RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlW207 2284286-1 Spruch, W207 2284286-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin gehört, soweit dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen ist, spätestens seit 01.12.2016 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. an.Die Beschwerdeführerin gehört, soweit dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen ist, spätestens seit 01.12.2016 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. an. Das Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), holte am 21.11.2023 einen Sozialversicherungsdatenauszug (AJ-WEB Auskunftsverfahren) betreffend die Beschwerdeführerin ein, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin seit 01.10.2022 Alterspension bezieht. Ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis ist diesem Sozialversicherungsdatenauszug hingegen nicht zu entnehmen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2023 wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehöre. Begründend wurde im Wesentlichen unter Bezug auf § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG ausgeführt, da die Beschwerdeführerin eine Geldleistung nach Bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, seien nach § 2 Abs. 2 BEinstG die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr gegeben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2023 wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehöre. Begründend wurde im Wesentlichen unter Bezug auf Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG ausgeführt, da die Beschwerdeführerin eine Geldleistung nach Bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, seien nach Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.12.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 11.12.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie Folgendes ausführte: „[….] Es ist zwar richtig, dass ich ab Herbst 2022 Pension erhalte, aber ich aufgrund der geringen Pensionshöhe, sehr erhöhten Miet- und Energiekosten sowie der allgemeinen Teuerungsrate — sobald sich mein Gesundheitszustand hoffentlich verbessert, wieder eine Erwerbsbeschäftigung anstrebe. Leider musste ich im Sommer 2022 aufgrund der Verschlechterung meines Gesundheitszustandes kündigen und da kurzfristig keine Verbesserung eintrat, die Pension in Regelpensionsantrittsalter annehmen. Im Dezember 2022 wurde ich 1 Monat stationär, anschließend 6 Wochen in der Tagesklinik mit anschließend 6wöchiger Reha intensiv behandelt und bin weiterhin unter engmaschiger fachärztlicher Kontrolle. Ich ersuche hiermit außerdem eine erneute Bewertung meines Gesundheitszustandes und eventuelle Anhebung des Prozentsatzes, da ich — sollte ich der in erster Linie nach wie vor angestrebten Erwerbstätigkeit nächstes Jahr doch nicht nachkommen können — ansonsten meine Miet-, Energie- und rudimentären Lebenserhaltungskosten auf Dauer nicht nachkommen kann. Sie erwähnen außerdem in Ihrem Schreiben, dass sonstige allgemeingültige Vergünstigungen für behinderte Menschen unberührt bleiben. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, um Information welche diese genau ab 2024 wären, damit ich sie auch in Anspruch nehmen kann. Zusätzlich hätte ich gerne gewusst, warum eigentlich für mich die Landesstelle Oberösterreich und nicht Wien zuständig ist. Vielen Dank im Voraus über eine positive Antwort, verbleibe ich, Mit freundlichen Grüßen Unterschrift der Beschwerdeführerin“ Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2024 von der belangten Behörde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin gehört spätestens seit 01.12.2016 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. an.Die Beschwerdeführerin gehört spätestens seit 01.12.2016 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. an. Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.10.2022 eine unbefristete Alterspension der Pensionsversicherungsanstalt. Sie steht nicht in Beschäftigung. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur bisherigen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gründet sich auf den Akteninhalt und ist unbestritten. Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus aus einem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ist ebenfalls unbestritten. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 01.10.2022 Alterspension bezieht und aktuell in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf einem am 21.11.2023 von der belangten Behörde und einem am 18.01.2024 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug sowie auf dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer – oben wiedergegebenen - Beschwerde vom 05.12.2023. In der Beschwerde wird die Tatsache des Bezuges von Alterspension ausdrücklich bestätigt, ebenso wie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht in Beschäftigung steht. Daran vermag auch die in der Beschwerde geäußerte Absicht, in Zukunft wieder eine Erwerbsbeschäftigung anzustreben, sobald sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hoffentlich verbessere, nichts zu ändern. In der Beschwerde wird daher die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin iSd § 2 Abs. 2 lit c BEinstG Geldleistungen wegen einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bezieht und nicht in Beschäftigung steht, nicht bestritten. In der Beschwerde wird die Tatsache des Bezuges von Alterspension ausdrücklich bestätigt, ebenso wie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht in Beschäftigung steht. Daran vermag auch die in der Beschwerde geäußerte Absicht, in Zukunft wieder eine Erwerbsbeschäftigung anzustreben, sobald sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hoffentlich verbessere, nichts zu ändern. In der Beschwerde wird daher die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG Geldleistungen wegen einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bezieht und nicht in Beschäftigung steht, nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, diea) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oderb) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die,
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder,
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …“ Die Beschwerdeführerin bezieht - wie in der Beschwerde bestätigt wird - seit 01.10.2022 eine Alterspension und sie steht nicht in Beschäftigung. Es liegt somit - dies ansich schon seit 01.10.2022 - ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor. Die Beschwerdeführerin gilt daher schon aus diesem Grund nicht mehr als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG.Die Beschwerdeführerin bezieht - wie in der Beschwerde bestätigt wird - seit 01.10.2022 eine Alterspension und sie steht nicht in Beschäftigung. Es liegt somit - dies ansich schon seit 01.10.2022 - ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG vor. Die Beschwerdeführerin gilt daher schon aus diesem Grund nicht mehr als begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG. Die Begünstigungen nach diesem Gesetz erlöschen gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, im angefochtenen Bescheid werde außerdem erwähnt, dass sonstige allgemeingültige Vergünstigungen für behinderte Menschen unberührt blieben, die Beschwerdeführerin wäre für die Information sehr dankbar, welche diese genau ab 2024 wären, damit die Beschwerdeführerin sie auch in Anspruch nehmen könne, so ist darauf hinzuweisen, dass die Erteilung von Informationen über allfällige Begünstigungen nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ist. Die Begünstigungen nach diesem Gesetz erlöschen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, im angefochtenen Bescheid werde außerdem erwähnt, dass sonstige allgemeingültige Vergünstigungen für behinderte Menschen unberührt blieben, die Beschwerdeführerin wäre für die Information sehr dankbar, welche diese genau ab 2024 wären, damit die Beschwerdeführerin sie auch in Anspruch nehmen könne, so ist darauf hinzuweisen, dass die Erteilung von Informationen über allfällige Begünstigungen nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ist. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem unbestrittenen Hintergrund der Pensionierung und der aktuell nicht gegebenen Beschäftigung der Beschwerdeführerin geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Dies gilt überdies insbesondere während der Phase der Wirksamkeit des Art 16 § 3 (iVm § 6 Abs 1) des
- COVID-19-Gesetzes, BGBl I Nr. 16/2020.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem unbestrittenen Hintergrund der Pensionierung und der aktuell nicht gegebenen Beschäftigung der Beschwerdeführerin geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Dies gilt überdies insbesondere während der Phase der Wirksamkeit des Artikel 16, Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins,) des
- COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2284286.1.00