Obsah (16)
Art. 133§§ 15Art. 129Art. 130Art. 131Art. 132§ 59§ 17§ 4§ 1§ 10§ 6§ 16a§§ 28a§§ 87§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlW177 2276990-1 Spruch, W177 2276990-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 19.04.2021 beantragte die Beschwerdeführerin unter Vorlage zahlreicher Unterlagen und Urkunden (u.a. eines Verurteilungen wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 2
- Fall StGB sowie des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 130 Abs. 1 und 2 StGB aufweisenden Strafregisterauszuges) die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister als Pflegeassistentin bei der belangten Behörde als zuständige Registrierungsbehörde.
- Mit Schreiben vom 19.04.2021 beantragte die Beschwerdeführerin unter Vorlage zahlreicher Unterlagen und Urkunden (u.a. eines Verurteilungen wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz 2,
- Fall StGB sowie des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130 Absatz eins und 2 StGB aufweisenden Strafregisterauszuges) die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister als Pflegeassistentin bei der belangten Behörde als zuständige Registrierungsbehörde.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 21.05.2021 wurde der Beschwerdeführerin seitens der Registrierungsbehörde die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zum Strafregisterauszug (Gerichtsurteile) aufgetragen.
- Mit Parteiengehör vom 05.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin durch die Registrierungsbehörde mitgeteilt, dass ihr Antrag auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister aufgrund zweier strafgerichtlicher Verurteilungen abgewiesen werden müsse. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 4 Wochen eingeräumt.
- Am 26.01.2022 gab die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde eine schriftliche Stellungnahme zu Protokoll.
- Mit Parteiengehör vom 14.02.2022 wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der bisherigen Ergebnisse des Registrierungsverfahrens, insbesondere der strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin aufgrund von im beruflichen Kontext begangenen Delikten und der mangelnden Verantwortungsübernahme der Beschwerdeführerin im Zuge des persönlichen Parteiengehörs am 26.01.2022, weiterhin nicht von einer positiven Zukunftsprognose in Bezug auf eine allfällige Gefahr einer weiteren Tatbegehung ausgegangen werden kann und in Anbetracht dieser Überlegungen der Antrag der Beschwerdeführerin daher abzuweisen sein werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine weitere vierwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme oder Übermittlung ergänzender entlastender Unterlagen eingeräumt.
- Mit Schriftsatz vom 09.03.2022 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme an die belangte Behörde in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass aufgrund einer positiven Stellungnahme des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin, des nun bereits dreieinhalbjährigen Wohlverhaltens und des verspürten Haftübels, die Beschwerdeführerin bemüht gewesen sei und ist, ihre strafrechtliche Vergangenheit hinter sich zu lassen und demnach auch eine positive Zukunftsprognose gegeben sei. Zudem sei eine gnadenweise Tilgung der strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin beim Bundesministerium für Justiz beantragt worden, weshalb um eine Erstreckung der Frist für die Vorlage weiterer Unterlagen ersucht werde.
- Mit Schreiben vom 17.03.2022 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.03.2022 auf Verlängerung der Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen stattgegeben.
- Am 16.05.2022 wurde in einer weiteren Stellungnahme seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Stellungnahme von 09.03.2022 ausgeführt, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, gleiche oder ähnliche strafbare Handlungen bei der Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nicht zu befürchten seien. Darüber hinaus wurde die Befragung eines/einer informierten Vertreter:in des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin zum Beweis für die Persönlichkeitsentwicklung und das Nichtvorliegen einer „Befürchtungsprognose“ beantragt.
- Mit Schreiben vom 30.05.2022 wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass dem Antrag auf Einvernahme eines/einer informierten Vertreter:in nicht stattgegeben werde, da das Wohlverhalten der Beschwerdeführerin auf ihrem aktuellen Arbeitsplatz für die belangte Behörde nicht strittig sei. Darüber hinaus wurde seitens der belangten Behörde um die Vorlage ergänzender Unterlagen (Vernehmungsprotokolle sowie Anklageschriften bzw. Strafanträge bezüglich der Verurteilungen der Beschwerdeführerin, Beschluss über die bedingte Strafnachsicht, Ergebnis des beim Bundesministerium für Justiz gestellten Gnadengesuchs betreffend die Tilgung der Verurteilungen) ersucht und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde erneut die Möglichkeit eines persönlichen Parteiengehörs gegeben werde, um offene Fragen hinsichtlich einer allfälligen Tatbegehungsgefahr zu beantworten.
- Mit Schriftsatz vom 07.07.2022 wurden von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die angeforderten Unterlagen übermittelt und darüber hinaus mitgeteilt, dass dem Gnadengesuch seitens des Bundesministeriums für Justiz keine Folge geleistet wurde, im Hinblick auf die 12-jährige gesetzliche Tilgungsfrist, die Tilgung gegenständlich, strafrechtliches Wohlverhalten vorausgesetzt, voraussichtlich am 08.05.2032 eintreten werde und seitens der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eines weiteren mündlichen Parteiengehörs gerne aufgegriffen werde.
- Mit Schriftsatz vom 22.08.2022 wurde die Beschwerdeführerin zur nochmaligen Stellungnahme und Erörterung ihres Antrags auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister zu einem persönlichen Parteiengehör vor der belangten Behörde am 20.09.2022 geladen. Mit Eingabe der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 23.08.2022 wurde der Termin bestätigt.
