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{'item': 'W185 2254816-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlW185 2254816-1 Spruch, W185 2254816-1/12E BeschlusS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerha

§ 4aAsyl

G zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG nach Griechenland zu erlassen. Dem BF wurde die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb einer Woche eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom 08.06.2021 wurde der BF vom Bundesamt darüber in Kenntnis gesetzt, dass geplant sei, seinen Antrag

Paragraph 4 a, AsylG zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG nach Griechenland zu erlassen. Dem BF wurde die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb einer Woche eine Stellungnahme abzugeben. Am 21.06.2021 langte eine Stellungnahme des BF beim Bundesamt ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der BF in Griechenland in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde und er in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werden würde. Schutzberechtigte seien mit unzulänglichen Lebensumständen und humanitären Standards, einer äußerst prekären sozioökonomischen Situation konfrontiert und würden oft um ihr bloßes Überleben kämpfen. Es bestünden flächendeckende Defizite bezogen auf die Aufnahme, Versorgung und Integration von Schutzberechtigten. In der Praxis bestehe für Flüchtlinge kein gesicherter Zugang zu Unterbringung, Lebensmittelversorgung, medizinischer und psychologischer Behandlung sowie zum Arbeitsmarkt. Anerkannte Flüchtlinge würden unmittelbar nach der Anerkennung aus den Unterkünften und Flüchtlingslagern geworfen. Sämtliche Leistungen würden eingestellt werden. Aufgrund langer Voraufenthaltszeiten und bürokratischer Hürden seien Schutzberechtigte oft von Sozialleistungen sowie der Gesundheitsversorgung ausgeschlossen. Aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Wirtschaftslage in Griechenland fänden viele Schutzberechtigte keine Arbeit. Der Zugang zum Arbeitsmarkt werde durch die mangelnde Beherrschung der griechischen Sprache und das Fehlen einer spezifischen beruflichen Qualifikation zusätzlich erschwert. Der BF würde die zeitlichen Erfordernisse für Unterstützungsleistungen in Griechenland aufgrund seines nur drei- bis viermonatigen Aufenthaltes in Griechenland nicht zeitnah erfüllen. Dem BF drohe bei einer Rückkehr nach Griechenland extreme Armut und Obdachlosigkeit sowie die Unmöglichkeit, auch nur grundlegende Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Zudem sei seine Lebensgemeinschaft mit seinem nunmehrigen Partner zu berücksichtigen, mit dem er im gemeinsamen Haushalt lebe.Am 21.06.2021 langte eine Stellungnahme des BF beim Bundesamt ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der BF in Griechenland in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde und er in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werden würde. Schutzberechtigte seien mit unzulänglichen Lebensumständen und humanitären Standards, einer äußerst prekären sozioökonomischen Situation konfrontiert und würden oft um ihr bloßes Überleben kämpfen. Es bestünden flächendeckende Defizite bezogen auf die Aufnahme, Versorgung und Integration von Schutzberechtigten. In der Praxis bestehe für Flüchtlinge kein gesicherter Zugang zu Unterbringung, Lebensmittelversorgung, medizinischer und psychologischer Behandlung sowie zum Arbeitsmarkt. Anerkannte Flüchtlinge würden unmittelbar nach der Anerkennung aus den Unterkünften und Flüchtlingslagern geworfen. Sämtliche Leistungen würden eingestellt werden. Aufgrund langer Voraufenthaltszeiten und bürokratischer Hürden seien Schutzberechtigte oft von Sozialleistungen sowie der Gesundheitsversorgung ausgeschlossen. Aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Wirtschaftslage in Griechenland fänden viele Schutzberechtigte keine Arbeit. Der Zugang zum Arbeitsmarkt werde durch die mangelnde Beherrschung der griechischen Sprache und das Fehlen einer spezifischen beruflichen Qualifikation zusätzlich erschwert. Der BF würde die zeitlichen Erfordernisse für Unterstützungsleistungen in Griechenland aufgrund seines nur drei- bis viermonatigen Aufenthaltes in Griechenland nicht zeitnah erfüllen. Dem BF drohe bei einer Rückkehr nach Griechenland extreme Armut und Obdachlosigkeit sowie die Unmöglichkeit, auch nur grundlegende Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Zudem sei seine Lebensgemeinschaft mit seinem nunmehrigen Partner zu berücksichtigen, mit dem er im gemeinsamen Haushalt lebe. Mit Schreiben vom 10.11.2021 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass der BF am 01.11.2019 in Griechenland um Asyl angesucht habe. Am 03.04.2020 sei ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Der BF verfüge über eine von 06.05.2020 bis 05.05.2023 gültige Aufenthaltsgenehmigung ("residence permit") (AS 255). Am 13.12.2021 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt statt, in der er zusammengefasst angab, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. In den bisherigen Einvernahmen habe er die Wahrheit gesagt. Richtigstellen wolle der BF, dass er nicht einen Monat, sondern drei oder vier Monate in Griechenland aufhältig gewesen sei. In Österreich bestehe ein enges Verhältnis zu seinem Lebensgefährten und dessen Familie. Zu seinem im Bundesgebiet aufhältigen Bruder habe er nicht sehr viel Kontakt; sie hätten keine sehr starke Verbindung. Er lebe derzeit mit seinem Freund in einem Haus. Zurzeit hole der BF seinen Pflichtschulabschluss nach. Die Familie seines Lebensgefährten und sein Lebensgefährte würden sich um den Unterhalt und die Versorgung des BF kümmern. Der Vater seines Lebensgefährten übernehme zB die Mietkosten. Er helfe seinem Lebensgefährten freitags und samstags in dessen Diskothek. Nach seinem Schulabschluss wolle der BF dort als Geschäftsführer arbeiten. Der BF erklärte über Nachfrage, zwischen September und Oktober 2019 nach Griechenland eingereist zu sein und sich dort auf der Insel XXXX im Flüchtlingscamp aufgehalten zu haben. Er sei in Griechenland von den Behörden einvernommen worden. Nach seiner Einvernahme habe er eine Asylwerberkarte bekommen und sei informiert worden, dass er sich mit dieser Karte in Griechenland bewegen könne. Er habe dann die Insel verlassen und sei nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Auf der Insel habe er sich etwa einen Monat lang aufgehalten. Ende November sei er von dort nach Athen gegangen. Dort habe er sich etwa zwei Wochen aufgehalten und sei in der Folge nach XXXX weitergereist, wo er sich etwa von Mitte Dezember 2019 bis Mitte Jänner 2020 aufgehalten habe. Mitte oder Ende Jänner 2020 habe er Griechenland dann verlassen. Die Umstände auf der Insel seien sehr schwer gewesen. Die Bedingungen seien unmenschlich und seine Situation unerträglich gewesen. Die ersten drei Tage in Athen habe er auf der Straße verbracht. Danach habe er sich eine Jugendherberge gesucht, wo er ein paar Tage bis zur Weiterreise nach XXXX geblieben sei. Bei seiner Ausreise aus Griechenland habe er nicht gewusst, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. In Griechenland habe er nicht versucht, eine Wohnung und eine Arbeit zu finden; er habe nicht dort bleiben wollen. Er habe von seinen Brüdern 50 bis 100 Euro monatlich erhalten. Gegen eine Rückkehr nach Griechenland spreche die Tatsache, dass er sehr gelitten habe, bis er nach Österreich gekommen sei. Nach seiner Ankunft sei es zu seinem Traum geworden, hier bleiben zu dürfen. In Österreich habe er ein Zuhause gefunden. Er sei mit seinem Freund stark verbunden und wolle sich auf keinen Fall von diesem trennen. Dessen Familie behandle ihn wie ein Familienmitglied und er sei überzeugt, dass er einen Kontaktabbruch seelisch nicht verkraften würde. Ihn selbst konkret betreffend Vorfälle habe es in Griechenland nicht gegeben, aber die Lebensumstände seien sehr schwierig gewesen. Er habe dort nicht die finanziellen Mitel gehabt, sich eine Wohnung zu nehmen. Ihm sei nie mitgeteilt worden, wo bzw. wie man Hilfsorganisationen finden könnte, die einen bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen würden. Der BF sei eine Woche nach der letzten Einvernahme vor dem Bundesamt zu seinem Lebensgefährten gezogen. Er habe die deutsche Sprache gelernt. Außerdem versuche er gerade einen Schulabschluss zu erreichen. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, den Antrag auf internationalen Schutz des BF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Griechenland zu erlassen, erklärte der BF, gerne in Österreich bei seinem Lebensgefährten und dessen Familie bleiben zu wollen. Der BF legte Teilnahmebestätigungen betreffend den Besuch der Kurse "Handysignatur und QR-Code", "Computermix – Word, Excel, Outlook & Powerpoint – Grundlagen" und "Flyer und Visitenkarten einfach erstellen mit der Software Canva" einer Volkshochschule, eine Kursanmeldebestätigung sowie eine Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme am Deutschkurs A1 Kompakt des ÖIF, eine Meldebestätigung und eine Bestätigung des Besuchs des Vorbereitungslehrgangs zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses vor.Am 13.12.2021 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt statt, in der er zusammengefasst angab, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. In den bisherigen Einvernahmen habe er die Wahrheit gesagt. Richtigstellen wolle der BF, dass er nicht einen Monat, sondern drei oder vier Monate in Griechenland aufhältig gewesen sei. In Österreich bestehe ein enges Verhältnis zu seinem Lebensgefährten und dessen Familie. Zu seinem im Bundesgebiet aufhältigen Bruder habe er nicht sehr viel Kontakt; sie hätten keine sehr starke Verbindung. Er lebe derzeit mit seinem Freund in einem Haus. Zurzeit hole der BF seinen Pflichtschulabschluss nach. Die Familie seines Lebensgefährten und sein Lebensgefährte würden sich um den Unterhalt und die Versorgung des BF kümmern. Der Vater seines Lebensgefährten übernehme zB die Mietkosten. Er helfe seinem Lebensgefährten freitags und samstags in dessen Diskothek. Nach seinem Schulabschluss wolle der BF dort als Geschäftsführer arbeiten. Der BF erklärte über Nachfrage, zwischen September und Oktober 2019 nach Griechenland eingereist zu sein und sich dort auf der Insel römisch 40 im Flüchtlingscamp aufgehalten zu haben. Er sei in Griechenland von den Behörden einvernommen worden. Nach seiner Einvernahme habe er eine Asylwerberkarte bekommen und sei informiert worden, dass er sich mit dieser Karte in Griechenland bewegen könne. Er habe dann die Insel verlassen und sei nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Auf der Insel habe er sich etwa einen Monat lang aufgehalten. Ende November sei er von dort nach Athen gegangen. Dort habe er sich etwa zwei Wochen aufgehalten und sei in der Folge nach römisch 40 weitergereist, wo er sich etwa von Mitte Dezember 2019 bis Mitte Jänner 2020 aufgehalten habe. Mitte oder Ende Jänner 2020 habe er Griechenland dann verlassen. Die Umstände auf der Insel seien sehr schwer gewesen. Die Bedingungen seien unmenschlich und seine Situation unerträglich gewesen. Die ersten drei Tage in Athen habe er auf der Straße verbracht. Danach habe er sich eine Jugendherberge gesucht, wo er ein paar Tage bis zur Weiterreise nach römisch 40 geblieben sei. Bei seiner Ausreise aus Griechenland habe er nicht gewusst, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. In Griechenland habe er nicht versucht, eine Wohnung und eine Arbeit zu finden; er habe nicht dort bleiben wollen. Er habe von seinen Brüdern 50 bis 100 Euro monatlich erhalten. Gegen eine Rückkehr nach Griechenland spreche die Tatsache, dass er sehr gelitten habe, bis er nach Österreich gekommen sei. Nach seiner Ankunft sei es zu seinem Traum geworden, hier bleiben zu dürfen. In Österreich habe er ein Zuhause gefunden. Er sei mit seinem Freund stark verbunden und wolle sich auf keinen Fall von diesem trennen. Dessen Familie behandle ihn wie ein Familienmitglied und er sei überzeugt, dass er einen Kontaktabbruch seelisch nicht verkraften würde. Ihn selbst konkret betreffend Vorfälle habe es in Griechenland nicht gegeben, aber die Lebensumstände seien sehr schwierig gewesen. Er habe dort nicht die finanziellen Mitel gehabt, sich eine Wohnung zu nehmen. Ihm sei nie mitgeteilt worden, wo bzw. wie man Hilfsorganisationen finden könnte, die einen bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen würden. Der BF sei eine Woche nach der letzten Einvernahme vor dem Bundesamt zu seinem Lebensgefährten gezogen. Er habe die deutsche Sprache gelernt. Außerdem versuche er gerade einen Schulabschluss zu erreichen. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, den Antrag auf internationalen Schutz des BF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Griechenland zu erlassen, erklärte der BF, gerne in Österreich bei seinem Lebensgefährten und dessen Familie bleiben zu wollen. Der BF legte Teilnahmebestätigungen betreffend den Besuch der Kurse "Handysignatur und QR-Code", "Computermix – Word, Excel, Outlook & Powerpoint – Grundlagen" und "Flyer und Visitenkarten einfach erstellen mit der Software Canva" einer Volkshochschule, eine Kursanmeldebestätigung sowie eine Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme am Deutschkurs A1 Kompakt des ÖIF, eine Meldebestätigung und eine Bestätigung des Besuchs des Vorbereitungslehrgangs zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.04.2022 wurde der Antrag des BF

