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{'item': 'L525 2278501-1'}

Obsah (6)Art 133§ 16§ 46§§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlL525 2278501-1 Spruch, L525 2278501-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 04.08.2023 erkannte das AMS Salzburg-Stadt dem Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab dem 31.07.2023 zu. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern erst am 31.07.2023 eingebracht. Mit Schreiben vom 11.08.2023, eingelangt am 21.08.2023, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte begründend aus, dass er sich bereits am 16.06.2023 für die Arbeitssuche vormerken habe lassen und ein Formular ausgehändigt bekommen habe. Leider habe er das Formular nicht rechtzeitig abgeben können, da er unter Depressionen leide und in diesem Zeitraum aufgrund einer schweren depressiven Symptomatik unmöglich Termine wahrnehmen habe können. Es sei ihm auch nicht zumutbar gewesen, die Bedeutung einer Frist einzusehen und damit einzuhalten. Seine Vereinbarung mit dem AMS habe er bis dahin immer verlässlich eingehalten und er benötige das Arbeitslosengeld dringend für die Bestreitung seines alltäglichen Lebens. Daher beantrage er die Aufhebung des Bescheides und Gewährung des Arbeitslosengeldes bereits ab dem 16.06.

  1. Beigelegt wurden neben dem Bescheid die Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche seit 16.06.2023 vom 07.08.2023, eine ärztliche Stellungnahme vom 21.08.2023 sowie ein ärztlicher Entlassungsbericht vom 14.03.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aus dem Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers ergebe, dass er ca. 30 Jahre lang beim selben Dienstgeber beschäftigt gewesen sei und er nach Ende des Arbeitsverhältnisses am 21.04.2022 Urlaubsersatzleistungen und sodann Krankengeld bis zum 15.06.2023 bezogen habe. Am 16.06.2023 sei dem Beschwerdeführer ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgegeben worden, auf dem sich auch der Hinweis auf die Möglichkeit der Fristverlängerung sowie darauf, dass Geld und Versicherung sonst erst ab dem Tag des Einlangens erhalten werden würden, befunden habe. Am 27.07.2023 sei die Zusendung der Identifikationsnummer per Rsa veranlasst worden. Erst am 31.07.2023 habe der Beschwerdeführer den Antrag abgegeben, was dieser auch nicht bestreite. An diesem Tag sei auch eine Niederschrift aufgenommen worden, in der der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er an Depressionen leide und vergessen hätte, den Antrag abzugeben. In der Zeit von 16.06.2023 bis 31.07.2023 sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsunfähig gemeldet gewesen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt und sei am 16.06.2023 diesbezüglich untersucht worden. Mit Gutachten vom 28.06.2023 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei. Seine Merkfähigkeit, Auffassungsgabe und Sorgfalt seien als durchschnittlich bewertet worden. Der Beschwerdeführer habe die Abgabefrist deutlich versäumt. Innerhalb des Zeitraums von 16.06.2023 bis 31.07.2023 sei es zu keinem direkten Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS gekommen. Zwar gehe aus der fachärztlichen Stellungnahme vom 21.08.2023 hervor, dass der Beschwerdeführer an Depressionen leide, dies bedeute aber nicht, dass damit auch ein triftiger Grund iSd § 46 Abs. 1 AlVG liege, wodurch es im gesamten Zeitraum nicht möglich gewesen sei, den Antrag zurückzubringen. Innerhalb der Rückgabefrist sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsunfähig gemeldet gewesen und im Gutachten der PVA fänden sich keinerlei Hinweise dahingehend. Aus der fachärztlichen Stellungnahme gehe vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer die Rückgabe vergessen habe. Es sei dem Beschwerdeführer daher sehr wohl möglich gewesen, den Antrag fristgerecht abzugeben. Der Antrag sei somit erst am 31.07.2023 geltend gemacht worden.Der Beschwerdeführer habe die Abgabefrist deutlich versäumt. Innerhalb des Zeitraums von 16.06.2023 bis 31.07.2023 sei es zu keinem direkten Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS gekommen. Zwar gehe aus der fachärztlichen Stellungnahme vom 21.08.2023 hervor, dass der Beschwerdeführer an Depressionen leide, dies bedeute aber nicht, dass damit auch ein triftiger Grund iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG liege, wodurch es im gesamten Zeitraum nicht möglich gewesen sei, den Antrag zurückzubringen. Innerhalb der Rückgabefrist sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsunfähig gemeldet gewesen und im Gutachten der PVA fänden sich keinerlei Hinweise dahingehend. Aus der fachärztlichen Stellungnahme