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{'item': 'W101 2218501-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 53§ 6a§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 1§ 2§ 25§ 26§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlW101 2218501-1 Spruch, W101 2218501-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 53 Abs. 3 WFG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, WFG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 10.12.2018 (ergänzt am 17.12.2018) beantragten die XXXX , XXXX (in weiterer Folge auch als BF1 bezeichnet), XXXX (in weiterer Folge auch als BF2 bezeichnet) und die XXXX (in weiterer Folge auch als BF3 bezeichnet) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bezirksgericht Krems an der Donau (in der Folge: BG) zu TZ 7920/2018 die Einverleibung des Pfandrechtes bezogen auf den Anteil B-LNR 27 112/1011 Anteile und auf den Anteil B-LNR 31 6/1011 Anteile für die Forderung in der Höhe von € 273.500,00 samt 10 % Zinsen, 4,8 % Verzugs- und 4,8 % Zinseszinsen sowie eine Nebengebührensicherstellung in der Höhe von € 54.700,00 für die BF3 im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ XXXX KG XXXX . In diesem Antrag war bezüglich der Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Pfandrechtes im Feld Gebührenart „Gebührenbefreiung“ angegeben worden.
  2. Am 10.12.2018 (ergänzt am 17.12.2018) beantragten die römisch 40 , römisch 40 (in weiterer Folge auch als BF1 bezeichnet), römisch 40 (in weiterer Folge auch als BF2 bezeichnet) und die römisch 40 (in weiterer Folge auch als BF3 bezeichnet) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bezirksgericht Krems an der Donau (in der Folge: BG) zu TZ 7920 aus 2018, die Einverleibung des Pfandrechtes bezogen auf den Anteil B-LNR 27 112/1011 Anteile und auf den Anteil B-LNR 31 6/1011 Anteile für die Forderung in der Höhe von € 273.500,00 samt 10 % Zinsen, 4,8 % Verzugs- und 4,8 % Zinseszinsen sowie eine Nebengebührensicherstellung in der Höhe von € 54.700,00 für die BF3 im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ römisch 40 KG römisch 40 . In diesem Antrag war bezüglich der Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Pfandrechtes im Feld Gebührenart „Gebührenbefreiung“ angegeben worden.
  3. Mit Beschluss des BG vom 18.12.2018, Zl. TZ 7920/2018, war die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der XXXX antragsgemäß bewilligt worden.
  4. Mit Beschluss des BG vom 18.12.2018, Zl. TZ 7920 aus 2018,, war die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der römisch 40 antragsgemäß bewilligt worden.
  5. Mit daraufhin ergangener Lastschriftanzeige vom 20.12.2018 waren den BF1 bis BF3 hinsichtlich des eingetragenen Pfandrechtes sowie der Nebengebührensicherstellung zur Zahlung einer Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 3.939,00 (Bemessungsgrundlage: € 328.200,00) zur ungeteilten Hand aufgefordert worden.3. Mit daraufhin ergangener Lastschriftanzeige vom 20.12.2018 waren den BF1 bis BF3 hinsichtlich des eingetragenen Pfandrechtes sowie der Nebengebührensicherstellung zur Zahlung einer Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 3.939,00 (Bemessungsgrundlage: € 328.200,00) zur ungeteilten Hand aufgefordert worden. 4. Dieser Gebührenvorschreibung traten die BF1 bis BF3 mit Schreiben vom 03.01.2019 entgegen und führten begründend im Wesentlichen Folgendes aus: Die BF1 und BF2 hätten eine Förderung für den Ankauf des Wohnungseigentumsobjektes Top 2 und des PKW-Stellplatzes 4 beantragt, wobei die Abwicklung bereits in Bearbeitung sei. Nach einer entsprechenden Mitteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung sei eine Förderungsmöglichkeit auch gegeben. Lediglich ausständig sei die endgültige Zusage der Förderung.

§ 53Abs.

3 WFG könnten Käufer eine Gebührenbefreiung beantragen, wenn die Wohnnutzfläche des kaufgegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes 130 m² nicht übersteige. Die Fläche des kaufgegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes belaufe sich auf insgesamt ca. 101 m². Unter einem übermittelten sie den Kaufvertrag sowie die Nutzwertberechnung der betreffenden Objekte und ein Mitteilungsschreiben der Niederösterreichischen Landesregierung. 4. Dieser Gebührenvorschreibung traten die BF1 bis BF3 mit Schreiben vom 03.01.2019 entgegen und führten begründend im Wesentlichen Folgendes aus: Die BF1 und BF2 hätten eine Förderung für den Ankauf des Wohnungseigentumsobjektes Top 2 und des PKW-Stellplatzes 4 beantragt, wobei die Abwicklung bereits in Bearbeitung sei. Nach einer entsprechenden Mitteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung sei eine Förderungsmöglichkeit auch gegeben. Lediglich ausständig sei die endgültige Zusage der Förderung.

