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{'item': 'W101 2214528-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 32§ 53§ 31§ 54§ 6§ 17Art. 130§ 53b§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlW101 2214528-1 Spruch, W101 2214528-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 53b AVG und § 54 Abs. 1 Z 1, § 53 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) stattgegeben und die Gebühren für die Dolmetschertätigkeit für die Gebührennote Nr. 2018/25 mit insgesamt € 287,70 festgesetzt. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) stattgegeben und die Gebühren für die Dolmetschertätigkeit für die Gebührennote Nr. 2018/25 mit insgesamt € 287,70 festgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin hat als Dolmetscherin für die Sprache Slowenisch im Zeitraum von 20.–25.04.2018 an ihrer Wohnadresse diverse Aktenvermerke der slowenischen Kriminalpolizei (bezüglich Schlepperaufgriffen mit Zusammenhängen zu einer Organisation in Österreich) schriftlich ins Deutsche übersetzt.
  2. Der von der belangten Behörde dazu ausgestellten „Bestätigung“ vom 08.05.2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in dem oben genannten Zeitraum 12.345 Zeichen schriftlich übersetzt hat.
  3. In der Folge machte die Beschwerdeführerin mit Gebührennote vom 25.04.2018, 2018/25, fristgerecht die für ihre Dolmetschertätigkeit angefallenen Gebührenansprüche geltend. Dabei beantragte sie eine Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 32Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 idg

F (GebAG), für den Weg zur Post iHv € 22,70, die Gebühr für die schriftliche Übersetzung

§ 53Abs. 1 Z 1 lit. a Geb

AG iHv € 187,64, das Porto für die Übermittlung der Übersetzungen

§ 31Abs. 1 Z 5 Geb

AG iHv € 4,70, sowie eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG iHv € 24,69, insgesamt daher eine Summe iHv € 287,70.3. In der Folge machte die Beschwerdeführerin mit Gebührennote vom 25.04.2018, 2018/25, fristgerecht die für ihre Dolmetschertätigkeit angefallenen Gebührenansprüche geltend. Dabei beantragte sie eine Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 32, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF (GebAG), für den Weg zur Post iHv € 22,70, die Gebühr für die schriftliche Übersetzung

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG iHv € 187,64, das Porto für die Übermittlung der Übersetzungen

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG iHv € 4,70, sowie eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG iHv € 24,69, insgesamt daher eine Summe iHv € 287,

  1. Mit dem daraufhin ergangenen Mandatsbescheid vom 13.06.2018, GZ: PAD/118/200220/ 001/KRIM, war die Gebühr der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin vom 20.–25.04.2018 mit € 258,10 (inkl. 20 % USt.) bestimmt worden.
  2. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Vorstellung ein, worin sie sich gegen die Versagung der geltend gemachten Reinschreibgebühr

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG iHv € 24,69 wendete.

dieser Bestimmung seien die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke zu ersetzen.5. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Vorstellung ein, worin sie sich gegen die Versagung der geltend gemachten Reinschreibgebühr

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG iHv € 24,69 wendete.

dieser Bestimmung seien die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke zu ersetzen. 6. Mit Schreiben vom 27.07.2018 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, ihrer Vorstellung nicht Folge zu geben und ihr die Gelegenheit geboten, dazu binnen einer Frist von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG für alle Sachverständigen (und

§ 53Geb

AG auch Dolmetscher), die ihren Befund oder ihr Gutachten schriftlich abfassen müssen, anzuwenden. Die Beschwerdeführerin hätte ein Dokument, welches ihr von der belangten Behörde übermittelt worden sei, schriftlich übersetzt, wofür ihr die entsprechende Gebühr

den Bestimmungen des § 54 GebAG in der Höhe von € 187,64 plus 20% USt. zuerkannt worden sei. Es sei von ihr kein Befund bzw. kein Gutachten erstellt worden, welches in Folge in Reinschrift habe gebracht werden müsse und die Verrechnung dieser Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 rechtfertigen würde. 6. Mit Schreiben vom 27.07.2018 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, ihrer Vorstellung nicht Folge zu geben und ihr die Gelegenheit geboten, dazu binnen einer Frist von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für alle Sachverständigen (und

