RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlL525 2283114-1 Spruch, L525 2283114-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2023 sprach das AMS Linz aus, dass gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 10.05.2023 eingestellt werde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2023 sprach das AMS Linz aus, dass gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 10.05.2023 eingestellt werde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.07.2023 fristgerecht Beschwerde. Mit Schreiben vom 28.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, binnen gesetzter Schrift bis 11.08.2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 23.08.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer am 04.05.2023 eine Beschäftigungsmöglichkeit als Abwäscher bei einer näher bezeichneten Firma mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten worden und das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei. Am 10.05.2023 habe der Beschwerdeführer via eAMS mitgeteilt, dass er sich auf das Stellenangebot beworben habe, dieses aber nicht seinen Qualifikationen entspreche. Die potentielle Dienstgeberin habe dem AMS am 16.05.2023 den betreffenden Mailverlauf übermittelt, wonach auf ihr E-Mail keine Rückmeldung des Beschwerdeführers erfolgt sei. Mit eAMS-Nachricht vom 24.05.2023 sei dem Beschwerdeführer der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und eine Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen eines Kontrollmeldetermins am 05.06.2023 eingeräumt worden. Laut telefonischer Auskunft der potentiellen Dienstgeberin vom 01.06.2023 hätte sich der Beschwerdeführer zwar beworben, sei im Anschluss aber nicht mehr erreichbar gewesen. Die Stelle sei nun besetzt. Am 05.06.2023 habe der Beschwerdeführer niederschriftlich erklärt, er habe keine Einwendungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung; er habe nur eine Antwort erhalten, er glaube, das sei im März gewesen. Er sei nur gefragt worden, warum er sich bewerben würde, was er beantwortet hätte und habe zugesagt den Schriftverkehr weiterzuleiten; eine Weiterleitung sei nicht erfolgt. Es habe sich um eine andere Stelle beim selben Dienstgeber gehandelt. In der Beschwerde gegen die Einstellung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er auf seine E-Mail keine Antwort erhalten habe, weshalb er die potentielle Dienstgeberin am 02.06.2023 erneut kontaktiert, jedoch keine Antwort mehr erhalten habe. Nach zusammenfassender Wiedergabe der ergänzenden Einwände des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mehrmals das Zustandekommen zumutbarer Beschäftigungen vereitelt habe und auch das gegenständliche, zumutbare Beschäftigungsverhältnis aufgrund seines Verhaltens nicht zustande gekommen sei, da der Beschwerdeführer nach erfolgreicher Bewerbung am 10.05.2023 auf die Antwort des potentiellen Dienstgebers nicht unverzüglich, sondern erst 02.06.2023 und damit zu einem Zeitpunkt reagiert habe, zu dem die angebotene Beschäftigung bereits besetzt war. Nunmehr werde vom Vorliegen genereller Arbeitsunwilligkeit ausgegangen. Der Einwand, dass der Beschwerdeführer das E-Mail der potentiellen Dienstgeberin nicht erhalten habe, werde als reine Schutzbehauptung gewertet. Das AMS erachte es erwiesen, dass der Beschwerdeführer nach erfolgreicher Bewerbung verspätet reagiert und dadurch das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung zumindest in Kauf genommen habe. Es handle sich um die dritte Vereitelungshandlung binnen eines Jahres; ferner sei der Beschwerdeführer bis dato nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, was ebenfalls auf das Vorliegen genereller Arbeitsunwilligkeit schließen ließe. Im Akt aufliegend befindet sich ein Rückschein über die Zustellung durch Hinterlegung, auf dem der Beginn der Abholfrist mit 11.09.2023 vermerkt wurde. Mit Schreiben vom 09.10.2023 erhob der Beschwerdeführer "Berufung gegen die AMS-Entscheidungsbrief vom 05.09.2023, Zugestellt am:
- September
- Beschwerde gegen über die Aussetzung der Sozialleistungen ab dem 10.05.2023 bis heute und Antrag auf Rückzahlung." Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, dass eigentlich unklar sei, nach welchem Gesetz und Paragrafen die AMS-Geschäftsstelle Linz vorgehe und verwies auf seine Stellungnahme vom 23.08.
