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{'item': 'W228 2270475-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlW228 2270475-1 Spruch, W228 2270475-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2023 wird behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2023 wird behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 23.11.2022 wurde

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 01.06.2022 bis 15.06.2022 und 24.06.2022 bis 30.06.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin)

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 717,86 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da sie aus ihren geringfügigen Dienstverhältnissen zu den Firmen XXXX und XXXX sowie XXXX GesmbH ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Die Beschwerdeführerin habe daher im Monat 06/22 nicht als arbeitslos gegolten.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 23.11.2022 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 01.06.2022 bis 15.06.2022 und 24.06.2022 bis 30.06.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 717,86 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da sie aus ihren geringfügigen Dienstverhältnissen zu den Firmen römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 GesmbH ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Die Beschwerdeführerin habe daher im Monat 06/22 nicht als arbeitslos gegolten. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28.12.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sie seit dem Jahr 2022 geringfügig bei dem Unternehmen XXXX als Reinigungskraft arbeite und dort ein monatliches Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 444,00 beziehe. Im Juni 2022 sei sie auf eine Stelle bei der Firma XXXX gestoßen. Sie habe sich dort beworben und sei dazu eingeladen worden, ihre Fähigkeiten an einem Tag vor Ort praktisch unter Beweis zu stellen. Da sie nach einem Herzinfarkt in der Vergangenheit Risikopatientin sei und ihr daher nicht alle Stellen körperlich zumutbar seien, habe sie die Arbeitserprobung nach zwei Stunden abgebrochen. Die Arbeitsbedingungen, die sie an dem Arbeitsort auf der Donauinsel vorgefunden habe, seien ihr körperlich nicht zumutbar gewesen. Trotz Hitze habe es keinen Zugang zu Trinkwasser gegeben. Sie habe schwere Gegenstände tragen müssen und habe sie ihre Gesundheit gefährdet gesehen. Für die beiden geleisteten Arbeitsstunden beim Dienstgeber XXXX habe sie insgesamt € 15,00 erhalten. Vom Dienstgeber XXXX habe sie im Monat Juni 2022 abzüglich der bei der Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze nicht zu berücksichtigenden Sonderzahlung wie üblich € 444,00 erhalten. Sie habe daher im Juni 2022 ein Einkommen von insgesamt € 459,00 erhalten und damit die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28.12.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sie seit dem Jahr 2022 geringfügig bei dem Unternehmen römisch 40 als Reinigungskraft arbeite und dort ein monatliches Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 444,00 beziehe. Im Juni 2022 sei sie auf eine Stelle bei der Firma römisch 40 gestoßen. Sie habe sich dort beworben und sei dazu eingeladen worden, ihre Fähigkeiten an einem Tag vor Ort praktisch unter Beweis zu stellen. Da sie nach einem Herzinfarkt in der Vergangenheit Risikopatientin sei und ihr daher nicht alle Stellen körperlich zumutbar seien, habe sie die Arbeitserprobung nach zwei Stunden abgebrochen. Die Arbeitsbedingungen, die sie an dem Arbeitsort auf der Donauinsel vorgefunden habe, seien ihr körperlich nicht zumutbar gewesen. Trotz Hitze habe es keinen Zugang zu Trinkwasser gegeben. Sie habe schwere Gegenstände tragen müssen und habe sie ihre Gesundheit gefährdet gesehen. Für die beiden geleisteten Arbeitsstunden beim Dienstgeber römisch 40 habe sie insgesamt € 15,00 erhalten. Vom Dienstgeber römisch 40 habe sie im Monat Juni 2022 abzüglich der bei der Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze nicht zu berücksichtigenden Sonderzahlung wie üblich € 444,00 erhalten. Sie habe daher im Juni 2022 ein Einkommen von insgesamt € 459,00 erhalten und damit die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 10.02.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2022 zwei geringfügige Beschäftigungen gehabt habe. Laut vorgelegtem Gehaltszettel habe sie bei der XXXX GmbH ein Grundgehalt von € 444,00 brutto und von der XXXX GesbR ein Grundgehalt von € 46,74 brutto erhalten. In Summe habe sie daher im Juni 2022 € 490,74 aus ihren Beschäftigungen verdient und habe sie damit die im Jahr 2022 geltende Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Die Beschwerdeführerin habe die geringfügigen Beschäftigungen dem AMS nicht gemeldet.