Paragraph 53, GebAG auch Dolmetscher), die ihren Befund oder ihr Gutachten schriftlich abfassen müssen, anzuwenden. Die Beschwerdeführerin hätte ein Dokument, welches ihr von der belangten Behörde übermittelt worden sei, schriftlich übersetzt, wofür ihr die entsprechende Gebühr

den Bestimmungen des Paragraph 54, GebAG in der Höhe von € 187,64 plus 20% USt. zuerkannt worden sei. Es sei von ihr kein Befund bzw. kein Gutachten erstellt worden, welches in Folge in Reinschrift habe gebracht werden müsse und die Verrechnung dieser Gebühr nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, rechtfertigen würde.

  1. In der daraufhin fristgerecht eingebrachten Stellungnahme (bei der belangten Behörde am 10.08.2018 eingelangt) führte die Beschwerdeführerin aus, dass die in § 31 Abs. 1 Z 3 zitierten Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ aufgrund § 53 Abs. 1 GebAG sinngemäß auf Dolmetscher auszulegen seien. Es gelte daher, dass die Übersetzung des Übersetzers bzw. des Dolmetschers gleichsam das Gutachten bzw. der Befund des Sachverständigen sei. Dies werde mit dem Beisatz in § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG „sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke…“ noch zusätzlich verdeutlicht. Da sie somit auftragsgemäß die Übersetzung (= Schriftstück = Befund = Gutachten) erstellt habe, ersuche sie um Anerkennung der Schreibgebühr iHv € 29,60 (inkl. USt.).
  2. In der daraufhin fristgerecht eingebrachten Stellungnahme (bei der belangten Behörde am 10.08.2018 eingelangt) führte die Beschwerdeführerin aus, dass die in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, zitierten Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ aufgrund Paragraph 53, Absatz eins, GebAG sinngemäß auf Dolmetscher auszulegen seien. Es gelte daher, dass die Übersetzung des Übersetzers bzw. des Dolmetschers gleichsam das Gutachten bzw. der Befund des Sachverständigen sei. Dies werde mit dem Beisatz in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG „sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke…“ noch zusätzlich verdeutlicht. Da sie somit auftragsgemäß die Übersetzung (= Schriftstück = Befund = Gutachten) erstellt habe, ersuche sie um Anerkennung der Schreibgebühr iHv € 29,60 (inkl. USt.).
  3. Mit Bescheid vom 28.12.2018, GZ: PAD/18/01395179/002/AA, war die Gebühr der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin vom 20.–25.04.2018 mit € 258,10 (inkl. 20 % USt.) bestimmt, der Antrag auf Zuerkennung der Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG aber abgewiesen worden.8. Mit Bescheid vom 28.12.2018, GZ: PAD/18/01395179/002/AA, war die Gebühr der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin vom 20.–25.04.2018 mit € 258,10 (inkl. 20 % USt.) bestimmt, der Antrag auf Zuerkennung der Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG aber abgewiesen worden. Begründend war im Wesentlichen Folgendes ausgeführt worden: § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG sei für alle Sachverständigen (und

§ 53Geb

AG auch Dolmetscher), die ihren Befund oder ihr Gutachten schriftlich abfassen müssen, anzuwenden. Die Beschwerdeführerin hätte ein Dokument, welches ihr von der belangten Behörde übermittelt worden sei, schriftlich übersetzt, wofür ihr die entsprechende Gebühr

den Bestimmungen des § 54 GebAG in der Höhe von € 187,64 plus 20% USt. zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe für die belangte Behörde Aktenvermerke in slowenischer Sprache ins Deutsche übersetzt. Es sei von ihr kein Befund bzw. kein Gutachten erstellt worden, welches in Folge in Reinschrift habe gebracht werden müsse und die Verrechnung dieser Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG rechtfertigen würde. Begründend war im Wesentlichen Folgendes ausgeführt worden: Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sei für alle Sachverständigen (und

