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{'item': 'W186 2280690-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlW186 2280690-1 Spruch, W186 2280690-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

dien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehöriger von

dien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht: I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein

discher Staatsangehöriger, ledig, reiste spätestens am 17.03.2023

das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf

ternationalen Schutz. Bei der am 18.03.2023 Tag durchgeführten Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA), Polizeiinspektion Schwechat Fremdenpolizei-FGP gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass

seinem Heimatdorf seine Familie die einzige Familie gewesen sei, die dem Sikh-Glauben angehörig gewesen sei. Alle anderen seien Hindus gewesen. Da seine Familie

der Minderheit gewesen sei, seien sie von den Hindus bedroht und verfolgt worden. Deshalb hätte er und seine Familie beschlossen, dass er die Heimat verlasse. Er ergänzte, er habe Angst um sein Leben, da er von den Hindus mit dem Tod bedroht worden sei. 2. Am 03.08.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (BFA) niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei gesund,

discher Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Jat und der Religion der Sikhs zugehörig und ledig. Er habe keine Kinder. Seine Eltern - seine Mutter sei Hausfrau, sein Vater

Pension – lebten

dien. Sein Bruder lebe

Dubai. Er stehe regelmäßig mit seiner Familie

Kontakt. Zu seiner Ausbildung befragt erzählte der BF, er habe 12 Jahre die Grundschule besucht. Danach habe er eine IT-Lehre begonnen, diese jedoch abgebrochen. Er habe keinen Beruf erlernt. Seine Eltern seien für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Er sei nie erwerbstätig gewesen. Seine wirtschaftliche Situation sei mittelmäßig gewesen. Er habe bis dato keine

tegrativen Schritte

Österreich gesetzt, er beabsichtige weiter zu studieren, wisse jedoch nicht ob er es sich leisten könne. Er respektiere die österreichische Rechtsordnung und habe weder Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden der Republik Österreich gehabt. Er sei nicht von einer gerichtlichen Untersuchung, einem Gerichtsverfahren oder einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung

Österreich betroffen gewesen. Er schilderte seinen Fluchtgrund: „Ich gehöre einer Sikh-Familie an. Wo wir wohnen, sind wir als Sikhs

der Minderheit, es gibt mehr Hindus dort. Die Hindus mögen die Sikhs nicht. Weil wir einen eigenen Staat wollen. Die Hindus wollen, dass

dien hinduistisch bleibt. Wir werden von den Hindus mental belästigt und unter Druck gesetzt, dass wir Khalistan vergessen sollen. Sie haben auch versucht uns zu schlagen. … Das Problem ist, dass ich ein Sikh bin und das Problem, welches 1984 begonnen hat, geht heute noch weiter.“ … „Unsere Familie unterstützt den Anführer Amritbal SINGH, er ist der Anführer der Khalistan Bewegung. Die Hindu Community ist dagegen und hat uns immer gestoppt. Wir konnten nicht mal aus dem Haus hinaus gehen ohne körperlich und verbal angegriffen zu werden.“ … „Ich war immer bei den Unterstützern von Amritbar SINGH bei Events dabei“… „Wir waren für seine Security zuständig, weil er unser Führer war.“ … „Wir haben die Befehle der Partei ausgeführt. Wir haben die ganze Sikh Community aufgefordert, dass sie zusammenkommt und dafür kämpft. Wir wollen auch, dass keine Drogen mehr

Punjab konsumiert werden.“ Auf die Frage welche Befehle er ausgeführt habe, antwortete er: „Alle Sikhs sollen Turban tragen. Viele haben das nicht mehr gemacht. Man soll auch keine Drogen nehmen und Dealer bei der Polizei anzeigen. Das waren zwei große Agenden, einmal die Drogen und zweitens unser eigener Staat.“ Als Konsequenz sei der Führer

haftiert worden. Seine nahen Mitarbeiter seien verschwunden oder im Gefängnis gelandet. „Für uns bestand Lebensgefahr. Wir hatten Angst, dass wir auch

haftiert und von der Polizei verfolgt werden würden. …., das sind die Gründe, dass für mich Lebensgefahr

dien besteht und ich von der Polizei

s Gefängnis gesteckt werde.“ … Es sei eine große mentale Tortur für den BF gewesen. Nachgefragt erzählte er, er habe problemlos ausreisen können. Er unterstütze die Khalistanbewegung, seit er denken könne. Er sei noch nie

dien verhaftet worden. Seine Eltern haben nicht ausreisen können, da ihnen das Geld gefehlt habe. Explizit befragt gab er an, er habe

dien keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, aber wegen seiner Religionszugehörigkeit gehabt. Er habe als Security fungiert und das habe den Nachbarn nicht gefallen. Er habe das Haus nicht verlassen können, ohne angegriffen zu werden. Die Hindus hätten auch das Haus attackiert. Auf das Ersuchen die Vorfälle genauer zu schildern erklärte der BF: „Ein genaueres Datum weiß ich nicht. Ich wollte das Haus verlassen und

Richtung Stadt gehen. Vier oder fünf Hindus haben mich mit Waffen attackiert. Die Gesichter waren maskiert. Ich konnte sie nicht erkennen. Es war abends. Sie haben begonnen mich zu schlagen. Ich habe sie gefragt, warum sie mich schlagen. Sie haben gesagt, weil ich die Bewegung unterstütze.“ Befragt ergänzte der BF, er sei einige Monate bevor er hierhergekommen sei, attackiert worden. Er habe nicht mehr zu Hause wohnen können und habe sich an verschiedenen Orten versteckt. Seine Familie habe ihn unterstützt. Er sei

keiner Klinik gewesen, es gäbe keine Befunde. Er sei bei der Polizei gewesen, die den Fall aufgenommen habe, jedoch niemanden angezeigt habe. Er habe

seinem Heimatland weder Problem mit staatlichen Behörden noch mit der Polizei gehabt. Er habe keine Probleme mit einer privaten oder dritten Person gehabt. Er sei nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt werden. Er gab abschließend an, er sei auf der Suche nach einem Job oder einem Studienplatz hier

Österreich. Er wolle nicht auf Kosten anderer Leute leben. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX wurde der Antrag des BF auf

ternationalen Schutz vom 17.03.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Bezug auf den Herkunftsstaat

dien gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach

dien zulässig ist (Spruchpunkt V.), gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 wurde der Antrag des BF auf

ternationalen Schutz vom 17.03.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins,

Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Bezug auf den Herkunftsstaat

dien gem. Paragraph 8, Absatz eins,

Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005

Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach

dien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde hat beweiswürdigend ausgeführt, dass mangels Vorlage von unbedenklichen Identitätsdokumenten im Original die Identität nicht festgestellt werden könne. Die Feststellungen zu der Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, dem Familienstand, den Sorge- und Obsorgepflichten, der Schulbildung, den Berufserfahrungen und den Sprachkenntnissen würden als erwiesen angenommen werden. Bezüglich des Fluchtgrundes wurde vom BFA ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt werde. Es dem BF nicht gelungen, eine konkrete, detaillierte, ihn persönliche betreffende Bedrohungsituation zu schildern. Zudem drohe dem BF im Falle einer Rückkehr nach

dien keine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK. Zudem drohe dem BF im Falle einer Rückkehr nach

dien keine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien am 23.10.2023 fristgerecht

vollem Umfang Beschwerde,

welcher im Wesentlichen unrichtige Feststellungen, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche 06 10.11.2023 langte die Beschwerde

klusive des mit ihr

Bezug stehenden Verwaltungsaktes beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von

dien. Seine Identität steht nicht fest. Der BF gehört der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Seine Muttersprache ist Punjabi. Der BF hat 12 Jahre die Schule besucht und eine IT-Lehre abgebrochen. Seine Eltern leben

dien, sein Bruder ist

Dubai aufhältig. Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von

dien. Seine Identität steht nicht fest. Der BF gehört der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Seine Muttersprache ist Punjabi. Der BF hat 12 Jahre die Schule besucht und eine IT-Lehre abgebrochen. Seine Eltern leben

dien, sein Bruder ist

Dubai aufhältig. Der BF leidet an keinen die Schwelle der Art. 2 und 3 EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach

dien unzulässig machen würden. Der BF leidet an keinen die Schwelle der Artikel 2 und 3 EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach

dien unzulässig machen würden. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt strafrechtlich unbescholten. Er führt

Österreich kein Familienleben und es ist auch keine nennenswerte

tegration feststellbar. 1.2. Zu den Fluchtgründen Das Vorbringen des BF – er habe das Heimatland verlassen, weil er zu den Sikhs gehören würde, die sich für ein Khalistan, einen „unabhängigen Punjab“ einsetzen, sowie, dass er von Hindus deswegen geschlagen worden wäre, wird der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht von der Annahme aus, der BF hat

dien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach

dien Dem BF drohen im Falle einer Rückkehr nach

dien weder Eingriffe

seine physische oder psychische

tegrität aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Religionsgemeinschaft, ethnischen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung noch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK.Dem BF drohen im Falle einer Rückkehr nach

dien weder Eingriffe

seine physische oder psychische

tegrität aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Religionsgemeinschaft, ethnischen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung noch eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK. 1.4. Zur maßgeblichen Situation

dien Auszug aus dem COI-CMS

dien vom 17.05.2023, Version 7: Covid-19 (Letzte Änderung 2023-05-17)

dien hatte hinsichtlich COVID-19-Impfungen einen langsamen Start. Logistische Probleme, Lieferengpässe, zögerliche Reaktionen auf den Impfstoff und eine zweite Welle von COVID-19 während dieser Zeit erschwerten die Einführung (BBC 18.7.2022). Ein Impfprogramm für die 15- bis 18-Jährigen begann im Jänner 2022, für die 12- bis 14-Jährigen im März 2022. Laut dem

dischen Gesundheitsministerium haben 2,17 Milliarden Menschen

dien mindestens eine Impfdosis erhalten (MoHFW 22.9.2022). Damit haben 98 % der Erwachsenen mindestens eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten, und 90 % sind vollständig geimpft worden (BBC 18.7.2022). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem Zufallsprinzip ankommende Flugpassagiere einem kostenpflichtigen COVID-19-Test am Flughafen unterzogen werden (AA 13.4.2023; vgl. BMEIA 13.4.2023). Bei positivem Testergebnis kann eine Heimquarantäne verfügt werden. Ein-, Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern derzeit nicht möglich (AA 13.4.2023).Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem Zufallsprinzip ankommende Flugpassagiere einem kostenpflichtigen COVID-19-Test am Flughafen unterzogen werden (AA 13.4.2023; vergleiche BMEIA 13.4.2023). Bei positivem Testergebnis kann eine Heimquarantäne verfügt werden. Ein-, Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern derzeit nicht möglich (AA 13.4.2023). Ausgangssperren, bundesstaatliche Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen einschließlich verpflichtender kostenpflichtiger Corona-Schnelltests können orts- und lageabhängig kurzfristig verhängt werden. Verstöße gegen Pandemieauflagen können als Straftaten geahndet werden (AA 13.4.2023). Das Exekutivdirektorium der Weltbank hat am 28.6.2022 zwei sich ergänzende Darlehen

Höhe von jeweils 500 Millionen US-Dollar zur Unterstützung und Verbesserung des

dischen Gesundheitssektors genehmigt. Die COVID-19-Pandemie hat demnach die Notwendigkeit unterstrichen, die Kernfunktionen des öffentlichen Gesundheitswesens

dien neu zu beleben, zu reformieren und auszubauen sowie die Qualität und den Umfang der Gesundheitsdienste zu verbessern (WB 28.6.2022). Offizielle Daten zeigen seit 31.5.2022 im Wesentlichen einen Nettozuwachs an Krankenhausbettenkapazität. So haben sich die Krankenhäuser auch darauf geeinigt, 80 % ihrer COVID-19-Betten zu staatlichen Tarifen abzurechnen und für die restlichen 20 % die Krankenhaustarife zu berechnen (BuS 8.6.2022). Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-05-17 13:02 Die Sicherheitslage

dien wird vor allem durch drei wesentliche Konflikte geprägt: der Konflikt

Jammu und Kaschmir, die separatistischen Bewegungen

den nordöstlichen Bundesstaaten und der Aufstand der Naxaliten (EFSAS 12.2019). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u. a.

Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022, EDA 14.4.2023). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt

sbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022).

dien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den

ternationalen Terrorismus.

tern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet

einer Aufstellung für das Jahr 2019

sgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum 4. Oktober

sgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite

der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).Die Sicherheitslage

dien wird vor allem durch drei wesentliche Konflikte geprägt: der Konflikt

Jammu und Kaschmir, die separatistischen Bewegungen

den nordöstlichen Bundesstaaten und der Aufstand der Naxaliten (EFSAS 12.2019). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u. a.

Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022, EDA 14.4.2023). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt

sbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022).

dien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den

ternationalen Terrorismus.

tern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet

einer Aufstellung für das Jahr 2019

sgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum 4. Oktober

sgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite

der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Sicherheitslage

einzelnen Bundesstaaten Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen

mehreren östlichen Bundesstaaten sowie

Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes. Die

tensität der Gewalt

diesen Gebieten nahm jedoch weiter ab (USDOS 20.3.2023). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht

den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 11.10.2022). Das deutsche Auswärtige Amt erachtet die Sicherheitslage hier für grundsätzlich stabil, schließt allerdings einzelne terroristische Aktivitäten nicht aus (AA 18.10.2022). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko

den Grenzgebieten und

der Gegend westlich von Mulbek,

den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze,

der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze,

den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie

den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner.

den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand,

den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt

Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 11.10.2022).

den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023; vgl. ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen

Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu

tegrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vgl. TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021).

den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023; vergleiche ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen

Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu

tegrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vergleiche TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021).

der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und

von der Regierung geführten Lagern leben (FH 2023). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten

vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).

ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt.

den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Der

dische Naxalismus entstand

den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung

Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen. Im Jahr 2019 erhob die verbotene Kommunistische Partei

diens (Maoisten), auch bekannt als Maoisten oder Naxaliten, ihre Waffen gegen Bergbaukonzerne und Entwicklungsprojekte, die drohten,

digene Stämme (oder Adivasi, ein Oberbegriff für Stammesbevölkerungen) von ihrem angestammten Land zu vertreiben, um den mineralienreichen Boden auszubeuten. Das Ziel dieser Gruppierung ist nachwievor den Unterdrückern das Land zu entreißen und es an die Bevölkerung umzuverteilen. Dieser bewaffnete Kampf hat zu Menschenrechtsverletzungen, Massenvertreibungen und mindestens 12.000 Toten (Stand 2018) geführt (EFSAS 12.2019).

der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und

von der Regierung geführten Lagern leben (FH 2023). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten

vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021).

ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt.

den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Der

dische Naxalismus entstand

den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung

Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen. Im Jahr 2019 erhob die verbotene Kommunistische Partei

diens (Maoisten), auch bekannt als Maoisten oder Naxaliten, ihre Waffen gegen Bergbaukonzerne und Entwicklungsprojekte, die drohten,

digene Stämme (oder Adivasi, ein Oberbegriff für Stammesbevölkerungen) von ihrem angestammten Land zu vertreiben, um den mineralienreichen Boden auszubeuten. Das Ziel dieser Gruppierung ist nachwievor den Unterdrückern das Land zu entreißen und es an die Bevölkerung umzuverteilen. Dieser bewaffnete Kampf hat zu Menschenrechtsverletzungen, Massenvertreibungen und mindestens 12.000 Toten (Stand 2018) geführt (EFSAS 12.2019).

Punjab ist der Terrorismus Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet

einer Aufstellung für das Jahr 2019

sgesamt zwei Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt

Punjab. Im Jahr 2020 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2021 waren es zwei Todesopfer und bis zum 11.10.2022 wurden für dieses Jahr keine Opfer verzeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.a.). Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem

Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021).Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem

Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021). Im Juni 2022 kam es

mehreren

dischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vgl. AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste

Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah

Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022).Im Juni 2022 kam es

mehreren

dischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vergleiche AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste

Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah

Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen Spannungen, die sich teilweise ohne große Vorwarnung

lokalen, gewaltsamen Zusammenstößen entladen und auch auf andere Ortschaften oder Bundesstaaten überspringen können. Das Potenzial von Eskalationen besteht vor allem zwischen hinduistischen und muslimischen Bevölkerungsgruppen. Es waren jedoch auch wiederholt Angriffe hinduistischer Fundamentalisten auf christliche Kirchen zu verzeichnen (EDA 14.4.2023). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-05-17 15:18 Für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sind

erster Linie die Bundesstaaten und Unionsterritorien zuständig, wobei die Zentralregierung die politische Kontrolle ausübt. Die Polizei fällt

die Zuständigkeit der Bundesstaaten. Das

nenministerium kontrolliert die meisten paramilitärischen Kräfte, den

landsnachrichtendienst und die nationalen Strafverfolgungsbehörden und bietet Schulungen für leitende Beamte der staatlichen Polizeikräfte an. Die zivilen Behörden haben die Sicherheitskräfte wirksam kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Nach dem Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) kann die Zentralregierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium zu einem "Unruhegebiet" erklären und die Sicherheitskräfte

diesem Staat ermächtigen, tödliche Gewalt anzuwenden, um "Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten" und jede Person festzunehmen, "gegen die ein begründeter Verdacht besteht", ohne den Festgenommenen über die Gründe für die Festnahme zu

formieren. Das Gesetz bietet den Sicherheitskräften außerdem Immunität vor ziviler Strafverfolgung für Handlungen, die

Regionen unter dem AFSPA begangen werden (USDOS 2023.2023). Die

dische Polizei (

dian Police Service) untersteht den Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Sie fungiert als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei

den Bundesstaaten (BICC 7.2022). Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral

den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus.

nerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal

vestigation Department - CID),

die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch)

tegriert ist. Während Erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit die

formationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe.

fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die für Frauen und Kinder zuständig sind. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom

nenministerium (BICC 7.2022).Die

dische Polizei (

dian Police Service) untersteht den Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Sie fungiert als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei

den Bundesstaaten (BICC 7.2022). Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral

den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus.

nerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal

vestigation Department - CID),

die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch)

tegriert ist. Während Erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit die

formationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe.

fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die für Frauen und Kinder zuständig sind. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom

nenministerium (BICC 7.2022). Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist

ganz

dien defizitär. Hier zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 22.9.2021). Vor allem die Korruption

nerhalb der Polizei ist nach wie vor ein Problem (FH 2023). Darüber hinaus wird von Folter, Misshandlung und Vergewaltigung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte berichtet (FH 2023). Dies schlägt sich

einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen. Besonders

sogenannten Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.9.2021). Im März reduzierte die

dische Regierung die Zahl der Bezirke, die unter das Gesetz über die Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) fallen,

einigen nordöstlichen Bundesstaaten.

Jammu und Kaschmir sowie

43 von 90 Bezirken

vier nordöstlichen Bundesstaaten blieb das Gesetz jedoch weiterhin

Kraft, sodass Angehörige der Sicherheitskräfte selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen straffrei ausgehen können (HRW 12.1.2023). Die Zentralregierung hat das Gesetz

drei Bezirken von Arunachal Pradesh und neun Bezirken von Nagaland um sechs Monate, vom 1.10.2022 bis zum 30.3.2023, verlängert (IT 1.10.2022). Für den Bundesstaat Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 22.9.2021). Das

dische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat

der Vergangenheit wenig

teresse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 7.2022). Das Militär kann im

land eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der

neren Sicherheit notwendig ist (AA 22.9.2021; vgl. BICC 7.2022). Gemessen an der Zahl der Soldaten hat

dien die zweitgrößten Streitkräfte der Welt. Das personalstarke

dische Heer verfügt über eine beträchtliche Anzahl an schweren Waffen. Diese sind jedoch teilweise veraltet,

sbesondere die noch von der UdSSR gelieferten Waffensysteme.

dien ist jedoch dabei, diese durch neuere Systeme aus Eigenproduktion bzw. aus ausländischer Produktion zu ersetzen (BICC 7.2022).Das

dische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat

der Vergangenheit wenig

teresse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 7.2022). Das Militär kann im

land eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der

neren Sicherheit notwendig ist (AA 22.9.2021; vergleiche BICC 7.2022). Gemessen an der Zahl der Soldaten hat

dien die zweitgrößten Streitkräfte der Welt. Das personalstarke

dische Heer verfügt über eine beträchtliche Anzahl an schweren Waffen. Diese sind jedoch teilweise veraltet,

sbesondere die noch von der UdSSR gelieferten Waffensysteme.

dien ist jedoch dabei, diese durch neuere Systeme aus Eigenproduktion bzw. aus ausländischer Produktion zu ersetzen (BICC 7.2022). Das Defense Security Corps sorgt für die Sicherheit der Einrichtungen des Verteidigungsministeriums. Die Border Security Force (BSF) ist für die

disch-pakistanische und

disch-bangladeschische Grenze zuständig; die Sashastra Seema Bal (SSB) bewacht die

disch-nepalesische und

disch-bhutanische Grenze. Die Central Reserve Police Force (CRPF) umfasst eine Rapid Reaction Force (RAF) zur Bekämpfung von Unruhen und das Commando Battalion for Resolute Action (COBRA) zur Aufstandsbekämpfung. Die Assam Rifles unterstehen der administrativen Kontrolle des Ministeriums für

nere Angelegenheiten, während die operative Kontrolle dem Verteidigungsministerium (

sbesondere der

dischen Armee) untersteht (CIA 30.3.2023). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte v.a. bei

ternen Konflikten eingesetzt - so

Jammu und Kaschmir sowie

den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 7.2022). Eine der paramilitärischen Einheiten der

dischen Armee ist die hochspezialisierte Special Frontier Force (SFF). Die Einheit besteht hauptsächlich aus tibetischen Flüchtlingen und operiert entlang der tibetischen (chinesischen) Grenze, um die strategische Sicherheit

diens gegenüber China zu erhöhen. Aufgrund der Grenzstreitigkeiten und der Bedrohung aus dem Norden hatte

dien Bedarf an einer gezielten Spezialausbildung. Die SFF arbeitet zwar technisch unabhängig, untersteht aber dem Direktor des Research and Analysis Wing (R&AW -

diens wichtigster Auslandsnachrichtendienst) (GD 11.10.2022).