- Mit Schreiben vom 18.11.2022 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Darlegung der entsprechenden Rechtsgrundlagen im Rahmen der Einräumung eines weiteren Parteiengehörs, samt Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zustellung, das vorläufige Ergebnis der bisherigen Erhebungen mit: Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zweimal aufgrund von ihr begangener strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen während der jeweiligen Berufsausübung verurteilt wurde. Dies lasse (bei der Beschwerdeführerin) auf eine Persönlichkeit schließen, welche gewillt sei, fremdes Eigentum und das vom Dienstgeber bzw. anderen Personen in sie gesetzte Vertrauen zu missachten. Zudem zeigen die langen Tatzeiträume und die Fülle von Einzeltathandlungen nach Ansicht der Behörde, dass das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin nicht aus einem einmaligen emotionalen Verhalten resultiere. Der Umstand der Tatbegehung während aufrechter Probezeit, lasse die belangte Behörde schlussfolgern, dass die Beschwerdeführerin auch die Androhung eines Haftübels nicht davon abgehalten habe, ihrer kriminellen Energie nachzugeben und zeige, dass eine Vertrauenswürdigkeit, wie sie von Angehörigen eines Pflegeberufs
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) gefordert wird, bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei. Darüber hinaus erhärten die Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen des behördlichen Parteiengehörs am 26.01.2022, wonach beide strafrechtliche Verurteilungen im Wesentlichen richterliche Fehlurteile seien, den Befund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit, zumal diese Aussagen im Widerspruch zum Urteil des Landesgerichts Korneuburg zur Zl. XXXX , stehen, wo ein reumütiges Geständnis als mildernder Strafbemessungsgrund ausgewiesen wurde.Der Umstand der Tatbegehung während aufrechter Probezeit, lasse die belangte Behörde schlussfolgern, dass die Beschwerdeführerin auch die Androhung eines Haftübels nicht davon abgehalten habe, ihrer kriminellen Energie nachzugeben und zeige, dass eine Vertrauenswürdigkeit, wie sie von Angehörigen eines Pflegeberufs
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) gefordert wird, bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei. Darüber hinaus erhärten die Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen des behördlichen Parteiengehörs am 26.01.2022, wonach beide strafrechtliche Verurteilungen im Wesentlichen richterliche Fehlurteile seien, den Befund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit, zumal diese Aussagen im Widerspruch zum Urteil des Landesgerichts Korneuburg zur Zl. römisch 40 , stehen, wo ein reumütiges Geständnis als mildernder Strafbemessungsgrund ausgewiesen wurde. Aufgrund der Schwere der von der Beschwerdeführerin begangenen Delikte, könne auch das von ihrem Arbeitgeber ausgestellte positive Dienstzeugnis keine Änderung der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit veranlassen, da angesichts des relativ kurzen Zeitraums noch nicht von einer stabilen Phase ausgegangen werden könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit 01.01.2022 mangels Eintragung im Gesundheitsberuferegister nicht berechtigt sei, in Österreich einem Pflegeberuf nachzugehen. Sofern die Beschwerdeführerin daher weiterhin den Beruf der Pflegeassistentin ausübe, begehen sowohl diese als auch ihr Dienstgeber Verwaltungsübertretungen, was zudem vermuten lasse, dass die Einstellung hinsichtlich der Befolgung der Rechtsordnung bei der Beschwerdeführerin sich dem Anschein nach nicht geändert habe und somit die Voraussetzungen für eine Eintragung im Gesundheitsberuferegister nicht gegeben seien. Aufgrund dieser Ausführungen sei nach derzeitigem Stand aus Sicht der Registrierungsbehörde die vorgeschriebene Verlässlichkeit einer Pflegeassistentin bei der Beschwerdeführerin aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen derzeit nicht gegeben und könne ein weiteres Fehlverhalten im Sinne einer gerichtlich strafbaren Handlung bei der Berufsausübung nicht ausgeschlossen werden, weshalb dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister nach derzeitigem Stand nicht stattgegeben werden könne. 13. Mit Stellungnahme vom 16.01.2023 wurde seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass diese aufgrund einer Krebserkrankung ihres Ehegatten einen weiteren Termin zum persönlichen Parteiengehör nicht wahrnehmen könne. Hinsichtlich einer inhaltlichen Stellungnahme wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen, wonach die strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin bereits Jahre zurückliegen und sich diese seither wohlverhalten und aufgrund des verspürten Haftübels ihre Lebenseinstellung geändert habe und der Resozialisierungseffekt eingetreten sei, weshalb die positive Erledigung des Antrags beantragt werde. 14. Mit Bescheid der Bundesarbeitskammer vom 26.05.2023, GZ. XXXX , wurde sodann der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.04.2021 auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister als Pflegeassistentin
§§ 15, 16 Gesundheitsberuferegistergesetz (GBRG) abgewiesen.
Zur Begründung wiederholte die belangte Behörde (im Wesentlichen) ihre rechtlichen Ausführungen aus dem Schreiben vom 18.11.2022.14. Mit Bescheid der Bundesarbeitskammer vom 26.05.2023, GZ. römisch 40 , wurde sodann der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.04.2021 auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister als Pflegeassistentin
Paragraphen 15, 16, Gesundheitsberuferegistergesetz (GBRG) abgewiesen. Zur Begründung wiederholte die belangte Behörde (im Wesentlichen) ihre rechtlichen Ausführungen aus dem Schreiben vom 18.11.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30.06.2023, welche rechtzeitig bei der belangten Behörde einlangte und mit welcher der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wird. Moniert wird im Wesentlichen, dass im Falle der Beschwerdeführerin – entgegen den Annahmen der belangten Behörde – keine negative Zukunftsprognose vorliege und nach der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung nicht zu befürchten sei. Insbesondere da die den gegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Tathandlungen nunmehr über fünf Jahre zurückliegen und sich die Beschwerdeführerin – auch aufgrund des verspürten Haftübels – seitdem wohlverhalten habe. Zusammengefasst liege daher auf Seiten der Beschwerdeführerin die erforderliche Vertrauenswürdigkeit zur Erfüllung der Berufspflichten vor, weshalb der Antrag auf Stattgebung der Beschwerde sowie Eintragung der Beschwerdeführerin in das Gesundheitsberuferegister als Pflegeassistentin gestellt und gleichzeitig die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt werde.
- Mit Schreiben vom 21.08.2023 übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes an das Bundesverwaltungsgericht, wo die gegenständliche Rechtssache sodann am 23.08.2023 einlangte. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der belangten Behörde abgesehen.
- Am 16.01.2024 fand in der gegenständlichen Rechtssache eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher neben Vertretern der belangten Behörde auch die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Rechtsvertretung teilnahm. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der beschwerdegegenständliche Sachverhalt gemeinsam mit den anwesenden Parteien eingehend erörtert. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden sowohl von der Beschwerdeführerin, als auch von der belangten Behörde keine weiteren Beweismittel oder Unterlagen vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:
- Die Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus Serbien (bzw. dem ehemaligen Jugoslawien), wo sie eine Ausbildung zur Maschinentechnikerin mit Matura abgeschlossen hat. Sie ist im Jahr 1989 nach Österreich ausgewandert und mittlerweile auch österreichische Staatsbürgerin.
- Nachdem die Beschwerdeführerin in Österreich zunächst als Bedienerin tätig war, absolvierte sie eine Ausbildung zur Pflegehelferin, welche sie im Jahr 2000 erfolgreich abgeschlossen hat und war in weiterer Folge in unterschiedlichen Pflegeeinrichtungen tätig. Seit 01.11.2020 war die Beschwerdeführerin als Pflegeassistentin im XXXX tätig und stellte am 19.04.2021 einen Antrag auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister an die belangte Behörde als zuständige Registrierungsbehörde.
- Nachdem die Beschwerdeführerin in Österreich zunächst als Bedienerin tätig war, absolvierte sie eine Ausbildung zur Pflegehelferin, welche sie im Jahr 2000 erfolgreich abgeschlossen hat und war in weiterer Folge in unterschiedlichen Pflegeeinrichtungen tätig. Seit 01.11.2020 war die Beschwerdeführerin als Pflegeassistentin im römisch 40 tätig und stellte am 19.04.2021 einen Antrag auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister an die belangte Behörde als zuständige Registrierungsbehörde. Im Zuge ihrer Tätigkeit als Pflegeassistentin im XXXX hat die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge (jeweils gemeinsam mit zwei diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen – DGKP) auch Nachtdienste betreut.Im Zuge ihrer Tätigkeit als Pflegeassistentin im römisch 40 hat die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge (jeweils gemeinsam mit zwei diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen – DGKP) auch Nachtdienste betreut. Mit 15.01.2024 wurde das Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem XXXX aufgrund der fehlenden Eintragung ins Gesundheitsberuferegister einvernehmlich aufgelöst.Mit 15.01.2024 wurde das Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem römisch 40 aufgrund der fehlenden Eintragung ins Gesundheitsberuferegister einvernehmlich aufgelöst.
- Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 20.01.2016, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 2
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
- Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 20.01.2016, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz 2,
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Begründend wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass sich die (nunmehrige) Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen Anfang Jänner 2013 und Ende Mai 2014 in zahlreichen Einzeltathandlungen (…) in ihrer Eigenschaft als für die Geldentnahme aus den vom Opfer betriebenen Automaten verantwortliche Mitarbeiterin, ihr anvertraute Güter, nämlich Bargeld des Opfers in nicht mehr feststellbarer, jedoch EUR 5.000,00 übersteigender Höhe dadurch, dass sie dieses für sich einbehielt, anstatt es vereinbarungsgemäß an das Opfer abzuliefern, mit dem Vorsatz zugeignet hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Im Rahmen der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd sowie der lange Tatzeitraum als erschwerend berücksichtigt. Die Verurteilung wurde noch nicht getilgt und scheint im Strafregister auf. Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen wird die Tilgung voraussichtlich mit 08.05.2032 eintreten.
- Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 21.02.2019, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Zudem wurde die bedingte Strafnachsicht zum Urteil des Landesgericht St. Pölten vom 20.01.2016, Zl. XXXX , widerrufen.
- Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 21.02.2019, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Zudem wurde die bedingte Strafnachsicht zum Urteil des Landesgericht St. Pölten vom 20.01.2016, Zl. römisch 40 , widerrufen. Begründend wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, in neun näher bezeichneten Einzeltathandlungen, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft, den Opfern fremde bewegliche Sachen (u.a. Schmuck, Uhren, Bargeld) in einem jeweils teils EUR 5.000,00 übersteigenden sowie einem EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Gesamtwert weggenommen hat. Im Rahmen der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis als mildernd, sowie die Begehung in offener Probezeit, die einschlägige Vorstrafe, die Vielzahl der Fakten, der lange Tatzeitraum, die beträchtliche Überschreitung der Wertgrenze sowie die teilweise Schadensgutmachung (diese wohl irrtümlich unter den Erschwerungsgründen gelistet) als erschwerend berücksichtigt. Die Verurteilung wurde noch nicht getilgt und scheint im Strafregister auf. Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen wird die Tilgung voraussichtlich mit 08.05.2032 eintreten.
- Am 08.05.2020 wurde die Beschwerdeführerin zur Zl. XXXX des Landesgerichts Korneuburg unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.
- Am 08.05.2020 wurde die Beschwerdeführerin zur Zl. römisch 40 des Landesgerichts Korneuburg unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.
- Einer seitens der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde übermittelten Stellungnahme ihres Arbeitgebers vom 23.11.2021 zufolge, zeichne sich die Beschwerdeführerin durch hohe Einsatzbereitschaft, Verlässlichkeit und Flexibilität aus. Sie sei teamfähig, geduldig und herzlich im Umgang mit den Bewohner:innen des Hauses und professionell in der Zusammenarbeit mit allen Berufsgruppen des Hauses. Man schätze die Beschwerdeführerin als Mitglied des Teams und unterstütze deren Eintragung in das Gesundheitsberuferegister.
- In Ihrer vor der belangten Behörde am 26.01.2022 schriftlich zu Protokoll gegebenen Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin (zusammengefasst) an, die Delikte, wegen derer sie vom Landesgericht St. Pölten bzw. dem Landesgericht Korneuburg verurteilt wurde, nicht bzw. bis auf 2 Tathandlungen nicht begangen zu haben und lediglich aufgrund von Einwänden ihres Ehemannes keine Rechtsmittel gegen die Urteile eingelegt zu haben.
- Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestand die Beschwerdeführerin die Begehung der Delikte, aufgrund derer sie vom Landesgericht St. Pölten bzw. vom Landesgericht Korneuburg verurteilt wurde, ein und gab dazu (zusammengefasst) an, dass diese eine Schande für sie sowie ihre gesamte Familie seien und sie sich an diesen Teil ihres Lebens nicht mehr zurückerinnern und nicht mehr über die begangenen Delikte nachdenken wolle. Zum Motiv für die Begehung der strafbaren Handlungen gab die Beschwerdeführerin an, dass nicht finanzielle Not, sondern der Umstand, über fast drei Jahre ohne Gehalt für ihren ehemaligen Chef, welcher entgegen eines Versprechens ihr sein Geschäft nicht übergeben habe, gearbeitet zu haben, der Auslöser war. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, nach der bedingten Entlassung aus der Haftstrafe für die Dauer von rund 2 Monaten einmal wöchentlich persönlichen Kontakt sowie danach für weitere 2 Monate telefonischen Kontakt mit einem Bewährungshelfer gehabt zu haben. Weiters habe sie für ungefähr sechs Monate eine „Fußfessel“ getragen. Bei der BF handelt es sich nicht um eine Person, die im Sinne der hier anzuwendenden Vorschriften im angestrebten Beruf zuverlässig und vertrauenswürdig sein wird.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte und (soweit) entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der von der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Beschwerde sowie den übrigen Verwaltungsakten, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister samt beiliegender Unterlagen und Urkunden (insbesondere dem im Behördenakt einliegenden bzw. dem vom Bundesverwaltungsgericht im Vorfeld der mündlichen Verhandlung am 16.01.2024 abgerufenen Strafregisterauszug sowie den bezughabenden Urteilen des Landesgerichts St. Pölten sowie des Landesgerichts Korneuburg), dem der Bescheiderlassung vorangegangenen Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.
- Die getroffenen Feststellungen sind daher als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen. Es obliegt der Beschwerdeführerin den Nachweis zu erbringen, dass die vom Gesetz geforderte Zuverlässigkeit ihrer Person vorliegt. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin durch die Beibringung zweckentsprechender Bescheinigungsmittel (im konkreten Fall bspw. psychologische Befunde, Stellungnahmen fachkundiger Personen, Nennung allfälliger Auskunftspersonen usw.) alles dazu beizutragen, sodass die Behörde und das Gericht in der Lage wären, dieses Tatbestandsmerkmal umfassend und abschließend zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin hat mit Ihrem Verhalten, keine Angaben über die Umstände ihrer Straftaten bzw. über eine nachfolgende Aufarbeitung der Ereignisse und der Umstände, die zu den Straftaten führten, zu machen und auch sonst gar keine Nachweise (oder zumindest Hinweise) darüber anzugeben, dass sie sich in diesem Bereich ihrer Persönlichkeit geändert und gebessert hätte, und mit der Äußerung, sie habe durch die Straftaten Schande über sich und ihre Familie gebracht und sie möge sich deshalb nicht gerne daran erinnern oder erinnert werden, gerade nicht deutlich gemacht, dass sie an der umfassenden und vollständigen Ermittlung des hier maßgeblichen Sachverhalts interessiert wäre und Eigenes dazu beitragen wolle. Ausgehend von ihren Angaben in der Niederschrift vor der Erstbehörde am 26.01.2022 und ihrem Verhalten und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor diesem Gericht kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Straftaten tatsächlich bereuen würde und sie alles ihr Mögliche daran setzen würde, dass sie solches Verhalten nie wieder setzen würde. Bei der Erstbehörde bestreitet sie ausdrücklich (siehe oben bezeichnete Niederschrift), dass sie die Taten begangen hätte, was die seinerzeitigen reumütigen Geständnisse vor den Strafgerichten deutlich relativiert (siehe im Akt aufliegende Protokolle und Urteile der Strafverfahren). Auch vor diesem Gericht konnte die Beschwerdeführerin nicht den Eindruck erwecken, dass sie diesbezüglich ihre eigene persönliche Einschätzung tatsächlich und nachhaltig geändert hätte. Vielmehr legt sie am Ende der mündlichen Verhandlung sogar besonderen Wert darauf, dass es nicht eine allfällige finanzielle Not gewesen wäre, die sie als Motiv zu den begangenen Straftaten veranlasst hätte. Die Beschwerdeführerin meint offenbar, dass mit dem Ablauf der Bewährungszeiten Ihre Straftaten bedeutungslos geworden wären. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich zumindest bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung als Pflegeassistentin tatsächlich tätig gewesen war. Dies ergibt sich schon allein aus der schriftlichen Bestätigung des (jetzt) früheren Dienstgebers vom 23.11.2021 und der eigenen Angabe in der mündlichen Verhandlung, das Dienstverhältnis sei am Tag vorher einvernehmlich gelöst worden. Zudem gibt die Beschwerdeführerin an, sie habe in der Pflegeeinrichtung als Pflegeassistentin Nachtdienste gehabt und dass für zwei Stockwerke und eine Wachkomastation der Einrichtung zusammen regelmäßig zwei diplomierte Pflegepersonen und eine Pflegeassistenzperson betraut gewesen seien, wobei sie selbst diese Pflegeassistentin gewesen wäre. Das lässt aber den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin bereits während des hier laufenden Verfahrens zur Eintragung in das Gesundheitsberuferegister als Pflegeassistentin tatsächlich (bzw. weiterhin) tätig gewesen war, obwohl die vorangehende Eintragung in dieses Register (spätestens nach dem Auslaufen der speziellen COVID-19-Ausnahmeregelungen) eine Voraussetzung zur Ausübung dieses Berufes wäre. Auch hier zeigt die BF nicht, dass es ihr um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften geht und deutet auch dieses Verhalten auf die fehlende Zuverlässigkeit hin. Auch aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks des Richters kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre strafrechtlich relevante Lebensgeschichte aufgearbeitet hätte, geschweige denn sich tatsächlich von ihren Straftaten innerlich vollständig distanzieren würde. Die behauptete Reue ist nicht tatsächlich vorhanden. Daher kann auch nicht mit einer Läuterung gerechnet werden. Damit und in Verbindung mit dem persönlichen Eindruck des Richters kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der BF um eine Person handelt, die im Sinne der hier anzuwendenden Vorschriften im angestrebten Beruf zuverlässig und vertrauenswürdig sein wird. Beweis wurde genommen durch Einsichtnahme in den Gesamtakt, Einholung einer Strafregisterauskunft sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines
Art. 129
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Artikel 129
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
Art. 131Abs.
