GVG iVm § 53b AVG und § 54 Abs. 1 Z 1, § 53 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) stattgegeben und die Gebühren für die Dolmetschertätigkeit für die Gebührennote Nr. 2018/25 mit insgesamt € 287,70 festgesetzt. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) stattgegeben und die Gebühren für die Dolmetschertätigkeit für die Gebührennote Nr. 2018/25 mit insgesamt € 287,70 festgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
F (GebAG), für den Weg zur Post iHv € 22,70, die Gebühr für die schriftliche Übersetzung
AG iHv € 187,64, das Porto für die Übermittlung der Übersetzungen
AG iHv € 4,70, sowie eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung
AG iHv € 24,69, insgesamt daher eine Summe iHv € 287,70.3. In der Folge machte die Beschwerdeführerin mit Gebührennote vom 25.04.2018, 2018/25, fristgerecht die für ihre Dolmetschertätigkeit angefallenen Gebührenansprüche geltend. Dabei beantragte sie eine Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 32, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF (GebAG), für den Weg zur Post iHv € 22,70, die Gebühr für die schriftliche Übersetzung
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG iHv € 187,64, das Porto für die Übermittlung der Übersetzungen
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG iHv € 4,70, sowie eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG iHv € 24,69, insgesamt daher eine Summe iHv € 287,
AG iHv € 24,69 wendete.
dieser Bestimmung seien die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke zu ersetzen.5. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Vorstellung ein, worin sie sich gegen die Versagung der geltend gemachten Reinschreibgebühr
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG iHv € 24,69 wendete.
dieser Bestimmung seien die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke zu ersetzen. 6. Mit Schreiben vom 27.07.2018 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, ihrer Vorstellung nicht Folge zu geben und ihr die Gelegenheit geboten, dazu binnen einer Frist von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG für alle Sachverständigen (und
AG auch Dolmetscher), die ihren Befund oder ihr Gutachten schriftlich abfassen müssen, anzuwenden. Die Beschwerdeführerin hätte ein Dokument, welches ihr von der belangten Behörde übermittelt worden sei, schriftlich übersetzt, wofür ihr die entsprechende Gebühr
den Bestimmungen des § 54 GebAG in der Höhe von € 187,64 plus 20% USt. zuerkannt worden sei. Es sei von ihr kein Befund bzw. kein Gutachten erstellt worden, welches in Folge in Reinschrift habe gebracht werden müsse und die Verrechnung dieser Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 rechtfertigen würde. 6. Mit Schreiben vom 27.07.2018 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, ihrer Vorstellung nicht Folge zu geben und ihr die Gelegenheit geboten, dazu binnen einer Frist von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für alle Sachverständigen (und
Paragraph 53, GebAG auch Dolmetscher), die ihren Befund oder ihr Gutachten schriftlich abfassen müssen, anzuwenden. Die Beschwerdeführerin hätte ein Dokument, welches ihr von der belangten Behörde übermittelt worden sei, schriftlich übersetzt, wofür ihr die entsprechende Gebühr
den Bestimmungen des Paragraph 54, GebAG in der Höhe von € 187,64 plus 20% USt. zuerkannt worden sei. Es sei von ihr kein Befund bzw. kein Gutachten erstellt worden, welches in Folge in Reinschrift habe gebracht werden müsse und die Verrechnung dieser Gebühr nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, rechtfertigen würde.
