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{'item': 'W173 2278509-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlW173 2278509-1 Spruch, W173 2278509-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer) ist seit 31.01.2023 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %.
  2. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer) ist seit 31.01.2023 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %.
  3. Am 31.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) unter anderem auch die Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (St

VO) in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Er legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.2. Am 31.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) unter anderem auch die Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Er legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. 3. Im Zuge der Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, ein. 3. Im Zuge der Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, ein. 3.1. Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 31.03.2023, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.03.2023 basierend, auszugsweise Folgendes aus: „………………………………….3.1. Der Sachverständige Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 31.03.2023, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.03.2023 basierend, auszugsweise Folgendes aus: , „…………………………………. Anamnese: Ein Behindertenpass und die Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ wurden beantragt. Vorgutachten am 09.06.2021 – 40 v.H. Stellungnahme am 16.07.2021 – keine Änderung BVwG am 29.03.2022 – Gutachten bestätigt Anamnese: Psor. Vulg, mit Capillitiumbefall, Erosive Polyarthrose, Omarthrose re., Gonarthrose re. Derzeitige Beschwerden: Der AW gibt Verschlechterung der Beschwerden an. Stiegen Steigen sei deutlich erschwert. Zudem juckende Effloreszenzen. Der AW beklagt Gangunsicherheit insbesondere bei Ein- und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitten. Der AW kommt ohne Gehhilfe zur Untersuchung. Er gibt an für weitere Gehstrecken einen Stock zu verwenden (ab ca. 200 Meter). Mit der Gehhilfe seien Gehstrecken von 500 - 1000 Metern möglich. Wenn Gegenstände getragen werden müssen sei die Mobilität etwas erschwert. Derzeit stehen von Seiten der Beschwerden das re. Knie-, Schulter und Sprunggelenk im Vordergrund. Zudem Schwellneigung der Gelenke nach Belastung. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Taltz, Deflamat, Kur geplant Sozialanamnese: Immobilienmakler Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Röntgenbefund Dr. XXXX Röntgenbefund Dr. römisch 40 Patient: XXXX , geb. XXXX Patient: römisch 40 , geb. römisch 40 BEFUND vom 25.04.2022 Rechtes Kniegelenk a.p. und seitlich mittelgradig bis deutlich ausgeprägte medial betonte Gonarthrose mit geringer Varisierung, Gelenkrandzuschärfungen und subchondraler Sklerosierung dertibialen Druckaufnahmezone. Deutlich verplumpte und deformierte Tubercula intercondylarie. Mäßige Retropatellararthrose. Diskrete Verkalkungen im Infrapatellare. Abschnitt des Ligamentum patellae. Mit bestem Dank für die Zuweisung und kollegialen Grüßen Dr. XXXX Mit bestem Dank für die Zuweisung und kollegialen Grüßen Dr. römisch 40 Die weiteren im Akt eingescannten Befunde sind technisch nicht kopierbar! Dr. XXXX – 14.09.2022, Dr. XXXX 10.05.2022, Dr. XXXX 21.10.2022 Dr. römisch 40 – 14.09.2022, Dr. römisch 40 10.05.2022, Dr. römisch 40 21.10.2022 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: adipös Größe: 180,00 cm; Gewicht: 125,00 kg; Blutdruck: n.e. Klinischer Status – Fachstatus: Caput: Effloreszenzen bei Psoriasis HWS: Rotation der HWS frei Rechte obere Extremität: Schulter: Abduktion 50, Flexion 60, AR 10 Ellbogen- Hand- und Fingergelenke aktiv und passiv frei, Schwellung der Fingergelenke Psoriasiseffloreszenzen am Ellbogen Periphere Sens. und DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B. Linke obere Extremität: Schulter-, Ellbogen- Hand- und Fingergelenke aktiv und passiv frei, Schwellung der Fingergelenke Psoriasiseffloreszenzen am Ellbogen, Periphere Sens. und DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B. Gebrauchshand: rechts BWS: achsengerade, nicht klopfdolent Abdomen: weich, adipös, indolent LWS: Dzt. keine Schmerzausstrahlung in die unteren Extremitäten, Lasegue neg. Becken: stabil Rechte untere Extremität: Hüfte: S 0-0-120, R 10-0-30, kein Rotations- und Stauchungsschmerz Knie: S 0-0-110, bandstabil, Meniskuszeichen pos., Schwellung, Psoriasiseffloreszenzen Sprunggelenk: S 0-0-30, Schwellung Zehenspitzen- und Fersenstand kraftabgeschwächt möglich Linke untere Extremität: Hüfte: S 0-0-110, R 10-0-30, kein Rotations- und Stauchungsschmerz Knie: S 0-0-120, bandstabil. Meniskuszeichen neg., Psoriasiseffloreszenzen Sprunggelenk: S 10-0-35 Zehenspitzen- und Fersenstand kraftabgeschwächt möglich Beinlängen seitengleich, Muskulatur der oberen und unteren Extremität seitengleich ausgebildet. Gesamtmobilität – Gangbild: Harmonisches Gangbild. Keine Gehhilfe. Lagewechsel, An- und Auskleiden problemlos Status Psychicus: Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Erosive Polyarthrosen (insbesondere Arthrose der rechten Schulter, des rechten Kniegelenkes und des rechten Sprunggelenkes) Wahl dieser Position im oberen Rahmensatz da eine deutliche Funktionseinschränkung verbunden mit Schmerzen gegeben ist. 02.02.02 40 2 Psoriasis vulgaris Mittlerer Rahmensatz da unter Therapie deutlich rückläufig, keine Auffälligkeiten an exponierten Stellen. Wahl dieser Position im mittleren Rahmensatz da Dauermedikation notwendig 01.