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{'item': 'W101 2248576-1'}

Obsah (11)§ 34Art. 133Art. 9§ 6§ 27§ 24§ 31§ 28Art. 130§ 44§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlW101 2248576-1 Spruch, W101 2248576-1/23Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Chri

§ 34Abs. 3 Vw

GVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 10.01.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, W214 2247955-1/18E, ausgesetzt.Das Verfahren wird

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 10.01.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, W214 2247955-1/18E, ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 23.06.2019, verbessert mit Schreiben vom 29.07.2019 aufgrund eines Mängelbehebungsauftrags der Datenschutzbehörde, brachte Herr XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin seine personenbezogenen Daten besonderer Kategorie

Art. 9

DSGVO ohne sein Einverständnis verarbeitet habe, und legte in diesem Zusammenhang ein Schreiben der XXXX vor, aus dem ersichtlich ist, dass die Daten der mitbeteiligten Partei betreffend die sogenannten „Sinus-Geo-Milieus“ verarbeitet worden waren. Am 23.06.2019, verbessert mit Schreiben vom 29.07.2019 aufgrund eines Mängelbehebungsauftrags der Datenschutzbehörde, brachte Herr römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin seine personenbezogenen Daten besonderer Kategorie

Artikel 9

, DSGVO ohne sein Einverständnis verarbeitet habe, und legte in diesem Zusammenhang ein Schreiben der römisch 40 vor, aus dem ersichtlich ist, dass die Daten der mitbeteiligten Partei betreffend die sogenannten „Sinus-Geo-Milieus“ verarbeitet worden waren. Mit Bescheid vom 21.10.2021, Zl. D205.243 2020-0.701.905, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde vom 23.06.2019 teilweise statt und stellte im Spruchteil 1.

  1. b)fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie Daten der mitbeteiligten Partei betreffend „Sinus-Geo-Milieus“, somit Daten besonderer Kategorie (Art. 9 DSGVO), bis zum 13.11.2019 ohne Einwilligung verarbeitet habe.Mit Bescheid vom 21.10.2021, Zl. D205.243 2020-0.701.905, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde vom 23.06.2019 teilweise statt und stellte im Spruchteil 1.
  2. b)fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie Daten der mitbeteiligten Partei betreffend „Sinus-Geo-Milieus“, somit Daten besonderer Kategorie (Artikel 9, DSGVO), bis zum 13.11.2019 ohne Einwilligung verarbeitet habe. In der gegen den Spruchteil 1.
  3. b)dieses Bescheides fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: Die belangte Behörde habe die „Sinus-Geo-Milieus“ unrichtig als Daten besonderer Kategorie qualifiziert. Weder seien die Daten der mitbeteiligten Partei zugeordnet worden, noch würden sie einen Personenbezug besitzen. Eine weltanschauliche Überzeugung der Betroffenen gehe aus den Daten nicht hervor. Eine Einwilligung der mitbeteiligten Partei zur Verarbeitung sei daher nicht erforderlich gewesen. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 19.11.2021, hg eingelangt am 23.11.2021, war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Mit Erkenntnis vom 29.09.2022, Zl. W101 2248576-1/14E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit. Mit Erkenntnis vom 10.06.2023, Zl. Ra 2022/04/0155, behob der Verwaltungsgerichtshof das o.a. Erkenntnis vom 29.09.2022. Aufgrund der Aufhebung des Erkenntnisses vom 29.09.2022 ist nun gegenständlich eine Ersatzentscheidung zu treffen. Mit Schriftsatz vom 02.10.2023 bat die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht, es möge das gegenständliche Verfahren

§ 34Abs. 3 Vw

GVG aussetzen. Mit Schriftsatz vom 02.10.2023 bat die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht, es möge das gegenständliche Verfahren

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG aussetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 23.06.2019, verbessert mit Schreiben vom 29.07.2019, geltend gemacht, sie sei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, weil die Beschwerdeführerin u.a. die personenbezogenen Daten besonderer Kategorie

Art. 9

DSGVO der mitbeteiligten Partei betreffend die sogenannten „Sinus-Geo-Milieus“ ohne ihr Einverständnis verarbeitet habe.Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 23.06.2019, verbessert mit Schreiben vom 29.07.2019, geltend gemacht, sie sei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, weil die Beschwerdeführerin u.a. die personenbezogenen Daten besonderer Kategorie

