RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlW179 2257474-1 Spruch, W179 2257474-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard
§ 13
Abs 4 AVG eingestellt.Das Verfahren wird infolge Beschwerderückziehung in Form anhaltender Zweifel über die Identität des Einschreiters gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, AVG eingestellt. B) Revision Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme – den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab, wogegen Beschwerde erhoben wurde.
- Mit – erstem – hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die beschwerdeführende Partei ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach §
§ 13
Abs 3 AVG die belangte Behörde zu bezeichnen, die Beschwerdegründe auszuführen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.
- Mit – erstem – hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die beschwerdeführende Partei ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG die belangte Behörde zu bezeichnen, die Beschwerdegründe auszuführen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.
- Eine entsprechende Mängelbehebung langte fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit – zweitem – hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die beschwerdeführende Partei darauf aufmerksam gemacht, dass in Zusammenschau des an die belangte Behörde ergangenen E-Mails vom XXXX und der Beschwerde vom XXXX sowie der Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom XXXX unklar bleibe, wer Einbringer der beiden letztgenannten Schreiben sei. Zudem fehle jeweils eine Unterschrift. Für die Behebung des Mangels wurde – unter Hinweis auf §
§ 13
Abs 4 AVG – eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, andernfalls gelte die Beschwerde als zurückgezogen.4. Mit – zweitem – hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die beschwerdeführende Partei darauf aufmerksam gemacht, dass in Zusammenschau des an die belangte Behörde ergangenen E-Mails vom römisch 40 und der Beschwerde vom römisch 40 sowie der Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 unklar bleibe, wer Einbringer der beiden letztgenannten Schreiben sei. Zudem fehle jeweils eine Unterschrift. Für die Behebung des Mangels wurde – unter Hinweis auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, AVG – eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, andernfalls gelte die Beschwerde als zurückgezogen. Zudem wurde – für den Fall, dass die Beschwerde nicht von der beschwerdeführenden Partei, sondern einer dritten Person eingebracht wurde – aufgetragen, binnen gleicher Frist bei sonstiger Zurückweisung nach §
§ 13
Abs 3 AVG eine von der beschwerdeführerden Partei für den Einbringer der Beschwerde ausgestellte Vollmacht vorzulegen, die diesen berechtigt, im Namen der beschwerdeführenden Partei das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen.Zudem wurde – für den Fall, dass die Beschwerde nicht von der beschwerdeführenden Partei, sondern einer dritten Person eingebracht wurde – aufgetragen, binnen gleicher Frist bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine von der beschwerdeführerden Partei für den Einbringer der Beschwerde ausgestellte Vollmacht vorzulegen, die diesen berechtigt, im Namen der beschwerdeführenden Partei das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen. Dieser zweite Mängelbehebungsauftrag wurde der beschwerdeführenden Partei im Wege der Hinterlegung am XXXX (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.Dieser zweite Mängelbehebungsauftrag wurde der beschwerdeführenden Partei im Wege der Hinterlegung am römisch 40 (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):
- Hiemit wird der Punkt 4 des Verfahrensganges dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Insbesondere ist festzustellen:
- Eine Zusammenschau des an die belangte Behörde ergangenen E-Mails vom XXXX und der Beschwerde vom XXXX sowie der Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom XXXX lässt unklar, wer Einbringer der beiden letztgenannten Schreiben ist (einerseits ist vom Beschwerdeführer in dritter Person die Rede, dieser sei ein Pflegefall und eine andere Person „kümmere [sich] um seinen Akt“; andererseits scheint die Beschwerde vom Beschwerdeführer selbst zu stammen [„… anbei sende ich Ihnen einen Ausdruck meines Behindertenausweises …“]). Insbesondere fehlt jeweils eine Unterschrift. Ein dahingehender Mängelbehebungsauftrag blieb – trotz ordnungsgemäßer Zustellung – unbeantwortet. Ebenso wenig wurde – trotz Aufforderung – eine entsprechende Vollmacht vorgelegt.
- Eine Zusammenschau des an die belangte Behörde ergangenen E-Mails vom römisch 40 und der Beschwerde vom römisch 40 sowie der Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 lässt unklar, wer Einbringer der beiden letztgenannten Schreiben ist (einerseits ist vom Beschwerdeführer in dritter Person die Rede, dieser sei ein Pflegefall und eine andere Person „kümmere [sich] um seinen Akt“; andererseits scheint die Beschwerde vom Beschwerdeführer selbst zu stammen [„… anbei sende ich Ihnen einen Ausdruck meines Behindertenausweises …“]). Insbesondere fehlt jeweils eine Unterschrift. Ein dahingehender Mängelbehebungsauftrag blieb – trotz ordnungsgemäßer Zustellung – unbeantwortet. Ebenso wenig wurde – trotz Aufforderung – eine entsprechende Vollmacht vorgelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
- Rechtliche Beurteilung: Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs 7 leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich Paragraph 21, Absatz 7, leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall. 3.
- Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
- Vorliegend ist (weiterhin) unklar, wer Einbringer der Beschwerde (und einer weiteren Eingabe) an das Bundesverwaltungsgericht ist. Der dahingehende (zweite) Mängelbehebungsauftrag blieb – trotz ordnungsgemäßer Zustellung – unbeantwortet.
- Da der (zweite) Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstrich, gilt die Beschwerde ausweislich §
§ 13Abs 4 AVG als zurückgezogen, und war daher das Beschwerdeverfahren mit Beschluss nach § 31 Abs 1 Vw
GVG einzustellen.
- Da der (zweite) Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstrich, gilt die Beschwerde ausweislich Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, AVG als zurückgezogen, und war daher das Beschwerdeverfahren mit Beschluss nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Entfall der mündlichen Verhandlung:
- Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
- Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W179.2257474.1.00