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gegen den BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.04.2022 wurde der Antrag des BF

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland, Stand 17.05.2022, wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (durch das BVwG gekürzt): [….] Schutzberechtigte Letzte Änderung: 28.05.2021 Laut Gesetz haben Schutzberechtigte in Griechenland dieselben Rechte wie griechische Staatsangehörige. Im Jahr 2020 ist aufgrund von beschleunigten Asylverfahren im Vergleich zu den Vorjahren die Anzahl international Schutzberechtigter sprunghaft gestiegen: Insgesamt wurde 35.372 Menschen internationaler Schutz zuerkannt (ProAsyl 4.2021). Das sind mehr als doppelt so viele Menschen als 2019 (AIDA 6.2020). Anerkannte Flüchtlinge erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Ein Recht auf Familienzusammenführung besteht zwar formal (allerdings nur für anerkannte Flüchtlinge), ist aber aufgrund der Auflagen in der Praxis nur schwer zu erreichen. Wird dieses innerhalb von drei Monaten ab Statuszuerkennung beantragt, entfallen Einkommenserfordernisse. Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument. Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte, wenn sie einen Nachweis ihrer diplomatischen Vertretung vorlegen können, dass es ihnen nicht möglich ist, einen nationalen Reisepass zu erhalten. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (AIDA 6.2020). Residence Permit Card Eine Residence Permit Card (RPC) ist Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten - oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (VB 19.3.2021). Der Erhalt einer RPC dauert jedoch in der Praxis Monate und die Behördengänge sind für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwierig zu bewerkstelligen. Zur Beantragung der RPC reicht in Griechenland ein bestandskräftiger Anerkennungsbescheid der Asylbehörde, mit dem einer Person internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht aus. Zusätzlich wird ein sogenannter „ADET-Bescheid“ benötigt. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid des zuständigen Regionalbüros der Asylbehörde, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Der ADET-Bescheid wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. In diesem Fall müssen Schutzberechtigte einen Termin beim zuständigen Regionalbüro vereinbaren, um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen (ProAsyl 4.2021). Nach dem Erhalt des positiven Asylbescheides kann der Asylberechtigte zwei Ansuchen einreichen: eines für die Residence Permit Card (RPC) und ein weiteres für ein Reisedokument. Die Anträge erfolgen beim Asylservice. Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen für die RPC kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, COVID-bedingt oftmals länger. Von der Antwort bis zum Fingerabdruck-Termin dauert es in der Regel neuerlich mehrere Wochen, woraufhin bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate (COVID-bedingt teilweise länger) vergehen. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 1.3.2021). Die Gültigkeit der RPC beträgt für Asylberechtigte drei Jahre (um weitere drei Jahre verlängerbar) und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um ein weiteres Jahr verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB 12.4.2021). Reisedokument Um ein Reisedokument beantragen zu können, bestehen folgende Voraussetzungen: ● Wenn die betreffenden Schutzberechtigten in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Residence Permit Card (RPC) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt (VB 12.4.2021). ● Wenn anerkannte Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Camp oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für den Antrag eines Reisedokumentes eine RPC erforderlich (VB 12.4.2021). Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden. Die Gebühr hierfür beträgt derzeit 84,- Euro. Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei (VB 1.3.2021). Nach Erfahrung des letzten Jahres suchen fast alle anerkannten Flüchtlinge um ein Reisedokument an (VB 24.2.2021). Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 12.4.2021). HELIOS Programm („Hellenic Support for Beneficiaries of International Protection“) Nach Ausfolgung des Asylbescheides erhält der Asylberechtigte eine SMS-Mitteilung, dass er nun vom Cash Card Programm für Asylwerber abgemeldet wird und dass er die zur Verfügung gestellte Unterkunft sofort verlassen muss (das Gesetz sieht hier eine Frist von einem Monat vor). Nur Schwangere ab dem