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H., Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ------- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten werden die Polyarthrosen nun mit 40 v.H. eingeschätzt Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Durch die erhöhte Einschätzung Polyarthrosen erhöht sich der Gesamtgrad der Behinderung auf 50 v.H.  Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen möglich. Das sichere Ein- und Aussteigen, das Zurücklegen von Wegstrecken von 300 bis 400 Metern ohne Pause, sowie die Benutzung von Haltegriffen sind möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Begründung: Die Voraussetzungen zur Gewährung des Zusatzeintrages „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ liegen nicht vor. Der AW gibt eigenanamnestisch an mit einem Gehstock Strecken von 500-1000 Metern zurücklegen zu können. ………………………………….“ 3.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab. 4. Mit Bescheid vom 17.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das Gutachten vom 31.03.2023 des Sachverständigen für Orthopädie, Dr. XXXX . Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen. 4. Mit Bescheid vom 17.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das Gutachten vom 31.03.2023 des Sachverständigen für Orthopädie, Dr. römisch 40 . Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen. 5. Mit Schreiben vom 26.06.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er vor, aufgrund der massiven Bewegungseinschränkungen und den Schmerzzuständen nicht gefahrlos Stiegen steigen zu können. Ebenso wäre ein womöglich notwendiger stehender Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar. Zudem sei der Anmarschweg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln enorm eingeschränkt. 6. Aufgrund der Einwendungen holte die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein weiteres Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie, Dr.in XXXX , ein.6. Aufgrund der Einwendungen holte die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein weiteres Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie, Dr.in römisch 40 , ein. 6.1. Die Sachverständige Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 07.08.2023, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.07.2023 basierend, im Wesentlichen Folgendes aus:6.1. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 07.08.2023, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.07.2023 basierend, im Wesentlichen Folgendes aus: „…………………………………. Anamnese: Fristgerechte Beschwerde gegen das VGA von 2023 - neuerliche Beantragung der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Fristgerechte Beschwerde gegen das VGA von 2023 - neuerliche Beantragung der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. , Dg: Psoriasis vulgaris, Polyarthrose, Omarthrose rechts, Gonarthrose rechts Derzeitige Beschwerden: Der Antragsteller klagt über eine verringerte Gehstrecke. Er ist als Immobilienmakler in Wien tätig, den ganzen Tag viel unterwegs. Am Bahnhof seines Wohnortes muss er 32 Stufen überwinden, dies bereitet ihm große Schwierigkeiten, vor allem da er auch seine Arbeitstasche tragen muss. Dies könne er aufgrund der Beschwerden der rechten Schulter, nur links tun, in Kombination mit dem links verwendeten Gehstock ist dies noch schwieriger. Seit April ist das Knie nun schlechter, das Bein knickt fallweise weg. Er gibt auch an, einmal bereits gestürzt zu sein, da das Knie weggeknickt ist, somit traut er sich kaum noch Stiegen zu steigen. Eine ärztliche BG hat nach dem Sturz nicht stattgefunden. Das rechte Knie schmerzt auch im Sitzen, schwillt andauernd an, ebenso wie beide Sprunggelenke. Drehbewegungen können kaum durchgeführt werden, hierbei bestehen starke Schmerzen an der Knieinnenseite, ebenso beim Stiegen runtergehen. Zuhause hat er mit der Mobilität keine Probleme, er hat an seinem Wohnsitz keine Stufen. In der Arbeit hat er eine große Einschränkung, da er als Immobilienmakler keine Objekte mit Stufen anbieten kann. Beim Gehen VAS 2-4 Schulter rechts VAS 8 auch in Ruhe, beeinträchtigt beim Schlafen, da nicht jede Position toleriert wird. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Ostenil intraartikulär Knie rechts Genu Train Orthese Knie rechts - wird fallweise getragen, der Antragsteller berichtet jedoch über eine Verschlechterung, wenn er die Orthese trägt 1 Gehstock Dauermedikation: Taltz, Deflamat Dauermedikation: Taltz, Deflamat , Reha 2021 - kaum Besserung Physikalische Therapie vor 2a in Deutschland Sozialanamnese: Immobilienmakler, früher LKW-Fahrer und Bäcker Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 22.3.2021 RÖ Schulter rechts (Bilder bei Untersuchung vorliegend) höchstgradige Arthrose, AC, Arthrose, subakromiales Impingement - Gelenkspalt 2mm) höchstgradige Arthrose, AC, Arthrose, subakromiales Impingement - Gelenkspalt 2mm) , 9.6.2021 VGA Dg: Psor. vulgaris mit Capitulumbefall, erosive Polyarthrose, Omarthrose re rez. Beschwerden in den OSG bereits vor 18 Jahren, derzeit Schmerzen vor allem in den Gelenken der Beine und Füße bds., Omarthrose rechts mit völligem Aufbrauch der Knorpelstruktur - Prothesenversorgung geplant in der rechten Schulter (Orthopäde Dr. XXXX ) geplant in der rechten