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{'item': 'W169 2259935-1'}

Obsah (5)§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlW169 2259935-1 Spruch, W169 2259935-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.08.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Somali spreche und der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie der Volksgruppe der Begedi angehöre. Er habe die Grundschule besucht. Seine Familie bestehe aus seinen Eltern und seinen sieben Geschwistern. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Ort XXXX , wo er auch zuletzt gelebt habe. Zu seinem Ausreisegrund führte er an, dass die Al Shabaab ihn rekrutieren habe wollen. Deswegen habe er Somalia verlassen, da es nicht sicher sei für junge Männer. Er wolle nicht gegen sein eigenes Volk kämpfen. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Somali spreche und der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie der Volksgruppe der Begedi angehöre. Er habe die Grundschule besucht. Seine Familie bestehe aus seinen Eltern und seinen sieben Geschwistern. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Ort römisch 40 , wo er auch zuletzt gelebt habe. Zu seinem Ausreisegrund führte er an, dass die Al Shabaab ihn rekrutieren habe wollen. Deswegen habe er Somalia verlassen, da es nicht sicher sei für junge Männer. Er wolle nicht gegen sein eigenes Volk kämpfen. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.
  2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.02.2022 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung und einer Vertrauensperson zu Protokoll, dass er Somali spreche und der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Begedi, Subclan Aba Jibil, angehöre. Er stamme aus dem Ort XXXX in der Region Lower Shabelle, wo er gemeinsam mit seinen Eltern, vier Brüdern und drei Schwestern gelebt habe. Wo sich seine Familie nun aufhalte, wisse er nicht. In Mogadischu habe er einen Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits. In Deutschland lebe eine weitere Tante mütterlicherseits. Sein Vater habe in Somalia als Landwirt gearbeitet und dadurch den Unterhalt der Familie verdient. Der Beschwerdeführer habe vier Jahre lang vormittags die Grundschule und nachmittags die Koranschule besucht. Der Beschwerdeführer sei gesund.
  3. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.02.2022 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung und einer Vertrauensperson zu Protokoll, dass er Somali spreche und der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Begedi, Subclan Aba Jibil, angehöre. Er stamme aus dem Ort römisch 40 in der Region Lower Shabelle, wo er gemeinsam mit seinen Eltern, vier Brüdern und drei Schwestern gelebt habe. Wo sich seine Familie nun aufhalte, wisse er nicht. In Mogadischu habe er einen Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits. In Deutschland lebe eine weitere Tante mütterlicherseits. Sein Vater habe in Somalia als Landwirt gearbeitet und dadurch den Unterhalt der Familie verdient. Der Beschwerdeführer habe vier Jahre lang vormittags die Grundschule und nachmittags die Koranschule besucht. Der Beschwerdeführer sei gesund. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass er eines Tages mit anderen Jugendlichen auf einem Fußballplatz gespielt habe. Dann seien drei vermummte Männer zu ihnen gekommen, welche sie gefragt hätten, wie es ihnen gehe und wie weit sie mit dem Lernen des Korans seien. Jeder habe geantwortet, wo er gerade gewesen sei. Die Männer hätten jeden Einzelnen danach gefragt und jeder habe gesagt, wo er im Koran gerade auf welcher Seite sei. Dann hätten die Männer gemeint, dass jeder von ihnen am nächsten Freitag nachmittags in die Moschee kommen solle. An diesem Freitag habe seine Mutter dem Beschwerdeführer gesagt, dass er etwas für die Familie holen solle und deshalb sei er nicht in die Moschee gegangen. Auf dem Nachhauseweg, vielleicht drei Stunden später, sei er auf zwei von den drei Männern getroffen und sie hätten ihn gefragt, weshalb er nicht in die Moschee gekommen sei. Er habe gesagt, dass er leider nicht kommen habe können, weil seine Mutter ihm gesagt habe, er solle für die Familie Holz sammeln. Die Männer hätten ihn nochmals gefragt, weshalb er nicht gekommen sei, und er habe wiederholt, dass er etwas für seine Mutter besorgen habe müssen. Dann habe einer der Männer ihm eine Pistole an die Stirn gehalten. Sie hätten gesagt: „Hör zu, entweder kommst du in zwei Tagen zu uns oder wir werden dich erledigen, umbringen.“ Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er kommen werde. Außerdem hätten die Männer ihm gesagt, dass er es niemandem erzählen solle. Er sei dann weinend nach Hause gegangen. Er habe seinen Eltern davon erzählt, dass er bedroht worden sei und was die Männer gewollt hätten. Sein Vater habe gesagt, es gebe nur zwei Möglichkeiten: Entweder der Beschwerdeführer werde ein Teil von denen oder er müsse das Land verlassen. Am nächsten Tag in der Früh sei der Beschwerdeführer dann mit dem Auto nach Mogadischu gefahren. So sei er in Mogadischu bei seiner Tante angekommen. Diese habe ihm dann erzählt, dass sie an dem Tag, an dem er in der Moschee sein hätten sollen, von den Männern kontaktiert worden sei. Als er an dem Tag nicht in der Moschee gewesen sei, seien die Männer ins Haus seines Vaters gekommen und hätten ihn mitgenommen. Seine Mutter habe seiner Tante in Mogadischu am Telefon erzählt, dass sein Vater mitgenommen worden sei und dass auch sie die Gegend verlassen werden würden. Sein Vater habe dann den Männern die Nummer seiner Tante geben müssen, diese hätten dann mit seiner Tante gesprochen. So habe dann seine Tante gesagt, dass sie nicht wolle, dass er in Gefahr komme und habe sie dann seine Ausreise und den Schlepper organisiert. So sei er nach Österreich gekommen.
  4. Mit Schreiben vom 28.02.2022 führte der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund nochmals aus und gab eine Stellungnahme zur Lage in Somalia ab.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und daraus folgend eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und daraus folgend eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
  3. Der Beschwerdeführer gab am 07.11.2023 eine weitere schriftliche Stellungnahme zur Lage in Somalia, insbesondere zur Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab, ab.
  4. Am 09.11.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der inzwischen volljährige Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt (s. Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Begedi an. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er nicht Anfang 2021 in der Kleinstadt XXXX in der Region Lower Shabelle von der Al Shabaab aufgefordert sich ihnen anzuschließen.Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er nicht Anfang 2021 in der Kleinstadt römisch 40 in der Region Lower Shabelle von der Al Shabaab aufgefordert sich ihnen anzuschließen. Der Beschwerdeführer wird in seiner Heimat nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Begedi von der Möglichkeit der Bildung, vom Erwerbsleben oder der Gesellschaft an sich ausgeschlossen. 1.
  7. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:
  8. Territoriale Kontrolle in Somalia Quelle:  PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming
  9. (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten Kindersoldaten - al Shabaab: Al Shabaab rekrutiert und entführt auch weiterhin Kinder (UNSC 10.10.2022, Abs. 127; vgl. ÖB 11.2022, S. 6; HRW 13.1.2022). Alleine im Zeitraum Jänner bis März 2022 sind 177 derartige Fälle bekannt (UNSC 10.10.2022, Abs. 127). Die Gruppe entführt systematisch Kinder von Minderheitengruppen (BS 2022, S. 19). Al Shabaab führt u. a. Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es gibt Berichte über Gruppenentführungen aus Madrassen heraus. So sind etwa bei zwei Vorfällen in Bay und Hiiraan im ersten Halbjahr 2021 insgesamt 35 Buben entführt und zwangsrekrutiert worden (UNSC 6.10.2021). Außerdem indoktriniert und rekrutiert al Shabaab Kinder gezielt in Schulen (USDOS 12.4.2022, S. 17; vgl. UNSC 6.10.2021; ÖB 11.2022, S. 6). Al Shabaab betreibt eigene Schulen mit eigenem Curriculum. Die besten Schüler werden einer höheren Bildung zugeführt, während der große Rest in Ausbildungslager der Gruppe gebracht wird (VOA 16.11.2022).Kindersoldaten - al Shabaab: Al Shabaab rekrutiert und entführt auch weiterhin Kinder (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,; vergleiche ÖB 11.2022, S. 6; HRW 13.1.2022). Alleine im Zeitraum Jänner bis März 2022 sind 177 derartige Fälle bekannt (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,). Die Gruppe entführt systematisch Kinder von Minderheitengruppen (BS 2022, S. 19). Al Shabaab führt u. a. Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es gibt Berichte über Gruppenentführungen aus Madrassen heraus. So sind etwa bei zwei Vorfällen in Bay und Hiiraan im ersten Halbjahr 2021 insgesamt 35 Buben entführt und zwangsrekrutiert worden (UNSC 6.10.2021). Außerdem indoktriniert und rekrutiert al Shabaab Kinder gezielt in Schulen (USDOS 12.4.2022, S. 17; vergleiche UNSC 6.10.2021; ÖB 11.2022, S. 6). Al Shabaab betreibt eigene Schulen mit eigenem Curriculum. Die besten Schüler werden einer höheren Bildung zugeführt, während der große Rest in Ausbildungslager der Gruppe gebracht wird (VOA 16.11.2022). Manchmal werden Clanälteste bedroht und erpresst, damit Kinder an die Gruppe abgegeben werden (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es wird mitunter auch Gewalt angewendet, um von Gemeinden und Ältesten junge Rekruten zu erpressen (BS 2022, S. 19). In den Gebieten unter ihrer Kontrolle verlangt al Shabaab von Familien, dass sie einen oder zwei ihrer Buben in ihre Ausbildungslager schicken. Familien, die sich weigern, müssen mit Bußgeldern rechnen; manchmal werden sie auch mit Strafverfolgung oder Schlimmerem bedroht. Manche Familien schicken ihre Buben weg, damit sie einer Rekrutierung entgehen (Sahan 6.5.2022). Knapp die Hälfte der Kinder wird mittels Gewalt und Entführung rekrutiert, die andere durch Überzeugung der Eltern, Ältesten oder der Kinder selbst (AA 28.6.2022, S. 17). Die Methoden unterscheiden sich jedenfalls. So wurde beispielsweise ein Fall dokumentiert, wo im Gebiet um Xudur (Bakool) al Shabaab in manchen Dörfern die „freiwillige“ Übergabe von Kindern zwischen 12 und 15 Jahren forderte, während in anderen Dörfern Kinder zwangsweise rekrutiert wurden. Zudem sind Clans unterschiedlich stark betroffen. So berichten etwa die Hadame [Rahanweyn], dass immer wieder Kinder von al Shabaab zwangsrekrutiert worden sind - z.B. im Feber 2021 (UNSC 6.10.2021). Insgesamt bleibt die freiwillige oder Zwangsrekrutierung von Kindern aber unüblich und hauptsächlich auf jene Gebiete beschränkt, wo al Shabaab am stärksten ist (Sahan 6.5.2022). Nach Angaben einer Quelle entführt al Shabaab aber systematisch Kinder von Minderheitengruppen. Auch Mädchen werden für Zwangsehen mit Al-Shabaab-Kämpfern entführt (ÖB 11.2022, S. 6).(Zwangs-)Rekrutierung: Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia (ÖB 11.2022, S. 6). Die meisten Rekruten stammen aus ländlichen Gebieten – v. a. in Bay und Bakool. Bei den meisten neuen Rekruten handelt es sich um Kinder, die das Bildungssystem der al Shabaab durchlaufen haben, was wiederum ihre Loyalität zur Gruppe fördert (HI 12.2018, S. 1). Manchmal werden Clanälteste bedroht und erpresst, damit Kinder an die Gruppe abgegeben werden (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es wird mitunter auch Gewalt angewendet, um von Gemeinden und Ältesten junge Rekruten zu erpressen (BS 2022, S. 19). In den Gebieten unter ihrer Kontrolle verlangt al Shabaab von Familien, dass sie einen oder zwei ihrer Buben in ihre Ausbildungslager schicken. Familien, die sich weigern, müssen mit Bußgeldern rechnen; manchmal werden sie auch mit Strafverfolgung oder Schlimmerem bedroht. Manche Familien schicken ihre Buben weg, damit sie einer Rekrutierung entgehen (Sahan 6.5.2022). Knapp die Hälfte der Kinder wird mittels Gewalt und Entführung rekrutiert, die andere durch Überzeugung der Eltern, Ältesten oder der Kinder selbst (AA 28.6.2022, S. 17). Die Methoden unterscheiden sich jedenfalls. So wurde beispielsweise ein Fall dokumentiert, wo im Gebiet um Xudur (Bakool) al Shabaab in manchen Dörfern die „freiwillige“ Übergabe von Kindern zwischen 12 und 15 Jahren forderte, während in anderen Dörfern Kinder zwangsweise rekrutiert wurden. Zudem sind Clans unterschiedlich stark betroffen. So berichten etwa die Hadame [Rahanweyn], dass immer wieder Kinder von al Shabaab zwangsrekrutiert worden sind - z.B. im Feber 2021 (UNSC 6.10.2021). Insgesamt bleibt die freiwillige oder Zwangsrekrutierung von Kindern aber unüblich und hauptsächlich auf jene Gebiete beschränkt, wo al Shabaab am stärksten ist (Sahan 6.5.2022). Nach Angaben einer Quelle entführt al Shabaab aber systematisch Kinder von Minderheitengruppen. Auch Mädchen werden für Zwangsehen mit Al-Shabaab-Kämpfern entführt (ÖB 11.2022, S. 6)., (Zwangs-)Rekrutierung: Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia (ÖB 11.2022, S. 6). Die meisten Rekruten stammen aus ländlichen Gebieten – v. a. in Bay und Bakool. Bei den meisten neuen Rekruten handelt es sich um Kinder, die das Bildungssystem der al Shabaab durchlaufen haben, was wiederum ihre Loyalität zur Gruppe fördert (HI 12.2018, S. 1). Alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet sind als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z.B. bei militärischen Operationen im Bereich oder zur Aufklärung (BMLV 9.2.2023). Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen (Marchal 2018, S. 105). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen aber oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen (FIS 7.8.2020, S. 18; vgl. ICG 27.6.2019, S. 2). Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S. 14). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021, S. 36/40). Alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet sind als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z.B. bei militärischen Operationen im Bereich oder zur Aufklärung (BMLV 9.2.2023). Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen (Marchal 2018, S. 105). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen aber oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen (FIS 7.8.2020, S. 18; vergleiche ICG 27.6.2019, S. 2). Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S. 14). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021, S. 36/40). Verweigerung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese "Vorschreibung" - also wieviele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens (BMLV 9.2.2023). Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern (UNSC 10.10.2022, Abs. 127). Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 9.2.2023). Verweigerung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese "Vorschreibung" - also wieviele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens (BMLV 9.2.2023). Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,). Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 9.2.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
  10. Mai 2021  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  BS - Bertelsmann Stiftung

(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report  FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020  HI - Hiraal Institute (12.2018): Al-Shabab's Military Machine  HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Somalia  ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency  Khalil - Khalil, James / Brown, Rory / et.al. / Royal United Services Institute for Defence and Security Studies (1.2019): Deradicalisation and Disengagement in Somalia. Evidence from a Rehabilitation Programme for Former Members of Al-Shabaab  ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia  Sahan - Sahan / Somali Wire Team (6.5.2022): ‘Teach them well and let them lead the way’ – the plight of Somalia’s children, in: The Somali Wire Issue No. 382, per e-Mail  UNSC - UN Security Council (10.10.2022): Letter dated 10 October 2022 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia [S/2022/754]  UNSC - UN Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849)  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia  VOA - Voice of America / Harun Maruf (16.11.2022): Somalia Fights Back Against Al-Shabab Attack on Education Sector
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit können aber dem Grunde nach als plausibel angesehen werden, zumal er zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt. Nicht glaubhaft ist jedoch das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach Männer der Al Shabaab ihn Anfang 2021 in der Kleinstadt XXXX zweimal aufgefordert hätten, zu ihnen in die Moschee zu kommen, und aufgrund der folgenden Flucht des Beschwerdeführers zu seiner Tante nach Mogadischu sein Vater von der Gruppierung entführt und seine Tante telefonisch bedroht worden sei, den Beschwerdeführer zurückzubringen. Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Erwachsenen, dem die behaupteten Ereignisse im Alter von 15 Jahren passiert seien, sodass ein geringeres Beweismaß anzulegen ist, doch unterliefen ihm in seinem – grundsätzlich eher oberflächlichen – Vorbringen Widersprüche, die nicht bloß in seinem jungen Alter eine Erklärung finden können. Nicht glaubhaft ist jedoch das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach Männer der Al Shabaab ihn Anfang 2021 in der Kleinstadt römisch 40 zweimal aufgefordert hätten, zu ihnen in die Moschee zu kommen, und aufgrund der folgenden Flucht des Beschwerdeführers zu seiner Tante nach Mogadischu sein Vater von der Gruppierung entführt und seine Tante telefonisch bedroht worden sei, den Beschwerdeführer zurückzubringen. Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Erwachsenen, dem die behaupteten Ereignisse im Alter von 15 Jahren passiert seien, sodass ein geringeres Beweismaß anzulegen ist, doch unterliefen ihm in seinem – grundsätzlich eher oberflächlichen – Vorbringen Widersprüche, die nicht bloß in seinem jungen Alter eine Erklärung finden können. So erzählte der Beschwerdeführer in der freien Erzählung seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.02.2022, dass er zunächst zusammen mit anderen Jugendlichen beim Fußballspielen von vermummten Männern nach ihrer Kenntnis des Korans gefragt und aufgefordert worden sei, am Freitag zu ihnen in die Moschee zu kommen. Als er das nicht gemacht habe, weil seine Mutter ihn Holzsammeln geschickt habe, sei er wiederum von zwei Personen befragt worden, weshalb er nicht zu ihnen gekommen sei und unter Vorhalt einer Pistole aufgefordert worden, am Sonntag in der Moschee zu erscheinen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Hause gegangen und habe seinen Eltern davon erzählt. Am Folgetag sei er zu seiner Tante nach Mogadischu geflohen (AS 138 f). Entgegen dieser Erzählung behauptete er dann aber kurz darauf, dass er bereits nach der ersten Begegnung mit diesen Männern zuhause seinem Vater davon erzählt habe (AS 139), um dann aber wieder anzugeben, doch erst nach dem zweiten Mal seinem Vater davon erzählt zu haben (AS 140). Im weiteren Widerspruch hierzu gab er dann in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2023 zu Protokoll, dass er nicht seinem Vater, sondern seiner Mutter davon erzählt habe und diese das erst dem Vater mitgeteilt habe (Verhandlungsprotokoll S. 6 f). Desweiteren beschrieb der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt die zweite Begegnung damit, dass er zunächst zweimal gefragt worden sei, weshalb er nicht in die Moschee gekommen sei und ihm dann unter der Aufforderung, am Sonntag in der Moschee zu erscheinen, eine Pistole an den Kopf gehalten worden sei (AS 138). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aber sagte er aus, dass er zunächst einmal gefragt worden sei, weshalb er nicht gekommen sei, ihm sodann die Pistole vorgehalten worden sei und er erst darauf nochmals gefragt worden sei, weshalb er nicht erschienen sei, um in weiterer Folge aufgefordert worden zu sein, am Sonntag zu kommen (Verhandlungsprotokoll S. 6). Er stellte somit den Kern seiner Erzählung widersprüchlich dar. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt aussagte, dass seine Tante und er in Mogadischu durch einen Anruf seiner Mutter davon erfahren hätten, dass sein Vater infolge seiner Flucht aus XXXX entführt worden sei (AS 139 sowie nochmals AS 144), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass ihnen dies durch einen Drohanruf der Al Shabaab mitgeteilt worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 5).So erzählte der Beschwerdeführer in der freien Erzählung seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.02.2022, dass er zunächst zusammen mit anderen Jugendlichen beim Fußballspielen von vermummten Männern nach ihrer Kenntnis des Korans gefragt und aufgefordert worden sei, am Freitag zu ihnen in die Moschee zu kommen. Als er das nicht gemacht habe, weil seine Mutter ihn Holzsammeln geschickt habe, sei er wiederum von zwei Personen befragt worden, weshalb er nicht zu ihnen gekommen sei und unter Vorhalt einer Pistole aufgefordert worden, am Sonntag in der Moschee zu erscheinen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Hause gegangen und habe seinen Eltern davon erzählt. Am Folgetag sei er zu seiner Tante nach Mogadischu geflohen (AS 138 f). Entgegen dieser Erzählung behauptete er dann aber kurz darauf, dass er bereits nach der ersten Begegnung mit diesen Männern zuhause seinem Vater davon erzählt habe (AS 139), um dann aber wieder anzugeben, doch erst nach dem zweiten Mal seinem Vater davon erzählt zu haben (AS 140). Im weiteren Widerspruch hierzu gab er dann in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2023 zu Protokoll, dass er nicht seinem Vater, sondern seiner Mutter davon erzählt habe und diese das erst dem Vater mitgeteilt habe (Verhandlungsprotokoll S. 6 f). Desweiteren beschrieb der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt die zweite Begegnung damit, dass er zunächst zweimal gefragt worden sei, weshalb er nicht in die Moschee gekommen sei und ihm dann unter der Aufforderung, am Sonntag in der Moschee zu erscheinen, eine Pistole an den Kopf gehalten worden sei (AS 138). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aber sagte er aus, dass er zunächst einmal gefragt worden sei, weshalb er nicht gekommen sei, ihm sodann die Pistole vorgehalten worden sei und er erst darauf nochmals gefragt worden sei, weshalb er nicht erschienen sei, um in weiterer Folge aufgefordert worden zu sein, am Sonntag zu kommen (Verhandlungsprotokoll S. 6). Er stellte somit den Kern seiner Erzählung widersprüchlich dar. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt aussagte, dass seine Tante und er in Mogadischu durch einen Anruf seiner Mutter davon erfahren hätten, dass sein Vater infolge seiner Flucht aus römisch 40 entführt worden sei (AS 139 sowie nochmals AS 144), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass ihnen dies durch einen Drohanruf der Al Shabaab mitgeteilt worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 5). Zu diesen Widersprüchen treten weitere Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers hinzu. So erklärte der Beschwerdeführer etwa in der Einvernahme durch das Bundesamt, dass er nichts von der Al Shabaab wisse, außer, dass sie Leute umbringen würden, und die Gruppierung nie ein Thema gewesen sei (AS 139), und wiederholte auch auf Nachfrage seiner damaligen gesetzlichen Vertretung, dass er zuvor nur davon gehört habe, dass es eine Gruppe namens Al Shabaab gebe, er persönlich aber nie etwas mit ihnen zu tun gehabt habe (AS 144). Es habe zwar immer nur geheißen, Al Shabaab sei da und dann wieder auch nicht, außergewöhnliche Ereignisse habe er aber nicht wahrgenommen (AS 133). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er dann aber gänzlich gegenteilig, dass er schon vor seinem Fluchtereignis oft von der Al Shabaab gehört habe und es auch Auseinandersetzungen zwischen dieser Gruppierung und den Regierungstruppen gegeben habe. Manchmal sei die Al Shabaab, manchmal die Regierung an der Macht gewesen und eines Tages habe er auch ein paar Leichen auf der Straße gesehen (Verhandlungsprotokoll S. 8). Der Beschwerdeführer wusste nun auch davon zu berichten, dass in XXXX „nach wie vor“ die Al Shabaab an der Macht sei (Verhandlungsprotokoll S. 7). Der Beschwerdeführer stellte somit seine persönliche Erfahrung mit und Kenntnis über die Al Shabaab höchst unterschiedlich dar. Anzumerken ist dabei, dass nach den vorliegenden Länderberichten die nordöstlich von Awdheegle gelegene Kleinstadt XXXX (welche etwa im öffentlich zugänglichen Kartendienst Google Maps verzeichnet ist) nicht unter der territorialen Kontrolle der Al Shabaab steht. Würde man hingegen dem Beschwerdeführer darin folgen, dass XXXX unter Kontrolle der Al Shabaab stand, so hätte seitens der Al Shabaab keine Notwendigkeit bestanden, den Beschwerdeführer (und weitere Jugendliche) auf der Straße abzupassen und sie nach ihren Namen und ihrem Fortschritt im Koranstudium zu befragen (AS 108), wäre dies der Gruppierung diesfalls doch ohnedies – etwa durch die demnach von ihr kontrollierten Koranschule – bekannt gewesen. Auch in Betrachtung der Stellungnahme vom 07.11.2023 (OZ 5) lässt sich darüber hinaus nicht nachvollziehen, dass die die Al Shabaab in einem von ihr kontrollierten Ort Jugendliche einzeln abpassen würde, um sie zwangsweise zu rekrutieren, zumal der Beschwerdeführer dies nach der zweiten Begegnung sogar geheimhalten hätte sollen (AS 138), wobei, wenn dies doch so passieren würde, diese Gefahr im Ort allgemein bekannt und somit auch dem Beschwerdeführer und den anderen Jugendlichen bewusst gewesen sein hätte müssen, sodass das Vorbringen des Beschwerdeführers auch dahingehend nicht nachvollziehbar ist. In diesem Sinne – aber auch unabhängig davon – ist unverständlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer nach der beschriebenen ersten Begegnung mit vermummten Männern, die ihn dazu aufgefordert hätten, am