  1. Schwangerschaftsmonat bekommen inkl. Familie einen Aufschub von 2 Monaten (VB 1.3.2021). Der Verbleib mehrerer tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften wird von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation einstweilen toleriert, allerdings ist nicht absehbar, für wie lange. Die Versorgung dieser in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von NGOs und Freiwilligen übernommen, wobei offensichtlich die jeweiligen Camp- oder Sitemanager eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (VB 19.3.2021). Die griechische Regierung verweist anerkannte Schutzberechtigte für Unterstützungsmaßnahmen bei der Integration meist auf das Programm HELIOS. Zusätzlich hat die griechische Regierung im September 2020 mit IOM ein ergänzendes Programm ins Leben gerufen, das anerkannten Schutzberechtigten eine zweimonatige Unterbringung in Hotels ermöglichen soll. Gedacht ist dieses Programm als eine Art Puffer für Schutzberechtigte von den Inseln, die auf das Festland verbracht wurden und sich noch nicht bei Helios einschreiben konnten. Geplant war dieses Programm für 1.500 bis 2.000 Personen. Laut IOM haben insgesamt 2.504 Personen von dieser Maßnahme profitiert. Das Programm lief regulär Ende 2020 aus, wurde einmal bis Ende Februar 2021 verlängert. Anfang März hat Griechenland bei der EU-Kommission einen Antrag auf Weiterfinanzierung gestellt (VB 12.4.2021). Bei HELIOS handelt sich um ein Projekt von IOM zur Integration von Schutzberechtigten, die in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung leben (AIDA 6.2020; vgl. IOM o.D.).Bei HELIOS handelt sich um ein Projekt von IOM zur Integration von Schutzberechtigten, die in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung leben (AIDA 6.2020; vergleiche IOM o.D.). Helios ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für internationale Schutzberechtigte. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF); Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Das Programm wurde im Juli 2019 gestartet und hat eine Laufzeit bis Juni
  2. Neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration beinhaltet es Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum (ProAsyl 4.2021). Voraussetzungen für den Zugang zu den Fördermaßnahmen von Helios: ● Zugang haben Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie deren Familienangehörige, die mittels Familienzusammen¬führung nach Griechenland gekommen sind (solange ihre Angehörigen Helios-berechtigt sind) (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021). Zugang haben Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie deren Familienangehörige, die mittels Familienzusammen¬führung nach Griechenland gekommen sind (solange ihre Angehörigen Helios-berechtigt sind) (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Die betreffenden Schutzberechtigten müssen darüber hinaus zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOM-Programms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).  Die betreffenden Schutzberechtigten müssen darüber hinaus zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOM-Programms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen. Das Mindestalter beläuft sich auf 16 Jahre (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021). Die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen. Das Mindestalter beläuft sich auf 16 Jahre (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Es erfolgt eine Beitrittserklärung (Declaration of Participation) mit Unterschrift aller volljährigen Familienangehörigen und Kenntnisnahme aller Rechte und Pflichten aus dem Helios Programm. Diese ist nicht bindend und kann jederzeit widerrufen werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).  Es erfolgt eine Beitrittserklärung (Declaration of Participation) mit Unterschrift aller volljährigen Familienangehörigen und Kenntnisnahme aller Rechte und Pflichten aus dem Helios Programm. Diese ist nicht bindend und kann jederzeit widerrufen werden (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Zudem benötigen die Teilnehmer zumindest Residence Permit Card (RPC), Steuernummer, Bankkonto, Sozialversicherungsnummer und Wohnungsnachweis. Diese sind schwierig zu erlangen, der Erhalt dauert Wochen bis Monate (VB 19.3.2021) . Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem
  3. Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem
  4. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht innerhalb eines Jahres nach Anerkennung für HELIOS registriert haben. Somit besteht in aller Regel für Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, keine Möglichkeit, von Helios zu profitieren (ProAsyl 4.2021). Helios bietet folgende Leistungen an: ● Durchführung von Integrationskursen in Integrationslernzentren, die in ganz Griechenland eingerichtet wurden. Jeder Kurszyklus dauert sechs Monate und besteht aus Modulen zum Erlernen der griechischen Sprache, zur kulturellen Orientierung, zur Berufsvorbereitung und zu Lebenskompetenzen (IOM o.D.). ● Unterstützung der Begünstigten auf dem Weg zu einer eigenständigen Unterkunft in Wohnungen, die auf ihren Namen angemietet wurden, u. a. durch die Bereitstellung von Beiträgen zu den Miet- und Einzugskosten und die Vernetzung mit Wohnungseigentümern. d.h. es erfolgt keine Beistellung von Wohnraum, es können aber Mietzuschüsse gewährt werden (IOM o.D.). ● Bereitstellung von individueller Unterstützung u.a. durch Berufsberatung, Zugang zu berufsbezogenen Zertifizierungen und Vernetzung mit privaten Arbeitgebern (IOM o.D.). ● Regelmäßige Bewertung des Integrationsfortschritts der Begünstigten, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, sich sicher bei griechischen öffentlichen Dienstleistern zurechtzufinden, sobald sie das HELIOS-Projekt verlassen und anfangen, unabhängig in Griechenland zu leben (IOM o.D.). ● Organisation von Workshops, Aktivitäten und Veranstaltungen sowie Erstellung einer landesweiten Medienkampagne, um den Wert der Integration von Migranten in die griechische Gesellschaft hervorzuheben (IOM o.D.). Für anerkannte Schutzberechtigte in den Camps erfolgt die Einschreibung in Helios relativ rasch. Wenngleich die Schutzberechtigten dann das Camp verlassen müssen, werden viele nach wie vor geduldet. Anschließend gibt es zwei Mal pro Woche Sprach- und Ethikunterricht sowie eine finanzielle Unterstützung in Höhe von etwa 390 Euro/Monat als Mietzuschuss (VB 12.4.2021). Bedingung für den Mietenzuschuss ist die Vorlage eines Mietvertrags mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten sowie ein griechisches Bankkonto und eine Steueridentifikationsnummer. Die Zuschüsse werden immer nur rückwirkend ausgezahlt (ProAsyl 4.2021). Das bedeutet, dass Schutzberechtigte bereits eine Wohnung gefunden und in der Praxis auch die erste Monatsmiete sowie die Mietkaution aus eigenen Mitteln bezahlt haben müssen. Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat. Das ist für Flüchtlinge in einem Land mit 16% Arbeitslosigkeit nahezu aussichtslos (PNP – 8.3.2021). Zudem sind die Mieten vor allem in Athen in den vergangenen beiden Jahren um bis zu 30% gestiegen. Die Zuschüsse reichen daher zur Begleichung der Miete oftmals nicht aus. Nur etwa 16% aller international Schutzberechtigten haben Mietbeihilfen aus dem Helios-Programm erhalten (ProAsyl 4.2021). Laut IOM haben bis 26.02.2021 7.571 Personen im Rahmen von Helios Mietbeihilfe in Anspruch genommen (VB 12.4.2021). Das Programm endet nach sechs Monaten (VB 12.4.2021). Je nach Unterkunft beginnt der Start der Ausbildung (Bildungsprogramme; vor allem Sprachen) unterschiedlich – es kann sein, dass erst zwei Monate nach der Einschreibung mit der Ausbildung begonnen wird – dann bleiben noch 4 Monate Nettozeit; derzeit werden viele Unterrichtseinheiten online unterrichtet, was Probleme mit Internet, Technik, Übersetzern usw. verursacht. Ist während der Laufzeit Unterricht aus verschiedenen Gründen nicht möglich, werden die 390 Euro an finanzieller Unterstützung pro Monat nicht ausbezahlt. Aus genannten Gründen wird das Helios Programm von den Betroffenen nur in wenigen Fällen als wirkliche Unterstützung wahrgenommen (VB 1.3.2021). Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der RPC-Card Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). Wohnungsmöglichkeiten Ab Juni 2020 sind alle Schutzberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen ab Schutzzuerkennung zu verlassen. Verlängerungen des Aufenthalts in den Unterkünften sind nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. In der Folge mussten in den vergangenen Monaten Tausende Menschen ihre Unterkünfte räumen, auch wenn eine Verlängerung des Aufenthalts in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation toleriert wurde. Jedenfalls gab es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge. Medien und NGOs dokumentierten, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (AI 7.4.2021, vgl. ProAsyl 4.2021, VB 19.3.2021).Ab Juni 2020 sind alle Schutzberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen ab Schutzzuerkennung zu verlassen. Verlängerungen des Aufenthalts in den Unterkünften sind nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. In der Folge mussten in den vergangenen Monaten Tausende Menschen ihre Unterkünfte räumen, auch wenn eine Verlängerung des Aufenthalts in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation toleriert wurde. Jedenfalls gab es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge. Medien und NGOs dokumentierten, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (AI 7.4.2021, vergleiche ProAsyl 4.2021, VB 19.3.2021). In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vergleiche VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). Lebenshaltung Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung für diesen Personenkreis. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe, …) stellen kostenlos – aber bei weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen - Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von zB Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 12.4.2021). Medizinische Versorgung Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige, in der Praxis schmälert aber der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Bei Flüchtlingen kommen jedoch auch Verständigungsschwierigkeiten und Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzu (AIDA 6.2020). Die AMKA kann bei der Gesundheitsbehörde (EKKA) elektronisch beantragt werden, man braucht dazu aber eine RPC und ein Jobangebot einer Firma. Ohne Jobangebot können Flüchtlinge eine PAAYPA (vorläufige AMKA für Fremde) beantragen. Mit AMKA ist voller Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, usw. möglich, mit PAAYPA hingegen nur beschränkt. Manche Einrichtungen akzeptieren eine PAAYPA nicht. Jene Personen wären dann auf Privatärzte oder NGOs angewiesen (VB 1.3.2021). Zudem gibt es in Athen einige „Sozial-Apotheken“ wo billige oder sogar kostenlose Medikamente und medizinische Artikel erhältlich sind – diese unterstützen auch einkommenslose Griechen (VB 12.4.2021). Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486/2017 24 die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019, WHO 20.6.2021). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vgl. OECD o.D.).Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486 aus 2017, 24 die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019, WHO 20.6.2021). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vergleiche OECD o.D.). Durch die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise kann der Zugang zum Gesundheitssystem mit langen Wartezeiten verbunden sein (AI 3.3.2021). Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über das Online-Portal https://www.e-prescription.gr elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA dann in jeder Apotheke eingelöst werden (AI 3.3.2021). Handgeschriebene Rezepte werden nur von Sozialapotheken entgegen genommen. Ohne AMKA können Rezepte in der Krankenhausapotheke jenes Spitals, wo der betreffende Arzt praktiziert, eingelöst werden (UNHCR 4.3.2021). Die Kosten für verschreibungsfreie Medikamente müssen zur Gänze vom Patienten getragen werden; für verschreibungspflichtige Medikamente sind entsprechende Zuzahlungen erforderlich (WHO 2018). Arbeitsmarkt Anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird (UNHCR o.D.). Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vgl. ProAsyl 4.2021).Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vergleiche ProAsyl 4.2021). Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Diese ist auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Sozialversicherungsbestimmungen für Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung. Den Antrag auf eine AMKA kann in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt oder in einem Bürgerservicezentrum (KEP) gestellt werden. An manchen Orten wird die AMKA schnell an Asylbewerber vergeben, an anderen Orten verlangen die Behörden zusätzliche Unterlagen (UNHCR o.D.). Tatsächlich aber behindern die hohe Arbeitslosigkeit, fehlende Sprachkenntnisse und bürokratische Hindernisse diesen Zugang, außer im informellen Sektor. Die meisten Schutzberechtigten sind daher auf Unterstützung angewiesen. Zugang zu Sozialhilfe ist gegeben, bürokratische Hürden stellen aber ein Problem dar (AIDA 6.2020). Sechs Monate nach Einbringung eines Asylantrags ist legale Arbeit erlaubt, in Ausnahmefällen (Hochsaison Landwirtschaft oder Tourismus) kann bei Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes und Garantiestellung durch den Arbeitgeber schon ab acht bis zehn Wochen legal einer Beschäftigung nachgegangen werden. Allerdings wollen Arbeitgeber ohne vorhandene AMKA (permanente Sozialversicherungsnummer) keine Arbeitnehmer einstellen. Es ist keine Residence Permit Card (RPC) für die legale Ausübung einer selbstständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich (VB 12.4.2021). Quellen: - [….] Das Bundesamt führte weiter aus, dass die Identität des BF feststehe. Der Genannte leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Griechenland im Wege stehen würden. Am 03.04.2020 sei dem BF in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Es stehe somit fest, dass dieser in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Sein Lebensgefährte sei österreichischer Staatsbürger. Seinem in Österreich lebenden Bruder sei im Jahr 2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Eine Abhängigkeit zu seinem in Österreich aufenthaltsberechtigten Bruder oder seinem Lebensgefährten könne nicht festgestellt werden. Der BF habe in Österreich keine weiteren Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehen würde. Er habe auch keine weiteren sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Der BF sei als Asylwerber in Österreich grundversorgungsberechtigt und somit nicht auf die finanziellen Zuwendungen seines Lebensgefährten und dessen Familie angewiesen. Der nunmehr bestehende gemeinsame Haushalt begründe keine Abhängigkeit, zumal dem BF sein unsicherer Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusst sein habe müssen und er nicht davon ausgehen habe können, dass sein Verbleib in Österreich von Dauer sein würde. Sein Lebensgefährte könne den BF in Griechenland besuchen und der Kontakt könne auch telefonisch oder über soziale Medien aufrechterhalten werden. Durch die Anordnung zur Außerlandesbringung erfolge kein unzulässiger Eingriff in sein Recht auf Familienleben. Beim BF handle es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er könne weiters in Griechenland von seiner Familie oder seinem Lebensgefährten finanziell unterstützt werden. Er habe selbst angegeben, dass er während seines Aufenthaltes in Griechenland von der Unterstützung durch seine Familie gelebt habe. Er habe von seinen Brüdern 50 bis 100 Euro monatlich erhalten. Konkrete, in seiner Person liegende Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen würden, lägen nicht vor. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Griechenland gewährleiste grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte und es sei somit nicht zu erkennen, dass der BF im Falle seiner Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG sei nicht zu erteilen. Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie gemäß § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei die Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Die Abschiebung in den Zielstaat sei zulässig.Das Bundesamt führte weiter aus, dass die Identität des BF feststehe. Der Genannte leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Griechenland im Wege stehen würden. Am 03.04.2020 sei dem BF in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Es stehe somit fest, dass dieser in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Sein Lebensgefährte sei österreichischer Staatsbürger. Seinem in Österreich lebenden Bruder sei im Jahr 2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Eine Abhängigkeit zu seinem in Österreich aufenthaltsberechtigten Bruder oder seinem Lebensgefährten könne nicht festgestellt werden. Der BF habe in Österreich keine weiteren Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehen würde. Er habe auch keine weiteren sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Der BF sei als Asylwerber in Österreich grundversorgungsberechtigt und somit nicht auf die finanziellen Zuwendungen seines Lebensgefährten und dessen Familie angewiesen. Der nunmehr bestehende gemeinsame Haushalt begründe keine Abhängigkeit, zumal dem BF sein unsicherer Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusst sein habe müssen und er nicht davon ausgehen habe können, dass sein Verbleib in Österreich von Dauer sein würde. Sein Lebensgefährte könne den BF in Griechenland besuchen und der Kontakt könne auch telefonisch oder über soziale Medien aufrechterhalten werden. Durch die Anordnung zur Außerlandesbringung erfolge kein unzulässiger Eingriff in sein Recht auf Familienleben. Beim BF handle es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er könne weiters in Griechenland von seiner Familie oder seinem Lebensgefährten finanziell unterstützt werden. Er habe selbst angegeben, dass er während seines Aufenthaltes in Griechenland von der Unterstützung durch seine Familie gelebt habe. Er habe von seinen Brüdern 50 bis 100 Euro monatlich erhalten. Konkrete, in seiner Person liegende Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen würden, lägen nicht vor. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Griechenland gewährleiste grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte und es sei somit nicht zu erkennen, dass der BF im Falle seiner Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen. Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie gemäß Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei die Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Die Abschiebung in den Zielstaat sei zulässig. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass der BF in Griechenland gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben. Nach seiner Aureise sei ihm am 03.04.2020 in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Davon habe er erstmals von der belangten Behörde in der Einvernahme erfahren. Den Aufenthalt in Griechenland habe der BF lediglich als Durchreise gesehen, zumal dort unerträgliche Bedingungen herrschen würden. Das Zeltlager auf der Insel sei angegriffen worden und die Zelte seien zerstört worden. Er habe zwischenzeitlich auf der Straße leben müssen und habe keinen Zugang zu ausreichend Nahrung gehabt. Der BF befinde sich seit Anfang 2021 in einer Lebensgemeinschaft und wohne mit seinem Lebensgefährten seit 27.04.2021 im gemeinsamen Haushalt. Die Hochzeit werde im Juli 2022 stattfinden. Der BF habe eine (Deutsch-)Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 absolviert. Er besuche die Schule und werde Anfang 2023 seinen Pflichtschulabschluss nachholen. Eine Überstellung des BF nach Griechenland hätte eine Verletzung seines Privat- und Familienlebens mit seinem Lebensgefährten iSd Art. 8 EMRK zur Folge. Im Falle einer Außerlandesbringung nach Griechenland wäre der BF dort, auch aufgrund seiner sexuellen Orientierung, von unzulänglichen Lebensumständen betroffen. Das verstoße gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland seien unvollständig bzw. habe die Behörde die herangezogenen Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. Besonders für international Schutzberechtigte, welche nach Griechenland zurückkehren würden, bestehe die Gefahr, ohne Zugang zum Arbeitsmarkt oder Sozialleistungen sowie ohne Zugang zur medizinischen Versorgung in der Obdachlosigkeit und extremer Not zu landen. Personen, welche aus anderen Mitgliedstaaten nach Griechenland abgeschoben würden, erhielten keinerlei Informationen, wohin sie sich wenden könnten und welche Rechte ihnen zustünden. In Griechenland gebe es keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, weshalb viele Schutzberechtigte in der Obdachlosigkeit landen würden. Der Zugang zu Sozialleistungen, zur öffentlichen Gesundheitsversorgung und auch zum Arbeitsmarkt sei für international Schutzberechtigte mit enormen bürokratischen Hürden verbunden. In der Praxis gebe es zwischen der Beantragung und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lange Wartezeiten. In diesem Zeitraum hätten Abgeschobene (ohne gültige Aufenthaltserlaubnis) keinen Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt. Die belangte Behörde hätte im gegenständlichen Fall konkret prüfen müssen, ob der BF nach seiner Rückkehr in Griechenland in einer angemessenen Unterkunft untergebracht werden würde sowie Zugang zu Nahrungsmitteln, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgung und sonstigen grundlegenden Versorgungsleistungen hätte. Nur bei Vorlage einer entsprechenden individuellen Zusicherung ließe sich davon ausgehen, dass der BF in Griechenland adäquat versorgt werden würde. Zusätzlich handle es sich beim BF um einen homosexuellen Mann. Der BF erfülle somit ein zusätzliches „Gefährdungspotential“. Er wäre in Griechenland aufgrund seiner sexuellen Orientierung extremer Gefahr der Verfolgung, unter anderem in Versorgungsunterkünften, ausgesetzt. Griechenland sei nicht in der Lage, seinen Schutz zu gewährleisten. Nach der Judikatur des VfGH wäre daher im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Griechenland eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Da eine solche von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden sei, sei das Verfahren gravierend mit Mangelhaftigkeit belastet. Das Bundesamt habe angegeben, dass aufgrund der Erwerbstätigkeiten des BF in einem Restaurant und als Autohändler davon ausgegangen werden könne, dass er in der Lage sein werde, eine Erwerbstätigkeit in Griechenland zu finden und für sein Einkommen zu sorgen. Diese Schlussfolgerung erscheine vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht nachvollziehbar und mangelhaft begründet. Die Feststellung, dass der BF in Griechenland von seiner Familie bzw. seinem Lebensgefährten finanziell unterstützt werden könnte, entziehe sich einer nachvollziehbaren Grundlage. Der BF habe nie angegeben, dass eine zukünftige Unterstützung möglich wäre. Dass er von seinen Brüdern etwa 50 bis 100 Euro monatlich für ungefähr drei Monate bekommen habe, lasse keinesfalls den Schluss zu, dass es zu einer weiteren finanziellen Unterstützung seitens der Familie kommen werde. Es liege jedenfalls ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vor. Der BF führe eine intensive eheähnliche Lebensgemeinschaft. Er wohne mit seinem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt und werde diesen heiraten. Für die Heirat seien bereits die notwendigen Dokumente aus Syrien herbeigeschafft worden. Der Kontakt über moderne Medien stelle kein Mittel dar, um das Familienleben aufrecht zu erhalten. Die belangte Behörde übe mit dem angefochtenen Bescheid Willkür, indem sie die Rechtslage in großem Ausmaß verkenne, das Ermittlungsverfahren bezüglich entscheidungsrelevanter Punkte unterlasse und den Bescheid nicht ausreichend nachvollziehbar, klar und übersichtlich begründet habe. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde der BF trotz seines Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und es müsse von einer Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte ausgegangen werden, weshalb eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei. Der BF führe in Österreich ein Familienleben. Zusätzlich sei er in Österreich bereits sehr gut integriert. Er habe eine (Deutsch-)Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 absolviert, besuche die Schule und werde seinen Pflichtschulabschluss nachholen. Sobald er in Österreich arbeiten dürfe, sei geplant, dass er im Gastronomiebetrieb seines Lebensgefährten arbeiten werde. Er habe zahlreiche Kurse an Volkshochschulen und beim ÖIF besucht. Er sei kontinuierlich bemüht, seine Ausbildung voranzutreiben und spreche bereits außerordentlich gut deutsch. Die Außerlandesbringung verletze den BF in seinem Recht nach Art. 8 EMRK. Eine Bestätigung der Teilnahme an der Ausbildung zum "VHS-Jungtrainer" der Volkshochschulen und ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 wurden anhängig eingebracht.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass der BF in Griechenland gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben. Nach seiner Aureise sei ihm am 03.04.2020 in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Davon habe er erstmals von der belangten Behörde in der Einvernahme erfahren. Den Aufenthalt in Griechenland habe der BF lediglich als Durchreise gesehen, zumal dort unerträgliche Bedingungen herrschen würden. Das Zeltlager auf der Insel sei angegriffen worden und die Zelte seien zerstört worden. Er habe zwischenzeitlich auf der Straße leben müssen und habe keinen Zugang zu ausreichend Nahrung gehabt. Der BF befinde sich seit Anfang 2021 in einer Lebensgemeinschaft und wohne mit seinem Lebensgefährten seit 27.04.2021 im gemeinsamen Haushalt. Die Hochzeit werde im Juli 2022 stattfinden. Der BF habe eine (Deutsch-)Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 absolviert. Er besuche die Schule und werde Anfang 2023 seinen Pflichtschulabschluss nachholen. Eine Überstellung des BF nach Griechenland hätte eine Verletzung seines Privat- und Familienlebens mit seinem Lebensgefährten iSd Artikel 8, EMRK zur Folge. Im Falle einer Außerlandesbringung nach Griechenland wäre der BF dort, auch aufgrund seiner sexuellen Orientierung, von unzulänglichen Lebensumständen betroffen. Das verstoße gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Artikel 3, EMRK. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland seien unvollständig bzw. habe die Behörde die herangezogenen Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. Besonders für international Schutzberechtigte, welche nach Griechenland zurückkehren würden, bestehe die Gefahr, ohne Zugang zum Arbeitsmarkt oder Sozialleistungen sowie ohne Zugang zur medizinischen Versorgung in der Obdachlosigkeit und extremer Not zu landen. Personen, welche aus anderen Mitgliedstaaten nach Griechenland abgeschoben würden, erhielten keinerlei Informationen, wohin sie sich wenden könnten und welche Rechte ihnen zustünden. In Griechenland gebe es keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, weshalb viele Schutzberechtigte in der Obdachlosigkeit landen würden. Der Zugang zu Sozialleistungen, zur öffentlichen Gesundheitsversorgung und auch zum Arbeitsmarkt sei für international Schutzberechtigte mit enormen bürokratischen Hürden verbunden. In der Praxis gebe es zwischen der Beantragung und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lange Wartezeiten. In diesem Zeitraum hätten Abgeschobene (ohne gültige Aufenthaltserlaubnis) keinen Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt. Die belangte Behörde hätte im gegenständlichen Fall konkret prüfen müssen, ob der BF nach seiner Rückkehr in Griechenland in einer angemessenen Unterkunft untergebracht werden würde sowie Zugang zu