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{'item': 'L504 2278803-2'}

Obsah (23)Art 133§ 52§ 46§ 53Art. 13Art. 14§ 60§ 31§ 8§ 9§ 67§ 21§ 58§ 11§ 61§ 66§ 50§ 2§ 20§ 99§ 37§ 366§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlL504 2278803-2 Spruch, L504 2278803-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet) ist Staatsangehörige der Republik Türkei. Sie bP reiste im Jahr 1975 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein. Zwischen 1982 und 1989 bzw. 1993 und 2006 war die bP in der Türkei aufhältig. Seit 25.09.2006 ist die bP aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Am 28.06.2010 wurde der bP erstmals ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach dem NAG erteilt. Am 13.05.2013 wurde der bP ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt und in den Folgejahren immer wieder verlängert. Die bP wurde insgesamt fünfmal rechskräftig verurteilt. Am 31.05.2023 wurde gegen die bP ein Verfahren zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet und wurde sie hierzu am 28.08.2023 von der belangten Behörde einvernommen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG erlassen (I.) und

§ 52Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der b

P in die Türkei

§ 46

FPG zulässig ist (II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z1 und Z4 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (III.). Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (V.). Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 und Z4 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird angeführt, dass der Lebensmittelpunkt der bP seit 2006 in Österreich sei. Bis auf die Tochter lebe die gesamte engere Familie der bP in Österreich. Die bP spreche Deutsch, sei regelmäßig beschäftigt gewesen und könne eine aktuelle Einstellungszusage vorlegen. Die bP sei nur einmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden und sei dabei der Strafrahmen keinesfals ausgeschöpft worden. Ebenso sei sie vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Die Behörde habe es verabsäumt, hinreichende Feststellungen zum Privat- und Familienleben zu treffen. Ebensowenig sei aus den Erwägungen zur Erlassung des Einreiseverbotes nicht erkennbar, dass sich die Behörde mit der tatsächlichen Lebenssituation der bP auseinandergesetzt habe. Zu betonen sei, dass das Interesse der bP an einem Verbleib in Österreich unter Berücksichtigung aller Umstände schwerer wiege, weshalb eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Die bP sei sich ihrer strafrechtlichen Verstöße bewusst und bereue diese zutiefst. Die Höhe des Einreiseverbotes sei jedenfalls unverhältnismäßig hoch und damit rechtswidrig. Am 31.08.2023 wurde über die bP gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft verhängt, wobei festgelegt wurde, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung aus der Haft eintreten.Am 31.08.2023 wurde über die bP gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft verhängt, wobei festgelegt wurde, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung aus der Haft eintreten. Am 07.09.2023 wurde die bP aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen. Gegen diese Anhaltung erhob die bP Beschwerde und fand hierzu eine Verhandlung vor dem BVwG statt. Mit in der Verhandlung mündlich verkündetem Erkenntnis vom 14.09.2023 wurde der Schubhaftbescheid des BFA sowie die Anhaltung der bP in Schubhaft für rechtsiwdrig erklärt und die bP in weiterer Folge aus der Schubhaft entlassen. Mit Beschluss des BVwG vom 17.10.2023 wurde der Beschwerde der bP die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Am 04.11.2023 wurde die bP auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungenrömisch zwei.
  2. Feststellungen II.1.
  3. Identität und Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
  4. Identität und Herkunftsstaat: Bei der bP handelt es sich um eine türkische Staatsangehörige. Sie ist somit Fremde und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 1 iVm § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Sie ist somit Fremde und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität der bP steht fest. 1.
  5. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Die bP ist in XXXX geboren und reiste erstmals im Jahr 1975 nach Österreich ein. Von 1982 bis 1989 und 1993 bis 2006 hielt sich die bP wieder in der Türkei auf. Seit 25.09.2006 ist die bP mit einer Unterbrechung von 17.03.2021 bis 22.03.2022, wo sie sich in die Türkei begeben hat, um ihre Tochter zu besuchen, in Österreich gemeldet.Die bP ist in römisch 40 geboren und reiste erstmals im Jahr 1975 nach Österreich ein. Von 1982 bis 1989 und 1993 bis 2006 hielt sich die bP wieder in der Türkei auf. Seit 25.09.2006 ist die bP mit einer Unterbrechung von 17.03.2021 bis 22.03.2022, wo sie sich in die Türkei begeben hat, um ihre Tochter zu besuchen, in Österreich gemeldet. 1.
  6. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: In der Türkei lebt nach Angaben der bP noch die Tochter bzw. Bekannte der bP. Sie selbst befand sich zuletzt von 17.03.2021 bis 22.03.2022 in der Türkei, um ihre Tochter zu besuchen. 1.
  7. Aufenthalt in Österreich Am 25.09.2006 meldete sich die bP erstmals mit Hauptwohnsitz in Österreich an. Am XXXX .2010 wurde der bP erstmals ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt, der in weiterer Folge verlängert wurde. Am XXXX 2013 wurde der bP der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot plus“ nach dem NAG erteilt, der in den Folgejahren verlängert wurde, zuletzt mit einer Gültigkeit bis XXXX 2025.Am römisch 40 .2010 wurde der bP erstmals ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt, der in weiterer Folge verlängert wurde. Am römisch 40 2013 wurde der bP der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot plus“ nach dem NAG erteilt, der in den Folgejahren verlängert wurde, zuletzt mit einer Gültigkeit bis römisch 40
  8. Die bP war zu nachstehend angeführten Zeiten aufgrund von Untersuchungs- bzw. Strafhaft in Justizanstalten in Österreich aufhältig: ● XXXX 2023 XXXX 2023 XXXX 2023 römisch 40 2023 ● XXXX 2023 – XXXX 2023 XXXX 2023 – römisch 40 2023 1.
  9. Aktueller Gesundheitszustand: Die bP hat keine gesundheitlichen Probleme. 1.
  10. Privatleben / Familienleben in Österreich oder in Schengen Staaten: Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und Schengen Staaten Die bP ist geschieden. In Österreich leben die Mutter, Schwester und drei Brüder der bP. , Soziale Integration Die bP beherrscht die deutsche Sprache und spricht zudem Türkisch. Berufliche Integration Die bP hat in Österreich ein Jahr lang die Schule besucht und war in Österreich bei unterschiedlichen Arbeitgebern beschäftigt. Die Zeiten der Beschäftigung waren immer wieder von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe unterbrochen. Mangels entsprechender Dauer von Beschäftigungszeiten erfüllt sie in Bezug auf Art 6 keinerlei Voraussetzungen des Assoziationsratsbeschlusses EG-Türkei Nr 1/80.Mangels entsprechender Dauer von Beschäftigungszeiten erfüllt sie in Bezug auf Artikel 6, keinerlei Voraussetzungen des Assoziationsratsbeschlusses EG-Türkei Nr 1/
  11. Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienleben; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die bP hat diese Anknüpfungspunkte in Österreich während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets rechtmäßig war. Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, kann sich im Herkunftsstaat problemlos verständigen und hat in diesem Staat in Summe etwa 21 Jahre ihres Lebens verbracht. Sie kann somit als im Herkunftsstaat als sozialisiert erachtet werden und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Zuletzt hielt sie sich von 17.03.2021 bis 22.03.2022 in der Türkei auf, um ihre Tochter zu besuchen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. , Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen folgende Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf (Ergänzungen aus den Inhalten der Urteile): 1) BG XXXX vom XXXX 1993 RK XXXX 20071) BG römisch 40 vom römisch 40 1993 RK römisch 40 2007 § 127 StGB Paragraph 127, StGB Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 200,00 ATS (20.000,00 ATS), im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zu BG XXXX RK XXXX 2007Zu BG römisch 40 RK römisch 40 2007 (Teil der) Geldstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX 2007Vollzugsdatum römisch 40 2007 BG XXXX vom XXXX 2010BG römisch 40 vom römisch 40 2010 Demnach war die bP gemeinsam mit W.W. am XXXX 1993 in der Küche eines Lokals mit Umbauarbeiten beschäftigt, als W.W. seine Geldtasche aus der Brusttasche in eine Arbeitstasche legte und diese auf eine Kühltruhe im Hausgang stellte. Im Verlauf des Nachmittags entwendete die bP aus der Geldtsche des W.W. Bargeld in Höhe von ATS 1.900, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Demnach war die bP gemeinsam mit W.W. am römisch 40 1993 in der Küche eines Lokals mit Umbauarbeiten beschäftigt, als W.W. seine Geldtasche aus der Brusttasche in eine Arbeitstasche legte und diese auf eine Kühltruhe im Hausgang stellte. Im Verlauf des Nachmittags entwendete die bP aus der Geldtsche des W.W. Bargeld in Höhe von ATS 1.900, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafzumessung wurde das Alter der bP (unter 21 Jahre), sowie die Schadensgutmachung als mildern gewertet, als erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorstrafen. 2) LG XXXX vom XXXX 2012 RK XXXX 20122) LG römisch 40 vom römisch 40 2012 RK römisch 40 2012 §§ 127, 128