Freitag zu ihnen in die Moschee zu kommen, seinen Eltern nicht davon berichtet hätte, zumal spätestens als seine Mutter ihn an jenem Tag Holzsammeln geschickt habe, sodass er die Moschee nicht besuchen habe können. Selbst wenn dem Beschwerdeführer, wie er behauptet, damals nicht bewusst gewesen wäre, dass es sich bei den Männern um Mitglieder der Al Shabaab gehandelt habe (AS 140), wird es doch auch in Somalia ungewöhnlich sein, von fremden, vermummten Männern aufgefordert zu werden, sich an einem bestimmten Tag in einer bestimmten Örtlichkeit einzufinden. Dass ein Jugendlicher sich nichts dabei denken würde (AS 140) und seinen Eltern nicht davon erzählen würde, ist unplausibel und lebensfremd. Schlussendlich ist es erstaunlich, dass der damals minderjährige Beschwerdeführer ohne Handy und ohne Kontaktmöglichkeit oder Kontaktdaten von seiner Tante mütterlicherseits nach Europa geschickt worden sei (AS 133), da kein logischer Grund dafür ersichtlich ist. Dies, zumal der Beschwerdeführer sogar eine weitere Tante mütterlicherseits in Deutschland hat (AS 135), die wiederum Kontakt zu den Angehörigen in der Heimat hat (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Umgekehrt hat der Beschwerdeführer aber im Rahmen seiner Antragstellung ein offenkundiges Motiv, einen Kontakt in die Heimat zu negieren, um seine Vulnerabilität zu erhöhen. Auch hier ist das Vorbringen des Beschwerdeführers also nicht plausibel.Zu diesen Widersprüchen treten weitere Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers hinzu. So erklärte der Beschwerdeführer etwa in der Einvernahme durch das Bundesamt, dass er nichts von der Al Shabaab wisse, außer, dass sie Leute umbringen würden, und die Gruppierung nie ein Thema gewesen sei (AS 139), und wiederholte auch auf Nachfrage seiner damaligen gesetzlichen Vertretung, dass er zuvor nur davon gehört habe, dass es eine Gruppe namens Al Shabaab gebe, er persönlich aber nie etwas mit ihnen zu tun gehabt habe (AS 144). Es habe zwar immer nur geheißen, Al Shabaab sei da und dann wieder auch nicht, außergewöhnliche Ereignisse habe er aber nicht wahrgenommen (AS 133). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er dann aber gänzlich gegenteilig, dass er schon vor seinem Fluchtereignis oft von der Al Shabaab gehört habe und es auch Auseinandersetzungen zwischen dieser Gruppierung und den Regierungstruppen gegeben habe. Manchmal sei die Al Shabaab, manchmal die Regierung an der Macht gewesen und eines Tages habe er auch ein paar Leichen auf der Straße gesehen (Verhandlungsprotokoll S. 8). Der Beschwerdeführer wusste nun auch davon zu berichten, dass in römisch 40 „nach wie vor“ die Al Shabaab an der Macht sei (Verhandlungsprotokoll S. 7). Der Beschwerdeführer stellte somit seine persönliche Erfahrung mit und Kenntnis über die Al Shabaab höchst unterschiedlich dar. Anzumerken ist dabei, dass nach den vorliegenden Länderberichten die nordöstlich von Awdheegle gelegene Kleinstadt römisch 40 (welche etwa im öffentlich zugänglichen Kartendienst Google Maps verzeichnet ist) nicht unter der territorialen Kontrolle der Al Shabaab steht. Würde man hingegen dem Beschwerdeführer darin folgen, dass römisch 40 unter Kontrolle der Al Shabaab stand, so hätte seitens der Al Shabaab keine Notwendigkeit bestanden, den Beschwerdeführer (und weitere Jugendliche) auf der Straße abzupassen und sie nach ihren Namen und ihrem Fortschritt im Koranstudium zu befragen (AS 108), wäre dies der Gruppierung diesfalls doch ohnedies – etwa durch die demnach von ihr kontrollierten Koranschule – bekannt gewesen. Auch in Betrachtung der Stellungnahme vom 07.11.2023 (OZ 5) lässt sich darüber hinaus nicht nachvollziehen, dass die die Al Shabaab in einem von ihr kontrollierten Ort Jugendliche einzeln abpassen würde, um sie zwangsweise zu rekrutieren, zumal der Beschwerdeführer dies nach der zweiten Begegnung sogar geheimhalten hätte sollen (AS 138), wobei, wenn dies doch so passieren würde, diese Gefahr im Ort allgemein bekannt und somit auch dem Beschwerdeführer und den anderen Jugendlichen bewusst gewesen sein hätte müssen, sodass das Vorbringen des Beschwerdeführers auch dahingehend nicht nachvollziehbar ist. In diesem Sinne – aber auch unabhängig davon – ist unverständlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer nach der beschriebenen ersten Begegnung mit vermummten Männern, die ihn dazu aufgefordert