Paragraph 53, Absatz 3, WFG könnten Käufer eine Gebührenbefreiung beantragen, wenn die Wohnnutzfläche des kaufgegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes 130 m² nicht übersteige. Die Fläche des kaufgegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes belaufe sich auf insgesamt ca. 101 m². Unter einem übermittelten sie den Kaufvertrag sowie die Nutzwertberechnung der betreffenden Objekte und ein Mitteilungsschreiben der Niederösterreichischen Landesregierung. 5. In weiterer Folge war am 11.02.2019 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 121 TZ 7920/2018 – VNR 2, erlassen worden, mit welchem die BF1 bis BF3 zur Zahlung einer Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 3.939,00 (Bemessungsgrundlage: € 328.200,00,00) sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00

§ 6aAbs. 1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages i

Hv € 3.947,00, zur ungeteilten Hand verpflichtet worden waren. 5. In weiterer Folge war am 11.02.2019 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 121 TZ 7920 aus 2018, – VNR 2, erlassen worden, mit welchem die BF1 bis BF3 zur Zahlung einer Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 3.939,00 (Bemessungsgrundlage: € 328.200,00,00) sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 3.947,00, zur ungeteilten Hand verpflichtet worden waren.

  1. Gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhoben die BF1 bis BF3 durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine Vorstellung, worin sie sich gegen die Vorschreibung dieser Gebühren wandten.
  2. Mit Bescheid vom 21.03.2019, Zl. Jv 451/19d-33 (129 Rev 235/19 k), wies die belangte Behörde zunächst darauf hin, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.02.2019

§ 7Abs.

2 GEG ex lege außer Kraft getreten sei, und verpflichtete die XXXX sowie die BF1 bis BF3 zur ungeteilten Hand zur Zahlung einer Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 3.939,00 (Bemessungsgrundlage: € 328.200,00) sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00

§ 6aAbs. 1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages i

Hv € 3.947,00.7. Mit Bescheid vom 21.03.2019, Zl. Jv 451/19d-33 (129 Rev 235/19 k), wies die belangte Behörde zunächst darauf hin, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.02.2019

Paragraph 7, Absatz 2, GEG ex lege außer Kraft getreten sei, und verpflichtete die römisch 40 sowie die BF1 bis BF3 zur ungeteilten Hand zur Zahlung einer Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 3.939,00 (Bemessungsgrundlage: € 328.200,00) sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 3.947,00. Begründend war im Wesentlichen ausgeführt worden: Zur Anerkennung der Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 WFG sei es erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld, die bei grundbücherlichen Eintragungen mit der Vornahme der Eintragung begründet werde, der schriftliche Zusicherungsbescheid bereits erlassen worden sei; das Datum des Beschlusses der Landesregierung sei gebührenrechtlich ohne Bedeutung. Im vorliegenden Fall ergebe sich aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des § 2 Z 4 GGG, dass die Gebührenpflicht für die Eintragungsgebühr betreffend die Einverleibung des Pfandrechtes mit der Eintragung in das Grundbuch – also dem 18.12.2019 (wohl gemeint: 2018) – entstanden sei. Ein Zusicherungsbescheid des Landes Niederösterreich habe zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden und sei offenbar auch noch immer nicht vorliegend, weil die Beschwerdeführer einen solchen im Zuge der Vorstellung nicht vorgelegt oder Bezug darauf genommen hätten. Selbst wenn man das Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung, welches eindeutig als Mitteilung zu werten sei, für die Gebührenbefreiung heranziehen würde, wäre dies verspätet, weil die Mitteilung am 20.12.2018 erstellt worden sei und somit erst nach dem Entstehen der Gebührenpflicht am 18.12.2018, sodass schon aus diesem Grund keine gebührenbefreiende Berücksichtigung vorliegend sein könne. In Entsprechung des § 25 Abs. 1 lit. a und b GGG seien als zahlungspflichtige Parteien alle Antragsteller heranzuziehen, sodass für die offenen Gebühren die XXXX sowie BF1 bis BF3 zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig seien. Da eine Gebührenbefreiung nach § 53 WFG im gegenständlichen Fall nicht zuerkannt werden könne, sei die Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 4 GGG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 328.200,00 (€ 273.500,00 Pfandrecht zuzüglich € 54.700,00 Nebengebührensicherstellung), davon 1,2 v.H. im Betrag von € 3.939,00 sowie der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG im Betrag von € 8,00, sohin eine Gesamtsumme von € 3.947,00 ergebend, den im Spruch dieses Bescheides zur ungeteilten Hand zahlungspflichtige Parteien, vorzuschreiben. Begründend war im Wesentlichen ausgeführt worden: Zur Anerkennung der Gebührenfreiheit nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG sei es erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld, die bei grundbücherlichen Eintragungen mit der Vornahme der Eintragung begründet werde, der schriftliche Zusicherungsbescheid bereits erlassen worden sei; das Datum des Beschlusses der Landesregierung sei gebührenrechtlich ohne Bedeutung. Im vorliegenden Fall ergebe sich aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 4, GGG, dass die Gebührenpflicht für die Eintragungsgebühr betreffend die Einverleibung des Pfandrechtes mit der Eintragung in das Grundbuch – also dem 18.12.2019 (wohl gemeint: 2018) – entstanden sei. Ein Zusicherungsbescheid des Landes Niederösterreich habe zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden und sei offenbar auch noch immer nicht vorliegend, weil die Beschwerdeführer einen solchen im Zuge der Vorstellung nicht vorgelegt oder Bezug darauf genommen hätten. Selbst wenn man das Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung, welches eindeutig als Mitteilung zu werten sei, für die Gebührenbefreiung heranziehen würde, wäre dies verspätet, weil die Mitteilung am 20.12.2018 erstellt worden sei und somit erst nach dem Entstehen der Gebührenpflicht am 18.12.2018, sodass schon aus diesem Grund keine gebührenbefreiende Berücksichtigung vorliegend sein könne. In Entsprechung des Paragraph 25, Absatz eins, Litera a und b GGG seien als zahlungspflichtige Parteien alle Antragsteller heranzuziehen, sodass für die offenen Gebühren die römisch 40 sowie BF1 bis BF3 zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig seien. Da eine Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, WFG im gegenständlichen Fall nicht zuerkannt werden könne, sei die Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 328.200,00 (€ 273.500,00 Pfandrecht zuzüglich € 54.700,00 Nebengebührensicherstellung), davon 1,2 v.H. im Betrag von € 3.939,00 sowie der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG im Betrag von € 8,00, sohin eine Gesamtsumme von € 3.947,00 ergebend, den im Spruch dieses Bescheides zur ungeteilten Hand zahlungspflichtige Parteien, vorzuschreiben. 8. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF1 bis BF3 durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht am 25.04.2019 eine Beschwerde. Begründend führten sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Trotz Vorliegens der Voraussetzungen habe die belangte Behörde die Gebührenbefreiung