(1)Z4, 129 Z1, 130 1. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 128,
(1)Z4, 129 Z1, 130
  1. Fall StGB Paragraph 15, StGB Freiheitsstrafe 4 Moante, bedingt, Probezeit 3 Jahre Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu LG XXXX RK XXXX 2012zu LG römisch 40 RK römisch 40 2012 unbedinger Teil der Geldstrafe vollzogen am XXXX 2013unbedinger Teil der Geldstrafe vollzogen am römisch 40 2013 LG XXXX vom XXXX 2013LG römisch 40 vom römisch 40 2013 zu LG XXXX vom XXXX 2012 RK XXXX 2012zu LG römisch 40 vom römisch 40 2012 RK römisch 40 2012 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX 2013Vollzugsdatum römisch 40 2013 LG XXXX vom XXXX 2015LG römisch 40 vom römisch 40 2015 Demnach hat die bP in W. und N. in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachstehend angeführten Personen nachstehend angeführte fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 3.000 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar
  2. unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels, sohin durch Einbruch, und zwar a. am XXXX 2011 dem H.I. und der C.J. Bargeld in der Höhe von ca. EUR 3.000;a. am römisch 40 2011 dem H.I. und der C.J. Bargeld in der Höhe von ca. EUR 3.000; b. in der Nacht vom XXXX 2011 auf den XXXX 2011 dem H.I. und der C.J. Bargeld unerhobener Höhe, wobei die Tat beim Versuch blieb;b. in der Nacht vom römisch 40 2011 auf den römisch 40 2011 dem H.I. und der C.J. Bargeld unerhobener Höhe, wobei die Tat beim Versuch blieb; c. am XXXX 2011 dem A.R. Bargeld in der Höhe von ca. EUR 70;c. am römisch 40 2011 dem A.R. Bargeld in der Höhe von ca. EUR 70;
  3. am XXXX 2011 der M.W. ein Handy unerhobenen Wertes
  4. am römisch 40 2011 der M.W. ein Handy unerhobenen Wertes Bei der Strafzumessung wurden folgende Umstände als mildernd berücksichitgt: ● teilweises Geständnis ● teilweise Versuch ● teilweise Sicherstellung der Beute Als erschwerend hingegen wurden folgende Usmtände angeführt: ● eine einschlägige Vorstrafe ● dreifache Qualifikation ● teilweise Begehung während anhängigen Strafverfahrens 3) BG XXXX vom XXXX 2016 RK XXXX 2016 3) BG römisch 40 vom römisch 40 2016 RK römisch 40 2016 §127 StGB Geldstrafe von 140 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (560,00 EUR) im NEF 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Demnach hat die bP am XXXX 2015 in I. der A.M. eine fremde, bewegliche Sache, nämlichein Damenfahrrad unerhobenen Wertes, jedoch € 3.000,00 nicht übersteigend, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Demnach hat die bP am römisch 40 2015 in römisch eins. der A.M. eine fremde, bewegliche Sache, nämlichein Damenfahrrad unerhobenen Wertes, jedoch € 3.000,00 nicht übersteigend, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurde bei der Strafzumessung kein Umstand gewertert, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen der bP. 4) BG XXXX vom XXXX 2022 RK XXXX 20224) BG römisch 40 vom römisch 40 2022 RK römisch 40 2022 § 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB Geldstrafe von 200 TGagsätzen zu je 4,00 EUR (800,00 EUR) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Demnach hat die bP am XXXX 2023 in einem Einkaufszentrum in I versucht, eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine „Power Bank“ im Wert von EUR 89, einem Verfügungsberechtigten des Geschäftes I. mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Demnach hat die bP am römisch 40 2023 in einem Einkaufszentrum in römisch eins versucht, eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine „Power Bank“ im Wert von EUR 89, einem Verfügungsberechtigten des Geschäftes römisch eins. mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurde die geständige Verantwortung der bP vor der Polizei und der Umstand, dass es beim Verusch geblieben ist, als erschwerend hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen der bP zu werten. 5) LG XXXX vom XXXX 2023 RK XXXX 20235) LG römisch 40 vom römisch 40 2023 RK römisch 40 2023 §§ 127, 128
(1)Z 5, 129
(1)Z1, 129
(1)Z3, 130
(2)2. Fall StGBParagraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(1)Z1, 129
(1)Z3, 130
(2)2. Fall StGB Freiheitsstrafe 21 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Moante, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnugn der Bewährungshilfe zu LG XXXX RK XXXX 2023zu LG römisch 40 RK römisch 40 2023 aus der Freiheitsstragfe entlassen am 07.09.2023, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom XXXX 2023LG römisch 40 vom römisch 40 2023 Demnach hat die bP zu nachangeführten Zeitpunkten nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,--, jedenfalls aber nicht EUR 30.000,-- übersteigenden Wert durch Einbruch und mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar: 1. am XXXX 2023 einen E-Scooter der Marke VIVO im Wert von ca. EUR 300,-- der N.U. durch Aufbrechen des daran angebrechten Zahlenschlosses auf nicht exakt feststellbare Weise1. am römisch 40 2023 einen E-Scooter der Marke VIVO im Wert von ca. EUR 300,-- der N.U. durch Aufbrechen des daran angebrechten Zahlenschlosses auf nicht exakt feststellbare Weise 2. zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum XXXX bis XXXX 2023 dem G.G.-S. ein Rennrad der Marke ORBEA im Wert von ca. EUR 4.170,--, indem sie in ein Kellerabteil durch das Aufbrechen des Vorhangschlosses eindrang2. zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 2023 dem G.G.-S. ein Rennrad der Marke ORBEA im Wert von ca. EUR 4.170,--, indem sie in ein Kellerabteil durch das Aufbrechen des Vorhangschlosses eindrang 3. zu einem nicht mehr exakt feststelbaren Zeitpunkt im Zeitraum von XXXX . bis XXXX 2023 dem L.N.E.E. ein Downhillbike der Marke YT, im Wert von ca. EUR 4.000,-- durch Aufbrechen eines Fahrradschlosses3. zu einem nicht mehr exakt feststelbaren Zeitpunkt im Zeitraum von römisch 40 . bis römisch 40 2023 dem L.N.E.E. ein Downhillbike der Marke YT, im Wert von ca. EUR 4.000,-- durch Aufbrechen eines Fahrradschlosses Als mildernd wurde das teilweise reumütige und umfassende Geständnis hinsichtlich 1. Und die vollständige Sicherstellung der Beute, als erschwerend hingegen die vier einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, sowie die teilwiese Begehung trotz anhängigen Strafverfahrens gewertet. 1.7. Rückkehrsituation
  1. a)Betreffend ihrer aktuellen persönlichen Sicherheit im Herkunftsstaat: Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