AG aber abgewiesen worden.8. Mit Bescheid vom 28.12.2018, GZ: PAD/18/01395179/002/AA, war die Gebühr der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin vom 20.–25.04.2018 mit € 258,10 (inkl. 20 % USt.) bestimmt, der Antrag auf Zuerkennung der Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG aber abgewiesen worden. Begründend war im Wesentlichen Folgendes ausgeführt worden: § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG sei für alle Sachverständigen (und
AG auch Dolmetscher), die ihren Befund oder ihr Gutachten schriftlich abfassen müssen, anzuwenden. Die Beschwerdeführerin hätte ein Dokument, welches ihr von der belangten Behörde übermittelt worden sei, schriftlich übersetzt, wofür ihr die entsprechende Gebühr
den Bestimmungen des § 54 GebAG in der Höhe von € 187,64 plus 20% USt. zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe für die belangte Behörde Aktenvermerke in slowenischer Sprache ins Deutsche übersetzt. Es sei von ihr kein Befund bzw. kein Gutachten erstellt worden, welches in Folge in Reinschrift habe gebracht werden müsse und die Verrechnung dieser Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG rechtfertigen würde. Begründend war im Wesentlichen Folgendes ausgeführt worden: Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sei für alle Sachverständigen (und
Paragraph 53, GebAG auch Dolmetscher), die ihren Befund oder ihr Gutachten schriftlich abfassen müssen, anzuwenden. Die Beschwerdeführerin hätte ein Dokument, welches ihr von der belangten Behörde übermittelt worden sei, schriftlich übersetzt, wofür ihr die entsprechende Gebühr
den Bestimmungen des Paragraph 54, GebAG in der Höhe von € 187,64 plus 20% USt. zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe für die belangte Behörde Aktenvermerke in slowenischer Sprache ins Deutsche übersetzt. Es sei von ihr kein Befund bzw. kein Gutachten erstellt worden, welches in Folge in Reinschrift habe gebracht werden müsse und die Verrechnung dieser Gebühr nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG rechtfertigen würde. 9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine am 21.01.2019 eingelangte Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen mit den bereits mit den Ausführungen ihrer am 10.08.2018 eingebrachten Stellungnahme, wonach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG ebenso auf die Anfertigung einer Übersetzung anzuwenden sei, zumal die Begriffe Sachverständiger sowie „Befund“ und „Gutachten“
AG auch sinngemäß auf Dolmetscher anzuwenden seien. Die Höhe dieser geltend gemachten Gebühr sei im Übrigen entsprechend der ständigen Rechtsprechung berechnet worden. 9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine am 21.01.2019 eingelangte Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen mit den bereits mit den Ausführungen ihrer am 10.08.2018 eingebrachten Stellungnahme, wonach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG ebenso auf die Anfertigung einer Übersetzung anzuwenden sei, zumal die Begriffe Sachverständiger sowie „Befund“ und „Gutachten“
Paragraph 53, Absatz eins, GebAG auch sinngemäß auf Dolmetscher anzuwenden seien. Die Höhe dieser geltend gemachten Gebühr sei im Übrigen entsprechend der ständigen Rechtsprechung berechnet worden.
GVG iVm § 53b AVG und § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG als unbegründet ab. 11. Mit Erkenntnis vom 16.04.2021, Zl. W101 2214528-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG als unbegründet ab.
AG 1975 zusteht. (…)Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass auch Dolmetschern aufgrund des ausdrücklichen Verweises in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG 1975 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) die Gebühr
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG 1975 zusteht. (…) Wird somit auftragsgemäß eine schriftliche Übersetzung – selbst vorhandener Schriftstücke, wie im vorliegenden Revisionsfall – angefertigt, steht dem Dolmetscher für diese Übersetzung (als Reinschrift) neben der Gebühr für Mühewaltung
AG 1975 auch die Schreibgebühr
F vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) iVm. § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG 1975 zu (zur Rechtsprechung der Zivilgerichte vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 53 GebAG E 6 ff.).“Wird somit auftragsgemäß eine schriftliche Übersetzung – selbst vorhandener Schriftstücke, wie im vorliegenden Revisionsfall – angefertigt, steht dem Dolmetscher für diese Übersetzung (als Reinschrift) neben der Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG 1975 auch die Schreibgebühr
Paragraph 53, Absatz eins, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG 1975 zu (zur Rechtsprechung der Zivilgerichte vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Paragraph 53, GebAG E 6 ff.).“
AG iHv € 29,60 (inkl. USt) geltend. Dafür machte die Beschwerdeführerin neben den ihr von der belangten Behörde bereits zugesprochenen Gebühren eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG iHv € 29,60 (inkl. USt) geltend. Maßgebend ist daher, dass die Beschwerdeführerin auftragsgemäß eine schriftliche Übersetzung angefertigt hat und für diese Übersetzung (als Reinschrift) neben der Gebühr für Mühewaltung auch die Schreibgebühr zusteht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,, lauten:
AG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:
Paragraph 31, Absatz eins, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: Z 3 „die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; […] “Ziffer 3, „die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; […] “
AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG […] sinngemäß.
