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{'item': 'L523 2270113-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 194§ 2§ 8§ 25a§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 49§ 52§ 64§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlL523 2270113-1 SpruchL523 2270113-1/3E, L523 2270113-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in Folge: SVS oder belangte Behörde) vom 07.03.2023, GZ: XXXX , wurde

§ 194GSVG i

Vm § 410 ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.03.2017 bis 31.07.2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 8Abs.

1 Z 3 lit. a ASVG unterlag. Es wurden die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung festgesetzt und die Höhe der monatlichen Beiträge in den jeweiligen Zeiträumen zur Pensionsversicherung, zur Krankenversicherung, zur Unfallversicherung und zur Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG in den jeweiligen Zeiträumen festgelegt.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in Folge: SVS oder belangte Behörde) vom 07.03.2023, GZ: römisch 40 , wurde

Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.03.2017 bis 31.07.2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag. Es wurden die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung festgesetzt und die Höhe der monatlichen Beiträge in den jeweiligen Zeiträumen zur Pensionsversicherung, zur Krankenversicherung, zur Unfallversicherung und zur Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG in den jeweiligen Zeiträumen festgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Versicherungserklärung vom 15.12.2016 selbst angab, eine selbständige Erwerbstätigkeit – als XXXX für die Firma XXXX – auszuüben. Er habe mehrmals bestätigt, selbständig zu sein und sämtliche Kriterien zu erfüllen. Zudem habe er eine Bestätigung über seine selbständige Tätigkeit übermittelt. Es sei auch von der damaligen OÖGKK, mittels RESI-Bescheid, festgestellt worden, dass seine Tätigkeit als Berater der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Nachdem er angegeben habe, dass er seine betriebliche Tätigkeit seit 01.03.2017 ausgeübt habe, sei dieser Zeitpunkt als Beginn der Pflichtversicherung heranzuziehen. Da das Ende seiner betrieblichen Tätigkeiten mit 31.07.2022 angezeigt worden wäre, sei dieser Zeitpunkt als Ende der Pflichtversicherung heranzuziehen gewesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Versicherungserklärung vom 15.12.2016 selbst angab, eine selbständige Erwerbstätigkeit – als römisch 40 für die Firma römisch 40 – auszuüben. Er habe mehrmals bestätigt, selbständig zu sein und sämtliche Kriterien zu erfüllen. Zudem habe er eine Bestätigung über seine selbständige Tätigkeit übermittelt. Es sei auch von der damaligen OÖGKK, mittels , RESI-Bescheid, festgestellt worden, dass seine Tätigkeit als Berater der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Nachdem er angegeben habe, dass er seine betriebliche Tätigkeit seit 01.03.2017 ausgeübt habe, sei dieser Zeitpunkt als Beginn der Pflichtversicherung heranzuziehen. Da das Ende seiner betrieblichen Tätigkeiten mit 31.07.2022 angezeigt worden wäre, sei dieser Zeitpunkt als Ende der Pflichtversicherung heranzuziehen gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass während des Zeitraumes der Abgabe der Versicherungserklärung bis zum Erhalt der Information, dass eine Pflichtversicherung besehe, 3 Jahre vergangen seien. Dem Beschwerdeführer sei während dieses Zeitraumes kein Versicherungsschutz gewährt worden und hätte sich dieser selbst versichern müssen. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden. Spätestens am 31.05.2017, als die Anmeldung mit der Bitte um Überprüfung an die Österreichische Gesundheitskasse übermittelte worden sei, hätte der Sozialversicherungsträger Beiträge vorschreiben müssen. Trotz des Antrages auf Bescheidausstellung durch die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers vom 07.05.2018, sei weder der Bescheid ausgestellt noch Versicherungsschutz gewährt worden. Die Versicherung stelle nunmehr Beitragsrückstände für Zeiträume fest, in denen sie selbst keinen Versicherungsschutz gewährt habe. Dem Versicherungsschutzprinzip sei ableitbar, dass Leistungen aus der Sozialversicherung nur bei bestehendem Versicherungsverhältnis gewährt werden würden. Umgekehrt müsse aber auch gelten, dass der Versicherungspflichtige nur dann Beiträge zahlen müsse, wenn ihm auch die Vorteile aus dem Versicherungsschutz gewährt werden würden. Würde die Wertung des § 14 GSVG mit umgekehrten Vorzeichen betrachtet werden, so würde dies heißen, dass wenn der Versicherungsträger bei einer Pflichtversicherung unterliegenden Person den Bestand der Pflichtversicherung als nicht gegeben ansehen würde und den Pflichtversicherten weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung Beiträge vorschreibe oder Leistungen gewähren würde, der Bestand der Pflichtversicherung als nicht gegeben anzusehen sei.Würde die Wertung des Paragraph 14, GSVG mit umgekehrten Vorzeichen betrachtet werden, so würde dies heißen, dass wenn der Versicherungsträger bei einer Pflichtversicherung unterliegenden Person den Bestand der Pflichtversicherung als nicht gegeben ansehen würde und den Pflichtversicherten weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung Beiträge vorschreibe oder Leistungen gewähren würde, der Bestand der Pflichtversicherung als nicht gegeben anzusehen sei. Beantragt wurde die Unrichtigkeit des Schreibens der Versicherungsanstalt vom 12.04.2017 festzustellen und den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt vom 07.03.2023 aufzuheben bzw. dahingehen abzuändern, dass für die Zeiträume vom 01.03.2017 bis 31.12.2019 keine Pflicht zur Zahlung von Beiträgen bestehe.
  2. Mit Beschwerdevorlage vom 11.04.2023 verwies die SVS auf die Begründung des Bescheids und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 01.03.2017 bis 31.07.2022 selbständig erwerbstätig und unterlag in diesem Zeitraum der GSVG Pflichtversicherung. Der Beschwerdeführer schuldet der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge in Form von offenen Kranken-, und Pensionsversicherungsbeiträgen, Unfallversicherungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen für die Zeiträume 01.03.2017 bis 31.12.2017, 01.01.2018 bis 31.12.2018, 01.01.2019 bis 31.12.2019, 01.01.2020 bis 31.12.2020, 01.01.2021 bis 31.12.2021 und 01.01.2022 bis 31.07.2022 entsprechend dem gegenständlichen Bescheid ‬‬der SVS vom 07.03.2022, GZ: XXXX .Der Beschwerdeführer schuldet der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge in Form von offenen Kranken-, und Pensionsversicherungsbeiträgen, Unfallversicherungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen für die Zeiträume 01.03.2017 bis 31.12.2017, 01.01.2018 bis 31.12.2018, 01.01.2019 bis 31.12.2019, 01.01.2020 bis 31.12.2020, 01.01.2021 bis 31.12.2021 und 01.01.2022 bis 31.07.2022 entsprechend dem gegenständlichen Bescheid ‬‬der SVS vom 07.03.2022, GZ: römisch 40 . Die offenen Beiträge ergeben sich aus folgenden monatlichen Beitragsgrundlagen, Beitragssätzen und monatlichen Beiträgen: Jahr Beitragsgrundlage KV und PV in Euro Beitragssatz KV in % Beitragssatz PV in % UV-Beitrag monatlich in Euro Selbständigenvorsorge monatlich in Euro 2017 2.500 7,65 18,50 9,33 38,25 2018 1833,33 7,65 18,50 9,60 28,05 2019 1833,33 7,65 18,50 9,79 28,05 2020 460,66 und 2511,53 6,80 18,50 10,09 7,05 2021 475,86 6,80 18,50 10,42 7,28 2022 1992,83 6,80 18,50 10,64 30,49 Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 weist Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 25.000 aus. Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 und 2019 weist Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 22.000 aus. Für das Jahr 2020 wurde als vorläufige Beitragsgrundlage