gehe vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer die Rückgabe vergessen habe. Es sei dem Beschwerdeführer daher sehr wohl möglich gewesen, den Antrag fristgerecht abzugeben. Der Antrag sei somit erst am 31.07.2023 geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 14.09.2023 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Abweisung im Wesentlichen damit begründet würde, dass er die ihm gesetzte Frist ohne triftigen Grund versäumt habe. Die Behörde interpretiere die fachärztliche Stellungnahme dahingehend, dass dem Beschwerdeführer die Abgabe sehr wohl möglich gewesen sei. Die Möglichkeit, etwas zu vergessen, werde offenbar losgelöst von der vorgebrachten psychischen Erkrankung gesehen, die dazu geführt habe. Gerade diese sei Ursache für das Vergessen gewesen und bilde somit einen triftigen Grund für das Versäumnis. Auch der Facharzt lege in seiner Stellungnahme unmissverständlich eine Verbindung zu seiner psychischen Erkrankung dar und liege ein triftiger Grund vor, der ihn zum Bezug ab 16.06.2023 berechtige. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in der Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde legte den vollständigen Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer befand sich – mit zweitägiger Unterbrechung – bis 21.04.2022 in einem Arbeitsverhältnis und bezog im Anschluss 17.06.2022 von 31.01.2023 Krankengeld. Von 01.02.2023 bis 15.03.2023 befand sich der Beschwerdeführer aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode in stationärer Rehabilitation und erhielt in diesem Zeitraum Übergangsgeld. Daraufhin stand der Beschwerdeführer bis 15.06.2023 erneut im Bezug von Krankengeld. Seit November 2021 sucht der Beschwerdeführer im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung einmal monatlich einen Facharzt auf und wurde zuletzt am 21.08.2023 eine "eine anhaltende depressive Episode" (F32.2 Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) diagnostiziert. Am 16.06.2023 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim AMS vor, um sich arbeitslos zu melden und gab bekannt, dass er einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt hatte und ein Gutachten über die Untersuchung nicht vorliege. Dem Beschwerdeführer wurde ein Antrag auf Arbeitslosengeld mit einer Rückgabefrist bis spätestens 30.06.2023 ausgegeben. Das bundesweit einheitliche Antragsformular enthält auf der ersten Seite unmittelbar vor dem Terminvermerk folgenden Hinweis: "Wichtig: Sie können den Antrag nicht bis zur Frist oder am Termin abgeben? Dann vereinbaren Sie, idealerweise unserer ServiceLine oder über Ihr AMS-Konto, eine Verlängerung der Frist. Geld und Versicherung erhalten Sie sonst erst ab dem Tag, an dem der Antrag beim AMS einlangt." Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer im Kompetenzzentrum untersucht und eine Anpassungsstörung, depressive Reaktion nach ICD-10: F432 diagnostiziert. Zur Leistungsfähigkeit hielt das Gutachten fest: "Im psychopathologischen Querschnitt findet sich eine leicht depressive Verstimmung, die Konzentration ist unter Stress reduziert, der Antrieg leicht vermindert, es bestehen keine produktiven Symptome, keine Suizidgedanken und keine paranoiden Ideen. Berichtete verstärkte Grübelneigung. Aus gutachterlicher Sicht ist eine weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Kombinationsbehandlung jedenfalls indiziert. Tätigkeiten

LK und MELBA Profil sind zumutbar." Bezüglich Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Merkfähigkeit ergaben sich keine Auffälligkeiten und wurden auch keine entsprechenden Beschwerden geschildert. Mit Bescheid vom 13.07.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2023 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension abgelehnt, da Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer war somit seit 16.06.2023 arbeitsfähig. Am 31.07.2023 gab der Beschwerdeführer das ausgefüllte Antragsformular persönlich beim AMS ab und gab zu Protokoll, dass er an Depressionen leide und den Antrag versteckt und vergessen habe, ihn abzugeben. Nicht festgestellt werden kann, dass das Vergessen der Abgabe krankheitsbedingt erfolgte. Dem Beschwerdeführer war die Bedeutung der Frist bewusst und er hat keinerlei Vorkehrungen getroffen, um eine rechtzeitige Abgabe sicherzustellen.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich unmittelbar aus den betreffenden Aktenteilen sowie aus den vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage aus dem AJ-Web (vgl. OZ 2). Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum in stationärer Rehabilitation befand, ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht vom 14.03.