Paragraph 53, GebAG auch Dolmetscher), die ihren Befund oder ihr Gutachten schriftlich abfassen müssen, anzuwenden. Die Beschwerdeführerin hätte ein Dokument, welches ihr von der belangten Behörde übermittelt worden sei, schriftlich übersetzt, wofür ihr die entsprechende Gebühr

den Bestimmungen des Paragraph 54, GebAG in der Höhe von € 187,64 plus 20% USt. zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe für die belangte Behörde Aktenvermerke in slowenischer Sprache ins Deutsche übersetzt. Es sei von ihr kein Befund bzw. kein Gutachten erstellt worden, welches in Folge in Reinschrift habe gebracht werden müsse und die Verrechnung dieser Gebühr nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG rechtfertigen würde. 9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine am 21.01.2019 eingelangte Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen mit den bereits mit den Ausführungen ihrer am 10.08.2018 eingebrachten Stellungnahme, wonach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG ebenso auf die Anfertigung einer Übersetzung anzuwenden sei, zumal die Begriffe Sachverständiger sowie „Befund“ und „Gutachten“

§ 53Abs. 1 Geb

AG auch sinngemäß auf Dolmetscher anzuwenden seien. Die Höhe dieser geltend gemachten Gebühr sei im Übrigen entsprechend der ständigen Rechtsprechung berechnet worden. 9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine am 21.01.2019 eingelangte Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen mit den bereits mit den Ausführungen ihrer am 10.08.2018 eingebrachten Stellungnahme, wonach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG ebenso auf die Anfertigung einer Übersetzung anzuwenden sei, zumal die Begriffe Sachverständiger sowie „Befund“ und „Gutachten“

Paragraph 53, Absatz eins, GebAG auch sinngemäß auf Dolmetscher anzuwenden seien. Die Höhe dieser geltend gemachten Gebühr sei im Übrigen entsprechend der ständigen Rechtsprechung berechnet worden.

  1. Mit Schriftsatz vom 12.02.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Mit Erkenntnis vom 16.04.2021, Zl. W101 2214528-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 53b AVG und § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG als unbegründet ab. 11. Mit Erkenntnis vom 16.04.2021, Zl. W101 2214528-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG als unbegründet ab.

  1. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit.
  2. Mit Erkenntnis vom 24.10.2023, Zl. Ra 2021/16/0049, behob der Verwaltungsgerichtshof das bekämpfte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.
  3. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus: „Aus der Entstehungsgeschichte des GebAG 1975 sowie der Vorgängergesetze zeigt sich somit, dass der (historische) Gesetzgeber die Gebühren der Dolmetscher grundsätzlich gleich regeln wollte wie jene der Sachverständigen. Lediglich die Gebühr für die Mühewaltung der Dolmetscher sollte einer gesonderten, auf die Spezifika der Tätigkeit der Dolmetscher abstellenden, Regelung zugeführt werden. Es ist hingegen (…) nicht ersichtlich, dass die in § 53 Abs. 1 GebAG 1975 (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) ausdrücklich genannten und sinngemäß geltenden Bestimmungen in Teilbereichen wiederum für Dolmetscher nicht anwendbar sein sollten. (…) „Aus der Entstehungsgeschichte des GebAG 1975 sowie der Vorgängergesetze zeigt sich somit, dass der (historische) Gesetzgeber die Gebühren der Dolmetscher grundsätzlich gleich regeln wollte wie jene der Sachverständigen. Lediglich die Gebühr für die Mühewaltung der Dolmetscher sollte einer gesonderten, auf die Spezifika der Tätigkeit der Dolmetscher abstellenden, Regelung zugeführt werden. Es ist hingegen (…) nicht ersichtlich, dass die in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG 1975 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) ausdrücklich genannten und sinngemäß geltenden Bestimmungen in Teilbereichen wiederum für Dolmetscher nicht anwendbar sein sollten. (…) Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass auch Dolmetschern aufgrund des ausdrücklichen Verweises in § 53 Abs. 1 GebAG 1975 (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) die Gebühr

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG 1975 zusteht. (…)Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass auch Dolmetschern aufgrund des ausdrücklichen Verweises in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG 1975 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) die Gebühr