sgesamt gibt es

dien 15-16 Arten von paramilitärischen Streitkräften (MVI 9.8.2020). Dazu zählen neben der SFF die Central Reserve Police Force (CRPF), eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze; die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar, die auch zur Aufrechterhaltung der

neren Ordnung

anderen Landesteilen eingesetzt wird; die Assam Rifles, zuständig für die Grenzverteidigung im Nordosten (ÖB 8.2021); die National Security Guard (NSG); die

do Tibetan Border Police (ITBP); die Central

dustrial Security Force (CISF); das Defence Security Corps (DSC); die Railway Protection Force (RPF); die Sashastra Seema Bal (SSB); die

dia Reserve Battalions (IRB); und einige weitere Einheiten wie die CRPF's Commando Battalions for Resolute Action (CoBRA) (MVI 9.8.2020), eine Spezialeinheit, die für Guerilla-/Dschungelkriegseinsätze zur Bekämpfung von Maoisten aufgestellt wurde (CRPF 10.6.2022). Die u.a. auch

den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten unterstehen zu weiten Teilen dem

nenministerium. Auch die Nachrichtendienste

diens im

land (

telligence Bureau - IB) wie Ausland (R&AW) handeln auf gesetzlicher Grundlage. Sie unterstehen über den nationalen Sicherheitsberater direkt dem Premierminister (AA 22.9.2021). Es gab Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter, einschließlich außergerichtlicher Tötungen von mutmaßlichen Kriminellen und Terroristen (USDOS 20.3.2023). Die Behörden verstärkten ihre Bemühungen, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen,

dem sie politisch motivierte Anklagen, einschließlich Terrorismus, erhoben, um diejenigen, die Missstände

der Regierung aufdeckten oder kritisierten,

s Gefängnis zu bringen. Die Regierung nutzte Vorschriften zur Finanzierung aus dem Ausland und Vorwürfe finanzieller Unregelmäßigkeiten, um Rechtsgruppen, politische Gegner und andere zu schikanieren (HRW 12.1.2023; vgl. AI 28.3.2023).Die Behörden verstärkten ihre Bemühungen, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen,

dem sie politisch motivierte Anklagen, einschließlich Terrorismus, erhoben, um diejenigen, die Missstände

der Regierung aufdeckten oder kritisierten,

s Gefängnis zu bringen. Die Regierung nutzte Vorschriften zur Finanzierung aus dem Ausland und Vorwürfe finanzieller Unregelmäßigkeiten, um Rechtsgruppen, politische Gegner und andere zu schikanieren (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 28.3.2023). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-05-11 14:11

dien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 22.9.2021). Die nationale Gesetzgebung

Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt (ÖB 8.2021). Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht

vollem Umfang gewährleistet. Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten

itiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, welche die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken darüber hinaus die rechtsstaatlichen Garantien, z. B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft. Besonders

Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021, BICC 7.2022), wobei Menschenrechtsverletzungen auch von Terroristen

Jammu und Kaschmir,

den nordöstlichen Bundesstaaten und

den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten begangen wurden, darunter Tötungen und Folter von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, Entführungen sowie die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten (USDOS‌ 20.3.2023).

dien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 22.9.2021). Die nationale Gesetzgebung

Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt (ÖB 8.2021). Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht

vollem Umfang gewährleistet. Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten

itiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, welche die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken darüber hinaus die rechtsstaatlichen Garantien, z. B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft. Besonders

Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021, BICC 7.2022), wobei Menschenrechtsverletzungen auch von Terroristen

Jammu und Kaschmir,

den nordöstlichen Bundesstaaten und

den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten begangen wurden, darunter Tötungen und Folter von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, Entführungen sowie die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten (USDOS‌ 20.3.2023). Die Verfassung garantiert bürgerliche Freiheiten, einschließlich der Meinungs- und Religionsfreiheit, aber die Schikanen gegen Journalisten, Nichtregierungsorganisationen (NRO) und andere Regierungskritiker haben unter Modi erheblich zugenommen. Die BJP hat zunehmend staatliche Einrichtungen genutzt, um politische Gegner

s Visier zu nehmen. Muslime, registrierte Kasten (Dalits) und registrierte Stämme (Adivasis) werden nach wie vor wirtschaftlich und sozial ausgegrenzt (FH 2023). Die Gesetze gestatten der Regierung das Abhören von Gesprächen zum Schutz der Souveränität und

tegrität des Landes, der Sicherheit des Staates, der freundschaftlichen Beziehungen zu ausländischen Staaten, der öffentlichen Ordnung oder zur Verhinderung der Anstiftung zur Begehung einer Straftat. Es gab Berichte, wonach Regierungsbehörden willkürlich oder unrechtmäßig oder ohne entsprechende rechtliche Befugnisse auf private Kommunikation zugriffen, diese sammelten oder nutzten und Praktiken entwickelten, die einen willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriff

die Privatsphäre ermöglichen, einschließlich des Einsatzes von Technologien zur willkürlichen oder unrechtmäßigen Überwachung oder Beeinträchtigung der Privatsphäre von Personen (USDOS 20.3.2023). Religionsfreiheit Letzte Änderung 2023-05-11 13:51 Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (

DI 5.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, AA 22.9.2021), sieht einen säkularen Staat vor, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteiisch zu behandeln, und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Die Bürger müssen ihren Glauben

einer Weise ausüben, welche die öffentliche Ordnung, Moral oder Gesundheit nicht beeinträchtigt (USDOS 2.6.2022; vgl.

DI 5.2022). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2011 gibt es 79,8 % Hindus, 14,2 % Muslime, 2,3 % Christen und 1,7 % Sikhs. Die restlichen 2 % verteilen sich auf andere Religionsgemeinschaften (CIA 30.3.2023).Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (

DI 5.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, AA 22.9.2021), sieht einen säkularen Staat vor, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteiisch zu behandeln, und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Die Bürger müssen ihren Glauben

einer Weise ausüben, welche die öffentliche Ordnung, Moral oder Gesundheit nicht beeinträchtigt (USDOS 2.6.2022; vergleiche

DI 5.2022). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2011 gibt es 79,8 % Hindus, 14,2 % Muslime, 2,3 % Christen und 1,7 % Sikhs. Die restlichen 2 % verteilen sich auf andere Religionsgemeinschaften (CIA 30.3.2023). Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Jain und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen. Das Gesetz legt fest, dass die Regierung für den Schutz religiöser Minderheiten verantwortlich ist und ihnen die Bewahrung ihrer Kultur und religiösen

teressen ermöglicht. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen. Personenstandsgesetze legen für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften zivilrechtliche Regeln für Heirat, Scheidung, Adoption und Erbschaft fest, die auf Religion, Glauben und Kultur beruhen. Hinduistische, christliche, parsische, jüdische und islamische Personenstandsgesetze sind rechtlich anerkannt und können gerichtlich durchgesetzt werden (USDOS 2.6.2022). Langfristig plant die regierende Bharatiya Janata Party (BJP) die Einführung eines einheitlichen Zivilrechts, das vermutlich zu Lasten der Autonomie von religiösen Minderheiten gehen würde (AA 22.9.2021). Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten,

sbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich

der Voreingenommenheit der

stitutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.1.2023). Des Weiteren wurden

10 Bundesstaaten Gesetze erlassen, die religiöse Konversion einschränken: Arunachal Pradesh, Chhattisgarh, Gujarat, Himachal Pradesh, Jharkhand, Madhya Pradesh, Odisha, Rajasthan, Uttar Pradesh und Uttarakhand (USDOS 2.6.2022). Ghar Wapsi oder "Heimkehr"-Zeremonien sind zu einem wichtigen

strument geworden, mit dem hindunationalistische Gruppen wie der Visha Hindu Parishad (VHP / World Hindu Council) und dessen militanter Jugendflügel Bajrang Dal, Christen und Muslime

Visier nehmen, um die Rückgewinnung der hinduistischen Nation zu erreichen. Dabei handelt es sich i. d. R. um Zeremonien, bei denen Nicht-Hindus zur hinduistischen Religion rückkonvertiert werden (FORB 26.4.2021). Mehrere Urteile des Obersten Bundesgerichts und des Obersten Gerichtshofs haben die Präsidialverordnung von 1950 bestätigt, die im Wesentlichen besagt, dass diejenigen die zu einer anderen Religion konvertieren -

sbesondere Islam oder Christentum - und den Hinduismus, Buddhismus oder Sikhismus aufgeben, ihren rechtlichen Status als registrierte "Scheduled Castes" und damit den Anspruch auf Leistungen und Vorteile, die sich daraus ergeben, verlieren (OPI 23.9.2022; vgl. LILA 16.9.2022, IE 20.9.2022). Mehrere Urteile des Obersten Bundesgerichts und des Obersten Gerichtshofs haben die Präsidialverordnung von 1950 bestätigt, die im Wesentlichen besagt, dass diejenigen die zu einer anderen Religion konvertieren -

sbesondere Islam oder Christentum - und den Hinduismus, Buddhismus oder Sikhismus aufgeben, ihren rechtlichen Status als registrierte "Scheduled Castes" und damit den Anspruch auf Leistungen und Vorteile, die sich daraus ergeben, verlieren (OPI 23.9.2022; vergleiche LILA 16.9.2022, IE 20.9.2022). Das friedliche Nebeneinander im multiethnischen und multireligiösen

dien ist zwar die Norm (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021), allerdings sind

einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker (ÖB 8.2021). Die politische Dominanz der hindunationalistischen BJP verursacht Sorgen bei konfessionellen Minderheiten,

sbesondere bei Muslimen (AA 22.9.2021). Nicht-Hindus werden von nationalistischen Hindus als keine echten

der gesehen (ÖB 8.2021).

den vergangenen Jahren betrieb die BJP eine Politik, die auf konsequente Diskriminierung von Minderheiten wie Angehörigen des muslimischen und des christlichen Glaubens sowie Menschen aus den niedrigsten Kasten angelegt ist (BAMF 28.2.2022). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite

die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Die Regierung hat für das Jahr 2021 keine Daten von "communal violence" veröffentlicht. Die Daten aus dem Jahr 2020 zeigen einen starken Anstieg der Gewalt auf kommunaler Ebene im Vergleich zu 2019, der hauptsächlich auf die Gewalt ("Dehli riots") im Februar 2020 und die Proteste nach der Verabschiedung des Citizenship Amendment Act (CAA) zurückzuführen ist (USDOS 2.6.2022). Hassverbrechen gegen marginalisierte Gemeinschaften haben stark zugenommen, es herrscht Straflosigkeit (AI 21.4.2022).Das friedliche Nebeneinander im multiethnischen und multireligiösen

dien ist zwar die Norm (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021), allerdings sind

einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker (ÖB 8.2021). Die politische Dominanz der hindunationalistischen BJP verursacht Sorgen bei konfessionellen Minderheiten,

sbesondere bei Muslimen (AA 22.9.2021). Nicht-Hindus werden von nationalistischen Hindus als keine echten

der gesehen (ÖB 8.2021).

den vergangenen Jahren betrieb die BJP eine Politik, die auf konsequente Diskriminierung von Minderheiten wie Angehörigen des muslimischen und des christlichen Glaubens sowie Menschen aus den niedrigsten Kasten angelegt ist (BAMF 28.2.2022). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite

die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Die Regierung hat für das Jahr 2021 keine Daten von "communal violence" veröffentlicht. Die Daten aus dem Jahr 2020 zeigen einen starken Anstieg der Gewalt auf kommunaler Ebene im Vergleich zu 2019, der hauptsächlich auf die Gewalt ("Dehli riots") im Februar 2020 und die Proteste nach der Verabschiedung des Citizenship Amendment Act (CAA) zurückzuführen ist (USDOS 2.6.2022). Hassverbrechen gegen marginalisierte Gemeinschaften haben stark zugenommen, es herrscht Straflosigkeit (AI 21.4.2022). Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig (USCIRF 4.2020; vgl. HRW 19.2.2021). Artikel 48 der

dischen Verfassung weist den Staat an, Maßnahmen zu ergreifen, um das Schlachten von Kühen und Kälbern sowie weiteren Milch- und Nutztieren zu verbieten (

