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{'item': 'W140 2285264-1'}

Obsah (20)§ 22a§ 35Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 76Art. 130§ 13§ 67§§ 52a§ 83§ 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlW140 2285264-1 Spruch, W140 2285264-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 22aAbs.

1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX wird für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zl. römisch 40 , wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 wird für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) reiste erstmalig am 02.08.2020 in das Bundesgebiet ein und wurden am selben Tag wegen der illegalen Einreise festgenommen, da ein schengenweites Einreise-/Aufenthaltsverbot gegen ihn vorlag. Mit Urteil des XXXX , vom XXXX .2021 (RK XXXX .2021) wurde der BF

XXXX - Datum der (letzten) Tat XXXX 2021 - zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , vom römisch 40 .2021 (RK römisch 40 .2021) wurde der BF

römisch 40 - Datum der (letzten) Tat römisch 40 2021 - zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.03.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I).

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III).

§ 55

Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 und 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.03.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 und 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF stellte am 25.02.2021 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, welcher am 26.02.2021 genehmigt wurde. Der BF reiste am 05.03.2021 - mit Unterstützung der BBU - nach Nigeria aus. Der BF kehrte zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet zurück. Mit Urteil des XXXX , vom XXXX .2023 (RK XXXX .2023) wurde der BF

XXXX - Datum der (letzten) Tat XXXX .2023 - zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , vom römisch 40 .2023 (RK römisch 40 .2023) wurde der BF