Paragraph 53, Absatz eins, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG […] sinngemäß. § 54 GebAG lautet wie folgt:Paragraph 54, GebAG lautet wie folgt: „
AG 1975 bereits die Anfertigung eines Schriftstücks mitumfassen würde - nicht ersichtlich, dass die in § 53 Abs. 1 GebAG 1975 (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) ausdrücklich genannten und sinngemäß geltenden Bestimmungen in Teilbereichen wiederum für Dolmetscher nicht anwendbar sein sollten. Dies zeigt sich auch an der mit dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021, vorgenommenen Änderung des § 53 Abs. 1 GebAG 1975, durch die der bisherige pauschale Verweis auf die §§ 24 bis 34 GebAG 1975 durch einen detaillierten Verweis auf die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32 und 34 GebAG 1975 ersetzt wurde. Mit dieser Änderung wurde somit u.a. der Anspruch der Dolmetscher auf die Schreibgebühr
AG 1975 explizit ausgeschlossen (in den Gesetzesmaterialien wird diese Anpassung als Aktualisierung und „insbesondere in Ansehung des § 31 GebAG“ als Präzisierung bezeichnet; vgl. ErlRV 1102 BlgNR 27. GP 4).Aus der Entstehungsgeschichte des GebAG 1975 sowie der Vorgängergesetze zeigt sich somit, dass der (historische) Gesetzgeber die Gebühren der Dolmetscher grundsätzlich gleich regeln wollte wie jene der Sachverständigen. Lediglich die Gebühr für die Mühewaltung der Dolmetscher sollte einer gesonderten, auf die Spezifika der Tätigkeit der Dolmetscher abstellenden, Regelung zugeführt werden. Es ist hingegen - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Revisionsbeantwortung, die darauf hinauslaufen, dass die Gebühr für die Mühewaltung bei schriftlicher Übersetzung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG 1975 bereits die Anfertigung eines Schriftstücks mitumfassen würde - nicht ersichtlich, dass die in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG 1975 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) ausdrücklich genannten und sinngemäß geltenden Bestimmungen in Teilbereichen wiederum für Dolmetscher nicht anwendbar sein sollten. Dies zeigt sich auch an der mit dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,, vorgenommenen Änderung des Paragraph 53, Absatz eins, GebAG 1975, durch die der bisherige pauschale Verweis auf die Paragraphen 24 bis 34 GebAG 1975 durch einen detaillierten Verweis auf die Paragraphen 24 bis 30, 31 Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz eins a und Absatz 2, 32 und 34 GebAG 1975 ersetzt wurde. Mit dieser Änderung wurde somit u.a. der Anspruch der Dolmetscher auf die Schreibgebühr
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG 1975 explizit ausgeschlossen (in den Gesetzesmaterialien wird diese Anpassung als Aktualisierung und „insbesondere in Ansehung des Paragraph 31, GebAG“ als Präzisierung bezeichnet; vergleiche ErlRV 1102 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 4). Dieser Sichtweise steht die Systematik der Entlohnung für Mühewaltung nicht entgegen. Dass der Gesetzgeber bei der Regelung der – den Sachverständigen zu ersetzenden – sonstigen Kosten
AG 1975 bewusst Überschneidungen mit der gesondert geregelten Gebühr für Mühewaltung in Kauf genommen hat, zeigt sich schon an der Natur der in § 31 Abs. 1 GebAG 1975 – sowie nunmehr in § 31 Abs. 1a GebAG 1975 – genannten Kosten. Es handelt sich dabei nämlich nicht nur um reine (variable) Sachaufwendungen, die mit der Tätigkeit des Sachverständigen - im Rahmen ihres Auftrags - verbunden sind, sondern teilweise auch um reine Tätigkeitsvergütungen bzw. Vergütungen für einen entstehenden (Mehr-)Aufwand.Dieser Sichtweise steht die Systematik der Entlohnung für Mühewaltung nicht entgegen. Dass der Gesetzgeber bei der Regelung der – den Sachverständigen zu ersetzenden – sonstigen Kosten
Paragraph 31, GebAG 1975 bewusst Überschneidungen mit der gesondert geregelten Gebühr für Mühewaltung in Kauf genommen hat, zeigt sich schon an der Natur der in Paragraph 31, Absatz eins, GebAG 1975 – sowie nunmehr in Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 1975 – genannten Kosten. Es handelt sich dabei nämlich nicht nur um reine (variable) Sachaufwendungen, die mit der Tätigkeit des Sachverständigen - im Rahmen ihres Auftrags - verbunden sind, sondern teilweise auch um reine Tätigkeitsvergütungen bzw. Vergütungen für einen entstehenden (Mehr-)Aufwand. Dies betrifft zum einen die in § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG 1975 geregelten „Kosten“, zu denen in den Gesetzesmaterialien zum GebAG 1975 (ErlRV 1336 BlgNR 13. GP 27) ausgeführt wird, aus der Unterscheidung gegenüber den Kosten für Hilfskräfte und aus der Eigenart der unter Z 1, 2, 4 und 5 angeführten Kosten gehe hervor, dass durch ihren Ersatz nur ein Sachaufwand vergütet werden solle, nicht aber eine Tätigkeit des Sachverständigen, die vielmehr durch die Gebühr für Mühewaltung im Gesamten abgegolten werde. Eine Ausnahme bilde jedoch insbesondere die Z 3, somit gerade die im Revisionsfall gegenständliche Schreibgebühr (vgl. dazu die bei Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 31 GebAG, E 63 zitierte Rechtsprechung). Zum anderen fällt darunter die mit BGBl. I Nr. 44/2019 neu eingefügte Vergütung
