RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlW200 2282595-1 Spruch, W200 2282595-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin war Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 vom Hundert (vH). Grundlage für die Ausstellung des Behindertenpasses war das Gutachten einer Internistin vom 20.06.2022, basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.05.2022. Darin war ein GdB von 50 vH festgestellt worden. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel war in diesem Gutachten festgehalten worden, dass eine schwere chronische Veränderung der Darmschleimhaut mit einer daraus resultierenden schweren und anhaltenden Durchfallsneigung mittels der vorliegenden Befunde nicht objektivierbar ist, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert ist. Ebenfalls wurde darin festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin kein Immundefekt vorliegt, im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten. In einer weiteren Stellungnahme dieser Internistin vom 08.08.2022 hielt diese fest, dass das Gutachten vom 20.06.2022 weiter vertreten wird. Unter Vorlage von (medizinischen) Unterlagen stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) sowie auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, der am 08.03.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) einlangte.Unter Vorlage von (medizinischen) Unterlagen stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis) sowie auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, der am 08.03.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) einlangte. Das daraufhin vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.06.2023, basierend auf einer Untersuchung am 17.05.2023, ergab auszugsweise Folgendes: „Anamnese: VGA vom 16.5.2022: Polyzythämia vera, Z.n. Fundoplicatio, deg. Veränderungen. Gesamt-GdB 50%, öfftl. VKM zumutbar. Derzeitige Beschwerden: Angegeben werden Durchfälle, Knochenschmerzen, anderes Essverhalten, Müdigkeit, Infektanfälligkeit. Keine außergewöhnlichen, rez. Infekte mit KH-Behandlung belegt. Regelmäßige Kontrollen alle 4 Wochen lt. eigenen Angaben. Es sei eine Knochenmarkspende ventiliert worden, dies sei derzeit gerade in Abklärung. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Pantoloc, ASS, Lipcor, Uro-Vaxom, Jakavi, Naprobene, Novalgin. Sozialanamnese: Pensionistin. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 23.1.2023 AKH: zytogenet. Befund. 23.1.2023, Leukozytenimmunphänotypisierung. 26.1.2023 Kl. Ottakring: molekularpathol. Befund. 27.1.2023 Kl. Ottakring: Postpolyzthämische Myelofibrose Score 2 WHO ohne Hinweis auf blastäre Transformation. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Sehr gut. Größe: 164,00 cm Gewicht: 79,00 kg Blutdruck: 135/75 Klinischer Status – Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Pupillen unauffällig, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache gut verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. Brille. THORAX / LUNGE / HERZ: Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert. ABDOMEN: Weich, Peristaltik auskultierbar. WIRBELSÄULE: Keine relevanten Funktionseinbußen. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich, Aus-Ankleiden gelingt selbstständig. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich, Einbeinstand wird durchgeführt. GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, keine Sensibilitätsstörungen angegeben, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend. Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffällig, sicher, keine Hilfsmittel, Setzen/Erheben selbst möglich. Status Psychicus: Orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen erhalten, sozial integriert. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Postpolyzthämische Myelofibrose Score 2 WHO ohne Hinweis auf blastäre Transformation Unterer Rahmensatz, da wirksame Therapie etabliert, normaler Allgemein- und Ernährungszustand, kein Hinweis auf blassere Transformation, Therapiereserven erhalten. 10.03.08 50 2 Zustand nach Fundoplicatio bei Upside Down Stomach, Reflux postoperativ Unterer Rahmensatz, da guter Allgemein- und sehr guter Ernährungszustand. 07.03.03 10 3 Degenerative Veränderungen an Stütz- und Bewegungsapparat Unterer Rahmensatz, da lediglich geringgradige funktionelle Einschränkung. 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2,3 nicht weiter erhöht, da von zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine maßgebliche Änderung. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung. […] Nachuntersuchung 05/2025 - Besserung /Stabilisierung bei Leiden 1 möglich (Knochenmarktransplantation). […][…] Nachuntersuchung 05 aus 2025, - Besserung /Stabilisierung bei Leiden 1 möglich (Knochenmarktransplantation). […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ werden nicht erfüllt, da keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist und keine relevanten motorischen Defizite bestehen. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut, ausreichende Standfestigkeit und Trittsicherheit konnten ohne Gehhilfe festgestellt werden. Es liegt normaler Allgemein- und sehr guter Ernährungszustand vor, kognitive Funktionen sind ausreichend erhalten, die kardiorespiratorische Leistungsbreite ist nicht wesentlich eingeschränkt. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein, keine dokumentiert. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: […] Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H. Begründung: Z.n. Fundopicatio.“ Im Rahmen des vom SMS zum eingeholten Gutachten gewährten Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und legte weitere medizinische Unterlagen vor. Die daraufhin vom SMS eingeholte Stellungnahme des mit dem Verfahren befassten Allgemeinmediziners vom 31.07.2023 ergab Folgendes: „Antwort(en): Einwendungen: Erhebliche Fülle von Angabe subjektiver Empfindungen und tw. Interpretationen die ärztliche Untersuchung betreffend. Befundnachreichung: Sonnberghof, tw. unlesbar. Auszug: Endbefund Physiotherapie: Pat. hat Ziele erreicht, Schmerzen reduziert, Ausdauer verbessert. Zu den Einwendungen: diese sind tw. bereits in der Stellungnahme Dr. XXXX vom 8.8.2022 abgehandelt. Die von der Beschwerdeführerin offenbar gemeinte "blassere Transformation" ist in Wirklichkeit eine sog. "blastäre Transformation" (wie unter Pos.1 auch richtig angegeben, in der Begründung offensichtlich vom System autokorrigiert) und hat nichts mit Hautkolorit, sondern mit komplexen Vorgängen betreffend die Grunderkrankung (wie in ggs. Falle Leiden 1) zu tun. Die Fülle an subjektiven Empfindungen anlässlich der Einwendungen wird zur Kenntnis genommen, es liegen jedoch keinerlei Belege vor, welche ein höheres Ausmaß an funktionellen Einbußen beschreiben würde, als anlässlich der h.o. erfolgten, zugeteilten Begutachtung festgestellt werden konnte. Insbesondere konnte aber in der hierortigen Begutachtung eine derartige Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder Gangfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis des Zurücklegens einer kurzen Wegstrecke, des Ein- und Aussteigens und des sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln bewirken könnte, gerade eben nicht objektiviert werden.Zu den Einwendungen: diese sind tw. bereits in der Stellungnahme Dr. römisch 40 vom 8.8.2022 abgehandelt. Die von der Beschwerdeführerin offenbar gemeinte "blassere Transformation" ist in Wirklichkeit eine sog. "blastäre Transformation" (wie unter Pos.1 auch richtig angegeben, in der Begründung offensichtlich vom System autokorrigiert) und hat nichts mit Hautkolorit, sondern mit komplexen Vorgängen betreffend die Grunderkrankung (wie in ggs. Falle Leiden 1) zu tun. Die Fülle an subjektiven Empfindungen anlässlich der Einwendungen wird zur Kenntnis genommen, es liegen jedoch keinerlei Belege vor, welche ein höheres Ausmaß an funktionellen Einbußen beschreiben würde, als anlässlich der h.o. erfolgten, zugeteilten Begutachtung festgestellt werden konnte. Insbesondere konnte aber in der hierortigen Begutachtung eine derartige Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder Gangfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis des Zurücklegens einer kurzen Wegstrecke, des Ein- und Aussteigens und des sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln bewirken könnte, gerade eben nicht objektiviert werden. Es wird daher weiterhin am Ergebnis der bereits durchgeführten Untersuchung festgehalten.