  2. b)Betreffend der aktuellen, persönlichen Versorgungssituation mit Lebensnotwendigem (insb. Lebensmittel, Unterkunft, med. Versorgung) im Herkunftsstaat: Die bP hat auch hinsichtlich ihrer persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr keine konkrete Problemlage vorgebracht und ist sie im Wesentlichen gesund und erwerbsfähig. 1.8. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Aus den von der bB herangezogenen Länderfeststellungen ergibt sich zusammengefasst, dass die Sicherheit und Versorgung der Bevölkerung mit Unterkunft, Lebensmittel und medizinischen Leistungen grds. gewährleistet ist. Aus der derzeitigen Covid-19 Pandemie ergibt sich auch keine derart exzeptionelle Lage für die Bevölkerung und konkret für die bP, die eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende, reale Gefahr im Hinblick auf Art 3 EMRK bilden würde.Aus den von der bB herangezogenen Länderfeststellungen ergibt sich zusammengefasst, dass die Sicherheit und Versorgung der Bevölkerung mit Unterkunft, Lebensmittel und medizinischen Leistungen grds. gewährleistet ist. Aus der derzeitigen Covid-19 Pandemie ergibt sich auch keine derart exzeptionelle Lage für die Bevölkerung und konkret für die bP, die eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende, reale Gefahr im Hinblick auf Artikel 3, EMRK bilden würde. Aus der derzeitigen Berichtslage ergibt sich im Herkunftsstaat, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestünde. 1.9. Die bP stellt aufgrund ihres strafbaren Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die Gemeinschaft dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine positive Zukunftsprognose (bzgl. des Verhaltens) konnte nicht erstellt werden. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der bP in die Türkei zulässig und möglich ist und war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geboten. Die Abschiebung erfolgt ohne Vorfälle. 2. Beweiswürdigung Ad 1.1.1. Identität und Herkunftsstaat: Dies ergibt sich unstreitig aus der Aktenlage. Ad 1.1.2. Regionale Herkunft und und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Dies ergibt sich unstreitig aus der fremdenrechtlichen bzw. aufenthaltsrechtlichen Aktenlage des Bundesamtes bzw. den darin enthaltenen Angaben der bP. Gegenteilige Anhaltspunkte ergaben sich für das BVwG nicht. Ad 1.1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Dies ergibt sich glaubhaft aus den persönlichen Angaben der bP. Ad 1.1.4. Aufenthalt in Österreich: Dies ergibt sich unstreitig aus der Aktenlage des Bundesamtes sowie aus den Auszügen des Zentralen Melderegisters. , Ad 1.1.5. Aktueller Gesundheitszustand: Dies ergibt sich glaubhaft aus ihren persönlichen Angabe. Ad 1.1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich oder in Schengen Staaten: Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben und den von ihr vorgelegten Bescheinigungsmitteln sowie aus den Auszügen des Zentralen Melderegisters. Die Feststellungen zu den Verurteilungen ergeben sich unstreitig aus der Strafregisterabfrage und den im Akt des Bundesamtes aufliegenden Urteilen. Die Feststellungen zur Beschäftigung bzw. Sozialversicherung ergeben sich zweifelsfrei aus einer Abfrage des Dachverbands der Sozialversicherungsträger. Ad 1.1.7. Rückkehrsituation: Dies ergibt sich unstreitig aus der Einvernahme bzw. den Angaben der bP bei der belangten Behörde und aus der Beschwerde sowie aus den Länderinformationen der Staatendokumentation. Ad 1.1.8. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Dies ergibt sich aus dem zitierten und zu Gehör gebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Hinsichtlich der Covid-19 Pandemie hat die bP nicht vorgebracht, dass sie bezüglich allfällig erforderlicher medizinischer Behandlung als Staatsbürger der Türkei schlechter gestellt wäre als die sonstige dort lebende türkische Bevölkerung. Dies ergibt sich auch nicht aus der Berichtslage. Ad 1.1.9. Individuelle Rückkehrsituation und Einreiseverbot: In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist.In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist. Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und wurden entsprechende Ermittlungen angestellt. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung der bB in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.01.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung der bB in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.01.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Sofern in der Beschwerde die Zeugeneinvernahme der Schwester der bP „zum Beweis für die soziale und familiäre Verankerung der bP in Österreich“ beantragt wird, lässt sie bP jede Konkretisierung des Beweisthemas vermissen. Insofern ist unklar, was sich aus der Zeugeneinvernahme weiteres ergeben könnte, das nicht schon aus den vorgelegten Gerichtsunterlagen ersichtlich wäre, aus denen sich für das erkennende Gericht ein hinreichend klares Bild des maßgeblichen Sachverhalts ergibt. Die bP ist sohin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen, voraussetzt (vgl. VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0323, Rz 10 mwN). Die Begründung des gegenständlich gestellten Beweisantrages stellt keine im Sinne der zitierten Rechtsprechung ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas dar und ist daher der gestellte Beweisantrag bereits aus diesem Grund unbeachtlich. Sofern in der Beschwerde die Zeugeneinvernahme der Schwester der bP „zum Beweis für die soziale und familiäre Verankerung der bP in Österreich“ beantragt wird, lässt sie bP jede Konkretisierung des Beweisthemas vermissen. Insofern ist unklar, was sich aus der Zeugeneinvernahme weiteres ergeben könnte, das nicht schon aus den vorgelegten Gerichtsunterlagen ersichtlich wäre, aus denen sich für das erkennende Gericht ein hinreichend klares Bild des maßgeblichen Sachverhalts ergibt. Die bP ist sohin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen, voraussetzt vergleiche VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0323, Rz 10 mwN). Die Begründung des gegenständlich gestellten Beweisantrages stellt keine im Sinne der zitierten Rechtsprechung ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas dar und ist daher der gestellte Beweisantrag bereits aus diesem Grund unbeachtlich. Zudem geht das BVwG auf Basis der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ohnedies von gewichtigen privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet aus. Nach Ansicht des BVwG hat die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, wonach das Gericht dieses zu ergänzen hätte. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Assoziationsabkommen mit der Türkei Am 12. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am 23. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am 1. Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste. In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können.In Artikel 6, ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können. Art 6 Abs. 1 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 lautet: Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat – nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; – nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; – nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Art 6 Abs. 2 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 lautet: Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche. , Art. 7 ARB 1/80 lautet:Artikel 7, ARB 1/80 lautet: Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, - haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben; - haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellengebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.

