RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlW142 2266106-1 Spruch, W142 2266106-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2022, Zl. 1311769003/221909063, wegen § 3 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2023 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2022, Zl. 1311769003/221909063, wegen Paragraph 3, AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 17.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 18.06.2022 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein einer Dolmetscherin, welche in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei am XXXX in XXXX geboren worden. Seine Adresse sei XXXX . Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Madiban an. Zur Schulausbildung gab er 3 Jahre Grundschule an. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er den Beruf des Schuhputzers ausgeübt.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren worden. Seine Adresse sei römisch 40 . Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Madiban an. Zur Schulausbildung gab er 3 Jahre Grundschule an. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er den Beruf des Schuhputzers ausgeübt. Sein Vater sei verstorben. Er verfüge an Familienangehörigen über Mutter, zwei Schwestern und einen Bruder. Den Entschluss zur Ausreise habe er im September 2021 gefasst. Befragt zum Reiseziel (Zielland) gab er an, nur in ein sicheres Land gewollt zu haben. Er sei aus Bosaso abgereist. Er sei illegal ausgereist. Er habe kein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt. Er sei ohne Reisedokument ausgereist; er besitze keines. Zur Reiseroute führte er aus, sich 2 Tage im Jemen, ca. 1 Monat in Saudi-Arabien, 1 Woche in Syrien, 13 Tage im Iran, 9 Tage in der Türkei, ca. 7 Monate in Griechenland (Mytilini), 3 Tage in Mazedonien sowie 2 Tage in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist. Befragt zum Aufenthalt in diesen durchgereisten EU-Ländern gab er an, in Griechenland (dort um Asyl angesucht) einen negativen Bescheid bekommen zu haben und habe er das Land verlassen müssen. In Ungarn sei er lediglich durchgereist. Befragt zur Organisation der Reise, gab er an, dass seine Tante, Sara, die Reise organisiert habe. Seine Tate habe ihm die Reise illegal mittels Schlepper organisiert. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor: „Meine Volksgruppe ist Madiban, deshalb haben die Hawiye meinen Vater getötet und uns, unser Haus und unseren ganzen Besitz gestohlen. Weitere Fluchtgründe habe ich nicht.“ Befragt zur Rückkehrbefürchtung gab er an, Angst um sein Leben zu haben. Er verneinte befragt, dass es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte.
- Am 17.11.2022 wurde der BF durch das BFA in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (LA: Leitendes Oran der Amtshandlung; VP: BF): „[…] LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Können Sie sich mit dem anwesenden Dolmetscher gut verständigen? VP: Ja LA: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten? Dh. haben Sie einen Rechtsanwalt oder eine/n Vertreter/in einer Organisation? VP: Nein LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit. VP: Ich heiße XXXX , ich bin am XXXX in XXXX geboren und ich bin somalischer Staatsbürger.VP: Ich heiße römisch 40 , ich bin am römisch 40 in römisch 40 geboren und ich bin somalischer Staatsbürger. LA: Haben Sie noch die grüne Verfahrenskarte? VP: Nein, die habe ich nie bekommen. LA: Sie leben nach wie vor in XXXX ?LA: Sie leben nach wie vor in römisch 40 ? VP: Ja. LA: Sind Sie gesund, oder stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? VP: Ich bin gesund. LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten sie sich selbst, oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt? VP: Ich werde nur vom Staat Österreich versorgt. LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich soziale Bindungen? Zum Beispiel Freunde/Bekannte, oder Verwandte, die Österreicher sind, oder hier über einen dauerhaften Aufenthalt verfügen? VP: Nein. LA: Machen Sie hier in Österreich Kurse oder Ausbildungen, oder haben Sie solche gemacht? VP: Nein ich besuche noch immer keinen Deutschkurs. Ich habe mich für einen Platz angemeldet und warte noch immer auf eine Antwort. LA: Sprechen Sie Deutsch? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? VP: Nein, ich spreche nicht Deutsch. LA: Haben Sie je eine Schule besucht? VP: Ja ich besuchte 3 Jahre in Somalia die Schule. Die Schule war in XXXX .VP: Ja ich besuchte 3 Jahre in Somalia die Schule. Die Schule war in römisch 40 . LA: Wie haben Sie in Ihrem Heimatland Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Ich habe als Schuhputzer gearbeitet und habe ein bisschen Geld dafür bekommen. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland in Somalia, z.B. Häuser, Grundstücke etc.? VP: Nein wir haben nichts. LA: Sind Sie im Besitz von Dokumenten, die Ihre Identität bestätigen? VP: Nein ich habe kein Dokument. Ich habe auch nie eines besessen. LA: Welcher Volks- und Glaubensgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin Moslem und ich gehöre zum Hauptclan der Gabooye, Subclan Madhibaan. LA: Können Sie Ihren Sub-Clan und Sub-Sub-Clan nennen? VP: Der Sub-Sub-Clan ist der Reer Sacad. LA: Wie ist Ihr Familienstand? VP: Ich bin ledig. LA: Haben Sie Kinder? VP: Nein. LA: Wie erfolgte die Ausreise aus Ihrem Heimatland? – legal oder illegal? VP: Die Ausreise war illegal. LA: Wann sind sie aus Somalia ausgereist? VP: Ich habe Somalia am 26.09.2021 verlassen. LA: An welcher Adresse/in welchem Ort haben Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt? VP: Ich habe mich in Kismaayo (Stadt), Jubbaland, Somalia für 19 Tage bis zu meiner Ausreise aufgehalten. Ich habe mich dort bei meiner Tante mütterlicher Seits aufgehalten. LA: Wo haben sie davor gelebt? VP: Ich lebte in XXXX , Jubbaland.VP: Ich lebte in römisch 40 , Jubbaland. LA: Mit wem haben Sie an diesem Wohnort XXXX zusammen in einem Haushalt gewohnt?LA: Mit wem haben Sie an diesem Wohnort römisch 40 zusammen in einem Haushalt gewohnt? VP: Mit meinen Eltern, 2 Schwestern und einen Bruder. LA: Bis wann waren Sie an diesem Wohnort in XXXX aufhältig?LA: Bis wann waren Sie an diesem Wohnort in römisch 40 aufhältig? VP: Ich habe dort von meiner Geburt bis zum Umzug zu meiner Tante gelebt. LA: Warum zogen sie dann zu ihrer Tante nach Kismaayo? VP: Ich bin dorthin geflüchtet und sie schickte mich weiter nach Bosaso, Puntland. Sie schickte mich dort hin damit ich weiter flüchten kann und Somalia verlassen kann. LA: Wie waren zum Zeitpunkt, als Sie Ihren Heimatort verließen, die Machtverhältnisse dort? Stand dieser unter der Kontrolle der Al Shabaab Milizen oder unter Kontrolle der Regierung in Kooperation mit ihren Alliierten, wie der AMISOM? VP: Die Al Shabaab hat die Kontrolle in XXXX .VP: Die Al Shabaab hat die Kontrolle in römisch 40 . Nachgefragt, in Kismaayo und Bosaso weiß ich es nicht so genau, aber ich glaube die Regierung. LA: Haben Sie Familienangehörige, die noch in Somalia leben? VP: Zuletzt meine Mutter, meine beiden Schwestern und mein Bruder leben noch in Somlia. Nachgefragt, es lebt auch noch meine Tante in Kismaayo in Somalia. LA: Stehen Sie derzeit in Kontakt mit Ihrer Familie in Somalia? VP: Nein, ich habe zu Niemanden mehr in Somalia Kontakt. LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen. VP: Ich habe Somalia verlassen, weil ich diskriminiert wurde. Als Kind wurde ich in Somalia diskriminiert. Ich durfte mit gleichaltrigen Kindern nicht zusammenspielen. Ich durfte nicht mit den anderen Kinder Fußball spielen. Ich konnte mich nicht mit ihnen vermischen. Sie beschimpften mich als Midgaan. Das hat mich sehr verletzt und ich war immer traurig. Eines Nachmittags habe ich mit einen anderen Jugendlichen um einen Ball gestritten. ER ist weggegangen und holten seinen älteren Bruder. Der Junge sagte zu seinem Bruder, dass er von einem Midgaan geschlagen wurde. Sein Bruder XXXX hat eine Eisenstange mitgenommen und kam zum Spielplatz. Zuerst fragte er mich, warum ich mit seinem Bruder gestritten habe. Dann hat er angefangen mit der Eisenstange auf meinem Rücken zu schlagen und sagte dabei, dass ich ein Midgaan sei. Dann versuchte ich wegzulaufen und er erwischte mich am Bein und ich stürzte zu Boden. Dann hat er mich noch einige Mal auf mein Bein geschlagen, sodass ich mehrfache Brüche am Bein erlitt. Ich war schwer verletzt und habe geweint. Andere haben mich hochgetragen, weil ich nicht gehen konnte und brachten mich nach Hause. Meine Mutter war traurig und ging zu der Familie des jungen Mannes, der mich verletzt hatte. Sie sagten, dass die Midgaan sei und sie weggehen soll. Sie sagten Ihnen sei es egal ob mein Bein gebrochen waren oder nicht.VP: Ich habe Somalia verlassen, weil ich diskriminiert wurde. Als Kind wurde ich in Somalia diskriminiert. Ich durfte mit gleichaltrigen Kindern nicht zusammenspielen. Ich durfte nicht mit den anderen Kinder Fußball spielen. Ich konnte mich nicht mit ihnen vermischen. Sie beschimpften mich als Midgaan. Das hat mich sehr verletzt und ich war immer traurig. Eines Nachmittags habe ich mit einen anderen Jugendlichen um einen Ball gestritten. ER ist weggegangen und holten seinen älteren Bruder. Der Junge sagte zu seinem Bruder, dass er von einem Midgaan geschlagen wurde. Sein Bruder römisch 40 hat eine Eisenstange mitgenommen und kam zum Spielplatz. Zuerst fragte er mich, warum ich mit seinem Bruder gestritten habe. Dann hat er angefangen mit der Eisenstange auf meinem Rücken zu schlagen und sagte dabei, dass ich ein Midgaan sei. Dann versuchte ich wegzulaufen und er erwischte mich am Bein und ich stürzte zu Boden. Dann hat er mich noch einige Mal auf mein Bein geschlagen, sodass ich mehrfache Brüche am Bein erlitt. Ich war schwer verletzt und habe geweint. Andere haben mich hochgetragen, weil ich nicht gehen konnte und brachten mich nach Hause. Meine Mutter war traurig und ging zu der Familie des jungen Mannes, der mich verletzt hatte. Sie sagten, dass die Midgaan sei und sie weggehen soll. Sie sagten Ihnen sei es egal ob mein Bein gebrochen waren oder nicht. Nachgefragt, dieser Vorfall am Spielplatz war als ich Kind war. Ich war zirka 11 Jahre alt. LA: Bitte schildern sie jene Gründe die sie am 26.09.2021 zur Ausreise veranlasst haben. VP: Im Jahr 2021 verließ ich Somalia aus 2 verschiedenen Gründen: Zum einen, es wurde um ein Grundstück, welches uns gehörte, gestritten, weil andere es haben wollten. Zum anderen, ich verliebte mich in ein Mädchen und das Mädchen gehörte einen höheren Clan an. LA: Bitte Schildern sie Details zu den beiden Gründen. VP: Es gab mal ein Mädchen. Es war sehr nett und hat mir immer geholfen als wir noch Kinder waren. Weil sie mir immer geholfen hatte, habe ich mich in sie verliebt. Eines Tages sagte sie mir, dass sie mich liebt. Und ich sagte ihr, dass das nicht möglich sei, weil ich einen Minderheitsclan angehöre. Sie sagte mir, dass ich mir keine Sorgen machen muss, sie wird alle Probleme lösen. Dann haben wir beide angefangen ein Paar zu sein. Nachgefragt, das war am 08.04.