“ Am 01.08.2023 wurde der neue Behindertenpass an die Beschwerdeführerin versandt. Mit gegenständlichem Bescheid des SMS vom 01.08.2023 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten samt Stellungnahme des Allgemeinmediziners verwiesen. Im Rahmen der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass nicht alle Erkrankungen/Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden seien. Die vorgelegten Befunde seien nicht vollständig und ihre Stellungnahme sei nicht berücksichtigt worden. In seiner Stellungnahme habe der Sachverständige zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht ausreichend Stellung genommen. Insbesondere sei er auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie eine stark beeinträchtigte Immunabwehr, also eine erhöhte Infektionsgefahr habe, nicht eingegangen. Ebenso wenig habe er das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin an täglich häufigen spontanen Durchfällen leide, ausreichend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin beantrage die Durchführung einer neuerlichen Untersuchung durch entsprechende Fachärzte. Ihrer Beschwerde legte sie nochmals ihre Stellungnahme zum Gutachten des Allgemeinmediziners, einen allgemeinmedizinischen Befundbericht vom 08.08.2023 und einen ambulanten Patientenbrief der Klinik Ottakring vom 04.09.2023 bei. Das SMS holte daraufhin ein Gutachten einer noch nicht mit dem Verfahren befassten Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 07.12.2023, basierend auf einer Untersuchung am 16.10.2023, ein. Dieses ergab auszugsweise Folgendes: „Anamnese: Vorgutachten Dr.in XXXX 16.05.2022: Polyzytämia vera 50%; Zustand nach Fundoplicatio bei Upside Down Stomach, Reflux 10%; postoperativ degenerative Veränderungen an Stütz- und Bewegungsapparat 10% --> GesGdB 50 v.H. Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben.Vorgutachten Dr.in römisch 40 16.05.2022: Polyzytämia vera 50%; Zustand nach Fundoplicatio bei Upside Down Stomach, Reflux 10%; postoperativ degenerative Veränderungen an Stütz- und Bewegungsapparat 10% --> GesGdB 50 v.H. Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Stellungnahme 08.08.2022 Dr.in XXXX Stellungnahme 08.08.2022 Dr.in römisch 40 Vorgutachten 17.05.2023 Dr. XXXX : Postpolyzthämische Myelofibrose Score 2 WHO ohne Hinweis auf blastäre Transformation 50%; Zustand nach Fundoplicatio bei Upside Down Stomach, Reflux postoperativ 10%; Degenerative Veränderungen an Stütz- und Bewegungsapparat 10%--> 50 v.H.; Nachuntersuchung 05/2025; Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben.Vorgutachten 17.05.2023 Dr. römisch 40 : Postpolyzthämische Myelofibrose Score 2 WHO ohne Hinweis auf blastäre Transformation 50%; Zustand nach Fundoplicatio bei Upside Down Stomach, Reflux postoperativ 10%; Degenerative Veränderungen an Stütz- und Bewegungsapparat 10%--> 50 v.H.; Nachuntersuchung 05 aus 2025,; Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Stellungnahme Dr. XXXX 31.07.2023Stellungnahme Dr. römisch 40 31.07.2023 Beschwerde Frau XXXX 11.9.23: Es wird vorgebracht, dass eine stark beeinträchtigte Immunabwehr bestehe und dass sie unter täglich häufigen spontanen Durchfällen leide, die zu immer wiederkehrenden Harnwegsinfekten mit Coli-Bakterien führe.Beschwerde Frau römisch 40 11.9.23: Es wird vorgebracht, dass eine stark beeinträchtigte Immunabwehr bestehe und dass sie unter täglich häufigen spontanen Durchfällen leide, die zu immer wiederkehrenden Harnwegsinfekten mit Coli-Bakterien führe. Allergien: keine Nikotin: nein Derzeitige Beschwerden: "Ich leide unter Körper-/Knochenschmerzen. Ich habe Myelofibrose Grad 2, dies wurde im Jänner 2023 nach einer Knochenmarkspunktion entdeckt; dann wurde Jakarvi raufgesetzt. Manchmal sind die Schmerzen krampfartig, manchmal am Ellenbogen und im Kreuz - sehr unterschiedlich. Ich kann gut gehen, langsam halt, aber ich kann nicht gut bergauf gehen. Die Milz ist deutlich vergrößert und die nimmt mir die Luft. Ich leide auch unter spontanen Durchfällen; ich habe 5kg abgenommen. Ich bin psychisch sehr belastet und sehr infektanfällig (Erkältung, Pilz,...). Seit 2 Wochen habe ich Bronchitis. Ich habe auch eine erhöhte Blutungsneigung, die Wunden bluten sehr lange." Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Pantoloc, Thrombo Ass, Lipcor, Uro-Vaxom, Jakavi, Naprobene bei Bedarf, Novalgin bei Bedarf Sozialanamnese: Die Antragstellerin lebt allein und nimmt keine sozialen Hilfen in Anspruch, wird aber von einer Kollegin unterstützt. Beruf: Teamleitung Volkshilfe Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Histologischer Befund Klinik Ottakring 23.1.23: Beckenkammstanze Postpolyzythämische Myelofibrose (Fibrose Score 2 nach WHO) ohne Hinweis auf blastäre Transformation. Molekulare Diagnostik 23.1.23: JAK2 pathogen; ASXL1 wahrscheinlich pathogen Leukozytenimmunphänotypisierung 23.1.23: Unreife, CD34-positive Zellen (Blasten) sowohl im peripheren Blut (1,7% d. Leukozyten) als auch im Knochenmark (1,8% d. Leukozyten) vermehrt Basophile Granulozyten vermehrt (absolut: 617 Zellen/mcrl). Zytogenetischer Befund 23.1.23: Es wurde eine