2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Verfahrensgegenständlich ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister als Pflegeassistentin
§§ 15
, 16 Gesundheitsberuferegistergesetz durch die belangte Behörde abgewiesen wurde.Verfahrensgegenständlich ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister als Pflegeassistentin
Paragraphen 15, 16, Gesundheitsberuferegistergesetz durch die belangte Behörde abgewiesen wurde. Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz wurde ausweislich der Gesetzesmaterialien (690 dB XXV. GP) aufgrund von Kompetenzgrundlagen erlassen, die in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zukommen (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG – „Kammern für Arbeiter und Angestellte“, Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG – „Gesundheitswesen“, Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG – „Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“).Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz wurde ausweislich der Gesetzesmaterialien (690 dB römisch 25 . Gesetzgebungsperiode aufgrund von Kompetenzgrundlagen erlassen, die in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zukommen (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG – „Kammern für Arbeiter und Angestellte“, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG – „Gesundheitswesen“, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG – „Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“).
§ 4Abs.
1 GBRG sind Angehörige eines Gesundheitsberufes
§ 1Abs.
2 leg cit, die aufgrund der Ausübung ihres Berufs Mitglieder der Arbeiterkammer
§ 10Arbeiterkammer
G 1992 sind, durch die Bundesarbeitskammer im übertragenen Wirkungsbereich zu registrieren.
§ 4Abs.
2 GBRG kann die Bundesarbeitskammer die Arbeiterkammern mit der Durchführung der Verwaltungsverfahren
Abs. 1 betrauen, die im Namen der Bundesarbeitskammer durchzuführen sind.
Paragraph 4, Absatz eins, GBRG sind Angehörige eines Gesundheitsberufes
Paragraph eins, Absatz 2, leg cit, die aufgrund der Ausübung ihres Berufs Mitglieder der Arbeiterkammer
Paragraph 10, ArbeiterkammerG 1992 sind, durch die Bundesarbeitskammer im übertragenen Wirkungsbereich zu registrieren.
Paragraph 4, Absatz 2, GBRG kann die Bundesarbeitskammer die Arbeiterkammern mit der Durchführung der Verwaltungsverfahren
Absatz eins, betrauen, die im Namen der Bundesarbeitskammer durchzuführen sind. Da es sich bei der Registrierung durch die Bundesarbeitskammer um eine Angelegenheit handelt, die von einem „sonstigen Selbstverwaltungskörper“ nach Art. 120a B-VG im übertragenen Wirkungsbereich besorgt wird und diese der Weisungsbindung des zuständigen Bundesministers unterliegt, ist im Instanzenzug das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Gesundheitsberuferegistergesetz zuständig (vgl. Födermayr in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 § 16 GBRG Rz 2 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).Da es sich bei der Registrierung durch die Bundesarbeitskammer um eine Angelegenheit handelt, die von einem „sonstigen Selbstverwaltungskörper“ nach Artikel 120 a, B-VG im übertragenen Wirkungsbereich besorgt wird und diese der Weisungsbindung des zuständigen Bundesministers unterliegt, ist im Instanzenzug das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Gesundheitsberuferegistergesetz zuständig vergleiche Födermayr in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 Paragraph 16, GBRG Rz 2 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Demnach ist von einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über die vorliegende Beschwerde auszugehen.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Zu den materiellen Rechtsgrundlagen § 4 Gesundheitsberuferegistergesetz (GBRG) idF BGBl. I Nr. 15/2022 normiert auszugsweise Folgendes:Paragraph 4, Gesundheitsberuferegistergesetz (GBRG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, normiert auszugsweise Folgendes:
(1)Angehörige eines Gesundheitsberufs
§ 1Abs.
2, die auf Grund der Ausübung ihres Berufs Mitglieder der Arbeiterkammer
§ 10Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl.
Nr. 626/1991, sind, sind durch die Bundesarbeitskammer im übertragenen Wirkungsbereich zu registrieren. Die Bundesarbeitskammer hat die übertragenen Aufgaben unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben
Arbeiterkammergesetz 1992 ohne Unterschied der zu registrierenden Personen durchzuführen.
(1)Angehörige eines Gesundheitsberufs
Paragraph eins, Absatz 2,, die auf Grund der Ausübung ihres Berufs Mitglieder der Arbeiterkammer
Paragraph 10, Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, sind, sind durch die Bundesarbeitskammer im übertragenen Wirkungsbereich zu registrieren. Die Bundesarbeitskammer hat die übertragenen Aufgaben unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben
Arbeiterkammergesetz 1992 ohne Unterschied der zu registrierenden Personen durchzuführen.
(2)Die Bundesarbeitskammer kann die Arbeiterkammern mit der Durchführung der Verwaltungsverfahren
Abs. 1 betrauen, die im Namen der Bundesarbeitskammer durchzuführen sind.
(2)Die Bundesarbeitskammer kann die Arbeiterkammern mit der Durchführung der Verwaltungsverfahren
Absatz eins, betrauen, die im Namen der Bundesarbeitskammer durchzuführen sind.
(3)bis
(7)[…].“ § 15 GBRG idF BGBl. I Nr. 15/2022 normiert Folgendes:Paragraph 15, GBRG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, normiert Folgendes: „
(1)Personen, die einen Gesundheitsberuf
§ 1Abs.
2 in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der
§ 4
zuständigen Registrierungsbehörde die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen. Für Angehörige der Pflegeassistenz, der Pflegefachassistenz und der Operationstechnischen Assistenz sowie Absolventen/-innen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist der Antrag jedenfalls bei der Bundesarbeitskammer einzubringen und von dieser zu bearbeiten.„
(1)Personen, die einen Gesundheitsberuf
Paragraph eins, Absatz 2, in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der
Paragraph 4, zuständigen Registrierungsbehörde die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen. Für Angehörige der Pflegeassistenz, der Pflegefachassistenz und der Operationstechnischen Assistenz sowie Absolventen/-innen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist der Antrag jedenfalls bei der Bundesarbeitskammer einzubringen und von dieser zu bearbeiten.