- Nachbarn hätten uns beobachtet, wir wurden mehrmals miteinander gesehen. Und sie berichteten weiter an ihre Familie, dass ihre Tochter mit einem Midgaan ausgeht. Die Familie fragte bei ihrer Tochter nach ob das was die Nachbarn behauptet stimmt. Und sie haben ihre Tochter zusammengeschlagen. Dann wurde sie in ihrem Raum eingesperrt, damit sie nicht zu mir kommen kann. Dann haben die Leute nach mir gesucht. Mehrere Männer, Verwandte des Mädchens, sahen mich auf dem Weg nach Hause. Sie waren mit Holzstöcken bewaffnet. Sie haben mich zusammengeschlagen, bis ich ins Koma fiel. Leute haben mich zu mir nach Hause gebracht. Ich habe aber nichts mitbekommen, weil ich im Koma war. Ab diesem Zeitpunkt versteckte ich mich vor den Verwandten des Mädchens. Irgendwann Anfang Mai, wahrscheinlich am 04.05.2021, habe ich das Mädchen wiedergesehen. Ich habe dem Mädchen gesagt, dass ich das Vorgeahnt habe und ich sie vor dem Problem gewarnt habe. Das Mädchen sagte, dass ihr das alles egal sei und sie mich liebt. In einer Nacht hatten wir miteinander Sex und dann ist sie plötzlich schwanger geworden. Ihre Verwandten haben sie 3 oder 4 Monate später gefragt, warum ihr Bauch größer sei. Ihre Verwandten waren Mitglieder der Al Shabaab. Das Mädchen war früher schon einmal verheiratet. Sie wurde von der Al Shabaab wegen den Sharia Gesetzen inhaftiert. Sie wurde zum Tode verurteilt. Plötzlich suchten Al Shabaab und auch die Verwandten des Mädchens nach mir. Deshalb flüchte ich. Aber ich möchte noch was erzählen: Unser Grundstück wurde uns weggenommen. Leute aus der Gegend wollten unser Grundstück haben, weil dort Hirse wachsen, weil das Feld sehr interessant war. Es war zwar klein aber für die Leute sehr interessant. Am XXXX wurde uns das Feld genommen und sie haben meinen Vater getötet.Aber ich möchte noch was erzählen: Unser Grundstück wurde uns weggenommen. Leute aus der Gegend wollten unser Grundstück haben, weil dort Hirse wachsen, weil das Feld sehr interessant war. Es war zwar klein aber für die Leute sehr interessant. Am römisch 40 wurde uns das Feld genommen und sie haben meinen Vater getötet. Das waren die Gründe warum ich Somalia verlassen habe. [ … ] LA: Was erzählte Ihnen das Mädchen darüber, was passierte als ihre Verwandten die Schwangerschaft bemerkten? VP: Ich habe sie seitdem nicht mehr gesehen. LA: Wann haben Sie haben sie das Mädchen zuletzt gesehen? VP: Am 13.06.
- La: War da die Schwangerschaft des Mädchens schon bekannt? VP: Nein da war es noch nicht bekannt. LA: Wie haben Sie von der Schwangerschaft des Mädchens erfahren? VP: Ich habe das als Gerücht von Nachbarn gehört, dass das Mädchen angegeben hatte, dass sie von mir geschwängert wurde. LA: Woher wissen Sie, dass die Verwandten des Mädchens Mitglieder der Al Shabaab sind? VP: Das Mädchen hat mir des Öfteren erzählt, dass ihre Verwandten Mitglieder der Al- Shabaab sind. LA: Mit wem war das Mädchen verheiratet? VP: Ein Verwandter hat sie einmal geheiratet. Er hat sich aber scheiden lassen. Nachgefragt, das war bevor sie mir sagte, dass sie sich in mich verliebt hat. Nachgefragt, der Mann ließ sich am XXXX scheiden.Nachgefragt, das war bevor sie mir sagte, dass sie sich in mich verliebt hat. Nachgefragt, der Mann ließ sich am römisch 40 scheiden. LA: Wie heißt das Mädchen und wann wurde sie geboren? VP: Sie heißt XXXX und ist so alt wie ich.VP: Sie heißt römisch 40 und ist so alt wie ich. LA: Wie lange war sie verheiratet? VP: Sie war ca. 3 Monate mit dem Mann verheiratet. LA: Wann und warum wurde das Mädchen inhaftiert? Und woher wissen sie das? VP: Meine Tante hat mir das gesagt. Weil die Tante zu Hause angegriffen wurde. Frage wird wiederholt. Das Mädchen wurde nach meiner Ausreise aus XXXX inhaftiert, weil das Mädchen bereits einmal verheiratet war und sie unerlaubt schwanger wurde.Das Mädchen wurde nach meiner Ausreise aus römisch 40 inhaftiert, weil das Mädchen bereits einmal verheiratet war und sie unerlaubt schwanger wurde. LA: Wann wurde das Mädchen inhaftiert? VP: Am 03.09.2021 wurde das Mädchen inhaftiert. LA: Woher wissen sie das Datum wann das Mädchen inhaftiert wurde. VP: Meine Tante hat mir das so gesagt. Und das sie zuhause angegriffen wurde, hat sie mir auch gesagt. Nachgefragt, woher die Tante das wisse, gebe ich an, dass die Leute die meinen Tante zuhause angegriffen haben und ihren Sohn getötet haben, das meiner Tante sagten. LA: Warum sollten die Angreifer dieses Datum nennen? VP: Weil sie auch mich abholen wollten und mich zur Al- Shabaab bringen wollten. Weil die Al Shabaab hatte dort die Kontrolle. Nachgefragt mit dort meine ich XXXX . Auch in Kismaayo haben sie das sagen.Nachgefragt mit dort meine ich römisch 40 . Auch in Kismaayo haben sie das sagen. LA: Was erzählte die Tante genau? VP: Meine Tante meldete sich weinend, telefonisch bei jenem Mann der mit mir über Bosasso in den Jemen reiste. Daraufhin hat sie diesen Mann gebeten, mir das Telefon zu geben. Dann sagte sie mir weinend, dass das Mädchen von ihrer Familie inhaftiert wurde und ich gesucht werde. Außerdem sagte mir die Tante, dass Sie Zuhause angegriffen wurde und die Leute hätten ihren Sohn, also meinen Cousin getötet. LA: Wurde das Todesurteil gegen das Mädchen vollstreckt? VP: Meine Tante sagte, dass das Mädchen zu Tode verurteilt wurde. Aber ich habe seitdem nicht mehr mit der Tante gesprochen. Nachgefragt, ich weiß es nicht. Ich wusste nur, dass sei zu Tode verurteilt wurde. LA: Wie bemerkten Sie, dass Sie von den Al Shabaab gesucht wurden? VP: Ich wurde zuhause angegriffen und flüchtete ich deshalb nach Kismaayo. LA: Wann wurden Sie zuhause angegriffen? VP: Am 05.03.2021, Korrektur am 05.09.2021 LA: Schildern sie bitte den Vorfall. VP: Das Mädchen hat angegeben, dass ich derjenige bin der sie geschwängert hat. Deswegen kamen die Leute zu uns nach Hause. Weil uns das Grundstück weggenommen wurde, wohnte wir am Rand der Stadt XXXX . Als die Leute zu uns kamen, flüchtete ich von dort. Die Leute liefen mir nach aber ich konnte entkommen.VP: Das Mädchen hat angegeben, dass ich derjenige bin der sie geschwängert hat. Deswegen kamen die Leute zu uns nach Hause. Weil uns das Grundstück weggenommen wurde, wohnte wir am Rand der Stadt römisch 40 . Als die Leute zu uns kamen, flüchtete ich von dort. Die Leute liefen mir nach aber ich konnte entkommen. Nachgefragt, was genau passierte, gebe ich an, ich bin auf der Hauptstraße einen Tag und eine Nacht gelaufen, dann kam ein Auto vorbei und ich hielt an. Die Frage wird wiederholt. Sie wollten mich töten, weil ich das Mädchen geschwängert haben soll. Und ich bin geflohen. LA: Ihre Art der Schilderung dieses Vorfalles lässt nicht darauf schließen, dass sie diesen selbst miterlebt haben, da sie trotz mehrmaliger Nachfrage nicht in der Lage sind, Details zu nennen. VP: Ich habe angefangen zu erzählen und dann konnte ich es nicht fertig erzählen. Nachdem das Mädchen zuhause erzählt hatte, dass ich derjenige sei der sie geschwängert hatte, wurde sie inhaftiert. Dann kamen sie zu mir nach Hause und wollten mir etwas antun. Sie wussten, dass ich einen Minderheitsclan angehöre und ich nicht mit ihrer Tochter ausgehen darf. Der Plan war das sei mich töten. Sie haben Leute bei der Regierung. Sie waren bewaffnet und griffen mich zu Hause an. Ich war aber vorab informiert, weil im Dorf über das Thema gesprochen wurde und war bereit zu flüchten. Deshalb konnte ich den Angreifern entkommen. Ich war informiert und bereit wollte aber auf den nächsten Tag warten aber in der Nacht bemerkte ich, dass Leute mich zu Hause töten wollten. Ich bin dann weggelaufen und konnte im Gebüsch entkommen. LA: Sind das alle Details die Sie zu dem Vorfall nennen können. VP: Ja das ist alles. Dann bin ich nach Kismaayo geflüchtet. LA: Das erwähnte Grundstück ihrer Familie, wer hat das Erworben? VP: Damals als noch die alte Regierung in Somalia war hat das mein Großvater von der Regierung geschenkt bekommen. LA: Waren sie bei der Wegnahme des Grundstückes anwesend? VP: Ja ich war anwesend, da wurde mein Vater getötet. LA: Wer hat Ihrer Familie das Grundstück weggenommen? Schildern Sie bitte im Detail was vorgefallen ist. VP: Es war ein kleines Feld was mein Großvater geschenkt bekommen hatte. Das Feld war besser als die Felder der Nachbarn. Das Feld war viel besser und die Leute wollten es haben und sie wussten, dass wir einem Minderheitsclan angehören. LA: Bitte beantworten Sie die Frage. VP: Leute die dort wohnen, die einem höheren Clan angehören. Die haben meinen Vater getötet. LA: Wenn sie bei dem Vorfall anwesend waren, müssen Sie doch wissen was sich genau zugetragen hat, als das Grundstück weggenommen und ihr Vater getötet wurde. VP: Vier Männer waren das. Nachgefragt, ich kannte sie, sie waren aus der Nachbarschaft. LA. Was passierte genau? VP: Die Männer waren mit Messer bewaffnet. Davor wurde mein Vater mehrfach aufgefordert aus dem Grundstück zu gehen. Aber er hat das ignoriert. Beim vierten Besuch haben sie ihm klar gesagt, dass wenn sie wiederkommen, er weg sein wird. Vier Tage später nach dem letzten Besuch, haben sie meinen Vater gesehen, als er das Haus verließ. Dann haben sie ihm körperlich attackiert. Dann habe ich einen Holzstock genommen und wollte meinem Vater zu Hilfe kommen. Ich habe dann Angst bekommen und flüchtete um mein Leben. Sie schlugen meinen Vater zusammen. LA: Waren das alle Details zu dem Vorfall? VP: Sie haben meine Mutter und