DI 5.2022). 21 Bundesstaaten kriminalisieren das Schlachten von Kühen

verschiedenen Formen. Der Schutz von Kühen wird von der BJP und der Rashtriya Swayamsevak Sangh (RSS) als zentrales politisches Anliegen propagiert (USCIRF 4.2020; vgl. HRW 19.2.2021). Bürgerwehr-Mobs, die oft über soziale Medien organisiert sind, haben religiöse Minderheiten - darunter Muslime, Christen und Dalits - unter dem Verdacht angegriffen, Rindfleisch zu essen, Kühe zu schlachten oder Rinder zum Schlachten zu transportieren. Die meisten derartigen gewalttätigen,

Einzelfällen tödlichen Vorfälle werden

Bundesstaaten gemeldet,

denen das Schlachten von Rindern verboten ist (USCIRF 4.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig (USCIRF 4.2020; vergleiche HRW 19.2.2021). Artikel 48 der

dischen Verfassung weist den Staat an, Maßnahmen zu ergreifen, um das Schlachten von Kühen und Kälbern sowie weiteren Milch- und Nutztieren zu verbieten (

DI 5.2022). 21 Bundesstaaten kriminalisieren das Schlachten von Kühen

verschiedenen Formen. Der Schutz von Kühen wird von der BJP und der Rashtriya Swayamsevak Sangh (RSS) als zentrales politisches Anliegen propagiert (USCIRF 4.2020; vergleiche HRW 19.2.2021). Bürgerwehr-Mobs, die oft über soziale Medien organisiert sind, haben religiöse Minderheiten - darunter Muslime, Christen und Dalits - unter dem Verdacht angegriffen, Rindfleisch zu essen, Kühe zu schlachten oder Rinder zum Schlachten zu transportieren. Die meisten derartigen gewalttätigen,

Einzelfällen tödlichen Vorfälle werden

Bundesstaaten gemeldet,

denen das Schlachten von Rindern verboten ist (USCIRF 4.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Nationale Kommission für Minderheiten, welcher Vertreter der sechs ausgewiesenen religiösen Minderheiten und der Nationalen Menschenrechtskommission angehören, untersucht Vorwürfe von religiöser Diskriminierung. Das Ministerium für Minderheitenangelegenheiten ist auch befugt, Untersuchungen anzustellen. Diese Stellen verfügen jedoch über keine Durchsetzungsbefugnisse, sondern legen ihre gewonnenen Erkenntnisse zu Untersuchungen auf Grundlage schriftlicher Klagen durch Beschwerdeführer bei, welche strafrechtliche oder zivilrechtliche Verstöße geltend machen, und legen ihre Ergebnisse den Strafverfolgungsbehörden zur Stellungnahme vor. 18 der 28 Bundesstaaten des Landes und das National Capital Territory of Delhi verfügen über staatliche Minderheitenkommissionen, die auch Vorwürfe religiöser Diskriminierung untersuchen (USDOS 2.6.2022). SIKHS Letzte Änderung 2023-05-17 15:46

dien leben rund 25,8 Millionen Sikhs (OD 12.2021), im Bundesstaat Punjab sind es 60 % der Bevölkerung (ÖB 8.2021). Der Sikhismus ist dort die vorherrschende Religion. Weitere bedeutende Sikh-Gemeinschaften gibt es

Haryana, Himachal Pradesh, Uttaranchal und Delhi (MRGI o.D.).

Artikel 25

b (II) der Verfassung wird festgehalten, dass zum Hinduismus auch Personen, die sich zur Religion der Sikhs, Buddhisten und Jain bekennen, miteingeschlossen werden (

DI 5.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Der Sikhismus stellt also rechtlich keine eigenständige Religion dar (DFAT 10.12.2020). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 22.9.2021).

dien leben rund 25,8 Millionen Sikhs (OD 12.2021), im Bundesstaat Punjab sind es 60 % der Bevölkerung (ÖB 8.2021). Der Sikhismus ist dort die vorherrschende Religion. Weitere bedeutende Sikh-Gemeinschaften gibt es

Haryana, Himachal Pradesh, Uttaranchal und Delhi (MRGI o.D.).

Artikel 25

b (römisch zwei) der Verfassung wird festgehalten, dass zum Hinduismus auch Personen, die sich zur Religion der Sikhs, Buddhisten und Jain bekennen, miteingeschlossen werden (

DI 5.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der Sikhismus stellt also rechtlich keine eigenständige Religion dar (DFAT 10.12.2020). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht (USDOS 2.6.2022; vergleiche AA 22.9.2021). Sikhs können ihre Religion

allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (ÖB 8.2021). Sie können aber Ziele örtlich begrenzter Diskriminierung werden. Es wird angenommen, dass Sikhs

dien im Allgemeinen einem geringen Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind (DFAT 10.12.2020). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt werden. Die Sikhs stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen - auch bundesweit - offen. So waren z.B. praktisch alle Generalstabschefs der Bundesarmee bisher Sikhs (ÖB 8.2021). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmiris) werden durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivisten, die im Ausland eine

dien verbotene terroristische Vereinigung unterstützt haben, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese Strafe bereits verbüßt worden ist (AA 22.9.2021).

dien verbotene militante Sikh-Organisationen sind: Babbar Khalsa

ternational (BKI), Khalistan Commando Force, Khalistan Zindabad Force und

ternational Sikh Youth Federation (MHA o.D.). Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren. Es erfolgen jedoch Verhaftungen, sobald jemand offen eine verbotene Organisation (z.B. die Bewegung Khalistan) unterstützt (ÖB 8.2021). Die Polizei fasste einen Sikh-Anführer, der von den Behörden gesucht wurde und Anfang des Jahres mit der Forderung nach der Errichtung eines unabhängigen Sikh-Staates namens Khalistan für Aufsehen sorgte (DW 23.4.2023). Die sezessionistische Terrorbewegung für ein unabhängiges Khalistan wurde 1993 zerschlagen. Es gibt allerdings Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die militante Bewegung

Punjab wieder zu beleben, auch wenn der harte Kern der

dien verbotenen Sikh-Gruppierungen, wie z. B. die BKI,

andere Unionsstaaten bzw. nach Pakistan ausgewichen ist (ÖB 8.2021). Die BKI ist zwar

mehreren Ländern, wie Kanada und dem Vereinigten Königreich, tätig, aber am aktivsten ist sie

Pakistan unter der Schirmherrschaft des pakistanischen Geheimdienstes (ISI) (IE 16.5.2022). Unterstützung

finanzieller und logistischer Form erfolgt

sbesondere aus Pakistan (vom ISI) und vom westlichen Ausland (UK, Deutschland, Kanada usw.) (ÖB 8.2021). Die Terrorgruppen Lashkar-e-Taiyaaba und Hizbul Mujahideen töteten im Laufe des Jahres 2021 mehrere Zivilisten und Arbeitsmigranten, die u. a. der Minderheit der Sikh-Gemeinschaft im mehrheitlich muslimischen Unionsterritorium Jammu und Kaschmir angehörten. Medienberichten zufolge lösten die Morde unter den Sikhs im Kaschmirtal große Angst aus, sodass Hunderte von ihnen Jammu und Kaschmir verließen (USDOS 2.6.2022). Am 19.11.2021 wurde von Premierminister Narendra Modi die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste aufgehoben (BAMF 22.11.2021). Hunderttausende von Landwirten, von denen viele der Minderheit der Sikh-Gemeinschaft angehörten, hatten seit November 2020 gegen Änderungen der Landwirtschaftsgesetze protestiert und wurden von BJP-Führern und regierungsnahen Medien beschuldigt, eine separatistische Agenda zu verfolgen (HRW 13.1.2022). Gegen protestierende Angehörige der Sikhs wurden Ermittlungen wegen ihrer angeblichen Verbindungen zu separatistischen Gruppen eingeleitet (HRW 19.2.2021). Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung 2023-05-17 16:09 Allgemeine Wirtschaftsleistung

diens Wirtschaft zählt zu den größten und am schnellsten wachsenden weltweit (DS‌ 15.8.2022; vgl. IBEF 8.2022). Das reale BIP-Wachstum im Geschäftsjahr 2021-22 liegt bei 8,7 % (IBEF 8.2022). Damit wurde der durch die COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden (WKO 4.2022; vgl. IBEF 8.2022), und die

dische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Für das am 1.4.2022 begonnene Wirtschaftsjahr wird ein Wachstum von 7,2 % des BIP prognostiziert. Diese Wachstumsdynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum, einem enormen

vestitionsprogramm-Stimulus der Regierung sowie einer relativ hohen COVID-19-Impfquote der Bevölkerung getragen (WKO 4.2022).

diens Wirtschaft zählt zu den größten und am schnellsten wachsenden weltweit (DS‌ 15.8.2022; vergleiche IBEF 8.2022). Das reale BIP-Wachstum im Geschäftsjahr 2021-22 liegt bei 8,7 % (IBEF 8.2022). Damit wurde der durch die COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden (WKO 4.2022; vergleiche IBEF 8.2022), und die

dische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Für das am 1.4.2022 begonnene Wirtschaftsjahr wird ein Wachstum von 7,2 % des BIP prognostiziert. Diese Wachstumsdynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum, einem enormen

vestitionsprogramm-Stimulus der Regierung sowie einer relativ hohen COVID-19-Impfquote der Bevölkerung getragen (WKO 4.2022). Die

flationsrate

dien betrug im Jahr 2021 rund 5,13 % (laenderdaten.

fo ohne Datum; vgl. CIA 30.3.2023).Die

flationsrate

dien betrug im Jahr 2021 rund 5,13 % (laenderdaten.

fo ohne Datum; vergleiche CIA 30.3.2023). Arbeitsmarkt Laut Zahlen des Centre for Monitoring the

dian Economy (CMIE) umfasste die Erwerbsbevölkerung 2021 durchschnittlich 430 Millionen Menschen (GTAI‌ 19.4.2022). Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist

der Landwirtschaft tätig (ÖB 8.2021). Der

dische Arbeitsmarkt wird vom

formellen Sektor dominiert. Dieser umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung durch den Staat.

folgedessen bestehen

diesem Bereich keine rechtsverbinFdlichen Bestimmungen oder formal geregelten Arbeitsverhältnisse (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Annähernd 90 % der Beschäftigten werden dem

formellen Sektor zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020, BMZ 1.8.2022) oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften sind im "

formellen" Sektor die Ausnahme (AA 22.9.2021).Der

dische Arbeitsmarkt wird vom

formellen Sektor dominiert. Dieser umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung durch den Staat.

folgedessen bestehen

diesem Bereich keine rechtsverbinFdlichen Bestimmungen oder formal geregelten Arbeitsverhältnisse (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). Annähernd 90 % der Beschäftigten werden dem

formellen Sektor zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020, BMZ 1.8.2022) oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). Geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften sind im "

formellen" Sektor die Ausnahme (AA 22.9.2021). Es besteht eine umfassende und

ternationale Standards im Wesentlichen entsprechende Arbeits- und Sozialgesetzgebung, aber sie betrifft nur die Beschäftigten

formellen Arbeitsverhältnissen - das sind ca. 8 % (AA 22.9.2021) bis 10 % (ÖB 8.2021). Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden (AA 22.9.2021). Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, welche bei dem Ministerium für Arbeit und dem Direktorat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen an. Letztere müssen sich dort selbst registrieren und werden sofort

formiert, sobald eine passende Stelle verfügbar ist. Einige Bundesstaaten bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere

formationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen

formationen über die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Fähigkeiten entsprechend der Marktnachfrage zur Verfügung gestellt werden (IOM 2021). Der erste Lockdown führte zum Verlust von 140 Millionen Arbeitsplätzen (ÖB 8.2021). Dem Centre for Monitoring the

dian Economy (CMIE) zufolge lag die Arbeitslosenquote 2021 bei durchschnittlich 7,8 % (GTAI‌ 19.4.2022; vgl. laenderdaten.

