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{'item': 'L525 2272267-1'}

Obsah (6)§ 10§ 28Art 133§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlL525 2272267-1 Spruch, L525 2272267-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johan

§ 10Al

VG nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. NEUMANN und Mag. KORNINGER über die Beschwerde von römisch 40 , VersNr.: römisch 40 gegen den Bescheid des AMS Wels vom 08.05.2023, GZ. römisch 40 , betreffend Sanktion

Paragraph 10, AlVG nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung beschlossen: A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

§ 28Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 13.05.2022 sprach das AMS Wels aus, dass der Beschwerdeführer

§ 10Al

VG vom 05.04.2023 bis zum 16.05.2022 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.06.2022, GZ. XXXX , abgewiesen wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2023, GZ. L524 2256369-1/19E, wurde die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Vw

GVG iVm § 18 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung behoben. Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 13.05.2022 sprach das AMS Wels aus, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 10, AlVG vom 05.04.2023 bis zum 16.05.2022 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.06.2022, GZ. römisch 40 , abgewiesen wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2023, GZ. L524 2256369-1/19E, wurde die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung behoben. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 08.05.2023 sprach das AMS Wels aus, dass der Beschwerdeführer

§ 10Al

VG von 05.04.2022 bis 16.05.2022 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer ein Arbeitsangebot einer näher bezeichneten Firma durch sein Verhalten vereitelt habe. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 08.05.2023 sprach das AMS Wels aus, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 10, AlVG von 05.04.2022 bis 16.05.2022 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer ein Arbeitsangebot einer näher bezeichneten Firma durch sein Verhalten vereitelt habe. Mit Schreiben vom 17.05.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte begründend im Wesentlichen vor, dass er sehr wohl bereit gewesen sei, die angebotene Stelle anzunehmen und sich auch entsprechend verhalten habe. Die belangte Behörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 26.01.2024 eine mündliche Verhandlung an. Mit E-Mail vom 02.01.2024 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Zurückziehung eines Antrages so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann (vgl. etwa VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0099). Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist (vgl. etwa VwGH 29.03.2001 Zl. 2000/20/0473, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. November 1999, B 2098/98). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit
  2. Jänner 2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041; zuletzt VwGH 20.09.2023, Ra 2022/04/0159, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Zurückziehung eines Antrages so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann vergleiche etwa VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0099). Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist vergleiche etwa VwGH 29.03.2001 Zl. 2000/20/0473, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. November 1999, B 2098/98). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit
  4. Jänner 2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041; zuletzt VwGH 20.09.2023, Ra 2022/04/0159, mwN). Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim VwG rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des VwG zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. jüngst VwGH 20.03.2023, Ra 2020/01/0015 mwN).Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim VwG rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des VwG zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen vergleiche jüngst VwGH 20.03.2023, Ra 2020/01/0015 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Mit E-Mail vom 02.01.2024 teilte der Beschwerdeführer unmissverständlich mit, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.05.2023 zurückziehe, da die Angelegenheit für ihn mittlerweile positiv erledigt sei. Dem vom erkennenden Gericht am 04.01.2024 erteilten Verbesserungsauftrag zur Vorlage einer Ausweiskopie kam der Beschwerdeführer unverzüglich nach. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L525.2272267.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.