Schulter (Orthopäde Dr. römisch 40 ) erosive Polyarthrosen Psoriasis vulgaris - Besserung unter Taltz wesentlich Befund: Extremitäten und Gelenke: Schultergürtel: rechte Schulter Beweglichkeit 0-0-90°, links uneingeschränkt WS: unauffällig UE: Hüfte unauffällig, Knie unauffällig OSG Schwellung beids. unauffälliges Gangbild, kommt in normaler Straßenkleidung zur Begutachtung Gesamt GdB 40 (Psoriasis GdB 30, Polyarthrose GdB 30) 16.7.2021 VGA Stellungnahme Es wurden keine neuen Befunde vorgelegt. Die einzelnen Leiden wurden in den entsprechenden Positionsnummern abgebildet und im Gutachten dokumentiert, die Stellungnahme zur Unzumutbarkeit begründet und festgehalten im SVGA. Die in der Beschwerde vorgebrachten infrastrukturellen Gegebenheiten sind nicht Gegenstand einer ärztlichen Beurteilung und können somit im SVGA nicht berücksichtigt werden. Die in der Beschwerde vorgebrachten infrastrukturellen Gegebenheiten sind nicht Gegenstand einer ärztlichen Beurteilung und können somit im SVGA nicht berücksichtigt werden. , 25.4.2022 Radiologie Dr. XXXX : 25.4.2022 Radiologie Dr. römisch 40 : RÖ Knie rechts: Mittelgradig bis deutlich ausgeprägte medialbetonte Gonarthrose mit geringer Varisierung, Gelenkrandzuschärfungen und subchondraler Sklerosierung dertibialen Druckaufnahmezone. Deutlich verplumpte deformierte Tubercula intercondylare. Mäßige Retropatellararthrose. Diskrete Verkalkungen im Infrapatellare. Abschnitt des Ligamentum patellae Diskrete Verkalkungen im Infrapatellare. Abschnitt des Ligamentum patellae , 10.5.2023 Arztbrief Dr. XXXX , Orthopädie 10.5.2023 Arztbrief Dr. römisch 40 , Orthopädie Dg: med. betonte Gonarthrose re, Omarthrose bds, Cervicalgie Status: Nackengriff bds erschwert, Kraft und Sensorik der OE intakt, DS lat GS, S 0-0-130, bandstabil Th: Genutrain Orthese Knie rechts, Ostenil Knie rechts Th: Genutrain Orthese Knie rechts, Ostenil Knie rechts , 14.9.2022 Dr. XXXX , Rheumatologie 14.9.2022 Dr. römisch 40 , Rheumatologie Dg: Psoriasis vulgaris therapieresistent, sekundäres Therapieversagen auf Ixekizumab, rez seroneg. Oligoarthritis DD: Psoriasisarthritis, bis dato keine erosiven radiologischen Veränderungen, degenerative WS Erkrankung, Omarthrose rechts, erosive Polyarthrosen, rezidiv Nephrolithiasis Proc: Taltz 80mg alle 4 Wochen weiter, Laborkontrolle alle 3-4 MO Proc: Taltz 80mg alle 4 Wochen weiter, Laborkontrolle alle 3-4 MO , 21.10.2022 Radiologie Dr. XXXX 21.10.2022 Radiologie Dr. römisch 40 MRT Knie rechts: relativ große synoviale Wucherung ohne KM-Anreicherung entlang der lateralen Konturen der lat. Femurkondylen, mit einer geröllzystischen Auflockerung intraossär. Die Genese der RF unklar. Verdacht auf eine kurze radiäre Ruptur des med. Meniskus, patellare Chondropathie Grad IV medial, Gonarthrose, Femoropatellararthrose MRT Knie rechts: relativ große synoviale Wucherung ohne KM-Anreicherung entlang der lateralen Konturen der lat. Femurkondylen, mit einer geröllzystischen Auflockerung intraossär. Die Genese der RF unklar. Verdacht auf eine kurze radiäre Ruptur des med. Meniskus, patellare Chondropathie Grad römisch vier medial, Gonarthrose, Femoropatellararthrose , 30.3.2023 VGA Ein Behindertenpass und der Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ wurden beantragt. Vorgutachten am 09.06.2021 – 40 v.H. Stellungnahme am 16.07.2021 – keine Änderung BVwG am 29.03.2022 – Gutachten bestätigt Anamnese: Psor. Vulg, mit Capillitiumbefall, Erosive Polyarthrose, Omarthrose re., Gonarthrose re. Beschwerden: Der AW gibt Verschlechterung der Beschwerden an. Stiegen Steigen sei deutlich erschwert. Zudem juckende Effloreszenzen. Der AW beklagt Gangunsicherheit insbesondere bei Ein- und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmittel. Der AW kommt ohne Gehilfe zur Untersuchung. Er gibt an für weitere Gehstrecken einen Stock zu verwenden (ab ca. 200Meter). Mit der Gehhilfe seien Gehstrecken von 500 - 1000 Metern möglich. Wenn Gegenstände getragen werden müssen sei die Mobilität etwas erschwert. Derzeit stehen von Seiten der Beschwerden das re. Knie-, Schulter und Sprunggelenk im Vordergrund. Zudem Schwellneigung der Gelenke nach Belastung. DM: Taltz, Deflamat Status: Schulter re: Abd 50, Flex 60, AR 10, Knie rechts: 0-0-110, bandstabil, Meniskuszeichen pos, Psoriasiseffloreszenzen, sonst alle Gelenke frei beweglich Harmonisches Gangbild. Keine Gehhilfe. Lagewechsel, An- und Auskleiden problemlos Gesamt GdB: 50 (Polyarthrosen GdB 40, Psoriasis GdB 30) Im Vergleich zum Vorgutachten werden die Polyarthrosen nun mit 40 v.H. eingeschätzt Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen möglich. Das sichere Ein- und Aussteigen, das Zurücklegen von Wegstrecken von 300 bis 400 Metern ohne Pause, sowie die Benutzung von Haltegriffen sind möglich. Die Voraussetzungen zur Gewährung des Zusatzeintrages „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegen nicht vor. Der AW gibt eigenanamnestisch an mit einem Gehstock Strecken von 500-1000 Metern zurücklegen zu können öffentlicher Verkehrsmittel" liegen nicht vor. Der AW gibt eigenanamnestisch an mit einem Gehstock Strecken von 500-1000 Metern zurücklegen zu können , 22.6.2023 Arztbrief Dr. XXXX , Orthopädie 22.6.2023 Arztbrief Dr. römisch 40 , Orthopädie Dg: med. Pan- Gonarthrose re Status: 0-0-120, zarter Erguss, Zolen pos., bandstabil, Rotationsschmerz ohne sichere Meniskuszeichen RÖ 6/23: Pangonarthrose med. betont mit zunehmender Verschmälerung des med Gelenkspalts