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{'item': 'W200 2283478-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlW200 2283478-1 Spruch, W200 2283478-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im zuvor geführten Verfahren nach dem BEinstG ergab das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 31.01.2023 basierend auf der Aktenlage einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. 100 und gestaltete sich wie folgt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Universitätsklinikum Krems - Klinische Abteilung für Pneumologie Arztbrief vom 03.09.2021 Oberarzt Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX - Diagnose Skoliose mit Rotationskomponente, Migräne mit Aura, ZervikalsyndromUniversitätsklinikum Krems - Klinische Abteilung für Pneumologie Arztbrief vom 03.09.2021 Oberarzt Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, römisch 40 - Diagnose Skoliose mit Rotationskomponente, Migräne mit Aura, Zervikalsyndrom Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Frau XXXX leidet an einer Sarkoidose mit Lungenbeteiligung mit Erstdiagnose August 2021 - Universitätsklinikum Krems, Klinische Abteilung für Pneumologie. Initial zeigten sich in der Computertomografie des Thorax nur minimale radiologische Veränderungen - die Diagnosesicherung erfolgte über die Histologie. Es wurde auch keine systemische medikamentöse Therapie eingeleitet. Es stellte sich in den Befunden weder eine Lungenfunktions- noch Diffusionsstörung dar. Laut Arztbrief liegt auch kein Hinweis auf eine weitere Organbeteiligung vor. Ferner besteht orthopädischerseits eine Skoliose mit Rotationskomponente im Bereich der Lenden- und Brustwirbelsäule.Frau römisch 40 leidet an einer Sarkoidose mit Lungenbeteiligung mit Erstdiagnose August 2021 - Universitätsklinikum Krems, Klinische Abteilung für Pneumologie. Initial zeigten sich in der Computertomografie des Thorax nur minimale radiologische Veränderungen - die Diagnosesicherung erfolgte über die Histologie. Es wurde auch keine systemische medikamentöse Therapie eingeleitet. Es stellte sich in den Befunden weder eine Lungenfunktions- noch Diffusionsstörung dar. Laut Arztbrief liegt auch kein Hinweis auf eine weitere Organbeteiligung vor. Ferner besteht orthopädischerseits eine Skoliose mit Rotationskomponente im Bereich der Lenden- und Brustwirbelsäule. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Skoliose mit Rotationskomponente - kombiniert LWS rechts und BWS links Unterer Rahmensatz da radiologsiche Veränderungen und klinische Defizite mit maßgeblichen Einschränkungen vorhanden, jedoch keine Claudicatio spinalis 02.01.03 50 2 Sarkoidose mit Lungenbeteilgung - Erstdiagnose August 2021 Mittlerer Rahmensatz da stabiler Krankheitsverlauf; keine systemische medikamentöse Therapie erforderlich; keine Lungenfunktionsstörung, keine Diffusionsstörung; kein Hinweis auf weitere Organbeteilgungen 06.07.01 20 3 Migräne mit Aura Unterer Rahmensatz da medikamentöse Therapie mit Analgetika der Stufe 1 bei Bedarf 04.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 führend, da Leiden 2 mit stabilen Krankheitsverlauf und Leiden 3 unter med. Therapie lediglich bei Bedarf.“ Mit Bescheid vom 14.02.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 50% dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Gegenständliches Verfahren: Die Beschwerdeführerin stellte am 02.03.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Die Antragstellung wurde mit der Beschwerdeführerin vorliegenden Sarkoidose begründet. Angeschlossen waren diverse pneumologische und orthopädische Gutachten. Nach Vorlage eines lungenfachärztlichen Befundes holte das Sozialministeriumservice ein Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners basierend nunmehr auf einer Untersuchung am 10.08.