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG 1975 zusteht. (…) Wird somit auftragsgemäß eine schriftliche Übersetzung – selbst vorhandener Schriftstücke, wie im vorliegenden Revisionsfall – angefertigt, steht dem Dolmetscher für diese Übersetzung (als Reinschrift) neben der Gebühr für Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 1 Geb

AG 1975 auch die Schreibgebühr

§ 53Abs. 1 (id

F vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) iVm. § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG 1975 zu (zur Rechtsprechung der Zivilgerichte vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 53 GebAG E 6 ff.).“Wird somit auftragsgemäß eine schriftliche Übersetzung – selbst vorhandener Schriftstücke, wie im vorliegenden Revisionsfall – angefertigt, steht dem Dolmetscher für diese Übersetzung (als Reinschrift) neben der Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG 1975 auch die Schreibgebühr

Paragraph 53, Absatz eins, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG 1975 zu (zur Rechtsprechung der Zivilgerichte vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Paragraph 53, GebAG E 6 ff.).“

  1. Aufgrund der Behebung des Erkenntnisses vom 16.04.2021 ist nun gegenständlich eine Ersatzentscheidung zu treffen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat als Dolmetscherin für die Sprache Slowenisch im Zeitraum vom 20.–25.04.2018 an ihrer Wohnadresse diverse Aktenvermerke der slowenischen Kriminalpolizei (bezüglich Schlepperaufgriffen mit Zusammenhängen zu einer Organisation in Österreich) im Ausmaß von insgesamt 12.345 Zeichen schriftlich ins Deutsche übersetzt. Dafür machte die Beschwerdeführerin neben den ihr von der belangten Behörde bereits zugesprochenen Gebühren eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG iHv € 29,60 (inkl. USt) geltend. Dafür machte die Beschwerdeführerin neben den ihr von der belangten Behörde bereits zugesprochenen Gebühren eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG iHv € 29,60 (inkl. USt) geltend. Maßgebend ist daher, dass die Beschwerdeführerin auftragsgemäß eine schriftliche Übersetzung angefertigt hat und für diese Übersetzung (als Reinschrift) neben der Gebühr für Mühewaltung auch die Schreibgebühr zusteht.

  1. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der von der belangten Behörde ausgestellten Bestätigung vom 08.05.2018 über die einschlägige schriftliche Übersetzungstätigkeit der Beschwerdeführerin und sind unstrittig.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

§ 53b

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,, lauten:

§ 31Abs. 1 Geb

AG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

Paragraph 31, Absatz eins, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: Z 3 „die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; […] “Ziffer 3, „die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; […] “

§ 53Abs. 1 Geb

AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG […] sinngemäß.

Paragraph 53, Absatz eins, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG […] sinngemäß. § 54 GebAG lautet wie folgt:Paragraph 54, GebAG lautet wie folgt: „