Art. 13

ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Artikel 13

, ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Art. 14Abs.

1 ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

Artikel 14

, Absatz eins, ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit

Artikel 14dar (Vw

GH 28. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie jüngst VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Mit Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wurde ein System der abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates geschaffen. Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit dieses Systems folgt, dass die in den drei Spiegelstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2016/22/0098, Rn. 14, unter Hinweis auf EuGH 10.1.2006, Sedef, C-230/03, Rn. 37).Mit Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 wurde ein System der abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates geschaffen. Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit dieses Systems folgt, dass die in den drei Spiegelstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen vergleiche VwGH 21.3.2017, Ra 2016/22/0098, Rn. 14, unter Hinweis auf EuGH 10.1.2006, Sedef, C-230/03, Rn. 37). Für die Phase der Entstehung der nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn-oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechte, die unter den drei Spiegelstrichen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 festgelegt sind, und damit für die Zwecke der Berechnung der insoweit erforderlichen Beschäftigungszeiten, sieht Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 vor, dass sich verschiedene Fälle der Unterbrechung der Arbeit auf diese Zeiten auswirken. Anders als der erste und der zweite Spiegelstrich dieser Vorschrift verlangt der dritte Spiegelstrich nicht die grundsätzlich ununterbrochene Ausübung einer Beschäftigung. Von dem Zeitpunkt an, zu dem der türkische Arbeitnehmer die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt und daher das in dieser Bestimmung vorgesehene uneingeschränkte Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sowie das diesem entsprechende Aufenthaltsrecht bereits erworben hat, ist Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 nicht mehr anwendbar (vgl. wiederum VwGH Ra 2016/22/0098, Rn. 16, u.a. mit Hinweis auf EuGH 7.7.2005, Dogan, C-383/03, Rn. 15 ff).Für die Phase der Entstehung der nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn-oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechte, die unter den drei Spiegelstrichen des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 festgelegt sind, und damit für die Zwecke der Berechnung der insoweit erforderlichen Beschäftigungszeiten, sieht Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 vor, dass sich verschiedene Fälle der Unterbrechung der Arbeit auf diese Zeiten auswirken. Anders als der erste und der zweite Spiegelstrich dieser Vorschrift verlangt der dritte Spiegelstrich nicht die grundsätzlich ununterbrochene Ausübung einer Beschäftigung. Von dem Zeitpunkt an, zu dem der türkische Arbeitnehmer die Voraussetzungen von Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt und daher das in dieser Bestimmung vorgesehene uneingeschränkte Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sowie das diesem entsprechende Aufenthaltsrecht bereits erworben hat, ist Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 nicht mehr anwendbar vergleiche wiederum VwGH Ra 2016/22/0098, Rn. 16, u.a. mit Hinweis auf EuGH 7.7.2005, Dogan, C-383/03, Rn. 15 ff). Das bedeutet aber, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der noch nicht das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 in Anspruch nehmen kann, im Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich eine ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung während der erforderlichen Zeit ausüben muss, sofern er keinen legitimen Grund der in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 genannten Art für die Unterbrechung seiner Beschäftigungszeiten anführen kann (vgl. nochmals VwGH Ra 2016/22/0098, Rn. 17, unter Hinweis auf das Urteil Sedef, Rn. 53).Das bedeutet aber, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der noch nicht das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 in Anspruch nehmen kann, im Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich eine ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung während der erforderlichen Zeit ausüben muss, sofern er keinen legitimen Grund der in Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 genannten Art für die Unterbrechung seiner Beschäftigungszeiten anführen kann vergleiche nochmals VwGH Ra 2016/22/0098, Rn. 17, unter Hinweis auf das Urteil Sedef, Rn. 53). Wenn ein türkischer Staatsangehöriger die in Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, kann er nach Ablauf des ersten Arbeitsjahres eine Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht verlangen (vgl. EuGH 24.1.2008, Payir u.a., C-294/06, Rn. 39). Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 soll nur die Fortsetzung einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber gewährleisten und ist daher nur anwendbar, soweit der türkische Arbeitnehmer die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis zur Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber über die ursprüngliche Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung von einem Jahr hinaus beantragt (vgl. EuGH 5.10.1994, Eroglu, C-355/93, Rn 13).Wenn ein türkischer Staatsangehöriger die in Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, kann er nach Ablauf des ersten Arbeitsjahres eine Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht verlangen vergleiche EuGH 24.1.2008, Payir u.a., C-294/06, Rn. 39). Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 soll nur die Fortsetzung einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber gewährleisten und ist daher nur anwendbar, soweit der türkische Arbeitnehmer die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis zur Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber über die ursprüngliche Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung von einem Jahr hinaus beantragt vergleiche EuGH 5.10.1994, Eroglu, C-355/93, Rn 13).