Nahrungsmitteln, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgung und sonstigen grundlegenden Versorgungsleistungen hätte. Nur bei Vorlage einer entsprechenden individuellen Zusicherung ließe sich davon ausgehen, dass der BF in Griechenland adäquat versorgt werden würde. Zusätzlich handle es sich beim BF um einen homosexuellen Mann. Der BF erfülle somit ein zusätzliches „Gefährdungspotential“. Er wäre in Griechenland aufgrund seiner sexuellen Orientierung extremer Gefahr der Verfolgung, unter anderem in Versorgungsunterkünften, ausgesetzt. Griechenland sei nicht in der Lage, seinen Schutz zu gewährleisten. Nach der Judikatur des VfGH wäre daher im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Griechenland eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Da eine solche von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden sei, sei das Verfahren gravierend mit Mangelhaftigkeit belastet. Das Bundesamt habe angegeben, dass aufgrund der Erwerbstätigkeiten des BF in einem Restaurant und als Autohändler davon ausgegangen werden könne, dass er in der Lage sein werde, eine Erwerbstätigkeit in Griechenland zu finden und für sein Einkommen zu sorgen. Diese Schlussfolgerung erscheine vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht nachvollziehbar und mangelhaft begründet. Die Feststellung, dass der BF in Griechenland von seiner Familie bzw. seinem Lebensgefährten finanziell unterstützt werden könnte, entziehe sich einer nachvollziehbaren Grundlage. Der BF habe nie angegeben, dass eine zukünftige Unterstützung möglich wäre. Dass er von seinen Brüdern etwa 50 bis 100 Euro monatlich für ungefähr drei Monate bekommen habe, lasse keinesfalls den Schluss zu, dass es zu einer weiteren finanziellen Unterstützung seitens der Familie kommen werde. Es liege jedenfalls ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vor. Der BF führe eine intensive eheähnliche Lebensgemeinschaft. Er wohne mit seinem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt und werde diesen heiraten. Für die Heirat seien bereits die notwendigen Dokumente aus Syrien herbeigeschafft worden. Der Kontakt über moderne Medien stelle kein Mittel dar, um das Familienleben aufrecht zu erhalten. Die belangte Behörde übe mit dem angefochtenen Bescheid Willkür, indem sie die Rechtslage in großem Ausmaß verkenne, das Ermittlungsverfahren bezüglich entscheidungsrelevanter Punkte unterlasse und den Bescheid nicht ausreichend nachvollziehbar, klar und übersichtlich begründet habe. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde der BF trotz seines Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und es müsse von einer Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte ausgegangen werden, weshalb eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei. Der BF führe in Österreich ein Familienleben. Zusätzlich sei er in Österreich bereits sehr gut integriert. Er habe eine (Deutsch-)Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 absolviert, besuche die Schule und werde seinen Pflichtschulabschluss nachholen. Sobald er in Österreich arbeiten dürfe, sei geplant, dass er im Gastronomiebetrieb seines Lebensgefährten arbeiten werde. Er habe zahlreiche Kurse an Volkshochschulen und beim ÖIF besucht. Er sei kontinuierlich bemüht, seine Ausbildung voranzutreiben und spreche bereits außerordentlich gut deutsch. Die Außerlandesbringung verletze den BF in seinem Recht nach Artikel 8, EMRK. Eine Bestätigung der Teilnahme an der Ausbildung zum "VHS-Jungtrainer" der Volkshochschulen und ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 wurden anhängig eingebracht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2022 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2022 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 25.07.2022 langte die Heiratsurkunde des BF und seines nunmehrigen Ehemannes beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 02.02.2023 langte ein Abschlussbericht einer LPD vom 02.02.2023 ein, wonach der BF in Verdacht stehe, eine Person durch einen Stoß und zwei Faustschläge ins Gesicht verletzt zu haben. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2023 eingelangten Schreiben vom 11.05.2023 informierte ein Bezirksgericht darüber, dass das Verfahren gegen den BF gemäß § 203 Abs. 3 iVm § 199 StPO für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt worden sei.Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2023 eingelangten Schreiben vom 11.05.2023 informierte ein Bezirksgericht darüber, dass das Verfahren gegen den BF gemäß Paragraph 203, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 199, StPO für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Vorweg ist festzuhalten, dass sich das erkennende Gericht (auch) auf die aktualisierten Länderfeststellungen zu Griechenland vom 16.01.2023, Version 5, stützt, denen keine relevante Verbesserung der Situation für Schutzberechtigte in Griechenland zu entnehmen ist. Diese Version der Länderberichte liegt der Behörde von Amts wegen vor. Festgestellt wird zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der BF, ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, suchte am 01.11.2019 in Griechenland um internationalen Schutz an. Insgesamt hielt sich der BF etwa drei bis vier Monate in Griechenland auf. Am 03.04.2020 wurde dem Genannten in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt und hat dieser dort somit Schutz vor Verfolgung gefunden. Dem Genannten wurde in Griechenland eine Aufenthaltsberechtigung (residence permit), gültig von 06.05.2020 bis 05.05.2023, gewährt. Nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der BF davon keine Kenntnis hatte bzw ihm die Tragweite des erhaltenen „Ausweises“ nicht gänzlich bewußt war. Nach eigenen Angaben habe er nicht gewußt, dass er Asylstatus habe (vgl Einvernahme vor dme Bundesamt am 15.04.2021). Ob der BF die Residence Permit Card (RPC) oder ein anderes seine Aufenthaltsgenehmigung nachweisendes Dokument tatsächlich erhalten hat, ist nicht feststellbar. Das Gesagte gilt auch hinsichtlich der Steueridentifikationsnummer und/oder der Sozialversicherungsnummer. Die Frage nach einem Reisedokumenbt haben die griechischen Behörden in ihrem Antwortschreiben vom 10.11.2021 „unbeantwortet“ gelassen, woraus folgen könnte, dass der BF nicht in Besitz eines solchen war. Am 03.04.2020 wurde dem Genannten in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt und hat dieser dort somit Schutz vor Verfolgung gefunden. Dem Genannten wurde in Griechenland eine Aufenthaltsberechtigung (residence permit), gültig von 06.05.2020 bis 05.05.2023, gewährt. Nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der BF davon keine Kenntnis hatte bzw ihm die Tragweite des erhaltenen „Ausweises“ nicht gänzlich bewußt war. Nach eigenen Angaben habe er nicht gewußt, dass er Asylstatus habe vergleiche Einvernahme vor dme Bundesamt am 15.04.2021). Ob der BF die Residence Permit Card (RPC) oder ein anderes seine Aufenthaltsgenehmigung nachweisendes Dokument tatsächlich erhalten hat, ist nicht feststellbar. Das Gesagte gilt auch hinsichtlich der Steueridentifikationsnummer und/oder der Sozialversicherungsnummer. Die Frage nach einem Reisedokumenbt haben die griechischen Behörden in ihrem Antwortschreiben vom 10.11.2021 „unbeantwortet“ gelassen, woraus folgen könnte, dass der BF nicht in Besitz eines solchen war. Der BF führte im Zuge des Verfahrens im Wesentlichen aus, in Griechenland nicht gearbeitet zu haben. Er habe sich zunächst auf der Insel XXXX in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Anschließend sei er nach Athen und in weiterer Folge nach XXXX übersiedelt. Er habe dort von der Unterstützung durch seine Familie gelebt; seine Brüder hätten ihm etwa 50 bis 100 Euro monatlich gegeben. In Athen sei er zunächst obdachlos gewesen, während seines weiteren Aufenthaltes in Athen bzw dann in XXXX habe er in Jugendherbergen gewohnt. Die Lebensumstände in Griechenland seien sehr schwierig gewesen. Er habe nicht genügend zu essen bekommen und er habe „nichts zu tun“ gehabt. Er habe nicht die finanziellen Möglichkeiten gehabt, um sich eine Wohnung zu suchen. Ihm sei nie mitgeteilt worden, wo bzw. wie man Hilfsorganisationen finden könnte, die einen bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen würden. Der BF ist der griechischen Sprache nicht mächtig.Der BF führte im Zuge des Verfahrens im Wesentlichen aus, in Griechenland nicht gearbeitet zu haben. Er habe sich zunächst auf der Insel römisch 40 in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Anschließend sei er nach Athen und in weiterer Folge nach römisch 40 übersiedelt. Er habe dort von der Unterstützung durch seine Familie gelebt; seine Brüder hätten ihm etwa 50 bis 100 Euro monatlich gegeben. In Athen sei er zunächst obdachlos gewesen, während seines weiteren Aufenthaltes in Athen bzw dann in römisch 40 habe er in Jugendherbergen gewohnt. Die Lebensumstände in Griechenland seien sehr schwierig gewesen. Er habe nicht genügend zu essen bekommen und er habe „nichts zu tun“ gehabt. Er habe nicht die finanziellen Möglichkeiten gehabt, um sich eine Wohnung zu suchen. Ihm sei nie mitgeteilt worden, wo bzw. wie man Hilfsorganisationen finden könnte, die einen bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen würden. Der BF ist der griechischen Sprache nicht mächtig. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet stellte der BF am 07.09.2020 den vorliegenden Asylantrag. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist gesund und benötigt keine Medikamente. Der BF ist verheiratet und kinderlos. In Österreich lebte der BF zunächst etwa acht Monate lang in einem Camp und von Leistungen der Grundversorgung. Seit der Hochzeit er keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Er wird von seinem Ehemann und dessen Familie unterstützt. Inzwischen wurde auch ein gemeinsamer Wohnsitz begründet. Der BF ist in Österreich zwar strafrechtlich in Erscheinung getreten, jedoch nach wie vor unbescholten. Der BF absolvierte Deutschkurse und bestand eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A