  1. Dieses Gutachten ergab nunmehr einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% und gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: Bezüglich der Anamnese darf auf ein Vorgutachten aus dem Jänner 2023 hingewiesen werden. Laut Angaben der Antragstellerin stünde sie alle 6 Monate beim Lungenfacharzt und beim Augenarzt zu Kontrollen, dies aufgrund einer Sarkoidose. Sie mache nach wie vor Physiotherapie und Übungen am Abend. Derzeitige Beschwerden: Die meisten Einschränkungen habe sie durch die Sarkoidose. Wenn sie länger gehen würde, sei sie sofort außer Atem. Im März 2023 hätte sie eine Stelle im Wien angenommen, das Pendeln habe aber zu körperlichen Schmerzen, insbesondere auch im Bereich der Schulter geführt, sie habe die Stelle wieder aufgeben müssen. Es sei auch schon aufgrund eines Meniskusschadens zweimal eine Arthroskopie im Knie durchgeführt worden. Sie leide an einem Stechen im Bauch, es sei ihr auf Verdacht ca. 2017 der Blinddarm entfernt worden, das habe aber keine Besserung erbracht. Sie sei oft verkühlt, hätte 3x hintereinander Corona gehabt. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Keine Liste. Seractil und Asthmaspray Sozialanamnese: 43-jährige Antragstellerin, verheiratet, lebt mit dem Gatten gemeinsamen Haushalt, kinderlos. Schulbildung: 4 Klassen Volksschule, 4 Klassen Hauptschule, 1 Jahr Handelsschule, Abschluss der Lehre zur Bürokauffrau. Führerschein vorhanden, Auto wird gelenkt. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Labor Ergebnis über SARS-COV2-PCR-Analyse vom 5.4.2023: Positiv. Lungenfachärztliches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 31.1.2023: 1) Skoliose mit Rotationskomponente-kombiniert LWS rechts und BWS links. Unterer Rahmensatz, da radiologische Veränderungen und klinische Defizite mit maßgeblichen Einschränkungen vorhanden, jedoch keine Claudicatio spinalis. 02.01.
  2. 50%. 2) Sarkoidose mit Lungenbeteiligung (ED 08/2021). Unterer Rahmensatz, da stabiler Krankheitsverlauf. Keine systemische medikamentöse Therapie erforderlich, keine Lungenfunktionsstörung, keine Diffusionsstörung, kein Hinweis auf weitere Organbeteiligung. 06.07.
  3. 20%.2) Sarkoidose mit Lungenbeteiligung (ED 08 aus 2021,). Unterer Rahmensatz, da stabiler Krankheitsverlauf. Keine systemische medikamentöse Therapie erforderlich, keine Lungenfunktionsstörung, keine Diffusionsstörung, kein Hinweis auf weitere Organbeteiligung. 06.07.
  4. 20%. 3) Migräne mit Aura. Unterer Rahmensatz, da medikamentöse Therapie mit Analgetika der Stufe 1 bei Bedarf. 04.11.
  5. 10%. Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H. Dauerzustand. Lungenfachärztliche Befundbericht vom 3.4.2023: Diagnosen: Normale ventilatorische Lungenfunktion, ungestörter Gasaustausch, histologisch gesicherte Sarkoidose Typ I, derzeit diskret progredient. IgG allesamt im Normbereich, derzeit kein Hinweis auf EAA. Z.n. Covid Infektion 03/2023, derzeit noch post covid Symptomatik.Lungenfachärztliche Befundbericht vom 3.4.2023: Diagnosen: Normale ventilatorische Lungenfunktion, ungestörter Gasaustausch, histologisch gesicherte Sarkoidose Typ römisch eins, derzeit diskret progredient. IgG allesamt im Normbereich, derzeit kein Hinweis auf EAA. Z.n. Covid Infektion 03 aus 2023,, derzeit noch post covid Symptomatik. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Harn unauffällig, Stuhl: Wechselhaft. Nikotin negiert, Alkohol gelegentlich. Ernährungszustand: Gut; Größe: 155,00 cm Gewicht: 49,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput: bland Collum: bland, Schilddrüse o.B. Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent Thorax: unauffällig Pulmo: VA, sonorer Klopfschall Abdomen: Hepar am Ribo, Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz. OE: Schulter-, Ellenbogen, Handgelenke und Finger frei beweglich, Faustschluss bds möglich. Wirbelsäule: Kyphoskoliose, FBA 40cm, SN und RT eingeschränkt, Lasegue negativ, Zehen- und Fersengang bds möglich, Beine können von der UL gehoben werden. Einbeinstand bds möglich. Hüftgelenke: bds bland Kniegelenke: bds bland Sprunggelenke: Flexion/Extension normal, keine Schwellung Haut: keine Auffälligkeiten Neurologisch: grob unauffällig Sonstiges: keine Auffälligkeiten Gesamtmobilität - Gangbild: Die Antragstellerin ist in gutem AZ und EZ, kommt sauber und adäquat gekleidet pünktlich ohne Begleitung zur Untersuchung, keine Einschränkung der Mobilität. Gangbild durchaus sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe. Trage Einlagen. Status Psychicus: Voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, Stimmung klagend. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Skoliose mit Rotationskomponente im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule Oberer Rahmensatz, da bedarfsorientierte Schmerztherapie mit NSAR und regelmäßigen physiotherapeutischen Maßnahmen. Kein neurologisches Defizit, keine Claudicatio spinalis Symtomatik. 02.01.02 40 2 Sarkoidose mit Lungenbeteiligung (ED 08/2021). Unterer Rahmensatz, da stabiler Krankheitsverlauf.Sarkoidose mit Lungenbeteiligung (ED 08 aus 2021,). Unterer Rahmensatz, da stabiler Krankheitsverlauf. Keine systemische medikamentöse Therapie erforderlich, keine Lungenfunktionsstörung, keine Diffusionsstörung, kein Hinweis auf weitere Organbeteiligung 06.07.01 20 3 Migräne mit Aura Unterer Rahmensatz da medikamentöse Therapie mit Analgetika der Stufe 1 bei Bedarf 04.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Covid Infektion 03/2023 Z.n. 2x Arthroskopie Knie - kein Befund vorliegend Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zu dem AKTEN-Gutachten aus dem Jänner 2023 zeigt sich in der heutigen Querschnittsuntersuchung bezüglich Leiden 1 die bekannte Kyphoskoliose, eine Einschränkung im Ausmaß der vorbestehenden Positionsnummer bzw. des Rahmensatz kann AKTUELL nicht objektiviert werden. Es ist somit zu einer maßgeblichen Verbesserung von Leiden 1 gekommen, Das Leiden wurde um eine Stufe reduziert, da KEINE hochgradige Einschränkung der Mobilität im aktuellen Status besteht, keine Lähmungserscheinungen. Bezüglich der vorbestehenden Leiden 2 und 3 ist es zu keiner maßgeblichen Änderung gekommen. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Da Leiden 1 um eine Stufe reduziert wurde und Leiden 2 und 3 nach wie vor Leiden 1 nicht erhöhen, besteht nun ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.“ Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zu diesem Gutachten drückte die Beschwerdeführerin ihre Verwunderung aus, da bei ihr bereits 50% Behinderung festgestellt worden seien. Sie hätte um die Zusatzeintragung angesucht, da ihr gesagt worden sei, dass sie diese mit einer Feststellung von 50% beantragen könne. Der begutachtende Allgemeinmediziner hätte die Befunde ihres Orthopäden nicht erhalten. Sie hätte ihm zwar die Beschwerden nicht weiter geschildert, da dieser Befund und Feststellungen ja bereits vorgelegen seien, und sie – ihrer Ansicht nach – nur wegen der Zusatzeintragung vorstellig gewesen sei. Ihre Beschwerden aufgrund der Skoliose hätten sich nicht gebessert, sondern eher verschlechtert und es sei umso mehr überraschend, dass die Behinderung herabgesetzt worden sei. Sie hätte aufgrund der Schmerzen Schlafstörungen, die eine anhaltende Müdigkeit am Tag danach nach sich ziehen würden. Die Schmerzen würden sie tagsüber bereits nach kurzen Autofahrten oder sitzen im Büro begleiten und ihre Arbeitsleistung leide darunter. Sie hätten keine 15 Minuten bei der Untersuchung verbracht. Die Dauer der Untersuchung, wie im Formular vom begutachtenden Arzt eingetragen, sei nicht korrekt. In einer Stellungnahme zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gab der begutachtende Arzt an, dass – verglichen zum Aktengutachten aus dem Jahr 2023 – nunmehr eine körperliche Untersuchung durchgeführt worden sei. Es zeigte sich eine dem (von der Beschwerdeführerin vorgelegten) orthopädischen Befund vom 18.01.2023 adäquate Bewegungseinschränkung bei Skoliose, eine hochgradige Bewegungseinschränkung, die eine 50% GdB begründen würde, könne aus dem aktuellen Status nicht abgeleitet werden. Eine erforderliche Schmerztherapie mit NSAR sei bedarfsorientiert angegeben gewesen und es bestünde keine Notwendigkeit einer Dauerschmerztherapie mit Opioiden. Neurologische Defizite bestünden nicht, auch eine operative Sanierung sei nicht erforderlich. Neue Befunde seien nicht vorgelegt worden. Die eingebrachten Angaben seien schon bei der Untersuchung berichtet und in das aktuelle Gutachten aufgenommen worden. Die statusobjektivierten Einschränkungen seien in der Auswahl der Positionsnummer und des entsprechenden Rahmensatzes ausreichend abgebildet worden. Mit Bescheid vom 02.11.2023 wurde wie folgt entschieden: „Mit einem Grad der Behinderung von 40% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Ihr Antrag vom 02.03.2023 wird daher abgewiesen.“ In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der die Beschwerdeführerin vertretende Verein ChronischKrank aus, dass der Beschwerdeführerin im Jänner 2023 bereits ein Behindertenstatus in der Höhe von 50% dauerhaft zuerkannt worden sei. In weiterer Folge hätte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gestellt. Die Beschwerdeführerin sei dann am 10.08.2023 untersucht worden und basierend darauf sei der Behindertengrad auf 40% herabgesetzt worden. Der untersuchende Allgemeinmediziner hätte die rechtskräftige Entscheidung des SMS mit der Begründung abgeändert, dass im Vergleich zum Aktengutachten aus jener 2023 die Einschränkungen in einer Untersuchung nicht objektiviert werden hätten können. Es bestünde keine hochgradige Einschränkung der Mobilität im aktuellen Status. Es handle sich um ein eindeutiges Fehlverhalten der Behörde. Der Grad der Behinderung sei im vorliegenden Verfahren nicht Teil des zu ermittelten Sachverhaltes. Der Beschwerdeführerin sei der Behindertengrad bereits im Jänner dieses Jahres zuerkannt worden. Die Behörde handle daher außerhalb ihres Befugnisbereiches. Darüber hinaus sei die Entscheidung (50% Behinderung) vom Jänner 2023 in Rechtskraft erwachsen. Beim Krankheitsbild der Beschwerdeführerin sei es zu keiner Besserung gekommen. Darüber hinaus sei der Allgemeinmediziner kein Facharzt. Insofern hätte die belangte Behörde ein fachärztliches Gutachten einholen müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Grad der Behinderung beträgt 40 vH. 1.
  8. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Caput: bland Collum: bland, Schilddrüse o.B. Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent Thorax: unauffällig Pulmo: VA, sonorer Klopfschall Abdomen: Hepar am Ribo, Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz. OE: Schulter-, Ellenbogen, Handgelenke und Finger frei beweglich, Faustschluss bds möglich. Wirbelsäule: Kyphoskoliose, FBA 40cm, SN und RT eingeschränkt, Lasegue negativ, Zehen- und Fersengang bds möglich, Beine können von der UL gehoben werden. Einbeinstand bds möglich. Hüftgelenke: bds bland Kniegelenke: bds bland Sprunggelenke: Flexion/Extension normal, keine Schwellung Neurologisch: grob unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Die Antragstellerin ist in gutem AZ und EZ, kommt sauber und adäquat gekleidet pünktlich ohne Begleitung zur Untersuchung, keine Einschränkung der Mobilität. Gangbild durchaus sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe. Trage Einlagen. Status Psychicus: Voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, Stimmung klagend. 1.