TH: mittel- bis langfristig KTEP angedacht. Derzeit kein operativer Eingriff seitens des Pat erwünscht, kons Th weiter. Aufgrund der bestehenden Schmerzen reduzierte Belastbarkeit für längere Gehstrecken und Stiegen steigen. TH: mittel- bis langfristig KTEP angedacht. Derzeit kein operativer Eingriff seitens des Pat erwünscht, kons Th weiter. Aufgrund der bestehenden Schmerzen reduzierte Belastbarkeit für längere Gehstrecken und Stiegen steigen. , 25.5.2023 fristgerechte Beschwerde wegen Bescheid: neuerliche Beantragung der UZM Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: adipös Größe: 180,00 cm Gewicht: 125,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: diffuse Effloreszenzen bei Psoriasis Kopf und HWS: Rot 70-0-70, KJA 0cm, Reklination 30 grad, kein DS BWS und LWS: kein DS, Lasegue neg bds, KG 5 UE Schulter rechts: Abd bis 60 Grad, Elevation bis 90 Grad, Schürzengriff nicht mgl, Nackengriff beschwerlich, periph sz intakt, DS AC Gelenk und GHGelenk, kein Erguss Schulter links: Abd bis 160 Grad, Elevation bis 160 Grad, Nacken- und Schürzengriff frei Ellenbogen bds: S 0-0-135, Pro- und Supination regelrecht seitengleich, SNU frei HGL und Hand bds: Flex/Ext 60-0-60 seitengleich, Rad/Ul 20-0-30, Faustschluss und Fingerspreizen kräftig, N. medianus frei Hüfte rechts: S 0-0-100 im Liegen, Stauchungsschmerz der Leiste pos, AR/IR 30-0-10 mit Schmerzen Hüfte links: S 0-0-110 im Liegen, kein Stauchungsschmerz, AR/IR 30-0-15 mit endlagigem Schmerz bei IR Knie rechts: S 0-0-115, deutlicher medialer und retropatellarer DS, Meniskuszeichen medial pos, minimaler Erguss, bandstabil, nicht überwärmt, Psoriasiseffloreszenzen Knie links: S 0-0-120, bandstabil, Meniskuszeichen neg, vermehrtes retropatellares Reiben und DS retropatellar, kein Erguss OSG und Fuß bds: verplumpt bds, S 40-0-15 bds Gesamtmobilität – Gangbild: Vollbelastend gehend, Gehen in der Ebene: mit 1 Gehstock, Gehstrecke ca. 2km Einbeinstand bds mgl, Zehenspitzenstand mgl, Fersengang mgl Status Psychicus: regelrechter Ductus, allseits orientiert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Erosive Polyarthrosen (insbesondere Arthrose der rechten Schulter, des rechten Kniegelenkes und des rechten Sprunggelenkes) 2 Psoriasis vulgaris Mittlerer Rahmensatz da unter Therapie deutlich rückläufig, keine Auffälligkeiten an exponierten Stellen. Wahl dieser Position im mittleren Rahmensatz da Dauermedikation notwendig Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Bei der durchgeführten Untersuchung ergeben sich keine Änderung zum VGA aus 3/2023.Bei der durchgeführten Untersuchung ergeben sich keine Änderung zum VGA aus 3 aus 2023,. Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen möglich. Das sichere Ein- und Aussteigen, das Zurücklegen von Wegstrecken von 300 bis 400 Metern ohne Pause ist möglich. Der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist auch im stehenden Transport mit 1 Gehstock gegeben, die Benutzung von Haltegriffen ist mit den oben angeführten Funktionseinschränkungen der rechten oberen Extremität möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Die Voraussetzungen zur Gewährung des Zusatzeintrages „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ liegen weiterhin nicht vor. Der Antragsteller gibt eigenanamnestisch an mit einem Gehstock Strecken von 2km in der Ebene zurücklegen zu können. Stiegen Steigen ist vor allem aufgrund der Tatsache erschwert, dass es aufgrund der Notwendigkeit des Mitnehmens seiner Arbeitstasche (Schultertasche, kein Rucksack), zu koordinativen Schwierigkeiten beim Überwinden von Stufen kommt. Dies begründet jedoch nicht die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Ebenso begründen infrastrukturelle Gegebenheiten am Wohnort, wie bereits in VGA angeführt, die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht. ………………………………….“ 6.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab. 7. Die belangte Behörde wies die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.05.2023 mit Beschwerdevorentscheidung ab. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das Gutachten vom 07.08.2023 der Sachverständigen für Orthopädie, Dr.in XXXX . Gegen dieses Gutachten habe der BF im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben. 7. Die belangte Behörde wies die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.05.2023 mit Beschwerdevorentscheidung ab. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das Gutachten vom 07.08.2023 der Sachverständigen für Orthopädie, Dr.in römisch 40 . Gegen dieses Gutachten habe der BF im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben. 8. Mit Schreiben vom 20.09.2023 stellte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung den Antrag auf Vorlage der Beschwerde vor das Bundesverwaltungsgericht. Angeschlossen war ein Befund vom 21.10.2022. 9. Am 26.09.2023 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Herr XXXX , geboren am XXXX , beantragte am 31.01.2023 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.1.1. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , beantragte am 31.01.2023 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. 1.2. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er ist seit 31.01.2023 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %. 1.3. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen: - Erosive Polyarthrosen - Psoriasis Vulgaris 1.4. Beim Beschwerdeführer liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der unteren oder oberen Extremitäten, der Sprunggelenke, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken würden. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems noch an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder einer Erkrankung, die einer solchen gleichzusetzen wäre. Auch ein maßgebliches psychisches Leiden liegt nicht vor. Die erosiven Polyarthrosen und die Psoriasis Vulgaris führen zu keiner maßgeblichen Einschränkung. Die Gesamtmobilität ist ausreichend gegeben, um - gegebenenfalls mit Hilfe eines Gehstockes - Wegstrecken von 300 bis 400 Metern zurückzulegen, Niveauunterschiede zu überwinden und Haltegriffe zu benützen. Der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist gewährleistet. 1.5. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag des Beschwerdeführers, seine persönlichen Daten und die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer seit 31.01.2023 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und die Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem von der belangten Behörde eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenen Gutachten der Sachverständigen für Orthopädie, Dr.in XXXX , am 07.08.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.07.2023, in Ergänzung zum Gutachten des Sachverständigen für Orthopädie, Dr. XXXX , vom 31.03.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.03.2023.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und die Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem von der belangten Behörde eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenen Gutachten der Sachverständigen für Orthopädie, Dr.in römisch 40 , am 07.08.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.07.2023, in Ergänzung zum Gutachten des Sachverständigen für Orthopädie, Dr. römisch 40 , vom 31.03.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.03.2023. In dem eingeholten Gutachten von Dr.in XXXX vom 07.08.2023, in Ergänzung zum Gutachten des Sachverständigen für Orthopädie, Dr. XXXX , vom 31.03.2023 wird ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden des Beschwerdeführers und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Dieses konnte als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet werden und steht im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens.In dem eingeholten Gutachten von Dr.in römisch 40 vom 07.08.2023, in Ergänzung zum Gutachten des Sachverständigen für Orthopädie, Dr. römisch 40 , vom 31.03.2023 wird ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden des Beschwerdeführers und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Dieses konnte als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet werden und steht im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens. Die beiden Sachverständigen stellten in ihren Gutachten übereinstimmend erosive Polyarthrosen, insbesondere Arthrosen der rechten Schulter, des rechten Kniegelenkes und rechten Sprunggelenkes sowie eine Psoriasis Vulgaris (entzündliche Hautkrankheit) fest. Die genannte Hauterkrankung des Beschwerdeführers (Psoriasis Vulgaris) ist durch die Therapie deutlich rückläufig und weist keine Auffälligkeiten an exponierten Stellen auf. Zu diesem Schluss kam sowohl die beauftragte Sachverständige Dr.in XXXX , Fachärztin für Orthopädie, in ihrem Gutachten vom 07.08.2023 als auch der Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 31.03.2023. Diese Hauterkrankung führt daher beim Beschwerdeführer zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer zwar bei der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. XXXX am 30.03.2023 noch juckende Effloreszenzen beim Stiegen steigen beschreibt. Bei der späteren persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige Dr.in XXXX am 17.07.2023 geht der Beschwerdeführer im Rahmen der Schilderung seiner Beschwerden in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedoch nicht mehr auf durch die Hauterkrankung zurückzuführende Beeinträchtigungen ein. Solche Beeinträchtigungen schienen zudem weder in der Beschwerde vom 20.09.2023 noch im Vorlageantrag vom 26.06.2023 auf. Das sich darin in drei Sätzen erschöpfende gleichlautende Vorbringen erwähnt überhaupt nicht mehr eine Hauterkrankung des Beschwerdeführers. Die genannte Hauterkrankung des Beschwerdeführers (Psoriasis Vulgaris) ist durch die Therapie deutlich rückläufig und weist keine Auffälligkeiten an exponierten Stellen auf. Zu diesem Schluss kam sowohl die beauftragte Sachverständige Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, in ihrem Gutachten vom 07.08.2023 als auch der Sachverständige Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 31.03.2023. Diese Hauterkrankung führt daher beim Beschwerdeführer zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer zwar bei der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. römisch 40 am 30.03.2023 noch juckende Effloreszenzen beim Stiegen steigen beschreibt. Bei der späteren persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige Dr.in römisch 40 am 17.07.2023 geht der Beschwerdeführer im Rahmen der Schilderung seiner Beschwerden in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedoch nicht mehr auf durch die Hauterkrankung zurückzuführende Beeinträchtigungen ein. Solche Beeinträchtigungen schienen zudem weder in der Beschwerde vom 20.09.2023 noch im Vorlageantrag vom 26.06.2023 auf. Das sich darin in drei Sätzen erschöpfende