(1)Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt 1. bei schriftlicher Übersetzung
  1. a)für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro;
  2. b)wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, um 3 Euro mehr als die Grundgebühr;
  3. c)wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 3,20 Euro;
  4. c)wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;, 2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 3,20 Euro; 3. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro bzw. 15,40 Euro; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge; 4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro; 5. für die Überprüfung einer Übersetzung die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr erhöht um 5 Euro.
(2)Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.
(2)Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach Paragraph 36,
(3)Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs. 1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs. 1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde.“
(3)Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Absatz eins, zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Absatz eins, ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde.“ Mit dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136/1975, wurde der Verweis auf die für Sachverständige geltenden Bestimmungen im neu geschaffenen § 53 GebAG 1975 aufgenommen, während § 54 GebAG 1975 die Gebühr für die Mühewaltung der Dolmetscher regelt. In den Gesetzesmaterialien zum GebAG 1975 (ErlRV 1336 BlgNR
  1. GP 35) wird diesbezüglich ausgeführt, die Tätigkeit der Dolmetscher und Übersetzer sei für die Verwirklichung des Rechtsschutzes gleich wertvoll wie diejenige der Sachverständigen, weshalb ihre Gebühren für die Tätigkeit bei Gericht und die Vergütung des damit verbundenen Aufwandes in gleicher Weise wie bei den Sachverständigen geregelt seien. Ausnahmen würden die Gebühr für eine schriftliche Übersetzung und die Gebühr für das Dolmetschen bei der gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung bilden, weil diese Leistungen eigener Art seien. Bei der Bemessung der Gebühr der Dolmetscher seien daher grundsätzlich die Bestimmungen, die für Sachverständige gelten, anzuwenden, und zwar sinngemäß unter anderem die Bestimmungen über den Ersatz von Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften (§ 30) und den Ersatz der sonstigen Kosten (§ 31).Mit dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, wurde der Verweis auf die für Sachverständige geltenden Bestimmungen im neu geschaffenen Paragraph 53, GebAG 1975 aufgenommen, während Paragraph 54, GebAG 1975 die Gebühr für die Mühewaltung der Dolmetscher regelt. In den Gesetzesmaterialien zum GebAG 1975 (ErlRV 1336 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 35) wird diesbezüglich ausgeführt, die Tätigkeit der Dolmetscher und Übersetzer sei für die Verwirklichung des Rechtsschutzes gleich wertvoll wie diejenige der Sachverständigen, weshalb ihre Gebühren für die Tätigkeit bei Gericht und die Vergütung des damit verbundenen Aufwandes in gleicher Weise wie bei den Sachverständigen geregelt seien. Ausnahmen würden die Gebühr für eine schriftliche Übersetzung und die Gebühr für das Dolmetschen bei der gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung bilden, weil diese Leistungen eigener Art seien. Bei der Bemessung der Gebühr der Dolmetscher seien daher grundsätzlich die Bestimmungen, die für Sachverständige gelten, anzuwenden, und zwar sinngemäß unter anderem die Bestimmungen über den Ersatz von Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften (Paragraph 30,) und den Ersatz der sonstigen Kosten (Paragraph 31,). Aus der Entstehungsgeschichte des GebAG 1975 sowie der Vorgängergesetze zeigt sich somit, dass der (historische) Gesetzgeber die Gebühren der Dolmetscher grundsätzlich gleich regeln wollte wie jene der Sachverständigen. Lediglich die Gebühr für die Mühewaltung der Dolmetscher sollte einer gesonderten, auf die Spezifika der Tätigkeit der Dolmetscher abstellenden, Regelung zugeführt werden. Es ist hingegen - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Revisionsbeantwortung, die darauf hinauslaufen, dass die Gebühr für die Mühewaltung bei schriftlicher Übersetzung

§ 54Abs. 1 Z 1 Geb

AG 1975 bereits die Anfertigung eines Schriftstücks mitumfassen würde - nicht ersichtlich, dass die in § 53 Abs. 1 GebAG 1975 (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) ausdrücklich genannten und sinngemäß geltenden Bestimmungen in Teilbereichen wiederum für Dolmetscher nicht anwendbar sein sollten. Dies zeigt sich auch an der mit dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021, vorgenommenen Änderung des § 53 Abs. 1 GebAG 1975, durch die der bisherige pauschale Verweis auf die §§ 24 bis 34 GebAG 1975 durch einen detaillierten Verweis auf die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32 und 34 GebAG 1975 ersetzt wurde. Mit dieser Änderung wurde somit u.a. der Anspruch der Dolmetscher auf die Schreibgebühr