  9. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Skoliose mit Rotationskomponente im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule Oberer Rahmensatz, da bedarfsorientierte Schmerztherapie mit NSAR und regelmäßigen physiotherapeutischen Maßnahmen. Kein neurologisches Defizit, keine Claudicatio spinalis Symtomatik. 02.01.02 40 2 Sarkoidose mit Lungenbeteiligung (ED 08/2021). Unterer Rahmensatz, da stabiler Krankheitsverlauf.Sarkoidose mit Lungenbeteiligung (ED 08 aus 2021,). Unterer Rahmensatz, da stabiler Krankheitsverlauf. Keine systemische medikamentöse Therapie erforderlich, keine Lungenfunktionsstörung, keine Diffusionsstörung, kein Hinweis auf weitere Organbeteiligung 06.07.01 20 3 Migräne mit Aura Unterer Rahmensatz da medikamentöse Therapie mit Analgetika der Stufe 1 bei Bedarf 04.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40% Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.08.2023 basierend auf einer Untersuchung am 10.08.2023, samt Stellungnahme vom 23.10.2023, in welchen ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt wurde. Wie im Verfahrensgang ausgeführt gehört die Beschwerdeführerin aktuell dem Kreis der begünstigten Behinderten an (GdB 50%). Es wurde im Jänner 2023 das Leiden 1 der Beschwerdeführerin mit 50% unter Pos.Nr. 02.01.03 eingestuft – diese Einstufung erfolgt jedoch nur aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Nunmehr erfolgte im Verfahren nach dem BBG aufgrund eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ eine Untersuchung der Beschwerdeführerin. Im Rahmen dieser Untersuchung stellte der bestellte Allgemeinmediziner plausibel fest, dass eben keine Funktionseinschränkungen schweren Grades vorliegen, sondern Funktionseinschränkungen mittleren Grades. In seinem Befund führt er zur Wirbelsäule aus: „Kyphoskoliose, FBA 40cm, SN und RT eingeschränkt, Lasegue negativ, Zehen- und Fersengang bds möglich, Beine können von der UL gehoben werden. Einbeinstand bds möglich.“ und verweist auch darauf, dass bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Mobilität vorliege: Konkret beschreibt er ein sicheres und raumgreifendes Gangbild, dass keine Gehhilfe verwendet wird und die Beschwerdeführerin Einlagen trage. Der erkennende Senat schließt sich der Einstufung des Allgemeinmediziners basierend auf dessen Untersuchungsergebnis an, dass die von der Pos.Nr. 02.01.03 geforderte Funktionseinschränkungen schweren Grades der Wirbelsäule nicht vorliegen. Der Gutachter verweist in seiner Stellungnahme explizit darauf, dass keine hochgradige Bewegungseinschränkung festgestellt werden konnte und (nur= eine bedarfsorientierte Schmerztherapie mit NSAR angegeben worden sei und keine Notwendigkeit einer Dauerschmerztherapie mit Opioiden bestünde. Er schloss – wie auch das Gutachten basierend auf der Aktenlage - neurologische Defizite aus. Es ist dem Allgemeinmediziner auch zu folgen, dass eine auf einer Untersuchung basierende Untersuchung vom Ergebnis her genauer ist als eine Einstufung, der ausschließlich von einem/einer Antragsteller/in vorgelegte Unterlagen zu Grunde gelegt werden. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH abzuweichen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen keine substantiierten Einwendungen gegen das eingeholte Sachverständigengutachten darzustellen. Der Gutachter hat sich mit dem Leidenszustand der Beschwerdeführerin ausführlich auseinandergesetzt und er wurde allesamt einer Beurteilung unterzogen.
  11. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  12. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  13. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  14. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  15. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  16. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
  17. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  18. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  19. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  20. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  21. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  22. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
  23. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das im Verfahren nach dem BBG von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin sind – wie beweiswürdigend ausgeführt –nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen. Dass diese Entscheidung bei der Beschwerdeführerin als Normunterworfener zu Unmut führt, ist für den erkennenden Senat völlig verständlich, da die Beschwerdeführerin sich ihrer 50%-Einstufung sicher war. Warum von der belangten Behörde im Verfahren nach dem BEinstG kein Gutachten eingeholt wurde, das auf einer Untersuchung – d.h. auf vom Sachverständigen selbst wahrgenommenen Kriterien - beruht, ist aus dem dem BVwG vorliegenden Akt nicht ersichtlich. Dem vorgelegten Akt war hinsichtlich des Verfahrens nach dem BEinstG nur das Aktengutachten zu entnehmen. Erst aus der Beschwerde ergab sich für die vorsitzende Richterin, dass wohl ein Bescheid erlassen wurde. Dieser musste erst vom Sozialministeriumservice angefordert werden. Wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerde meint, dass der Grad der Behinderung im vorliegenden Verfahren nicht Teil des zu ermittelten Sachverhaltes sei und die Behörde daher außerhalb ihres Befugnisbereiches handle, so ist dem das BBG entgegenzuhalten, das nicht vorsieht, dass kein neuerliches Gutachten eingeholt werden darf, wenn bereits eines in einem anderen Verfahren erstattet wurde. Es ist auch dem Vertreter zuzustimmen, dass die Entscheidung (50% Behinderung) vom Jänner 2023 im Verfahren nach dem BEinstG in Rechtskraft erwachsen ist – nicht jedoch im Verfahren nach dem BBG. Entgegen dem Vorbringen der Vertretung der Beschwerdeführerin besteht laut ständiger Judikatur des VwGH kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
  24. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein,) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei im BBG-Verfahren festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten mit einer Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II.
  25. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten mit einer Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  26. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W200.2283478.1.00

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