Obsah (10)
§ 10Art 133§ 38§ 4§ 7§ 5§ 12§ 46§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlL525 2278183-1 Spruch, L525 2278183-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 10Al
VG nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. NEUMANN und Mag. KORNINGER über die Beschwerde von römisch 40 , VersNr.: römisch 40 gegen den Bescheid des AMS Vöcklabruck vom 18.07.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Vöcklabruck vom 29.08.2023, GZ. römisch 40 , betreffend Sanktion
Paragraph 10, AlVG nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 18.07.2023 sprach das AMS Vöcklabruck aus, dass die Beschwerdeführerin
§ 38i
Vm § 10 AlVG vom 09.06.2023 bis zum 20.07.2023 ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend führte das AMS Vöcklabruck aus, die Beschwerdeführerin habe durch ihr Bewerberverhalten bei der Firma D. (Anm. Anonymisierung durch das erkennende Gericht) als Mitarbeiterin am Empfang/Officemanagement eine mögliche Arbeitsaufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 18.07.2023 sprach das AMS Vöcklabruck aus, dass die Beschwerdeführerin
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG vom 09.06.2023 bis zum 20.07.2023 ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend führte das AMS Vöcklabruck aus, die Beschwerdeführerin habe durch ihr Bewerberverhalten bei der Firma D. Anmerkung Anonymisierung durch das erkennende Gericht) als Mitarbeiterin am Empfang/Officemanagement eine mögliche Arbeitsaufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. Mit Schreiben vom 14.08.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte begründend aus, dass sie bereits am 07.06.2023 ihre Abmeldung vom Leistungsbezug per 11.06.2023 aufgrund Auslandsaufenthaltes bekannt gegeben habe und das Stellenangebot nicht mehr zielführend in die Wege zu leiten gewesen sei. Am Samstag, den 10.06.2023, habe sie eine Nachricht per E-Mail erhalten, dass sie ins eAMS-Konto einsteigen solle. Sie habe einen Stellenvorschlag bei der Firma D. erhalten, auf welchen sie am 14.06.2023 fristgerecht innerhalb von acht Tagen per eAMS rückgemeldet habe, dass die Bewerbung aufgrund der Abwesenheit ab 11.06.2023 sofort nach dem Auslandsaufenthalt erfolgen werde. Der Vermittlungsvorschlag der Firma D. sei nicht mehr in ihrer Bewerbungsliste aufgeschienen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass das AMS ihre Rückantwort akzeptiert habe, auch da keine weiteren Aufforderungen erfolgt seien und sie nicht wie üblich eine automatisch nach acht Tagen generierte Rückantwort bzgl. noch ausständiger offener Stellen erhalten habe. Ihr Auslandsaufenthalt habe bis 30.06.2023 angedauert, am 01.07.2023 habe sie sich sofort zurückgemeldet und am 04.07.2023 ein Parteiengehör erhalten, dass ihr Leistungsbezug mit 09.06.2023 eingestellt werde. Mit Schreiben vom 14.08.2023 wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt und sie aufgefordert, binnen gesetzter Schrift persönlich beim genannten Kontrollmeldetermin oder schriftlich Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin beziehe seit 08.04.2023 Notstandshilfe und habe ihr das AMS am 21.04.2023 mit der Auftragsnummer 15332927 ein verbindliches Stellenangebot bei der Firma D. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und baldiger Arbeitsaufnahme übermittelt, das die Beschwerdeführerin am 01.05.2023 gelesen habe. Am 18.04.2023 habe die Beschwerdeführerin einen Auslandsaufenthalt am 19.04.2023 gemeldet und sich am 01.05.2023 wieder gemeldet. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, da sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nicht beworben habe. Am 09.06.2023 habe die Firma D. telefonisch mitgeteilt, dass sie die Beschwerdeführerin am 24.04.2023 angerufen und nicht erreicht habe und auch kein Rückruf erfolgt sei. Da diese Stelle noch nicht besetzt gewesen sei, habe das AMS der Beschwerdeführerin den Vermittlungsvorschlag am 09.06.2023 übermittelt, und die Beschwerdeführerin habe diesen am 10.06.2023 gelesen. Am 07.06.2023 habe die Beschwerdeführerin wiederum einen Auslandsaufenthalt ab 11.06.2023 mitgeteilt. In ihrer Wiedermeldung am 01.07.2023 habe sie einen Auslandsaufenthalt ab 09.06.2023 abgegeben. Auch nach Ende dieses Auslandsaufenthaltes sei keine Bewerbung erfolgt, obwohl die Beschwerdeführerin seitens des AMS keinen weiteren Vermittlungsvorschlag erhalten habe. Am 16.07.2023 habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vom 04.07.2023 Stellung genommen und erklärt, dass aus ihrer Sicht unklar sei, ob sich die Einstellung auf den Vermittlungsvorschlag vom 21.04.2023 vom 09.06.2023 beziehe und eine chronologische Aufstellung zum Zeitraum von 14.04.2023 bis 11.06.2023 dargelegt, aus der unter anderem hervorgeht, dass sie den Vermittlungsvorschlag der Firma D. trotz Abmeldung ab 19.04.2023 am 21.04.2023 und nach Bekanntgabe am 07.06.2023 bzgl. des Auslandsaufenthaltes ab 11.06.2023 nochmals am 10.06.2023 erhalten habe, welcher jedoch vorzeitig mit "Absage" gebucht worden sei; auch wurde eine UGP-Klärungsphase von 03.05.2023 bis 15.06.2023 ins Treffen geführt. Am 27.08.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass das der Vermittlungsvorschlag vom 21.08.2023 sowie der Anruf vom 24.08.2023 nicht relevant seien, da sie zu diesem Zeitpunkt der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden und auch keine Leistung bezogen habe. Der Vermittlungsvorschlag sei auch vom AMS mit "Absage" gebucht worden. Die angeführten Daten bzgl. des Auslandsaufenthaltes seien nicht korrekt, sie habe sich am 07.06.2023 zum 11.06.2023 abgemeldet, und nicht wie die angeführte Unterbrechung von 09.06.2023 bis 01.07.