fo o.D.). Für Februar 2022 meldet CMIE 8,1 %. Damit liegt die Arbeitslosigkeit weiterhin über den Werten von vor der Pandemie (GTAI‌ 19.4.2022). Der erste Lockdown führte zum Verlust von 140 Millionen Arbeitsplätzen (ÖB 8.2021). Dem Centre for Monitoring the

dian Economy (CMIE) zufolge lag die Arbeitslosenquote 2021 bei durchschnittlich 7,8 % (GTAI‌ 19.4.2022; vergleiche laenderdaten.

fo o.D.). Für Februar 2022 meldet CMIE 8,1 %. Damit liegt die Arbeitslosigkeit weiterhin über den Werten von vor der Pandemie (GTAI‌ 19.4.2022). Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Gesetze der Bundesstaaten legen Mindestlöhne und Arbeitszeiten fest. Der tägliche Mindestlohn variierte, lag aber über dem offiziell geschätzten Armutseinkommen. Die Regierungen der Bundesstaaten legen einen gesonderten Mindestlohn für Landarbeiter fest. Das Gesetz schreibt auch sichere Arbeitsbedingungen vor (USDOS 20.3.2023). Nahrungsmittelsicherheit, Armut

absoluten Zahlen ist

dien mit 230,8 Millionen Menschen nach wie vor das Land mit den meisten Menschen, die

Armut leben. Es ist jedoch gelungen,

den vergangenen Jahren weite Teile der Bevölkerung aus der Armut zu befreien. 2005/06 waren davon noch 55,1 % der Einwohner betroffen, 2015/16 dann 27,7 % und 2020/21 16,4 %. 415 Millionen Menschen entkamen so

nerhalb von 15 Jahren der Armut (Welt 17.10.2022; vgl. UNDP / OPHI 10.2022).

absoluten Zahlen ist

dien mit 230,8 Millionen Menschen nach wie vor das Land mit den meisten Menschen, die

Armut leben. Es ist jedoch gelungen,

den vergangenen Jahren weite Teile der Bevölkerung aus der Armut zu befreien. 2005/06 waren davon noch 55,1 % der Einwohner betroffen, 2015/16 dann 27,7 % und 2020/21 16,4 %. 415 Millionen Menschen entkamen so

nerhalb von 15 Jahren der Armut (Welt 17.10.2022; vergleiche UNDP / OPHI 10.2022). Trotzdem war

dien 2021 mit rund 224,3 Millionen unterernährten Menschen das Land mit den meisten von Hunger und Unterernährung betroffenen Menschen (Statista 17.8.2022). Im Welthunger-

dex (WHI) 2022 stuft die NGO Welthungerhilfe die Hungerlage

dien mit einem WHI-Wert von 29,1 als "ernst" ein.

dien rangiert auf Platz 107 von

sgesamt 121 bewerteten Ländern im

dex (GHI 10.2022; vgl. AJ 15.10.2022)). Auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2019-2021 sind 16,3 % der

dischen Bevölkerung unterernährt (AJ 15.10.2022). Etwa ein Drittel aller Kinder unter fünf Jahren leidet wegen chronischer Unterernährung an Wachstumsverzögerungen. Die Kindersterblichkeit ist höher als

den Nachbarländern Nepal und Bangladesch, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt gehören (BMZ 1.8.2022).Trotzdem war

dien 2021 mit rund 224,3 Millionen unterernährten Menschen das Land mit den meisten von Hunger und Unterernährung betroffenen Menschen (Statista 17.8.2022). Im Welthunger-

dex (WHI) 2022 stuft die NGO Welthungerhilfe die Hungerlage

dien mit einem WHI-Wert von 29,1 als "ernst" ein.

dien rangiert auf Platz 107 von

sgesamt 121 bewerteten Ländern im

dex (GHI 10.2022; vergleiche AJ 15.10.2022)). Auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2019-2021 sind 16,3 % der

dischen Bevölkerung unterernährt (AJ 15.10.2022). Etwa ein Drittel aller Kinder unter fünf Jahren leidet wegen chronischer Unterernährung an Wachstumsverzögerungen. Die Kindersterblichkeit ist höher als

den Nachbarländern Nepal und Bangladesch, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt gehören (BMZ 1.8.2022). Ein Programm, demzufolge 800 Millionen Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa zwei Drittel der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert und im April 2021 im Zuge der zweiten Covid-19-Welle wieder

Kraft gesetzt. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart

dien von der Covid-19-Krise betroffen ist (ÖB 8.2021). Das Programm ist bis Dezember 2022 verlängert worden‌ (PIB 15.10.2022). Wohnraum und Sozialwesen Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 2021). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IOM 2021; vgl. NSAP 21.11.2017) oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021).Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 2021). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IOM 2021; vergleiche NSAP 21.11.2017) oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021). Zahlreiche Sozialprogramme sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern. De facto ist der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen

vielen Teilen

diens noch wegen gravierender qualitativer und quantitativer Mängel, Korruption und Missmanagement beschwerlich bzw. oft verwehrt. Mit der Einführung der Identifikationsnummer "Aadhaar" und der davon unabhängigen Eröffnung von Bankkonten für jeden Haushalt

dien konnten erste Erfolge bei der Eindämmung von Korruption und beim "verlustfreien" Transfer staatlicher Sozialleistungen verbucht werden (AA 22.9.2021). Die Aadhaar-Karte enthält eine zwölfstellige persönliche Identifi­kationsnummer, die vor allem den ärmeren Bevölkerungsgruppen bes­seren und ein­facheren Zugang zu staatlichen Transferleistungen verschaffen soll (SWP 6.10.2021). Seit 2010 wurde rund 1,2 Milliarden

discher Bürger eine Aadhaar-Karte ausgestellt (DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet:

einigen

dischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (DFAT 10.12.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 22.9.2021). Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2023-05-17 16:11

diens Gesundheitssystem steht bedingt durch einen akuten Mangel an

frastruktur und an qualifiziertem Personal vor einer Reihe von Herausforderungen (DFAT 10.12.2020). Die Verfassung überträgt den Bundesstaaten die Verantwortung für die Anhebung des Ernährungs- und Lebensstandards sowie für die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit (DFAT 10.12.2020; vgl. IOM 2021).

folgedessen besteht eine große Diskrepanz zwischen den Leistungen des Gesundheitssektors der einzelnen Bundesstaaten, wie auch zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (EDA 14.4.2023; vgl. DFAT 10.12.2020, GTAI‌ 15.6.2021). Im wirtschaftlich starken Punjab und

New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 22.9.2021). Im ländlichen Raum ist die Versorgungsdichte geringer als

urbanen Zentren. Ferner wird auf dem Land oft nur eine Grundversorgung angeboten (GTAI 15.6.2021).

diens Gesundheitssystem steht bedingt durch einen akuten Mangel an

frastruktur und an qualifiziertem Personal vor einer Reihe von Herausforderungen (DFAT 10.12.2020). Die Verfassung überträgt den Bundesstaaten die Verantwortung für die Anhebung des Ernährungs- und Lebensstandards sowie für die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit (DFAT 10.12.2020; vergleiche IOM 2021).

folgedessen besteht eine große Diskrepanz zwischen den Leistungen des Gesundheitssektors der einzelnen Bundesstaaten, wie auch zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (EDA 14.4.2023; vergleiche DFAT 10.12.2020, GTAI‌ 15.6.2021). Im wirtschaftlich starken Punjab und

New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 22.9.2021). Im ländlichen Raum ist die Versorgungsdichte geringer als

urbanen Zentren. Ferner wird auf dem Land oft nur eine Grundversorgung angeboten (GTAI 15.6.2021). Eine gesundheitliche Minimal-Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021, IOM 2021), wird aber als durchwegs unzureichend angesehen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Neben staatlichen gibt es noch viele weitere

stitutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (IOM 2021). Der Andrang auf Leistungen des staatlichen Gesundheitssektors ist sehr groß (ÖB 8.2021), daher weichen viele Menschen für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Private Krankenhäuser

den größten Städten gewährleisten einen Standard, welcher dem westlicher

dustriestaaten vergleichbar ist (AA 22.9.2021). Eine private Gesundheitsversorgung ist allerdings vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen (IOM 2021). Dafür genießen die privaten Gesundheitsträger wegen fortschrittlicher

frastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich dies aber nicht leisten (ÖB 8.2021).Eine gesundheitliche Minimal-Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021, IOM 2021), wird aber als durchwegs unzureichend angesehen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Neben staatlichen gibt es noch viele weitere

stitutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (IOM 2021). Der Andrang auf Leistungen des staatlichen Gesundheitssektors ist sehr groß (ÖB 8.2021), daher weichen viele Menschen für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Private Krankenhäuser

den größten Städten gewährleisten einen Standard, welcher dem westlicher

dustriestaaten vergleichbar ist (AA 22.9.2021). Eine private Gesundheitsversorgung ist allerdings vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen (IOM 2021). Dafür genießen die privaten Gesundheitsträger wegen fortschrittlicher

frastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich dies aber nicht leisten (ÖB 8.2021). Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welche sich

einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) aus Beitragszahlungen

staatliche Kassen sowie einer Anzahl von - vom Arbeitgeber zu entrichtenden - Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit (ÖB 8.2021).Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welche sich

einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021) aus Beitragszahlungen

staatliche Kassen sowie einer Anzahl von - vom Arbeitgeber zu entrichtenden - Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit (ÖB 8.2021). Im Rahmen des staatlichen Versicherungsprogramms Ayushman Bharat wurde 2018 der Zugang zu Gesundheitsleistungen

sbesondere für untere Einkommensgruppen verbessert. Das Ziel ist, so

sgesamt 500 Millionen

der zu erreichen. Allerdings gilt hier, dass Leistungen fast ausschließlich

öffentlichen Gesundheitseinrichtungen

Anspruch genommen werden können (GTAI 15.6.2021). Rund 80 % der

der haben keine berufliche Krankenversicherung, etwa weil sie Tagelöhner oder Taxifahrer sind. Für diese Menschen ist die staatliche Krankenversicherung gedacht, die rund 500 Millionen

der

Anspruch nehmen können. Sie stellt kostenfreie Programme z.B. gegen HIV, Dengue-Fieber und Malaria zur Verfügung. Außerdem werden Mütter und Kinder umsonst geimpft (Ottonova o.D.). Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur

dische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personalausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN) (IOM 2021). Private Krankenversicherungen

dien kommen nur für die städtische, wohlhabende Bevölkerungsschicht

frage (Ottonova o.D.). Krankenversicherungen für die Allgemeinbevölkerung sind über verschiedene private und öffentliche Unternehmen mit unterschiedlichen Beitragszahlungen erhältlich. Bekannte Versicherungen sind z. B. General

surance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New

dia Assurance, Max Bupa (IOM 2021).

allen größeren Städten gibt es Einrichtungen,

denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Staatliche Gesundheitszentren (PHCs) bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Diese Zentren sind grundsätzlich

der Nähe aller Dörfer zu finden. Sie sind Teil des von der Regierung finanzierten öffentlichen Gesundheitssystems des Landes.