meine Schwestern und Bruder nach Außen geholt und ihnen gesagt, dass sie verschwinden sollen. Unsere Sachen haben sie gepackt und nach draußen gebraucht. Dann haben wir uns am Rand der Stadt XXXX in einem Zelt aus Stroh und Plastik niedergelassen.VP: Sie haben meine Mutter und meine Schwestern und Bruder nach Außen geholt und ihnen gesagt, dass sie verschwinden sollen. Unsere Sachen haben sie gepackt und nach draußen gebraucht. Dann haben wir uns am Rand der Stadt römisch 40 in einem Zelt aus Stroh und Plastik niedergelassen. LA: Warum haben Sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie in Somalia? VP: Wie ich keine Kontaktnummer habe. LA: Warum wollte man plötzlich im August 2021 ihrem Vater das Grundstück wegnehmen? VP: Das was ich schon gesagt habe. Weil das Feld interessant war und weil wir einem Minderheitsclan angehören. LA: Warum war Grundstück das gerade im August 2021 interessant und nicht schon Jahre davor? VP: Weil die Stadt immer näher rückte da die Stadt immer größer und größer wurde. Nachgefragt, ich meine die Stadt XXXX .VP: Weil die Stadt immer näher rückte da die Stadt immer größer und größer wurde. Nachgefragt, ich meine die Stadt römisch 40 . LA: Wieso blieben sie nicht bei ihrer Tante in Kismaayo? VP: Die Somalis kennen sich und sie hätten mich bis dort verfolgt. Man hätte mich dort töten können. Die Verwandten des Mädchens hätten mich dort getötet. LA: Was befürchten Sie im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Somalia? VP: Ich werde getötet. Wenn die Al Shabaab noch dort ist. Wenn die Al Shabaab nicht mehr dort ist werde ich von den Angehörigen des Mädchens getötet. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen wichtig erscheint, oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Ich möchte noch angeben, dass ich als Kind in der Schule diskriminiert wurde, ich dort nicht arbeiten durfte. LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja, natürlich. LA: Ich beende jetzt die Befragung. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? VP: Ich hätte eine Frage, was haben Sie nicht verstanden von dem was ich gesagt habe, weil sie sagen ich haben keine Details genannt. Ich habe alles in Details gesagt, was passiert ist. Wenn sie Wollen kann ich es nochmals wiederholen. LA: Eine Wiederholung ist nicht nötig. Danke LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? VP: Nein ich habe keine Einwände. Sonst passt alles. […]“
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.12.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.12.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Insbesondere sei sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft. Dem BF sei jedoch insbesondere aufgrund der schlechten Versorgungslage in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia subsidiären Schutz zu gewähren.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF – entgegen der Beurteilung durch das BFA – sehr wohl asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe des Minderheitenclans der Madhiban durch die Familie seiner damaligen Partnerin, Al Shabaab und Mitgliedern des Hawiye drohe.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF – entgegen der Beurteilung durch das BFA – sehr wohl asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe des Minderheitenclans der Madhiban durch die Familie seiner damaligen Partnerin, Al Shabaab und Mitgliedern des Hawiye drohe.
- Am 25.01.2023 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Am 15.11.2023 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[ … ] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Mir geht es gut. R: Ist Ihr Name und Geburtsdatum richtig, so wie auf der Karte? BF: Ja. R: Können Sie mir sagen, wann Sie Somalia verlassen haben? BF: Am 26.09.
- R: Können Sie mir sagen, wo Sie ständig in Somalia gelebt haben? BF: Ich habe in XXXX gelebt.BF: Ich habe in römisch 40 gelebt. R: Von Geburt an bis zur Ausreise aus Somalia? BF: Ja. R: Und haben Sie eine Koranschule besucht? BF: Ja. R: Wie lange haben Sie die Koranschule besucht? BF: Drei Jahre. R: Haben Sie auch die Grundschule besucht? BF: Ja, ich habe auch drei Jahre die Grundschule besucht. R: Und wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben, die Koranschule zu besuchen? BF: Ich war ca. sechs Jahre alt. R: Und wie alt waren Sie, als Sie die Grundschule besucht haben? BF: Ich war elf Jahre alt. R: Wie alt waren Sie, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Ich war 17 Jahre alt. R: Und wieso haben Sie nur drei Jahre lang die Grundschule besucht? BF: Aus finanziellen Gründen konnte ich nicht die Schule besuchen. Meine Familie konnte sich das nicht leisten. R: Und was haben Sie gearbeitet, nachdem Sie die Schule verlassen haben? BF: Ich habe die Schuhe gewaschen. R: Und wie waren Ihre Wohnverhältnisse in Somalia? BF: Es war ein Buschhaus. R: Und dieses Buschhaus war in XXXX ?R: Und dieses Buschhaus war in römisch 40 ? BF: Ja. R: Gehörten zu diesem Buschhaus auch Grundstücke? BF: Ja. R: Wie hat Ihr Vater den Lebensunterhalt verdient? BF: Er war ein Metallbearbeiter. R: Wo hat Ihr Vater genau gearbeitet, wissen Sie das? BF: Er hat in der Nähe von unserem Busch gearbeitet und manchmal am Markt. R: Was meinen Sie mit „in der Nähe von unserem Busch“? BF: Er hat einen kleinen Standort, wo er arbeiten konnte. R: Was meinen Sie jetzt mit „kleinen Standort“? BF: Ich meine, dass er dort in einem Buschhaus Metall verarbeitet hat. R: Was hat Ihre Mutter gearbeitet? BF: Sie war eine Hausfrau. R: Hat Ihre Mutter Geschwister? BF: Sie hat nur eine Schwester. R: Ist diese Schwester, sozusagen Ihre Tante, verheiratet? BF: Ja. R: Wie viele Kinder hat Ihre Tante? BF: Nur einen Sohn. R: Wo lebt Ihre Tante mit ihrer Familie? BF: In Kismayo. R: Lebt sie derzeit auch in Kismayo? BF: Zuletzt ja. R: Was heißt, zuletzt? BF: Ich meine, als ich Somalia verlassen habe, war sie in Kismayo. R: Und jetzt wissen Sie nicht, ob Ihre Tante mit ihrer Familie in Kismayo lebt. BF: Jetzt weiß ich es nicht. Aber damals war sie dort. R: Hat Ihr Vater Geschwister? BF: Nein. R: Wo lebt Ihre Familie derzeit, also Ihre Eltern? BF: Mein Vater ist verstorben. Er ist getötet worden. Meine Mutter und meine Geschwister waren in der Nähe von XXXX .BF: Mein Vater ist verstorben. Er ist getötet worden. Meine Mutter und meine Geschwister waren in der Nähe von römisch 40 . R: Wann ist Ihr Vater verstorben? BF: Am XXXX .BF: Am römisch 40 . R: Sie sagten, Ihr Vater wurde getötet. Wer hat Ihren Vater getötet? BF: Die Hawiye-Männer haben meinen Vater getötet. Diese wohnten in unserem Heimatort. R: Sie meinen in XXXX .R: Sie meinen in römisch 40 . BF: Ja. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Drei. R: Können Sie mir die Namen Ihrer Geschwister und die Namen Ihrer Eltern und das jeweilige Alter aufschreiben? BF schreibt auf ein Blatt Papier, welches als Beilage ./A zum Akt genommen wird. BF: XXXX BF: römisch 40 R: Haben Ihre Geschwister auch eine Schule besucht? BF: Nein. Ich war der einzige, der die Schule besucht hat. R: Wieso haben Hawiye-Männer Ihren Vater getötet? Was war der Grund? BF: Sie wollten unser Grundstück wegnehmen. Sie sind zu meinem Vater gekommen und haben verlangt, dass er sein Grundstück hergibt. Sie gaben ihm vier Tage Bedenkzeit und als sie zurückkamen, hat er abgelehnt, dass er sein Grundstück hergibt. Danach haben sie ihn getötet. R: Wurde nun dieses Grundstück weggenommen? BF: Ja. R: Waren Sie anwesend, als Ihr Vater getötet wurde? BF: Ja. R: Wie viele Hawiye-Männer kamen zu Ihrem Vater? BF: Ca. sechs Männer. R: Können Sie mir diesen Vorfall mit diesen Hawiye-Männern näher beschreiben? BF: Ja. R: Bitte. BF: Sie sagten, dass wir innerhalb von vier Tagen unser Grundstück hergeben müssen. Am fünften Tag kamen die Männer zu uns. Mein Vater wollte gerade zu seiner Arbeit gehen. Sie haben mit ihm gesprochen und gesagt, warum er immer noch da ist, obwohl sie ihm nur vier Tage gegeben haben. Bevor er etwas gesagt hat, haben sie ihn mit einem Messer angegriffen. R: Wer war anwesend, als diese Hawiye-Männer kamen? BF: Wir waren alle zuhause. R: Also Sie mit Ihrer Mutter und Ihren drei Geschwistern? BF: Ja. R: Haben die Hawiye-Männer angeklopft? Wie war das? Schildern Sie es detaillierter. BF: Mein Vater war vor der Tür und wollte seiner Arbeit nachgehen. R: Was war dann? BF: Als die Männer meinen Vater angesprochen haben, fragten sie ihn, warum er nicht weggezogen ist. Er sagte, dass es sein Grundstück sei und er wisse nicht, wo er hingehen soll. Sie sagten, wir müssen wegziehen, dieses Grundstück gehöre ihnen. Sie begannen ein Messer herauszunehmen und sie haben ihn erstochen. Ich habe das gesehen. Ich habe einen Stock genommen und wollte meinen Vater beschützen. Die Männer wollten auch mich schlagen. Ich bin weggelaufen. Sie sind hinter mir her gelaufen. Die anderen Männer haben meine Geschwister und meine Mutter geschlagen und verlangt, dass sie ihre Sachen mitnehmen und weggehen. Meine Mutter hat meine Geschwister mitgenommen und sie sind weggegangen. R: Wohin sind Sie gelaufen? BF: Ich bin in die Stadt gelaufen und sie konnten mich nicht angreifen. R: In welche Stadt sind Sie gelaufen? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Haben Sie außerhalb von XXXX gelebt?R: Haben Sie außerhalb von römisch 40 gelebt? BF: Ich meine, dass ich in Richtung Markt gelaufen bin, aber wir wohnten innerhalb von XXXX .BF: Ich meine, dass ich in Richtung Markt gelaufen bin, aber wir wohnten innerhalb von römisch 40 . R: Was haben Sie dann gemacht, als Sie Richtung Markt gelaufen sind? BF: Ich habe mich versteckt. R: Wo haben Sie sich versteckt? BF: Ich habe mich in einem Geschäft versteckt. R: Wie weit war dieses Geschäft von Ihrem Zuhause entfernt? BF: Ca. 15 Minuten. R: Also Sie sind ca. 15 Minuten gelaufen? BF: Ja, ich bin 15 Minuten lang gelaufen. R: Wie lange haben Sie sich in diesem Geschäft versteckt? BF: Ich war dort bis zum Sonnenuntergang. R: Wie viele Stunden haben Sie sich dann versteckt? BF: Ca. zwölf Stunden. R: Wieso wollten die Hawiye-Männer unbedingt das Grundstück Ihrer Eltern? BF: Erstens, wir gehören zu der Minderheit, zweitens, unser Grundstück war ein wertvolles Grundstück. Dort haben meine Eltern Mais angebaut und wir ernteten sehr gut im Vergleich zu anderen Feldern. Drittens lag dieses Grundstück innerhalb von XXXX und war in der Nähe vom Markt. Es war ein sehr wertvolles Grundstück. BF: Erstens, wir gehören zu der Minderheit, zweitens, unser Grundstück war ein wertvolles Grundstück. Dort haben meine Eltern Mais angebaut und wir ernteten sehr gut im Vergleich zu anderen Feldern. Drittens lag dieses Grundstück innerhalb von römisch 40 und war in der Nähe vom Markt. Es war ein sehr wertvolles Grundstück. R: Welcher Minderheit gehören Sie und Ihre Familie an? BF: Ich bin Gabooye. R: Haben Sie irgendjemandem gemeldet, dass Ihr Vater getötet wurde? Waren Sie bei der Polizei oder Sicherheitskräften? BF: Die Hawiye waren die Mehrheit in XXXX . Es gab keine Regierung in XXXX . Die Al Shabaab hat in meinem Heimatort regiert. Als die Hawiye-Männer begannen unser Grundstück wegzunehmen, sind wir zu den Al Shabaab gegangen. Sie sagten, die Bestätigung, die wir haben, gilt nicht, weil diese von der damaligen somalischen Regierung gegeben wurde. Diese Regierung betrachten sie als Ungläubige. Sie sagten, falls wir von der Al Shabaab eine Bestätigung haben, könnte es sein, dass sie uns unterstützen, ansonsten müssen wir gehen. Deswegen bekamen wir keine Unterstützung.BF: Die Hawiye waren die Mehrheit in römisch 40 . Es gab keine Regierung in römisch 40 . Die Al Shabaab hat in meinem Heimatort regiert. Als die Hawiye-Männer begannen unser Grundstück wegzunehmen, sind wir zu den Al Shabaab gegangen. Sie sagten, die Bestätigung, die wir haben, gilt nicht, weil diese von der damaligen somalischen Regierung gegeben wurde. Diese Regierung betrachten sie als Ungläubige. Sie sagten, falls wir von der Al Shabaab eine Bestätigung haben, könnte es sein, dass sie uns unterstützen, ansonsten müssen wir gehen. Deswegen bekamen wir keine Unterstützung. R: Wie oft sind die Hawiye-Männer zu Ihrem Vater gekommen? BF: Vier bis fünf Mal und haben immer gesagt, dass wir wegziehen müssen. Aber wir haben gesagt, dass wir nicht wissen, wo wir hingehen sollen. R: Wann sind die Hawiye-Männer das erste Mal gekommen? Können Sie sich daran erinnern? BF: Genau kann ich es nicht angeben, aber es war im August 2021, innerhalb vom August kamen Sie ein paar Mal. R: Waren Sie immer anwesend, als die Hawiye-Männer zu Ihrem Vater kamen? BF: Ja, ich war immer dabei. R: Wann ging Ihr Vater zu den Al Shabaab? BF: Im August 2021, als diese Männer ein paar Mal zu uns gekommen sind. R: Haben Sie Ihren Vater begleitet? BF: Nein, aber er hat uns erzählt, was die Al Shabaab zu ihm gesagt hat. R: War Ihr Vater auf der Stelle tot? BF: Ja. R: Sind nicht Nachbarn zur Hilfe gekommen? BF: Unsere Nachbarn waren auch Hawiye und wir bekamen keine Hilfe. R: Sie haben gesagt, Sie haben sich in einem Geschäft versteckt. Wohin sind Sie dann gegangen, nachdem Sie das Geschäft verlassen haben? BF: Ich habe nach meinen Geschwistern und meiner Mutter gesucht. Ich habe sie gefunden und wir sind außerhalb von XXXX gegangen.BF: Ich habe nach meinen Geschwistern und meiner Mutter gesucht. Ich habe sie gefunden und wir sind außerhalb von römisch 40 gegangen. R: Wo haben Sie Ihre Mutter samt Geschwister gefunden? BF: In der Nähe vom Markt. R: Was meinen Sie mit, Sie sind außerhalb von XXXX gegangen. Wohin sind Sie gegangen?R: Was meinen Sie mit, Sie sind außerhalb von römisch 40 gegangen. Wohin sind Sie gegangen? BF: Da diese Männer uns verfolgt haben und meinen Vater getötet haben, konnten wir nicht mehr in XXXX leben. Wir sind außerhalb XXXX umgezogen, damit wir einen sicheren Ort finden können. BF: Da diese Männer uns verfolgt haben und meinen Vater getötet haben, konnten wir nicht mehr in römisch 40 leben. Wir sind außerhalb römisch 40 umgezogen, damit wir einen sicheren Ort finden können. R: Wohin sind Sie jetzt außerhalb von XXXX gegangen. Das war meine Frage. Wo sind Sie konkret hingegangen?R: Wohin sind Sie jetzt außerhalb von römisch 40 gegangen. Das war meine Frage. Wo sind Sie konkret hingegangen? BF: Wir waren am Rand von XXXX .BF: Wir waren am Rand von römisch 40 . R: Dort haben Sie dann mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern gelebt? BF: Ja, wir haben dort ein kleines Buschhaus aufgebaut. R: Wie lange haben Sie dort mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern gelebt? BF: Ca. 20 Tage. R: Wieso wurden Sie von diesen Hawiye-Männern verfolgt? Ihr Vater wurde getötet und das Grundstück wurde Ihnen weggenommen. Wieso wurden Sie und Ihre Familie weiterhin verfolgt? BF: Es gab eine Frau, die Hawiye-Angehörige ist. Wir haben uns verliebt. R: Wer ist wir? BF: Ich meine ich und die Frau, in die ich mich verliebt habe. Sie war eine Hawiye-Frau. R: Wie hat diese Frau geheißen. Können Sie den Namen aufschreiben? BF schreibt den Namen auf ein Blatt Papier und wird dieses als Beilage ./B zum Akt genommen. BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Woher kannten Sie diese Frau? BF: Wir waren Nachbarn und als wir noch Kinder waren, haben wir zusammen gespielt. Wir sind im selben Ort aufgewachsen. R: Wie alt war XXXX ?R: Wie alt war römisch 40 ? BF: Wir waren gleichalt. R: Sind Sie zusammen in die Schule gegangen? BF: Ja, sie hat mir immer geholfen. Sie war eine gute Person. R: Wer war dagegen, dass Sie und XXXX verliebt waren?R: Wer war dagegen, dass Sie und römisch 40 verliebt waren? BF: Ihr Hawiye-Clan war dagegen. R: Seit wann waren Sie mit XXXX ein Paar?R: Seit wann waren Sie mit römisch 40 ein Paar? BF: Seit dem 08.04.
- R: Waren die Eltern von XXXX auch gegen die Beziehung?R: Waren die Eltern von römisch 40 auch gegen die Beziehung? BF: Ja, sie waren dagegen. R: Wurden Sie von den Eltern von XXXX bedroht, weil Sie eine Beziehung zu ihr hatten?R: Wurden Sie von den Eltern von römisch 40 bedroht, weil Sie eine Beziehung zu ihr hatten? BF: Ja, sie haben, als sie erfahren haben, dass ich eine Beziehung mit XXXX hatte, begonnen mich zu schlagen, bis ich ohnmächtig geworden bin.BF: Ja, sie haben, als sie erfahren haben, dass ich eine Beziehung mit römisch 40 hatte, begonnen mich zu schlagen, bis ich ohnmächtig geworden bin. R: Wann wurden Sie ohnmächtig? Können Sie das zeitlich einordnen? BF: Das war am 04.05.
- R: Wurden Sie ins Spital gebracht? BF: Nein, aus finanziellen Gründen konnte meine Familie mich nicht ins Spital bringen. Ich habe nur gesehen, dass ich in unserem Buschhaus lag und dass meine Familie Wasser auf meinen Körper geschüttet hat. R: Wie konnten die Eltern von XXXX erfahren, dass Sie eine Beziehung zu ihrer Tochter haben?R: Wie konnten die Eltern von römisch 40 erfahren, dass Sie eine Beziehung zu ihrer Tochter haben? BF: Unsere Nachbarn haben uns verraten und es ihrer Familie erzählt, dass ich und XXXX eine Beziehung haben und da ich ein Minderheitsangehöriger bin, war es ungewöhnlich und in der somalischen Kultur gehört sich das nicht. BF: Unsere Nachbarn haben uns verraten und es ihrer Familie erzählt, dass ich und römisch 40 eine Beziehung haben und da ich ein Minderheitsangehöriger bin, war es ungewöhnlich und in der somalischen Kultur gehört sich das nicht. R: Hat es viele Personen in XXXX gegeben, die den Gabooye zugehörig waren?R: Hat es viele Personen in römisch 40 gegeben, die den Gabooye zugehörig waren? BF: Nein. R: Haben Sie sich, nachdem Sie wieder von Ihrer Ohnmacht aufgewacht worden sind, weiterhin mit XXXX getroffen?R: Haben Sie sich, nachdem Sie wieder von Ihrer Ohnmacht aufgewacht worden sind, weiterhin mit römisch 40 getroffen? BF: Ja, ich habe mit XXXX am nächsten Tag gesprochen. Ich erzählte ihr, dass ihre Familie mich geschlagen hat und dass ich ohnmächtig geworden bin. Ich sagte, dass ich diese Beziehung nicht mehr weiterführen will und dass ich es beenden will. Sie überzeugte mich, dass wir unsere Beziehung weiterführen und sie sagte, dass sie für alles, was weiter passieren wird, die Verantwortung übernehmen wird. BF: Ja, ich habe mit römisch 40 am nächsten Tag gesprochen. Ich erzählte ihr, dass ihre Familie mich geschlagen hat und dass ich ohnmächtig geworden bin. Ich sagte, dass ich diese Beziehung nicht mehr weiterführen will und dass ich es beenden will. Sie überzeugte mich, dass wir unsere Beziehung weiterführen und sie sagte, dass sie für alles, was weiter passieren wird, die Verantwortung übernehmen wird. R: Haben Sie sich dann weiterhin getroffen und die Beziehung fortgeführt? BF: Ja, wir haben uns weiter getroffen. R: Wie lange ist diese Beziehung dann noch weitergegangen? Bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia? BF: Das letzte Mal, wie wir uns getroffen haben, war am 13.06.
