4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in Folge: SVS oder belangte Behörde) vom 07.03.2023, GZ: XXXX , wurde
Vm § 410 ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.03.2017 bis 31.07.2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 4 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
1 Z 3 lit. a ASVG unterlag. Es wurden die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung festgesetzt und die Höhe der monatlichen Beiträge in den jeweiligen Zeiträumen zur Pensionsversicherung, zur Krankenversicherung, zur Unfallversicherung und zur Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG in den jeweiligen Zeiträumen festgelegt.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in Folge: SVS oder belangte Behörde) vom 07.03.2023, GZ: römisch 40 , wurde
Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.03.2017 bis 31.07.2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag. Es wurden die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung festgesetzt und die Höhe der monatlichen Beiträge in den jeweiligen Zeiträumen zur Pensionsversicherung, zur Krankenversicherung, zur Unfallversicherung und zur Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG in den jeweiligen Zeiträumen festgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Versicherungserklärung vom 15.12.2016 selbst angab, eine selbständige Erwerbstätigkeit – als XXXX für die Firma XXXX – auszuüben. Er habe mehrmals bestätigt, selbständig zu sein und sämtliche Kriterien zu erfüllen. Zudem habe er eine Bestätigung über seine selbständige Tätigkeit übermittelt. Es sei auch von der damaligen OÖGKK, mittels RESI-Bescheid, festgestellt worden, dass seine Tätigkeit als Berater der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Nachdem er angegeben habe, dass er seine betriebliche Tätigkeit seit 01.03.2017 ausgeübt habe, sei dieser Zeitpunkt als Beginn der Pflichtversicherung heranzuziehen. Da das Ende seiner betrieblichen Tätigkeiten mit 31.07.2022 angezeigt worden wäre, sei dieser Zeitpunkt als Ende der Pflichtversicherung heranzuziehen gewesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Versicherungserklärung vom 15.12.2016 selbst angab, eine selbständige Erwerbstätigkeit – als römisch 40 für die Firma römisch 40 – auszuüben. Er habe mehrmals bestätigt, selbständig zu sein und sämtliche Kriterien zu erfüllen. Zudem habe er eine Bestätigung über seine selbständige Tätigkeit übermittelt. Es sei auch von der damaligen OÖGKK, mittels , RESI-Bescheid, festgestellt worden, dass seine Tätigkeit als Berater der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Nachdem er angegeben habe, dass er seine betriebliche Tätigkeit seit 01.03.2017 ausgeübt habe, sei dieser Zeitpunkt als Beginn der Pflichtversicherung heranzuziehen. Da das Ende seiner betrieblichen Tätigkeiten mit 31.07.2022 angezeigt worden wäre, sei dieser Zeitpunkt als Ende der Pflichtversicherung heranzuziehen gewesen.
GSVG die Mindestbeitragshöhe
25 Abs. 4 GSVG von EUR 460,66 herangezogen. Der mit 13.05.2022 eingelangte Einkommensteuerbescheid des Jahres 2020 wies schließlich Einkünfte aus nicht Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 22.202,40 auf.Für das Jahr 2020 wurde als vorläufige Beitragsgrundlage
Paragraph 25 a, GSVG die Mindestbeitragshöhe
25 Absatz 4, GSVG von EUR 460,66 herangezogen. Der mit 13.05.2022 eingelangte Einkommensteuerbescheid des Jahres 2020 wies schließlich Einkünfte aus nicht Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 22.202,40 auf. Für das Jahr 2021 liegt kein Einkommenssteuerbescheid vor und hat die SVS hierbei unter Berücksichtigung des Herabsetzungsantrags des Beschwerdeführers (04.03.2021) nachvollziehbar die Mindestbeitragsgrundlage
25 Abs. 4 GSVG von EUR 475,86 zugrunde gelegt. Festgestellt wird, dass die Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers aufgrund des Pensionsstichtages vom 01.09.2022 versteinert und zur endgültigen Beitragsgrundlage wurden. Für das Jahr 2021 liegt kein Einkommenssteuerbescheid vor und hat die SVS hierbei unter Berücksichtigung des Herabsetzungsantrags des Beschwerdeführers (04.03.2021) nachvollziehbar die Mindestbeitragsgrundlage