  2. Dass sich der Beschwerdeführer seit November 2021 in psychiatrischer Behandlung befand, geht sowohl aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme als auch aus dem von der PVA in Auftrag gegebenen Gutachten hervor.Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich unmittelbar aus den betreffenden Aktenteilen sowie aus den vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage aus dem AJ-Web vergleiche OZ 2). Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum in stationärer Rehabilitation befand, ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht vom 14.03.
  3. Dass sich der Beschwerdeführer seit November 2021 in psychiatrischer Behandlung befand, geht sowohl aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme als auch aus dem von der PVA in Auftrag gegebenen Gutachten hervor. Der von der Behörde ermittelte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten; der Beschwerdeführer bringt im gesamten Verfahren gleichlautend vor, dass er das Antragsformular am 16.06.2023 erhalten und in weiterer Folge die Frist versäumt hat. Der Inhalt des Gesprächs vom 16.06.2023 wurde niederschriftlich dokumentiert. Das Gutachten über die Untersuchung im Kompetenzzentrum am 16.06.2023 liegt im Akt auf; ebenso das Schreiben der PVA vom 04.08.2023, aus dem hervorgeht, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2023 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension abgelehnt wurde, da Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt. Die Arbeitsfähigkeit wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht bestritten und geht auch aus der fachärztlichen Stellungnahme vom 21.08.2023 lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer an Symptomen leide, die den Alltag "extrem negativ beeinflussen", stellt aber die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht in Abrede, sondern führt vielmehr aus, dass die anhaltende depressive Episode auf den Schwierigkeiten beruhe, im hohen Alter am Arbeitsmarkt einen Job zu finden. Dass der Beschwerdeführer den Antrag erst am 31.07.2023 und somit nach Ablauf der Frist abgegeben hat, ist ebenfalls unstrittig. Die von ihm im Zuge der Abgabe vorgebrachten Nachsichtsgründe wurden niederschriftlich festgehalten. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Erkrankung und Fristversäumnis kann nicht festgestellt werden: Die fachärztliche Stellungnahme bezieht sich – nach der Konstatierung einer "deutlich verminderten Konzentrations- und Merkfähigkeit" – zwar explizit darauf, dass der Beschwerdeführer "aufgrund besagter Problematik" vergessen habe, den Antrag abzugeben, dies steht jedoch im Widerspruch zum fachärztlichen Gutachten vom 16.06.2023, das nicht nur keine Auffälligkeiten im Hinblick auf Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Merkfähigkeit feststellte (vgl. S 3/10 des Gutachtens: "Auffassung: nicht beeinträchtigt; Konzentration: unter Stress reduziert; Intelligenz: im Referenzbereich; Aufmerksamkeit: nicht beeinträchtigt; Gedächtnis: unauffälliges Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis; Merkfähigkeit: unauffällig; Formales Denken: kohärent, zielführend, im Tempo adäquat"), sondern auch keine entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers enthält. Abgesehen davon, dass – wie in der Stellungnahme erfolgt – vom Vorliegen einer entsprechenden Symptomatik nicht ohne Weiteres auf einen Zusammenhang im konkreten Fall geschlossen werden kann, hätte