1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, nach eigenen Angaben ein Staatsangehöriger von Marokko, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien
1 lit. b Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei
1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Bulgarien
2 FPG zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei
Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Bulgarien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 25.01.2023 mittels Hinterlegung gem. § 23 Abs. 3 ZustellG zugestellt.Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 25.01.2023 mittels Hinterlegung gem. Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG zugestellt. Am 19.11.2023 wurde der Beschwerdeführer bei einer neuerlichen illegalen Einreise in das Bundesgebiet aufgegriffen, am selben Tag vor dem BFA, RD XXXX niederschriftlich einvernommen und wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2023 über ihn
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs.1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Außerlandesbringung verhängt. Am 19.11.2023 wurde der Beschwerdeführer bei einer neuerlichen illegalen Einreise in das Bundesgebiet aufgegriffen, am selben Tag vor dem BFA, RD römisch 40 niederschriftlich einvernommen und wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2023 über ihn
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Außerlandesbringung verhängt. Am 23.11.2023 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 23.11.2023 wurde festgestellt, dass diesem ein faktischer Abschiebeschutz
G nicht zukommt. Mit Aktenvermerk vom 23.11.2023 wurde festgestellt, dass diesem ein faktischer Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG nicht zukommt. Am 05.12.2023 wurde mittels E-Mail ein im Namen des Beschwerdeführers abgefasster Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde eingebracht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2023 zu Zl. XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und
GVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2023 zu Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe bereits am 19.11.2023 im Zuge der Einvernahme vor der RD XXXX nachweislich Kenntnis über den verfahrensabschließenden Bescheid vom 20.01.2023 erhalten. Sohin sei die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses mit Ablauf des 03.12.2023 verstrichen und sei der am 05.12.2023 eingebrachte Antrag als verspätet zurückzuweisen. Angesichts dessen, dass der Beschwerde deren Beschwerdefrist der Antragsteller versäumt habe, keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei, bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass dieser Bescheid unbeschadet des Wiedereinsetzungsantrags vollzogen werden könne. Dem gegenüber trete das Interesse des Beschwerdeführers an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zum Wiedereinsetzungsantrag zurück. Begründend wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe bereits am 19.11.2023 im Zuge der Einvernahme vor der RD römisch 40 nachweislich Kenntnis über den verfahrensabschließenden Bescheid vom 20.01.2023 erhalten. Sohin sei die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses mit Ablauf des 03.12.2023 verstrichen und sei der am 05.12.2023 eingebrachte Antrag als verspätet zurückzuweisen. Angesichts dessen, dass der Beschwerde deren Beschwerdefrist der Antragsteller versäumt habe, keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei, bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass dieser Bescheid unbeschadet des Wiedereinsetzungsantrags vollzogen werden könne. Dem gegenüber trete das Interesse des Beschwerdeführers an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zum Wiedereinsetzungsantrag zurück. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde am 13.12.2023 nach Bulgarien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 25.01.2023 durch amtliche Hinterlegung wirksam zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist keine wirksame Beschwerde eingebracht. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Bundesamtes und wurden von der beschwerdeführenden Partei, nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.1.
1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.3.1.
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar. Gegenständlich liegt ein Fall des § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG ("Dem Bundesamt obliegt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
dem 8. Hauptstück des FPG.") vor, da es sich bei der Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG eindeutig um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG handelt und beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall
1 BFA-VG zwei Wochen.Gegenständlich liegt ein Fall des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG ("Dem Bundesamt obliegt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
dem 8. Hauptstück des FPG.") vor, da es sich bei der Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG eindeutig um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG handelt und beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zwei Wochen. 3.2.
2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.3.2.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden
1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden
Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. 3.3. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem Beschwerdeführer am 25.01.2023 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen worden war. Nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 25.01.2023 (Mittwoch) begonnen und mit Ablauf des 08.02.2023 (Mittwoch) geendet. Nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 32, Absatz 2 und 33 Absatz eins, AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 25.01.2023 (Mittwoch) begonnen und mit Ablauf des 08.02.2023 (Mittwoch) geendet. Da die gegenständliche Beschwerde erst am 05.12.2023 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde
1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Da die gegenständliche Beschwerde erst am 05.12.2023 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen., 3.4.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.3.4.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist., Da im vorliegenden Fall die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen ist, kann eine Verhandlung entfallen. Ebenso konnte die Übermittlung eines Verspätungsvorhaltes entfallen, da sämtliche Gründe für die verspätete Einbringung der Beschwerde bereits im gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dargetan wurden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W161.2284435.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.