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{'item': 'W131 2282569-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlW131 2282569-1 Spruch, W131 2282569-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (in Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, welcher mit XXXX zitiert wird. Diesem legte sich einen ZMR-Auszug, eine Bestätigung der ÖGK über den Erhalt von Krankengeld von XXXX bis XXXX über jeweils XXXX Euro, ein Schreiben der PVA über das Einlangen des Antrags auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge im März 2023 sowie ein Schreiben der SVS über das Einlangen des Antrags auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension vom April
  2. Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (in Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, welcher mit römisch 40 zitiert wird. Diesem legte sich einen ZMR-Auszug, eine Bestätigung der ÖGK über den Erhalt von Krankengeld von römisch 40 bis römisch 40 über jeweils römisch 40 Euro, ein Schreiben der PVA über das Einlangen des Antrags auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge im März 2023 sowie ein Schreiben der SVS über das Einlangen des Antrags auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension vom April
  3. Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX forderte die belangte Behörde die Bf auf, weitere Nachweise über einen gesetzlichen Anspruch (zB Rezeptgebührenbefreiung) und über ihr weiteres Einkommen neben dem Krankengeld (weitere Pensionsleistung/Rehabilitationsgeld) sowie gegebenenfalls über etwaige Alimente XXXX nachzureichen. Die belangte Behörde wies dabei darauf hin, dass die Nichtvorlage der benötigten Informationen und Unterlagen zur Zurückweisung des Antrags führt.
  4. Mit Verbesserungsauftrag vom römisch 40 forderte die belangte Behörde die Bf auf, weitere Nachweise über einen gesetzlichen Anspruch (zB Rezeptgebührenbefreiung) und über ihr weiteres Einkommen neben dem Krankengeld (weitere Pensionsleistung/Rehabilitationsgeld) sowie gegebenenfalls über etwaige Alimente römisch 40 nachzureichen. Die belangte Behörde wies dabei darauf hin, dass die Nichtvorlage der benötigten Informationen und Unterlagen zur Zurückweisung des Antrags führt.
  5. Mit Dokumentenvorlage vom XXXX übermittelte die Bf der belangten Behörde ein Schreiben über ihre aktuelle Lebenssituation, eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe für XXXX betreffend den Zeitraum Oktober 2009 bis Oktober 2027, ihre Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2020 sowie Aufzeichnungen über ihre Einnahmen- und Ausgabenrechnung für einen bestimmten Zeitraum.
  6. Mit Dokumentenvorlage vom römisch 40 übermittelte die Bf der belangten Behörde ein Schreiben über ihre aktuelle Lebenssituation, eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe für römisch 40 betreffend den Zeitraum Oktober 2009 bis Oktober 2027, ihre Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2020 sowie Aufzeichnungen über ihre Einnahmen- und Ausgabenrechnung für einen bestimmten Zeitraum.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Bf auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind. Begründend stützte sie sich auf die Nichterfüllung des behördlichen Verbesserungsauftrages. Es seien kein Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) nachgereicht worden.
  8. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die als Beschwerde zu wertende Eingabe der Bf vom XXXX . Die Bf übermittelte mit dieser Eingabe ein Schreiben der SVS über das Einlangen des Antrags auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension vom April 2023 sowie eine Einladung der SVS vom Juli 2023 zur fachärztlichen Untersuchung (Ersttermin) betreffend die Erwerbsunfähigkeitspension.
  9. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die als Beschwerde zu wertende Eingabe der Bf vom römisch 40 . Die Bf übermittelte mit dieser Eingabe ein Schreiben der SVS über das Einlangen des Antrags auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension vom April 2023 sowie eine Einladung der SVS vom Juli 2023 zur fachärztlichen Untersuchung (Ersttermin) betreffend die Erwerbsunfähigkeitspension.
