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{'item': 'L507 2255326-2'}

Obsah (20)Art 133§ 120§ 56§ 4§ 58§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 46a§ 7§ 17Art. 130§ 97§§ 50§§ 8§ 61§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlL507 2255326-2 Spruch, Geschäftszahl (GZ):L507 2255326-2/5EGeschäftszahl (GZ):, L507 2255326-2/5E IM NAMEN DER RE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 16.04.2018 abwies. Die Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte seine Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2020, G309 2195759-1/6E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2019 abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2020, E 1146/2020-5, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision mit Beschluss vom 02.09.2020, Ra 2020/01/0309-6, zurückgewiesen.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2020, E 1146/2020-5, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision mit Beschluss vom 02.09.2020, , Ra 2020/01/0309-6, zurückgewiesen. Mit Straferkenntnis vom 17.09.2020 wurde wider den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 wegen Verletzung der Ausreisepflicht

§ 120Abs.

1b FPG verhängt.Mit Straferkenntnis vom 17.09.2020 wurde wider den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 wegen Verletzung der Ausreisepflicht

Paragraph 120, Absatz eins b, FPG verhängt. 1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 09.12.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Asyl

G, welchen das BFA mit Bescheid vom 11.05.2021 abwies. Die Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte seine Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise. 1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 09.12.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, AsylG, welchen das BFA mit Bescheid vom 11.05.2021 abwies. Die Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte seine Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2021, L510 2195759-2/3E, abgewiesen. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.12.2021, E 4388/2021-5, abgelehnt und aufgrund eines nachträglichen Antrages die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.12.2021, , E 4388/2021-5, abgelehnt und aufgrund eines nachträglichen Antrages die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Straferkenntnis vom 01.12.2021 wurde wider den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 wegen Verletzung der Ausreisepflicht

§ 120Abs.

1b FPG verhängt.Mit Straferkenntnis vom 01.12.2021 wurde wider den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 wegen Verletzung der Ausreisepflicht

Paragraph 120, Absatz eins b, FPG verhängt. 1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 21.02.2022 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G. 1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 21.02.2022 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Mit Schreiben vom 08.04.2022 stellte der Beschwerdeführer

§ 4Asyl

G-DV den Antrag von der Vorlage eines gültigen Dokuments im Verfahren abzusehen und diesen Verfahrensmangel zu heilen, da ihm die irakische Botschaft mitgeteilt habe, dass die Ausstellung eines Reisepasses nicht möglich sei. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Paten gestellt.Mit Schreiben vom 08.04.2022 stellte der Beschwerdeführer

Paragraph 4, AsylG-DV den Antrag von der Vorlage eines gültigen Dokuments im Verfahren abzusehen und diesen Verfahrensmangel zu heilen, da ihm die irakische Botschaft mitgeteilt habe, dass die Ausstellung eines Reisepasses nicht möglich sei. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Paten gestellt. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2022, Zl. 1093032705/220319071, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 08.04.2022

§ 4Abs. 1 i

Vm § 8 AsylG-DV abgewiesen und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen.

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 3 und 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1,5 Jahres befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2022, Zl. 1093032705/220319071, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 08.04.2022

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1,5 Jahres befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2022, L514 2255326-1/3E, abgewiesen. Eine gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eingebrachte Revision ist nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. 2.1. Am 24.05.2023 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG.2.1. Am 24.05.2023 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit , Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Zur Begründung dieses Antrages wurde ausgeführt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Der Beschwerdeführer sei irakischer Staatsbürger, lebe seit 2015 in Österreich und sei strafgerichtlich unbescholten. Er habe sich um die Erlangung eines irakischen Reisepasses bemüht. Wie einem Schreiben der irakischen Botschaft in Wien zu entnehmen sei, sei die Ausstellung eines Reisepasses nicht möglich. Demnach sei die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen unmöglich. Diesem Antrag ist ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom 05.04.2022 [sic!] beigelegt, woraus sich folgendes ergibt: „Hiermit bestätigt die Botschaft der Republik Irak/Konsularabteilung, dass Herr XXXX , Inhaber des österreichischen Aufenthaltstitels Nr. XXXX einen Antrag auf die Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes gestellt hat. Da die Botschaft über kein aufstellendes Reisepasssystem verfügt, bedauert die Botschaft diesen Antrag nicht annehmen zu können. Die Ausstellung erfolgt im Irak und der Antragsteller muss persönlich dort erscheinen, um die Dokumente und Fingerabdrücke abzugeben.“Diesem Antrag ist ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom 05.04.2022 [sic!] beigelegt, woraus sich folgendes ergibt: „Hiermit bestätigt die Botschaft der Republik Irak/Konsularabteilung, dass Herr römisch 40 , Inhaber des österreichischen Aufenthaltstitels Nr. römisch 40 einen Antrag auf die Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes gestellt hat. Da die Botschaft über kein aufstellendes Reisepasssystem verfügt, bedauert die Botschaft diesen Antrag nicht annehmen zu können. Die Ausstellung erfolgt im Irak und der Antragsteller muss persönlich dort erscheinen, um die Dokumente und Fingerabdrücke abzugeben.“ 2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.08.2023, Zl. 1093032705/231002405, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 24.05.2023