- Er verlange von der Geschäftsstelle des AMS Linz die Rückerstattung der Sozialleistung für den Zeitraum vom 10.05.2023 bis heute, die sie ihm und seiner Familie am 22.05.2023 rechtswidrig entzogen habe. Mit Schreiben vom 12.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, binnen gesetzter Schrift bis 25.10.2023 Stellung zu nehmen. Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des AMS Linz vom 30.10.2023 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag vom 09.10.2023 gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2023 sei dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 11.09.2023 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe dagegen am 09.10.2023 den Antrag gestellt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Das AMS habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben zur Kenntnis gebracht, dass die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags laut Rechtsmittelbelehrung des an ihn ergangenen Bescheides zwei Wochen betrage und ein Dokument bei Hinterlegung mit dem Tag der Hinterlegung als zugestellt gelte. Der Bescheid vom 05.09.2023 gelte daher mit 11.09.2023 als zugestellt. Der Beschwerdeführer habe den Vorlageantrag nicht binnen zwei Wochen ab Beginn der Hinterlegung gestellt, sondern erst am 09.10.
- Das AMS Linz weise daher den Vorlageantrag wegen verspäteter Einbringung zurück.Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des AMS Linz vom 30.10.2023 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag vom 09.10.2023 gemäß Paragraph 15, VwGVG als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2023 sei dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 11.09.2023 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe dagegen am 09.10.2023 den Antrag gestellt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Das AMS habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben zur Kenntnis gebracht, dass die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags laut Rechtsmittelbelehrung des an ihn ergangenen Bescheides zwei Wochen betrage und ein Dokument bei Hinterlegung mit dem Tag der Hinterlegung als zugestellt gelte. Der Bescheid vom 05.09.2023 gelte daher mit 11.09.2023 als zugestellt. Der Beschwerdeführer habe den Vorlageantrag nicht binnen zwei Wochen ab Beginn der Hinterlegung gestellt, sondern erst am 09.10.
- Das AMS Linz weise daher den Vorlageantrag wegen verspäteter Einbringung zurück. Im Akt aufliegend befindet sich ein Rückschein über die Zustellung durch Hinterlegung, auf dem der Beginn der Abholfrist mit 02.11.2023 vermerkt wurde. Mit Schreiben vom 13.11.2023 erhob der Beschwerdeführer "Berufung" gegen das Parteiengehör vom 12.10.2023 und brachte im Wesentlichen vor, dass er den "Brief" des AMS, geschrieben und verschickt am 05.09.2023, am 25.09.2023 persönlich zur Unterschrift übergeben erhalten habe. Ab dem Datum der Zustellung gelte eine gesetzliche Frist von zwei Wochen, die vom 25.09.2023 bis zum 09.10.2023 laufe; er habe seine "Berufung" am 09.10.2023, also innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt. Mit Schreiben vom 18.12.2023 ("Berufung gegen den AMS-Entscheidungsbrief vom 30.10.2023, Zugestellt am: 20.11.2023 unter Nr.: GZ: XXXX Die belangte Behörde legte den vollständigen Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom 18.12.2023 ("Berufung gegen den AMS-Entscheidungsbrief vom 30.10.2023, Zugestellt am: 20.11.2023 unter Nr.: GZ: römisch 40 Die belangte Behörde legte den vollständigen Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit hg. Schreiben vom 22.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seines Rechtsmittels vorgehalten und die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 08.01.2024 (Einlangen) dazu Stellung zu nehmen (OZ 3). Es wurde keine Stellungnahme erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Bescheid vom 30.10.2023, mit dem die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 09.10.2023 als verspätet zurückwies, wurde per RSb-Brief an die Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers versandt und nach einem erfolglosen Zustellversuch am 31.10.2023 zur Abholung ab 02.11.2023 hinterlegt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.12.2023 (eingelangt bei der belangten Behörde am 20.12.2023) Beschwerde. ,
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des AMS Linz und konnten sämtliche Aktenstücke bedenkenlos der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers geht aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervor. Dass die Beschwerdevorentscheidung nach einem erfolglosen Zustellversuch am 31.10.2023 zur Abholung ab 02.11.2023 hinterlegt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt liegenden Rückschein, der neben dem Datum des Zustellversuches und dem Vermerk, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, auch den Ort der Hinterlegung
(4046), einen Poststempel der Zustellbasis 4040, eine Unterzeichnung des Zustellorgans sowie insbesondere das Datum des Beginns der Abholfrist mit 02.11.2023 aufweist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsvorschriften Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF lautet auszugsweise:Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF lautet auszugsweise: "
- Abschnitt: Fristen § 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
- die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
- die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden." Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Gemäß Paragraph 21, AVG sind Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, idgF lautet auszugsweise:Das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, idgF lautet auszugsweise: "Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde." 3.