- Es war eine Nacht und wir hatten Geschlechtsverkehr. Seitdem haben wir uns nicht mehr gesehen. Da ich familiäre Probleme hatte und mein Vater getötet wurde, meine Geschwister, meine Mutter und ich wegziehen mussten, war es nicht mehr möglich, mich mit XXXX zu treffen.BF: Das letzte Mal, wie wir uns getroffen haben, war am 13.06.
- Es war eine Nacht und wir hatten Geschlechtsverkehr. Seitdem haben wir uns nicht mehr gesehen. Da ich familiäre Probleme hatte und mein Vater getötet wurde, meine Geschwister, meine Mutter und ich wegziehen mussten, war es nicht mehr möglich, mich mit römisch 40 zu treffen. R: Das heißt, Sie haben XXXX das letzte Mal am 13.06.2021 gesehen?R: Das heißt, Sie haben römisch 40 das letzte Mal am 13.06.2021 gesehen? BF: Ja. R: Wie groß ist XXXX ? Leben dort viele Menschen?R: Wie groß ist römisch 40 ? Leben dort viele Menschen? BF: Es ist eine kleine Stadt. R: Sie haben gesagt, Sie sind mit Ihrer Familie außerhalb von XXXX gezogen, aber Sie waren noch immer innerhalb von XXXX , stimmt das?R: Sie haben gesagt, Sie sind mit Ihrer Familie außerhalb von römisch 40 gezogen, aber Sie waren noch immer innerhalb von römisch 40 , stimmt das? BF. Ja. R: Aber, wenn XXXX so klein war, wieso haben Sie XXXX nicht weiterhin getroffen?R: Aber, wenn römisch 40 so klein war, wieso haben Sie römisch 40 nicht weiterhin getroffen? BF: Für mich war es schwierig, dass ich mich weiter mit XXXX treffe, weil mein Vater getötet wurde und der Hawiye-Clan unser Grundstück weggenommen hat. Ich war nicht in der Lage eine Beziehung weiterzuführen.BF: Für mich war es schwierig, dass ich mich weiter mit römisch 40 treffe, weil mein Vater getötet wurde und der Hawiye-Clan unser Grundstück weggenommen hat. Ich war nicht in der Lage eine Beziehung weiterzuführen. R: Haben die Eltern von XXXX etwas mit der Tötung Ihres Vaters zu tun gehabt?R: Haben die Eltern von römisch 40 etwas mit der Tötung Ihres Vaters zu tun gehabt? BF: Alle waren Hawiye-Angehörige. R: Wie lange haben Sie mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern außerhalb von XXXX gelebt?R: Wie lange haben Sie mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern außerhalb von römisch 40 gelebt? BF: Ab XXXX bis 05.09.2021.BF: Ab römisch 40 bis 05.09.
- R: Wieso haben Sie dann das Buschhaus außerhalb von XXXX mit der Familie verlassen? Was war der Grund?R: Wieso haben Sie dann das Buschhaus außerhalb von römisch 40 mit der Familie verlassen? Was war der Grund? BF: Am 03.09.2021 habe ich gehört, dass XXXX von mir schwanger wurde. Ihre Brüder waren Al Shabaab Männer und sie haben mich und XXXX verurteilt, dass wir gesteinigt werden. Sie haben gefragt, wem gehört dieses Kind. Sie erzählte, dass sie von mir schwanger ist. Sie sagte, der Madhiban-Mann hat mich geschwängert. BF: Am 03.09.2021 habe ich gehört, dass römisch 40 von mir schwanger wurde. Ihre Brüder waren Al Shabaab Männer und sie haben mich und römisch 40 verurteilt, dass wir gesteinigt werden. Sie haben gefragt, wem gehört dieses Kind. Sie erzählte, dass sie von mir schwanger ist. Sie sagte, der Madhiban-Mann hat mich geschwängert. R: Von wem haben Sie gehört, dass XXXX schwanger war.R: Von wem haben Sie gehört, dass römisch 40 schwanger war. BF: Unsere Nachbarn, die innerhalb XXXX wohnten. Ich war auch in XXXX und das habe ich innerhalb XXXX erfahren.BF: Unsere Nachbarn, die innerhalb römisch 40 wohnten. Ich war auch in römisch 40 und das habe ich innerhalb römisch 40 erfahren. R: Heißt das, das waren die ehemaligen Nachbarn? BF: Ja, die ehemaligen Nachbarn haben am Markt darüber gesprochen und ich habe das mitbekommen. R: Wie viele Brüder hatte XXXX ?R: Wie viele Brüder hatte römisch 40 ? BF: Fünf Brüder. R: Können Sie mir die Namen ihrer Brüder nennen? BF: Ja. R: Bitte BF: XXXX BF: römisch 40 R: Was ist mit XXXX passiert, die schwanger war? Was ist mit Ihrer Freundin passiert?R: Was ist mit römisch 40 passiert, die schwanger war? Was ist mit Ihrer Freundin passiert? BF: Sie ist festgenommen worden. R: Woher wissen Sie das? BF: Als ich im Jemen war, hat meine Tante mit mir telefoniert und sie erzählte mir, dass XXXX festgenommen wurde. Das hat meine Tante mir erzählt. BF: Als ich im Jemen war, hat meine Tante mit mir telefoniert und sie erzählte mir, dass römisch 40 festgenommen wurde. Das hat meine Tante mir erzählt. R: Wann sind Sie in den Jemen gegangen? BF: Das war am 29.09.
- R: Sind Sie alleine in den Jemen gegangen? BF: Nein, meine Tante hat vermittelt, dass mich ein anderer flüchtender Mann begleitet. Es war ein älterer Mann. R: Wo sind Ihre Mutter und Ihre Geschwister geblieben, als Sie in den Jemen reisten? BF: Sie waren am Rand von XXXX , wo wir das letzte Mal waren.BF: Sie waren am Rand von römisch 40 , wo wir das letzte Mal waren. R: Also im Buschhaus außerhalb von XXXX ?R: Also im Buschhaus außerhalb von römisch 40 ? BF: Ja. R: Wieso haben Sie Ihre Mutter samt Geschwister verlassen? Was war der Grund? BF: Die Al Shabaab wollten mich umbringen, weil ich eine Frau geschwängert habe und auf der anderen Seite haben die Brüder von XXXX nach mir gesucht und wollten mich umbringen. Ich musste weggehen. BF: Die Al Shabaab wollten mich umbringen, weil ich eine Frau geschwängert habe und auf der anderen Seite haben die Brüder von römisch 40 nach mir gesucht und wollten mich umbringen. Ich musste weggehen. R: Lebt Ihre Mutter samt Ihren Geschwistern noch in diesem Buschhaus außerhalb von XXXX ?R: Lebt Ihre Mutter samt Ihren Geschwistern noch in diesem Buschhaus außerhalb von römisch 40 ? BF: Jetzt weiß ich es nicht, aber damals waren sie dort. R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Mutter? BF: Das war am 05.09.
- R: Seitdem haben Sie nie mehr mit Ihrer Mutter telefoniert? BF: Ich suche bis jetzt meine Mutter und ich weiß nicht, welche Nummer sie hat. Ich bin immer noch auf der Suche nach meiner Mutter und meinen Geschwistern. R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Tante? BF: Ich war im Jemen. R: Wann war das? BF: Das war am 29.09.
- Sie hat den anderen geflüchteten Mann angerufen und sie erzählte uns, dass XXXX von der Al Shabaab festgenommen wurde und dass ihr Sohn getötet wurde. BF: Das war am 29.09.
