1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX wird für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zl. römisch 40 , wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 wird für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat
GVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) reiste erstmalig am 02.08.2020 in das Bundesgebiet ein und wurden am selben Tag wegen der illegalen Einreise festgenommen, da ein schengenweites Einreise-/Aufenthaltsverbot gegen ihn vorlag. Mit Urteil des XXXX , vom XXXX .2021 (RK XXXX .2021) wurde der BF
XXXX - Datum der (letzten) Tat XXXX 2021 - zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , vom römisch 40 .2021 (RK römisch 40 .2021) wurde der BF
römisch 40 - Datum der (letzten) Tat römisch 40 2021 - zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.03.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III).
Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
Vm Absatz 3 Ziffer 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.03.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 und 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF stellte am 25.02.2021 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, welcher am 26.02.2021 genehmigt wurde. Der BF reiste am 05.03.2021 - mit Unterstützung der BBU - nach Nigeria aus. Der BF kehrte zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet zurück. Mit Urteil des XXXX , vom XXXX .2023 (RK XXXX .2023) wurde der BF
XXXX - Datum der (letzten) Tat XXXX .2023 - zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , vom römisch 40 .2023 (RK römisch 40 .2023) wurde der BF
römisch 40 - Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2023 - zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Da gegen den BF bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und seine Entlassung zeitnah erfolgte, wurde am XXXX .2024 seine Abschiebung nach Nigeria - innerhalb von 72 Stunden nach seiner Entlassung aus der Strafhaft - organisiert. Der BF wurde am XXXX .2024 aus der Strafhaft entlassen. Der BF befand sich von XXXX in der JA XXXX . Der BF befand sich von XXXX in Verwaltungsverwahrungshaft. Am XXXX Uhr stellte der BF aus dem Stand der Verwaltungsverwahrungshaft einen (ersten Antrag) auf internationalen Schutz. Da gegen den BF bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und seine Entlassung zeitnah erfolgte, wurde am römisch 40 .2024 seine Abschiebung nach Nigeria - innerhalb von 72 Stunden nach seiner Entlassung aus der Strafhaft - organisiert. Der BF wurde am römisch 40 .2024 aus der Strafhaft entlassen. Der BF befand sich von römisch 40 in der JA römisch 40 . Der BF befand sich von römisch 40 in Verwaltungsverwahrungshaft. Am römisch 40 Uhr stellte der BF aus dem Stand der Verwaltungsverwahrungshaft einen (ersten Antrag) auf internationalen Schutz. Der BF wurde am XXXX durch das BFA, Regionaldirektion Wien, zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024, Regionaldirektion Wien, wurde über den BF
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am XXXX .2024 um XXXX Uhr zugestellt.Der BF wurde am römisch 40 durch das BFA, Regionaldirektion Wien, zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024, Regionaldirektion Wien, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am römisch 40 .2024 um römisch 40 Uhr zugestellt. Am XXXX .2024 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde gegen die am XXXX .2024 verhängte Schubhaft und die Anhaltung in Haft. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF, da er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und dieser auch nach der erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingebracht wurde, der BF Asylwerber sei. Es lägen die Voraussetzungen der Haftverhängung nach Art 8 RL 2013/33/EU nicht vor. Der BF hätte noch nie Zugang zum Asylverfahren (der gegenständliche Antrag sei sein erster Antrag) gehabt. Der BF hätte den Antrag auch nicht nur dazu gestellt, um die Abschiebung zu verhindern, sondern weil er sich vor Rückkehr nach Nigeria asylrelevant fürchte. Sofern die Behörde die Meinung vertrete, dass er den Asylantrag