4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 16.04.2018 abwies. Die Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte seine Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2020, G309 2195759-1/6E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2019 abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2020, E 1146/2020-5, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision mit Beschluss vom 02.09.2020, Ra 2020/01/0309-6, zurückgewiesen.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2020, E 1146/2020-5, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision mit Beschluss vom 02.09.2020, , Ra 2020/01/0309-6, zurückgewiesen. Mit Straferkenntnis vom 17.09.2020 wurde wider den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 wegen Verletzung der Ausreisepflicht
1b FPG verhängt.Mit Straferkenntnis vom 17.09.2020 wurde wider den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 wegen Verletzung der Ausreisepflicht
Paragraph 120, Absatz eins b, FPG verhängt. 1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 09.12.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G, welchen das BFA mit Bescheid vom 11.05.2021 abwies. Die Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte seine Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise. 1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 09.12.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, AsylG, welchen das BFA mit Bescheid vom 11.05.2021 abwies. Die Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte seine Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2021, L510 2195759-2/3E, abgewiesen. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.12.2021, E 4388/2021-5, abgelehnt und aufgrund eines nachträglichen Antrages die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.12.2021, , E 4388/2021-5, abgelehnt und aufgrund eines nachträglichen Antrages die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Straferkenntnis vom 01.12.2021 wurde wider den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 wegen Verletzung der Ausreisepflicht
1b FPG verhängt.Mit Straferkenntnis vom 01.12.2021 wurde wider den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 wegen Verletzung der Ausreisepflicht
Paragraph 120, Absatz eins b, FPG verhängt. 1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 21.02.2022 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G. 1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 21.02.2022 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Mit Schreiben vom 08.04.2022 stellte der Beschwerdeführer
G-DV den Antrag von der Vorlage eines gültigen Dokuments im Verfahren abzusehen und diesen Verfahrensmangel zu heilen, da ihm die irakische Botschaft mitgeteilt habe, dass die Ausstellung eines Reisepasses nicht möglich sei. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Paten gestellt.Mit Schreiben vom 08.04.2022 stellte der Beschwerdeführer
Paragraph 4, AsylG-DV den Antrag von der Vorlage eines gültigen Dokuments im Verfahren abzusehen und diesen Verfahrensmangel zu heilen, da ihm die irakische Botschaft mitgeteilt habe, dass die Ausstellung eines Reisepasses nicht möglich sei. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Paten gestellt. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2022, Zl. 1093032705/220319071, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 08.04.2022
Vm § 8 AsylG-DV abgewiesen und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
G
G als unzulässig zurückgewiesen.
G iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen sowie
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Vm Abs. 2 Z 3 und 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1,5 Jahres befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2022, Zl. 1093032705/220319071, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 08.04.2022
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1,5 Jahres befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2022, L514 2255326-1/3E, abgewiesen. Eine gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eingebrachte Revision ist nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. 2.1. Am 24.05.2023 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
Vm Abs. 1 Z 3 FPG.2.1. Am 24.05.2023 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit , Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Zur Begründung dieses Antrages wurde ausgeführt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Der Beschwerdeführer sei irakischer Staatsbürger, lebe seit 2015 in Österreich und sei strafgerichtlich unbescholten. Er habe sich um die Erlangung eines irakischen Reisepasses bemüht. Wie einem Schreiben der irakischen Botschaft in Wien zu entnehmen sei, sei die Ausstellung eines Reisepasses nicht möglich. Demnach sei die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen unmöglich. Diesem Antrag ist ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom 05.04.2022 [sic!] beigelegt, woraus sich folgendes ergibt: „Hiermit bestätigt die Botschaft der Republik Irak/Konsularabteilung, dass Herr XXXX , Inhaber des österreichischen Aufenthaltstitels Nr. XXXX einen Antrag auf die Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes gestellt hat. Da die Botschaft über kein aufstellendes Reisepasssystem verfügt, bedauert die Botschaft diesen Antrag nicht annehmen zu können. Die Ausstellung erfolgt im Irak und der Antragsteller muss persönlich dort erscheinen, um die Dokumente und Fingerabdrücke abzugeben.“Diesem Antrag ist ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom 05.04.2022 [sic!] beigelegt, woraus sich folgendes ergibt: „Hiermit bestätigt die Botschaft der Republik Irak/Konsularabteilung, dass Herr römisch 40 , Inhaber des österreichischen Aufenthaltstitels Nr. römisch 40 einen Antrag auf die Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes gestellt hat. Da die Botschaft über kein aufstellendes Reisepasssystem verfügt, bedauert die Botschaft diesen Antrag nicht annehmen zu können. Die Ausstellung erfolgt im Irak und der Antragsteller muss persönlich dort erscheinen, um die Dokumente und Fingerabdrücke abzugeben.“ 2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.08.2023, Zl. 1093032705/231002405, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 24.05.2023
Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.08.2023, Zl. 1093032705/231002405, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 24.05.2023
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom BFA bereits mit Schreiben vom 08.03.2022 – im Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G vom 21.02.2022 – zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes aufgefordert worden sei. In diesem Schreiben sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die irakische Botschaft Notreisepässe ausstellen würde und sei der Beschwerdeführer auch zur Vorlage eines Notreisepasses aufgefordert worden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom BFA bereits mit Schreiben vom 08.03.2022 – im Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG vom 21.02.2022 – zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes aufgefordert worden sei. In diesem Schreiben sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die irakische Botschaft Notreisepässe ausstellen würde und sei der Beschwerdeführer auch zur Vorlage eines Notreisepasses aufgefordert worden. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem rechtsfreundlichen Vertreter sei es aufgrund mehrerer Schreiben des BFA sowie der bisher ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2022 bekannt, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich sei, sich über die irakische Botschaft in Wien ein Ersatzreisedokument für die Rückkehr in den Irak zu beschaffen. Ebenso sei der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers aufgrund mehrerer Schreiben des BFA in anderen Verfahren bekannt, dass auch über die Bundesagentur für Betreuung- und Unterstützungsleistungen (BBU) jederzeit bei entsprechender Freiwilligkeit ein entsprechendes Ersatzreisedokument ausgestellt werden könne. Dem Beschwerdeführer sei bereits aus dem Schreiben des BFA vom 08.03.2022 sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2022 bekannt, dass die von ihm mit dem gegenständlichen Antrag vorgelegte Bestätigung der irakischen Botschaft [vom 05.04.2022] nicht ausreiche, um die Unmöglichkeit der Erlangung eines Notreisepasses zu belegen, und dass sich diese Bestätigung ausschließlich auf die Ausstellung von Reisepässen beziehe. Der Beschwerdeführer vermochte es damit nicht, dem BFA darzulegen, warum es ihm nicht möglich sei, im Wege der irakischen Botschaft oder der BBU sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, weshalb das BFA davon ausgehe, dass es dem Beschwerdeführer mit entsprechender Mitwirkung jederzeit möglich gewesen wäre, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen und seiner Verpflichtung zur Ausreise nachzukommen. Der Beschwerdeführer stütze seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Gründen im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG unmöglich erscheine.Der Beschwerdeführer stütze seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Gründen im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG unmöglich erscheine. Nach Erlassung der Rückkehrentscheidung sei es allein am Beschwerdeführer gelegen, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen und vorbereitenden Maßnahmen – Erlangung eines Notreisepasses über die irakische Botschaft oder die BBU – zu setzen. Bei der Rückkehrentscheidung handle es sich um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Beschwerdeführer als Bescheidadressat zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichte. Da somit nur der Beschwerdeführer selbst als Bescheidadressat diese Leistungspflicht erfüllen könne, müsse er sich, sofern er über kein gültiges Reisedokument verfüge, rechtzeitig um die Ausstellung eines solchen bemühen. Wird gegen einen Fremden rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt, würden die Voraussetzung für eine Duldung des Aufenthaltes dieses Fremden jedenfalls dann nicht vorliegen, wenn dieser Fremde seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet schuldhaft nicht nachgekommen sei. Der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet sei überdies dann nicht zu dulden, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs. 2 FPG verletzt habe, weil er an den notwendigen Handlungen zur Erlassung eines Ersatzreisedokumentes nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt habe.Wird gegen einen Fremden rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt, würden die Voraussetzung für eine Duldung des Aufenthaltes dieses Fremden jedenfalls dann nicht vorliegen, wenn dieser Fremde seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet schuldhaft nicht nachgekommen sei. Der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet sei überdies dann nicht zu dulden, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG verletzt habe, weil er