§ 25a

GSVG die Mindestbeitragshöhe

25 Abs. 4 GSVG von EUR 460,66 herangezogen. Der mit 13.05.2022 eingelangte Einkommensteuerbescheid des Jahres 2020 wies schließlich Einkünfte aus nicht Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 22.202,40 auf.Für das Jahr 2020 wurde als vorläufige Beitragsgrundlage

Paragraph 25 a, GSVG die Mindestbeitragshöhe

25 Absatz 4, GSVG von EUR 460,66 herangezogen. Der mit 13.05.2022 eingelangte Einkommensteuerbescheid des Jahres 2020 wies schließlich Einkünfte aus nicht Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 22.202,40 auf. Für das Jahr 2021 liegt kein Einkommenssteuerbescheid vor und hat die SVS hierbei unter Berücksichtigung des Herabsetzungsantrags des Beschwerdeführers (04.03.2021) nachvollziehbar die Mindestbeitragsgrundlage

25 Abs. 4 GSVG von EUR 475,86 zugrunde gelegt. Festgestellt wird, dass die Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers aufgrund des Pensionsstichtages vom 01.09.2022 versteinert und zur endgültigen Beitragsgrundlage wurden. Für das Jahr 2021 liegt kein Einkommenssteuerbescheid vor und hat die SVS hierbei unter Berücksichtigung des Herabsetzungsantrags des Beschwerdeführers (04.03.2021) nachvollziehbar die Mindestbeitragsgrundlage

25 Absatz 4, GSVG von EUR 475,86 zugrunde gelegt. Festgestellt wird, dass die Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers aufgrund des Pensionsstichtages vom 01.09.2022 versteinert und zur endgültigen Beitragsgrundlage wurden. Für das Jahr 2022 liegt kein Einkommenssteuerbescheid vor und hat die SVS nachvollziehbar die Summe der Beitragsgrundlagen aus dem drittvorausgegangenen Jahr 2019 herangezogen und mit einem Aktualisierungsfaktor

§ 25aAbs.

7 GSVG multipliziert. Festgestellt wird, dass die Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers aufgrund des Pensionsstichtages vom 01.09.2022 versteinert und zur endgültigen Beitragsgrundlage wurden.Für das Jahr 2022 liegt kein Einkommenssteuerbescheid vor und hat die SVS nachvollziehbar die Summe der Beitragsgrundlagen aus dem drittvorausgegangenen Jahr 2019 herangezogen und mit einem Aktualisierungsfaktor

Paragraph 25 a, Absatz 7, GSVG multipliziert. Festgestellt wird, dass die Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers aufgrund des Pensionsstichtages vom 01.09.2022 versteinert und zur endgültigen Beitragsgrundlage wurden. Die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge wurden dem Beschwerdeführer vorgeschrieben und seinerseits nicht entrichtet. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Stellungnahmen und die Beschwerde des Beschwerdeführers – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.03.2017 bis 31.07.2022 selbständig erwerbstätig war, ergibt sich aus der seinerseits abgegebenen Versicherungserklärung vom 15.12.2016 und seiner Erklärung seine selbständige Tätigkeit eingestellt zu haben (siehe dazu Aktenvermerk der SVS vom 25.10.2022). Unstrittig ist, dass rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweisen und liegen dem Verwaltungsakt zudem die vom Finanzamt vorgelegten Lohnsteuerdaten samt Inhalt der Einkommensteuerbescheide vor. Sowohl der Herabsetzungsantrag des Beschwerdeführers als auch die seitens des SVS erfolgte Anpassung der Mindestbeitragsgrundlage, ist dem im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben abzuleiten (Schreiben der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 04.03.2021 und Schreiben der SVS vom 24.04.2021). Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die im verfahrensrelevanten Zeitraum anfallenden Beiträge vorgeschrieben wurden und fällig sind, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Zahlungsaufforderungen samt dazugehörigem Schriftverkehrswechsel. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 1. Zuständigkeit

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach , Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2. Anzuwendendes Recht

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der§§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der, Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn der Pflichtversicherung (§18 Abs. 1 GSVG) erstattet, beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenze des § 25 Abs. 4 GSVG übersteigen (§ 6 Abs. 4 Z 1 GSVG). Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG endet mit dem Letzten des Kalendermonates in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Abmeldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für das Ende der Pflichtversicherung (§ 18 Abs. 1 GSVG) erstattet, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn der Pflichtversicherung (§18 Absatz eins, GSVG) erstattet, beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenze des Paragraph 25, Absatz 4, GSVG übersteigen (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG). Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG endet mit dem Letzten des Kalendermonates in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Abmeldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für das Ende der Pflichtversicherung (Paragraph 18, Absatz eins, GSVG) erstattet, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.