§ 53Abs.

3 WFG abgelehnt, da laut veralteter Rechtsprechung die Zusicherung der Förderung bereits vor Entstehung der Gebührenpflicht erfolgt sein müsse und die Mitteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom Gericht nicht als eine solche Zusicherung qualifiziert worden sei. Diese Ansicht sei jedoch verfehlt, zumal die ins Treffen geführte (veraltete) Rechtsprechung unter Berücksichtigung des § 53 Abs. 4 WFG, wonach die Gebührenfreiheit entfalle, wenn die Voraussetzungen für die Förderung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Begründung der Gebührenpflicht wegfallen würden, sowohl gegen den Gliedstaatsvertrag sowie den Gleichheitssatz als auch Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK verstoße. Begründend führten sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Trotz Vorliegens der Voraussetzungen habe die belangte Behörde die Gebührenbefreiung

Paragraph 53, Absatz 3, WFG abgelehnt, da laut veralteter Rechtsprechung die Zusicherung der Förderung bereits vor Entstehung der Gebührenpflicht erfolgt sein müsse und die Mitteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom Gericht nicht als eine solche Zusicherung qualifiziert worden sei. Diese Ansicht sei jedoch verfehlt, zumal die ins Treffen geführte (veraltete) Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Paragraph 53, Absatz 4, WFG, wonach die Gebührenfreiheit entfalle, wenn die Voraussetzungen für die Förderung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Begründung der Gebührenpflicht wegfallen würden, sowohl gegen den Gliedstaatsvertrag sowie den Gleichheitssatz als auch Artikel 5, StGG und Artikel eins,

  1. ZP EMRK verstoße. Als Beilage legten u.a. BF1 und BF2 die Zusicherung des Landes Niederösterreich vom 09.04.2019 für eine Förderung ihres Wohnungseigentums iHv € 49.000 zu EZ XXXX KG XXXX vor. Als Beilage legten u.a. BF1 und BF2 die Zusicherung des Landes Niederösterreich vom 09.04.2019 für eine Förderung ihres Wohnungseigentums iHv € 49.000 zu EZ römisch 40 KG römisch 40 vor. Schließlich stellten die Beschwerdeführer die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge
  2. eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen und/oder
  3. in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid aufheben.
  4. Mit Schriftsatz vom 30.04.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  5. Mit Erkenntnis vom 30.03.2022, Zl. W101 2218501-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den o.a. Bescheid

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 53 Abs. 3 WFG. Hinsichtlich der XXXX erfolgte die Behebung

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm §§ 6ff GEG, weil die Gerichtsgebühren dieser Beschwerdeführerin nicht im vorangegangenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vorgeschrieben worden sind.10. Mit Erkenntnis vom 30.03.2022, Zl. W101 2218501-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den o.a. Bescheid

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, WFG. Hinsichtlich der römisch 40 erfolgte die Behebung

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 6 f, f, GEG, weil die Gerichtsgebühren dieser Beschwerdeführerin nicht im vorangegangenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vorgeschrieben worden sind.