AG 1975, deren Einführung mit dem aufgrund der (grundsätzlich) verpflichtenden Teilnahme der Sachverständigen und Dolmetscher am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verbundenen „manipulativen Mehraufwand“ begründet wurde (vgl. ErlRV 561 BlgNR
Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 1975, deren Einführung mit dem aufgrund der (grundsätzlich) verpflichtenden Teilnahme der Sachverständigen und Dolmetscher am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verbundenen „manipulativen Mehraufwand“ begründet wurde vergleiche ErlRV 561 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 3). Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass auch Dolmetschern aufgrund des ausdrücklichen Verweises in § 53 Abs. 1 GebAG 1975 (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) die Gebühr
AG 1975 zusteht (vgl. dazu auch ErlRV 561 BlgNR 26. GP 3, wonach auch im Fall der grundsätzlich verpflichtenden Übermittlung des Gutachtens bzw. der Übersetzung im Weg des ERV die Schreibgebühr den „Sachverständigen/Dolmetscherinnen und Dolmetschern“ für die Urschrift auch weiterhin zustehen wird, nicht mehr jedoch für weitere „Ausfertigungen des Gutachtens bzw. der Übersetzung“, weil die „Sachverständigen/Dolmetscherinnen und Dolmetscher“ für die Zwecke der Archivierung die Urschrift „für die sie Anspruch auf eine Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG haben“, verwenden können.).Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass auch Dolmetschern aufgrund des ausdrücklichen Verweises in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG 1975 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) die Gebühr
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG 1975 zusteht vergleiche dazu auch ErlRV 561 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 3, wonach auch im Fall der grundsätzlich verpflichtenden Übermittlung des Gutachtens bzw. der Übersetzung im Weg des ERV die Schreibgebühr den „Sachverständigen/Dolmetscherinnen und Dolmetschern“ für die Urschrift auch weiterhin zustehen wird, nicht mehr jedoch für weitere „Ausfertigungen des Gutachtens bzw. der Übersetzung“, weil die „Sachverständigen/Dolmetscherinnen und Dolmetscher“ für die Zwecke der Archivierung die Urschrift „für die sie Anspruch auf eine Gebühr nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG haben“, verwenden können.). Wird somit auftragsgemäß eine schriftliche Übersetzung – selbst vorhandener Schriftstücke – angefertigt, steht dem Dolmetscher für diese Übersetzung (als Reinschrift) neben der Gebühr für Mühewaltung
AG 1975 auch die Schreibgebühr
F vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) iVm. § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG 1975 zu (zur Rechtsprechung der Zivilgerichte vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 53 GebAG E 6 ff.) (vgl. VwGH 24.10.2023, Ra 2021/16/0049).Wird somit auftragsgemäß eine schriftliche Übersetzung – selbst vorhandener Schriftstücke – angefertigt, steht dem Dolmetscher für diese Übersetzung (als Reinschrift) neben der Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG 1975 auch die Schreibgebühr
Paragraph 53, Absatz eins, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG 1975 zu (zur Rechtsprechung der Zivilgerichte vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Paragraph 53, GebAG E 6 ff.) vergleiche VwGH 24.10.2023, Ra 2021/16/0049). 3.2.3. Strittig ist im vorliegenden Fall die Zuerkennung einer Reinschreibgebühr
AG iHv € 29,60 (inkl. USt.).3.2.3. Strittig ist im vorliegenden Fall die Zuerkennung einer Reinschreibgebühr