(1a)Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:
- Nachweis der Identität,
- Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- Nachweis des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts,
- Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften,
- Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 3),
- Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Absatz 3,),
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Abs. 4) und
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Absatz 4,) und
- erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache (Abs. 5).
- erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache (Absatz 5,). Sofern die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind diese auch in Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Übersetzer/in vorzulegen. Die Registrierungsbehörden haben die vorgelegten Nachweise zu dokumentieren.
(2)Der Antrag
Abs. 1 kann eigenhändig unterschrieben persönlich oder im Rahmen eines Onlineverfahrens mittels elektronischer Signatur eingebracht werden.
(2)Der Antrag
Absatz eins, kann eigenhändig unterschrieben persönlich oder im Rahmen eines Onlineverfahrens mittels elektronischer Signatur eingebracht werden.
(3)Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist eine Strafregisterbescheinigung
§ 10Abs.
1 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, oder ein vergleichbarer Nachweis jenes oder jener Staaten, in dem bzw. in denen sich der/die Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, vorzulegen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein.
(3)Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist eine Strafregisterbescheinigung
Paragraph 10, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, oder ein vergleichbarer Nachweis jenes oder jener Staaten, in dem bzw. in denen sich der/die Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, vorzulegen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein.
(4)Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf.
(5)Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen, nachzuweisen.
(6)Die Nachweise
Abs. 1a Z 4 bis 7 sind bei persönlicher Einbringung des Antrages im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Im Rahmen des Onlineverfahrens sind diese Nachweise nur dann im Original oder in beglaubigter Kopie nach Aufforderung der Registrierungsbehörde vorzulegen, wenn Zweifel an der Echtheit der Urkunden bestehen. Darüber hinaus ist die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie nicht erforderlich, sofern
(6)Die Nachweise
Absatz eins a, Ziffer 4 bis 7 sind bei persönlicher Einbringung des Antrages im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Im Rahmen des Onlineverfahrens sind diese Nachweise nur dann im Original oder in beglaubigter Kopie nach Aufforderung der Registrierungsbehörde vorzulegen, wenn Zweifel an der Echtheit der Urkunden bestehen. Darüber hinaus ist die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie nicht erforderlich, sofern 1. der Qualifikationsnachweis
Abs. 8a übermittelt wurde oder1. der Qualifikationsnachweis
Absatz 8 a, übermittelt wurde oder
- der Qualifikationsnachweis im Rahmen eines EWR-Anerkennungsverfahrens oder Berufszulassungsverfahrens durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen geprüft worden ist, oder
- es sich um einen Qualifikationsnachweis handelt, der im Bildungsstandregister
Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, enthalten ist und der über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen im Wege der elektronischen Einsicht überprüft werden kann. Entsprechende Auskünfte sind bei mit Zustimmung des/der Antragstellers/-in durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mittels Webservice zu erteilen.3. es sich um einen Qualifikationsnachweis handelt, der im Bildungsstandregister
Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, enthalten ist und der über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen im Wege der elektronischen Einsicht überprüft werden kann. Entsprechende Auskünfte sind bei mit Zustimmung des/der Antragstellers/-in durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mittels Webservice zu erteilen.
(7)Die Vorlage des Nachweises des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts kann durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch die Registrierungsbehörde ersetzt werden. Der/Die Bundesminister/in für Inneres ist ermächtigt, den Registrierungsbehörden, ausschließlich zum Zweck der Registrierung über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf deren Verlangen eine Abfrage
§ 16aAbs. 4 Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen.
(7)Die Vorlage des Nachweises des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts kann durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch die Registrierungsbehörde ersetzt werden. Der/Die Bundesminister/in für Inneres ist ermächtigt, den Registrierungsbehörden, ausschließlich zum Zweck der Registrierung über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf deren Verlangen eine Abfrage
Paragraph 16 a, Absatz 4, Meldegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen.
(8)Die Vorlage der Nachweise
Abs. 1a Z 2 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche Register möglich ist.
(8)Die Vorlage der Nachweise
Absatz eins a, Ziffer 2 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche Register möglich ist.
(8a)Mit Einwilligung der Absolventen/-innen können 1. Träger von Fachhochschulstudiengängen für Gesundheitsberufe
§ 1Abs. 2 an die Gesundheit Österreich Gmb
H sowie1. Träger von Fachhochschulstudiengängen für Gesundheitsberufe
Paragraph eins, Absatz 2, an die Gesundheit Österreich GmbH sowie 2. Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, Lehrgänge für Pflegeassistenz, Schulen für medizinische Assistenzberufe und Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich an die Bundesarbeitskammer bzw. die zuständige Arbeiterkammer von ihnen ausgestellte Qualifikationsnachweise auf elektronischem Weg übermitteln. In diesem Fall kann die Vorlage der Nachweise
Abs. 1a Z 4 entfallen.2. Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, Lehrgänge für Pflegeassistenz, Schulen für medizinische Assistenzberufe und Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich an die Bundesarbeitskammer bzw. die zuständige Arbeiterkammer von ihnen ausgestellte Qualifikationsnachweise auf elektronischem Weg übermitteln. In diesem Fall kann die Vorlage der Nachweise
Absatz eins a, Ziffer 4, entfallen.
(9)Die Registrierungsbehörde hat unverzüglich den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.
(10)Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse
Abs. 1 bis 2, ist sie von der Registrierungsbehörde in das Gesundheitsberuferegister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen
Abs. 1a aufgenommen werden. Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer österreichischen Ausbildung aufnehmen wollen, können ihren Qualifikationsnachweis längstens binnen eines Monats nachreichen.“
(10)Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse
Absatz eins bis 2, ist sie von der Registrierungsbehörde in das Gesundheitsberuferegister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen
Absatz eins a, aufgenommen werden. Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer österreichischen Ausbildung aufnehmen wollen, können ihren Qualifikationsnachweis längstens binnen eines Monats nachreichen.“ § 16 GBRG idF BGBl. I Nr. 15/2022 normiert Folgendes:Paragraph 16, GBRG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, normiert Folgendes: „Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse
§ 15Abs.
1 bis 2 nicht, so hat die zuständige Registrierungsbehörde die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen.“„Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse
Paragraph 15, Absatz eins bis 2 nicht, so hat die zuständige Registrierungsbehörde die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen.“ § 27 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) idF BGBl. I Nr. 108/2023 normiert Folgendes:Paragraph 27, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023, normiert Folgendes: „
(1)Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die
- handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
- die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
- einen Qualifikationsnachweis (§§ 28 bis 31) erbringen,
- einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 28 bis 31) erbringen,
- über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
- in das Gesundheitsberuferegister
Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016, eingetragen sind.5. in das Gesundheitsberuferegister
Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, eingetragen sind.
(2)Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,
- wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
- wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.
(3)Für die Dauer der COVID-19-Pandemie dürfen für Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diesen ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis
§§ 28aff anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.“
(3)Für die Dauer der COVID-19-Pandemie dürfen für Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diesen ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis
Paragraphen 28 a, ff anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.“ § 85 GuKG idF BGBl. I Nr. 108/2023 normiert Folgendes:Paragraph 85, GuKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023, normiert Folgendes: „
(1)Zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz sind Personen berechtigt, die
- handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
- die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,
- die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 27, Absatz 2,) besitzen,
- über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
- einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (§§ 86 bis 88) erbringen und
- einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (Paragraphen 86 bis 88) erbringen und
- in das Gesundheitsberuferegister
Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.