  1. Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde fristgerecht eine außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit.
  2. Mit Revisionsbeantwortung vom 17.06.2022 beantragten alle Mitbeteiligten (die XXXX und die BF1 bis BF3) die Abweisung der Revision gegen das o.a. Erkenntnis.
  3. Mit Revisionsbeantwortung vom 17.06.2022 beantragten alle Mitbeteiligten (die römisch 40 und die BF1 bis BF3) die Abweisung der Revision gegen das o.a. Erkenntnis.
  4. Mit Beschluss vom 13.12.2023, Zl. Ro 2022/16/0016, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision hinsichtlich der (mitbeteiligten) XXXX zurück. Mit Erkenntnis vom 13.12.2023, Zl. Ro 2022/16/0016, behob der Verwaltungsgerichtshof aber wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts das bekämpfte Erkenntnis vom 30.03.2022 hinsichtlich der (mitbeteiligten) BF1 bis BF
  5. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:
  6. Mit Beschluss vom 13.12.2023, Zl. Ro 2022/16/0016, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision hinsichtlich der (mitbeteiligten) römisch 40 zurück. Mit Erkenntnis vom 13.12.2023, Zl. Ro 2022/16/0016, behob der Verwaltungsgerichtshof aber wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts das bekämpfte Erkenntnis vom 30.03.2022 hinsichtlich der (mitbeteiligten) BF1 bis BF
  7. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus: Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 53 Abs. 3 WFG 1984 wiederholt ausgesprochen habe, sei Voraussetzung für die Gebührenbefreiung, dass im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch bereits eine Förderungszusicherung erteilt worden sei (vgl. VwGH 16.12.2004, 2004/16/0193; VwGH 28.03.1996, 96/16/0039). Maßgeblich sei daher, dass im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld bereits ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die Förderung bestehe (vgl. VwGH 02.06.2021, Ro 2018/16/0015). Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 wiederholt ausgesprochen habe, sei Voraussetzung für die Gebührenbefreiung, dass im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch bereits eine Förderungszusicherung erteilt worden sei vergleiche VwGH 16.12.2004, 2004/16/0193; VwGH 28.03.1996, 96/16/0039). Maßgeblich sei daher, dass im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld bereits ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die Förderung bestehe vergleiche VwGH 02.06.2021, Ro 2018/16/0015). Im vorliegenden Fall komme es entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht darauf an, dass die BF1 und BF3 im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch die Förderung ihres Wohnungseigentumsobjektes bereits beantragt gehabt hätten. Auch könne gegenständlich aus der Mitteilung vom 20.12.2018 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden, denn sowohl aus dem ausdrücklichen Ausschluss eines Rechtsanspruches, als auch aus dem Erklärungswert der übrigen Inhalte der Mitteilung ergebe sich, dass es sich dabei nicht um eine Willenserklärung (vgl. dazu etwa VwGH 24.04.2017, Ro 2014/06/0083, mwN), sondern um eine bloße Mitteilung über Tatsachgen, somit um eine Wissenserklärung handle. Aus dieser Wissenserklärung sei noch kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abzuleiten (vgl. VwGH 02.06.2021, Ro 2018/16/0015; VwGH 18.11.1993, 93/16/0114, mwN). Auch könne gegenständlich aus der Mitteilung vom 20.12.2018 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden, denn sowohl aus dem ausdrücklichen Ausschluss eines Rechtsanspruches, als auch aus dem Erklärungswert der übrigen Inhalte der Mitteilung ergebe sich, dass es sich dabei nicht um eine Willenserklärung vergleiche dazu etwa VwGH 24.04.2017, Ro 2014/06/0083, mwN), sondern um eine bloße Mitteilung über Tatsachgen, somit um eine Wissenserklärung handle. Aus dieser Wissenserklärung sei noch kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abzuleiten vergleiche VwGH 02.06.2021, Ro 2018/16/0015; VwGH 18.11.1993, 93/16/0114, mwN).