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG iHv € 29,60 (inkl. USt.). Die Beschwerdeführerin behauptet diesbezüglich, dass die in § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG zitierten Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ aufgrund von § 53 Abs. 1 GebAG (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) sinngemäß auf Dolmetscher auszulegen seien und daher die Übersetzung des Übersetzers bzw. des Dolmetschers gleichsam das Gutachten bzw. der Befund des Sachverständigen sei und ihr diese Gebühr daher für ihre Übersetzung zustehe. Die Beschwerdeführerin behauptet diesbezüglich, dass die in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zitierten Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ aufgrund von Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) sinngemäß auf Dolmetscher auszulegen seien und daher die Übersetzung des Übersetzers bzw. des Dolmetschers gleichsam das Gutachten bzw. der Befund des Sachverständigen sei und ihr diese Gebühr daher für ihre Übersetzung zustehe. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als begründet: Wie oben festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall als Dolmetscherin für die Sprache Slowenisch im Zeitraum vom 20.–25.04.2018 an ihrer Wohnadresse diverse bereits existierende Aktenvermerke schriftlich ins Deutsche übersetzt und dabei auch auftragsgemäß eine Übersetzung (= Schriftstück = Befund = Gutachten) erstellt.
AG (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG […] sinngemäß.
Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG […] sinngemäß.
AG sind den Sachverständigen die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sind den Sachverständigen die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, die Beschwerdeführerin habe für die belangte Behörde Aktenvermerke in slowenischer Sprache ins Deutsche übersetzt, wobei sei von ihr kein Befund bzw. kein Gutachten erstellt worden sei, welches in Folge in Reinschrift habe gebracht werden müsse und die Verrechnung dieser Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG rechtfertigen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Dolmetscher für die Übersetzung (als Reinschrift) neben der Gebühr für Mühewaltung
AG (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) auch die Schreibgebühr
AG (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) iVm § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG zusteht, wenn auftragsgemäß eine schriftliche Übersetzung – selbst vorhandener Schriftstücke – angefertigt wird (vgl. VwGH 24.10.2023, Ra 2021/16/0049).Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, die Beschwerdeführerin habe für die belangte Behörde Aktenvermerke in slowenischer Sprache ins Deutsche übersetzt, wobei sei von ihr kein Befund bzw. kein Gutachten erstellt worden sei, welches in Folge in Reinschrift habe gebracht werden müsse und die Verrechnung dieser Gebühr nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG rechtfertigen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Dolmetscher für die Übersetzung (als Reinschrift) neben der Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) auch die Schreibgebühr
Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zusteht, wenn auftragsgemäß eine schriftliche Übersetzung – selbst vorhandener Schriftstücke – angefertigt wird vergleiche VwGH 24.10.2023, Ra 2021/16/0049). Somit steht das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die in § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG zitierten Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ aufgrund des § 53 Abs. 1 GebAG (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) sinngemäß auf Dolmetscher auszulegen seien und sie für ihre Übersetzung daher die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG verlangen könne, im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Somit steht das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zitierten Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ aufgrund des Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) sinngemäß auf Dolmetscher auszulegen seien und sie für ihre Übersetzung daher die Gebühr nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG verlangen könne, im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde
GVG iVm § 53b AVG und § 54 Abs. 1 Z 1, § 53 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Gebühren für die Dolmetschertätigkeit für die Gebührennote Nr. 2018/25 mit insgesamt € 287,70 festgesetzt wird und somit der Beschwerdeführerin antragsgemäß der Betrag iHv € 29,60 (inkl. USt) auszuzahlen ist. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Gebühren für die Dolmetschertätigkeit für die Gebührennote Nr. 2018/25 mit insgesamt € 287,70 festgesetzt wird und somit der Beschwerdeführerin antragsgemäß der Betrag iHv € 29,60 (inkl. USt) auszuzahlen ist. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W101.2214528.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.