- Sie hat den anderen geflüchteten Mann angerufen und sie erzählte uns, dass römisch 40 von der Al Shabaab festgenommen wurde und dass ihr Sohn getötet wurde. R: Von wem wurde ihr Sohn getötet? BF: Die Brüder von XXXX haben ihn getötet.BF: Die Brüder von römisch 40 haben ihn getötet. R: Wieso wurde er von den Brüdern von XXXX getötet?R: Wieso wurde er von den Brüdern von römisch 40 getötet? BF: Sie sind zu meiner Tante in Kismayo gegangen. Sie fragten nach mir. Sie erzählten, dass ich XXXX geschwängert habe. Sie sagten zu meiner Tante, dass sie mich zurückbringen muss. Meine Tante hat zu diesen Männern gesagt, dass sie nicht weiß, wo ich aufhältig bin. Sie haben ihn meinetwegen getötet.BF: Sie sind zu meiner Tante in Kismayo gegangen. Sie fragten nach mir. Sie erzählten, dass ich römisch 40 geschwängert habe. Sie sagten zu meiner Tante, dass sie mich zurückbringen muss. Meine Tante hat zu diesen Männern gesagt, dass sie nicht weiß, wo ich aufhältig bin. Sie haben ihn meinetwegen getötet. R: Von wann bis wann waren Sie im Jemen aufhältig? BF: Ich war dort insgesamt zwei Tage. R: Wie sind Sie jetzt von XXXX in den Jemen gelangt?R: Wie sind Sie jetzt von römisch 40 in den Jemen gelangt? BF: Am Anfang bin ich zwei Tage lang zu Fuß gegangen. Ich habe auf der Straße ein Auto gesehen und fragte, ob sie mich mitnehmen können. Dann bin ich nach Kismayo mitgefahren. Ich habe mich in Kismayo ca. 19 Tage versteckt. Danach hat meine Tante mich einem Mann vermittelt und wir sind nach Bosaso gefahren. R: Wo haben Sie sich in Kismayo versteckt? BF: Bei meiner Tante. Sie hat mich in einem Zimmer aus Wellblech eingesperrt und gesagt, ich soll dort bleiben. Sie gab mir immer was zum Essen. R: Wie weit ist Bosaso von Kismayo entfernt? BF: Das ist sehr weit voneinander entfernt, aber ich weiß es nicht genau. R: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie nach Bosaso gelangt? BF: Mit einem LKW. R: Wie hat der Mann geheißen, der mit Ihnen geflüchtet ist? BF: Er heißt XXXX .BF: Er heißt römisch 40 . R: Wieso ist er geflüchtet? Was war der Grund? BF: Aus welchem Grund weiß ich nicht, aber er war ein geflüchteter Mann. Aber meine Tante hat nur zu mir gesagt, ich soll ihn begleiten. R: Wie weit haben Sie diesen XXXX begleitet?R: Wie weit haben Sie diesen römisch 40 begleitet? BF: Bis in die Türkei. R: Wie hat XXXX mit vollständigen Namen geheißen?R: Wie hat römisch 40 mit vollständigen Namen geheißen? BF: Ich weiß nur, dass er XXXX heißt.BF: Ich weiß nur, dass er römisch 40 heißt. R: Wo genau haben Sie sich im Jemen aufgehalten? BF: Das weiß ich nicht genau. Wir waren nur in der Nähe vom Strand. R: Wie war die Reiseroute jetzt genau? Sie sind von XXXX in den Jemen aufgebrochen. Können Sie mir die genaue Reiseroute beschreiben?R: Wie war die Reiseroute jetzt genau? Sie sind von römisch 40 in den Jemen aufgebrochen. Können Sie mir die genaue Reiseroute beschreiben? BF: XXXX -Kismayo-Bosaso-Jemen.BF: römisch 40 -Kismayo-Bosaso-Jemen. R: Wo liegt Bosaso? BF: Es liegt in Puntland, in Somalia. R: Wie war es möglich von Kismayo nach Bosaso zu gelangen? Da sind sehr viele Al Shabaab-Gebiete vorhanden. Wie haben Sie das gemeistert? BF: Der ältere geflüchtete Mann, hat diese Gegend gekannt und ich bin nur mitgegangen. R: Dann beschreiben Sie mir die Reiseroute von Kismayo nach Bosaso genau. BF: Diese Gegend kannte ich nicht. Das war das erste Mal, dass ich meinen Heimatort verlassen haben. Der LKW ist manchmal stehen geblieben und wir haben mehre Dörfer und Städte passiert. R: Wie lange waren Sie in Bosaso aufhältig? BF: Ich war nicht dort. Wir sind angekommen und weiter in den Jemen gegangen. R: Wie sind Sie jetzt von Bosaso in den Jemen gelangt? BF: Mit einem Boot. R: Wo haben Sie in Jemen angelegt? BF: In Sanna, in der Hauptstadt. Ich kannte aber diese Gegend nicht. Der ältere Mann hat sie gekannt. Wir waren geflüchtete Personen und mussten uns immer verstecken. R: Wie lange waren Sie in Sanna aufhältig? BF: Ich war dort insgesamt zwei Tage. R: Wohin sind Sie dann gereist? BF: Wir sind weiter nach Saudi-Arabien geflüchtet. R: Wie sind Sie von Sanna nach Saudi-Arabien gelangt? BF: Wir waren mehrere Geflüchtete. Manchmal sind wir zu Fuß gegangen und manchmal mit dem Auto gefahren. R: Wo waren Sie dann in Saudi-Arabien aufhältig? BF: Ich weiß es nicht genau. Die Leute, die uns begleitet haben, haben uns immer nur gesagt, dass wir in Saudi-Arabien sind, aber wo genau, weiß ich nicht. R: Wie lange waren Sie in Saudi-Arabien aufhältig? BF: Einen Monat. R: Sie waren einen Monat lang in Saudi-Arabien aufhältig und können nicht genau sagen, wo Sie in Saudi-Arabien aufhältig waren? BF: Weil wir geflüchtet waren und uns in einem Wald verstecken mussten. R: Wie viel haben Sie für die Ausreise aus Somalia bezahlt? BF: Der ältere geflüchtete Mann hat das bezahlt, weil ihm meine Tante das Geld gegeben hat. Wieviel weiß ich nicht. R: Wann haben Sie Saudi-Arabien verlassen? Können Sie sich erinnern? BF: Nein, ich war ein Flüchtling und ich weiß nicht, wann das genau war. R: Wie lange haben Sie gebraucht, um von Kismayo nach Bosaso zu gelangen? BF: Ca. drei Tage. R: Sie sind drei Tage lang mit dem LKW gefahren? BF: Ja. R: Wo haben Sie überall mit dem LKW angehalten? BF: Manchmal in Dörfern, manchmal in großen Städten, genaueres weiß ich nicht. R: Von Saudi-Arabien sind Sie dann wohin gereist? BF: Der Mann, der uns begleitet hat, hat uns gesagt, dass wir in Syrien sind. R: Welchen Mann meinen Sie jetzt? BF: Ich glaube, er war ein Schlepper. R: Und wohin sind Sie dann von Syrien gereist? BF: Er hat gesagt, dass wir im Iran sind. R: Wo genau haben Sie sich in Syrien aufgehalten? BF: Wir waren im Wald. R: Wie lange waren Sie in Syrien aufhältig? BF: Eine Woche. R: Wie lange waren Sie im Iran aufhältig? BF: Ich glaube, 14 Tage. R: Wo haben Sie sich im Iran aufgehalten? BF: Wir waren immer im Wald, weil sie gesagt haben, wir sollen uns vor der Polizei verstecken. R: Vom Iran sind Sie dann wohin gereist? BF: In die Türkei. R: Wie lange waren Sie in der Türkei aufhältig? BF: Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, dass ich dort ca. zwei Monate aufhältig war. R: Wo haben Sie sich genau in der Türkei aufgehalten? BF: In Izmir. R: Was haben Sie dort in Izmir gemacht? Haben Sie dort gearbeitet? BF: Nein, ich habe nicht gearbeitet. R: Was haben Sie zwei Monate lang in der Türkei gemacht? BF: Ich wollte weiterflüchten. R: Welches Zielland hatten Sie? BF: Ich wollte nur hingehen, wo ich sicher bin und nicht zurückgeschoben werden. R: Von Izmir sind Sie dann wohin gereist? BF: Auf eine Insel in Griechenland, Mytilini. R: Wie sind Sie von Izmir auf die Insel Mytilini gelangt= BF: Mit einem Boot. R: Wie lange waren Sie in Mytilini aufhältig? BF: Vom 27.11.2021 bis 12.06.2022 war in Mytilini aufhältig. R: Haben Sie einen Asylantrag gestellt? BF: Ja. R: Was ist mit dem Asylantrag passiert? BF: Ich habe eine Ablehnung bekommen. R: Dann sind Sie auf die Idee gekommen weiterzureisen um nach Österreich zu gelangen. BF: Als ich die Ablehnung bekommen habe, war es nicht mehr möglich, dort zu bleiben. Ich bekam keine Unterstützung. Ich hatte keine Wohnung und ich musste weiter flüchten. R: Wie sind Sie dann von Mytilini nach Österreich gelangt? BF: Wir sind mit einem Schiff von Mytilini nach Athen gefahren. Dann sind wir an der Grenze in Griechenland angekommen. Wir sind weiter nach Mazedonien gegangen, nach Serbien, weiter nach Ungarn und am Ende sind wir in Österreich angekommen. R: Wie lange hat Ihre Reise von Somalia bis nach Österreich gedauert? BF: Über acht Monate hat es gedauert. R: Was heißt über acht Monate? BF: Was meinen Sie damit? R: Über acht Monate können auch zwei Jahre sein. Wie viele Monate? BF: Es waren zehn Monate und 20 Tage. R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Die Al Shabaab würden mich töten und auch die Familie von XXXX würde mich töten. Die Al Shabaab hat mich zum Tode verurteilt, weil ich vor der Ehe eine Frau geschwängert habe und die Familie von XXXX wollte mich töten, weil ich einer Minderheit angehöre und in der somalischen Kultur gehört sich das nicht. Aus diesen zwei Gründen kann ich nicht nach Somalia zurückgehen.BF: Die Al Shabaab würden mich töten und auch die Familie von römisch 40 würde mich töten. Die Al Shabaab hat mich zum Tode verurteilt, weil ich vor der Ehe eine Frau geschwängert habe und die Familie von römisch 40 wollte mich töten, weil ich einer Minderheit angehöre und in der somalischen Kultur gehört sich das nicht. Aus diesen zwei Gründen kann ich nicht nach Somalia zurückgehen. R: Was ist mit XXXX passiert? Wissen Sie das?R: Was ist mit römisch 40 passiert? Wissen Sie das? BF: Ich weiß nur, dass sie verhaftet wurde, aber ich vermute, dass die Al Shabaab sie getötet hat. R: Wieso ist die XXXX nicht mit Ihnen gemeinsam geflüchtet? Wieso haben Sie Ihre schwangere Freundin einfach zurückgelassen?R: Wieso ist die römisch 40 nicht mit Ihnen gemeinsam geflüchtet? Wieso haben Sie Ihre schwangere Freundin einfach zurückgelassen? BF: Weil sie bei ihrer Familie war und es war nicht möglich, dass sie mit mir geht. Ich hatte eine Chance zu flüchten. R: Wie lange dauerte die Beziehung zu XXXX ?R: Wie lange dauerte die Beziehung zu römisch 40 ? BF: Vom
- April bis
- Juni hat das gedauert. R: Welches Jahr? BF: Im Jahr
- R: Woher wissen Sie, dass Sie zum Tode verurteilt wurden? BF: Als die Männer zu meiner Tante gegangen sind, haben sie zu ihr gesagt, dass ich von der Al Shabaab verurteilt worden bin und das hat mir meine Tante am Telefon erzählt. R: Wieso können Sie mit Ihrer Tante nicht mehr telefonieren? BF: Der Mann, der mich begleitet hat, hatte ein Handy. Meine Tante hat ihn angerufen. Seitdem habe ich von meiner Tante nichts mehr gehört. R: Wieso rufen Sie Ihre Tante nicht an? BF: Ich habe keine Nummer von ihr. Der Mann und ich sind getrennte Wege gegangen. R: Wo haben sich die Wege getrennt? BF: In der Türkei. R: Wieso haben sie nicht in der Türkei einmal Ihre Tante angerufen und gefragt, wie es Ihrer Familie geht? BF: Als wir in der Türkei ankamen, war es dunkel und die Polizei hat uns erwischt. Jeder von uns ist einfach weggelaufen und deswegen waren wir nicht mehr zusammen. R: Aber Sie hätten auch von Saudi-Arabien aus Ihre Tante anrufen können. Wieso haben Sie das nicht gemacht? BF: Wir waren im Wald und es war nicht mehr möglich, dass unser Handy einen Akku hat. Wir hatten ein Handy aber keinen Akku. R: Wieso haben Sie eigentlich bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie lediglich neun Tage in der Türkei waren? BF: Ich habe nur geschätzt. Ich glaube, dass ich dort nur neun Tage war. R: Wieso haben Sie eigentlich vor dem BFA nicht angegeben, dass Sie die Koranschule besucht haben? BF: Sie haben mich nicht gefragt. R: In welchem Jahr haben Sie Ihre Grundschule verlassen? BF: Im Jahr