- Wie bereits von ihr korrekt angegeben, sei sie von 19.
- bis 30.04.2023 sowie von 11.
- bis 01.07.2023 mit privatem Wohnmobil zu Erholungszwecken im Ausland gewesen, die entsprechenden Belege, Kontoauszüge bzgl. Mautgebühr lägen vor. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Ermittlungsergebnisse aus, dass das vom AMS am 21.04.2023 und neuerlich am 09.06.2023 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei, weil sich die Beschwerdeführerin nicht beworben habe. Einwendungen gegen die Zumutbarkeit seien weder vorgebracht noch im Ermittlungsverfahren derartige Umstände festgestellt worden. Am 01.05.2023 habe die Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto mitgeteilt, warum sie sich auf den verbindlichen Vermittlungsvorschlag vom 21.04.2023 nicht beworben habe. Der Vermittlungsvorschlag sei am 09.06.2023 erneut übermittelt worden und die Beschwerdeführerin habe ihn am 10.06.2023 gelesen. Der Auslandsaufenthalt ab 11.06.2023 sei kein Entschuldigungsgrund dafür, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrem Auslandsaufenthalt nicht unverzüglich beworben habe, zumal ihr aufgrund der wiederholten Stellenzuweisung die Dringlichkeit der unverzüglichen Bewerbung hätte bewusst sein müssen. Auch der erste Beratungstermin am 03.05.2023 bzgl. der möglichen Realisierbarkeit der geplanten selbstständigen Erwerbstätigkeit habe sie nicht davon entbunden, weitere Bewerbungen für unselbstständige Beschäftigungen durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hätte jedenfalls ab 01.05.2023 Bewerbungsaktivitäten zu setzen gehabt, was sie laut Auskunft des möglichen Dienstgebers am 09.06.2023 nicht getan hätte. Das Unterlassen stelle eine bedingt vorsätzliche Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 AlVG da. Die Beschwerdeführerin hätte jedenfalls mit dem AMS Kontakt aufnehmen müssen, um abzuklären, ob dennoch eine Bewerbung zu erfolgen hat. Die "Absage" durch das AMS sei – nach zweimaliger Zuweisung – erst am 30.06.2023 erfolgt. Nachsicht werde nicht erteilt; die Beschwerdeführerin habe kein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Ermittlungsergebnisse aus, dass das vom AMS am 21.04.2023 und neuerlich am 09.06.2023 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei, weil sich die Beschwerdeführerin nicht beworben habe. Einwendungen gegen die Zumutbarkeit seien weder vorgebracht noch im Ermittlungsverfahren derartige Umstände festgestellt worden. Am 01.05.2023 habe die Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto mitgeteilt, warum sie sich auf den verbindlichen Vermittlungsvorschlag vom 21.04.2023 nicht beworben habe. Der Vermittlungsvorschlag sei am 09.06.2023 erneut übermittelt worden und die Beschwerdeführerin habe ihn am 10.06.2023 gelesen. Der Auslandsaufenthalt ab 11.06.2023 sei kein Entschuldigungsgrund dafür, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrem Auslandsaufenthalt nicht unverzüglich beworben habe, zumal ihr aufgrund der wiederholten Stellenzuweisung die Dringlichkeit der unverzüglichen Bewerbung hätte bewusst sein müssen. Auch der erste Beratungstermin am 03.05.2023 bzgl. der möglichen Realisierbarkeit der geplanten selbstständigen Erwerbstätigkeit habe sie nicht davon entbunden, weitere Bewerbungen für unselbstständige Beschäftigungen durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hätte jedenfalls ab 01.05.2023 Bewerbungsaktivitäten zu setzen gehabt, was sie laut Auskunft des möglichen Dienstgebers am 09.06.2023 nicht getan hätte. Das Unterlassen stelle eine bedingt vorsätzliche Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG da. Die Beschwerdeführerin hätte jedenfalls mit dem AMS Kontakt aufnehmen müssen, um abzuklären, ob dennoch eine Bewerbung zu erfolgen hat. Die "Absage" durch das AMS sei – nach zweimaliger Zuweisung – erst am 30.06.2023 erfolgt. Nachsicht werde nicht erteilt; die Beschwerdeführerin habe kein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 11.09.2023 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Begründend brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe am 24.04.2023 keinen Anruf des möglichen Dienstgebers bekommen, die Anrufliste liege vor. Nach der Wiedermeldung am 01.05.2023 sei sie vom AMS nicht über die Dringlichkeit einer Bewerbung informiert, sondern