heterozygote 20q Deletion nachgewiesen Ambulanter Patientenbrief Klinik Ottakring 4.9.23: post-PV-OMF ED 01/2023. DIPSS+ / MYSEC-PM: INT-1 Splenomegalie aktuell 16cm Jakavi Therapie laufend, Fundoplikatio Nissen, Hiatoplastik, Fundo-Phrenico-Pexie 29.1.2020 bei Upsidedown Magen.Ambulanter Patientenbrief Klinik Ottakring 4.9.23: post-PV-OMF ED 01 aus 2023,. DIPSS+ / MYSEC-PM: INT-1 Splenomegalie aktuell 16cm Jakavi Therapie laufend, Fundoplikatio Nissen, Hiatoplastik, Fundo-Phrenico-Pexie 29.1.2020 bei Upsidedown Magen. Polyarthralgie Posttraumatische Belastungsreaktion Retinablutung linkes Auge 2020 unter T-ASS Therapie Chronische Diarrhoe - Abklärung bislang ohne Ursachenklärung Sonnberghof teilweise nicht leserlich: „Frau XXXX machte sehr bald sehr zufriedenstellende körperliche Fortschritte“ Fortführung des Kraft- und Ausdauertraining empfohlen. Frühere Erkrankungen: Arthroskop. Meniscusoperation links, Upside Down-Magen. OP, Polycythemia Vera - St.p. Aderlass-Therapie, St.p. Interferon-Therapie, St.p. Litalir-Therapie, Jakavi; St.p. Knochenmarkspunktion 1/23 postpolyzythämische Myelofibrose (Fibrose Score 2) ohne HW auf blastäre TransformationSonnberghof teilweise nicht leserlich: „Frau römisch 40 machte sehr bald sehr zufriedenstellende körperliche Fortschritte“ Fortführung des Kraft- und Ausdauertraining empfohlen. Frühere Erkrankungen: Arthroskop. Meniscusoperation links, Upside Down-Magen. OP, Polycythemia Vera - St.p. Aderlass-Therapie, St.p. Interferon-Therapie, St.p. Litalir-Therapie, Jakavi; St.p. Knochenmarkspunktion 1/23 postpolyzythämische Myelofibrose (Fibrose Score 2) ohne HW auf blastäre Transformation 23.1.2023 AKH: zytogenet. Befund. 23.1.2023, Leukozytenimmunphänotypisierung. 26.1.2023 Kl. Ottakring: molekularpathol. Befund. 27.1.2023 Kl. Ottakring: Postpolyzthämische Myelofibrose Score 2 WHO ohne Hinweis auf blastäre Transformation Mitgebrachter Befundbericht FA für Urologie 5.10.23+ 18.9.23: rez. Harnwegsinfektion Urikult 18.9.23: E.coli Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: normal Größe: 164,00 cm Gewicht: 74,00 kg Blutdruck: 130/70 Klinischer Status – Fachstatus: SO2 RL: 98% HF: 119/min Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, Schilddrüse schluckverschieblich Pulmo: VA, keine RG's, kein spastisches Atemgeräusch, SKS Cor: leise rhythmisch, normofequent, kein pathologisches Herzgeräusch Abdomen: über Thoraxniveau, weich, leichter Druckschmerz, Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber nicht palpabel, Milz vergrößert, Nierenlager frei Haut: drei kleine Narben bei St.p. Laparoskopie, blande Narbe linkes Knie - St.p.OP Wirbelsäule: gesamte Wirbelsäule leicht klopfdolent UE: keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse bds. tastbar OE: frei beweglich grob neurologisch unauffällig, Faustschluss möglich, Handkraft seitengleich, grobe Kraft obere und untere Extremität altersentsprechend unauffällig, Nacken und Schürzengriff möglich, allseits keine Sensibilitätsstörung Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbstständiges An und Ausziehen Gesamtmobilität - Gangbild: benötigt kein Hilfsmittel, unauffälliges Gangbild, altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Postpolyzthämische Myelofibrose Score 2 WHO ohne Hinweis auf blastäre Transformation 2 Zustand nach Fundoplicatio bei Upside Down Stomach, Reflux postoperativ 3 Degenerative Veränderungen an Stütz- und Bewegungsapparat 4 Rezidivierende Harnwegsinfekte 5 Posttraumatische Belastungsstörung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neuaufnahme von Leiden Nr. 4 und 5. Aufgrund der geringen funktionellen Relevanz von Leiden Nr. 4 und 5 ergibt sich keine Änderung im Ges GdB. Das Leiden/Symptom "Diarrhoe" erreicht keinen Grad der Behinderung, da bisher unklarer Genese. […] Nachuntersuchung 05/2025 - weil Besserung /Stabilisierung bei Leiden 1 möglich (Knochenmarktransplantation)[…] Nachuntersuchung 05 aus 2025, - weil Besserung /Stabilisierung bei Leiden 1 möglich (Knochenmarktransplantation) 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Von Seiten der Grunderkrankung besteht ein guter und stabiler Allgemeinzustand und Ernährungszustand. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Eine immunsuppressive Dauermedikation führt zu einer mäßig erhöhten Infektanfälligkeit, welche jedoch einer schweren Erkrankung des Immunsystems, mit rezidivierenden außergewöhnlichen Infektionen nicht gleichzusetzen ist. Den Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen. Gutachterliche Stellungnahme: s.o.