dem im Akt einliegenden Sozialversicherungsauszug war die bP zunächst von 02.02.2016 bis 08.07.2017 bei der A.&D.OG durchgehend als Arbeiter angestellt. Sie war sohin mehr als ein Jahr, aber weniger als zwei Jahre bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, weshalb sie die Voraussetzung des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt hatte.

dem im Akt einliegenden Sozialversicherungsauszug war die bP zunächst von 02.02.2016 bis 08.07.2017 bei der A.&D.OG durchgehend als Arbeiter angestellt. Sie war sohin mehr als ein Jahr, aber weniger als zwei Jahre bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, weshalb sie die Voraussetzung des Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt hatte. Am 01.08.2017 begann die bP erneut eine Tätigkeit bei der A.&D. OG, die bis 01.09.2020 andauerte. Im Hinblick auf die Unterbrechung zwischen 08.

  1. und 01.08.2017 kam nicht hervor, dass es sich um eine unschädliche Unterbrechung iSd Art 6 Abs. 2 handelt, weswegen die Frist für Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 mit 01.08.2017 neu zu laufen begann. Da die Tätigkeit der bP für die A.&D. OG bis 01.09.2020, sohin mehr als drei Jahre, jedoch weniger als vier Jahre dauerte und sie somit noch kein uneingeschränktes Recht auf freien Zugang zu jeder von ihr gewählten Beschäftigung gem. dem dritten Spiegelstrich erworben hat, kann sie sich nicht auf die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen (vgl. etwa VwGH Ra 2018/22/0100, Rn 13 sowie erneut VwGH Ra 2016/22/0098, Rn. 18). Am 01.08.2017 begann die bP erneut eine Tätigkeit bei der A.&D. OG, die bis 01.09.2020 andauerte. Im Hinblick auf die Unterbrechung zwischen 08.
  2. und 01.08.2017 kam nicht hervor, dass es sich um eine unschädliche Unterbrechung iSd Artikel 6, Absatz 2, handelt, weswegen die Frist für Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 mit 01.08.2017 neu zu laufen begann. Da die Tätigkeit der bP für die A.&D. OG bis 01.09.2020, sohin mehr als drei Jahre, jedoch weniger als vier Jahre dauerte und sie somit noch kein uneingeschränktes Recht auf freien Zugang zu jeder von ihr gewählten Beschäftigung gem. dem dritten Spiegelstrich erworben hat, kann sie sich nicht auf die Rechte aus Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 berufen vergleiche etwa VwGH Ra 2018/22/0100, Rn 13 sowie erneut VwGH Ra 2016/22/0098, Rn. 18). Ein Arbeitgeberwechsel ist erst nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber assoziationsrechtlich unschädlich, außer es liegt ein unfreiwilliger Arbeitgeberwechsel vor. Nach Art. 6 Abs. 2 S.
  3. berühren die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche. Diese Vorschrift soll verhindern, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der wieder zu arbeiten beginnt, nachdem er wegen langer Krankheit oder unverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht arbeiten konnte, von Neuem – wie ein türkischer Arbeitnehmer, der in dem betreffenden Mitgliedstaat noch nie eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat – die in Art. 6 Abs. 1 vorgeschriebenen Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung zurücklegen muss.Ein Arbeitgeberwechsel ist erst nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber assoziationsrechtlich unschädlich, außer es liegt ein unfreiwilliger Arbeitgeberwechsel vor. Nach Artikel 6, Absatz 2, S.
  4. berühren die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche. Diese Vorschrift soll verhindern, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der wieder zu arbeiten beginnt, nachdem er wegen langer Krankheit oder unverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht arbeiten konnte, von Neuem – wie ein türkischer Arbeitnehmer, der in dem betreffenden Mitgliedstaat noch nie eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat – die in Artikel 6, Absatz eins, vorgeschriebenen Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung zurücklegen muss. Die bP brachte nicht begründet vor bzw. hat auch nicht belegt, dass ein unfreiwilliger Arbeitswechsel vorlag. Für die Anwendung von Art. 7 ARB 1/80 ergaben sich keine Anhaltspunkte und wurde ein entsprechendes Vorbringen auch nicht erstattet. Für die Anwendung von Artikel 7, ARB 1/80 ergaben sich keine Anhaltspunkte und wurde ein entsprechendes Vorbringen auch nicht erstattet. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kommt das BVwG aufgrund der voranstehenden Ausführungen daher zu der Auffassung, dass die bP nicht dem Assoziationsabkommen unterliegt. Auch selbst wenn die bP unter das Assoziationsabkommen fallen bzw. daraus Rechte ableiten könnte, ist der Aufenthalt nicht mit einem Aufenthaltsverbot, sondern mit einer Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls mit einem Einreiseverbot zu beenden (vgl. VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009-7).Auch selbst wenn die bP unter das Assoziationsabkommen fallen bzw. daraus Rechte ableiten könnte, ist der Aufenthalt nicht mit einem Aufenthaltsverbot, sondern mit einer Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls mit einem Einreiseverbot zu beenden vergleiche VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009-7). Die von der bB gewählte Vorgangsweise gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG i