der Vermittlungsvorschlag mit "Absage" gebucht worden. Wie schon mehrmals beim AMS Vöcklabruck urgiert, sei sie erst ab 11.06.2023 im Ausland gewesen, der Nachweis liege vor. Am 14.06.2023 habe sie das AMS informiert, dass sie sich sofort nach dem Ausland auf die offene Stelle bewerben werde. Nachdem keine Urgenz an sie gesandt worden sei, sei sie davon ausgegangen, dass ihre fristgerechte Rückmeldung ausgereicht habe und eine Bewerbung nach dem Urlaub seitens des AMS befürwortet werde. Die belangte Behörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war bis 31.01.2022 vollversicherungspflichtig beschäftigt und stand ab 08.04.2023 im Bezug von Notstandshilfe. Von 20.04.2023 bis 30.04.2023 wurde der Bezug aufgrund eines am 18.04.2023 bekanntgegebenen Auslandsaufenthaltes (Wiedermeldung am 01.05.2023) unterbrochen. Am 21.04.2023 erhielt die Beschwerdeführerin via eAMS den verbindlichen Vermittlungsvorschlag Nr. 15332927 zur Bewerbung "ab sofort" für eine Vollzeitanstellung als Mitarbeiterin am Empfang/Officemanagement beim Unternehmen D. mit Mindestlohn laut Kollektivvertrag. Die Bewerbungsunterlagen sollten per E-Mail übermittelt werden. Am 01.05.2023 las die Beschwerdeführerin den Vermittlungsvorschlag. Als Grund für die nicht erfolgte Vorstellung wurde vermerkt: "bis dato keine Bewerbung, aufgrund Ausland". Am 07.06.2023 gab die Beschwerdeführerin einen Auslandsaufenthalt ab 11.06.2023 bekannt. Am 09.06.2023 um 11:51 Uhr wurde der Beschwerdeführerin das Stellenangebot Nr. 15332927 erneut via eAMS übermittelt und von der Beschwerdeführerin am 10.06.2023 um 10:01 Uhr gelesen. Am 30.06.2023 wurde der Vorschlag im eAMS durch das AMS als "ruhend/storniert" vermerkt. Die Beschwerdeführerin hat sich auf die Stelle nie beworben und auch keine Bewerbung nach Ende ihres Auslandsaufenthalts in Aussicht gestellt. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Seit 15.07.2023 ist die Beschwerdeführerin geringfügig beschäftigt und steht sie weiterhin im Bezug von Notstandshilfe.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Vöcklabruck sowie in die vom erkennenden Gericht im Zuge des Ermittlungsverfahrens angeforderten Dokumente (OZ 3,4) und durchgeführten Abfragen (OZ 2). Die Feststellungen zum Leistungsbezug sowie zur letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ergeben sich unmittelbar aus den betreffenden Aktenteilen und sind im Verfahren unstrittig. Die Feststellung zur Bezugsunterbrechung ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Bezugsverlauf und den ebenfalls vorgelegten Auszügen aus dem eAMS betreffend Ab- und Wiedermeldung. Die Angaben zum angebotenen Dienstverhältnis und den Bewerbungsmodalitäten gehen aus dem Inhalt des im Akt befindlichen Ausdrucks hervor. Dass die Beschwerdeführerin das Stellenangebot am 21.04.2023 erhalten und am 01.05.2023 gelesen hat, ist in den nachträglich übermittelten eAMS-Auszügen dokumentiert (vgl. OZ 4) und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, ebensowenig, dass sie angegeben hat, die Bewerbung auf die betreffende Stelle aufgrund ihres Auslandsaufenthalts unterlassen zu haben. Im eAMS ergingen zu diesem Stellenangebot sogar zwei Rückmeldungen durch die Beschwerdeführerin, wobei beide die festgestellte Angabe zum Auslandsaufenthalt enthielten und auf einer der Rückmeldungen explizit der Status "nicht vorgestellt" aufscheint. Die Feststellung zur Bezugsunterbrechung ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Bezugsverlauf und den ebenfalls vorgelegten Auszügen aus dem eAMS betreffend Ab- und Wiedermeldung. Die Angaben zum angebotenen Dienstverhältnis und den Bewerbungsmodalitäten gehen aus dem Inhalt des im Akt befindlichen Ausdrucks hervor. Dass die Beschwerdeführerin das Stellenangebot am 21.04.2023 erhalten und am 01.05.2023 gelesen hat, ist in den nachträglich übermittelten eAMS-Auszügen dokumentiert vergleiche OZ 4) und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, ebensowenig, dass sie angegeben hat, die Bewerbung auf die betreffende Stelle aufgrund ihres Auslandsaufenthalts unterlassen zu haben. Im eAMS ergingen zu diesem Stellenangebot sogar zwei Rückmeldungen durch die Beschwerdeführerin, wobei beide die festgestellte Angabe zum Auslandsaufenthalt enthielten und auf einer der Rückmeldungen explizit der Status "nicht vorgestellt" aufscheint. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einen Auslandsaufenthalt ab 11.06.2023 bekanntgab, gründet auf ihrer diesbezüglichen Angabe, die am 07.06.2023 via eAMS übermittelt wurde, und wird von der Beschwerdeführerin selbst mehrfach vorgebracht, dass sie sich seit 11.06.2023 im Ausland befand, auch wenn die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Wiedermeldung am 01.07.2023 den Beginn ihres Auslandsaufenthalts offenbar irrtümlich mit 09.06.2023 angab. Datum und Uhrzeit der neuerlichen Übermittlung des Stellenangebots sowie des Lesens durch die Beschwerdeführerin konnten aufgrund der übermittelten Auszüge aus dem eAMS festgestellt werden (OZ 4) und stehen überdies mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einklang. Dass die "Absage" seitens des AMS (erst) am 30.06.2023 erfolgte, lässt sich ebenfalls im eAMS nachvollziehen und beruft sich die Beschwerdeführerin zwar darauf, dass "vorzeitig" eine Absage erfolgt sei, nennt jedoch kein genaues Datum bzw. vermag sie nicht nachvollziehbar darzulegen, dass das Angebot nach der Wiedermeldung am 01.05.2023 nicht mehr aufschien bzw. nach der Zuweisung vom 09.06.2023 vor dem 30.06.2023 storniert worden wäre. Schließlich hat die Beschwerdeführerin am 01.05.2023 das Stellenangebot im eAMS gelesen und zweimal eine Rückmeldung verfasst und bringt selbst vor, dass sie am 10.06.2023 ins eAMS eingestiegen sei und das Stellenangebot erhalten habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie sich auf das Stellenangebot weder nach der ersten noch nach der zweiten Zuweisung beworben hat. Soweit sie vermeint, am 14.06.2023 fristgerecht Rückmeldung erstattet zu haben, geht sowohl aus der im Akt befindlichen Dokumentenübersicht als auch aus dem letzten der übermittelten eAMS-Auszüge (vgl. OZ 4) eindeutig hervor, dass sich die Nachricht der Beschwerdeführerin, mit der sie eine Bewerbung nach dem Urlaub ankündigt, nicht auf das hier gegenständliche Stellenangebot, sondern den Vermittlungsvorschlag Nr. 15265371 betreffend eine Stelle als Bürogehilfin beim Betrieb H. bezog. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie sich auf das Stellenangebot weder nach der ersten noch nach der zweiten Zuweisung beworben hat. Soweit sie vermeint, am 14.06.2023 fristgerecht Rückmeldung erstattet zu haben, geht sowohl aus der im Akt befindlichen Dokumentenübersicht als auch aus dem letzten der übermittelten eAMS-Auszüge vergleiche OZ 4) eindeutig hervor, dass sich die Nachricht der Beschwerdeführerin, mit der sie eine Bewerbung nach dem Urlaub ankündigt, nicht auf das hier gegenständliche Stellenangebot, sondern den Vermittlungsvorschlag Nr. 15265371 betreffend eine Stelle als Bürogehilfin beim Betrieb H. bezog. Die Feststellung zur geringfügigen Beschäftigung seit 15.07.2023 und zum fortgesetzten Leistungsbezug ergibt sich aus den im Akt erliegenden Versicherungs- und Bezugsverläufen (vgl. auch OZ 3) sowie der vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage aus dem AJ-Web (OZ 2).Die Feststellung zur geringfügigen Beschäftigung seit 15.07.2023 und zum fortgesetzten Leistungsbezug ergibt sich aus den im Akt erliegenden Versicherungs- und Bezugsverläufen vergleiche auch OZ 3) sowie der vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage aus dem AJ-Web (OZ 2). ,
- Rechtliche Beurteilung: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977, idgF lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF lautet auszugsweise: "Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
§ 4Abs.
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)
(4)Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen
- während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
- während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;
- während einer Absonderung
§ 7oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl.
Nr. 186/1950, vor.3. während einer Absonderung
Paragraph 7, oder Paragraph 17, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vor.
(6)Personen, die
§ 5Ausl
BG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(6)Personen, die
Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung
§ 12Abs.
4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice
§ 12Abs.