(2)Für die Dauer einer COVID-19-Pandemie dürfen für Tätigkeiten der Pflegeassistenzberufe auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diesen ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis
§§ 87ff anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.“
(2)Für die Dauer einer COVID-19-Pandemie dürfen für Tätigkeiten der Pflegeassistenzberufe auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diesen ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis
Paragraphen 87, ff anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.“ § 105 GuKG idF BGBl. I Nr. 108/2023 normiert (auszugsweise) Folgendes:Paragraph 105, GuKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023, normiert (auszugsweise) Folgendes: „
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
- eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
- jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz heranzieht oder
- bis
- […]
(2)[…].“ 3.
- Rechtlich folgt daraus: Dass die an sich zulässige und rechtzeitig erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war, ergibt sich aus Folgendem: 3.3.
- Zum (Nicht-)Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister als Pflegeassistentin von der belangten Behörde abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid zufolge ergebe sich auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, dass bei der Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgeschriebene Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben sei, weshalb die zuständige Registrierungsbehörde im gegenständlichen Fall mangels Erfüllung der Erfordernisse
§ 15Abs.
1 und 2 GBRG die Eintragung der Beschwerdeführerin in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen habe.Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister als Pflegeassistentin von der belangten Behörde abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid zufolge ergebe sich auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, dass bei der Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgeschriebene Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben sei, weshalb die zuständige Registrierungsbehörde im gegenständlichen Fall mangels Erfüllung der Erfordernisse
Paragraph 15, Absatz eins und 2 GBRG die Eintragung der Beschwerdeführerin in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen habe. Seitens der Beschwerdeführerin wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids geltend gemacht. Nach dem Beschwerdevorbringen liege die von der belangten Behörde angenommene negative Zukunftsprognose hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht vor. Insbesondere da (zusammengefasst) die Tathandlungen aufgrund derer die Beschwerdeführerin strafrechtlich verurteilt wurde bereits lange zurückliegen, sich die Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von rund 5 Jahren wohlverhalten habe, sie um eine Schadenswiedergutmachung bemüht gewesen und nun entsprechend geläutert und bereit sei, sich voll in den Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege zu stellen. Auch sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer Krebserkrankung ihres Ehemannes derzeit privat zur Erbringung von Pflegeleistungen verhalten. Zusammenfassend sei daher nach der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung des gehobenen Diensts für Gesundheits- und Krankenpflege eben nicht zu befürchten. Daraus ergibt sich nun die Prüfung der Zuverlässigkeit bzw. der Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin als Kernfrage des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Die Vertrauenswürdigkeit ist im Einzelfall zu prüfen und zwar im Hinblick auf die Patient:innensicherheit sowie das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsausübung. Sie ist in den einzelnen Berufsgesetzen jeweils negativ definiert, dh dass hier jene Fälle umschrieben werden, in denen die Vertrauenswürdigkeit nicht vorliegt. Der Nachweis ist nicht bereits mit Vorlage der entsprechenden Dokumente erbracht, sondern erst, wenn keine Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit bestehen (vgl. Födermayr in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 § 15 GBRG Rz 7 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).Die Vertrauenswürdigkeit ist im Einzelfall zu prüfen und zwar im Hinblick auf die Patient:innensicherheit sowie das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsausübung. Sie ist in den einzelnen Berufsgesetzen jeweils negativ definiert, dh dass hier jene Fälle umschrieben werden, in denen die Vertrauenswürdigkeit nicht vorliegt. Der Nachweis ist nicht bereits mit Vorlage der entsprechenden Dokumente erbracht, sondern erst, wenn keine Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit bestehen vergleiche Födermayr in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 Paragraph 15, GBRG Rz 7 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Beim Beruf der Pflegeassistenz handelt es sich
§ 1Z 3 Guk
G um einen Gesundheits- und Krankenpflegeberuf. Demnach sind im gegenständlichen Fall für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit einer Pflegeassistentin die entsprechenden Bestimmungen des GuKG (insbesondere § 27 Abs. 2 iVm § 85 Abs. 1 Z 2 leg cit) maßgeblich.Beim Beruf der Pflegeassistenz handelt es sich
Paragraph eins, Ziffer 3, GukG um einen Gesundheits- und Krankenpflegeberuf. Demnach sind im gegenständlichen Fall für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit einer Pflegeassistentin die entsprechenden Bestimmungen des GuKG (insbesondere Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit) maßgeblich. Die Vertrauenswürdigkeit wird in § 27 Abs. 2 GuKG durch zwei Tatbestände negativ umschrieben. Sie ist danach nicht bei Begehung jeder strafbaren Handlung, sondern nur bei einer schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilung und bei Gefährdung der zukünftigen Berufsausübung (negative Zukunftsprognose aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlung bzw. der Persönlichkeit des/der Verurteilten) jedenfalls zu verneinen. Die beiden Tatbestände müssen kumulativ vorliegen, damit von mangelnder Vertrauenswürdigkeit ausgegangen werden kann. Dabei ist im Interesse aller Beteiligten eine genaue Einzelfallprüfung, die sämtliche Umstände (insb. im Hinblick auf die Zukunftsprognose) berücksichtigt, vorzunehmen (vgl. Müller/Falch in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 § 27 GuKG Rz 3 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).Die Vertrauenswürdigkeit wird in Paragraph 27, Absatz 2, GuKG durch zwei Tatbestände negativ umschrieben. Sie ist danach nicht bei Begehung jeder strafbaren Handlung, sondern nur bei einer schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilung und bei Gefährdung der zukünftigen Berufsausübung (negative Zukunftsprognose aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlung bzw. der Persönlichkeit des/der Verurteilten) jedenfalls zu verneinen. Die beiden Tatbestände müssen kumulativ vorliegen, damit von mangelnder Vertrauenswürdigkeit ausgegangen werden kann. Dabei ist im Interesse aller Beteiligten eine genaue Einzelfallprüfung, die sämtliche Umstände (insb. im Hinblick auf die Zukunftsprognose) berücksichtigt, vorzunehmen vergleiche Müller/Falch in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 Paragraph 27, GuKG Rz 3 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner bisherigen Judikatur zum ÄrzteG bereits mehrfach mit der Vertrauenswürdigkeit von Ärzt:innen, welche wie auch Pflegeassistent:innen oder diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen (DGKP), ebenfalls im Gesundheitsbereich und somit unter vergleichbaren Rahmenbedingungen tätig sind, auseinandergesetzt. Der VwGH legt die Voraussetzung der „Vertrauenswürdigkeit“ in Bezug auf den ersten Tatbestand des § 27 Abs. 2 GuKG weit aus: Danach können nicht nur strafbare Handlungen, sondern auch Berufspflichtverletzungen, die nach ihrer Art und Schwere den genannten strafbaren Handlungen vergleichbar sind, den Verlust der Vertrauenswürdigkeit