gleichlautende Vorbringen erwähnt überhaupt nicht mehr eine Hauterkrankung des Beschwerdeführers. Im in der Beschwerde und im Vorlageantrag gleichlautenden Vorbringen wird lediglich ausgeführt, dass seine massiven Bewegungseinschränkungen und Schmerzzustände kein gefahrloses Steigen von Stiegen erlauben würden, kein notwendiger stehender Transport im öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sei und zusammen mit den enorm eingeschränkten Anmarschwegen zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würden. Dieses Vorbringen wird in keiner Weise durch eine weitere Ausführung untermauert. Der Beschwerdeführer hat auch kein Vorbringen im Rahmen des ihm zu den Gutachten eingeräumten Parteiengehörs erstattet, sondern überhaupt auf eine Stellungnahme verzichtet. Zu den behaupteten massiven Bewegungseinschränkungen und Schmerzuständen, die nach den Behauptungen des Beschwerdeführers ein gefahrloses Stiegen steigen unmöglich machen würden, wird auf die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen derzeitigen Beschwerden bei der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige Dr.in XXXX am 17.07.2023 verwiesen. Dabei bezog sich der Beschwerdeführer auf Beschwerden in der rechten Schulter, die nur ein Tragen der Arbeitstasche auf der linken Seite erlauben würde, was sich in Kombination mit dem links verwendeten Gehstock noch schwieriger gestalte. Mit den seit April zunehmenden Beschwerden beim Knie knicke fallweise das Bein weg, sodass es bereits zum Sturz gekommen sei und er kaum noch Stiegen steigen wage. Trotz dieser Umstände hat es der Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht für notwendig erachtet, einen Arzt aufzusuchen, wie er in Zusammenhang mit diesen Ausführungen bei der persönlichen Untersuchung angab. Zu den behaupteten massiven Bewegungseinschränkungen und Schmerzuständen, die nach den Behauptungen des Beschwerdeführers ein gefahrloses Stiegen steigen unmöglich machen würden, wird auf die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen derzeitigen Beschwerden bei der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige Dr.in römisch 40 am 17.07.2023 verwiesen. Dabei bezog sich der Beschwerdeführer auf Beschwerden in der rechten Schulter, die nur ein Tragen der Arbeitstasche auf der linken Seite erlauben würde, was sich in Kombination mit dem links verwendeten Gehstock noch schwieriger gestalte. Mit den seit April zunehmenden Beschwerden beim Knie knicke fallweise das Bein weg, sodass es bereits zum Sturz gekommen sei und er kaum noch Stiegen steigen wage. Trotz dieser Umstände hat es der Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht für notwendig erachtet, einen Arzt aufzusuchen, wie er in Zusammenhang mit diesen Ausführungen bei der persönlichen Untersuchung angab. Der Beschwerdeführer hat sich auch keiner Operation zur Prothesenversorgung seiner rechten Schulter unterzogen, obwohl dies zumindest seit dem Jahr 2021 auf Grund des völligen Aufbrauchs der Knorpelstruktur in der rechten Schulter erforderlich ist. Darauf wurde auch bereits im Gutachten der Sachverständigen Dr.in XXXX vom 15.06.2021 im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich auch keiner Operation zur Prothesenversorgung seiner rechten Schulter unterzogen, obwohl dies zumindest seit dem Jahr 2021 auf Grund des völligen Aufbrauchs der Knorpelstruktur in der rechten Schulter erforderlich ist. Darauf wurde auch bereits im Gutachten der Sachverständigen Dr.in römisch 40 vom 15.06.2021 im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers hingewiesen. Der Beschwerdeführer lehnt auch eine Operation zur Prothesenversorgung seines rechten Knies trotz den bestehenden Schmerzen und der damit verbundenen Reduktion der Belastbarkeit bei längeren Gehstrecken und Stiegen steigen ab. Dies geht auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbrief von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 22.06.2023 hervor. Vielmehr unterzieht sich der Beschwerdeführer weiter einer konservativen Therapie. Auf die Therapieform wird jedoch nicht eingegangen. Um eine physikalische Therapie kann es sich jedenfalls nicht handeln, zumal sich der Beschwerdeführer einer solchen Therapie zuletzt vor 2 Jahren in Deutschland unterzogen hat, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Der Beschwerdeführer lehnt auch eine Operation zur Prothesenversorgung seines rechten Knies trotz den bestehenden Schmerzen und der damit verbundenen Reduktion der Belastbarkeit bei längeren Gehstrecken und Stiegen steigen ab. Dies geht auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbrief von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 22.06.2023 hervor. Vielmehr unterzieht sich der Beschwerdeführer weiter einer konservativen Therapie. Auf die Therapieform wird jedoch nicht eingegangen. Um eine physikalische Therapie kann es sich jedenfalls nicht handeln, zumal sich der Beschwerdeführer einer solchen Therapie zuletzt vor 2 Jahren in Deutschland unterzogen hat, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Auf etwaige Beeinträchtigungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Beschwerden in den Sprunggelenken - insbesondere beim rechten Sprunggelenk – wird weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag Bezug genommen. Für erhebliche Beeinträchtigungen bei den Sprunggelenken wurden zudem – anderes als bei den Schulter- oder Kniegelenksbeeinträchtigungen - keine aktuellen medizinischen Befunde