§ 8Abs.

1 Z 3 lit a ASVG unterliegen alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind, der Unfallversicherung.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegen alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind, der Unfallversicherung. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl.2005/08/0139, klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell, die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage, erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher – soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht – nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz – etwa im Fall des § 4 ASVG – eingetreten ist.Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher – soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht – nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz – etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG – eingetreten ist. Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

§ 2Abs. 3 ESt

G 1988, somit auch für die Sozialversicherungsanstalt, bindend ist. Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988, somit auch für die Sozialversicherungsanstalt, bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen vergleiche VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert vergleiche VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217). Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der Ex- lege- Versicherung: Die betroffenen Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen – unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung (Scheiber/ Taudes in Sonntag, Hrsg., GSVG/SVSG, 2021, § 2 RZ 2a).Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der Ex- lege- Versicherung: Die betroffenen Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen – unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung (Scheiber/ Taudes in Sonntag, Hrsg., GSVG/SVSG, 2021, Paragraph 2, RZ 2a). Im vorliegenden Fall liegen die vom Finanzamt vorgelegten Lohnsteuerdaten samt Inhalt der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 vor, welche Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb aufweisen. Für die Jahre 2021 und 2022 liegen keine derartigen Daten vor und hat die SVS hierbei nachvollziehbar für das Jahr 2021 die Mindestbeitragsgrundlage unter Berücksichtigung des Herabsetzungsantrags und im Jahr 2022 die Summe der Beitragsgrundlagen aus dem drittvorausgegangenen Jahr 2019 mit einem Aktualisierungsfaktor multipliziert, zugrunde gelegt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 01.03.2017 bis 31.07.2022 selbständig erwerbstätig war. Da er mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit die maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten hat, war er nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 01.03.2017 bis 31.07.2022 selbständig erwerbstätig war. Da er mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit die maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten hat, war er nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert. Da der Beschwerdeführer erst am 25.10.2022 telefonisch mitgeteilt hat, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit mit 31.07.2022 eingestellt habe, wurde die Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates beendet, in dem die Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit als Marktforscher gemeldet wurde, somit mit 31.07.2022.Da der Beschwerdeführer erst am 25.10.2022 telefonisch mitgeteilt hat, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit mit 31.07.2022 eingestellt habe, wurde die Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates beendet, in dem die Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit als Marktforscher gemeldet wurde, somit mit 31.07.2022. Was die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aufgezeigte Argumentation anbelangt, während des einschlägigen Zeitraumes keinen Versicherungsschutz erhalten zu haben und sich sohin selbstversichern haben zu müssen, bleibt auf die ex-lege eingetretene Pflichtversicherung nach dem GSVG und der Subsidiarität der Selbstversicherung (bei Geringfügigkeit) zu verweisen. (Galler/Kouchmeshgi in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG 12