nach sich ziehen. Dabei ist im jeweiligen Einzelfall zunächst zu prüfen, ob der/die betreffende Berufsangehörige eine Verletzung der Berufspflichten, zu deren Einhaltung er/sie gesetzlich verpflichtet ist, begangen hat, und sodann unter Berücksichtigung eines allfälligen seitherigen Wohlverhaltens zu bewerten, ob diese Pflichtverletzung derart erheblich ist, dass eine weitere Bejahung der Vertrauenswürdigkeit ausgeschlossen werden muss (VwGH 24.02.2005, 2003/11/0252, vgl. auch Müller/Falch in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 § 27 GuKG Rz 3 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).Der VwGH legt die Voraussetzung der „Vertrauenswürdigkeit“ in Bezug auf den ersten Tatbestand des Paragraph 27, Absatz 2, GuKG weit aus: Danach können nicht nur strafbare Handlungen, sondern auch Berufspflichtverletzungen, die nach ihrer Art und Schwere den genannten strafbaren Handlungen vergleichbar sind, den Verlust der Vertrauenswürdigkeit nach sich ziehen. Dabei ist im jeweiligen Einzelfall zunächst zu prüfen, ob der/die betreffende Berufsangehörige eine Verletzung der Berufspflichten, zu deren Einhaltung er/sie gesetzlich verpflichtet ist, begangen hat, und sodann unter Berücksichtigung eines allfälligen seitherigen Wohlverhaltens zu bewerten, ob diese Pflichtverletzung derart erheblich ist, dass eine weitere Bejahung der Vertrauenswürdigkeit ausgeschlossen werden muss (VwGH 24.02.2005, 2003/11/0252, vergleiche auch Müller/Falch in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 Paragraph 27, GuKG Rz 3 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Vertrauenswürdig ist eine Person (ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch) dann, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag (Hinweis E
- 1984, 83/11/0168, VwSlg 11450 A/1984,
- 1984, 83/11/0167, VwSlg 11527 A/1984) – (VwGH 27.09.2007, 2006/11/0230). Vertrauenswürdigkeit (unter Bedachtnahme auf die Regelungen des ÄrzteG) bedeutet, dass sich Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes befürchten lässt (Hinweis Erkenntnisse vom
- Juni 2006, 2004/11/0202, und vom
- Juli 2013, 2010/11/0075) – (VwGH 13.01.2022 Ra 2021/11/0007). (…) Im Verfahren nach § 59 ÄrzteG 1998 ist zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen das Gewicht eines Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurückliegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße – (VwGH 13.01.2022 Ra 2021/11/0007).(…) Im Verfahren nach Paragraph 59, ÄrzteG 1998 ist zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen das Gewicht eines Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurückliegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße – (VwGH 13.01.2022 Ra 2021/11/0007). Die Beschwerdeführerin wurde wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 2
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren sowie wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Beide Delikte sind noch nicht getilgt und wurden ausweislich der bezughabenden Urteile des Landesgerichts St. Pölten bzw. des Landesgerichts Korneuburg vorsätzlich begangen. Zudem wurde laut Auskunft der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin deren Ersuchen auf gnadenweise Tilgung der strafrechtlichen Verurteilungen seitens des Bundesministeriums für Justiz abgelehnt. Demnach erfüllt die Beschwerdeführerin aufgrund zumindest einer Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe die erste der kumulativen Voraussetzungen der Vertrauenswürdigkeit nach § 27 Abs. 2 GuKG nicht.Die Beschwerdeführerin wurde wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz 2,
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren sowie wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Beide Delikte sind noch nicht getilgt und wurden ausweislich der bezughabenden Urteile des Landesgerichts St. Pölten bzw. des Landesgerichts Korneuburg vorsätzlich begangen. Zudem wurde laut Auskunft der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin deren Ersuchen auf gnadenweise Tilgung der strafrechtlichen Verurteilungen seitens des Bundesministeriums für Justiz abgelehnt. Demnach erfüllt die Beschwerdeführerin aufgrund zumindest einer Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe die erste der kumulativen Voraussetzungen der Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 27, Absatz 2, GuKG nicht. Beim Delikt der Veruntreuung nach § 133 StGB handelt es sich wie auch beim Delikt des Diebstahls nach den §§ 127 ff. StGB um Delikte nach dem sechsten Abschnitt des Strafgesetzbuches („Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen“). Die Beschwerdeführerin hat die den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen jeweils im Rahmen ihrer Berufsausübung als für die Geldentnahme aus den vom Opfer betriebenen Automaten verantwortliche Mitarbeiterin einerseits, sowie als Reinigungskraft andererseits begangen. Beiden Verurteilungen liegen demnach Sachverhalte zugrunde, in welchen der Beschwerdeführerin seitens ihrer Arbeitgeber bzw. Auftraggeber ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde und sie unbeaufsichtigt Zugang zu Bargeld sowie zu anderen Wertgegenständen und im Fall der Tätigkeit als Reinigungskraft auch zum privaten Wohnbereich, somit auch in die höchstpersönliche Privatsphäre ihrer Auftraggeber, hatte.Beim Delikt der Veruntreuung nach Paragraph 133, StGB handelt es sich wie auch beim Delikt des Diebstahls nach den Paragraphen 127, ff. StGB um Delikte nach dem sechsten Abschnitt des Strafgesetzbuches („Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen“). Die Beschwerdeführerin hat die den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen jeweils im Rahmen ihrer Berufsausübung als für die Geldentnahme aus den vom Opfer betriebenen Automaten verantwortliche Mitarbeiterin einerseits, sowie als Reinigungskraft andererseits begangen. Beiden Verurteilungen liegen demnach Sachverhalte zugrunde, in welchen der Beschwerdeführerin seitens ihrer Arbeitgeber bzw. Auftraggeber ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde und sie unbeaufsichtigt Zugang zu Bargeld sowie zu anderen Wertgegenständen und im Fall der Tätigkeit als Reinigungskraft auch zum privaten Wohnbereich, somit auch in die höchstpersönliche Privatsphäre ihrer Auftraggeber, hatte. Dieses besondere, ihr entgegengebrachte Vertrauen wurde von der Beschwerdeführerin durch die Veruntreuung des Bargelds sowie den gewerbsmäßigen schweren Diebstahl der Wertgegenstände (massiv) über einen langen (Tat-)Zeitraum hinweg mit zahlreichen Einzeltathandlungen und unter Überschreitung der Wertgrenze von € 5.000,00 verletzt. Ebenso ist in diesem Zusammenhang die Begehung der der zweiten Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls während der offenen Probezeit aufgrund der ersten Verurteilung wegen des Delikts der Veruntreuung, zu berücksichtigen. Insbesondere da auch die Androhung eines Haftübels die Beschwerdeführerin nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen abgehalten hat. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, stehen Pflegeassistent:innen als Angehörige eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs im regelmäßigen Kontakt mit besonders vulnerablen Menschen und deren Eigentum. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ältere, kranke und pflegebedürftige Menschen anfälliger dafür sind, die Sachherrschaft über ihr Eigentum nicht im selben Umfang wie gesunde Personen wahrnehmen zu können und aufgrund des mit ihrem jeweiligen Gesundheitszustand einhergehenden Pflegebedarfs auch auf die Betreuung durch eine vertrauenswürdige, gesetzestreue, sorgfältige und pflichtbewusste Pflegekraft angewiesen sind. Demnach besteht auch im Sinne eines öffentlichen Vertrauensschutzes ein besonderes (gesetzliches) Interesse an der Integrität und Untadeligkeit der im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege tätigen Personen. Dieses besondere Interesse findet auch in entsprechenden rechtlichen Bestimmungen wie etwa § 12 der NÖ Pflegeheim Verordnung (NÖ LGBl. Nr. 52/2022), wonach es allen Mitarbeitern des Heimes untersagt ist, von einem Bewohner, dessen Angehörigen oder sonst vertretungsbefugten Personen über das im Heimvertrag vereinbarte Entgelt hinaus Vermögensvorteile zu verlangen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, seinen Niederschlag.Dieses besondere Interesse findet auch in entsprechenden rechtlichen Bestimmungen wie etwa Paragraph 12, der NÖ Pflegeheim Verordnung (NÖ Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2022,), wonach es allen Mitarbeitern des Heimes untersagt ist, von einem Bewohner, dessen Angehörigen oder sonst vertretungsbefugten Personen über das im Heimvertrag vereinbarte Entgelt hinaus Vermögensvorteile zu verlangen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, seinen Niederschlag. Zwar liegen die strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin bereits mehr als sieben bzw. mehr als vier Jahre zurück und hat sich diese seit ihrer Haftentlassung im Mai 2020 auch wohlverhalten, jedoch gab die Beschwerdeführerin im Zuge eines persönlichen Parteiengehörs vor der belangten Behörde am 26.01.2022 an, die ihr vorgeworfenen inkriminierten Handlungen nicht bzw. bis auf zwei Tathandlungen nicht begangen zu haben und jeweils lediglich aufgrund von Einwänden ihres Ehemannes keine Rechtsmittel ergriffen zu haben. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (auch auf Nachfrage) keine näheren Angaben über die Umstände ihrer Straftaten bzw. über eine nachfolgende Aufarbeitung der Ereignisse und der Umstände, die letztlich zu den Straftaten führten, gemacht und dazu lediglich angegeben, sich an diese Zeit nicht mehr erinnern zu wollen und dadurch eine Schande über sich selbst sowie ihre Familie gebracht zu haben. Diese Angaben deuten – wie auch von der belangten Behörde hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser angeführt und ungeachtet der Ausführungen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, wonach sich diese bei Behördenwegen ungeschickt anstelle bzw. ausdrücke – auf eine mangelnde Verantwortungsübernahme und Aufarbeitung ihrer kriminellen Vergangenheit durch die Beschwerdeführerin hin (siehe dazu auch die obigen Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Zudem stehen zumindest die Ausführungen der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde im Widerspruch zum Urteil des Landesgerichts Korneuburg, wo ein reumütiges Geständnis unter den Milderungsgründen angeführt wird. Der (damalige) Arbeitgeber der Beschwerdeführerin stellt dieser in einem Schreiben vom 23.11.2021 ein positives Zeugnis aus. Jedoch ist im Zusammenhang mit dem bis 15.01.2024 und sohin auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bestehenden Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin auch der Umstand nicht außer Acht zu lassen, wonach Personen, die einen Pflegeberuf im Sinne des GuKG ohne im Gesundheitsberuferegister eingetragen zu sein ausüben, ebenso wie ihre Dienstgeber:innen eine Verwaltungsübertretung nach § 105 iVm §§ 27 und 85 GuKG begehen. In Bezug auf das gegenständliche Verharren der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum hinweg, konkret bis zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses mit 15.01.2024, wiegt diese Verwaltungsübertretung auf Grund mehrmaliger Hinweise seitens der belangten Behörde umso schwerer.Der (damalige) Arbeitgeber der Beschwerdeführerin stellt dieser in einem Schreiben vom 23.11.2021 ein positives Zeugnis aus. Jedoch ist im Zusammenhang mit dem bis 15.01.2024 und sohin auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bestehenden Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin auch der Umstand nicht außer Acht zu lassen, wonach Personen, die einen Pflegeberuf im Sinne des GuKG ohne im Gesundheitsberuferegister eingetragen zu sein ausüben, ebenso wie ihre Dienstgeber:innen eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 105, in Verbindung mit Paragraphen 27 und 85 GuKG begehen. In Bezug auf das gegenständliche Verharren der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum hinweg, konkret bis zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses mit 15.01.2024, wiegt diese Verwaltungsübertretung auf Grund mehrmaliger Hinweise seitens der belangten Behörde umso schwerer. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie derzeit aufgrund der Erkrankung ihres Ehemannes zur Erbringung von Pflegeleistungen verhalten sei, ist anzumerken, dass dieses Argument in keinerlei Verbindung mit den im GuKG normierten Voraussetzungen zur Vertrauenswürdigkeit von in Gesundheits- und Krankenpflegeberufen tätigen Personen steht und die Erbringung von Pflegeleistungen im privaten und familiären Bereich von der (entgeltlichen) Erbringung von Pflegeleistungen im Rahmen eines Dienstverhältnis dahingehend abzugrenzen ist. Aufgrund obiger rechtlicher Erwägungen in Zusammenschau mit den bereits im Zuge der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen, ergeben sich daher für die gegenständlich vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Einzelfallbetrachtung aufgrund der Eigenart der von der Beschwerdeführerin im Rahmen früherer Dienstverhältnisse wiederholt begangenen (schweren) strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen, dem Arbeitsumfeld in der Gesundheits- und Krankenpflege mit einem besonders vulnerablen und schützenswerten Personenkreis sowie der mangelnden Verantwortungsübernahme und dem Verharren in einer Verwaltungsübertretung, – insbesondere im Hinblick auf die Patient:innensicherheit – Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin, aufgrund derer die mögliche Begehung weiterer strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen im Rahmen der Ausübung des Berufs als Pflegeassistentin, nicht ausgeschlossen werden kann. Abschließend sei angemerkt, dass der angefochtene Bescheid zwar für die Beschwerdeführerin den freien Antritt bzw. die freie Ausübung des Berufs der Pflegeassistentin beschränkt und insofern den Schutzbereich der Erwerbsfreiheit nach Art. 6 StGG berührt und durch die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister auch einen Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht darstellt. Dieser Eingriff erfolgt jedoch auf Basis klarer Rechtsgrundlagen (§§ 15, 16 GBRG, §§ 27, 85 GuKG), welche (u.a.) den Schutz und die Sicherheit von Patient:innen bzw. Pflegeheimbewohner:innen sowie die Sicherung des Vertrauens in die Gesundheits- und Krankenpflege und das in diesem Bereich tätige Personal zum Ziel haben und somit im öffentlichem Interesse liegen.Abschließend sei angemerkt, dass der angefochtene Bescheid zwar für die Beschwerdeführerin den freien Antritt bzw. die freie Ausübung des Berufs der Pflegeassistentin beschränkt und insofern den Schutzbereich der Erwerbsfreiheit nach Artikel 6, StGG berührt und durch die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister auch einen Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht darstellt. Dieser Eingriff erfolgt jedoch auf Basis klarer Rechtsgrundlagen (Paragraphen 15, 16, GBRG, Paragraphen 27, 85, GuKG), welche (u.a.) den Schutz und die Sicherheit von Patient:innen bzw. Pflegeheimbewohner:innen sowie die Sicherung des Vertrauens in die Gesundheits- und Krankenpflege und das in diesem Bereich tätige Personal zum Ziel haben und somit im öffentlichem Interesse liegen. Da das Vorsehen entsprechender Vertrauenswürdigkeitsvoraussetzungen und in diesem Zusammenhang auch das Abstellen auf einen einwandfreien (strafrechtlichen) Leumund im Sinne einer Qualitätssicherung der Pflege und Betreuung und des in diesem Bereich tätigen Personals sowie zum Schutz pflegebedürftiger Personen vor dem Hintergrund eines öffentlichen Vertrauensschutzes zweifellos geeignete und erforderliche Maßnahmen darstellen, welche im Hinblick auf die verfolgten Ziele auch nicht außer Verhältnis stehen, bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid und dessen Rechtsgrundlagen. Die Beschwerde war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W177.2276990.1.00