25 Absatz 4, GSVG von EUR 475,86 zugrunde gelegt. Festgestellt wird, dass die Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers aufgrund des Pensionsstichtages vom 01.09.2022 versteinert und zur endgültigen Beitragsgrundlage wurden. Für das Jahr 2022 liegt kein Einkommenssteuerbescheid vor und hat die SVS nachvollziehbar die Summe der Beitragsgrundlagen aus dem drittvorausgegangenen Jahr 2019 herangezogen und mit einem Aktualisierungsfaktor
7 GSVG multipliziert. Festgestellt wird, dass die Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers aufgrund des Pensionsstichtages vom 01.09.2022 versteinert und zur endgültigen Beitragsgrundlage wurden.Für das Jahr 2022 liegt kein Einkommenssteuerbescheid vor und hat die SVS nachvollziehbar die Summe der Beitragsgrundlagen aus dem drittvorausgegangenen Jahr 2019 herangezogen und mit einem Aktualisierungsfaktor
Paragraph 25 a, Absatz 7, GSVG multipliziert. Festgestellt wird, dass die Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers aufgrund des Pensionsstichtages vom 01.09.2022 versteinert und zur endgültigen Beitragsgrundlage wurden. Die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge wurden dem Beschwerdeführer vorgeschrieben und seinerseits nicht entrichtet. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Stellungnahmen und die Beschwerde des Beschwerdeführers – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.03.2017 bis 31.07.2022 selbständig erwerbstätig war, ergibt sich aus der seinerseits abgegebenen Versicherungserklärung vom 15.12.2016 und seiner Erklärung seine selbständige Tätigkeit eingestellt zu haben (siehe dazu Aktenvermerk der SVS vom 25.10.2022). Unstrittig ist, dass rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweisen und liegen dem Verwaltungsakt zudem die vom Finanzamt vorgelegten Lohnsteuerdaten samt Inhalt der Einkommensteuerbescheide vor. Sowohl der Herabsetzungsantrag des Beschwerdeführers als auch die seitens des SVS erfolgte Anpassung der Mindestbeitragsgrundlage, ist dem im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben abzuleiten (Schreiben der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 04.03.2021 und Schreiben der SVS vom 24.04.2021). Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die im verfahrensrelevanten Zeitraum anfallenden Beiträge vorgeschrieben wurden und fällig sind, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Zahlungsaufforderungen samt dazugehörigem Schriftverkehrswechsel. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 1. Zuständigkeit
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach , Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2. Anzuwendendes Recht
1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der§§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der, Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn der Pflichtversicherung (§18 Abs. 1 GSVG) erstattet, beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenze des § 25 Abs. 4 GSVG übersteigen (§ 6 Abs. 4 Z 1 GSVG). Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG endet mit dem Letzten des Kalendermonates in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Abmeldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für das Ende der Pflichtversicherung (§ 18 Abs. 1 GSVG) erstattet, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn der Pflichtversicherung (§18 Absatz eins, GSVG) erstattet, beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenze des Paragraph 25, Absatz 4, GSVG übersteigen (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG). Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG endet mit dem Letzten des Kalendermonates in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Abmeldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für das Ende der Pflichtversicherung (Paragraph 18, Absatz eins, GSVG) erstattet, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.