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.08.2023, Zl. 1093032705/231002405, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 24.05.2023

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom BFA bereits mit Schreiben vom 08.03.2022 – im Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G vom 21.02.2022 – zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes aufgefordert worden sei. In diesem Schreiben sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die irakische Botschaft Notreisepässe ausstellen würde und sei der Beschwerdeführer auch zur Vorlage eines Notreisepasses aufgefordert worden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom BFA bereits mit Schreiben vom 08.03.2022 – im Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG vom 21.02.2022 – zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes aufgefordert worden sei. In diesem Schreiben sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die irakische Botschaft Notreisepässe ausstellen würde und sei der Beschwerdeführer auch zur Vorlage eines Notreisepasses aufgefordert worden. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem rechtsfreundlichen Vertreter sei es aufgrund mehrerer Schreiben des BFA sowie der bisher ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2022 bekannt, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich sei, sich über die irakische Botschaft in Wien ein Ersatzreisedokument für die Rückkehr in den Irak zu beschaffen. Ebenso sei der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers aufgrund mehrerer Schreiben des BFA in anderen Verfahren bekannt, dass auch über die Bundesagentur für Betreuung- und Unterstützungsleistungen (BBU) jederzeit bei entsprechender Freiwilligkeit ein entsprechendes Ersatzreisedokument ausgestellt werden könne. Dem Beschwerdeführer sei bereits aus dem Schreiben des BFA vom 08.03.2022 sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2022 bekannt, dass die von ihm mit dem gegenständlichen Antrag vorgelegte Bestätigung der irakischen Botschaft [vom 05.04.2022] nicht ausreiche, um die Unmöglichkeit der Erlangung eines Notreisepasses zu belegen, und dass sich diese Bestätigung ausschließlich auf die Ausstellung von Reisepässen beziehe. Der Beschwerdeführer vermochte es damit nicht, dem BFA darzulegen, warum es ihm nicht möglich sei, im Wege der irakischen Botschaft oder der BBU sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, weshalb das BFA davon ausgehe, dass es dem Beschwerdeführer mit entsprechender Mitwirkung jederzeit möglich gewesen wäre, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen und seiner Verpflichtung zur Ausreise nachzukommen. Der Beschwerdeführer stütze seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Gründen im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG unmöglich erscheine.Der Beschwerdeführer stütze seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Gründen im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG unmöglich erscheine. Nach Erlassung der Rückkehrentscheidung sei es allein am Beschwerdeführer gelegen, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen und vorbereitenden Maßnahmen – Erlangung eines Notreisepasses über die irakische Botschaft oder die BBU – zu setzen. Bei der Rückkehrentscheidung handle es sich um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Beschwerdeführer als Bescheidadressat zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichte. Da somit nur der Beschwerdeführer selbst als Bescheidadressat diese Leistungspflicht erfüllen könne, müsse er sich, sofern er über kein gültiges Reisedokument verfüge, rechtzeitig um die Ausstellung eines solchen bemühen. Wird gegen einen Fremden rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt, würden die Voraussetzung für eine Duldung des Aufenthaltes dieses Fremden jedenfalls dann nicht vorliegen, wenn dieser Fremde seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet schuldhaft nicht nachgekommen sei. Der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet sei überdies dann nicht zu dulden, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs. 2 FPG verletzt habe, weil er an den notwendigen Handlungen zur Erlassung eines Ersatzreisedokumentes nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt habe.Wird gegen einen Fremden rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt, würden die Voraussetzung für eine Duldung des Aufenthaltes dieses Fremden jedenfalls dann nicht vorliegen, wenn dieser Fremde seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet schuldhaft nicht nachgekommen sei. Der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet sei überdies dann nicht zu dulden, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG verletzt habe, weil er an den notwendigen Handlungen zur Erlassung eines Ersatzreisedokumentes nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt habe. Für den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen sei, da er der Verpflichtung, sich aus eigenem um die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu kümmern, nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren nicht darzulegen vermocht, warum es ihm nicht möglich sei, sich über die irakische Botschaft in Wien oder in Zusammenarbeit mit der BBU ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, seien daher nicht erfüllt weshalb aus diesem Grund der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abzuweisen sei. Die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, seien daher nicht erfüllt weshalb aus diesem Grund der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abzuweisen sei. 2.3. Gegen diesen, dem Vertreter des Beschwerdeführers am 09.08.2023 zugestellten Bescheid, wurde am 06.09.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsbürger sei und seit 2015 in Österreich lebe. Seit Februar 2020 liege eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vor und sei das Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Begründend wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsbürger sei und seit 2015 in Österreich lebe. Seit Februar 2020 liege eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vor und sei das Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der gegenständliche Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