vorgelegt. Gegen eine solche erhebliche Beeinträchtigung beider Sprunggelenke spricht auch das Ergebnisse bei der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Sachverständigen Dr.in XXXX am 17.07.2023. Der Beschwerdeführer kann den Einbein- wie auch den Fersen- und Zehenspitzengang durchführen, was außerdem auch das Fehlen von erheblichen Kniegelenkseinschränkungen untermauert. Vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben stellt der Sachverständige Dr. XXXX im Gutachten vom 31.03.2023 fest, dass die Muskulatur der oberen und unteren Extremitäten seitengleich ausgebildet ist. Daraus ist auch der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer schmerzbedingt etwa nicht die rechte Schulter mehr belastet als die linke, wie von ihm bei der persönlichen Untersuchung am 17.07.2023 durch Dr.in XXXX behauptet wurde. Die genannte Gutachterin weist auch – vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben – auf ein für den Beschwerdeführer mögliches vollbelastetes Gehen hin. Das Gangbild wurde auch von Dr. XXXX im Gutachten vom 31.03.2023 trotz fehlender Gehilfe als harmonisch beschrieben, wobei auch ein Lagewechsel möglich war. Auf etwaige Beeinträchtigungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Beschwerden in den Sprunggelenken - insbesondere beim rechten Sprunggelenk – wird weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag Bezug genommen. Für erhebliche Beeinträchtigungen bei den Sprunggelenken wurden zudem – anderes als bei den Schulter- oder Kniegelenksbeeinträchtigungen - keine aktuellen medizinischen Befunde vorgelegt. Gegen eine solche erhebliche Beeinträchtigung beider Sprunggelenke spricht auch das Ergebnisse bei der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Sachverständigen Dr.in römisch 40 am 17.07.2023. Der Beschwerdeführer kann den Einbein- wie auch den Fersen- und Zehenspitzengang durchführen, was außerdem auch das Fehlen von erheblichen Kniegelenkseinschränkungen untermauert. Vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben stellt der Sachverständige Dr. römisch 40 im Gutachten vom 31.03.2023 fest, dass die Muskulatur der oberen und unteren Extremitäten seitengleich ausgebildet ist. Daraus ist auch der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer schmerzbedingt etwa nicht die rechte Schulter mehr belastet als die linke, wie von ihm bei der persönlichen Untersuchung am 17.07.2023 durch Dr.in römisch 40 behauptet wurde. Die genannte Gutachterin weist auch – vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben – auf ein für den Beschwerdeführer mögliches vollbelastetes Gehen hin. Das Gangbild wurde auch von Dr. römisch 40 im Gutachten vom 31.03.2023 trotz fehlender Gehilfe als harmonisch beschrieben, wobei auch ein Lagewechsel möglich war. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist die vom Beschwerdeführer mögliche, bewältigbare Gehstrecke nicht enorm eingeschränkt. Der Beschwerdeführer hat selbst im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. XXXX am 30.03.2023 angegeben, mit Gehilfe ist für ihn eine Gehstrecke von 500-1000 Meter möglich. Angesichts der obigen Ausführungen ist die Festlegung der für den Beschwerdeführer bewältigbaren Gehstrecke von zirka 2 km in der Ebene mit einem Gehstock durch die Sachverständige Dr.in XXXX schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer kann damit jedenfalls mit einem Gehstock 300-400 Meter problemlos gehen. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist die vom Beschwerdeführer mögliche, bewältigbare Gehstrecke nicht enorm eingeschränkt. Der Beschwerdeführer hat selbst im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. römisch 40 am 30.03.2023 angegeben, mit Gehilfe ist für ihn eine Gehstrecke von 500-1000 Meter möglich. Angesichts der obigen Ausführungen ist die Festlegung der für den Beschwerdeführer bewältigbaren Gehstrecke von zirka 2 km in der Ebene mit einem Gehstock durch die Sachverständige Dr.in römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer kann damit jedenfalls mit einem Gehstock 300-400 Meter problemlos gehen. Der Beschwerdeführer kann auch ohne erhebliche Einschränkungen Niveauunterschiede bewältigen. Dies resultiert nicht nur aus den obigen Ausführungen, sondern auch aus den Untersuchungsergebnissen bei der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Sachverständige Dr.in XXXX am 17.07.2023. Das bandstabile, nicht überwärmte mit minimalen Erguss versehene rechte Knie (S 0-0-115) kann ebenso wie das bandstabile linke Knie ohne Erguss (S0-0-120) vom Erdboden ohne Probleme gehoben werden. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die dem Beschwerdeführer zumutbaren Therapieoptionen. Der Beschwerdeführer kann auch ohne erhebliche Einschränkungen Niveauunterschiede bewältigen. Dies resultiert nicht nur aus den obigen Ausführungen, sondern auch aus den Untersuchungsergebnissen bei der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Sachverständige Dr.in römisch 40 am 17.07.2023. Das bandstabile, nicht überwärmte mit minimalen Erguss versehene rechte Knie (S 0-0-115) kann ebenso wie das bandstabile linke Knie ohne Erguss (S0-0-120) vom Erdboden ohne Probleme gehoben werden. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die dem Beschwerdeführer zumutbaren Therapieoptionen. Auch der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist für den Beschwerdeführer stehend und sitzend ohne erhebliche Einschränkungen möglich. Für den Beschwerdeführer ist sowohl der Faustschluss als auch das Finderspreizen uneingeschränkt durchführbar. Darüber hinaus wird auf die obigen Ausführungen zu den oberen und unteren Extremitäten verwiesen. Daraus geht eindeutig hervor, dass beim Beschwerdeführer das Festhalten an Haltegriffen und der sichere Stand im öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist. Die körperliche Belastbarkeit ist beim Beschwerdeführer auch nicht erheblich eingeschränkt. Sofern der Beschwerdeführer einwendet, dass das Stiegen Steigen aufgrund des Tragens seiner Arbeitstasche erschwert wäre, ist anzumerken, dass das Tragen von Gegenständen in Form einer Arbeitstasche nicht Bestandteil der Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist und daher nicht berücksichtigt werden kann, worauf bereits die Sachverständige Dr.in XXXX richtigerweise hinwies. Auch infrastrukturelle Gegebenheiten am Wohnort sind nicht Teil dieser Überprüfung. Insbesondere kann das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer jeden Tag 32 Stufen gehen müsse und als Immobilienmakler sehr viel unterwegs sei, im Rahmen dieser Überprüfung nicht beachtet werden (vgl VwGH 19.12.2017, Ro 2017/11/0288).Sofern der Beschwerdeführer einwendet, dass das Stiegen Steigen aufgrund des Tragens seiner Arbeitstasche erschwert wäre, ist anzumerken, dass das Tragen von Gegenständen in Form einer Arbeitstasche nicht Bestandteil der Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist und daher nicht berücksichtigt werden kann, worauf bereits die Sachverständige Dr.in römisch 40 richtigerweise hinwies. Auch infrastrukturelle Gegebenheiten am Wohnort sind nicht Teil dieser Überprüfung. Insbesondere kann das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer jeden Tag 32 Stufen gehen müsse und als Immobilienmakler sehr viel unterwegs sei, im Rahmen dieser Überprüfung nicht beachtet werden vergleiche VwGH 19.12.2017, Ro 2017/11/0288). Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung der beauftragten Sachverständlich eingeflossen und wurden nachweislich eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen der eingeholten Sachverständigengutachten. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach das vorliegende Beschwerdebild keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkt, zu entkräften. Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen in einem Ausmaß bestehen, auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Es fehlt auch an einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems beim Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.Der Beschwerdeführer ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Die oben auszugsweise angeführten Sachverständigengutachten waren als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom Beschwerdeführer kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind

§ 45Abs.

1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind

Paragraph 45, Absatz eins, BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nach Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.

E 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.

E 5 Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten.

§ 1Abs.

1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

  1. den Familien oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
  2. die Versicherungsnummer;
  3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  4. eine allfällige Befristung 3.1.
  5. Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“

§ 1Abs.

4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 4 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:  arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option  Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen  hochgradige Rechtsherzinsuffizienz  Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie  COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie  Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie  mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:  Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,  hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,  schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,  nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:  anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),  schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  3. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),  fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,  selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:  vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,  laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,  Kleinwuchs,  gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,  bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 30.11.2016, Ra 2016/11/2016). Wesentlich sind nicht die subjektive Wegstrecke des Beschwerdeführers bzw. das Tragen einer Aktentasche zur Ausübung seines Berufes in Verbindung mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln. Zu prüfen ist vielmehr die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH 19.12.2017, Ro 2017/11/0288). Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. 3.1.
  4. Schlussfolgerungen: Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

§ 24Abs. 3 Vw

GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der beantragten Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W173.2278509.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.