“ Mit Beschwerdevorlage vom 11.12.2023 legte das SMS dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Diese langten am 12.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beschwerdevorlage führte das SMS aus, das Parteiengehör habe im Beschwerdevorverfahren nicht mehr fristgerecht erstellt werden können. Im Rahmen des nachweislich vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme zum vom SMS eingeholten Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 07.12.2023 mehr ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 vH. 1.2. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Klinischer Status – Fachstatus: SO2 RL: 98% HF: 119/min Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, Schilddrüse schluckverschieblich Pulmo: VA, keine RG's, kein spastisches Atemgeräusch, SKS Cor: leise rhythmisch, normofequent, kein pathologisches Herzgeräusch Abdomen: über Thoraxniveau, weich, leichter Druckschmerz, Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber nicht palpabel, Milz vergrößert, Nierenlager frei Haut: drei kleine Narben bei St.p. Laparoskopie, blande Narbe linkes Knie - St.p.OP Wirbelsäule: gesamte Wirbelsäule leicht klopfdolent UE: keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse bds. tastbar OE: frei beweglich grob neurologisch unauffällig, Faustschluss möglich, Handkraft seitengleich, grobe Kraft obere und untere Extremität altersentsprechend unauffällig, Nacken und Schürzengriff möglich, allseits keine Sensibilitätsstörung Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbstständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität - Gangbild: benötigt kein Hilfsmittel, unauffälliges Gangbild, altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Funktionseinschränkungen: Postpolyzythämische Myelofibrose Score 2 WHO ohne Hinweis auf blastäre Transformation; Zustand nach Fundoplicatio bei Upside Down Stomach, Reflux postoperativ; Degenerative Veränderungen an Stütz- und Bewegungsapparat; Rezidivierende Harnwegsinfekte; Posttraumatische Belastungsstörung Das Leiden/Symptom „Diarrhoe“ erreicht aufgrund bisher unklarer Genese keinen Grad der Behinderung. 1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Vonseiten der Grunderkrankung besteht bei der Beschwerdeführerin ein guter und stabiler Allgemein- und Ernährungszustand. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Die Greif- und Haltefunktionen sind ausreichend erhalten. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Bei der Beschwerdeführerin liegen weiters keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Eine immunsuppressive Dauermedikation führt zwar zu einer mäßig erhöhten Infektanfälligkeit, welche jedoch einer schweren Erkrankung des Immunsystems, mit rezidivierenden außergewöhnlichen Infektionen nicht gleichzusetzen ist. Den Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen. 2. Beweiswürdigung: Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde (zunächst) ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.06.2023, basierend auf einer Untersuchung 17.05.2023, eingeholt worden. Darin wurde kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Nach Feststellung der Leiden Postpolyzythämische Myelofibrose Score 2 WHO ohne Hinweis auf blastäre Transformation, Zustand nach Fundoplicatio bei Upside Down Stomach, Reflux postoperativ und degenerative Veränderungen an Stütz- und Bewegungsapparat wurde ausgeführt, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht erfüllt werden, da keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist und keine relevanten motorischen Defizite bestehen. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut, ausreichende Standfestigkeit und Trittsicherheit konnten ohne Gehhilfe festgestellt werden. Es liegt normaler Allgemein- und sehr guter Ernährungszustand vor, kognitive Funktionen sind ausreichend erhalten, die kardiorespiratorische Leistungsbreite ist nicht wesentlich eingeschränkt. Die Frage, ob ein Immundefekt vorliegt im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten, wurde vom Sachverständigen wie folgt beantwortet: „Nein, keine dokumentiert.“ Aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu diesem Gutachten wurde vom SMS eine Stellungnahme des Allgemeinmediziners vom 31.07.2023 eingeholt. In dieser wurde u. a. ausgeführt, dass die Fülle an subjektiven Empfindungen anlässlich der Einwendungen zur Kenntnis genommen wird, jedoch keinerlei Belege vorliegen, welche ein höheres Ausmaß an funktionellen Einbußen beschreiben würden, als anlässlich der erfolgten, zugeteilten Begutachtung festgestellt werden konnte. Insbesondere konnte aber in der Begutachtung eine derartige Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder Gangfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis des Zurücklegens einer kurzen Wegstrecke, des Ein- und Aussteigens und des sicheren Transports in öffentlichen Verkehrsmitteln bewirken könnte, gerade eben nicht objektiviert werden. Es wird daher weiterhin am Ergebnis der bereits durchgeführten Untersuchung festgehalten. Aufgrund des Beschwerdevorbringens, wonach der Sachverständige (Allgemeinmediziner) insbesondere auf die vorgebrachte erhöhte Infektionsgefahr und die vorgebrachten täglich häufigen spontanen Durchfälle nicht ausreichend eingegangen sei, und der Vorlage neuer Befunde der Beschwerdeführerin wurde ein weiteres Gutachten vom SMS eingeholt, nämlich jenes einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 07.12.2023, basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.10.2023. In diesem Gutachten wurde kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Verglichen zum zuvor zitierten Gutachten des Allgemeinmediziners stellte die nunmehrige Sachverständige zwei weitere Funktionseinschränkungen (Leiden 4 und Leiden 5) fest. Somit liegen nach diesem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten folgende Leiden bei der Beschwerdeführerin vor: Postpolyzythämische Myelofibrose Score 2 WHO ohne Hinweis auf blastäre Transformation, Zustand nach Fundoplicatio bei Upside Down Stomach, Reflux postoperativ, Degenerative Veränderungen an Stütz- und Bewegungsapparat, Rezidivierende Harnwegsinfekte und Posttraumatische Belastungsstörung. In ihrer Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten führte die Sachverständige plausibel aus, dass es zur Neuaufnahme von Leiden Nr. 4 und 5 gekommen ist. Aufgrund der geringen funktionellen Relevanz von Leiden Nr. 4 und 5 ergibt sich aber keine Änderung im Ges-GdB. Das Leiden/Symptom der Beschwerdeführerin „Diarrhoe“ erreicht keinen Grad der Behinderung, da bisher unklarer Genese. Weiters führte die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zulassen. Vonseiten der Grunderkrankung besteht ein guter und stabiler Allgemein- und Ernährungszustand. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Außerdem liegt laut Gutachten kein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten. Eine immunsuppressive Dauermedikation führt zwar zu einer mäßig erhöhten Infektanfälligkeit, welche jedoch einer schweren Erkrankung des Immunsystems, mit rezidivierenden außergewöhnlichen Infektionen nicht gleichzusetzen ist. Den Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen. Zum Beschwerdevorbringen und den mit der Beschwerde vorgelegten Befunden ist festzuhalten, dass die Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie im Gutachten vom 07.12.2023 sowohl das Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. AS 72) als auch die vorgelegten (relevanten) Befunde (vgl. ebenso AS 72) berücksichtigt hat. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der relevanten Befunde wurde nachvollziehbar der Schluss gezogen, dass die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zulassen. Es liegt bei der Beschwerdeführerin kein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten.Zum Beschwerdevorbringen und den mit der Beschwerde vorgelegten Befunden ist festzuhalten, dass die Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie im Gutachten vom 07.12.2023 sowohl das Vorbringen der Beschwerdeführerin vergleiche AS 72) als auch die vorgelegten (relevanten) Befunde vergleiche ebenso AS 72) berücksichtigt hat. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der relevanten Befunde wurde nachvollziehbar der Schluss gezogen, dass die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zulassen. Es liegt bei der Beschwerdeführerin kein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten. Darauf hinzuweisen ist an dieser Stelle auch, dass die Beschwerdeführerin letztlich keine Stellungnahme mehr zum Gutachten vom 07.12.2023 abgegeben hat. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen möglich ist und das sichere Ein- und Aussteigen, das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken sowie die Benützung von Haltegriffen möglich sind. Die Beschwerdeführerin kann Gehstrecken von 300 bis 400 m selbständig bewältigen. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen daher möglich. In den eingeholten Sachverständigengutachten (samt Stellungnahme) wird auf den Zustand der Beschwerdeführerin ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes der Beschwerdeführerin. Sie ist den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten (samt Stellungahme) nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten bzw. wurde die Beschwerde in dem eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie mitberücksichtigt und war diese somit nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darzutun. Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Sachverständigen liegen nicht vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten (samt Stellungnahme). Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 495/2013, zuletzt geändert durch BGBl II 263/2016, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016,, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und – erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032). In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der geltenden Fassung geregelt in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) ausgeführt: Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest sechs Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – severe combined immunodeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa drei Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186).Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186). Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Es ist bei der Beschwerdeführerin von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Da das Leiden/Symptom „Diarrhoe“ aufgrund bisher unklarer Genese keinen Grad der Behinderung erreicht, liegt auch deswegen keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Beurteilt wird im vorliegenden Fall nur wie sich bestehende Funktionsbeeinträchtigungen nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Bei der Beschwerdeführerin liegen unzweifelhaft Funktionsbeeinträchtigungen vor, welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, dennoch vermag die Beschwerdeführerin aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Bei der Beschwerdeführerin liegen unzweifelhaft Funktionsbeeinträchtigungen vor, welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, dennoch vermag die Beschwerdeführerin aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Es wird daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass in weiterer Folge auch nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO vorliegen, zumal die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ist.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass in weiterer Folge auch nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO vorliegen, zumal die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß , Paragraph 29 b, StVO ist. , Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde zunächst ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Aufgrund der im Rahmen des gewährten Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme holte die belangte Behörde zudem eine Stellungnahme des zuvor mit dem Verfahren befassten Allgemeinmediziners ein. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde ein weiteres Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie eingeholt. In den vorzitierten Gutachten (samt Stellungnahme) wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten (samt Stellungnahme) als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden alle vorliegenden relevanten Befunde in den Gutachten berücksichtigt. Eine Stellungnahme zum Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie brachte die Beschwerdeführerin letztlich auch nicht mehr ein. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes der Beschwerdeführerin konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher unterbleiben. Zudem ist festzuhalten, dass eine mündliche Verhandlung von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt wurde.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten (samt Stellungnahme) als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden alle vorliegenden relevanten Befunde in den Gutachten berücksichtigt. Eine Stellungnahme zum Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie brachte die Beschwerdeführerin letztlich auch nicht mehr ein. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes der Beschwerdeführerin konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher unterbleiben. Zudem ist festzuhalten, dass eine mündliche Verhandlung von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W200.2282595.1.00