- R: Was haben Sie anschließend gemacht? BF: Ich habe die Schuhe gewaschen. R: Haben Sie da in einem Geschäft gearbeitet oder auf der Straße? Wie können wir uns das vorstellen? BF: Auf der Straße an unterschiedlichen Orten. R: Was meinen Sie mit unterschiedlichen Orten? BF: Immer wo ich gedacht habe, dass ich etwas verdienen könnte. R: Das ist nicht die Antwort auf meine Frage. Was meinen Sie mit unterschiedlichen Orten? BF: Ich meine, wo immer viele Leute sind und ich mehr Kunden bekommen kann. R: Als Sie in XXXX lebten, wer war da an der Regierung?R: Als Sie in römisch 40 lebten, wer war da an der Regierung? BF: Die Al Shabaab. R: Können Sie mir etwas über XXXX erzählen?R: Können Sie mir etwas über römisch 40 erzählen? BF: XXXX war eine kleine Stadt aus vier Bezirken. Am Rand der Stadt war ein Fluss der dort fließt. Diese Stadt war ein landwirtschaftliches Gebiet. Die Menschen, die dort waren, haben auch Tiere gezüchtet.BF: römisch 40 war eine kleine Stadt aus vier Bezirken. Am Rand der Stadt war ein Fluss der dort fließt. Diese Stadt war ein landwirtschaftliches Gebiet. Die Menschen, die dort waren, haben auch Tiere gezüchtet. R: Wenn XXXX eine kleine Stadt war, wieso gab es dort vier Bezirke?R: Wenn römisch 40 eine kleine Stadt war, wieso gab es dort vier Bezirke? BF: Die vier Bezirke waren nicht so groß wie in Wien, es waren kleine. R: Von welchen Bezirken sprechen Sie? Können Sie diese nennen oder besser, schreiben Sie mir diese auf? BF schreibt die Bezirke auf ein Blatt Papier, welches als Beilage ./C zum Akt genommen wird. BF: Wabari, Hawlwadag, Fanoole. R: Das sind aber nur drei Bezirke. BF: Den vierten habe ich vergessen, wie der heißt. R: Sie haben auch von einem Fluss gesprochen. Wie heißt der Fluss? BF: Shabelle-Fluss. R: In welcher Region liegt XXXX ?R: In welcher Region liegt römisch 40 ? BF: In Middle Juba. R: Gibt es sonst noch etwas über XXXX zu erzählen?R: Gibt es sonst noch etwas über römisch 40 zu erzählen? BF: Es gibt dort eine Zuckerfabrik. Diese funktioniert nicht mehr. XXXX hat roten Lehm und es gibt eine große Brücke, aber ich weiß nicht, wie sie heißt. BF: Es gibt dort eine Zuckerfabrik. Diese funktioniert nicht mehr. römisch 40 hat roten Lehm und es gibt eine große Brücke, aber ich weiß nicht, wie sie heißt. R: Wie groß war das Grundstück, welches Ihre Familie besaß? BF: Es war nicht so groß. Es war klein. R: Haben Sie Fragen an den BF? RV: Keine Fragen.Regierungsvorlage, Keine Fragen. R: Haben Sie irgendwelche Unterlagen oder Berichte, die Sie vorlegen möchten? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. Erörtert werden folgende Berichte: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17.03.2023 Landkarte von Somalia R: Wollen Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? Wissen Sie über die Situation in Ihrem Heimatland Bescheid? BF: Ja. In meinem Heimatland gibt es immer wieder einen Kampf. In meinem Heimatort sind Al Shabaab. Die Al Shabaab misshandelt die Menschen, die dort leben, wenn sie vermuten, dass eine Person für die Regierung arbeitet. Sie zeigen wie man dieser Person die Zunge abschneidet. Manchmal hacken sie die Hände ab. Sie erlauben nicht alle Freizeitaktivitäten. Die Al Shabaab misshandeln die Menschen, die dort leben und alle Menschen, die dort leben, müssen beten. Wenn eine Person vor der Ehe Geschlechtsverkehr hat, wird sie gesteinigt. R: Wollen Sie etwas zur Situation im Heimatland des BF angeben? RV: Nein, ich verweise auf die Beschwerde. Regierungsvorlage, Nein, ich verweise auf die Beschwerde. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Ich Gabooye, Subclan Madhiban. [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des BF: Der BF ist ein Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 17.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er gibt an, dem Clan der Gabooye, Subclan Madhiban, Reer Sacad anzugehören. Der BF spricht muttersprachlich Somalisch. Er kann lesen und schreiben. Nach eigenen Angaben ist er ledig und kinderlos. Er gibt an, aus XXXX , Middle Jubba, zu stammen.Der BF spricht muttersprachlich Somalisch. Er kann lesen und schreiben. Nach eigenen Angaben ist er ledig und kinderlos. Er gibt an, aus römisch 40 , Middle Jubba, zu stammen. Neben seinen Eltern verfügt er insbesondere über zwei Schwestern sowie einen Bruder. Dass sein Vater sowie der Sohn seiner (verheirateten) Tante getötet wurden, konnte mangels glaubhaften Fluchtvorbringens nicht festgestellt werden. Seine Familie lebte zuletzt in Somalia. Der BF hat in Somalia zumindest drei Jahre lang die Schule besucht. Er hat in Somalia Arbeitserfahrungen gesammelt. Der BF ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.12.2022 wurde dem BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge für zwei weitere Jahre verlängert. 1.
- Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage SÜD-/ZENTRALSOMALIA, PUNTLAND Letzte Änderung: 14.03.2023 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 28.6.2022, S. 4f). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022, S. 4). Staatlichkeit: Trotz massiver militärischer, diplomatischer und finanzieller Unterstützung hat die Regierung in Mogadischu kaum Fortschritte gemacht (Meservey 19.10.2021). Nach anderen Angaben hat Somalia in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Somalia ist nun zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 28.6.2022, S. 4/6). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2022a, C1), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022, S. 33). Zudem hängt die Existenz des somalischen Staates zum größten Teil von der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft ab (HIPS 3.2021, S. 9). Dies gilt natürlich auch für die Umsetzung von Aktivitäten seitens der Regierung (FH 2022a, C1). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen (BS 2022, S. 18); der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022, S. 18/42). Zusätzlich spielen Clanälteste bei der Führung des Landes eine bedeutende Rolle. Sie repräsentieren und lobbyieren für ihre Claninteressen (Sahan 16.9.2022). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022, S. 28). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 28.6.2022, S. 4). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2022a, A1). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Abs. 3-11). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6; vgl. ÖB 11.2022, S. 2). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022, Abs. 4f). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6; vgl. UNSC 1.9.2022, Abs. 5). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022, Abs. 5; vgl. Sahan 10.6.2022; GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vgl. FTL 28.6.2022). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Absatz 3 -, 11,). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6; vergleiche ÖB 11.2022, S. 2). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022, Absatz 4 f,). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6; vergleiche UNSC 1.9.2022, Absatz 5,). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022, Absatz 5,; vergleiche Sahan 10.6.2022; GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vergleiche FTL 28.6.2022). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vgl. HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021).Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vergleiche HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. UNSC 13.5.2022, Abs. 3ff). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4; vgl. ÖB 11.2022, S. 3) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Abs. 2) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021) und wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan 18.7.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche UNSC 13.5.2022, Absatz 3 f, f,). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4; vergleiche ÖB 11.2022, S. 3) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Absatz 2,) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021) und wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan 18.7.2022). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Abs. 2). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vgl. AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 11.2022, S. 3f; BS 2022, S. 12). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr ist Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan 28.3.2022).Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Absatz 2,). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vergleiche AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 11.2022, S. 3f; BS 2022, S. 12). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr ist Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan 28.3.2022). Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB 11.2022, S. 21).Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB 11.2022, S. 21). Aktuelle politische Lage: Präsident Hassan Sheikh will die Staatsbildung im Konsens fortführen (Sahan 17.6.2022). Er setzt etwa auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 9.2.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft. Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development, und die islamische Gruppierung Dam ul-Jadiid (Neues Blut) (BMLV 9.2.2023).Aktuelle politische Lage: Präsident Hassan Sheikh will die Staatsbildung im Konsens fortführen (Sahan 17.6.2022). Er setzt etwa auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 9.2.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft. Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development, und die islamische Gruppierung Dam ul-Jadiid (Neues Blut) (BMLV 9.2.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat die letzten fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung ohne Skrupel zu zentralisieren (Sahan 17.6.2022). Politische Führungskräfte und Minister wurden auf Basis von Loyalität und nicht von Kompetenz ausgewählt. Jeder, der als Bedrohung wahrgenommen wurde, wurde angegriffen. Die Bundesregierung und regionale Führer haben alles getan, um zeitgerechte und glaubwürdige Wahlen zu verhindern. Der Versuch, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln die Wahlen zu manipulieren, führte das Land in politisches Chaos (Ali 28.1.2022). Um aber den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren - und zwar von innerhalb der Regierung (Sahan 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Die N&N ist im Begriff, sich neu zu gruppieren. Der neue Präsident möchte dem mit einer Stärkung von Dam ul-Jadiid ["Partei" bzw. politisch-islamische Strömung des Präsidenten] entgegenwirken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan 28.6.2022). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 sieht föderale Strukturen vor (UNHCR 22.12.2021, S. 17), und zwar auf zwei Regierungsebenen: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA 12.2022, S. 5). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 17). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022, S. 19). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S. 55f). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen (SIDRA 12.2022, S. 6). Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen (SIDRA 12.2022, S. 18). Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht zum Beispiel die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA 12.2022, S. 13). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021, S. 4). Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (ÖB 11.2022, S. 3; vgl. BMLV 9.2.2023). Im Dezember 2022 arbeitete der Präsident von Puntland, Said Abdullahi Deni, aber einer Quelle zufolge bereits an einer Front gegen Präsident Hassan Sheikh. Dieser sollen die Präsidenten von Galmudug und dem SWS angehören (KM 8.12.2022; vgl. SG 12.12.2022), möglicherweise auch jener von Jubaland (SG 12.12.2022).Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (ÖB 11.2022, S. 3; vergleiche BMLV 9.2.2023). Im Dezember 2022 arbeitete der Präsident von Puntland, Said Abdullahi Deni, aber einer Quelle zufolge bereits an einer Front gegen Präsident Hassan Sheikh. Dieser sollen die Präsidenten von Galmudug und dem SWS angehören (KM 8.12.2022; vergleiche SG 12.12.2022), möglicherweise auch jener von Jubaland (SG 12.12.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
- Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 Ali, Hodan / The Elephant (28.1.2022): Somalia’s Famines, Government Apathy and the Aid Industry, https://www.theelephant.info/features/2022/01/28/somalias-famines-government-apathy-and-the-aid-industry/, Zugriff 17.2.2022 AQ10 - Anonyme Quelle 10 (5.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.6.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw25-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.6.2022 BBC - BBC News (18.1.2021): Somali concern at US troop withdrawal, https://www.bbc.com/news/world-africa-55677077, Zugriff 24.6.2022 BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 9.6.2022 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 15.3.2022 FH - Freedom House
(2022a): Freedom in the World 2022 – Somalia, https://freedomhouse.org/country/somalia/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 FP - Foreign Policy / Mahmood, O.S. / Ainte, A. (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan? https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.7.2022 FP - Foreign Policy (10.2.2021): Will Somalia’s Missed Election Lead to Chaos? https://foreignpolicy.com/2021/02/10/somalia-missed-election-chaos-mogadishu/, Zugriff 13.7.2022 FTL - Facility for Talo and Leadership (28.6.2022): Roble Hands over Office of the Prime Minister Officially to Barre, https://www.ftlsomalia.com/roble-hands-over-office-of-the-prime-minister-officially-to-barre/, Zugriff 29.6.2022 GN - Goobjoog News (9.6.2022): Hassan Sheikh Mohamud inaugurated as Somalia’s 10th president, https://goobjoog.com/english/hassan-sheikh-mohamud-inaugurated-as-somalias-10th-president/, Zugriff 4.7.2022 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 21.2.2022 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (11.2021): The Dangers of rigged indirect Elections in Somalia, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/11/Election-Brief-English-Nov-24-2021.pdf, Zugriff 13.7.2022 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (3.2021): The Impediments To Good Governance In Somalia, http://www.heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/03/Impediments-good-governance-2.pdf, Zugriff 1.6.2022 KM - Keydmedia (8.12.2022): Puntland leader forms an alliance against Hassan Sheikh, https://www.keydmedia.net/news/puntland-leader-forms-an-alliance-against-hassan-sheikh, Zugriff 13.12.2022 Meservey, Joshua / The Heritage Foundation (19.10.2021): The U.S. Should Recognize Somaliland, https://www.heritage.org/sites/default/files/2021-10/BG3660.pdf, Zugriff 2.6.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082923/SOMA_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 5.12.2022 Sahan - Sahan / Somali Wire Team (16.9.2022): Exrajudicial killings in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 452, per e-Mail Sahan - Sahan / Somali Wire Team (18.7.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 421, per e-Mail Sahan - Sahan / Somali Wire Team (28.6.2022): Editor’s Pick – The counter-reform will not be televised, in: The Somali Wire Issue No. 414, per e-Mail 29.6.2022 Sahan - Sahan / Somali Wire Team (17.6.2022): Editor’s Pick – Some policy advice for Somalia's new president: If you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 Sahan - Sahan / Somali Wire Team (17.6.2022): Editor’s Pick – Some policy advice for Somalia's new president: römisch eins f you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 Sahan - Sahan / Somali Wire Team (10.6.2022): Editor’s Pick – Fahad’s dance of the seven veils, in: The Somali Wire Issue No. 402, per e-Mail Sahan - Sahan / Somali Wire Team (28.3.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 358, per e-Mail Sahan - Sahan / Matt Bryden (9.2.2021a): Editor’s Pick - Ku Qabso ku Qadi Mayside, in: The Somali Wire Issue No. 78, per e-Mail SG - Somali Guardian (12.12.2022): Four state leaders consider forming alliance against Somalia’s president, https://somaliguardian.com/news/somalia-news/four-state-leaders-consider-forming-alliance-against-somalias-president/, Zugriff 15.12.2022 SIDRA - Somali Institute for Development Research and Analysis / Salim Said Salim (12.2022): Somalia’s Intergovernmental Relations between the Constitutional Theory and Political Practice, Policy Analysis, https://sidrainstitute.org/wp-content/uploads/2022/12/Policy-Analysis.pdf, Zugriff 9.1.2023 SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOM_PAU_Somalia-Protection-Analysis_Feb2022.pdf, Zugriff 25.5.2022 TNYT - The New York Times (14.4.2021): Somalia’s President Extends Term by Two Years, Drawing Condemnation, https://www.nytimes.com/2021/04/14/world/africa/somalia-president.html, Zugriff 13.7.2022 UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 12.5.2022 UNSC - UN Security Council (1.9.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 24.11.2022 UNSC - UN Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://reliefweb.int/attachments/02e8f544-fa6f-47fe-80a1-6f7ee9d6c94e/N2233663.pdf, Zugriff 27.5.2022 UNSC - UN Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf, Zugriff 21.2.2022 UNSC - UN Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf, Zugriff 1.6.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/02/313615_SOMALIA-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 21.4.2022 Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Letzte Änderung 2023-03-14 08:04 Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam 'Madobe' zum Präsidenten gewählt (HIPS 2021, S. 12). Bei der Präsidentenwahl im Jahr 2019 hat die damalige Bundesregierung versucht, Madobe durch einen loyalen Präsidenten abzulösen (HIPS 8.2.2022, S. 22; vgl. Bryden 8.11.2021). Dieser Versuch scheiterte und Ahmed Madobe wurde - bei einer umstrittenen Wahl - als Präsident bestätigt (HIPS 8.2.2022, S. 22). Er konnte u. a. mit Unterstützung des kenianischen AMISOM-Kontingents seine Position verteidigen (Bryden 8.11.2021). Die Bundesregierung hat daraufhin versucht, Madobe als Präsidenten zu delegitimieren; sie hat seine Präsidentschaft erst im Juni 2020 anerkannt (HIPS 8.2.2022, S. 22). Angesichts des Konflikts mit der damaligen Bundesregierung hatte Präsident Madobe versucht, sich mit seinen politischen Rivalen in Jubaland zu versöhnen (HIPS 2021, S. 13). Im August 2022 hat das Parlament in Kismayo die Verfassung von Jubaland geändert und das eigene sowie das Mandat von Präsident Madobe um zwei Jahre bis August 2024 verlängert (UNSC 1.9.2022, Abs. 11; vgl. RD 22.8.2022). Dies wurde von der Opposition kritisiert (UNSC 1.9.2022, Abs. 11). Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC 8.12.2022).Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam 'Madobe' zum Präsidenten gewählt (HIPS 2021, S. 12). Bei der Präsidentenwahl im Jahr 2019 hat die damalige Bundesregierung versucht, Madobe durch einen loyalen Präsidenten abzulösen (HIPS 8.2.2022, S. 22; vergleiche Bryden 8.11.2021). Dieser Versuch scheiterte und Ahmed Madobe wurde - bei einer umstrittenen Wahl - als Präsident bestätigt (HIPS 8.2.2022, S. 22). Er konnte u. a. mit Unterstützung des kenianischen AMISOM-Kontingents seine Position verteidigen (Bryden 8.11.2021). Die Bundesregierung hat daraufhin versucht, Madobe als Präsidenten zu delegitimieren; sie hat seine Präsidentschaft erst im Juni 2020 anerkannt (HIPS 8.2.2022, S. 22). Angesichts des Konflikts mit der damaligen Bundesregierung hatte Präsident Madobe versucht, sich mit seinen politischen Rivalen in Jubaland zu versöhnen (HIPS 2021, S. 13). Im August 2022 hat das Parlament in Kismayo die Verfassung von Jubaland geändert und das eigene sowie das Mandat von Präsident Madobe um zwei Jahre bis August 2024 verlängert (UNSC 1.9.2022, Absatz 11,; vergleiche RD 22.8.2022). Dies wurde von der Opposition kritisiert (UNSC 1.9.2022, Absatz 11,). Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC 8.12.2022). Die vormalige Bundesregierung hat sich mit militärischer Macht der Region Gedo bemächtigt (HIPS 8.2.2022, S. 22). Seit dem Wahlsieg von Hassan Sheikh Mohamud hat sich die Lage in Gedo nachhaltig beruhigt. Eine endgültige Klärung zwischen Jubaland und der Bundesregierung steht allerdings noch aus. Die abtrünnigen Milizen des ehemaligen Jubaland-Ministers Abdirashid Janan, der sich im Zuge der Auseinandersetzungen in Gedo 2021 den Bundestruppen ergeben hatte, wurden an die Bundesarmee angegliedert und stellen zumindest vorläufig kein Problem dar. Der aktuelle Fokus der Regierung von Jubaland liegt wie jener der Bundesregierung auf der Bekämpfung von al Shabaab (BMLV 9.2.2023). In Kismayo hat sich die Verwaltung durch Jubaland gefestigt und diese funktioniert. Dies gilt auch für die Kooperation mit anderen Clans und deren Beteiligung an Regierungsaufgaben (BMLV 9.2.2023). Kenia hat enge Beziehungen zur Regierung von Jubaland aufgebaut und kooperiert mit den dortigen Sicherheitskräften (BS 2022, S. 41; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 31). Dies ist mit ein Grund für die in Kismayo gegebene, relative Stabilität (ACCORD 31.5.2021, S. 31).In Kismayo hat sich die Verwaltung durch Jubaland gefestigt und diese funktioniert. Dies gilt auch für die Kooperation mit anderen Clans und deren Beteiligung an Regierungsaufgaben (BMLV 9.2.2023). Kenia hat enge Beziehungen zur Regierung von Jubaland aufgebaut und kooperiert mit den dortigen Sicherheitskräften (BS 2022, S. 41; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 31). Dies ist mit ein Grund für die in Kismayo gegebene, relative Stabilität (ACCORD 31.5.2021, S. 31). Quellen: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail Bryden, Matt / The Elephant (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia, https://www.theelephant.info/long-reads/2021/11/08/fake-fight-the-quiet-jihadist-takeover-of-somalia/#.YYjpCzdaMR4.twitter, Zugriff 25.5.2022 BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 15.3.2022 GITOC - Global Initiative Against Transnational Organized Crime / Jay Bahadur (8.12.2022): Terror and Taxes. Inside al-Shabaab’s revenue-collection machine, https://globalinitiative.net/wp-content/uploads/2022/12/AS-protection-economies.-WEB.pdf, Zugriff 14.12.2022 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 21.2.2022 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 23.6.2022 RD - Radio Dalsan (22.8.2022): Jubaland parliament extends President Madobe’s term by one year, https://en.radiodalsan.com/76666/2022/08/jubaland-parliament-extends-president-madobes-term-by-one-year/, Zugriff 25.8.2022 UNSC - UN Security Council (1.9.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 24.11.2022 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 15.03.2023 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 9.2.2023). PGN 23.1.2023 Quellen: ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 25.1.2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 15.03.2023 Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Abs 15; vgl. BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Abs. 15) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,; vergleiche BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2). Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vgl. TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023).Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vergleiche TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Abs. 36; vgl. Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022).Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Absatz 36,; vergleiche Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022). Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022).Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Au