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 10.02.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2022 zwei geringfügige Beschäftigungen gehabt habe. Laut vorgelegtem Gehaltszettel habe sie bei der römisch 40 GmbH ein Grundgehalt von € 444,00 brutto und von der römisch 40 GesbR ein Grundgehalt von € 46,74 brutto erhalten. In Summe habe sie daher im Juni 2022 € 490,74 aus ihren Beschäftigungen verdient und habe sie damit die im Jahr 2022 geltende Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Die Beschwerdeführerin habe die geringfügigen Beschäftigungen dem AMS nicht gemeldet. Mit Schreiben vom 15.02.2023 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin verwies sie im Wesentlichen auf ihr Beschwerdevorbringen. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 15.09.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie ein Dolmetscher für die Sprache Serbisch teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeuge einvernommen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 15.09.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie ein Dolmetscher für die Sprache Serbisch teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 als Zeuge einvernommen. Am 27.09.2023 übermittelte die XXXX GesbR diverse Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht.Am 27.09.2023 übermittelte die römisch 40 GesbR diverse Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht. Am 10.11.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin, ein Vertreter der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeugen einvernommen.Am 10.11.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin, ein Vertreter der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 als Zeugen einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war seit 03.01.2022, so auch im verfahrensrelevanten Zeitraum Juni 2022, bei der XXXX GmbH geringfügig beschäftigt. Sie hatte im Juni 2022 aus dieser geringfügigen Beschäftigung ein Einkommen in der Höhe von € 879,60 (Grundgehalt in Höhe von brutto € 444,00 sowie Sonderzahlung in Höhe von € 435,60). Die Beschwerdeführerin war seit 03.01.2022, so auch im verfahrensrelevanten Zeitraum Juni 2022, bei der römisch 40 GmbH geringfügig beschäftigt. Sie hatte im Juni 2022 aus dieser geringfügigen Beschäftigung ein Einkommen in der Höhe von € 879,60 (Grundgehalt in Höhe von brutto € 444,00 sowie Sonderzahlung in Höhe von € 435,60). Die Beschwerdeführerin hat am Freitag, 24.06.2022, von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr für die Firma XXXX GesbR am Donauinselfest gearbeitet. Die Firma XXXX GesbR hat dort mehrere Stände betrieben. Die Beschwerdeführerin hat am Freitag, 24.06.2022, von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr für die Firma römisch 40 GesbR am Donauinselfest gearbeitet. Die Firma römisch 40 GesbR hat dort mehrere Stände betrieben. Die Beschwerdeführerin hat in einem Stand, welcher zweigeteilt war (auf der einen Seite Getränke, auf der anderen Seite Pizza), auf der Seite mit den Getränken beim Ausschank bzw. beim Verkauf von Getränken mitgeholfen. Um 16:00 Uhr wurde ihr von ihrem Chef XXXX gesagt, dass sie die Arbeit beenden solle, da ihm mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdeführerin für die Arbeit nicht geeignet sei und sie zu wenig Leistung erbringe.Die Beschwerdeführerin hat in einem Stand, welcher zweigeteilt war (auf der einen Seite Getränke, auf der anderen Seite Pizza), auf der Seite mit den Getränken beim Ausschank bzw. beim Verkauf von Getränken mitgeholfen. Um 16:00 Uhr wurde ihr von ihrem Chef römisch 40 gesagt, dass sie die Arbeit beenden solle, da ihm mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdeführerin für die Arbeit nicht geeignet sei und sie zu wenig Leistung erbringe. Links neben diesem Stand, in welchem die Beschwerdeführerin tätig war, hat die XXXX GesbR einen weiteren Stand betrieben, an welchem Würstel und Pommes verkauft wurden. Hier hat XXXX , ein Freund von XXXX , gearbeitet. Die Beschwerdeführerin hat an diesem Stand keine Tätigkeiten erbracht.Links neben diesem Stand, in welchem die Beschwerdeführerin tätig war, hat die römisch 40 GesbR einen weiteren Stand betrieben, an welchem Würstel und Pommes verkauft wurden. Hier hat römisch 40 , ein Freund von römisch 40 , gearbeitet. Die Beschwerdeführerin hat an diesem Stand keine Tätigkeiten erbracht. Die Beschwerdeführerin hat für ihre Tätigkeit am Donauinselfest am 24.06.2022 eine Entlohnung in Höhe von € 15,00 erhalten. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2022 kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hat.