5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung
Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice
Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein. … Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung
dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. […]Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. […]
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. "
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. "
§ 38bzw. § 58 Al
VG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, bzw. Paragraph 58, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Zur Abweisung: Die genannten Bestimmungen sind Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH 20.10.1999, Zl. 99/08/0136). Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zuletzt VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065) bedarf es dazu grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Nach Ansicht des Höchtsgerichtes (zuletzt VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065) kann die arbeitslose Person das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses folglich auf zwei Wegen vereiteln (also das Nichtzustandekommen verschulden); und zwar dadurch,Die genannten Bestimmungen sind Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche etwa VwGH 20.10.1999, Zl. 99/08/0136). Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zuletzt VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065) bedarf es dazu grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Nach Ansicht des Höchtsgerichtes (zuletzt VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065) kann die arbeitslose Person das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses folglich auf zwei Wegen vereiteln (also das Nichtzustandekommen verschulden); und zwar dadurch, ● dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (zB durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder durch Nichtantritt der Arbeit) oder ● dass er den Erfolg seiner (nach außen zutage tretenden) Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Arbeitslose die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive den Arbeitslosen zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Arbeitslosen während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0029). Dabei ist es irrelevant, ob ein derartiges Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde (VwGH
- 2005, 2005/08/0052).Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Arbeitslose die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive den Arbeitslosen zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Arbeitslosen während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten vergleiche VwGH 04.04.2002, 2002/08/0029). Dabei ist es irrelevant, ob ein derartiges Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde (VwGH
- 2005, 2005/08/0052). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Dafür ist nicht einmal Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (siehe die ständige Judikatur des VwGH, etwa VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005). Die geforderte Kausalität liegt nämlich bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH
- 2014, 2013/08/0248, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Dafür ist nicht einmal Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (siehe die ständige Judikatur des VwGH, etwa VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005). Die geforderte Kausalität liegt nämlich bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH
- 2014, 2013/08/0248, mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht (VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065 mwN). Dabei ist zu beachten, dass der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, sich grundsätzlich auf alle Tatbestandselemente beziehen muss, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar im Sinn des § 9 AlVG 1977 ist (vgl. zuletzt VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0172).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht (VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065 mwN). Dabei ist zu beachten, dass der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, sich grundsätzlich auf alle Tatbestandselemente beziehen muss, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar im Sinn des Paragraph 9, AlVG 1977 ist vergleiche zuletzt VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0172). Im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch einen Vermittelten ist in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG 1977 zu erkennen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). Ein Vermittelter nimmt dabei – umso mehr, wenn er bereits seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht – offenkundig bewusst in Kauf, dass sein passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt (vgl. in dem Sinn etwa VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244; 15.10.2014, 2013/08/0248). Im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch einen Vermittelten ist in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG 1977 zu erkennen vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). Ein Vermittelter nimmt dabei – umso mehr, wenn er bereits seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht – offenkundig bewusst in Kauf, dass sein passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt vergleiche in dem Sinn etwa VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244; 15.10.2014, 2013/08/0248). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende zumutbare Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung
§ 10Al