Vm Einreiseverbot

§ 53

FPG zu verhängen, ist damit in Einklang mit der Rechtsprechung zu sehen und war sohin grundsätzlich rechtskonform.Die von der bB gewählte Vorgangsweise gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG zu verhängen, ist damit in Einklang mit der Rechtsprechung zu sehen und war sohin grundsätzlich rechtskonform. Rechtmäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung § 52 FPGParagraph 52, FPG […]

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. […] § 11 NAGParagraph 11, NAG

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;1.gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht; 2.gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3.gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;4.eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder5.eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1.der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2.der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3.der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4.der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5.durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden; 6.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7.in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind.7.in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. (…)

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn 1.sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 2.der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die bP ist rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger und wurde ihr Aufenthaltstitel zuletzt bis XXXX 2025 verlängert.Die bP ist rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger und wurde ihr Aufenthaltstitel zuletzt bis römisch 40 2025 verlängert. Das BFA stützt die gegenständliche Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs 4 Z1 und Z4FPG. Das BFA stützt die gegenständliche Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, Z1 und Z4FPG. Wenn, wie gegenständlich, der Aufenthaltstitel des Fremden zum Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung nach wie vor gültig ist, ist Z1 des § 52 Abs. 4 FPG einschlägig (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148).Wenn, wie gegenständlich, der Aufenthaltstitel des Fremden zum Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung nach wie vor gültig ist, ist Z1 des Paragraph 52, Absatz 4, FPG einschlägig (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148). Demnach ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gem. § 60 AsylG oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Demnach ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gem. Paragraph 60, AsylG oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.

§ 11

Abs 2 Z 1 NAG darf ein Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt nicht „öffentlichen Interessen“ widerstreitet; dies ist nach Abs 4 leg. cit insbesondere dann der Fall, wenn sein Aufenthalt die „öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ gefährden würdeGemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG darf ein Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt nicht „öffentlichen Interessen“ widerstreitet; dies ist nach Absatz 4, leg. cit insbesondere dann der Fall, wenn sein Aufenthalt die „öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ gefährden würde Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in § 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (vgl. VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911).Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten vergleiche VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen vergleiche VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911). Bei der Beurteilung iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 muss nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden. Es kann ebenso ein - Anzeigen an Behörden oder Gerichte zu Grunde liegendes - Verhalten wie auch ein sonstiges Fehlverhalten zu einer Gefährdungsannahme führen. Bei der Würdigung, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, ist auf die Art und Schwere des zu Grunde liegenden Fehlverhaltens abzustellen, das von der Behörde (vom VwG) festzustellen ist (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).Bei der Beurteilung iSd. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 muss nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden. Es kann ebenso ein - Anzeigen an Behörden oder Gerichte zu Grunde liegendes - Verhalten wie auch ein sonstiges Fehlverhalten zu einer Gefährdungsannahme führen. Bei der Würdigung, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, ist auf die Art und Schwere des zu Grunde liegenden Fehlverhaltens abzustellen, das von der Behörde (vom VwG) festzustellen ist vergleiche VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711). Für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit des Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie (Hinweis B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262) Im konkreten Fall ist die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere darin zu sehen, dass die bP mehrfach straffälig geworden ist und insgesamt fünfmal rechtskräftig verurteilt wurde, sodass grundsätzlich von einer hohren kriminellen Energie der bP auszugehen ist. Diese Straftaten waren zudem allesamt gegen fremdes Vermögen gerichet und beruhen sohin auf der gleichen schädlichen Neigung. Dieses Fehlverhalten der bP zeigt ein negatives Persönlichkeitsbild, das ein erhebliches Gefährdungspotential für die Allgemeinheit darstellt. Sofern die bP selbst in der Beschwerde ausführt, dass sie ihre Taten zutiefst bereue und zuletzt aufgrund ihres vorbildlichen Verhaltens auch frühzeitig aus der Haft entlassen worden sei, so ist dem zu entgegnen, dass auch die vorangegangenen Verurteilungen und Strafen die bP nicht dazu veranlassen konnten, ihre Einstellung zum österreichischen Rechtssystem zu überdenken. Durch die Verurteilungen der bP und der daraus ersichtlichen schädlichen Neigung liegt nicht nur eine gröbliche Missachtung der österr. Rechtsordnung durch die bP vor, vielmehr hat sie mit ihren Handlungen das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft gefährdet. Auch die von der bP behauptete, intensive Beziehung zu ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen konnten sie, wie bereits erwähnt, nicht davon abhalten, wiederholt strafrechtlich relevantes Verhalten zu setzen. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit, die zuletzt dazu führte, dass die bP auch eine Freiheitsstrafe verbüßen musste, kann gerade nicht von einem zukünftigen Wohlverhalten der bP ausgegangen und sohin auch keine positive Zukunftsprognose für die bP gestellt werden. Durch die Verurteilungen der bP und die daraus ersichtliche schädliche Neigung liegt eine gröbliche Missachtung der österr. Rechtsordnung durch die bP vor. Es ist auch eindeutig hervorgekommen, dass weder die strafgerichtlichen Verurteilungen noch die intensiven familiären Bindungen gereicht haben, um die bP bislang von weiteren Straftaten abzuhalten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es durch das von der bP gesetzte Verhalten zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kommt. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der bP getroffenen Gefährlichkeitsprognose liegt diese Tatbestandsvoraussetzung des § 52 Abs. 4 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es durch das von der bP gesetzte Verhalten zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kommt. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der bP getroffenen Gefährlichkeitsprognose liegt diese Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 52, Absatz 4, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor. Wie bereits oben näher ausgeführt, unterliegt die bP mangels Vorliegen der erforderlichen Beschäftigungszeiten nicht dem Assoziationsabkommen und gelangt daher auch kein erhöhter Aufenthaltsbeendigungsschutz nach § 52 Abs. 5 FPG zur Anwendung. Wie bereits oben näher ausgeführt, unterliegt die bP mangels Vorliegen der erforderlichen Beschäftigungszeiten nicht dem Assoziationsabkommen und gelangt daher auch kein erhöhter Aufenthaltsbeendigungsschutz nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG zur Anwendung.

