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{'item': 'L525 2281574-1'}

Obsah (5)Art. 133§ 11§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlL525 2281574-1 Spruch, L525 2281574-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des AMS Braunau vom 06.06.2023 sprach die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer

§ 11Al

VG vom 19.04.2023 bis zum 16.05.2023 kein Arbeitslosengeld erhält. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid des AMS Braunau vom 06.06.2023 sprach die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 11, AlVG vom 19.04.2023 bis zum 16.05.2023 kein Arbeitslosengeld erhält. Nachsicht wurde nicht erteilt.

  1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 04.07.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2023 wies das AMS Braunau die Beschwerde als unbegründet ab. Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer nach Zustellversuch am 22.08.2023 durch Hinterlegung mit Wirksamkeit vom 23.08.2023 zugestellt.
  3. Der Beschwerdeführer beantragte (erkennbar) mit Schreiben vom 18.09.2023 die Vorlage seiner Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 06.06.2023 an das Bundesverwaltungsgericht.
  4. Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 26.09.2023 nahm das AMS Braunau dahingehend Stellung, als dass der Bescheid vom 21.08.2023 am 23.08.2023 zugestellt worden sei, der Vorlageantrag vom 18.09.2023 erweise sich daher als verspätet. Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt, welche er nicht in Anspruch genommen habe.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.10.2023 wies das AMS Braunau den Vorlageantrag vom 18.09.2023 als verspätet zurück. Begründend führte das AMS Braunau aus, dem Beschwerdeführer sei in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen worden, dass der Vorlageantrag binnen zwei Wochen zu stellen sei. Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2023 sei am 23.08.2023 zugestellt worden, die Einbringung des Vorlageantrages am 18.09.2023 erweise sich daher als verspätet.
  6. Mit Schreiben vom 09.11.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei an den besagten Tagen, als er unentschuldigt der Arbeit fern geblieben sei, von Panikattacken heimgesucht worden. Er sei in der Vorwoche bereits krank gewesen. Seitens der Geschäftsführung sei noch mehr Druck auf ihn aufgebaut worden. Die Geschäftsführung hätte ihm (dem Beschwerdeführer) ausgerichtet, dass man sich aufgrund seiner dauernden Krankenstände entscheiden müsse. Daraufhin habe er gekündigt. Er sei daraufhin Montag und Dienstag krank gewesen, hätte aber Panik davor gehabt, sich krank zu melden. Somit seien die beiden Tage unentschuldigt geblieben.
  7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.06.2023, mit welchem der Beschwerdeführer wiederum vom Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 19.04.2023 bis zum 16.05.2023 gesperrt wurde, abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer nach Zustellversuch am 22.08.2023 durch Hinterlegung am 23.08.2023 zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2023 weist daraufhin, dass der Vorlageantrag binnen zwei Wochen gestellt werden muss. Der Beschwerdeführer beantragte via eAMS mit Schriftsatz vom 18.09.2023 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
  9. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Braunau. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus der Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2023 sowie aus dem Rückschein zur Beschwerdevorentscheidung. Aus dem Rückschein ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdevorentscheidung ab dem 23.08.2023 zur Abholung bereit lag. Dass es bei der Zustellung Probleme gegeben hätte, wurde vom Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht behauptet. Dass der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2023 beantragte, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem eAMS. Es war daher von oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  11. Maßgebliche Rechtsvorschriften: Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: "Vorlageantrag § 15.

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind." Das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, idgF lautet auszugsweise:Das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, idgF lautet auszugsweise: "Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde." 3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies: Die zweiwöchige Frist zur Beantragung der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht fand begann mit Beginn der Abholfrist am 23.08.2023 zu laufen. Die Frist zur Beantragung der Vorlage der Beschwerde

§ 15Vw

GVG endete daher am 06.09.2023, womit sich der am 18.09.2023 eingebrachte Vorlageantrag als verspätet erweist. Die zweiwöchige Frist zur Beantragung der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht fand begann mit Beginn der Abholfrist am 23.08.2023 zu laufen. Die Frist zur Beantragung der Vorlage der Beschwerde

Paragraph 15, VwGVG endete daher am 06.09.2023, womit sich der am 18.09.2023 eingebrachte Vorlageantrag als verspätet erweist. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit den Umständen seiner Sperre vom Bezug des Arbeitslosengeldes auseinandersetzte, wird darauf hingewiesen, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens ist, sondern die Verspätung des Vorlageantrages. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen gegenständlich keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Die für die Entscheidung relevanten Feststellungen der belangten Behörde wurden nicht bestritten und steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L525.2281574.1.00

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