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und erfordert auch, dass der Arbeitslose für das Arbeitsmarktservice grundsätzlich jederzeit erreichbar ist (vgl. VwGH 20.10.2010, 2008/08/0191, mwN).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende zumutbare Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und erfordert auch, dass der Arbeitslose für das Arbeitsmarktservice grundsätzlich jederzeit erreichbar ist vergleiche VwGH 20.10.2010, 2008/08/0191, mwN). Wenn zwischen der Zuweisung und der Abmeldung vom Leistungsbezug ein Zeitraum liegt, in dem eine Bewerbung möglich und zumutbar gewesen wäre, aber dennoch unterlassen wurde, dann kann schon in der fehlenden Unverzüglichkeit von Bewerbungsschritten eine Vereitelungshandlung liegen. Im Hinblick auf einen möglichen Anspruchsverlust ab der Wiedermeldung ist davon auszugehen, dass die Verpflichtung zur Bewerbung auf ein zuvor übermitteltes Stellenangebot nicht allein durch die Abmeldung vom Leistungsbezug aufgehoben wird. Während der Zeit, in der die Arbeitslose auf Grund der Abmeldung keine Leistung bezieht, ist sie zwar zu keinen Bewerbungsschritten verhalten. Diese Verpflichtung lebt jedoch wieder auf, sobald die Wiedermeldung
§ 46Abs. 5 Al
VG 1977 erfolgt. Sie wäre nur dann obsolet, wenn mittlerweile die Bewerbungsfrist abgelaufen oder die Stelle vergeben sein sollte. In einem solchen Fall wäre jedoch zu prüfen, ob die Abmeldung rechtsmissbräuchlich nur deshalb erfolgt ist, um der Verpflichtung, eine vom AMS angebotene Beschäftigung anzunehmen, und dem drohenden Anspruchsverlust zu entgehen. Sollte dies zu bejahen sein, so müsste die arbeitslose Person, um einen Anspruchsverlust nach § 10 AlVG 1977 ab dem Zeitpunkt der Wiedermeldung zu vermeiden, ungeachtet der Abmeldung alle erforderlichen Schritte für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses setzen (vgl. VwGH 30.08.2022, Ra 2021/08/0075).Wenn zwischen der Zuweisung und der Abmeldung vom Leistungsbezug ein Zeitraum liegt, in dem eine Bewerbung möglich und zumutbar gewesen wäre, aber dennoch unterlassen wurde, dann kann schon in der fehlenden Unverzüglichkeit von Bewerbungsschritten eine Vereitelungshandlung liegen. Im Hinblick auf einen möglichen Anspruchsverlust ab der Wiedermeldung ist davon auszugehen, dass die Verpflichtung zur Bewerbung auf ein zuvor übermitteltes Stellenangebot nicht allein durch die Abmeldung vom Leistungsbezug aufgehoben wird. Während der Zeit, in der die Arbeitslose auf Grund der Abmeldung keine Leistung bezieht, ist sie zwar zu keinen Bewerbungsschritten verhalten. Diese Verpflichtung lebt jedoch wieder auf, sobald die Wiedermeldung
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG 1977 erfolgt. Sie wäre nur dann obsolet, wenn mittlerweile die Bewerbungsfrist abgelaufen oder die Stelle vergeben sein sollte. In einem solchen Fall wäre jedoch zu prüfen, ob die Abmeldung rechtsmissbräuchlich nur deshalb erfolgt ist, um der Verpflichtung, eine vom AMS angebotene Beschäftigung anzunehmen, und dem drohenden Anspruchsverlust zu entgehen. Sollte dies zu bejahen sein, so müsste die arbeitslose Person, um einen Anspruchsverlust nach Paragraph 10, AlVG 1977 ab dem Zeitpunkt der Wiedermeldung zu vermeiden, ungeachtet der Abmeldung alle erforderlichen Schritte für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses setzen vergleiche VwGH 30.08.2022, Ra 2021/08/0075). Fallbezogen ergibt sich: Ausgehend von den getroffenen Feststellungen wurde der Beschwerdeführerin das verbindliche Stellenangebot erstmals am 21.04.2023, und damit zu einem Zeitpunkt zugewiesen, als sie aufgrund ihrer – ordnungsgemäß vorgenommenen – Abmeldung nicht im Leistungsbezug stand. Der Beschwerdeführerin ist daher insoweit beizupflichten, als sie in ihrer Stellungnahme vom 27.08.2023 darauf verweist, dass sie zu diesem Zeitpunkt der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stand. Meldet sich eine arbeitslose Person vom Leistungsbezug ab, ist sie ab diesem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten mehr verhalten (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg 2023, zu § 10 AlVG Rz 266). Da die Zuweisung erst nach Bekanntgabe der Abmeldung durch die Beschwerdeführerin erfolgte, erübrigt sich auch die Prüfung, ob die Abmeldung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Im Zeitraum von 20.04.2023 bis 30.04.2023 war die Beschwerdeführerin daher nicht verpflichtet, sich auf das am 21.04.2023 übermittelte Stellenangebot zu bewerben bzw. Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber aufzunehmen.Ausgehend von den getroffenen Feststellungen wurde der Beschwerdeführerin das verbindliche Stellenangebot erstmals am 21.04.2023, und damit zu einem Zeitpunkt zugewiesen, als sie aufgrund ihrer – ordnungsgemäß vorgenommenen – Abmeldung nicht im Leistungsbezug stand. Der Beschwerdeführerin ist daher insoweit beizupflichten, als sie in ihrer Stellungnahme vom 27.08.2023 darauf verweist, dass sie zu diesem Zeitpunkt der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stand. Meldet sich eine arbeitslose Person vom Leistungsbezug ab, ist sie ab diesem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten mehr verhalten vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg 2023, zu Paragraph 10, AlVG Rz 266). Da die Zuweisung erst nach Bekanntgabe der Abmeldung durch die Beschwerdeführerin erfolgte, erübrigt sich auch die Prüfung, ob die Abmeldung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Im Zeitraum von 20.04.2023 bis 30.04.2023 war die Beschwerdeführerin daher nicht verpflichtet, sich auf das am 21.04.2023 übermittelte Stellenangebot zu bewerben bzw. Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber aufzunehmen. Eine derartige Verpflichtung käme allenfalls ab der Wiedermeldung am 01.05.2023 in Betracht. Ob die Wiedermeldung trotz Zuweisung während der Bezugsunterbrechung zu einem Wiederaufleben der Verpflichtung zur Bewerbung auf die noch offene Stelle geführt hat, kann im gegenständlichen Fall jedoch dahingestellt bleiben: Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der Beschwerdeführerin das betreffende Stellenangebot der Firma D. am 09.06.2023 erneut verbindlich zugewiesen und hat sich die Beschwerdeführerin nicht auf die ihr verbindlich zugewiesene Stelle beworben, obwohl sie "ab sofort", d.h. unverzüglich hierzu verpflichtet gewesen wäre. Der Umstand, dass sie nicht unverzüglich auf den Stellenvorschlag reagierte, stand einer Beschäftigung jedenfalls entgegen und hat sie daher ein Verhalten gesetzt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung objektiv geeignet ist, das Zustandekommen einer die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung zu verhindern. Ob im Falle der Wahrnehmung des Vorstellungsgespräches ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen wäre, ist hingegen nicht zu untersuchen (vgl. etwa VwGH 07.09.2011, Zl. 2008/08/0184, mwN).Eine derartige Verpflichtung käme allenfalls ab der Wiedermeldung am 01.05.2023 in Betracht. Ob die Wiedermeldung trotz Zuweisung während der Bezugsunterbrechung zu einem Wiederaufleben der Verpflichtung zur Bewerbung auf die noch offene Stelle geführt hat, kann im gegenständlichen Fall jedoch dahingestellt bleiben: Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der Beschwerdeführerin das betreffende Stellenangebot der Firma D. am 09.06.2023 erneut verbindlich zugewiesen und hat sich die Beschwerdeführerin nicht auf die ihr verbindlich zugewiesene Stelle beworben, obwohl sie "ab sofort", d.h. unverzüglich hierzu verpflichtet gewesen wäre. Der Umstand, dass sie nicht unverzüglich auf den Stellenvorschlag reagierte, stand einer Beschäftigung jedenfalls entgegen und hat sie daher ein Verhalten gesetzt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung objektiv geeignet ist, das Zustandekommen einer die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung zu verhindern. Ob im Falle der Wahrnehmung des Vorstellungsgespräches ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen wäre, ist hingegen nicht zu untersuchen vergleiche etwa VwGH 07.09.2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Indem die Beschwerdeführerin pflichtwidrig keine Schritte zur Erlangung der gegenständlichen Beschäftigung gesetzt hat, hat sie das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Daraus, dass sich die Beschwerdeführerin sich mit dem potentiellen Dienstgeber nicht einmal in Kontakt setzte, kann nur abgeleitet werden, dass sie das Nichtzustandekommen der Beschäftigung billigend in Kauf nahm. Damit hat sie den Verschuldensgrad des bedingten Vorsatzes jedenfalls erfüllt. Umstände, die auf mangelnde Zuweisungstauglichkeit der gegenständlichen Stellenanzeige im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG deuten würden, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt und von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, sodass von der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle ausgegangen werden kann.Umstände, die auf mangelnde Zuweisungstauglichkeit der gegenständlichen Stellenanzeige im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG deuten würden, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt und von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, sodass von der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle ausgegangen werden kann. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, das Stellenangebot der Firma D. sei aufgrund der bereits am 07.06.2023 übermittelten Abmeldung nicht mehr zielführend in die Wege zu leiten gewesen, ist entgegenzuhalten, dass der Beginn des Auslandsaufenthaltes mit 11.06.2023 bekanntgegeben wurde, wobei die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungsgrunds ab einem bestimmten Tag
§ 46Abs. 6 Al
VG dazu führt, dass der Bezug (erst) ab diesem Tag unterbrochen wird (vgl. auch VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229). Bis dahin hatte sich die Beschwerdeführerin daher zur Aufnahme einer Beschäftigung verfügbar zu halten. Dazu zählt auch, eine Einschränkung der Verfügbarkeit infolge Vereinbarung privater Termine während der üblichen Arbeitszeiten zu vermeiden. Einem Arbeitslosen ist daher etwa bei Verständigung am Freitag um 16:30 Uhr vom Arbeitsbeginn am darauf folgenden Montag zumutbar, sich auf diesen Arbeitsbeginn entsprechend vorzubereiten und einzurichten (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg 2023, zu § 10 AlVG Rz 260 mit Verweis auf VwGH 20.10.2010, 2008/08/0191). Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.09.2005, 2002/08/0193, ausgesprochen, dass eine telefonische Kontaktaufnahme erst eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung dieser Voraussetzung jedenfalls nicht genügt (vgl. auch VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0234). Wenn sich eine arbeitslose Person mit den erhaltenen Stellenangeboten erst am Nachmittag des Folgetages beschäftigt und dadurch einen Vorstellungstermin am Vormittag jenes Tages versäumt, stellt die Nichtwahrnehmung dieses Vormittagstermins eine Vereitelungshandlung dar, wenn kein Vorbringen erstattet wird, weshalb es nicht möglich gewesen sei, die Stellenangebote unmittelbar nach Erhalt einzusehen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg 2023, zu § 10 AlVG Rz 260 mit Verweis auf VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244). In Anbetracht der Übermittlung des Stellenangebots am Freitag, den 09.06.2023, kurz vor Mittag, wäre es der Beschwerdeführerin daher ungeachtet des geplanten Auslandsaufenthaltes sehr wohl zumutbar gewesen, ihre Stellenangebote rechtzeitig einzusehen und die notwendigen Schritte – in Form der Übermittlung der Bewerbungsunterlagen per E-Mail – zu setzen. Jedenfalls aber hätte sich die Beschwerdeführerin mit ihrem potentiellen Dienstgeber – oder zumindest dem AMS – in Kontakt setzen können. Die erst am Mittwoch, den 14.06.2023, erfolgte Ankündigung einer Bewerbung auf ein anderes Stellengebot reichte keinesfalls aus. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, das Stellenangebot der Firma D. sei aufgrund der bereits am 07.06.2023 übermittelten Abmeldung nicht mehr zielführend in die Wege zu leiten gewesen, ist entgegenzuhalten, dass der Beginn des Auslandsaufenthaltes mit 11.06.2023 bekanntgegeben wurde, wobei die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungsgrunds ab einem bestimmten Tag