römisch 40 - Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2023 - zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Da gegen den BF bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und seine Entlassung zeitnah erfolgte, wurde am XXXX .2024 seine Abschiebung nach Nigeria - innerhalb von 72 Stunden nach seiner Entlassung aus der Strafhaft - organisiert. Der BF wurde am XXXX .2024 aus der Strafhaft entlassen. Der BF befand sich von XXXX in der JA XXXX . Der BF befand sich von XXXX in Verwaltungsverwahrungshaft. Am XXXX Uhr stellte der BF aus dem Stand der Verwaltungsverwahrungshaft einen (ersten Antrag) auf internationalen Schutz. Da gegen den BF bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und seine Entlassung zeitnah erfolgte, wurde am römisch 40 .2024 seine Abschiebung nach Nigeria - innerhalb von 72 Stunden nach seiner Entlassung aus der Strafhaft - organisiert. Der BF wurde am römisch 40 .2024 aus der Strafhaft entlassen. Der BF befand sich von römisch 40 in der JA römisch 40 . Der BF befand sich von römisch 40 in Verwaltungsverwahrungshaft. Am römisch 40 Uhr stellte der BF aus dem Stand der Verwaltungsverwahrungshaft einen (ersten Antrag) auf internationalen Schutz. Der BF wurde am XXXX durch das BFA, Regionaldirektion Wien, zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024, Regionaldirektion Wien, wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am XXXX .2024 um XXXX Uhr zugestellt.Der BF wurde am römisch 40 durch das BFA, Regionaldirektion Wien, zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024, Regionaldirektion Wien, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am römisch 40 .2024 um römisch 40 Uhr zugestellt. Am XXXX .2024 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde gegen die am XXXX .2024 verhängte Schubhaft und die Anhaltung in Haft. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF, da er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und dieser auch nach der erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingebracht wurde, der BF Asylwerber sei. Es lägen die Voraussetzungen der Haftverhängung nach Art 8 RL 2013/33/EU nicht vor. Der BF hätte noch nie Zugang zum Asylverfahren (der gegenständliche Antrag sei sein erster Antrag) gehabt. Der BF hätte den Antrag auch nicht nur dazu gestellt, um die Abschiebung zu verhindern, sondern weil er sich vor Rückkehr nach Nigeria asylrelevant fürchte. Sofern die Behörde die Meinung vertrete, dass er den Asylantrag zurückgezogen hätte und somit kein Asylverfahren anhängig wäre, so verweise er auf § 25 Abs. 2 AsylG, wonach das Zurückziehen eines Antrages im Verfahren vor der Behörde nicht möglich sei, vielmehr habe die Behörde inhaltlich über den Antrag durch Erlassung eines Bescheides zu entscheiden. Dies bestätige auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung. Der Antrag auf internationalen Schutz wäre nachweislich am XXXX Uhr vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt worden. Spätestens um XXXX Uhr wäre die Antragstellung an die Behörde gemeldet worden. Aus dem Akt sei zu erkennen, dass auch eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt wurde. Somit sei ein Asylverfahren vor der Behörde anhängig. Jedenfalls sei der BF derzeit Asylwerber und genieße als solcher Abschiebeschutz. Jedenfalls sei die erfolgte Haftverhängung zur Sicherung der Abschiebung unzulässig. Beantragt werde die Verhängung der Schubhaft vom XXXX .2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX .2024 als rechtswidrig festzustellen, weiters dem BF den Ersatz den durch diese Beschwerde entstandenen Aufwand für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zuhanden seines Vertreters zuzusprechen.Am römisch 40 .2024 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde gegen die am römisch 40 .2024 verhängte Schubhaft und die Anhaltung in Haft. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF, da er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und dieser auch nach der erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingebracht wurde, der BF Asylwerber sei. Es lägen die Voraussetzungen der Haftverhängung nach Artikel 8, RL 2013/33/EU nicht vor. Der BF hätte noch nie Zugang zum Asylverfahren (der gegenständliche Antrag sei sein erster Antrag) gehabt. Der BF hätte den Antrag auch nicht nur dazu gestellt, um die Abschiebung zu verhindern, sondern weil er sich vor Rückkehr nach Nigeria asylrelevant fürchte. Sofern die Behörde die Meinung vertrete, dass er den Asylantrag zurückgezogen hätte und somit kein Asylverfahren anhängig wäre, so verweise er auf Paragraph 25, Absatz 2, AsylG, wonach das Zurückziehen eines Antrages im Verfahren vor der Behörde nicht möglich sei, vielmehr habe die Behörde inhaltlich über den Antrag durch Erlassung eines Bescheides zu entscheiden. Dies bestätige auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung. Der Antrag auf internationalen Schutz wäre nachweislich am römisch 40 Uhr vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt worden. Spätestens um römisch 40 Uhr wäre die Antragstellung an die Behörde gemeldet worden. Aus dem Akt sei zu erkennen, dass auch eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt wurde. Somit sei ein Asylverfahren vor der Behörde anhängig. Jedenfalls sei der BF derzeit Asylwerber und genieße als solcher Abschiebeschutz. Jedenfalls sei die erfolgte Haftverhängung zur Sicherung der Abschiebung unzulässig. Beantragt werde die Verhängung der Schubhaft vom römisch 40 .2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft ab dem römisch 40 .2024 als rechtswidrig festzustellen, weiters dem BF den Ersatz den durch diese Beschwerde entstandenen Aufwand für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zuhanden seines Vertreters zuzusprechen. Der BF wurde am XXXX .2024 um XXXX Uhr aus der gegenständlichen Schubhaft entlassen. Der BF befand sich von XXXX in Schubhaft.Der BF wurde am römisch 40 .2024 um römisch 40 Uhr aus der gegenständlichen Schubhaft entlassen. Der BF befand sich von römisch 40 in Schubhaft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF reiste erstmalig am 02.08.2020 in das Bundesgebiet ein und wurden am selben Tag wegen der illegalen Einreise festgenommen, da ein schengenweites Einreise-/Aufenthaltsverbot gegen ihn vorlag. Mit Urteil des XXXX , vom XXXX .2021 (RK XXXX .2021) wurde der BF

XXXX - Datum der (letzten) Tat XXXX 2021 - zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , vom römisch 40 .2021 (RK römisch 40 .2021) wurde der BF

römisch 40 - Datum der (letzten) Tat römisch 40 2021 - zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I).

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III).

§ 55

Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 und 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 und 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF stellte am 25.02.2021 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, welcher am 26.02.2021 genehmigt wurde. Der BF reiste am 05.03.2021 - mit Unterstützung der BBU - nach Nigeria aus. Der BF kehrte zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet zurück. Mit Urteil des XXXX , vom XXXX 2023 (RK XXXX 2023) wurde der BF

