RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlW179 2253053-1 Spruch, W179 2253053-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren – nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme – ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind.
- Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde.
- Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):
- Hiemit wird der Inhalt von Randziffer 1 des Verfahrensganges als entscheidungswesentlich festgestellt. Insbesondere ist zudem festzustellen:
- Der Beschwerdeführer verstarb am XXXX .
- Der Beschwerdeführer verstarb am römisch 40 .
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde XXXX , der nachträglich hervorgekommene Nachlass des Verstorbenen (in concreto ein Guthaben bei einem Mobilfunkanbieter sowie bei einem Energielieferanten) auf Abschlag ihrer Forderung gemäß § 154 AußStrG an Zahlungs statt überlassen.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde römisch 40 , der nachträglich hervorgekommene Nachlass des Verstorbenen (in concreto ein Guthaben bei einem Mobilfunkanbieter sowie bei einem Energielieferanten) auf Abschlag ihrer Forderung gemäß Paragraph 154, AußStrG an Zahlungs statt überlassen.
- Beweiswürdigung:
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde. Im Einzelnen ist zu erwägen:
- Das Sterbedatum des Beschwerdeführers sowie die Überlassung des nachträglich hervorgekommenen Nachlasses an Zahlungs statt nach § 154 AußStrG ist dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , GZ XXXX , vom XXXX zu entnehmen.
- Das Sterbedatum des Beschwerdeführers sowie die Überlassung des nachträglich hervorgekommenen Nachlasses an Zahlungs statt nach Paragraph 154, AußStrG ist dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , GZ römisch 40 , vom römisch 40 zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs 7 leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich Paragraph 21, Absatz 7, leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall. 3.
- Zu Spruchpunkt A) Beschwerde
- In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 28 VwGVG, Anm 5).
- In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
- Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich in Bezug auf den Tod eines Beschwerdeführers (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof) insbesondere Folgendes: 2.
- Zur Einstellung oder Fortsetzung eines Beschwerdeverfahrens nach dem Tod eines Beschwerdeführers (VwGH
- September 1998, 97/08/0151): „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. etwa den Beschluß vom
- November 1996, Zl. 95/08/0323). Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlaß) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen."„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG vergleiche etwa den Beschluß vom
- November 1996, Zl. 95/08/0323). Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlaß) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen." 2.
- Zu höchstpersönlichen Rechten eines Verstorbenen (VwGH
- November 2013, 2013/10/0189): „Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, weshalb die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom
- September 2011, Zl. 2011/10/0020, mwN).„Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, weshalb die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom
- September 2011, Zl. 2011/10/0020, mwN). Beim von der Beschwerdeführerin mit dem verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemachten Recht auf Gewährung einer Sozialhilfeleistung in Form eines Kostenzuschusses zu einer 24-Stunden-Betreuung – und daher auch beim Recht auf meritorische Erledigung dieses Antrages – handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht (vgl. auch dazu den bereits zitierten hg. Beschluss vom
- September 2011 sowie den Beschluss vom
- August 2006, Zl. 2006/10/0033, mwN)."Beim von der Beschwerdeführerin mit dem verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemachten Recht auf Gewährung einer Sozialhilfeleistung in Form eines Kostenzuschusses zu einer 24-Stunden-Betreuung – und daher auch beim Recht auf meritorische Erledigung dieses Antrages – handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht vergleiche auch dazu den bereits zitierten hg. Beschluss vom
- September 2011 sowie den Beschluss vom
- August 2006, Zl. 2006/10/0033, mwN)." 2.
- Zur Gewährung von Sozialhilfe als höchstpersönliches Recht (VwGH
- September 2011, 2011/10/0020): „Im gegenständlichen Fall ist aus dem angefochtenen Bescheid eine Berechtigung einer von der Beschwerdeführerin verschiedenen dritten Person nicht ableitbar. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptete die Beschwerdeführerin, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gewährung von Sozialhilfe (in einem höheren als dem zuerkannten Ausmaß) verletzt zu sein und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend."
- Diese Grundsätze bedeuten umgelegt auf das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw dem Anspruch darauf im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein – Sozialhilfeleistungen gleichzuhaltendes – höchstpersönliches Recht handelt. Im vorliegenden Fall besteht kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr, weil der angefochtene Bescheid ein höchstpersönliches Recht betraf, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Infolge des Todes des Beschwerdeführers war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.
- Gemäß der Judikatur des Bundeverwaltungsgerichtes (vgl das Erkenntnis vom
- September 2014, W219 2005971-1/2E) knüpfen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren an höchstpersönliche Umstände des Antragstellers an (vgl ferner auch § 3 Abs 2 FeZG zur Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt), weshalb mit dem in Hinblick auf den entsprechenden Antrag erlassenen Bescheid die höchstpersönlichen Rechte des Antragstellers ausgestaltet werden.
- Gemäß der Judikatur des Bundeverwaltungsgerichtes vergleiche das Erkenntnis vom
- September 2014, W219 2005971-1/2E) knüpfen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren an höchstpersönliche Umstände des Antragstellers an vergleiche ferner auch Paragraph 3, Absatz 2, FeZG zur Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt), weshalb mit dem in Hinblick auf den entsprechenden Antrag erlassenen Bescheid die höchstpersönlichen Rechte des Antragstellers ausgestaltet werden.
- Eine Rechtsnachfolge betreffend den Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren – und damit ein Eintritt in das vorliegende Beschwerdeverfahren – kommt im gegenständlichen Fall auch deshalb nicht in Betracht, weil es im Falle einer Überlassung an Zahlungs statt nur hinsichtlich der im Überlassungsbeschluss bezeichneten einzelnen Nachlassbestandteile – und vorliegend daher nicht hinsichtlich der Rechtsposition in diesem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – zur Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) kommt (§ 798 ABGB; Nemeth in Schwimann/Kodek [Hrsg], ABGB: Praxiskommentar5 [2018], § 798 ABGB Rz 6). Das Verfahren war demnach einzustellen (vgl VwGH
- Jänner 2020, Ra 2016/08/0076).
- Eine Rechtsnachfolge betreffend den Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren – und damit ein Eintritt in das vorliegende Beschwerdeverfahren – kommt im gegenständlichen Fall auch deshalb nicht in Betracht, weil es im Falle einer Überlassung an Zahlungs statt nur hinsichtlich der im Überlassungsbeschluss bezeichneten einzelnen Nachlassbestandteile – und vorliegend daher nicht hinsichtlich der Rechtsposition in diesem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – zur Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) kommt (Paragraph 798, ABGB; Nemeth in Schwimann/Kodek [Hrsg], ABGB: Praxiskommentar5 [2018], Paragraph 798, ABGB Rz 6). Das Verfahren war demnach einzustellen vergleiche VwGH
- Jänner 2020, Ra 2016/08/0076). 3.
- Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob das Beschwerdeverfahren nach dem Ableben des Beschwerdeführers einzustellen oder fortzuführen ist sowie die Rechtsfrage, ob es sich bei dem Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren um ein höchstpersönliches Recht handelt.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W179.2253053.1.00