  6. Er setzte auch eine Reihe weitere Integrationsschritte: so absolvierte er mehrere Kurse (Werte- und Orientierungskurs des ÖIF, "Handysignatur und QR-Code", "Computermix – Word, Excel, Outlook & Powerpoint – Grundlagen", "Flyer und Visitenkarten einfach erstellen mit der Software Canva" sowie Ausbildung zum "VHS-Jungtrainer" einer Volkshochschule), und holt derzeit seinen Pflichtschulabschluss nach. Weiters verfügt er auch über eine Beschäftigungszusage. In Österreich hält sich auch ein asylberechtigter Bruder des BF auf, zu dem der BF jedoch keine besonders enge Beziehung hat und zu dem kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der BF ist, wie gesagt, mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und lebt mit diesem inzwischen auch im gemeinsamen Haushalt. Das Bundesamt unterließ Ermittlungen bzw traf keine Feststellungen zu den allgemeinen Lebensbedingungen, insbesondere zur Unterbringungs- und Versorgungslage, die den BF nach Rückkehr als Schutzberechtigter nach Griechenland konkret erwarten würden. Die Behörde hält bloß fest, dass davon ausgegangen werden kann, dass der BF in der Lage sein werde, eine Erwerbstätigkeit zu finden und so für ein Einkommen zu sorgen. Er könne auch wieder, wie während seines letzten Aufenthaltes in Griechenland, von seiner Familie oder künftig von seinem Lebensgefährten finanziell unterstützt werden. Konkrete, in seiner Person liegende Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen würden, lägen nicht vor. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Behörde spricht weiter lediglich pauschal aus, dass kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Griechenland die sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle, weshalb davon auszugehen sei, dass der BF in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zur konkreten Situation und den zu erwartenden Lebensumständen des BF im Falle einer Rückkehr nach Griechenland, hat die Behörde jedoch keine hinreichenden Ausführungen erstattet. Die Behörde traf etwa keine hinreichenden gesicherten Feststellungen dazu, ob der BF zumindest in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr – dh bis zum Erhalt der erforderlichen Dokumente – Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrung, zu Sozialleistungen, zu Gesundheitsversorgung sowie zu Integrationsmaßnahmen haben wird. Es wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen, sodass keine Entscheidungsreife vorliegt. Der verfahrensgegenständlich relevante Sachverhalt wurde in wesentlicher Hinsicht ungenügend ermittelt, um eine valide Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde auch das (inzwischen legalisierte) Familienleben des BF mit seinem Ehemann in Österreich sowie die zahlreichen Integrationsbemühungen des BF einer Würdigung zu unterziehen haben.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Staatsangehörigkeit, zur Asylantragstellung in Griechenland und zu seinem dortigen Aufenthalt, ergeben sich aus dem insoweit glaubhaften Vorbringen des BF in Zusammenschau mit dem unzweifelhaften Akteninhalt (Eurodac-Treffermeldungen und Antwortschreiben der griechischen Behörde). Dem angeführten Schreiben der griechischen Behörde ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass dem BF am 03.04.2020 der Asylstatus zuerkannt wurde. Eine Aufenthaltserlaubnis (residence permit) bis zum 05.05.2023 wurde demnach gewährt. Aus dem Schreiben geht nicht hervor, dass der BF eine Residence Permit Card (RPC), ein anderes seine Aufenthaltsgenehmigung nachweisendes Dokument oder ein Reisedokument tatsächlich erhalten hätte. Die Feststellungen zum Vorbringen des BF stützen sich auf die Einvernahmeprotokolle, die eingebrachte Stellungnahme und den Inhalt der Beschwerde. Es wurden keine Dokumente vorgelegt, die auf allfällige Integrationsbemühungen des BF in Griechenland schließen lassen würden, insbesondere haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der BF sich bemüht hätte, die Landessprache zu erlernen oder Arbeit zu finden. Er hat selbst ausgeführt, dies unterlassen zu haben, da er von Anfang an nicht habe in Griechenland bleiben wollen. Der BF gab glaubhaft an, an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten zu leiden und keine Medikamente zu benötigen. Er leide weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen. Das in Griechenland „gekaufte“ Gutachten, das dem BF eine psychische Erkrankung attestiere, habe er nur „organisiert“, um von der Insel XXXX auf das Festland gelangen zu können. Der BF gab glaubhaft an, an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten zu leiden und keine Medikamente zu benötigen. Er leide weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen. Das in Griechenland „gekaufte“ Gutachten, das dem BF eine psychische Erkrankung attestiere, habe er nur „organisiert“, um von der Insel römisch 40 auf das Festland gelangen zu können. Den Länderfeststellungen zu Griechenland ist zu entnehmen, dass Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige haben. In der Praxis sei der Zugang allerdings durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert. Darüber hinaus bestünden administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfüge, habe im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssten privat bezahlt werden. Nach dem Gesagten wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Den Länderfeststellungen zu Griechenland ist zu entnehmen, dass Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige haben. In der Praxis sei der Zugang allerdings durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert. Darüber hinaus bestünden administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfüge, habe im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssten privat bezahlt werden. Nach dem Gesagten wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Dass der BF zu seinem in Österreich rechtmäßig aufhältigen Bruder keine enge Beziehung habe, gab der BF wiederholt glaubhaft an. Dass der BF in Österreich einen österreichischen Staatsbürger geheiratet hat und mit diesem inzwischen auch im gemeinsamen Haushalt lebt, ergeben sich aus den entsprechenden Angaben des BF, der Zeugeneinvernahme seines Ehemannes sowie aus der vorgelegten Heiratsurkunde bzw einem eingeholten ZMR-Auszug. Der zeitweise Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung steht aufgrund eines GVS-Auszuges fest. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die Integrationsbemühungen des BF sind in den zahlreichen vorgelegten „Bestätigungen“ nachgewiesen. Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten und auf den vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend hiezu herangezogenen aktuellen Berichten. Bei den herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Asylberechtigten in Griechenland ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Griechenland zukommen umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Griechenland unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland zeigen. Nach Durchsicht des gegenständlichen Aktes liegen keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung zur Lage des BF und den ihn in Griechenland nach einer Rückkehr erwartenden Lebensbedingungen vor. Die Beweiserhebung des Bundesamtes stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um ausschließen zu können, dass der BF aufgrund der in den Länderfeststellungen dargestellten Lage für Schutzberechtigte in Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten könnte. Neu zu bewerten wird auch die Zulässigkeit eines möglichen Eingriffs in das Privatleben des BF (Aufenthaltsdauer in Österreich mittlerweile etwa dreieinhalb Jahre) und in das inzwischen bestehende Familienleben des BF iSd Art 8 EMRK sein. Nach Durchsicht des gegenständlichen Aktes liegen keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung zur Lage des BF und den ihn in Griechenland nach einer Rückkehr erwartenden Lebensbedingungen vor. Die Beweiserhebung des Bundesamtes stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um ausschließen zu können, dass der BF aufgrund der in den Länderfeststellungen dargestellten Lage für Schutzberechtigte in Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten könnte. Neu zu bewerten wird auch die Zulässigkeit eines möglichen Eingriffs in das Privatleben des BF (Aufenthaltsdauer in Österreich mittlerweile etwa dreieinhalb Jahre) und in das inzwischen bestehende Familienleben des BF iSd Artikel 8, EMRK sein.
  8. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 idgF). Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: § 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4 a, Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. […] § 10