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG 1975 explizit ausgeschlossen (in den Gesetzesmaterialien wird diese Anpassung als Aktualisierung und „insbesondere in Ansehung des § 31 GebAG“ als Präzisierung bezeichnet; vgl. ErlRV 1102 BlgNR 27. GP 4).Aus der Entstehungsgeschichte des GebAG 1975 sowie der Vorgängergesetze zeigt sich somit, dass der (historische) Gesetzgeber die Gebühren der Dolmetscher grundsätzlich gleich regeln wollte wie jene der Sachverständigen. Lediglich die Gebühr für die Mühewaltung der Dolmetscher sollte einer gesonderten, auf die Spezifika der Tätigkeit der Dolmetscher abstellenden, Regelung zugeführt werden. Es ist hingegen - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Revisionsbeantwortung, die darauf hinauslaufen, dass die Gebühr für die Mühewaltung bei schriftlicher Übersetzung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG 1975 bereits die Anfertigung eines Schriftstücks mitumfassen würde - nicht ersichtlich, dass die in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG 1975 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) ausdrücklich genannten und sinngemäß geltenden Bestimmungen in Teilbereichen wiederum für Dolmetscher nicht anwendbar sein sollten. Dies zeigt sich auch an der mit dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,, vorgenommenen Änderung des Paragraph 53, Absatz eins, GebAG 1975, durch die der bisherige pauschale Verweis auf die Paragraphen 24 bis 34 GebAG 1975 durch einen detaillierten Verweis auf die Paragraphen 24 bis 30, 31 Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz eins a und Absatz 2, 32 und 34 GebAG 1975 ersetzt wurde. Mit dieser Änderung wurde somit u.a. der Anspruch der Dolmetscher auf die Schreibgebühr

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG 1975 explizit ausgeschlossen (in den Gesetzesmaterialien wird diese Anpassung als Aktualisierung und „insbesondere in Ansehung des Paragraph 31, GebAG“ als Präzisierung bezeichnet; vergleiche ErlRV 1102 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 4). Dieser Sichtweise steht die Systematik der Entlohnung für Mühewaltung nicht entgegen. Dass der Gesetzgeber bei der Regelung der – den Sachverständigen zu ersetzenden – sonstigen Kosten

§ 31Geb

AG 1975 bewusst Überschneidungen mit der gesondert geregelten Gebühr für Mühewaltung in Kauf genommen hat, zeigt sich schon an der Natur der in § 31 Abs. 1 GebAG 1975 – sowie nunmehr in § 31 Abs. 1a GebAG 1975 – genannten Kosten. Es handelt sich dabei nämlich nicht nur um reine (variable) Sachaufwendungen, die mit der Tätigkeit des Sachverständigen - im Rahmen ihres Auftrags - verbunden sind, sondern teilweise auch um reine Tätigkeitsvergütungen bzw. Vergütungen für einen entstehenden (Mehr-)Aufwand.Dieser Sichtweise steht die Systematik der Entlohnung für Mühewaltung nicht entgegen. Dass der Gesetzgeber bei der Regelung der – den Sachverständigen zu ersetzenden – sonstigen Kosten

Paragraph 31, GebAG 1975 bewusst Überschneidungen mit der gesondert geregelten Gebühr für Mühewaltung in Kauf genommen hat, zeigt sich schon an der Natur der in Paragraph 31, Absatz eins, GebAG 1975 – sowie nunmehr in Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 1975 – genannten Kosten. Es handelt sich dabei nämlich nicht nur um reine (variable) Sachaufwendungen, die mit der Tätigkeit des Sachverständigen - im Rahmen ihres Auftrags - verbunden sind, sondern teilweise auch um reine Tätigkeitsvergütungen bzw. Vergütungen für einen entstehenden (Mehr-)Aufwand. Dies betrifft zum einen die in § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG 1975 geregelten „Kosten“, zu denen in den Gesetzesmaterialien zum GebAG 1975 (ErlRV 1336 BlgNR 13. GP 27) ausgeführt wird, aus der Unterscheidung gegenüber den Kosten für Hilfskräfte und aus der Eigenart der unter Z 1, 2, 4 und 5 angeführten Kosten gehe hervor, dass durch ihren Ersatz nur ein Sachaufwand vergütet werden solle, nicht aber eine Tätigkeit des Sachverständigen, die vielmehr durch die Gebühr für Mühewaltung im Gesamten abgegolten werde. Eine Ausnahme bilde jedoch insbesondere die Z 3, somit gerade die im Revisionsfall gegenständliche Schreibgebühr (vgl. dazu die bei Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 31 GebAG, E 63 zitierte Rechtsprechung). Zum anderen fällt darunter die mit BGBl. I Nr. 44/2019 neu eingefügte Vergütung

§ 31Abs. 1a Geb

AG 1975, deren Einführung mit dem aufgrund der (grundsätzlich) verpflichtenden Teilnahme der Sachverständigen und Dolmetscher am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verbundenen „manipulativen Mehraufwand“ begründet wurde (vgl. ErlRV 561 BlgNR