der Beschwerdeführer, würden sich die besagten Schwierigkeiten im Alltag tatsächlich in dem aus der fachärztlichen Stellungnahme hervorgehenden Ausmaß manifestieren, dies zweifellos bei seinen Beschwerden angeführt. Zudem deutet nichts darauf hin, dass sich die Symptome seit 16.06.2023 wesentlich geändert hätten. Vielmehr hält das erkennende Gericht fest, dass das fachärztliche Gutachten zeitlich deutlich näher zum gegenständlichen Zeitraum erstattet wurde und diesem auch aus diesem Gesichtspunkt mehr Gewicht zugemessen wird, von Umfang und Detailliertheit ganz zu schweigen. Die fachärztliche Stellungnahme bezieht sich auf die Umstände der Beendigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses und die "anhaltende depressive Episode" aufgrund der – mangels entsprechender Aktivität wohl bloß antizipierten – Schwierigkeiten bei der Jobsuche. Dass der Beschwerdeführer den Antrag erst am 31.07.2023 und somit nach Ablauf der Frist abgegeben hat, ist ebenfalls unstrittig. Die von ihm im Zuge der Abgabe vorgebrachten Nachsichtsgründe wurden niederschriftlich festgehalten. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Erkrankung und Fristversäumnis kann nicht festgestellt werden: Die fachärztliche Stellungnahme bezieht sich – nach der Konstatierung einer "deutlich verminderten Konzentrations- und Merkfähigkeit" – zwar explizit darauf, dass der Beschwerdeführer "aufgrund besagter Problematik" vergessen habe, den Antrag abzugeben, dies steht jedoch im Widerspruch zum fachärztlichen Gutachten vom 16.06.2023, das nicht nur keine Auffälligkeiten im Hinblick auf Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Merkfähigkeit feststellte vergleiche S 3/10 des Gutachtens: "Auffassung: nicht beeinträchtigt; Konzentration: unter Stress reduziert; Intelligenz: im Referenzbereich; Aufmerksamkeit: nicht beeinträchtigt; Gedächtnis: unauffälliges Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis; Merkfähigkeit: unauffällig; Formales Denken: kohärent, zielführend, im Tempo adäquat"), sondern auch keine entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers enthält. Abgesehen davon, dass – wie in der Stellungnahme erfolgt – vom Vorliegen einer entsprechenden Symptomatik nicht ohne Weiteres auf einen Zusammenhang im konkreten Fall geschlossen werden kann, hätte der Beschwerdeführer, würden sich die besagten Schwierigkeiten im Alltag tatsächlich in dem aus der fachärztlichen Stellungnahme hervorgehenden Ausmaß manifestieren, dies zweifellos bei seinen Beschwerden angeführt. Zudem deutet nichts darauf hin, dass sich die Symptome seit 16.06.2023 wesentlich geändert hätten. Vielmehr hält das erkennende Gericht fest, dass das fachärztliche Gutachten zeitlich deutlich näher zum gegenständlichen Zeitraum erstattet wurde und diesem auch aus diesem Gesichtspunkt mehr Gewicht zugemessen wird, von Umfang und Detailliertheit ganz zu schweigen. Die fachärztliche Stellungnahme bezieht sich auf die Umstände der Beendigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses und die "anhaltende depressive Episode" aufgrund der – mangels entsprechender Aktivität wohl bloß antizipierten – Schwierigkeiten bei der Jobsuche. Weder aus dem Vorbringen noch aus Dokumenten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers findet sich ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung der Abgabefrist zu erfassen. Ebenso wenig werden auch nur einfachste Maßnahmen zur Fristeinhaltung vorgebracht.