1 Z 3 lit a ASVG unterliegen alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind, der Unfallversicherung.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegen alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind, der Unfallversicherung. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl.2005/08/0139, klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell, die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage, erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher – soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht – nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz – etwa im Fall des § 4 ASVG – eingetreten ist.Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher – soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht – nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz – etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG – eingetreten ist. Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten
G 1988, somit auch für die Sozialversicherungsanstalt, bindend ist. Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten
Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988, somit auch für die Sozialversicherungsanstalt, bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht
1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen vergleiche VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert vergleiche VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217). Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der Ex- lege- Versicherung: Die betroffenen Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen – unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung (Scheiber/ Taudes in Sonntag, Hrsg., GSVG/SVSG, 2021, § 2 RZ 2a).Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der Ex- lege- Versicherung: Die betroffenen Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen – unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung (Scheiber/ Taudes in Sonntag, Hrsg., GSVG/SVSG, 2021, Paragraph 2, RZ 2a). Im vorliegenden Fall liegen die vom Finanzamt vorgelegten Lohnsteuerdaten samt Inhalt der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 vor, welche Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb aufweisen. Für die Jahre 2021 und 2022 liegen keine derartigen Daten vor und hat die SVS hierbei nachvollziehbar für das Jahr 2021 die Mindestbeitragsgrundlage unter Berücksichtigung des Herabsetzungsantrags und im Jahr 2022 die Summe der Beitragsgrundlagen aus dem drittvorausgegangenen Jahr 2019 mit einem Aktualisierungsfaktor multipliziert, zugrunde gelegt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 01.03.2017 bis 31.07.2022 selbständig erwerbstätig war. Da er mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit die maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten hat, war er nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 01.03.2017 bis 31.07.2022 selbständig erwerbstätig war. Da er mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit die maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten hat, war er nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert. Da der Beschwerdeführer erst am 25.10.2022 telefonisch mitgeteilt hat, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit mit 31.07.2022 eingestellt habe, wurde die Pflichtversicherung
1 Z 4 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates beendet, in dem die Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit als Marktforscher gemeldet wurde, somit mit 31.07.2022.Da der Beschwerdeführer erst am 25.10.2022 telefonisch mitgeteilt hat, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit mit 31.07.2022 eingestellt habe, wurde die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates beendet, in dem die Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit als Marktforscher gemeldet wurde, somit mit 31.07.2022. Was die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aufgezeigte Argumentation anbelangt, während des einschlägigen Zeitraumes keinen Versicherungsschutz erhalten zu haben und sich sohin selbstversichern haben zu müssen, bleibt auf die ex-lege eingetretene Pflichtversicherung nach dem GSVG und der Subsidiarität der Selbstversicherung (bei Geringfügigkeit) zu verweisen. (Galler/Kouchmeshgi in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG 12
1 Z 3 lit. a ASVG unterliegen alle selbständigen Erwerbstätigen, die in der Kranken-, oder Pensionsversicherung
1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind, der Unfallversicherung nach dem ASVG.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegen alle selbständigen Erwerbstätigen, die in der Kranken-, oder Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sind, der Unfallversicherung nach dem ASVG. Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit (§ 10 Abs. 2 ASVG) und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird (§ 12 Abs. 1 ASVG).Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit (Paragraph 10, Absatz 2, ASVG) und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird (Paragraph 12, Absatz eins, ASVG). Der Beschwerdeführer unterlag somit von 01.03.2017 bis 31.07.2022 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung
1 Z 3 lit. a ASVG für den Zeitraum 01.03.2017 bis 31.07.2022 festgestellt.Der Beschwerdeführer unterlag somit von 01.03.2017 bis 31.07.2022 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung
, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG für den Zeitraum 01.03.2017 bis 31.07.2022 festgestellt.
2 BMSVG haben Personen, die der Pflichtversicherung Krankenversicherung
1 und 2 BMSVG für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag Selbständigenvorsorge in der Höhe von 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 52 Ab. 3 BMSVG zu leisten. Dieser Betrag ist von der SVS vorzuschreiben und gegebenenfalls, nach den für die Pflichtbeiträge nach dem GSVG geltenden Regeln festzustellen und einzutreiben. Als Beitragsgrundlage ist
3 BMSVG dabei die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Person nach den §§ 25, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei die Beitragsgrundlage
3 Z 1 BMSVG nicht nachbemessen wird.
Paragraph 49, Absatz 2, BMSVG haben Personen, die der Pflichtversicherung Krankenversicherung
Paragraph 2, GSVG unterliegen, ab 01.01.2008 nach Paragraph 52, Absatz eins und 2 BMSVG für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag Selbständigenvorsorge in der Höhe von 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage nach , Paragraph 52, Ab. 3 BMSVG zu leisten. Dieser Betrag ist von der SVS vorzuschreiben und gegebenenfalls, nach den für die Pflichtbeiträge nach dem GSVG geltenden Regeln festzustellen und einzutreiben. Als Beitragsgrundlage ist
Paragraph 52, Absatz 3, BMSVG dabei die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Person nach den , Paragraphen 25, 26 und 35 b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei die Beitragsgrundlage
Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer eins, BMSVG nicht nachbemessen wird. Die von der SVS vorgeschriebenen Beiträge zur Selbständigenvorsorge entsprechen den gesetzlichen Anforderungen und wurde diesen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L523.2270113.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.