an den notwendigen Handlungen zur Erlassung eines Ersatzreisedokumentes nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt habe. Für den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen sei, da er der Verpflichtung, sich aus eigenem um die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu kümmern, nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren nicht darzulegen vermocht, warum es ihm nicht möglich sei, sich über die irakische Botschaft in Wien oder in Zusammenarbeit mit der BBU ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, seien daher nicht erfüllt weshalb aus diesem Grund der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abzuweisen sei. Die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, seien daher nicht erfüllt weshalb aus diesem Grund der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abzuweisen sei. 2.3. Gegen diesen, dem Vertreter des Beschwerdeführers am 09.08.2023 zugestellten Bescheid, wurde am 06.09.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsbürger sei und seit 2015 in Österreich lebe. Seit Februar 2020 liege eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vor und sei das Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels
G beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Begründend wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsbürger sei und seit 2015 in Österreich lebe. Seit Februar 2020 liege eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vor und sei das Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der gegenständliche Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
1 FPG sei berechtigt, weil die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen – von ihm nicht zu vertretenden – Gründen unmöglich sei. Entgegen der Ansicht des BFA habe sich der Beschwerdeführer um die Erlangung eines irakischen Reisepasses bemüht und habe bereits im März 2022 bei der irakischen Botschaft die Ausstellung eines Notreisepasses beantragt und auch einen persönlichen Termin bei der Botschaft wahrgenommen. Dem Beschwerdeführer sei schriftlich bestätigt worden, dass die irakische Botschaft in Wien nicht in der Lage sei, einen Reisepass auszustellen. Der Beschwerdeführer sei auch seinen Pflichten nachgekommen und habe ein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU in Anspruch genommen. Bis heute sei dem Beschwerdeführer kein Reisepass oder Ersatzdokument ausgestellt worden. Demnach sei die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen unmöglich.Der gegenständliche Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
Paragraph 46, Absatz eins, FPG sei berechtigt, weil die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen – von ihm nicht zu vertretenden – Gründen unmöglich sei. Entgegen der Ansicht des BFA habe sich der Beschwerdeführer um die Erlangung eines irakischen Reisepasses bemüht und habe bereits im März 2022 bei der irakischen Botschaft die Ausstellung eines Notreisepasses beantragt und auch einen persönlichen Termin bei der Botschaft wahrgenommen. Dem Beschwerdeführer sei schriftlich bestätigt worden, dass die irakische Botschaft in Wien nicht in der Lage sei, einen Reisepass auszustellen. Der Beschwerdeführer sei auch seinen Pflichten nachgekommen und habe ein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU in Anspruch genommen. Bis heute sei dem Beschwerdeführer kein Reisepass oder Ersatzdokument ausgestellt worden. Demnach sei die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen unmöglich. Entgegen der Ansicht des BFA hätte dem Beschwerdeführer eine Duldungskarte ausgestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe auch an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzdokumentes mitgewirkt. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, warum das BFA im gegenständlichen Bescheid zur Ansicht gelangt sei, der Beschwerdeführer hätte nicht alle notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen – Erlangung eines Notreisepasses über die irakische Botschaft oder die BBU – gesetzt. Dies sei unrichtig. Bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes und bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre das BFA jedenfalls zu einem anderen Ergebnis gelangt. Das BFA habe sich offensichtlich nicht ausreichend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei weder schriftlich aufgefordert worden, weitere Nachweise zu erbringen, noch sei er mündlich im Zuge einer Einvernahme dazu befragt worden. Das Verfahren leide daher an erheblichen Ermittlungsmängeln. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten auszugsweise: "Abschiebung § 46.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität , (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist; 2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP, S 29). Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 Blg NR XXV. GP, S 19).
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . GP, S 29). Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 Blg NR römisch 25 . GP, S 19). Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen
3 FPG jedenfalls vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3).Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen
Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG jedenfalls vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3,). Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 iVm dem Einleitungssatz des Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L507.2255326.2.00
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