sgesamt gibt es mehr als 25.650 solcher Kliniken

dien. 60 % dieser Zentren werden von nur einem Arzt betrieben. Einige Zentren sind spezialisiert auf z. B. Schutzimpfungen für Kinder, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle. Zudem gibt es ca. 5.600 Gemeindegesundheitszentren. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens

städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen Patienten auf, die von den staatlichen Gesundheitszentren (PHCs) überwiesen werden. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern weiterverwiesen werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung (IOM 2021). Die Regierung

Delhi betreibt auch 189 Aam Aadmi Mohalla-Kliniken für die medizinische Grundversorgung (IOM 2021; vgl. PM 27.12.2021).

allen größeren Städten gibt es Einrichtungen,

denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Staatliche Gesundheitszentren (PHCs) bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Diese Zentren sind grundsätzlich

der Nähe aller Dörfer zu finden. Sie sind Teil des von der Regierung finanzierten öffentlichen Gesundheitssystems des Landes.

sgesamt gibt es mehr als 25.650 solcher Kliniken

dien. 60 % dieser Zentren werden von nur einem Arzt betrieben. Einige Zentren sind spezialisiert auf z. B. Schutzimpfungen für Kinder, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle. Zudem gibt es ca. 5.600 Gemeindegesundheitszentren. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens

städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen Patienten auf, die von den staatlichen Gesundheitszentren (PHCs) überwiesen werden. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern weiterverwiesen werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung (IOM 2021). Die Regierung

Delhi betreibt auch 189 Aam Aadmi Mohalla-Kliniken für die medizinische Grundversorgung (IOM 2021; vergleiche PM 27.12.2021). Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an Ärzten, Krankenschwestern und technischen Mitarbeitern. Vor allem auf dem Land fehlt es an Personal, denn die gut ausgebildeten Ärzte leben lieber

den modernen Städten (Ottonova o.D.). Die Zahl der Stellen für niedriger qualifiziertes medizinisches Fachpersonal ist zwischen 2014 und 2022 um 75 % gestiegen, und die Zahl der Stellen für höher qualifiziertes Personal hat sich um 93 % erhöht. Es wird einige Zeit dauern, bis die Kliniken über genügend praktizierende Fachkräfte verfügen (TL 13.8.2022). Es stehen 0,7 praktizierende Ärzte (StBA 6.2022) und 0,5 Krankenhausbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (StBA 6.2022; vgl. GTAI 23.4.2020). Zwölf

dische Bundesstaaten (Bihar, Jharkhand, Gujarat, Uttar Pradesh, Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Haryana, Maharashtra, Odisha, Assam und Manipur),

denen etwa 70 % der gesamten Bevölkerung leben, verfügen über weniger als den nationalen Durchschnitt von 55 öffentlichen Krankenhausbetten pro 100.000 Einwohner (DFAT 10.12.2020).Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an Ärzten, Krankenschwestern und technischen Mitarbeitern. Vor allem auf dem Land fehlt es an Personal, denn die gut ausgebildeten Ärzte leben lieber

den modernen Städten (Ottonova o.D.). Die Zahl der Stellen für niedriger qualifiziertes medizinisches Fachpersonal ist zwischen 2014 und 2022 um 75 % gestiegen, und die Zahl der Stellen für höher qualifiziertes Personal hat sich um 93 % erhöht. Es wird einige Zeit dauern, bis die Kliniken über genügend praktizierende Fachkräfte verfügen (TL 13.8.2022). Es stehen 0,7 praktizierende Ärzte (StBA 6.2022) und 0,5 Krankenhausbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (StBA 6.2022; vergleiche GTAI 23.4.2020). Zwölf

dische Bundesstaaten (Bihar, Jharkhand, Gujarat, Uttar Pradesh, Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Haryana, Maharashtra, Odisha, Assam und Manipur),

denen etwa 70 % der gesamten Bevölkerung leben, verfügen über weniger als den nationalen Durchschnitt von 55 öffentlichen Krankenhausbetten pro 100.000 Einwohner (DFAT 10.12.2020).

dien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021), die Kosten für die notwendigsten Medikamente werden staatlich reguliert. Apotheken sind zahlreich und auch

entlegenen Städten vorhanden (IOM 2021). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich.

dien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise

Europa (AA 22.9.2021).

dien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021), die Kosten für die notwendigsten Medikamente werden staatlich reguliert. Apotheken sind zahlreich und auch

entlegenen Städten vorhanden (IOM 2021). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich.

dien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise

Europa (AA 22.9.2021).

dien weist derzeit geringe COVID-19-

fektionszahlen auf. Das Serum

stitute of

dia ist der größte Lieferant des weltweiten COVAX-Verteilungssystems, und täglich werden

dien ca. 10 Millionen an Impfdosen produziert (WKO 4.2022).

dien war eines der am schlimmsten von COVID-19 betroffenen Länder der Welt. Das Gesundheitssystem war völlig unvorbereitet und schlecht ausgerüstet, um eine Pandemie dieses Ausmaßes zu bewältigen. Das

dische COVID-19-Impfprogramm war jedoch erfolgreich, ebenso wie die starke Zunahme

novativer digitaler Technologien und der Telemedizin, die dazu beitragen haben, dass

mehreren Teilen des Landes hochwertige Gesundheitsdienste angeboten und überwacht werden konnten. Die Regierung konzentriert sich nun auf den Ausbau der Gesundheitsinfrastruktur (TL 13.8.2022). [Anm.: Weitere

formationen zur Lage betreffend Covid-19 sind dem Kapitel "Covid-19" zu entnehmen.] Rückkehr Letzte Änderung 2022-11-14 15:50 Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach

dien von den Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020).Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach

dien von den Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vergleiche DFAT 10.12.2020). Aktivisten, die im Ausland eine

dien verbotene terroristische Vereinigung unterstützt haben, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den

dischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, welche die Souveränität,

tegrität oder Sicherheit

diens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der

dischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben. Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von

discher Seite beobachtet und registriert (ÖB 8.2021). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer allgemein oder für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige im Speziellen (AA 22.9.2021). Die

dischen Regierungen bieten allerdings eine Vielzahl an Sozialhilfen für Rückkehrende an. Die Berechtigung, diese auch

Anspruch nehmen zu dürfen, hängt von Faktoren wie der wirtschaftlichen Lage, dem Alter, dem Minderheiten- bzw. Kastenstatus, dem Geschlecht etc. ab (IOM 2021).

dividuelle Reintegrationshilfen werden auch im Rahmen des JRS-Programms (Joint Reintegration Services), welches von Frontex finanziert und durch Partner durchgeführt wird, angeboten. Hierbei handelt es sich u. a. um folgende Hilfeleistungen: Unterstützung bei der Unterbringung, medizinische Versorgung, Berufsberatung, Bildung, Familienzusammenführung (FRONTEX o.D.). Staatsbürgerschaft - Letzte Änderung 2023-05-17 16:12 Nach geltendem Recht wird die Staatsbürgerschaft durch die Eltern auf deren Kinder übertragen. Eine Geburt im Land führt nicht automatisch zur Einbürgerung (USDOS 20.3.2023). Jede Person, die am oder nach dem

  1. Januar 1950, aber vor dem
  2. Juli 1987 im Land geboren wurde, erhielt die Staatsbürgerschaft durch Geburt. Ein Kind, das am oder nach dem
  3. Juli 1987 im Land geboren wurde, erhielt die Staatsbürgerschaft, wenn beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Staatsbürger waren. Die Behörden betrachteten Personen, die am oder nach dem
  4. Dezember 2004 im Land geboren wurden, nur dann als Staatsbürger, wenn mindestens ein Elternteil Staatsbürger war und der andere sich zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht illegal im Land aufhielt. Die Behörden betrachten Personen, die am oder nach dem
  5. Dezember 1992 außerhalb des Landes geboren wurden, als Staatsbürger, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger war, aber die Behörden betrachten Personen, die nach dem
  6. Dezember 2004 außerhalb des Landes geboren wurden, nur dann als Staatsbürger, wenn ihre Geburt

nerhalb eines Jahres nach dem Geburtsdatum

einem Konsulat registriert wurde (USDOS 20.3.2023; vgl.

DI 3.12.2004).Nach geltendem Recht wird die Staatsbürgerschaft durch die Eltern auf deren Kinder übertragen. Eine Geburt im Land führt nicht automatisch zur Einbürgerung (USDOS 20.3.2023). Jede Person, die am oder nach dem

  1. Januar 1950, aber vor dem
  2. Juli 1987 im Land geboren wurde, erhielt die Staatsbürgerschaft durch Geburt. Ein Kind, das am oder nach dem
  3. Juli 1987 im Land geboren wurde, erhielt die Staatsbürgerschaft, wenn beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Staatsbürger waren. Die Behörden betrachteten Personen, die am oder nach dem
  4. Dezember 2004 im Land geboren wurden, nur dann als Staatsbürger, wenn mindestens ein Elternteil Staatsbürger war und der andere sich zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht illegal im Land aufhielt. Die Behörden betrachten Personen, die am oder nach dem
  5. Dezember 1992 außerhalb des Landes geboren wurden, als Staatsbürger, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger war, aber die Behörden betrachten Personen, die nach dem
  6. Dezember 2004 außerhalb des Landes geboren wurden, nur dann als Staatsbürger, wenn ihre Geburt

nerhalb eines Jahres nach dem Geburtsdatum

einem Konsulat registriert wurde (USDOS 20.3.2023; vergleiche

DI 3.12.2004). Durch die Behörden kann eine Staatsbürgerschaft auch durch spezielle Registrierungskriterien sowie durch Einbürgerung nach zwölf Jahren Aufenthalt im Land verliehen werden (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 10.12.2020). Ausländer, die sich illegal im Lande aufhalten, sind von dieser Maßnahme ausgenommen (DFAT 10.12.2020).Durch die Behörden kann eine Staatsbürgerschaft auch durch spezielle Registrierungskriterien sowie durch Einbürgerung nach zwölf Jahren Aufenthalt im Land verliehen werden (USDOS 20.3.2023; vergleiche DFAT 10.12.2020). Ausländer, die sich illegal im Lande aufhalten, sind von dieser Maßnahme ausgenommen (DFAT 10.12.2020). Am 8. Februar [2022] berichteten die Medien, dass das

nenministerium die parlamentarischen Gesetzgebungsausschüsse der Rajya Sabha und der Lok Sabha um mehr Zeit für die Ausarbeitung der Regeln des Staatsbürgerschaftsänderungsgesetzes (Citizenship Amendment Act, CAA) für 2019 gebeten hat, mit der Begründung, dass der Konsultationsprozess fortgesetzt wird, was bedeutet, dass das Gesetz im Laufe des Jahres nicht umgesetzt wird. Mit dem CAA sollte den Minderheitengruppen der Hindus, Jainas, Sikhs, Buddhisten, Christen und Parsis aus Pakistan, Bangladesch und Afghanistan, die vor 2015 nach

dien eingereist waren, ein beschleunigter Weg zur Staatsbürgerschaft gewährt werden. Die Regierung argumentierte, dass Muslime nicht unter das Gesetz fielen, weil es