Artikel 9

, DSGVO der mitbeteiligten Partei betreffend die sogenannten „Sinus-Geo-Milieus“ ohne ihr Einverständnis verarbeitet habe. Dem verfahrensgegenständlichen Verfahren liegt derselbe Sachverhalt in Zusammenhang mit der Verarbeitung von „Sinus-Geo-Milieus“ wie im Verfahren zur Zl. W214 2247955-1 zugrunde. In der außerordentlichen Revision vom 10.01.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, Zl. W214 2247955-1/18E, wurde insbesondere die rechtliche Qualifikation der „Sinus-Geo-Milieus“ als weltanschauliche Überzeugung bekämpft. Zudem sind derzeit beim Bundesverwaltungsgericht zahlreiche Verfahren zur gleichen Rechtsfrage hinsichtlich der Verarbeitung der „Sinus-Geo-Milieus“ anhängig.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt und sind unstrittig. Insbesondere ergibt sich, dass beim Verwaltungsgerichtshof ein Revisionsverfahren zur selben Rechtsfrage anhängig ist, aus dem Verfahrensverzeichnis der Gerichtsabteilung W214 zum Verfahren Zl. W214 2247955-1/18E. Darüber hinaus ergibt sich, dass mehrere Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zur selben Rechtsfrage anhängig sind, konkret aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, Zl. W214 2247955-1/18E, sowie dem Beschluss vom 14.03.2023, Zl. W252 2244777-1/5Z, und einer Nachschau in die Aktenübersicht des Bundesverwaltungsgerichts.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 27Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.2.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Bei der Aussetzung des Verfahrens

§ 34Abs. 2 Z 1 Vw

GVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu § 34, S. 360).Bei der Aussetzung des Verfahrens

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu Paragraph 34,, S. 360). 3.3. Zu A)

§ 34Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 1.

vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht

§ 44Abs. 2 Vw

GG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht

Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Aus den Erläuterungen (vgl. RV 2009 BlgNR

  1. GP, 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss (vgl. zu den entsprechenden Bestimmungen der BAO: VwGH 18.4.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159 sowie Ritz, BAO5 § 271).Aus den Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  2. GP, 8) zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss vergleiche zu den entsprechenden Bestimmungen der BAO: VwGH 18.4.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159 sowie Ritz, BAO5 Paragraph 271,). Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² § 34 VwGVG Rz 14).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² Paragraph 34, VwGVG Rz 14). Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung durch die Verarbeitung von Daten besonderer Kategorie iSd Art. 9 DSGVO verletzt hat. Zur Beantwortung dieser Frage ist wesentlich, ob die „Sinus-Geo-Milieus“ als Daten über weltanschauliche Überzeugungen und damit als besondere Kategorien von Daten iSd Art. 9 DSGVO zu qualifizieren sind.Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung durch die Verarbeitung von Daten besonderer Kategorie iSd Artikel 9, DSGVO verletzt hat. Zur Beantwortung dieser Frage ist wesentlich, ob die „Sinus-Geo-Milieus“ als Daten über weltanschauliche Überzeugungen und damit als besondere Kategorien von Daten iSd Artikel 9, DSGVO zu qualifizieren sind. Zu dieser Rechtsfrage fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und sie ist wesentlicher Gegenstand der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen außerordentlichen Revision gegen das hg Erkenntnis vom 28.11.2022, Zl. W214 2247955-1/18E. Da beim Bundesverwaltungsgericht zum Themenkomplex „Sinus-Geo-Milieus“ zahlreiche Verfahren anhängig sind, liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG vor.Da beim Bundesverwaltungsgericht zum Themenkomplex „Sinus-Geo-Milieus“ zahlreiche Verfahren anhängig sind, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG vor. Es wird daher vom erkennenden Senat die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die außerordentliche Revision zu W214 2247955-1/18E beschlossen. 3.
  3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 34 VwGVG konnte sich der erkennende Senat auf die – jeweils zitierte –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 34, VwGVG konnte sich der erkennende Senat auf die – jeweils zitierte –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W101.2248576.1.00

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