XXXX - Datum der (letzten) Tat XXXX .2023 - zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , vom römisch 40 2023 (RK römisch 40 2023) wurde der BF

römisch 40 - Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2023 - zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der BF wurde am XXXX .2024 aus der Strafhaft entlassen. Der BF befand sich von XXXX in der JA XXXX . Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in Verwaltungsverwahrungshaft. Am XXXX .2024 um XXXX Uhr stellte der BF aus dem Stand der Verwaltungsverwahrungshaft einen (ersten Antrag) auf internationalen Schutz. Der BF wurde am römisch 40 .2024 aus der Strafhaft entlassen. Der BF befand sich von römisch 40 in der JA römisch 40 . Der BF befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in Verwaltungsverwahrungshaft. Am römisch 40 .2024 um römisch 40 Uhr stellte der BF aus dem Stand der Verwaltungsverwahrungshaft einen (ersten Antrag) auf internationalen Schutz. Der BF wurde am XXXX .2024 durch das BFA, Regionaldirektion Wien, zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024, Regionaldirektion Wien, wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am XXXX .2024 um XXXX Uhr zugestellt.Der BF wurde am römisch 40 .2024 durch das BFA, Regionaldirektion Wien, zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024, Regionaldirektion Wien, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am römisch 40 .2024 um römisch 40 Uhr zugestellt. Der BF wurde am XXXX .2024 um XXXX Uhr aus der gegenständlichen Schubhaft entlassen. Der BF befand sich von XXXX in Schubhaft.Der BF wurde am römisch 40 .2024 um römisch 40 Uhr aus der gegenständlichen Schubhaft entlassen. Der BF befand sich von römisch 40 in Schubhaft.