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun vergleiche etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294). Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK. Es bedarf diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten istAuf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK. Es bedarf diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlichIm vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich  die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist;  die Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen;  den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich Folgendes: Für die bP spricht im Wesentlichen, dass sie im Alter von etwa zwei Jahren erstmals nach Österreich gekommen ist. Zwar war sie im Laufe der Zeit auch für mehrere Jahre lang in der Türkei aufhältig (insgesamt etwa 21 Jahre), ihr Aufenthalt in Österreich war jedoch stets legal. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, verfügt sie über private und familiäre Anknüpfungspunkte, die sie während einer Zeit erlangt hat, als ihr Aufenhalt im Bundesgebiet durch einen Aufenthaltstitel gem. NAG immer rechtmäßig war. Sie beherrscht die deutsche Sprache. Gegen die bP spricht, dass sie diese ausgeprägten privaten und familiären Bindungen in Österreich sowie vorangegangene Verurteilungen sie nicht davon abhalten konnten, weiterhin Straftaten zu begehen. Vielmehr steigerte sich die kriminelle Energie noch und fand bis dato mit dem erstmaligen Verspüren des Haftübels ihren Höhepunkt. Gegen die bP spricht weiters, dass sie mit Unterbrechungen erwerbstätig war und ihren Lebensunterhalt teilweise mit Arbeitslosengeld und Notstands- bzw. Überbrückungshilfe bestritt. Bei der Interessensabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr bei diesem Sachverhalt im öffentlichen Interesse hinzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188 mwN).Bei der Interessensabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr bei diesem Sachverhalt im öffentlichen Interesse hinzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188 mwN). Die bP brachte im Verfahren nicht konkret und glaubhaft vor, dass sie hinsichtlich der Schaffung einer Existenzgrundlage in der Türkei auf unüberwindliche Probleme stoßen würde und ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht diese konkrete Gefahr. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die volljährige Tochter (laut bP ist diese selbsterhältungsfähig) der bP in der Türkei lebt. Zu dieser besteht regelmäßiger Kontakt und hielt sich die bP zuletzt von März 2021 bis März 2022 in der Türkei auf, um diese zu besuchen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die bP auch auf die Hilfe durch ihre Tochter zählen kann. Ungeachtet dessen gibt es in der Türkei für bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, Sozialbeihilfe. Gegenständlich führt die Rückkehrentscheidung grds. zu einer räumlichen Trennung der bP von ihrer in Österreich lebenden Mutter und ihren Geschwistern. Dieses Privat- und Familienleben hat die bP aber bereits selbst durch ihr Verhalten schon erheblich gestört. Im Falle, dass die bP in der Türkei leben würde, können sie diese auch dort besuchen oder über soziale Medien bis hin zu Bildübertragungen Kontakt aufrechterhalten. Die Verpflichtung, Österreich zu verlassen, führt zwar zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Familienlebens in Österreich, jedoch überwiegt dies nicht die gewichtigen öffentlichen Interessen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer. Der bP musste insbesondere bewusst sein, dass die begangenen Taten in Österreich strafbar sind und zu einer Verurteilung und Freiheitsstrafe führen können und damit der weitere Werdegang negativ beeinflusst wird. Sie war sich bewusst, dass sie durch die Verübung der begangenen Straftaten das Leben in Österreich gefährdet. Sie musste letztlich wissen, dass auch das Familienleben durch die Straffälligkeit und die daraus folgenden Konsequenzen negativ beeinflusst werden wird und es musste der bP auch bewusst sein, dass der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet durch ihr Verhalten gefährdet ist. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte überwiegen hier gegenständlich die genannten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten und familiären Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten. Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Abschiebung

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

§ 50

FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlicher Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlicher Beschwerde nicht schlüssig dargelegt. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird darüber hinaus auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach es der bP in der Türkei möglich ist, ihre Existenz hinreichend zu sichern und steht es der bP frei, zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig. Es sind keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass - auch unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens der bP - unter Berücksichtigung der konkreten Situation in der Türkei die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig. Es sind keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass - auch unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens der bP - unter Berücksichtigung der konkreten Situation in der Türkei die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

§ 21Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

§ 2Abs. 1 Z 27 Asyl

G ist unter einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter anderem auch eine Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG) zu verstehen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27, AsylG ist unter einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter anderem auch eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, FPG) zu verstehen. Da die bP am XXXX 2023 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei abgeschoben wurde und sie sich somit aktuell nicht mehr im Bundesgebiet aufhält und

der voranstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine Unrechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung hervorgekommen sind, ist

§ 21Abs.

5 BFA-VG festzuhalten, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war. Da die bP am römisch 40 2023 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei abgeschoben wurde und sie sich somit aktuell nicht mehr im Bundesgebiet aufhält und

der voranstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine Unrechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung hervorgekommen sind, ist

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzuhalten, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war. Einreiseverbot § 53 FPGParagraph 53, FPG

