GVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 10.01.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, W214 2247955-1/18E, ausgesetzt.Das Verfahren wird
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 10.01.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, W214 2247955-1/18E, ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 23.06.2019, verbessert mit Schreiben vom 29.07.2019 aufgrund eines Mängelbehebungsauftrags der Datenschutzbehörde, brachte Herr XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin seine personenbezogenen Daten besonderer Kategorie
DSGVO ohne sein Einverständnis verarbeitet habe, und legte in diesem Zusammenhang ein Schreiben der XXXX vor, aus dem ersichtlich ist, dass die Daten der mitbeteiligten Partei betreffend die sogenannten „Sinus-Geo-Milieus“ verarbeitet worden waren. Am 23.06.2019, verbessert mit Schreiben vom 29.07.2019 aufgrund eines Mängelbehebungsauftrags der Datenschutzbehörde, brachte Herr römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin seine personenbezogenen Daten besonderer Kategorie
, DSGVO ohne sein Einverständnis verarbeitet habe, und legte in diesem Zusammenhang ein Schreiben der römisch 40 vor, aus dem ersichtlich ist, dass die Daten der mitbeteiligten Partei betreffend die sogenannten „Sinus-Geo-Milieus“ verarbeitet worden waren. Mit Bescheid vom 21.10.2021, Zl. D205.243 2020-0.701.905, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde vom 23.06.2019 teilweise statt und stellte im Spruchteil 1.
GVG aussetzen. Mit Schriftsatz vom 02.10.2023 bat die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht, es möge das gegenständliche Verfahren
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG aussetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 23.06.2019, verbessert mit Schreiben vom 29.07.2019, geltend gemacht, sie sei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, weil die Beschwerdeführerin u.a. die personenbezogenen Daten besonderer Kategorie
DSGVO der mitbeteiligten Partei betreffend die sogenannten „Sinus-Geo-Milieus“ ohne ihr Einverständnis verarbeitet habe.Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 23.06.2019, verbessert mit Schreiben vom 29.07.2019, geltend gemacht, sie sei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, weil die Beschwerdeführerin u.a. die personenbezogenen Daten besonderer Kategorie
, DSGVO der mitbeteiligten Partei betreffend die sogenannten „Sinus-Geo-Milieus“ ohne ihr Einverständnis verarbeitet habe. Dem verfahrensgegenständlichen Verfahren liegt derselbe Sachverhalt in Zusammenhang mit der Verarbeitung von „Sinus-Geo-Milieus“ wie im Verfahren zur Zl. W214 2247955-1 zugrunde. In der außerordentlichen Revision vom 10.01.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, Zl. W214 2247955-1/18E, wurde insbesondere die rechtliche Qualifikation der „Sinus-Geo-Milieus“ als weltanschauliche Überzeugung bekämpft. Zudem sind derzeit beim Bundesverwaltungsgericht zahlreiche Verfahren zur gleichen Rechtsfrage hinsichtlich der Verarbeitung der „Sinus-Geo-Milieus“ anhängig.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.2.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Bei der Aussetzung des Verfahrens
GVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu § 34, S. 360).Bei der Aussetzung des Verfahrens
Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu Paragraph 34,, S. 360). 3.3. Zu A)
GVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde
Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde
vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht
GG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht
Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Aus den Erläuterungen (vgl. RV 2009 BlgNR
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 34 VwGVG konnte sich der erkennende Senat auf die – jeweils zitierte –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 34, VwGVG konnte sich der erkennende Senat auf die – jeweils zitierte –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W101.2248576.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.