  1. Beweiswürdigung Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister sowie die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Der Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX .2024 sowie die Zustellbestätigung liegen im Akt ein. Der Schubhaftbescheid des BFA vom römisch 40 .2024 sowie die Zustellbestätigung liegen im Akt ein. Die Antragstellung des BF auf internationalen Schutz vom XXXX .2024 ergibt sich aus der Meldung der XXXX vom XXXX .2024 (AS 242) sowie dem Zentralen Fremdenregister. Die Antragstellung des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2024 ergibt sich aus der Meldung der römisch 40 vom römisch 40 .2024 (AS 242) sowie dem Zentralen Fremdenregister. Die Entlassung des BF aus der Schubhaft am XXXX .2024 um XXXX Uhr ergibt sich aus dem Entlassungsschein des BFA vom XXXX .2024.Die Entlassung des BF aus der Schubhaft am römisch 40 .2024 um römisch 40 Uhr ergibt sich aus dem Entlassungsschein des BFA vom römisch 40 .
  2. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  3. Rechtliche Beurteilung,
  4. Rechtliche Beurteilung 3.
  5. Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. 3.
  1. Judikatur: , 3.
  2. Judikatur: In seiner Entscheidung vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0340, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Durch das FNG 2014 wurde mit Wirksamkeit
  3. Jänner 2014 im ersten Satz des § 25 Abs. 2 AsylG 2005 nur das Wort "Bundesasylamt" durch das Wort "Bundesamt" und im zweiten Satz das Wort "Asylgerichtshof" durch das Wort "Bundesverwaltungsgericht" ersetzt. Damit sollte offenbar keine inhaltliche Änderung herbeigeführt werden, sondern nach dem Inhalt der Gesetzesmaterialien handelte es sich bloß um "redaktionelle Anpassungen" (so die ErläutRV 88 BlgNR
  4. GP 4), mit denen durch die ausdrückliche Anführung der Behörde erster Instanz und des Asylgerichtshofes der Neuschaffung einer Gerichtsinstanz Rechnung getragen wurde, bzw. um "eine terminologische Anpassung", die aufgrund der geplanten Einführung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes zu erfolgen hatte (so die ErläutRV 1803 BlgNR
  5. GP 36). Das Argument, dass nur in einem Verfahren vor dem BFA, das erst nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz mit dem Zulassungsverfahren beginne, die Zurückziehung des Antrags nicht "möglich" und damit wirkungslos sei, greift aber zu kurz. In der Stammfassung des FrPolG 2005 wurde ganz generell auf das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz "im Verfahren erster Instanz" abgestellt und durch die danach gewählten Formulierungen "im Verfahren vor dem Bundesasylamt" bzw. "im Verfahren vor dem Bundesamt" war offensichtlich keine inhaltliche Änderung beabsichtigt. Es bestehen dafür, dass dadurch eine Differenzierung zwischen nur gestellten und bereits eingebrachten Anträgen auf internationalen Schutz getroffen werden sollte, überhaupt keine Anhaltspunkte. Das gilt auch für die Vorgängerregelung im AsylG 1997 (vgl. VfGH 15.10.2004, G 273/03; VwGH 8.6.2006,2004/01/0289; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0513,0514; VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473, 2001/20/0089; VwGH 30.3.2006, 2003/20/0345; VwGH 26.4.2001, 2000/20/0022), wobei nicht erkennbar ist, der Gesetzgeber habe im AsylG 2005 dann eine davon abweichende Regelung treffen wollen (vgl. ErläutRV zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR
  6. GP 48)). Dagegen spricht überdies auch, dass der schon mit § 23 Abs. 3 AsylG 1997 verfolgte und auch mit § 25 Abs. 2 AsylG 2005 beabsichtigte Zweck der Verhinderung von Missbrauch auch für einen erst gestellten Antrag auf internationalen Schutz gilt. Das trifft auch für das weitere Motiv zu, trotz einer Antragszurückziehung über die Gewährung von internationalem Schutz abzusprechen, um den Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention zu entsprechen.“In seiner Entscheidung vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0340, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Durch das FNG 2014 wurde mit Wirksamkeit
  7. Jänner 2014 im ersten Satz des Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 2005 nur das Wort "Bundesasylamt" durch das Wort "Bundesamt" und im zweiten Satz das Wort "Asylgerichtshof" durch das Wort "Bundesverwaltungsgericht" ersetzt. Damit sollte offenbar keine inhaltliche Änderung herbeigeführt werden, sondern nach dem Inhalt der Gesetzesmaterialien handelte es sich bloß um "redaktionelle Anpassungen" (so die ErläutRV 88 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 4), mit denen durch die ausdrückliche Anführung der Behörde erster Instanz und des Asylgerichtshofes der Neuschaffung einer Gerichtsinstanz Rechnung getragen wurde, bzw. um "eine terminologische Anpassung", die aufgrund der geplanten Einführung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes zu erfolgen hatte (so die ErläutRV 1803 BlgNR
  9. Gesetzgebungsperiode 36). Das Argument, dass nur in einem Verfahren vor dem BFA, das erst nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz mit dem Zulassungsverfahren beginne, die Zurückziehung des Antrags nicht "möglich" und damit wirkungslos sei, greift aber zu kurz. In der Stammfassung des FrPolG 2005 wurde ganz generell auf das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz "im Verfahren erster Instanz" abgestellt und durch die danach gewählten Formulierungen "im Verfahren vor dem Bundesasylamt" bzw. "im Verfahren vor dem Bundesamt" war offensichtlich keine inhaltliche Änderung beabsichtigt. Es bestehen dafür, dass dadurch eine Differenzierung zwischen nur gestellten und bereits eingebrachten Anträgen auf internationalen Schutz getroffen werden sollte, überhaupt keine Anhaltspunkte. Das gilt auch für die Vorgängerregelung im AsylG 1997 vergleiche VfGH 15.10.2004, G 273/03; VwGH 8.6.2006,2004/01/0289; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0513,0514; VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473, 2001/20/0089; VwGH 30.3.2006, 2003/20/0345; VwGH 26.4.2001, 2000/20/0022), wobei nicht erkennbar ist, der Gesetzgeber habe im AsylG 2005 dann eine davon abweichende Regelung treffen wollen vergleiche ErläutRV zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR
  10. Gesetzgebungsperiode 48)). Dagegen spricht überdies auch, dass der schon mit Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 1997 verfolgte und auch mit Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 2005 beabsichtigte Zweck der Verhinderung von Missbrauch auch für einen erst gestellten Antrag auf internationalen Schutz gilt. Das trifft auch für das weitere Motiv zu, trotz einer Antragszurückziehung über die Gewährung von internationalem Schutz abzusprechen, um den Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention zu entsprechen.“ , In der Entscheidung vom 11.06.2013, 2012/21/0114, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" kommt es durch den einen neuen Schubhafttitel darstellenden Ausspruch

§ 83Abs. 4 Fr

PolG 2005, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des UVS die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. E

  1. August 2012, 2010/21/0388; E
  2. März 2013, 2011/21/0250).“In der Entscheidung vom 11.06.2013, 2012/21/0114, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" kommt es durch den einen neuen Schubhafttitel darstellenden Ausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, FrPolG 2005, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des UVS die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen vergleiche E