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;,
  5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;,
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
  8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);,
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;,
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder,
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR
  1. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. § 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230) Die in den einzelnen Ziffern des § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, der Fall sein (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311; zu § 53 Abs. 2 FrPolG 2005: VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104).Die in den einzelnen Ziffern des Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, der Fall sein vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311; zu Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005: VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das BFA stützte das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z 1 und 4 FPG.Das BFA stützte das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und 4 FPG. Gem. Abs. 3 gilt als bestimmte Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, insbesondere, Gem. Absatz 3, gilt als bestimmte Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, insbesondere, ● wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1) wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,) ● ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Z 4) ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Ziffer 4,) Die bP wurde im Inland insgesamt 5 Mal rechtskräftig verurteilt. Bei der letzten Verurteilung vom XXXX 2023 (LG XXXX ) erhielt die bP eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wobei 14 Monate davon bedingt nachgesehen wurden, der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe betrug demnach 7 Monate. Die bP wurde im Inland insgesamt 5 Mal rechtskräftig verurteilt. Bei der letzten Verurteilung vom römisch 40 2023 (LG römisch 40 ) erhielt die bP eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wobei 14 Monate davon bedingt nachgesehen wurden, der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe betrug demnach 7 Monate. Dazu kommt, dass sämtliche Handlungen der bP, die den strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde liegen, gegen fremdes Vermögen gerichtet waren und somit allesamt auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. In allen Urteilen wurden zudem die einschlägigen Vorstrafen als erschwerender Umstand bei der Strafzumessung angeführt. § 53 Abs. 3 Z1 FPG ist somit erfüllt. Dazu kommt, dass sämtliche Handlungen der bP, die den strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde liegen, gegen fremdes Vermögen gerichtet waren und somit allesamt auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. In allen Urteilen wurden zudem die einschlägigen Vorstrafen als erschwerender Umstand bei der Strafzumessung angeführt. Paragraph 53, Absatz 3, Z1 FPG ist somit erfüllt. Für § 53 Abs. 3 Z4 FPG gibt es entgegen der Ansicht des BFA keine Anhaltspunkte, zumal die bP weder nach dem FPG, noch nach dem NAG rechtskräftig bestraft wurde.Für Paragraph 53, Absatz 3, Z4 FPG gibt es entgegen der Ansicht des BFA keine Anhaltspunkte, zumal die bP weder nach dem FPG, noch nach dem NAG rechtskräftig bestraft wurde. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt auch die Annahme, dass die bP durch ihr persönliches Verhalten wesentliche Grundinteressen des Staates, vor allem im Hinblick auf das Interesse des Staates an der Verhinderung von Straftaten beeinträchtigt. Die bP hat wiederholt gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen. Die wiederholten strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung allgemein lassen auf einen verwerflichen Charakter schließen. Daher geht von der bP eine gegenwärtige, hinreichend schwere bzw. tatsächlich erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus. Auch wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die bP ihre Straftaten zutiefst bereue, kann aufgrund der sich aus dem Akt ergebenden Einstellung der bP nicht davon ausgegangen werden, dass diese nicht mehr straffällig wird. Dazu ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Verurteilungen die Gesinnung und das Verhalten der bP gegenüber fremdem Vermögen und der Rechtsordnung darstellen. Es kann nicht zur Annahme gelangt werden, dass die bP keine Straftaten mehr setzt. Eine positive Zukunftsprognose setzt voraus, dass sich eine Person über einen längeren Zeitraum in Freiheit wohl verhält. Vor allem ist der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat und dass demnach für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0035, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 12, mwN; 09.11.2020, Ra 2020/21/0417-6). Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie (VwGH
  3. September 2016, Ra 2016/21/0262). Hiervon kann im Falle der bP nicht ausgegangen werden. Sofern in der Beschwerde weiters argumentiert wird, dass die bP nur einmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, dabei der Strafrahmen keinesfalls gänzlich ausgeschöpft und die bP auch vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände allesamt die letzte strafrechtliche Verurteilung der bP betreffen. Bei der gegenständlichen Beurteilung des Einreiseverbotes ist allerdings nicht diese eine (letzte) Verurteilung der bP isoliert zu betrachten, sondern ihr gesamtes, aus fremdenpolizeilicher Sicht relevantes Verhalten. Dabei ergibt sich nicht nur, wie bereits mehrfach hervorgehoben, dass die bP insgesamt 5 Mal rechtskräftig wegen Straftaten gegen fremdes Vermögen verurteilt wurde, sondern auch, dass die ersten 4 Verurteilungen und Strafen die bP nicht von neuerlichen Straftaten abhalten konnten, sodass es erstmals als notwendig erachtet wurde, einen Teil der Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. Hinsichtlich dieser letzten Verurteilung der bP sticht auch ins Auge, dass bei der Strafzumessung unter anderem auch der rasche Rückfall und die teilweise Begehung trotz anhängigen Strafverfahrens als erschwerend angeführt wurde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist diese letzte Verurteilung der bP sohin nicht geeignet, sich hinsichtlich der Beurteilung des Einreiseverbotes positiv für die bP auszuwirken, sondern ist in einer Gesamtschau in Anbetracht der obigen Ausführungen, insbesondere auch jenen zur Rückkehrentscheidung, davon auszugehen, dass der Aufenthalt der bP eine gegenwärtige, tatsächliche, derart schwerwiegende und erhebliche, die Grundinteressen der Gesellschaft tangierende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, sodass mit einem Einreiseverbot vorzugehen ist. Zusammenfassend ist daher dem BFA beizupflichten, dass die bP eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. , Zur Dauer des Einreiseverbotes Die Beschwerde legt nicht konkret und nachvolllziehbar dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre. Angesichts des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens der bP mit der offensichtlichen Bereitschaft, die österr. Rechtsordnung weiterhin zu missachten und des fehlenden Wohlverhaltens über einen relevanten Zeitraum, ist daher die Festlegung des Einreiseverbotes mit 5 Jahren jedenfalls als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten, zumal bei der Bemessung verhängten Einreiseverbotes auch nicht der volle Rahmen von 10 Jahren ausgeschöpft wurde. Den persönlichen Interessen der bP an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Den persönlichen Interessen der bP an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Aufgrund der nunmehrigen Sachverhalts und Rechtslage erscheint bei Berücksichtigung sämtlicher im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführter Tatsachen die Dauer eines Einreiseverbotes mit 5 Jahren nicht unangemessen. Mit ihrem Verhalten demonstrierte die bP zusammenfassend die von ihr ausgehende gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Eine besondere Integration ist angesichts des von ihr gezeigten Verhaltens nicht erkennbar und konnten auch die gegenständlich intensiven familiären Bindungen die bP nicht von Straftaten abhalten. Grundsätzlich wird die für eine Integration wesentliche soziale Komponente durch die von einem Fremden begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt und das Gewicht familiärer Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (vgl. VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045).Eine besondere Integration ist angesichts des von ihr gezeigten Verhaltens nicht erkennbar und konnten auch die gegenständlich intensiven familiären Bindungen die bP nicht von Straftaten abhalten. Grundsätzlich wird die für eine Integration wesentliche soziale Komponente durch die von einem Fremden begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt und das Gewicht familiärer Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist vergleiche VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045). Eine positive Prognose ist zusammenfassend zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Die Dauer des verhängten Einreiseverbotes steht im Vergleich zu den im gegenständlichen Fall konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe im Verhältnis. Dies auch vor dem Hintergrund der privaten und familiären Anknüpfungspunkte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Keine Frist für die freiwillige Ausreise / keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung Gem. § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGem. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  4. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. (…) Auf Grund des von der bP gezeigten Verhaltens mit ihren wiederholten Straftaten und dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsprofil, ging die Behörde zutreffend davon aus, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hier erforderlich ist. Die Behörde hat weiters zutreffend keine Frist für die freiwillige Ausreise zuerkannt, da

§ 55

Abs 4 FPG ex lege eine solche nicht einzuräumen ist, wenn, wie hier, die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde. Die Behörde hat weiters zutreffend keine Frist für die freiwillige Ausreise zuerkannt, da

Paragraph 55, Absatz 4, FPG ex lege eine solche nicht einzuräumen ist, wenn, wie hier, die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVw

G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung e

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