§ 46Abs.

1 FPG sei berechtigt, weil die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen – von ihm nicht zu vertretenden – Gründen unmöglich sei. Entgegen der Ansicht des BFA habe sich der Beschwerdeführer um die Erlangung eines irakischen Reisepasses bemüht und habe bereits im März 2022 bei der irakischen Botschaft die Ausstellung eines Notreisepasses beantragt und auch einen persönlichen Termin bei der Botschaft wahrgenommen. Dem Beschwerdeführer sei schriftlich bestätigt worden, dass die irakische Botschaft in Wien nicht in der Lage sei, einen Reisepass auszustellen. Der Beschwerdeführer sei auch seinen Pflichten nachgekommen und habe ein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU in Anspruch genommen. Bis heute sei dem Beschwerdeführer kein Reisepass oder Ersatzdokument ausgestellt worden. Demnach sei die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen unmöglich.Der gegenständliche Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

Paragraph 46, Absatz eins, FPG sei berechtigt, weil die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen – von ihm nicht zu vertretenden – Gründen unmöglich sei. Entgegen der Ansicht des BFA habe sich der Beschwerdeführer um die Erlangung eines irakischen Reisepasses bemüht und habe bereits im März 2022 bei der irakischen Botschaft die Ausstellung eines Notreisepasses beantragt und auch einen persönlichen Termin bei der Botschaft wahrgenommen. Dem Beschwerdeführer sei schriftlich bestätigt worden, dass die irakische Botschaft in Wien nicht in der Lage sei, einen Reisepass auszustellen. Der Beschwerdeführer sei auch seinen Pflichten nachgekommen und habe ein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU in Anspruch genommen. Bis heute sei dem Beschwerdeführer kein Reisepass oder Ersatzdokument ausgestellt worden. Demnach sei die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen unmöglich. Entgegen der Ansicht des BFA hätte dem Beschwerdeführer eine Duldungskarte ausgestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe auch an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzdokumentes mitgewirkt. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, warum das BFA im gegenständlichen Bescheid zur Ansicht gelangt sei, der Beschwerdeführer hätte nicht alle notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen – Erlangung eines Notreisepasses über die irakische Botschaft oder die BBU – gesetzt. Dies sei unrichtig. Bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes und bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre das BFA jedenfalls zu einem anderen Ergebnis gelangt. Das BFA habe sich offensichtlich nicht ausreichend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei weder schriftlich aufgefordert worden, weitere Nachweise zu erbringen, noch sei er mündlich im Zuge einer Einvernahme dazu befragt worden. Das Verfahren leide daher an erheblichen Ermittlungsmängeln. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak. Der Beschwerdeführer ist seit dem November 2015 in Österreich aufhältig. Gegen den Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 19.04.2022 eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von eineinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2022 abgewiesen und ist diese Entscheidung am 12.07.2022 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im österreichischen Bundesgebiet. Die irakische Botschaft in Wien stellt irakischen Staatsbürgern – bei entsprechender Mitwirkung der antragstellenden Person und wenn diese über kein irakisches Reisedokument verfügt – Notreisepässe (Laissez passer) für die einmalige Einreise in den Irak aus. Der Beschwerdeführer stellte bei der irakischen Botschaft in Wien keinen Antrag auf Ausstellung eines Notreisepasses. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint.
  2. Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der mit dem Antragsformular in Vorlage gebrachten Bestätigung der irakischen Botschaft vom 05.04.2022 sowie Einsicht in die bisher ergangenen hg. Entscheidungen betreffend den Beschwerdeführer. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zur Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und eines rechtskräftigen Einreiseverbotes sowie zur Missachtung der Ausreiseverpflichtung durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Ausstellung eines Notreisepasses bei der irakischen Botschaft in Wien beantragt hat, stützt sich auf die Ausführungen im Schreiben der irakischen Botschaft vom 05.04.2022, woraus eindeutig nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Notreisepasses bei der irakischen Botschaft beantragt hat, zumal die Botschaft lediglich bestätigt, dass sie über kein „ausstellendes Reisepasssystem“ verfügt, im Zusammenhang mit den Ausführungen des rechtsfreundlich Vertreters im Schreiben vom 23.05.2023, woraus nicht hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer um die Ausstellung eines Notreisepasses durch die irakische Botschaft in Wien bemüht habe, sondern lediglich, dass sich der Beschwerdeführer um die Erlangung eines irakischen Reisepasses bemüht habe. Dass die irakische Botschaft in Wien über kein „ausstellendes Reisepasssystem“ verfügt, bedeutet lediglich, dass die technischen Voraussetzungen für die Ausstellung eines irakischen Reisepasses bei der irakischen Botschaft in Wien nicht verfügbar sind. Dass die Ausstellung von Notreisepässen oder Laissez passer für irakische Staatsbürger durch die irakische Botschaft in Wien nicht möglich sei, wird dadurch nicht zum Ausdruck gebracht, zumal auf der Homepage der irakischen Botschaft in Wien auf das Procedere betreffend die Ausstellung eines Notreisepasses oder Laissez passer hingewiesen wird (https://www.mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/). Zudem wurden in mehreren Verfahren vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht Notreisepässe und Laissez passer, die von der irakischen Botschaft in Wien ausgestellt wurden, in Vorlage gebracht (vgl. hg. Verfahren bzw Entscheidungen zu den Zahlen: L521 2119019-5/21E, L519 2211126-2/12E und L510 2148278-3/3E).Zudem wurden in mehreren Verfahren vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht Notreisepässe und Laissez passer, die von der irakischen Botschaft in Wien ausgestellt wurden, in Vorlage gebracht vergleiche hg. Verfahren bzw Entscheidungen zu den Zahlen: L521 2119019-5/21E, L519 2211126-2/12E und L510 2148278-3/3E). Das Vorbringen des Beschwerdeführers belegt weder aus Sicht des BFA noch des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichtes, dass sich der Beschwerdeführer ausreichend bemüht hat, die Ausstellung eines Reisedokumentes oder Ersatzreisedokumentes – im gegenständlichen Fall eines Notreisepasses oder Laissez passer – bei der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes bzw. der irakischen Vertretungsbehörde in Österreich zu beantragen. In einer Gesamtbetrachtung all dieser Erwägungen steht für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes daher fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft um die Ausstellung von Dokumenten zur Heimreise bemüht hat, obwohl der Beschaffung keine Hürden, die nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers liegen, entgegenstehen. Auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurden keine Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass die irakische Botschaft dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisedokumentes tatsächlich verweigern würde. Die Verfahrensparteien wären im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten im Verfahren auch verpflichtet, entsprechende Beweismittel – etwa ein aktuelles Schreiben der Botschaft – unaufgefordert vorzulegen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten auszugsweise: "Abschiebung § 46.

(1)...Paragraph 46,
(1)...
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität , (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

(3)-
(7)... Duldung § 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange Paragraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist; 2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)-
(6)..." 3.2.
  1. Nach dem Gesetzestext des § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.3.2.
  2. Nach dem Gesetzestext des Paragraph 46 a, FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Absatz eins, dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen. Im gegenständlichen Verfahren stützt der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.Im gegenständlichen Verfahren stützt der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP, S 29). Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 Blg NR XXV. GP, S 19).

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . GP, S 29). Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 Blg NR römisch 25 . GP, S 19). Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen

§ 46aAbs.

3 FPG jedenfalls vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3).Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen

Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG jedenfalls vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3,). Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 iVm dem Einleitungssatz des Abs.