  4. Rechtliche Beurteilung: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977, idgF lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF lautet auszugsweise: "Beginn des Bezuges § 17

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
  1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
  2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
  3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  5. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden. […]" Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG – weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa das Erk. vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG – weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa das Erk. vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mwN). Aus der angeführten Rechtsprechung des Höchstgerichtes ergibt sich eindeutig, dass selbst schuldhaft falsche Auskünfte (bzw. das Unterlassen einer wie auch immer gearteten Information) seitens des AMS, die zu einer verspäteten Antragstellung führen, zu keiner rückwirkenden Geltendmachung und Auszahlung des Arbeitslosengeldes führen. Eine Rechtsschutzlücke ergibt sich dadurch nicht, da der Beschwerdeführer auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen wird. Im vorliegenden Fall wurde ausweislich der Feststellungen als Rückgabetermin der 30.06.2023 festgelegt und auf der ersten Seite des Antrags vermerkt, wobei sich in diesem Feld auf der ersten Seite des Antrages, in welchem der Rückgabetermin eingetragen war, noch zusätzlich der Hinweis auf die Verlängerungsmöglichkeit bzw. die Konsequenzen im Falle einer Terminversäumnis fand. Der Beschwerdeführer hat seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld

§§ 17Abs. 1 i

Vm. 46 Abs. 1 AlVG erst am 31.07.2023 geltend gemacht, weshalb die belangte Behörde antragsgemäß auch ab 31.07.2023 Arbeitslosengeld zugesprochen hat.Im vorliegenden Fall wurde ausweislich der Feststellungen als Rückgabetermin der 30.06.2023 festgelegt und auf der ersten Seite des Antrags vermerkt, wobei sich in diesem Feld auf der ersten Seite des Antrages, in welchem der Rückgabetermin eingetragen war, noch zusätzlich der Hinweis auf die Verlängerungsmöglichkeit bzw. die Konsequenzen im Falle einer Terminversäumnis fand. Der Beschwerdeführer hat seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraphen 17, Absatz eins, in Verbindung mit 46 Absatz eins, AlVG erst am 31.07.2023 geltend gemacht, weshalb die belangte Behörde antragsgemäß auch ab 31.07.2023 Arbeitslosengeld zugesprochen hat. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Gesundheitszustandes unmöglich Termine wahrnehmen habe können, sei zunächst darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden wäre, den Termin zu verschieben oder aber den ausgefüllten Antrag über den Postweg oder mittels eines Boten zu übermitteln. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst sich nicht auf die Unmöglichkeit der Wahrnehmung des Termins berufen, sondern in seiner niederschriftlichen Einvernahme erklärt, auf den Termin vergessen zu haben und geht dies – wie die belangte Behörde richtig ausführt – auch aus der fachärztlichen Stellungnahme hervor. Ebenso muss der im Beschwerdeschriftsatz weiters vorgebrachte Einwand, dass dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sei, die Bedeutung der Frist einzusehen, ins Leere gehen: Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer den Rückgabetermin nicht versäumt, weil er die Konsequenzen der Nichteinhaltung nicht erfasst hat, sondern weil an Depressionen leidet und den Antrag "versteckt" und danach schlichtweg darauf vergessen hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf den Rückgabetermin vergessen hat, stellt keinen triftigen Grund für die Fristversäumung im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG dar. Sofern im Vorlageantrag geltend gemacht wird, dass das Vergessen des – konkreten – Termins laut fachärztlicher Stellungnahme vom 21.08.2023 auf die Erkrankung des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass ein derartiger Zusammenhang nicht festgestellt werden konnte (vgl. 14.01.2013, 2010/08/0176). Zudem ist wie festgestellt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 16.06.2023, jedenfalls aber an diesem Tag arbeitsfähig war und keine verminderte Gedächtnis- und Merkleistung vorlag. Diese Feststellung inkludiert zwangsläufig die Fähigkeit, auch bei Auftreten einer solchen Beeinträchtigung (Vergesslichkeit) eine Termineinhaltung für die Rückgabe des Antragsformulars seinerseits durch Setzung entsprechender (vorbeugender) Maßnahmen sicherzustellen. So der Beschwerdeführer tatsächlich Schwierigkeiten beim Merken von Terminen hat, hat er im Wissen darum dennoch keine Sorge dafür getragen, dass er rechtzeitig an den Fristablauf erinnert wird (z.B. durch Terminvormerkung oder eine andere Person). Dass ihm dies im konkreten Fall nicht möglich gewesen sei, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Da der Beschwerdeführer eine solche Maßnahme unterlassen hat, hat er zumindest in Kenntnis seiner Schwächen in Kauf genommen, den vereinbarten Abgabetermin zu versäumen (vgl. VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2008/08/0264).Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Gesundheitszustandes unmöglich Termine wahrnehmen habe können, sei zunächst darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden wäre, den Termin zu verschieben oder aber den ausgefüllten Antrag über den Postweg oder mittels eines Boten zu übermitteln. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst sich nicht auf die Unmöglichkeit der Wahrnehmung des Termins berufen, sondern in seiner niederschriftlichen Einvernahme erklärt, auf den Termin vergessen zu haben und geht dies – wie die belangte Behörde richtig ausführt – auch aus der fachärztlichen Stellungnahme hervor. Ebenso muss der im Beschwerdeschriftsatz weiters vorgebrachte Einwand, dass dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sei, die Bedeutung der Frist einzusehen, ins Leere gehen: Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer den Rückgabetermin nicht versäumt, weil er die Konsequenzen der Nichteinhaltung nicht erfasst hat, sondern weil an Depressionen leidet und den Antrag "versteckt" und danach schlichtweg darauf vergessen hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf den Rückgabetermin vergessen hat, stellt keinen triftigen Grund für die Fristversäumung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG dar. Sofern im Vorlageantrag geltend gemacht wird, dass das Vergessen des – konkreten – Termins laut fachärztlicher Stellungnahme vom 21.08.2023 auf die Erkrankung des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass ein derartiger Zusammenhang nicht festgestellt werden konnte vergleiche 14.01.2013, 2010/08/0176). Zudem ist wie festgestellt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 16.06.2023, jedenfalls aber an diesem Tag arbeitsfähig war und keine verminderte Gedächtnis- und Merkleistung vorlag. Diese Feststellung inkludiert zwangsläufig die Fähigkeit, auch bei Auftreten einer solchen Beeinträchtigung (Vergesslichkeit) eine Termineinhaltung für die Rückgabe des Antragsformulars seinerseits durch Setzung entsprechender (vorbeugender) Maßnahmen sicherzustellen. So der Beschwerdeführer tatsächlich Schwierigkeiten beim Merken von Terminen hat, hat er im Wissen darum dennoch keine Sorge dafür getragen, dass er rechtzeitig an den Fristablauf erinnert wird (z.B. durch Terminvormerkung oder eine andere Person). Dass ihm dies im konkreten Fall nicht möglich gewesen sei, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Da der Beschwerdeführer eine solche Maßnahme unterlassen hat, hat er zumindest in Kenntnis seiner Schwächen in Kauf genommen, den vereinbarten Abgabetermin zu versäumen vergleiche VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2008/08/0264). Hinsichtlich der vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe ist auszuführen, dass Nachsichtgründe aus wirtschaftlichen Gründen im Gesetz keine Deckung finden. Auch auf ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers kommt es nicht an. Wie bereits ausgeführt, stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar und lässt diese abschließende Normierung es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren. Hinsichtlich der vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe ist auszuführen, dass Nachsichtgründe aus wirtschaftlichen Gründen im Gesetz keine Deckung finden. Auch auf ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers kommt es nicht an. Wie bereits ausgeführt, stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar und lässt diese abschließende Normierung es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer jedenfalls am 16.06.2023 in der Lage war, seinen Anspruch geltend zu machen und er seinen Antrag fristgerecht abgeben hätte können. Das Vergessen des Termins stellt keinen triftigen Hinderungsgrund dar. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld erst ab dem 31.07.2023 gebührt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht absolut. Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Die Feststellung der Antragstellung am 31.07.2023 wurde nicht bestritten und ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig, dass § 46 AlVG die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe abschließend regelt und auf die Anwendung des § 17 Abs. 4 AlVG kein Rechtsanspruch besteht. Gegenständlich ging es daher ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage und war eine mündliche Verhandlung nicht notwendig um den ohnehin unstrittigen Sachverhalt weiter zu klären. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht absolut. Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Feststellung der Antragstellung am 31.07.2023 wurde nicht bestritten und ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig, dass Paragraph 46, AlVG die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe abschließend regelt und auf die Anwendung des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kein Rechtsanspruch besteht. Gegenständlich ging es daher ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage und war eine mündliche Verhandlung nicht notwendig um den ohnehin unstrittigen Sachverhalt weiter zu klären. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L525.2278501.1.00

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