  10. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  11. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
  13. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, aus dem sich Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Aufhebung des angefochtenen Bescheids Zu A) römisch eins. Aufhebung des angefochtenen Bescheids Vorweg ist festzuhalten, dass Parteianbringen kein vorab sinnloser Inhalt zu unterstellen ist und idS gemäß § 13 AVG iSv zB VwGH Zl 2004/04/
  15. Das Begehren muss erkennen lassen, welchen Erfolg Partei anstrebt, nämlich Behebung oder Abänderung (zur Berufung: VwGH 29.3.1995,92/05/0227). Es genügt, wenn sich aus Beschwerde mit hinreichender Klarheit auch im Zusammenhang mit Verhalten vor Unterinstanz ergibt, was angestrebt wird (zur Berufung: VwGH 22.2.2002, 2001/02/0130). Gegenständlich ist davon auszugehen, dass die Bf mit ihrer - (auch) von der Behörde als Bescheidbeschwerde gewerteten - vorgelegten Eingabe eine Beseitigung des im Entscheidungskopf näher bezeichneten Zurückweisungsbescheids anstrebt.Vorweg ist festzuhalten, dass Parteianbringen kein vorab sinnloser Inhalt zu unterstellen ist und idS gemäß Paragraph 13, AVG iSv zB VwGH Zl 2004/04/
  16. Das Begehren muss erkennen lassen, welchen Erfolg Partei anstrebt, nämlich Behebung oder Abänderung (zur Berufung: VwGH 29.3.1995,92/05/0227). Es genügt, wenn sich aus Beschwerde mit hinreichender Klarheit auch im Zusammenhang mit Verhalten vor Unterinstanz ergibt, was angestrebt wird (zur Berufung: VwGH 22.2.2002, 2001/02/0130). Gegenständlich ist davon auszugehen, dass die Bf mit ihrer - (auch) von der Behörde als Bescheidbeschwerde gewerteten - vorgelegten Eingabe eine Beseitigung des im Entscheidungskopf näher bezeichneten Zurückweisungsbescheids anstrebt. Gemäß § 21 Abs 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 2023/112, dort Art 2, gilt für dieses Beschwerdeverfahren die bis 31.12.2023 geltende Rechtslage betreffend Fragen zur GIS - Gebühr, wobei die belangte Behörde durch das vorzitierte Gesetz umfirmiert wurde.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl römisch eins 2023/112, dort Artikel 2,, gilt für dieses Beschwerdeverfahren die bis 31.12.2023 geltende Rechtslage betreffend Fragen zur GIS - Gebühr, wobei die belangte Behörde durch das vorzitierte Gesetz umfirmiert wurde. Die belangte Behörde hatte nach § 6 Abs 1 des weiter anzuwendenden Rundfunkgebührengesetzes (= RGG) das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu sehen. Die belangte Behörde hatte nach Paragraph 6, Absatz eins, des weiter anzuwendenden Rundfunkgebührengesetzes (= RGG) das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu sehen. Wird ein Antrag von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Im vorliegenden Fall ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Anbringens der Bf durch die belangte Behörde wegen der Nichterbringung der mit dem Mängelbehebungsauftrag geforderten Nachweise zu Recht erfolgte. Der VwGH verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags und erwägt dazu Nachstehendes (vgl VwGH
  17. November 2022, Ra 2020/15/0040):Der VwGH verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags und erwägt dazu Nachstehendes vergleiche VwGH
  18. November 2022, Ra 2020/15/0040): „Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN).„Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß § 6 RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß Paragraph 6, RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden. [...] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 3 Abs. 5 RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln Paragraphen 47 bis 49 der FMGebO - auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die ´gemäß § 50 erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, die ´gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte vergleiche neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“ Da die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags als mangelhaft zurückwies, ist der angefochtene Bescheid im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausweislich § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG iVm § 3 Abs 5 RGG iVm §§ 47 bis 49 FMGebO iVm § 9 Abs 6 iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG als rechtswidrig aufzuheben.Da die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags als mangelhaft zurückwies, ist der angefochtene Bescheid im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausweislich Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 FMGebO in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als rechtswidrig aufzuheben. Damit ist das Administrativverfahren wieder unerledigt und von der belangten Behörde inhaltlich zu entscheiden. Aufgrund dieses Ergebnisses konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund dieses Ergebnisses konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis Vw

GH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis Vw

GH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W131.2282569.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.