diesen drei Ländern eine religiöse Mehrheit gebe, obwohl Kritiker argumentierten, dass Religion als Kriterium für die Staatsbürgerschaft verfassungswidrig sei (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 8.2021). Am 12. September kündigte ein Zweirichtergremium des Obersten Gerichtshofs an, dass es die Petitionen gegen das CAA an ein größeres Gremium mit drei Richtern verweisen werde. (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz löste im Land aber breite Proteste aus, da es zusammen mit dem Plan der Regierung, eine landesweite Auszählung des Nationalen Bürgerregisters (NRC) durchzuführen, als Versuch angesehen wird, Muslimen die

dische Staatsbürgerschaft zu entziehen (IE 8.9.2022). Am 8. Februar [2022] berichteten die Medien, dass das

nenministerium die parlamentarischen Gesetzgebungsausschüsse der Rajya Sabha und der Lok Sabha um mehr Zeit für die Ausarbeitung der Regeln des Staatsbürgerschaftsänderungsgesetzes (Citizenship Amendment Act, CAA) für 2019 gebeten hat, mit der Begründung, dass der Konsultationsprozess fortgesetzt wird, was bedeutet, dass das Gesetz im Laufe des Jahres nicht umgesetzt wird. Mit dem CAA sollte den Minderheitengruppen der Hindus, Jainas, Sikhs, Buddhisten, Christen und Parsis aus Pakistan, Bangladesch und Afghanistan, die vor 2015 nach

dien eingereist waren, ein beschleunigter Weg zur Staatsbürgerschaft gewährt werden. Die Regierung argumentierte, dass Muslime nicht unter das Gesetz fielen, weil es

diesen drei Ländern eine religiöse Mehrheit gebe, obwohl Kritiker argumentierten, dass Religion als Kriterium für die Staatsbürgerschaft verfassungswidrig sei (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 8.2021). Am 12. September kündigte ein Zweirichtergremium des Obersten Gerichtshofs an, dass es die Petitionen gegen das CAA an ein größeres Gremium mit drei Richtern verweisen werde. (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz löste im Land aber breite Proteste aus, da es zusammen mit dem Plan der Regierung, eine landesweite Auszählung des Nationalen Bürgerregisters (NRC) durchzuführen, als Versuch angesehen wird, Muslimen die

dische Staatsbürgerschaft zu entziehen (IE 8.9.2022). Die Regierung argumentiert, das Gesetz sei notwendig, um den Schutz religiöser Minderheiten aus diesen Ländern zu gewährleisten (USDOS 2.6.2022; vgl. SIP 20.4.2022), und sei daher nur für religiös verfolgte Flüchtlinge aus diesen drei Ländern gedacht (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021). Die Gegner kritisieren das Gesetz als diskriminierend und als eine Gefahr für den säkularen Charakter des

dischen Staates (AA 22.9.2021; vgl. CNBC 8.5.2022). Kritiker befürchten eine glaubensbasierte

terpretation der

dischen Staatsbürgerschaft, gemäß der Idee einer hinduistischen Mehrheitsnation,

der Hindus natürliche Staatsbürger sind, während Muslime nach dieser Auffassung eigentlich zu Pakistan oder Bangladesch gehören (SIP 20.4.2022). Im Fall einer landesweiten Auszählung werden nämlich nur jene Personen als

dische Staatsbürger registriert, die über gewisse - noch festzulegende - Dokumente verfügen (etwa Geburtsurkunden der Eltern und Großeltern, Wählerausweise der Eltern und Großeltern, etc.). Sofern nicht alle Dokumente bereitgestellt werden können, gilt die betreffende Person nicht als Staatsbürger (ÖB 8.2021). Nach dem Fremdengesetz von 1946 liegt die Beweislast bei der Person, die beschuldigt wird, Ausländer zu sein (SIP 20.4.2022; vgl.

DI 28.4.2016). Dies ist für Hindus, Sikhs, Jain, Parsis, Buddhisten und Christen jedoch

sofern unerheblich, da sie

diesem Fall durch den CAA automatisch eingebürgert würden, sofern sie sich bereits vor dem 1.1.2015

dien aufgehalten haben (was üblicherweise der Fall ist). Muslime hingegen, die nicht alle Dokumente vorweisen können, würden damit ihrer Staatsbürgerschaft verlieren, da sie eben nicht automatisch eingebürgert würden. Viele Muslime befürchten, dadurch staatenlos und somit Bürger zweiter Klasse zu werden (u. a. kein Landbesitz, kein Zugang zum Bildungssystem, keine staatlichen Lebensmittelrationen, etc.) (ÖB 8.2021).Die Regierung argumentiert, das Gesetz sei notwendig, um den Schutz religiöser Minderheiten aus diesen Ländern zu gewährleisten (USDOS 2.6.2022; vergleiche SIP 20.4.2022), und sei daher nur für religiös verfolgte Flüchtlinge aus diesen drei Ländern gedacht (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021). Die Gegner kritisieren das Gesetz als diskriminierend und als eine Gefahr für den säkularen Charakter des

dischen Staates (AA 22.9.2021; vergleiche CNBC 8.5.2022). Kritiker befürchten eine glaubensbasierte

terpretation der

dischen Staatsbürgerschaft, gemäß der Idee einer hinduistischen Mehrheitsnation,

der Hindus natürliche Staatsbürger sind, während Muslime nach dieser Auffassung eigentlich zu Pakistan oder Bangladesch gehören (SIP 20.4.2022). Im Fall einer landesweiten Auszählung werden nämlich nur jene Personen als

dische Staatsbürger registriert, die über gewisse - noch festzulegende - Dokumente verfügen (etwa Geburtsurkunden der Eltern und Großeltern, Wählerausweise der Eltern und Großeltern, etc.). Sofern nicht alle Dokumente bereitgestellt werden können, gilt die betreffende Person nicht als Staatsbürger (ÖB 8.2021). Nach dem Fremdengesetz von 1946 liegt die Beweislast bei der Person, die beschuldigt wird, Ausländer zu sein (SIP 20.4.2022; vergleiche

DI 28.4.2016). Dies ist für Hindus, Sikhs, Jain, Parsis, Buddhisten und Christen jedoch

sofern unerheblich, da sie

diesem Fall durch den CAA automatisch eingebürgert würden, sofern sie sich bereits vor dem 1.1.2015

dien aufgehalten haben (was üblicherweise der Fall ist). Muslime hingegen, die nicht alle Dokumente vorweisen können, würden damit ihrer Staatsbürgerschaft verlieren, da sie eben nicht automatisch eingebürgert würden. Viele Muslime befürchten, dadurch staatenlos und somit Bürger zweiter Klasse zu werden (u. a. kein Landbesitz, kein Zugang zum Bildungssystem, keine staatlichen Lebensmittelrationen, etc.) (ÖB 8.2021). Dokumente - Letzte Änderung 2022-11-14 15:51 Der Zugang zu gefälschten Dokumenten ist leicht (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020).

den letzten Jahren hat sich die Zahl der Betrugsfälle erhöht (LCI 8.4.2022). Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Hinzu kommt, dass die

dischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Eine Überprüfung wird zusätzlich dadurch erschwert, dass die

dischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind

sbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).

der Vergangenheit waren davon öfter Dokumente (z. B.: Haftbefehle, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten) im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige eidesstattliche Versicherungen (affidavits) betroffen (AA 22.9.2021). Auch echte Dokumente unwahren

halts sind problemlos erhältlich (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020) (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit). Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen

halts, bei Gerichtsentscheidungen (z. B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör,

teressenabwägung, Begründung) ergehen (AA 22.9.2021).Der Zugang zu gefälschten Dokumenten ist leicht (AA 22.9.2021; vergleiche DFAT 10.12.2020).

den letzten Jahren hat sich die Zahl der Betrugsfälle erhöht (LCI 8.4.2022). Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Hinzu kommt, dass die

dischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Eine Überprüfung wird zusätzlich dadurch erschwert, dass die

dischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind

sbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021).

der Vergangenheit waren davon öfter Dokumente (z. B.: Haftbefehle, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten) im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige eidesstattliche Versicherungen (affidavits) betroffen (AA 22.9.2021). Auch echte Dokumente unwahren

halts sind problemlos erhältlich (AA 22.9.2021; vergleiche DFAT 10.12.2020) (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit). Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen

halts, bei Gerichtsentscheidungen (z. B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör,

teressenabwägung, Begründung) ergehen (AA 22.9.2021). Die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten gestaltet sich als schwierig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblichen Sikhs "Kaur" (Prinzessin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname

Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten gestaltet sich als schwierig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblichen Sikhs "Kaur" (Prinzessin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname

Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021).

dien wurden bisher

sgesamt 1,32 Milliarden Aadhaar-Karten (LM 21.9.2022), die seit 2010 Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative sind, ausgestellt (DFAT 10.12.2020). Aadhaar ist ein Personalausweis, welcher eine zwölfstellige Identifikationsnummer beinhaltet. Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, müssen folgende Daten bei der Registrierungsstelle eingereicht werden: ausgefülltes Anmeldeformular, demografische und biometrische Daten, ein Identitätsnachweis, ein Adressnachweis und Geburtsurkunde. Mit Aadhaar soll einerseits der Zugang zu Sozialleistungen und Subventionen erleichtert, andererseits die doppelte Vergabe und Erstellung von gefälschten Personalausweisen reduziert bzw. verhindert werden (UIAI 3.7.2022). Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020).

manchen Bundesstaaten ist die Verifikation von Strafverfahren anhand der FIR-Nummer (Aktenzeichen der Anzeige bzw. des Strafverfahrens) online möglich. Beschuldigte

Strafverfahren verfügen i. d. R. über die Aktenzeichen der Polizei oder des Strafgerichts, da diese den Betroffenen formell an die Wohnadresse zugestellt werden (AA 22.9.2021).

  1. Beweiswürdigung 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des BF, seines Geburtsdatums, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit sowie seiner Muttersprache werden anhand seiner diesbezüglichen Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens getroffen. Die Identität des BF steht aufgrund fehlender Dokumente nicht fest. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Die Feststellungen hinsichtlich der Heimatprovinz des BF, seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeit gründen sich auf seine diesbezüglichen Angaben im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.08.2023, ebenso wie die Feststellungen hinsichtlich seiner familiären Anknüpfungspunkte sowohl

Österreich als auch

dien. Die Feststellung, dass der BF an keinen die Schwelle der Art. 2 und 3 EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach

dien unzulässig machen würden, leidet, ergibt sich anhand der Tatsache, dass er im Zuge des gegenständlichen Verfahrens weder derartige Umstände vorgebracht hat noch derartige Umstände amtswegig hervorgetreten sind. Die Feststellung, dass der BF an keinen die Schwelle der Artikel 2 und 3 EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach

dien unzulässig machen würden, leidet, ergibt sich anhand der Tatsache, dass er im Zuge des gegenständlichen Verfahrens weder derartige Umstände vorgebracht hat noch derartige Umstände amtswegig hervorgetreten sind. Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF wird anhand des eingeholten Strafregisterauszugs getroffen. 2.2. Zu den Fluchtgründen Die seitens des BF vorgebrachten Fluchtgründe sind aufgrund seiner allgemein gehaltenen, vagen und oberflächlichen Angaben als nicht glaubhaft einzustufen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht dabei folgende Erwägungen

Betracht:

(1)Der BF gab an, dass er einer Sikh-Familie angehöre die als Minderheit

einem Hindu-Dorf gewohnt hat und ergänzte hierzu, die Hindus mögen die Sikhs nicht, weil die Sikhs einen eigenen Staat wollten. Die Hindus wollten, dass

dien hinduistisch bleibe. Die Sikhs würden von den Hindus mental belästigt und unter Druck gesetzt, dass sie Khalistan vergessen sollen. Sie hätten auch versucht die Sikhs zu schlagen. … Das Problem sei, dass er ein Sikh ist und das Problem, welches 1984 begonnen hat, gehe heute noch weiter. Da dieses Vorbringen allgemein gehalten war, wurde der BF ersucht ein persönlich betreffendes detailliertes Ereignis (Datum, „Vorfallsörtlichkeit“, beteiligte Personen) darzulegen. Der BF schilderte: „Unsere Familie unterstützt den Anführer Amritbal SINGH, er ist der Anführer der Khalistan-Bewegung. Die Hindu Community ist dagegen und hat uns immer gestoppt. Wir konnten nicht mal aus dem Haus hinaus gehen ohne körperlich und verbal angegriffen zu werden.“ (Seite 7 der Einvernahme vor dem BFA am 03.08.2023). Befragt gab der BF an, er sei bei den Unterstützern von Amritbar SINGH bei Events als Security dabei gewesen. Sie seien für seine Security zuständig gewesen, weil er der Führer war. Sie hättenn die Befehle der Partei - alle Sikhs sollten den Turban tragen und keine Drogen nehmen sowie Drogendealer anzeigen - ausgeführt. Sie hätten die ganze Sikh Community aufgefordert, dass sie zusammenkomme und dafür kämpfe. Sie hätten auch einen eigenen Staat gefordert. Als Konsequenz sei der Führer

haftiert worden. Seine nahen Mitarbeiter seien verschwunden oder im Gefängnis gelandet. Der BF führte allgemein weiter aus, dass Lebensgefahr bestanden habe. Sie hatten Angst, dass sie auch

haftiert und von der Polizei verfolgt werden würden. Er erklärte dann bei seiner Einvernahme, er habe mit seinem Reisepass legal problemlos ausreisen können. Er unterstütze die Khalistanbewegung seit er denken könne und sei noch nie

dien verhaftet worden. (Seiten 8/9 der Einvernahme vor dem BFA am 03.08.2023). Explizit befragt gab er an, er habe

dien keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, aber wegen seiner Religionszugehörigkeit gehabt. Er habe als Security fungiert und das habe den Nachbarn nicht gefallen. Er habe das Haus nicht verlassen können, ohne angegriffen zu werden. Die Hindus hätten auch das Haus attackiert. Dazu ergänzte der BF, dass er den Vorfall zeitlich nicht einordnen könne. Er sei von vier oder fünf maskierten Hindus mit Waffen attackiert worden, welche ihn geschlagen hätten, weil er die Khalistanbewegung unterstütze. Er habe nicht mehr zu Hause wohnen können und habe sich an verschiedenen Orten versteckt. Seine Familie habe ihn unterstützt. Er sei

keiner Klinik gewesen, es gäbe keine Befunde. Er sei bei der Polizei gewesen, die den Fall aufgenommen habe, jedoch niemanden angezeigt habe. (Seiten 10/11 der Einvernahme vor dem BFA am 03.08.2023). Wiederum explizit befragt erklärte er, er hatte

seinem Heimatland weder Probleme mit staatlichen Behörden noch mit der Polizei oder mit einer privaten oder dritten Person gehabt sowie er sei nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt worden. (Seite 11 der Einvernahme vor dem BFA am 03.08.2023). Der BF erklärte, er habe die Dolmetscherin einwandfrei verstanden und er habe sich bei der Einvernahme konzentrieren können (Seite 12 der Einvernahme vor dem BFA am 03.08.2023).

(2)Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung unter anderem auf folgende Feststellungen gestützt: „

dien leben rund 25,8 Millionen Sikhs (OD 12.2021), im Bundesstaat Punjab sind es 60 % der Bevölkerung (ÖB 8.2021). Der Sikhismus ist dort die vorherrschende Religion. Weitere bedeutende Sikh-Gemeinschaften gibt es

Haryana, Himachal Pradesh, Uttaranchal und Delhi (MRGI o.D.).

Artikel 25

b (II) der Verfassung wird festgehalten, dass zum Hinduismus auch Personen, die sich zur Religion der Sikhs, Buddhisten und Jain bekennen, miteingeschlossen werden (

DI 5.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Der Sikhismus stellt also rechtlich keine eigenständige Religion dar (DFAT 10.12.2020). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 22.9.2021).„

dien leben rund 25,8 Millionen Sikhs (OD 12.2021), im Bundesstaat Punjab sind es 60 % der Bevölkerung (ÖB 8.2021). Der Sikhismus ist dort die vorherrschende Religion. Weitere bedeutende Sikh-Gemeinschaften gibt es

Haryana, Himachal Pradesh, Uttaranchal und Delhi (MRGI o.D.).

Artikel 25

b (römisch zwei) der Verfassung wird festgehalten, dass zum Hinduismus auch Personen, die sich zur Religion der Sikhs, Buddhisten und Jain bekennen, miteingeschlossen werden (

DI 5.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der Sikhismus stellt also rechtlich keine eigenständige Religion dar (DFAT 10.12.2020). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht (USDOS 2.6.2022; vergleiche AA 22.9.2021). Sikhs können ihre Religion

allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (ÖB 8.2021). Sie können aber Ziele örtlich begrenzter Diskriminierung werden. Es wird angenommen, dass Sikhs

dien im Allgemeinen einem geringen Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind (DFAT 10.12.2020). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt werden. Die Sikhs stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen - auch bundesweit - offen. So waren z.B. praktisch alle Generalstabschefs der Bundesarmee bisher Sikhs (ÖB 8.2021). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmiris) werden durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivisten, die im Ausland eine

dien verbotene terroristische Vereinigung unterstützt haben, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese Strafe bereits verbüßt worden ist (AA 22.9.2021).

dien verbotene militante Sikh-Organisationen sind: Babbar Khalsa

ternational (BKI), Khalistan Commando Force, Khalistan Zindabad Force und

ternational Sikh Youth Federation (MHA o.D.). Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren. Es erfolgen jedoch Verhaftungen, sobald jemand offen eine verbotene Organisation (z.B. die Bewegung Khalistan) unterstützt (ÖB 8.2021). Die Polizei fasste einen Sikh-Anführer, der von den Behörden gesucht wurde und Anfang des Jahres mit der Forderung nach der Errichtung eines unabhängigen Sikh-Staates namens Khalistan für Aufsehen sorgte (DW 23.4.2023). Die sezessionistische Terrorbewegung für ein unabhängiges Khalistan wurde 1993 zerschlagen. Es gibt allerdings Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die militante Bewegung

Punjab wieder zu beleben, auch wenn der harte Kern der

dien verbotenen Sikh-Gruppierungen, wie z. B. die BKI,

andere Unionsstaaten bzw. nach Pakistan ausgewichen ist (ÖB 8.2021). Die BKI ist zwar

mehreren Ländern, wie Kanada und dem Vereinigten Königreich, tätig, aber am aktivsten ist sie

Pakistan unter der Schirmherrschaft des pakistanischen Geheimdienstes (ISI) (IE 16.5.2022). Unterstützung

finanzieller und logistischer Form erfolgt

sbesondere aus Pakistan (vom ISI) und vom westlichen Ausland (UK, Deutschland, Kanada usw.) (ÖB 8.2021).“ Diesen Feststellungen ist die Beschwerde nicht entgegengetreten.

(3)Das an sich schon vage Vorbringen des BF ist vor dem Hintergrund der länderkundlichen Feststellungen als qualifiziert unglaubwürdig einzustufen. Es hat sich den Schilderungen des BF nicht entnehmen lassen, dass er

verbotener Weise für die Sikh-Bewegung eingetreten wäre – diesfalls hätte er staatliche Verfolgung zu gewärtigen gehabt und hätte nicht legal ausreisen können. Anders als die Beschwerde vermeint, ist der Fluchtgeschichte des BF gerade kein Hinweis auf eine dem Staat zuzurechnende „Verfolgung“ zu entnahmen. Gegen allfällige aus der Nachbarschaft herrührende Bedrohungen hätte der BF sich durch Schutzsuche bei den

dischen Behörden (seinen Angaben zu Folge habe die Polizei zudem den Sachverhalt aufgenommen) oder auch die Übersiedlung

eine andere Ortschaft im Punjab entziehen können. Dies wäre ihm möglich und zumutbar gewesen. Das Bestehen dieser „

nerstaatlichen Schutzalternative“ wurde auch von der belangten Behörde festgestellt (Seite 45 des Bescheides). Die Beschwerde ist auch dem nicht substantiiert entgegengetreten. Seitens des BVwG wird die vorgetragenen Fluchtgeschichte daher als Konstrukt angesehen, um die illegale Einreise

Österreich zu rechtfertigen. Der BF hat das Fluchtvorbringen von Nachfrage zu Nachfrage gesteigert und sich zudem auf Versatzstücke der Geschichte der Khalistanbewegung gestützt, die gegenwärtig nicht aktuell sind, sowie auf ein angebliches Naheverhältnis zu einem Anfang des Jahres 2023 polizeilich gefassten Sikh-Anführer. Der BF konnte aber keine exponierte Position

negehabt haben (wie oben erläutert); eine „allgemeine“ Verfolgung der Sikhs durch Hindus entspricht allerdings nicht den Tatsachen (wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt). Zusammengefasst konnte der BF keine drohende asylrelevante Verfolgung

seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen. 2.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach

dien Wie bereits unter Punkt II.2.

  1. ausgeführt, ist das gesamte Fluchtvorbringen des BF als nicht geeignet einzustufen, eine Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft erscheinen zu lassen. Wie bereits unter Punkt römisch zwei.2.
  2. ausgeführt, ist das gesamte Fluchtvorbringen des BF als nicht geeignet einzustufen, eine Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft erscheinen zu lassen. Wie schon das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat, droht dem BF im Falle einer Rückkehr nach

dien auch keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bzw. seine körperliche Unversehrtheit im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK. Es sind weiters keine Umstände bekannt, dass

dien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass jedem Rückkehrer automatisch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK droht bzw. eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich

Frage gestellt wäre. Wie schon das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat, droht dem BF im Falle einer Rückkehr nach

dien auch keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bzw. seine körperliche Unversehrtheit im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK. Es sind weiters keine Umstände bekannt, dass

dien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass jedem Rückkehrer automatisch eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK droht bzw. eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich

Frage gestellt wäre. Der BF verfügt nach seinen eigenen Angaben

dien über familiäre Anknüpfungspunkte

Form seiner Eltern. Aus diesem Grund kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass er dort auch im Falle einer Rückkehr nach

dien leben kann. Daher ist es im Falle des BF nicht relevant, dass es nach den Länderinformationen über

dien weder staatliche Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer noch Sozialhilfe gibt und die Rückkehrer auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen sind. Der BF ist zudem ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann, dem durchaus zugemutet werden kann, seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten. Eine gesundheitliche (Minimal-)Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt,

allen größeren Städten gibt es Einrichtungen,

denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Einige wenige private Krankenhäuser

den größten Städten gewährleisten einen Standard, der mit jenem westlicher

dustriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und

New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Zudem sind fast alle gängigen Medikamente

dien auf dem Markt erhältlich, Apotheken zahlreich und auch

entlegenen Städten vorhanden. Abschließend ist zu erwähnen, dass im Falle der Rückkehr allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung führt. Diese Ausführungen zeigen deutlich, dass es keine Anzeichen dafür gibt, dass im Herkunftsstaat des BF die Grundversorgung der Bevölkerung generell nicht gegeben wäre oder dass sich der BF sich

einer

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