- Zur Zurückweisung wegen Verspätung Ausweislich der getroffenen Feststellungen wurde der – rechtswirksam erlassene – Bescheid des AMS vom 30.10.2023 ab Donnerstag, den 02.11.2023, zur Abholung bereitgehalten und gilt damit an diesem Tag durch Hinterlegung zugestellt. Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhielt, bzw. Zustellmängel sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG endete somit am Donnerstag, den 30.11.
- Die erst am 18.12.2023 erhobene, als "Berufung" bezeichnete Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Soweit der Beschwerdeführer sich auf eine Zustellung am 20.11.2023 bezieht, ist festzuhalten, dass das Zustellgesetz nicht vorsieht, dass die Wirkung einer Zustellung durch zeitlich nachfolgende Handlungen wieder beseitigt werden kann (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17 [2018] E134).Die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG endete somit am Donnerstag, den 30.11.
- Die erst am 18.12.2023 erhobene, als "Berufung" bezeichnete Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Soweit der Beschwerdeführer sich auf eine Zustellung am 20.11.2023 bezieht, ist festzuhalten, dass das Zustellgesetz nicht vorsieht, dass die Wirkung einer Zustellung durch zeitlich nachfolgende Handlungen wieder beseitigt werden kann vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 17, [2018] E134). Mit Schreiben vom 22.12.2023 hat das erkennende Gericht dem Beschwerdeführer die Verspätung vorgehalten. Dieser hat trotz ausdrücklicher Gelegenheit zur Stellungnahme weder den Zustellvorgang noch das Zukommen des Zustellstücks bestritten (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG [2017] Rz 25, VwGH 02.05.2016, Ra 2015/08/0142).Mit Schreiben vom 22.12.2023 hat das erkennende Gericht dem Beschwerdeführer die Verspätung vorgehalten. Dieser hat trotz ausdrücklicher Gelegenheit zur Stellungnahme weder den Zustellvorgang noch das Zukommen des Zustellstücks bestritten vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG [2017] Rz 25, VwGH 02.05.2016, Ra 2015/08/0142). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf "zufällige Verbalformen" (VwGH
- 2004, 2003/18/0321), sondern auf den Inhalt der Eingabe ankommt, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel. Nach stRsp des VwGH sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [2014] Rz. 38). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf "zufällige Verbalformen" (VwGH
- 2004, 2003/18/0321), sondern auf den Inhalt der Eingabe ankommt, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel. Nach stRsp des VwGH sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [2014] Rz. 38). So stellt sich nicht nur die "Berufung" vom 18.12.2023 aufgrund ihres Inhalts unmissverständlich als Beschwerde dar, sondern bezieht sich insbesondere auch das im Betreff ebenfalls als "Berufung" bezeichnete Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.11.2023 ausdrücklich und ausschließlich auf das "AMS-Schreiben" bzw. den "AMS-Entscheidungsbrief" vom 12.10.2023 und war somit nicht als Rechtsmittelschrift, sondern als – verspätete – Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zu werten. Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und ist der Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht strittig, sodass keine weitere Klärung zu erwarten war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L525.2283114.1.00