  8. Aufgrund der (teilweisen) Behebung des Erkenntnisses vom 30.03.2022 ist nun gegenständlich eine Ersatzentscheidung betreffend die BF1 bis BF3 zu treffen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Eine Bauträgerin XXXX hat auf der damals in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX eine Wohnungsanlage errichtet. Die Errichtung eines Teiles von Wohnungen dieser Liegenschaft wurde vom Land Niederösterreich nach den Bestimmungen des NÖ WFG 2005 gefördert. Eine Bauträgerin römisch 40 hat auf der damals in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 eine Wohnungsanlage errichtet. Die Errichtung eines Teiles von Wohnungen dieser Liegenschaft wurde vom Land Niederösterreich nach den Bestimmungen des NÖ WFG 2005 gefördert. Mit Kaufvertrag vom 30.10.2018 haben die BF1 und BF2 einerseits vom Bauträger Anteile der genannten Liegenschaft bzw. eine fertig gestellte (130 m² Wohnnutzfläche nicht übersteigende) 105,5 m² große (grundsätzlich förderbare) Wohnung (Top 2) und andererseits einen – eine selbständige Wohnungseigentumseinheit darstellenden – frei finanzierten KFZ-Abstellplatz in der Wohnungsanlage EZ XXXX KG XXXX gekauft. Der Kaufpreis dieser Liegenschaftsanteile war € 289.000,00.Mit Kaufvertrag vom 30.10.2018 haben die BF1 und BF2 einerseits vom Bauträger Anteile der genannten Liegenschaft bzw. eine fertig gestellte (130 m² Wohnnutzfläche nicht übersteigende) 105,5 m² große (grundsätzlich förderbare) Wohnung (Top 2) und andererseits einen – eine selbständige Wohnungseigentumseinheit darstellenden – frei finanzierten KFZ-Abstellplatz in der Wohnungsanlage EZ römisch 40 KG römisch 40 gekauft. Der Kaufpreis dieser Liegenschaftsanteile war € 289.000,
  10. Im gegenständlichen Antrag für die Einverleibung des Pfandrechtes im Grundbuch wurde bereits „Gebührenbefreiung“ geltend gemacht, da für den Ankauf dieses Wohnungseigentumsobjekts bereits eine Förderung beim Land Niederösterreich beantragt wurde. Mit Beschluss des BG vom 18.12.2018, Zl. TZ 7920/2018, ist antragsgemäß das Pfandrecht iHv € 273.500,00 samt 10 % Zinsen, 4,8 % Verzugs- und 4,8 % Zinseszinsen sowie eine Nebengebührensicherstellung in der Höhe von € 54.700,00 auf die 112/1011 Anteile und auf die 6/1011 Anteile von BF1 und BF2 im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ XXXX KG XXXX zugunsten der BF3 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt hat von Seiten des Landes Niederösterreich zwar eine Mitteilung über die konkrete Förderungsmöglichkeit dieses Wohnungseigentumsobjekts, aber noch keine Zusicherung einer Förderung bestanden. Mit Beschluss des BG vom 18.12.2018, Zl. TZ 7920 aus 2018,, ist antragsgemäß das Pfandrecht iHv € 273.500,00 samt 10 % Zinsen, 4,8 % Verzugs- und 4,8 % Zinseszinsen sowie eine Nebengebührensicherstellung in der Höhe von € 54.700,00 auf die 112/1011 Anteile und auf die 6/1011 Anteile von BF1 und BF2 im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ römisch 40 KG römisch 40 zugunsten der BF3 eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt hat von Seiten des Landes Niederösterreich zwar eine Mitteilung über die konkrete Förderungsmöglichkeit dieses Wohnungseigentumsobjekts, aber noch keine Zusicherung einer Förderung bestanden. Auf dieser Grundlage ist der angefochten Bescheid ergangen. Mit der Beschwerde wurde u.a. die Zusicherung einer Förderung des Landes Niederösterreich vom 09.04.2019 iHv € 49.000,00 für die BF1 und BF2 gehörigen Liegenschaftsanteile je 112/2022 vorgelegt. In weiterer Folge wurden auch Schuldscheine und Veräußerungsverbote für das Land Niederösterreich im Grundbuch zu diesen Liegenschaftsanteilen EZ XXXX KG XXXX eingetragen.Mit der Beschwerde wurde u.a. die Zusicherung einer Förderung des Landes Niederösterreich vom 09.04.2019 iHv € 49.000,00 für die BF1 und BF2 gehörigen Liegenschaftsanteile je 112 aus 2022, vorgelegt. In weiterer Folge wurden auch Schuldscheine und Veräußerungsverbote für das Land Niederösterreich im Grundbuch zu diesen Liegenschaftsanteilen EZ römisch 40 KG römisch 40 eingetragen. Als maßgeblich wird daher festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entstehung der gegenständlichen Gebührenpflicht für die Eintragung des o.a. Pfandrechtes und der Nebengebührensicherstellung am 18.12.2018 in das Grundbuch noch kein Zusicherungsbescheid des Landes Niederösterreich bestanden hat.
  11. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholtem Grundbuchsauszug zu EZ XXXX KG XXXX . Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholtem Grundbuchsauszug zu EZ römisch 40 KG römisch 40 .
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idgF, lauten:3.2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, idgF, lauten:

§ 1Abs.

1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

§ 2

Z 4 GGG wird der Anspruch hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet.

Paragraph 2, Ziffer 4, GGG wird der Anspruch hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie

§ 7Abs.

4 GGG zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie

Paragraph 7, Absatz 4, GGG zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

§ 25Abs.

1 lit. a GGG ist für die Eintragungsgebühr, derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt, zahlungspflichtig.

Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG ist für die Eintragungsgebühr, derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt, zahlungspflichtig.

§ 26Abs.

5 GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.

Paragraph 26, Absatz 5, GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Tarifpost (TP) 9 sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes iHv 1,2 vH vom Wert des Rechtes (TP 9 lit. b Z 4).Tarifpost (TP) 9 sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes iHv 1,2 vH vom Wert des Rechtes (TP 9 Litera b, Ziffer 4,).

§ 1Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idg

F (GEG), hat das Gericht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF (GEG), hat das Gericht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

§ 53Abs.

3 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984 (WFG), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.

Paragraph 53, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984, (WFG), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt. Nach § 53 Abs. 4 WFG ist für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 der Zeitpunkt maßgeblich, in dem

§ 2des GGG die Gebührenpflicht begründet würde.

Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3. Nach Paragraph 53, Absatz 4, WFG ist für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Absatz 3, der Zeitpunkt maßgeblich, in dem

Paragraph 2, des GGG die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Absatz 3, Die Gebührenbefreiung erstreckt sich bei Vorliegen der im Gesetz geforderten Voraussetzungen auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 lit. a GGG), die Eingabengebühr (TP 9 lit. a GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 lit. b Z 4, 5 und 6 GGG).Die Gebührenbefreiung erstreckt sich bei Vorliegen der im Gesetz geforderten Voraussetzungen auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 Litera a, GGG), die Eingabengebühr (TP 9 Litera a, GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 Litera b, Ziffer 4, 5 und 6 GGG). 3.2.

  1. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die am 18.12.2018 bewilligte und vollzogene Eintragung des Pfandrechtes iHv € 273.500,00 samt 10 % Zinsen, 4,8 % Verzugs- und 4,8 % Zinseszinsen sowie eine Nebengebührensicherstellung in der Höhe von € 54.700,00 auf die 112/1011 und 6/1011 Anteile der BF1 und BF2 im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ XXXX KG XXXX eine Gebührenpflicht nach TP 9 lit. b. Z 4 GGG auslöst. 3.2.
  2. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die am 18.12.2018 bewilligte und vollzogene Eintragung des Pfandrechtes iHv € 273.500,00 samt 10 % Zinsen, 4,8 % Verzugs- und 4,8 % Zinseszinsen sowie eine Nebengebührensicherstellung in der Höhe von € 54.700,00 auf die 112/1011 und 6/1011 Anteile der BF1 und BF2 im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ römisch 40 KG römisch 40 eine Gebührenpflicht nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG auslöst. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet: Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 19, E 20 und E 22 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 19, E 20 und E 22 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist (vgl. VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). Es ist entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (vgl. VwGH 26.02.2015, 2013/16/0177).Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist vergleiche VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). Es ist entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre vergleiche VwGH 26.02.2015, 2013/16/0177). Den Ausführungen der belangten Behörde ist zu folgen, wenn sie im o.a. Bescheid festhält, dass nach der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des § 2 Z 4 GGG die Gebührenpflicht für die Eintragungsgebühr hinsichtlich der Einverleibung des Pfandrechtes und der Nebengebührensicherstellung mit der Eintragung in das Grundbuch am 18.12.2018 entstanden ist. Die belangte Behörde schreibt im o.a. Bescheid die gegenständlichen Gerichtsgebühren vor, weil zum Zeitpunkt der Grundbuchseintragung ein Zusicherungsbescheid des Landes Niederösterreich betreffend die Förderung des Wohnungseigentumsobjekts nicht bestanden hat, und stützt dies auf folgende Judikatur:Den Ausführungen der belangten Behörde ist zu folgen, wenn sie im o.a. Bescheid festhält, dass nach der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 4, GGG die Gebührenpflicht für die Eintragungsgebühr hinsichtlich der Einverleibung des Pfandrechtes und der Nebengebührensicherstellung mit der Eintragung in das Grundbuch am 18.12.2018 entstanden ist. Die belangte Behörde schreibt im o.a. Bescheid die gegenständlichen Gerichtsgebühren vor, weil zum Zeitpunkt der Grundbuchseintragung ein Zusicherungsbescheid des Landes Niederösterreich betreffend die Förderung des Wohnungseigentumsobjekts nicht bestanden hat, und stützt dies auf folgende Judikatur: Die Vorschreibungsbehörde hat anhand des Zusicherungsbescheides zu prüfen, ob dieser Bescheid vor Vornahme der Eintragung des Pfandrechtes ausgestellt und ob das gewährte Darlehen durch die Finanzierung des nach dem WFG geförderten Bauvorhabens veranlasst wurde (Dokalik, GGG13, § 53 WFG 1984, Bemerkungen 5 und 6). Die Vorschreibungsbehörde hat anhand des Zusicherungsbescheides zu prüfen, ob dieser Bescheid vor Vornahme der Eintragung des Pfandrechtes ausgestellt und ob das gewährte Darlehen durch die Finanzierung des nach dem WFG geförderten Bauvorhabens veranlasst wurde (Dokalik, GGG13, Paragraph 53, WFG 1984, Bemerkungen 5 und 6). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG voraus, dass im Zeitpunkt der Grundbuchseintragung die Förderungszusicherung bereits erteilt ist (vgl. VwGH 28.03.1996, 96/16/0039; VwGH 16.12.2004, 2004/16/0193; VwGH 02.06.2021, Ro 2018/16/0015; VwGH 13.12.2023, Ro 2022/16/0016). Die bereits entstandene Zahlungspflicht kann auch durch eine spätere Einbeziehung des Objektes in die Förderung nicht mehr aufgehoben werden. Die Zusicherung der Förderung muss bereits vor der Entstehung der Gebührenpflicht erfolgt sein. Auch wenn ein Vorhaben erst nach dem für die Entstehung der Gebührenpflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu einem gefördert wird, bringt dies die bereits entstandene Gebührenpflicht nicht zum Erlöschen (vgl. VwGH 21.05.2007, 2004/16/0057; VwGH 02.06.2021, Ro 2018/16/0015; VwGH 13.12.2023, Ro 2022/16/0016). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG voraus, dass im Zeitpunkt der Grundbuchseintragung die Förderungszusicherung bereits erteilt ist vergleiche VwGH 28.03.1996, 96/16/0039; VwGH 16.12.2004, 2004/16/0193; VwGH 02.06.2021, Ro 2018/16/0015; VwGH 13.12.2023, Ro 2022/16/0016). Die bereits entstandene Zahlungspflicht kann auch durch eine spätere Einbeziehung des Objektes in die Förderung nicht mehr aufgehoben werden. Die Zusicherung der Förderung muss bereits vor der Entstehung der Gebührenpflicht erfolgt sein. Auch wenn ein Vorhaben erst nach dem für die Entstehung der Gebührenpflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu einem gefördert wird, bringt dies die bereits entstandene Gebührenpflicht nicht zum Erlöschen vergleiche VwGH 21.05.2007, 2004/16/0057; VwGH 02.06.2021, Ro 2018/16/0015; VwGH 13.12.2023, Ro 2022/16/0016). Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor, dass die belangte Behörde trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine Förderung die Gebührenbefreiung