Paragraph 46, Absatz 6, AlVG dazu führt, dass der Bezug (erst) ab diesem Tag unterbrochen wird vergleiche auch VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229). Bis dahin hatte sich die Beschwerdeführerin daher zur Aufnahme einer Beschäftigung verfügbar zu halten. Dazu zählt auch, eine Einschränkung der Verfügbarkeit infolge Vereinbarung privater Termine während der üblichen Arbeitszeiten zu vermeiden. Einem Arbeitslosen ist daher etwa bei Verständigung am Freitag um 16:30 Uhr vom Arbeitsbeginn am darauf folgenden Montag zumutbar, sich auf diesen Arbeitsbeginn entsprechend vorzubereiten und einzurichten vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg 2023, zu Paragraph 10, AlVG Rz 260 mit Verweis auf VwGH 20.10.2010, 2008/08/0191). Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.09.2005, 2002/08/0193, ausgesprochen, dass eine telefonische Kontaktaufnahme erst eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung dieser Voraussetzung jedenfalls nicht genügt vergleiche auch VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0234). Wenn sich eine arbeitslose Person mit den erhaltenen Stellenangeboten erst am Nachmittag des Folgetages beschäftigt und dadurch einen Vorstellungstermin am Vormittag jenes Tages versäumt, stellt die Nichtwahrnehmung dieses Vormittagstermins eine Vereitelungshandlung dar, wenn kein Vorbringen erstattet wird, weshalb es nicht möglich gewesen sei, die Stellenangebote unmittelbar nach Erhalt einzusehen vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg 2023, zu Paragraph 10, AlVG Rz 260 mit Verweis auf VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244). In Anbetracht der Übermittlung des Stellenangebots am Freitag, den 09.06.2023, kurz vor Mittag, wäre es der Beschwerdeführerin daher ungeachtet des geplanten Auslandsaufenthaltes sehr wohl zumutbar gewesen, ihre Stellenangebote rechtzeitig einzusehen und die notwendigen Schritte – in Form der Übermittlung der Bewerbungsunterlagen per E-Mail – zu setzen. Jedenfalls aber hätte sich die Beschwerdeführerin mit ihrem potentiellen Dienstgeber – oder zumindest dem AMS – in Kontakt setzen können. Die erst am Mittwoch, den 14.06.2023, erfolgte Ankündigung einer Bewerbung auf ein anderes Stellengebot reichte keinesfalls aus. Unter den genannten Gesichtspunkten und bei Betrachtung der Gesamtumstände steht es für den erkennenden Senat sohin fest, dass die Beschwerdeführerin deutlich ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht hat und sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt hat. Selbst wenn den Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinnes des § 10 Abs 1 AlVG erfüllt, kann bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen von den Rechtsfolgen des Anspruchsverlustes abgesehen werden. Durch Normierung der Nachsichtgründe im § 10 Abs 3 AlVG und der in der Rechtsprechung entwickelten Rechtssätze wurde aus Gründen der Vermeidung von Härtefällen die Möglichkeit geschaffen, einzelfallbezogene und aus subjektiver Sphäre des Betroffenen herrührende Korrekturen vorzunehmen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Gesamtbetrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles (in diesem Sinne etwa VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132, der aufgrund der Erkrankung der Ehefrau und der daraus resultierenden psychischen Belastung des Arbeitslosen in seiner Gesamtbetrachtung die subjektive Vorwerfbarkeit verneint hat).Selbst wenn den Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinnes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt, kann bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen von den Rechtsfolgen des Anspruchsverlustes abgesehen werden. Durch Normierung der Nachsichtgründe im Paragraph 10, Absatz 3, AlVG und der in der Rechtsprechung entwickelten Rechtssätze wurde aus Gründen der Vermeidung von Härtefällen die Möglichkeit geschaffen, einzelfallbezogene und aus subjektiver Sphäre des Betroffenen herrührende Korrekturen vorzunehmen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Gesamtbetrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles (in diesem Sinne etwa VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132, der aufgrund der Erkrankung der Ehefrau und der daraus resultierenden psychischen Belastung des Arbeitslosen in seiner Gesamtbetrachtung die subjektive Vorwerfbarkeit verneint hat). Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. zuletzt VwGH 25.07.2022, Ra 2021/08/0076). Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche zuletzt VwGH 25.07.2022, Ra 2021/08/0076). Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN). Neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung wurde in diesem Zusammenhang in der Rechtsprechung auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2022, Ra 2021/08/0076, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung wurde in diesem Zusammenhang in der Rechtsprechung auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.07.2022, Ra 2021/08/0076, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Zudem hat die hat Beschwerdeführerin in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Folglich liegt folglich auch insofern kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für die Beschwerdeführerin nicht vorrangig ist und sie sich nicht ernsthaft um das Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses bemühte. Die Beschwerdeführerin brachte keinen nachvollziehbaren Grund vor, warum sie sich nicht unverzüglich auf die ausgeschriebene Stelle beworben bzw. zumindest Kontakt aufgenommen hat. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, während der Dauer des Leistungsbezuges ein Verhalten zu setzen, welches sie möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war somit gesamtbetrachtet als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren und der Anspruch auf Notstandhilfe im bescheidmäßig festgestellten Zeitraum – dem die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist – zu versagen.Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für die Beschwerdeführerin nicht vorrangig ist und sie sich nicht ernsthaft um das Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses bemühte. Die Beschwerdeführerin brachte keinen nachvollziehbaren Grund vor, warum sie sich nicht unverzüglich auf die ausgeschriebene Stelle beworben bzw. zumindest Kontakt aufgenommen hat. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, während der Dauer des Leistungsbezuges ein Verhalten zu setzen, welches sie möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war somit gesamtbetrachtet als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren und der Anspruch auf Notstandhilfe im bescheidmäßig festgestellten Zeitraum – dem die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist – zu versagen. Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L525.2278183.1.00