  2. Beweiswürdigung: Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der XXXX GmbH sowie ihre dort erhaltene Entlohnung ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig.Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der römisch 40 GmbH sowie ihre dort erhaltene Entlohnung ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig. Zu den Feststellungen betreffend die Tätigkeit der Beschwerdeführerin am Donauinselfest ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren gleichlautend angegeben, lediglich am Freitag, 24.06.2022, zwei Stunden lang am Donauinselfest gearbeitet zu haben. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2023 führte sie aus, dass sie zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr tätig gewesen sei. Zu dem von ihr angegebenen Beginn 14:00 Uhr ist auszuführen, dass XXXX , welche am 24.06.2022 ebenfalls für die XXXX GesbR am Donauinselfest gearbeitet hat (bei Frau XXXX handelt es sich um die Schwester des Geschäftspartners von XXXX ), in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2023 aussagte, dass sie um ca. 14:00 Uhr zum Stand gekommen sei und geschaut habe, ob das Bier angeschlossen und der Wein eingekühlt sei. Es ist daher durch plausibel und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls schon um 14:00 Uhr zum Stand gekommen ist, obwohl der offizielle Arbeitsbeginn in den Ständen den Angaben des XXXX in der Verhandlung am 15.09.2023 zufolge erst um 15:00 Uhr war.Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren gleichlautend angegeben, lediglich am Freitag, 24.06.2022, zwei Stunden lang am Donauinselfest gearbeitet zu haben. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2023 führte sie aus, dass sie zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr tätig gewesen sei. Zu dem von ihr angegebenen Beginn 14:00 Uhr ist auszuführen, dass römisch 40 , welche am 24.06.2022 ebenfalls für die römisch 40 GesbR am Donauinselfest gearbeitet hat (bei Frau römisch 40 handelt es sich um die Schwester des Geschäftspartners von römisch 40 ), in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2023 aussagte, dass sie um ca. 14:00 Uhr zum Stand gekommen sei und geschaut habe, ob das Bier angeschlossen und der Wein eingekühlt sei. Es ist daher durch plausibel und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls schon um 14:00 Uhr zum Stand gekommen ist, obwohl der offizielle Arbeitsbeginn in den Ständen den Angaben des römisch 40 in der Verhandlung am 15.09.2023 zufolge erst um 15:00 Uhr war. Dem Vorbringen des XXXX hingegen, welcher angab, dass die Beschwerdeführerin länger als zwei Stunden und überdies nicht nur am Freitag, sondern auch am Samstag, tätig gewesen sei, kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal XXXX unstimmige Angaben tätigte und einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck machte. So gab er in einem Schreiben an das AMS vom 20.01.2023 an, dass die Beschwerdeführerin sieben Stunden tätig gewesen sei. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2023 gab er widersprüchlich dazu auf die Frage, ob er sich sicher sei, dass die Beschwerdeführerin sieben Stunden gearbeitet habe, an: „Sieben Stunden glaube ich nicht.“ Auf dem vorgelegten Lohnzettel ist wiederum eine andere Stundenanzahl (handschriftlich) angeführt, nämlich drei Stunden am Freitag und 1,5 Stunden am Samstag. Dass XXXX hinsichtlich der geleisteten Stundenzahl in den Lohnzetteln nicht den Tatsachen entsprechende Angaben macht, ergibt sich weiters aus der Aussage des XXXX in der Verhandlung am 10.11.