hätten, am Freitag zu ihnen in die Moschee zu kommen, seinen Eltern nicht davon berichtet hätte, zumal spätestens als seine Mutter ihn an jenem Tag Holzsammeln geschickt habe, sodass er die Moschee nicht besuchen habe können. Selbst wenn dem Beschwerdeführer, wie er behauptet, damals nicht bewusst gewesen wäre, dass es sich bei den Männern um Mitglieder der Al Shabaab gehandelt habe (AS 140), wird es doch auch in Somalia ungewöhnlich sein, von fremden, vermummten Männern aufgefordert zu werden, sich an einem bestimmten Tag in einer bestimmten Örtlichkeit einzufinden. Dass ein Jugendlicher sich nichts dabei denken würde (AS 140) und seinen Eltern nicht davon erzählen würde, ist unplausibel und lebensfremd. Schlussendlich ist es erstaunlich, dass der damals minderjährige Beschwerdeführer ohne Handy und ohne Kontaktmöglichkeit oder Kontaktdaten von seiner Tante mütterlicherseits nach Europa geschickt worden sei (AS 133), da kein logischer Grund dafür ersichtlich ist. Dies, zumal der Beschwerdeführer sogar eine weitere Tante mütterlicherseits in Deutschland hat (AS 135), die wiederum Kontakt zu den Angehörigen in der Heimat hat (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Umgekehrt hat der Beschwerdeführer aber im Rahmen seiner Antragstellung ein offenkundiges Motiv, einen Kontakt in die Heimat zu negieren, um seine Vulnerabilität zu erhöhen. Auch hier ist das Vorbringen des Beschwerdeführers also nicht plausibel. Schlussendlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar in der gegenständlichen Beschwerde bemängelte, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen zur Möglichkeit einer Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit getätigt habe (AS 296), er jedoch abgesehen davon zu keinem Zeitpunkt im Verfahren irgendwelche Anhaltspunkte dafür lieferte, deswegen in seiner Heimat benachteiligt worden zu sein oder dies für die Zukunft zu fürchten. Es lässt sich daher aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass er als Angehöriger des Clans der Begedi von der Möglichkeit der Bildung, vom Erwerbsleben oder von der Gesellschaft an sich ausgeschlossen wäre. Insgesamt weist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers somit mehrere Widersprüche und Unplausibilitäten auf, die – auch in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass er zu seinen Ausreisegründen nicht die Wahrheit angab. Auch bei einem jungen Antragsteller kann ein Mindestmaß an Kohärenz des eigenen Vorbringens erwartet werden, welches der Beschwerdeführer aber nicht erfüllte. Dem Beschwerdeführer gelang es somit nicht, von der Wahrheit seiner Angaben zu überzeugen. Ein sonstiges Fluchtvorbringen oder Rückkehrbefürchtungen brachte der Beschwerdeführer weder vor, noch wäre – abseits der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage – eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers in Somalia aus den Länderberichten objektivierbar. 2.
  3. Zu den Feststellungen zur Situation in Somalia: Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia vom 17.03.2023 (Version 5), welches mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt wurde. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Ein Vergleich mit dem kürzlich aktualisierten Länderinformationsblatt vom 08.01.2024 (Version 6) hat keine für das Verfahren maßgebliche Änderung – insbesondere auch keine Verschlechterung – der Lage in Somalia ergeben.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und daher ein kumulatives Moment vorliegt (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Paragraph 54 f). Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über eine versuchte Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Eine asylrelevante Diskriminierung aufgrund einer Zugehörigkeit zum Clan der Begedi wurde vom Beschwerdeführer nie substantiiert. Sonstige Gründe einer aktuellen, asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen.Wie beweiswürdigend unter Punkt römisch zwei.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über eine versuchte Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Eine asylrelevante Diskriminierung aufgrund einer Zugehörigkeit zum Clan der Begedi wurde vom Beschwerdeführer nie substantiiert. Sonstige Gründe einer aktuellen, asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W169.2259935.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.