(2023)§ 2 Rz 2a). Was die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aufgezeigte Argumentation anbelangt, während des einschlägigen Zeitraumes keinen Versicherungsschutz erhalten zu haben und sich sohin selbstversichern haben zu müssen, bleibt auf die ex-lege eingetretene Pflichtversicherung nach dem GSVG und der Subsidiarität der Selbstversicherung (bei Geringfügigkeit) zu verweisen. (Galler/Kouchmeshgi in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG 12
(2023), Paragraph 2, Rz 2a). Ob und in welchem Ausmaß tatsächlich Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht, hat keinen Einfluss auf die Frage des Zustandekommens der Pflichtversicherung, sondern hängt vom Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles und der Erfüllung allfälliger weiterer vom Gesetz normierter Leistungsvoraussetzungen ab (VwGH 95/08/0206 und 86/08/0153). Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bilden die in der Sozialversicherung Pflichtversicherten eine Risikogemeinschaft. In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt – aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken – keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt (VfGH B 864/98) (Galler/Kouchmeshgi in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG 12
(2023)§ 2 Rz 3,3a).Ob und in welchem Ausmaß tatsächlich Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht, hat keinen Einfluss auf die Frage des Zustandekommens der Pflichtversicherung, sondern hängt vom Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles und der Erfüllung allfälliger weiterer vom Gesetz normierter Leistungsvoraussetzungen ab (VwGH 95/08/0206 und 86/08/0153). Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bilden die in der Sozialversicherung Pflichtversicherten eine Risikogemeinschaft. In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt – aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken – keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt (VfGH B 864/98) (Galler/Kouchmeshgi in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG 12
(2023)Paragraph 2, Rz 3,3a). Die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der Höhe der rückständigen Beiträge zur Sozialversicherung erfolgte gesetzeskonform und trat der Beschwerdeführer dieser Berechnung auch nicht substantiiert entgegengetreten.

§ 8Abs.

1 Z 3 lit. a ASVG unterliegen alle selbständigen Erwerbstätigen, die in der Kranken-, oder Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind, der Unfallversicherung nach dem ASVG.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegen alle selbständigen Erwerbstätigen, die in der Kranken-, oder Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sind, der Unfallversicherung nach dem ASVG. Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit (§ 10 Abs. 2 ASVG) und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird (§ 12 Abs. 1 ASVG).Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit (Paragraph 10, Absatz 2, ASVG) und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird (Paragraph 12, Absatz eins, ASVG). Der Beschwerdeführer unterlag somit von 01.03.2017 bis 31.07.2022 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung

§ 8Abs.

1 Z 3 lit. a ASVG für den Zeitraum 01.03.2017 bis 31.07.2022 festgestellt.Der Beschwerdeführer unterlag somit von 01.03.2017 bis 31.07.2022 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung

, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG für den Zeitraum 01.03.2017 bis 31.07.2022 festgestellt.

§ 49Abs.

2 BMSVG haben Personen, die der Pflichtversicherung Krankenversicherung

§ 2GSVG unterliegen, ab 01.01.2008 nach § 52 Abs.

1 und 2 BMSVG für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag Selbständigenvorsorge in der Höhe von 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 52 Ab. 3 BMSVG zu leisten. Dieser Betrag ist von der SVS vorzuschreiben und gegebenenfalls, nach den für die Pflichtbeiträge nach dem GSVG geltenden Regeln festzustellen und einzutreiben. Als Beitragsgrundlage ist

§ 52Abs.

3 BMSVG dabei die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Person nach den §§ 25, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei die Beitragsgrundlage

§ 64Abs.

3 Z 1 BMSVG nicht nachbemessen wird.

Paragraph 49, Absatz 2, BMSVG haben Personen, die der Pflichtversicherung Krankenversicherung

Paragraph 2, GSVG unterliegen, ab 01.01.2008 nach Paragraph 52, Absatz eins und 2 BMSVG für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag Selbständigenvorsorge in der Höhe von 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage nach , Paragraph 52, Ab. 3 BMSVG zu leisten. Dieser Betrag ist von der SVS vorzuschreiben und gegebenenfalls, nach den für die Pflichtbeiträge nach dem GSVG geltenden Regeln festzustellen und einzutreiben. Als Beitragsgrundlage ist

Paragraph 52, Absatz 3, BMSVG dabei die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Person nach den , Paragraphen 25, 26 und 35 b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei die Beitragsgrundlage

Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer eins, BMSVG nicht nachbemessen wird. Die von der SVS vorgeschriebenen Beiträge zur Selbständigenvorsorge entsprechen den gesetzlichen Anforderungen und wurde diesen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153). Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L523.2270113.1.00

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