  1. August 2012, 2010/21/0388; E
  2. März 2013, 2011/21/0250).“ In seiner Entscheidung vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: „Eine "Sanierung" eines behördlichen Schubhaftbescheides, die - durch Änderung der Rechtsgrundlage - auf einen "Austausch" der tatsächlich verhängten Schubhaft gegen jene, die das VwG für richtig erachtet, hinausläuft, kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 20.12.2013, 2012/21/0182; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).“„Eine "Sanierung" eines behördlichen Schubhaftbescheides, die - durch Änderung der Rechtsgrundlage - auf einen "Austausch" der tatsächlich verhängten Schubhaft gegen jene, die das VwG für richtig erachtet, hinausläuft, kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH 20.12.2013, 2012/21/0182; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).“ Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Entscheidung vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240, Folgendes aus: „Kam dem Fremden zunächst noch faktischer Abschiebeschutz zu, kam die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 gegen ihn nicht in Betracht (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009). Der Schubhaftbescheid war daher rechtswidrig und mit ihm unabhängig von weiteren Überlegungen schon deshalb auch die darauf gegründete Anhaltung bis zur Erlassung des Fortsetzungsausspruches (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).“Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Entscheidung vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240, Folgendes aus: „Kam dem Fremden zunächst noch faktischer Abschiebeschutz zu, kam die Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 gegen ihn nicht in Betracht vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009). Der Schubhaftbescheid war daher rechtswidrig und mit ihm unabhängig von weiteren Überlegungen schon deshalb auch die darauf gegründete Anhaltung bis zur Erlassung des Fortsetzungsausspruches vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).“ In der Entscheidung vom 28.06.2022, Ra 2021/21/0185, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides kommt es darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten (vgl. VwGH 5.2.2021, Ro 2020/21/0002).“In der Entscheidung vom 28.06.2022, Ra 2021/21/0185, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides kommt es darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten vergleiche VwGH 5.2.2021, Ro 2020/21/0002).“ 3.
  3. Rechtlich folgt daraus:, 3.
  4. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchpunkt A.I.) Bescheid vom XXXX .2024 und Anhaltung in Schubhaft von XXXX )Zu Spruchpunkt A.I.) Bescheid vom römisch 40 .2024 und Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 ) Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024, Regionaldirektion Wien, wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am XXXX stellte der BF aus dem Stand der Verwaltungsverwahrungshaft einen (ersten Antrag) auf internationalen Schutz.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024, Regionaldirektion Wien, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am römisch 40 stellte der BF aus dem Stand der Verwaltungsverwahrungshaft einen (ersten Antrag) auf internationalen Schutz.

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Aufgrund der Antragstellung des BF auf internationalen Schutz am XXXX .2024 hätte die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt werden müssen. Da der Schubhaftbescheid auf die falsche Rechtsgrundlage - § 76 Abs. 2 Z 2 FPG - gestützt wurde, erweist sich der Schubhaftbescheid als rechtswidrig. „Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren,(…). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114, u. a.). Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.Aufgrund der Antragstellung des BF auf internationalen Schutz am römisch 40 .2024 hätte die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt werden müssen. Da der Schubhaftbescheid auf die falsche Rechtsgrundlage - Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG - gestützt wurde, erweist sich der Schubhaftbescheid als rechtswidrig. „Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren,(…). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114, u. a.). Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A.II.) Kostenentscheidung:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Gegenständlich beantragte der BF Kostenersatz. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach ein Ersatz seiner Aufwendungen zu. Dieser beträgt

§ 35Abs. 4 Z. 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung EUR 737,60 für den Schriftsatzaufwand.

§ 2Bu

LVwG-EGebV beträgt die Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) beim BVwG EUR 30,00. Dem Antrag auf Kostenersatz war daher in Höhe von insgesamt EUR 767,60 stattzugeben.Gegenständlich beantragte der BF Kostenersatz. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach ein Ersatz seiner Aufwendungen zu. Dieser beträgt

Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung EUR 737,60 für den Schriftsatzaufwand.

Paragraph 2, BuLVwG-EGebV beträgt die Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) beim BVwG EUR 30,00. Dem Antrag auf Kostenersatz war daher in Höhe von insgesamt EUR 767,60 stattzugeben. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil B) Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W140.2285264.1.00

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