§ 53Abs.

3 WFG abgelehnt habe, da laut veralteter Rechtsprechung die Zusicherung der Förderung bereits vor Entstehung der Gebührenpflicht erfolgt sein müsse und die Mitteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom Gericht nicht als eine solche Zusicherung qualifiziert worden sei. Diese Ansicht sei jedoch verfehlt, zumal die ins Treffen geführte (veraltete) Rechtsprechung unter Berücksichtigung des § 53 Abs. 4 WFG, wonach die Gebührenfreiheit entfalle, wenn die Voraussetzungen für die Förderung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Begründung der Gebührenpflicht wegfallen würden, verfassungswidrig sei bzw. insbesondere gegen den Gleichheitssatz verstoße.Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor, dass die belangte Behörde trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine Förderung die Gebührenbefreiung

Paragraph 53, Absatz 3, WFG abgelehnt habe, da laut veralteter Rechtsprechung die Zusicherung der Förderung bereits vor Entstehung der Gebührenpflicht erfolgt sein müsse und die Mitteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom Gericht nicht als eine solche Zusicherung qualifiziert worden sei. Diese Ansicht sei jedoch verfehlt, zumal die ins Treffen geführte (veraltete) Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Paragraph 53, Absatz 4, WFG, wonach die Gebührenfreiheit entfalle, wenn die Voraussetzungen für die Förderung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Begründung der Gebührenpflicht wegfallen würden, verfassungswidrig sei bzw. insbesondere gegen den Gleichheitssatz verstoße. Dem Argument der Beschwerdeführer, die von der belangten Behörde im o.a. Bescheid angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu § 53 Abs. 3 WFG seien veraltet, ist nicht beizupflichten, da der Verwaltungsgerichtshof aktuell an dieser Judikatur festhält und das von der belangten Behörde darin auch ins Treffen geführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018, Zl. G314 2179414-1/3E, bestätigt hat (vgl. VwGH 02.06.2021, Ro 2018/16/0015; siehe aber auch VwGH 13.12.2023, Ro 2022/16/0016). Dem Argument der Beschwerdeführer, die von der belangten Behörde im o.a. Bescheid angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 53, Absatz 3, WFG seien veraltet, ist nicht beizupflichten, da der Verwaltungsgerichtshof aktuell an dieser Judikatur festhält und das von der belangten Behörde darin auch ins Treffen geführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018, Zl. G314 2179414-1/3E, bestätigt hat vergleiche VwGH 02.06.2021, Ro 2018/16/0015; siehe aber auch VwGH 13.12.2023, Ro 2022/16/0016). Daraus folgt, dass gegenständlich die am 09.04.2019 nachträglich erteilte Zusicherung der Förderung seitens des Landes Niederösterreich die am 18.12.2018 bereits entstandene Gebührenpflicht der BF1 bis BF3 nicht zum Erlöschen bringt. Vollständigkeitshalber ist hinsichtlich der von den Beschwerdeführern als Zusicherung der Förderung behaupteten Mitteilung des Landes Niederösterreich vom 20.12.2018 darauf hinzuweisen, dass diese Behauptung aus folgenden Gründen nicht zutreffend ist: In der Mitteilung vom 20.12.2018 wird seitens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung dargelegt, dass sich „aufgrund der vorgelegten Unterlagen, die technisch und verwaltungsmäßig in Ordnung sind, [...] die angeführte Förderungsmöglichkeit“ ergebe, „wobei ein Rechtsanspruch auf Förderung aus dieser Mitteilung nicht abgeleitet werden“ könne. Schließlich werden in dem Schreiben die Beträge der Basisförderung und der Zusatzdarlehen genannt. Sowohl aus dem ausdrücklichen Ausschluss eines Rechtsanspruches als auch aus dem Erklärungswert der übrigen Inhalte der Mitteilung vom 20.12.2018 ergibt sich, dass es sich dabei nicht um eine Willenserklärung (vgl. dazu etwa VwGH 24.04.2017, Ro 2014/06/0083, mwN), sondern um eine bloße Mitteilung über Tatsachen, somit um eine Wissenserklärung handelt. Aus dieser Wissenserklärung ist noch kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abzuleiten (vgl. VwGH 18.11.1993, 93/16/0114, VwGH 02.06.2021, Ro 2018/16/0015; VwGH 13.12.2023, Ro 2022/16/0016, mwN).In der Mitteilung vom 20.12.2018 wird seitens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung dargelegt, dass sich „aufgrund der vorgelegten Unterlagen, die technisch und verwaltungsmäßig in Ordnung sind, [...] die angeführte Förderungsmöglichkeit“ ergebe, „wobei ein Rechtsanspruch auf Förderung aus dieser Mitteilung nicht abgeleitet werden“ könne. Schließlich werden in dem Schreiben die Beträge der Basisförderung und der Zusatzdarlehen genannt. Sowohl aus dem ausdrücklichen Ausschluss eines Rechtsanspruches als auch aus dem Erklärungswert der übrigen Inhalte der Mitteilung vom 20.12.2018 ergibt sich, dass es sich dabei nicht um eine Willenserklärung vergleiche dazu etwa VwGH 24.04.2017, Ro 2014/06/0083, mwN), sondern um eine bloße Mitteilung über Tatsachen, somit um eine Wissenserklärung handelt. Aus dieser Wissenserklärung ist noch kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abzuleiten vergleiche VwGH 18.11.1993, 93/16/0114, VwGH 02.06.2021, Ro 2018/16/0015; VwGH 13.12.2023, Ro 2022/16/0016, mwN). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich aus der Mitteilung des Landes Niederösterreich vom 20.12.2018 noch kein Rechtsanspruch auf Förderung ableiten lässt und diese somit nicht als eine „Zusicherung“ qualifiziert werden kann, wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht, was jedoch im vorliegenden Fall unerheblich ist, weil dieses Datum ebenfalls nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht liegt. Folglich liegen in der gegebenen Fallkonstellation die Voraussetzungen zur Gewährung einer Gebührenbefreiung

§ 53Abs.

3 WFG nicht vor, sodass den BF1 bis BF3 die Gebühr

TP 9 lit. b Z 4 GGG zur ungeteilten Hand vorzuschreiben war.Folglich liegen in der gegebenen Fallkonstellation die Voraussetzungen zur Gewährung einer Gebührenbefreiung

Paragraph 53, Absatz 3, WFG nicht vor, sodass den BF1 bis BF3 die Gebühr

TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG zur ungeteilten Hand vorzuschreiben war. Da dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der BF1 bis BF3 aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde diesbezüglich

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 53 Abs. 3 WFG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der BF1 bis BF3 aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde diesbezüglich

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, WFG abzuweisen. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz eines entsprechenden Antrages –

§ 24Abs. 1 und 4 Vw

GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz eines entsprechenden Antrages –

Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur, insbesondere VwGH 13.12.2023, Ro 2022/16/0016) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur, insbesondere VwGH 13.12.2023, Ro 2022/16/0016) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W101.2218501.1.00

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