zurückgezogen hätte und somit kein Asylverfahren anhängig wäre, so verweise er auf § 25 Abs. 2 AsylG, wonach das Zurückziehen eines Antrages im Verfahren vor der Behörde nicht möglich sei, vielmehr habe die Behörde inhaltlich über den Antrag durch Erlassung eines Bescheides zu entscheiden. Dies bestätige auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung. Der Antrag auf internationalen Schutz wäre nachweislich am XXXX Uhr vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt worden. Spätestens um XXXX Uhr wäre die Antragstellung an die Behörde gemeldet worden. Aus dem Akt sei zu erkennen, dass auch eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt wurde. Somit sei ein Asylverfahren vor der Behörde anhängig. Jedenfalls sei der BF derzeit Asylwerber und genieße als solcher Abschiebeschutz. Jedenfalls sei die erfolgte Haftverhängung zur Sicherung der Abschiebung unzulässig. Beantragt werde die Verhängung der Schubhaft vom XXXX .2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX .2024 als rechtswidrig festzustellen, weiters dem BF den Ersatz den durch diese Beschwerde entstandenen Aufwand für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zuhanden seines Vertreters zuzusprechen.Am römisch 40 .2024 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde gegen die am römisch 40 .2024 verhängte Schubhaft und die Anhaltung in Haft. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF, da er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und dieser auch nach der erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingebracht wurde, der BF Asylwerber sei. Es lägen die Voraussetzungen der Haftverhängung nach Artikel 8, RL 2013/33/EU nicht vor. Der BF hätte noch nie Zugang zum Asylverfahren (der gegenständliche Antrag sei sein erster Antrag) gehabt. Der BF hätte den Antrag auch nicht nur dazu gestellt, um die Abschiebung zu verhindern, sondern weil er sich vor Rückkehr nach Nigeria asylrelevant fürchte. Sofern die Behörde die Meinung vertrete, dass er den Asylantrag zurückgezogen hätte und somit kein Asylverfahren anhängig wäre, so verweise er auf Paragraph 25, Absatz 2, AsylG, wonach das Zurückziehen eines Antrages im Verfahren vor der Behörde nicht möglich sei, vielmehr habe die Behörde inhaltlich über den Antrag durch Erlassung eines Bescheides zu entscheiden. Dies bestätige auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung. Der Antrag auf internationalen Schutz wäre nachweislich am römisch 40 Uhr vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt worden. Spätestens um römisch 40 Uhr wäre die Antragstellung an die Behörde gemeldet worden. Aus dem Akt sei zu erkennen, dass auch eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt wurde. Somit sei ein Asylverfahren vor der Behörde anhängig. Jedenfalls sei der BF derzeit Asylwerber und genieße als solcher Abschiebeschutz. Jedenfalls sei die erfolgte Haftverhängung zur Sicherung der Abschiebung unzulässig. Beantragt werde die Verhängung der Schubhaft vom römisch 40 .2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft ab dem römisch 40 .2024 als rechtswidrig festzustellen, weiters dem BF den Ersatz den durch diese Beschwerde entstandenen Aufwand für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zuhanden seines Vertreters zuzusprechen. Der BF wurde am XXXX .2024 um XXXX Uhr aus der gegenständlichen Schubhaft entlassen. Der BF befand sich von XXXX in Schubhaft.Der BF wurde am römisch 40 .2024 um römisch 40 Uhr aus der gegenständlichen Schubhaft entlassen. Der BF befand sich von römisch 40 in Schubhaft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF reiste erstmalig am 02.08.2020 in das Bundesgebiet ein und wurden am selben Tag wegen der illegalen Einreise festgenommen, da ein schengenweites Einreise-/Aufenthaltsverbot gegen ihn vorlag. Mit Urteil des XXXX , vom XXXX .2021 (RK XXXX .2021) wurde der BF
XXXX - Datum der (letzten) Tat XXXX 2021 - zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , vom römisch 40 .2021 (RK römisch 40 .2021) wurde der BF
römisch 40 - Datum der (letzten) Tat römisch 40 2021 - zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III).
Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
Vm Absatz 3 Ziffer 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 und 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF stellte am 25.02.2021 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, welcher am 26.02.2021 genehmigt wurde. Der BF reiste am 05.03.2021 - mit Unterstützung der BBU - nach Nigeria aus. Der BF kehrte zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet zurück. Mit Urteil des XXXX , vom XXXX 2023 (RK XXXX 2023) wurde der BF
XXXX - Datum der (letzten) Tat XXXX .2023 - zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , vom römisch 40 2023 (RK römisch 40 2023) wurde der BF
römisch 40 - Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2023 - zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate - bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der BF wurde am XXXX .2024 aus der Strafhaft entlassen. Der BF befand sich von XXXX in der JA XXXX . Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in Verwaltungsverwahrungshaft. Am XXXX .2024 um XXXX Uhr stellte der BF aus dem Stand der Verwaltungsverwahrungshaft einen (ersten Antrag) auf internationalen Schutz. Der BF wurde am römisch 40 .2024 aus der Strafhaft entlassen. Der BF befand sich von römisch 40 in der JA römisch 40 . Der BF befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in Verwaltungsverwahrungshaft. Am römisch 40 .2024 um römisch 40 Uhr stellte der BF aus dem Stand der Verwaltungsverwahrungshaft einen (ersten Antrag) auf internationalen Schutz. Der BF wurde am XXXX .2024 durch das BFA, Regionaldirektion Wien, zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024, Regionaldirektion Wien, wurde über den BF
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am XXXX .2024 um XXXX Uhr zugestellt.Der BF wurde am römisch 40 .2024 durch das BFA, Regionaldirektion Wien, zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024, Regionaldirektion Wien, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am römisch 40 .2024 um römisch 40 Uhr zugestellt. Der BF wurde am XXXX .2024 um XXXX Uhr aus der gegenständlichen Schubhaft entlassen. Der BF befand sich von XXXX in Schubhaft.Der BF wurde am römisch 40 .2024 um römisch 40 Uhr aus der gegenständlichen Schubhaft entlassen. Der BF befand sich von römisch 40 in Schubhaft.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
PolG 2005, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des UVS die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. E
Paragraph 83, Absatz 4, FrPolG 2005, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des UVS die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen vergleiche E
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am XXXX stellte der BF aus dem Stand der Verwaltungsverwahrungshaft einen (ersten Antrag) auf internationalen Schutz.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024, Regionaldirektion Wien, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am römisch 40 stellte der BF aus dem Stand der Verwaltungsverwahrungshaft einen (ersten Antrag) auf internationalen Schutz.
2 Z 2 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
2 Z 1 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Aufgrund der Antragstellung des BF auf internationalen Schutz am XXXX .2024 hätte die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt werden müssen. Da der Schubhaftbescheid auf die falsche Rechtsgrundlage - § 76 Abs. 2 Z 2 FPG - gestützt wurde, erweist sich der Schubhaftbescheid als rechtswidrig. „Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren,(…). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114, u. a.). Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.Aufgrund der Antragstellung des BF auf internationalen Schutz am römisch 40 .2024 hätte die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt werden müssen. Da der Schubhaftbescheid auf die falsche Rechtsgrundlage - Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG - gestützt wurde, erweist sich der Schubhaftbescheid als rechtswidrig. „Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren,(…). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114, u. a.). Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A.II.) Kostenentscheidung:
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Gegenständlich beantragte der BF Kostenersatz. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach ein Ersatz seiner Aufwendungen zu. Dieser beträgt
GVG iVm § 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung EUR 737,60 für den Schriftsatzaufwand.
LVwG-EGebV beträgt die Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) beim BVwG EUR 30,00. Dem Antrag auf Kostenersatz war daher in Höhe von insgesamt EUR 767,60 stattzugeben.Gegenständlich beantragte der BF Kostenersatz. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach ein Ersatz seiner Aufwendungen zu. Dieser beträgt
Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung EUR 737,60 für den Schriftsatzaufwand.
Paragraph 2, BuLVwG-EGebV beträgt die Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) beim BVwG EUR 30,00. Dem Antrag auf Kostenersatz war daher in Höhe von insgesamt EUR 767,60 stattzugeben. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht.
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil B) Revision
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W140.2285264.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.