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn Paragraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.

der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag

§ 5zurückgewiesen wird, 2.

der Antrag

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, […] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. […] § 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, , oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. […] § 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn Paragraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.

der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, […] § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn Paragraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder 1. dessen Antrag

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. […]

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mwN).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mwN). Dem BF wurde in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sodass der gegenständliche Antrag

§ 4aAsyl

G grundsätzlich zurückzuweisen wäre.Dem BF wurde in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sodass der gegenständliche Antrag

Paragraph 4 a, AsylG grundsätzlich zurückzuweisen wäre. Im vorliegenden Fall erweist sich die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung des Asylantrages jedoch aus folgenden Gründen als mangelhaft: Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. 2013 L 180, 60, hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz aus dem Grund, dass bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würde, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (vgl. EuGH 13.11.2019, Rs C-540/17 u.a., Hamed u.a, Rz 43; ferner bereits EuGH 19.3.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rz 101; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085, Rn. 12).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Amtsblatt 2013 L 180, 60, hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz aus dem Grund, dass bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würde, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren vergleiche EuGH 13.11.2019, Rs C-540/17 u.a., Hamed u.a, Rz 43; ferner bereits EuGH 19.3.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rz 101; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085, Rn. 12). Es ist daher geboten, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.3.2019, Rs C-163/17, Jawo, Rz 90, und EuGH, Ibrahim u.a, Rz 88; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085, Rn. 13). Diese „Schwachstellen“ sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, „wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen“ (EuGH, Jawo, Rz 91, mit Verweis auf EGMR 21.1.2011 [GK], Fall M.S.S./Belgien und Griechenland, Appl 30696/09). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, „wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, Jawo, Rz 92, und EuGH, Ibrahim u.a, Rz 90; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085, Rn. 14).Diese „Schwachstellen“ sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, „wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen“ (EuGH, Jawo, Rz 91, mit Verweis auf EGMR 21.1.2011 [GK], Fall M.S.S./Belgien und Griechenland, Appl 30696/09). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, „wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, Jawo, Rz 92, und EuGH, Ibrahim u.a, Rz 90; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085, Rn. 14). Der BF gab im Zuge des Verfahrens im Wesentlichen an, er habe in Griechenland nicht gearbeitet. Er habe sich zunächst auf der Insel XXXX im Flüchtlingscamp XXXX aufgehalten. Auf der Insel XXXX hätten sie in Zelten gewohnt und dort seien sie von Afghanen angegriffen worden. Diese hätten Zelte zerstört und angezündet. Nachdem ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sei er zunächst nach Athen und anschließend nach XXXX übersiedelt. Er habe dort von der Unterstützung durch seine Familie gelebt. Er habe von seinen Brüdern etwa 50-100 Euro monatlich erhalten. In Athen sei er zunächst drei Tage lang obdachlos gewesen, während seines weiteren Aufenthaltes in Athen und XXXX habe er in Jugendherbergen gewohnt. Die Lebensumstände seien sehr schwierig gewesen. Er habe nicht genügend zu essen bekommen und es habe nichts zu tun gegeben. Er habe nicht die finanziellen Möglichkeiten gehabt, um sich eine Wohnung zu suchen. Ihm sei nie mitgeteilt worden, wo bzw. wie man Hilfsorganisationen finden könnte, die einen bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen würden.Der BF gab im Zuge des Verfahrens im Wesentlichen an, er habe in Griechenland nicht gearbeitet. Er habe sich zunächst auf der Insel römisch 40 im Flüchtlingscamp römisch 40 aufgehalten. Auf der Insel römisch 40 hätten sie in Zelten gewohnt und dort seien sie von Afghanen angegriffen worden. Diese hätten Zelte zerstört und angezündet. Nachdem ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sei er zunächst nach Athen und anschließend nach römisch 40 übersiedelt. Er habe dort von der Unterstützung durch seine Familie gelebt. Er habe von seinen Brüdern etwa 50-100 Euro monatlich erhalten. In Athen sei er zunächst drei Tage lang obdachlos gewesen, während seines weiteren Aufenthaltes in Athen und römisch 40 habe er in Jugendherbergen gewohnt. Die Lebensumstände seien sehr schwierig gewesen. Er habe nicht genügend zu essen bekommen und es habe nichts zu tun gegeben. Er habe nicht die finanziellen Möglichkeiten gehabt, um sich eine Wohnung zu suchen. Ihm sei nie mitgeteilt worden, wo bzw. wie man Hilfsorganisationen finden könnte, die einen bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen würden. Das Bundesamt vertritt die Ansicht, dass davon ausgegangen werden kann, dass der BF in der Lage sein werde, eine Erwerbstätigkeit zu finden und so für ein Einkommen zu sorgen. Er könne auch wieder, wie während seines letzten Aufenthaltes in Griechenland, von seiner Familie oder künftig von seinem Lebensgefährten finanziell unterstützt werden. Allerdings wird in dieser Beurteilung übersehen, dass anzunehmen ist, dass der BF bei seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine staatliche Unterstützung erhalten werde. Der BF spricht die griechische Sprache nicht und vor dem Hintergrund der Länderberichte und der fehlenden Ermittlungen im konkreten Fall bestehen Zweifel, ob eine grundlegende Existenzsicherung in Griechenland gewährleistet wäre. Auf jene Umstände, in denen der BF in Griechenland nach Erhalt des Schutzstatus lebte bzw. nach einer Rückkehr leben würde, ist das Bundesamt nicht hinreichend eingegangen. Aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen der Staatendokumentation betreffend Griechenland sowie den vom erkennenden Gericht zusätzlich dazu herangezogenen aktualisierten Berichte vom 16.01.2023 geht hervor, dass Schutzberechtigte mit der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und damit ihr Recht auf staatliche Unterstützung verlieren. Weiter ist den Länderberichten zu entnehmen, dass der Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer (an den Erhalt einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer ist wiederum die Inanspruchnahme weiterer Rechte geknüpft) und die Ausübung zahlreicher weiterer Rechte eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), auch Residence Permit Card (RPC) genannt, voraussetzen, wobei deren Gültigkeit für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr beträgt und um ein Jahr verlängert werden kann sowie durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren geht. Bei der Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen kommt es zu großen Verzögerungen, teilweise von über einem Jahr. Die Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, die Anmietung von Immobilien, den Erhalt der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Sozialhilfe. Um die AFM erhalten zu können, muss darüber hinaus der Wohnsitz nachgewiesen werden. Schutzberechtigte, die während des Asylverfahrens in einem Flüchtlingslager oder in einer anderen Unterkunft untergebracht waren, sind seit Juni 2020 grundsätzlich verpflichtet, diese innerhalb von 30 Tagen nach Schutzzuerkennung zu verlassen. Ohne Aufenthaltserlaubnis eine legale Unterkunft zu finden, ist nahezu unmöglich. Die staatliche Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung einen Wohnsitz über mehr als fünf Jahre in Griechenland nachweisen kann. Der VfGH sprach in seinem Erkenntnis vom 25.06.2021, E 599/2021, aus, dass sich „ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehbar ergibt, dass der Be

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