  1. (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
  2. GP 27)). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078).Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit dem Einleitungssatz des Absatz 3, vergleiche ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 27)). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078). Das BFA ging gegenständlich davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Einholung eines (Ersatz-)Reisedokuments nach § 46 Abs. 2 FPG verpflichtet sei. Ein Verfahren zur amtswegigen Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG wird vom BFA gegenständlich nicht betrieben.Das BFA ging gegenständlich davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Einholung eines (Ersatz-)Reisedokuments nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG verpflichtet sei. Ein Verfahren zur amtswegigen Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG wird vom BFA gegenständlich nicht betrieben. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile klargestellt, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können. Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18).In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile klargestellt, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen können. Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18). Insoweit das BFA im vorliegenden Fall allerdings von einer Verpflichtung des Beschwerdeführers im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG zur Einholung eines Reisedokumentes bei der für ihn zuständigen ausländischen Vertretungsbehörde aus Eigenem ausgeht, kann sowohl dem angefochtenen Bescheid und dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt im Zusammenhang mit dem Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom 05.04.2022 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.Insoweit das BFA im vorliegenden Fall allerdings von einer Verpflichtung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG zur Einholung eines Reisedokumentes bei der für ihn zuständigen ausländischen Vertretungsbehörde aus Eigenem ausgeht, kann sowohl dem angefochtenen Bescheid und dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt im Zusammenhang mit dem Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom 05.04.2022 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Gegenständlich liegt lediglich die Behauptung des Beschwerdeführers in gegenständlicher Beschwerde vor, dass er im März 2022 bei der irakischen Botschaft die Ausstellung eines Notreisepasses beantragt habe, wobei ihm von der irakischen Botschaft in Wien mitgeteilt worden sei, dass die irakische Botschaft in Wien über kein „ausstellendes Reisepasssystem“ verfüge, weshalb der Beschwerdeführer persönlich im Irak erscheinen müsse, um die Dokumente und Fingerabdrücke abzugeben. Diesbezüglich wurde aber eine schriftliche Bestätigung der irakischen Vertretungsbehörde in Wien betreffend die Ausstellung oder auch Nichtausstellung eines Ersatzreisedokumentes bzw. Notreisepasses oder Laissez passer vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht. Insgesamt gesehen sind daher das Vorbringen des Beschwerdeführers und die in Vorlage gebrachte Bestätigung der irakischen Botschaft vom 05.04.2022 aber nicht geeignet und auch nicht ausreichend dafür, die mangelnden technischen Voraussetzungen der irakischen Botschaft, dem Beschwerdeführer ein Ersatzreisedokument bzw. einen Notreisepass oder Laissez passer auszustellen, zu belegen. Einen Nachweis, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich – in zumutbarer Art und Weise insbesondere schriftlich und mit beigelegtem Passfoto – bei der Konsularabteilung der irakischen Botschaft im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bzw. eines Notreisepasses oder Laissez passer bemüht hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Es zeigt sich daher aus dem apodiktischen Vorbringen des Beschwerdeführers und dem vorliegenden Akt, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht nicht ausreichend um die Ausstellung der notwendigen Dokumente bemüht hat. Aus einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bei einem entsprechenden Mitwirken seinerseits die Ausstellung von Ersatzreisedokumenten zur Heimreise durch die Vertretungsbehörde des Irak sehr wohl möglich wäre. Folglich steht der Ausstellung dieser Ersatzreisedokumente insbesondere das fehlende Bemühen bzw. die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Weg. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit mitgewirkt hat und ist damit klar, dass dem Beschwerdeführer offenkundig deshalb kein Ersatzreisedokument ausgestellt wurde, weil er mit einer Rückkehr in den Irak nicht einverstanden ist. Damit vereitelt der Beschwerdeführer die notwendigen Schritte zur Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokumentes im Sinne des § 46a Abs. 3 Z 3 FPG.Aus einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bei einem entsprechenden Mitwirken seinerseits die Ausstellung von Ersatzreisedokumenten zur Heimreise durch die Vertretungsbehörde des Irak sehr wohl möglich wäre. Folglich steht der Ausstellung dieser Ersatzreisedokumente insbesondere das fehlende Bemühen bzw. die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Weg. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit mitgewirkt hat und ist damit klar, dass dem Beschwerdeführer offenkundig deshalb kein Ersatzreisedokument ausgestellt wurde, weil er mit einer Rückkehr in den Irak nicht einverstanden ist. Damit vereitelt der Beschwerdeführer die notwendigen Schritte zur Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokumentes im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG. 3.2.
  4. Weder in der Begründung seines Antrages noch in der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführerdaher andere maßgebliche Gründe vorgebracht, auf Grund derer darauf zu schließen wäre, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, und sind solche Umstände auch sonst nicht hervorgekommen. Insoweit ist im vorliegenden Fall zumindest einer der in § 46a Abs. 3 FPG genannten Tatbestände erfüllt. Damit liegt "jedenfalls" ein vom Fremden zu vertretender Grund für das Vorliegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses vor.Insoweit ist im vorliegenden Fall zumindest einer der in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG genannten Tatbestände erfüllt. Damit liegt "jedenfalls" ein vom Fremden zu vertretender Grund für das Vorliegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses vor. 3.2.
  5. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  6. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L507.2255326.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.