  1. GP 3).Dies betrifft zum einen die in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG 1975 geregelten „Kosten“, zu denen in den Gesetzesmaterialien zum GebAG 1975 (ErlRV 1336 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 27) ausgeführt wird, aus der Unterscheidung gegenüber den Kosten für Hilfskräfte und aus der Eigenart der unter Ziffer eins, 2, 4 und 5 angeführten Kosten gehe hervor, dass durch ihren Ersatz nur ein Sachaufwand vergütet werden solle, nicht aber eine Tätigkeit des Sachverständigen, die vielmehr durch die Gebühr für Mühewaltung im Gesamten abgegolten werde. Eine Ausnahme bilde jedoch insbesondere die Ziffer 3,, somit gerade die im Revisionsfall gegenständliche Schreibgebühr vergleiche dazu die bei Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Paragraph 31, GebAG, E 63 zitierte Rechtsprechung). Zum anderen fällt darunter die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019, neu eingefügte Vergütung

Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 1975, deren Einführung mit dem aufgrund der (grundsätzlich) verpflichtenden Teilnahme der Sachverständigen und Dolmetscher am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verbundenen „manipulativen Mehraufwand“ begründet wurde vergleiche ErlRV 561 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 3). Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass auch Dolmetschern aufgrund des ausdrücklichen Verweises in § 53 Abs. 1 GebAG 1975 (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) die Gebühr

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG 1975 zusteht (vgl. dazu auch ErlRV 561 BlgNR 26. GP 3, wonach auch im Fall der grundsätzlich verpflichtenden Übermittlung des Gutachtens bzw. der Übersetzung im Weg des ERV die Schreibgebühr den „Sachverständigen/Dolmetscherinnen und Dolmetschern“ für die Urschrift auch weiterhin zustehen wird, nicht mehr jedoch für weitere „Ausfertigungen des Gutachtens bzw. der Übersetzung“, weil die „Sachverständigen/Dolmetscherinnen und Dolmetscher“ für die Zwecke der Archivierung die Urschrift „für die sie Anspruch auf eine Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG haben“, verwenden können.).Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass auch Dolmetschern aufgrund des ausdrücklichen Verweises in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG 1975 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) die Gebühr

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG 1975 zusteht vergleiche dazu auch ErlRV 561 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 3, wonach auch im Fall der grundsätzlich verpflichtenden Übermittlung des Gutachtens bzw. der Übersetzung im Weg des ERV die Schreibgebühr den „Sachverständigen/Dolmetscherinnen und Dolmetschern“ für die Urschrift auch weiterhin zustehen wird, nicht mehr jedoch für weitere „Ausfertigungen des Gutachtens bzw. der Übersetzung“, weil die „Sachverständigen/Dolmetscherinnen und Dolmetscher“ für die Zwecke der Archivierung die Urschrift „für die sie Anspruch auf eine Gebühr nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG haben“, verwenden können.). Wird somit auftragsgemäß eine schriftliche Übersetzung – selbst vorhandener Schriftstücke – angefertigt, steht dem Dolmetscher für diese Übersetzung (als Reinschrift) neben der Gebühr für Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 1 Geb

AG 1975 auch die Schreibgebühr

§ 53Abs. 1 (id

F vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) iVm. § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG 1975 zu (zur Rechtsprechung der Zivilgerichte vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 53 GebAG E 6 ff.) (vgl. VwGH 24.10.2023, Ra 2021/16/0049).Wird somit auftragsgemäß eine schriftliche Übersetzung – selbst vorhandener Schriftstücke – angefertigt, steht dem Dolmetscher für diese Übersetzung (als Reinschrift) neben der Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG 1975 auch die Schreibgebühr

Paragraph 53, Absatz eins, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG 1975 zu (zur Rechtsprechung der Zivilgerichte vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Paragraph 53, GebAG E 6 ff.) vergleiche VwGH 24.10.2023, Ra 2021/16/0049). 3.2.3. Strittig ist im vorliegenden Fall die Zuerkennung einer Reinschreibgebühr

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG iHv € 29,60 (inkl. USt.).3.2.3. Strittig ist im vorliegenden Fall die Zuerkennung einer Reinschreibgebühr

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG iHv € 29,60 (inkl. USt.). Die Beschwerdeführerin behauptet diesbezüglich, dass die in § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG zitierten Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ aufgrund von § 53 Abs. 1 GebAG (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) sinngemäß auf Dolmetscher auszulegen seien und daher die Übersetzung des Übersetzers bzw. des Dolmetschers gleichsam das Gutachten bzw. der Befund des Sachverständigen sei und ihr diese Gebühr daher für ihre Übersetzung zustehe. Die Beschwerdeführerin behauptet diesbezüglich, dass die in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zitierten Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ aufgrund von Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) sinngemäß auf Dolmetscher auszulegen seien und daher die Übersetzung des Übersetzers bzw. des Dolmetschers gleichsam das Gutachten bzw. der Befund des Sachverständigen sei und ihr diese Gebühr daher für ihre Übersetzung zustehe. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als begründet: Wie oben festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall als Dolmetscherin für die Sprache Slowenisch im Zeitraum vom 20.–25.04.2018 an ihrer Wohnadresse diverse bereits existierende Aktenvermerke schriftlich ins Deutsche übersetzt und dabei auch auftragsgemäß eine Übersetzung (= Schriftstück = Befund = Gutachten) erstellt.

§ 53Abs. 1 Geb

AG (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG […] sinngemäß.

Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG […] sinngemäß.

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG sind den Sachverständigen die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sind den Sachverständigen die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, die Beschwerdeführerin habe für die belangte Behörde Aktenvermerke in slowenischer Sprache ins Deutsche übersetzt, wobei sei von ihr kein Befund bzw. kein Gutachten erstellt worden sei, welches in Folge in Reinschrift habe gebracht werden müsse und die Verrechnung dieser Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG rechtfertigen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Dolmetscher für die Übersetzung (als Reinschrift) neben der Gebühr für Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 1 Geb

AG (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) auch die Schreibgebühr

§ 53Abs. 1 Geb

AG (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) iVm § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG zusteht, wenn auftragsgemäß eine schriftliche Übersetzung – selbst vorhandener Schriftstücke – angefertigt wird (vgl. VwGH 24.10.2023, Ra 2021/16/0049).Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, die Beschwerdeführerin habe für die belangte Behörde Aktenvermerke in slowenischer Sprache ins Deutsche übersetzt, wobei sei von ihr kein Befund bzw. kein Gutachten erstellt worden sei, welches in Folge in Reinschrift habe gebracht werden müsse und die Verrechnung dieser Gebühr nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG rechtfertigen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Dolmetscher für die Übersetzung (als Reinschrift) neben der Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) auch die Schreibgebühr

Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zusteht, wenn auftragsgemäß eine schriftliche Übersetzung – selbst vorhandener Schriftstücke – angefertigt wird vergleiche VwGH 24.10.2023, Ra 2021/16/0049). Somit steht das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die in § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG zitierten Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ aufgrund des § 53 Abs. 1 GebAG (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) sinngemäß auf Dolmetscher auszulegen seien und sie für ihre Übersetzung daher die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG verlangen könne, im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Somit steht das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zitierten Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ aufgrund des Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) sinngemäß auf Dolmetscher auszulegen seien und sie für ihre Übersetzung daher die Gebühr nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG verlangen könne, im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 53b AVG und § 54 Abs. 1 Z 1, § 53 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Gebühren für die Dolmetschertätigkeit für die Gebührennote Nr. 2018/25 mit insgesamt € 287,70 festgesetzt wird und somit der Beschwerdeführerin antragsgemäß der Betrag iHv € 29,60 (inkl. USt) auszuzahlen ist. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Gebühren für die Dolmetschertätigkeit für die Gebührennote Nr. 2018/25 mit insgesamt € 287,70 festgesetzt wird und somit der Beschwerdeführerin antragsgemäß der Betrag iHv € 29,60 (inkl. USt) auszuzahlen ist. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W101.2214528.1.00

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