  3. Herr XXXX gab glaubwürdig an, lediglich am Freitag, nicht jedoch am Samstag gearbeitet zu haben. Seine Aussage ist deshalb glaubwürdig, weil er ein für ihn einschneidendes Erlebnis vorbrachte, nämlich, dass es einen Streit mit XXXX wegen dem Trinkgeld dahingehend gegeben habe, dass zunächst ausgemacht gewesen sei, dass Herr XXXX das Trinkgeld behalten dürfe, dies später seitens XXXX jedoch geändert worden sei und Herr XXXX das Trinkgeld doch nicht behalten habe dürfen, woraufhin Herr XXXX entschieden habe, an den Folgetagen nicht mehr zu arbeiten. Die Aussage des Herrn XXXX , dass er nur am Freitag gearbeitet habe, ist daher glaubhaft. In seinem Lohnzettel sind jedoch für Freitag 3,5 und für Samstag 2,5 Stunden vermerkt. In einer Gesamtschau entstand der Eindruck, dass XXXX die Leute nicht nach den tatsächlichen Gegebenheiten angemeldet hat, sondern so, dass bei der Stundenaufteilung keine vollversicherte Beschäftigung herauskommt. Auch die Zeugin XXXX gab an, dass sie angemeldet war, jedoch nicht bezahlt wurde und somit einen Freundschaftsdienst erbrachte. Ebenso gab Herr XXXX an, am Freitag 6 Stunden gearbeitet zu haben, laut handschriftlichem Vermerk des Herrn XXXX auf der Lohn/Gehaltsabrechnung Juni 2022 habe er jedoch nur 4 Stunden gearbeitet.Dem Vorbringen des römisch 40 hingegen, welcher angab, dass die Beschwerdeführerin länger als zwei Stunden und überdies nicht nur am Freitag, sondern auch am Samstag, tätig gewesen sei, kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal römisch 40 unstimmige Angaben tätigte und einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck machte. So gab er in einem Schreiben an das AMS vom 20.01.2023 an, dass die Beschwerdeführerin sieben Stunden tätig gewesen sei. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2023 gab er widersprüchlich dazu auf die Frage, ob er sich sicher sei, dass die Beschwerdeführerin sieben Stunden gearbeitet habe, an: „Sieben Stunden glaube ich nicht.“ Auf dem vorgelegten Lohnzettel ist wiederum eine andere Stundenanzahl (handschriftlich) angeführt, nämlich drei Stunden am Freitag und 1,5 Stunden am Samstag. Dass römisch 40 hinsichtlich der geleisteten Stundenzahl in den Lohnzetteln nicht den Tatsachen entsprechende Angaben macht, ergibt sich weiters aus der Aussage des römisch 40 in der Verhandlung am 10.11.
  4. Herr römisch 40 gab glaubwürdig an, lediglich am Freitag, nicht jedoch am Samstag gearbeitet zu haben. Seine Aussage ist deshalb glaubwürdig, weil er ein für ihn einschneidendes Erlebnis vorbrachte, nämlich, dass es einen Streit mit römisch 40 wegen dem Trinkgeld dahingehend gegeben habe, dass zunächst ausgemacht gewesen sei, dass Herr römisch 40 das Trinkgeld behalten dürfe, dies später seitens römisch 40 jedoch geändert worden sei und Herr römisch 40 das Trinkgeld doch nicht behalten habe dürfen, woraufhin Herr römisch 40 entschieden habe, an den Folgetagen nicht mehr zu arbeiten. Die Aussage des Herrn römisch 40 , dass er nur am Freitag gearbeitet habe, ist daher glaubhaft. In seinem Lohnzettel sind jedoch für Freitag 3,5 und für Samstag 2,5 Stunden vermerkt. In einer Gesamtschau entstand der Eindruck, dass römisch 40 die Leute nicht nach den tatsächlichen Gegebenheiten angemeldet hat, sondern so, dass bei der Stundenaufteilung keine vollversicherte Beschäftigung herauskommt. Auch die Zeugin römisch 40 gab an, dass sie angemeldet war, jedoch nicht bezahlt wurde und somit einen Freundschaftsdienst erbrachte. Ebenso gab Herr römisch 40 an, am Freitag 6 Stunden gearbeitet zu haben, laut handschriftlichem Vermerk des Herrn römisch 40 auf der Lohn/Gehaltsabrechnung Juni 2022 habe er jedoch nur 4 Stunden gearbeitet. Die Feststellung, wonach die Firma XXXX GesbR mehrere Stände betrieben hat und die Beschwerdeführerin in jenem Stand, welcher zweigeteilt war, auf der Seite mit den Getränken beim Ausschank bzw. beim Verkauf von Getränken mitgeholfen hat, ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Angaben des Herrn XXXX sowie der Frau XXXX . Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung am 10.11.2023 eine Skizze der Stände angefertigt und glaubwürdig angegeben, dass sie ausschließlich in einem einzigen Stand, und zwar in einem Getränkestand, tätig gewesen sei. Herr XXXX sowie Frau XXXX bestätigten, dass es mehrere Stände gegeben habe. Frau XXXX gab auch an, dass eine Dame zu einem anderen Stand geschickt worden sei; sie konnte aber nicht angeben, ob dies die Beschwerdeführerin oder jemand anderer gewesen sei, sodass der Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie nur an einem Stand gearbeitet habe, zu folgen war.Die Feststellung, wonach die Firma römisch 40 GesbR mehrere Stände betrieben hat und die Beschwerdeführerin in jenem Stand, welcher zweigeteilt war, auf der Seite mit den Getränken beim Ausschank bzw. beim Verkauf von Getränken mitgeholfen hat, ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Angaben des Herrn römisch 40 sowie der Frau römisch 40 . Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung am 10.11.2023 eine Skizze der Stände angefertigt und glaubwürdig angegeben, dass sie ausschließlich in einem einzigen Stand, und zwar in einem Getränkestand, tätig gewesen sei. Herr römisch 40 sowie Frau römisch 40 bestätigten, dass es mehrere Stände gegeben habe. Frau römisch 40 gab auch an, dass eine Dame zu einem anderen Stand geschickt worden sei; sie konnte aber nicht angeben, ob dies die Beschwerdeführerin oder jemand anderer gewesen sei, sodass der Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie nur an einem Stand gearbeitet habe, zu folgen war. Dass die XXXX GesbR einen weiteren Stand betrieben hat, an welchem Würstel und Pommes verkauft wurden, ergibt sich ebenfalls aus der von der Beschwerdeführerin angefertigten Skizze in Zusammenschau mit der Aussage des XXXX , welcher in diesem Stand tätig war. Dem Vorbringen des XXXX in der Verhandlung am 10.11.2023, wonach die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihm im Würstchen-Stand gearbeitet habe, kann nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdeführerin dies glaubwürdig bestritt und sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Würstchen-Stand ergeben haben. Beweiswürdigend festzuhalten ist, dass es sich bei Herrn XXXX um einen Freund von XXXX handelt und erscheint es naheliegend, dass Herr XXXX versucht hat, mit seiner Aussage seinem Freund zu helfen. Der Aussage des Herrn XXXX , dass die Beschwerdeführerin ihm gezeigt habe, wie man Würstel richtig anbrät, erscheint konstruiert und bestritt die Beschwerdeführerin, überhaupt an einem Essenstand gearbeitet zu haben und verneinte sie auch die Frage, ob sie Herrn XXXX gezeigt habe, wie man Würstel grillt. Sie gab auch an, Herrn XXXX gar nicht zu kennen. Auch Herr XXXX gab auf die Frage, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin erbracht habe, an, dass sie Getränke eingeschenkt und verkauft habe und erwähnte er mit keinem Wort, dass sie auch für Essen zuständig gewesen sei. In einer Gesamtschau kommt der Aussage des Herrn XXXX daher keine Glaubwürdigkeit zu und kann daher auch seinem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur am Freitag, sondern auch am Samstagvormittag dort gewesen sei, nicht gefolgt werden. Das Wissen über die Muttersprache der Beschwerdeführer durch Herrn XXXX könnte ebenso von Herrn XXXX stammen.Dass die römisch 40 GesbR einen weiteren Stand betrieben hat, an welchem Würstel und Pommes verkauft wurden, ergibt sich ebenfalls aus der von der Beschwerdeführerin angefertigten Skizze in Zusammenschau mit der Aussage des römisch 40 , welcher in diesem Stand tätig war. Dem Vorbringen des römisch 40 in der Verhandlung am 10.11.2023, wonach die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihm im Würstchen-Stand gearbeitet habe, kann nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdeführerin dies glaubwürdig bestritt und sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Würstchen-Stand ergeben haben. Beweiswürdigend festzuhalten ist, dass es sich bei Herrn römisch 40 um einen Freund von römisch 40 handelt und erscheint es naheliegend, dass Herr römisch 40 versucht hat, mit seiner Aussage seinem Freund zu helfen. Der Aussage des Herrn römisch 40 , dass die Beschwerdeführerin ihm gezeigt habe, wie man Würstel richtig anbrät, erscheint konstruiert und bestritt die Beschwerdeführerin, überhaupt an einem Essenstand gearbeitet zu haben und verneinte sie auch die Frage, ob sie Herrn römisch 40 gezeigt habe, wie man Würstel grillt. Sie gab auch an, Herrn römisch 40 gar nicht zu kennen. Auch Herr römisch 40 gab auf die Frage, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin erbracht habe, an, dass sie Getränke eingeschenkt und verkauft habe und erwähnte er mit keinem Wort, dass sie auch für Essen zuständig gewesen sei. In einer Gesamtschau kommt der Aussage des Herrn römisch 40 daher keine Glaubwürdigkeit zu und kann daher auch seinem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur am Freitag, sondern auch am Samstagvormittag dort gewesen sei, nicht gefolgt werden. Das Wissen über die Muttersprache der Beschwerdeführer durch Herrn römisch 40 könnte ebenso von Herrn römisch 40 stammen. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin um 16:00 Uhr von XXXX gesagt wurde, dass sie die Arbeit beenden solle, weil sie für die Arbeit nicht geeignet sei, ergibt sich insbesondere aus der diesbezüglichen Aussage der Beschwerdeführerin. Auch Herr XXXX gab in der Verhandlung am 15.09.2023 an, dass die Beschwerdeführerin nicht für die Arbeit fähig gewesen sei und er sie deshalb nicht mehr gebraucht habe; er gab zwar an, dass er sie erst am Sonntag nicht mehr gebraucht habe, seiner diesbezüglichen Aussage kommt jedoch - wie oben bereits beweisgewürdigt - keine Glaubwürdigkeit zu und ist daher der Aussage der Beschwerdeführerin, dass ihr bereits nach zwei Stunden gesagt worden sei, dass sie die Arbeit beenden solle, zu folgen.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin um 16:00 Uhr von römisch 40 gesagt wurde, dass sie die Arbeit beenden solle, weil sie für die Arbeit nicht geeignet sei, ergibt sich insbesondere aus der diesbezüglichen Aussage der Beschwerdeführerin. Auch Herr römisch 40 gab in der Verhandlung am 15.09.2023 an, dass die Beschwerdeführerin nicht für die Arbeit fähig gewesen sei und er sie deshalb nicht mehr gebraucht habe; er gab zwar an, dass er sie erst am Sonntag nicht mehr gebraucht habe, seiner diesbezüglichen Aussage kommt jedoch - wie oben bereits beweisgewürdigt - keine Glaubwürdigkeit zu und ist daher der Aussage der Beschwerdeführerin, dass ihr bereits nach zwei Stunden gesagt worden sei, dass sie die Arbeit beenden solle, zu folgen. Zur Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit am Donauinselfest am 24.06.2022 eine Entlohnung in Höhe von € 15,00 erhalten hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Herr XXXX gab an, dass die Beschwerdeführerin eine Entlohnung in Höhe von € 50 erhalten habe und ist dies im vorgelegten Lohnzettel auch so vermerkt. Wie bereits ausgeführt, kommt den Angaben des Herrn XXXX jedoch keine Glaubwürdigkeit zu und stimmen die Angaben in den Lohnzetteln nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren gleichlautend angegeben, lediglich € 15 erhalten zu haben. Da – wie oben ausgeführt – laut Aussage des Herrn XXXX der offizielle Arbeitsbeginn in den Ständen 15:00 Uhr war, hat die Beschwerdeführerin sohin nur für eine Stunde, nämlich für die Stunde von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr Geld bekommen. Ein Stundenlohn von ca. € 15 wurde auch von Herrn XXXX in der Verhandlung am 10.11.2023 angegeben.Zur Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit am Donauinselfest am 24.06.2022 eine Entlohnung in Höhe von € 15,00 erhalten hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Herr römisch 40 gab an, dass die Beschwerdeführerin eine Entlohnung in Höhe von € 50 erhalten habe und ist dies im vorgelegten Lohnzettel auch so vermerkt. Wie bereits ausgeführt, kommt den Angaben des Herrn römisch 40 jedoch keine Glaubwürdigkeit zu und stimmen die Angaben in den Lohnzetteln nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren gleichlautend angegeben, lediglich € 15 erhalten zu haben. Da – wie oben ausgeführt – laut Aussage des Herrn römisch 40 der offizielle Arbeitsbeginn in den Ständen 15:00 Uhr war, hat die Beschwerdeführerin sohin nur für eine Stunde, nämlich für die Stunde von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr Geld bekommen. Ein Stundenlohn von ca. € 15 wurde auch von Herrn römisch 40 in der Verhandlung am 10.11.2023 angegeben. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2022 kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hat, ergibt sich aus der Summe der von der Beschwerdeführerin im Juni 2022 erzielten Einkünfte (€ 444,00 bei der XXXX GmbH sowie € 15,00 bei der XXXX Gesbr; ergibt € 459,00; sohin unter der im Jahr 2022 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 485,85; selbst wenn im Sinne des Anspruchslohnprinzips aufgrund der Anwesenheit der Beschwerdeführerin für zwei Stunden insgesamt € 30 zuständen, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da mit ein Betrag von € 474,00 ebenfalls unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegen würde).Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2022 kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hat, ergibt sich aus der Summe der von der Beschwerdeführerin im Juni 2022 erzielten Einkünfte (€ 444,00 bei der römisch 40 GmbH sowie € 15,00 bei der römisch 40 Gesbr; ergibt € 459,00; sohin unter der im Jahr 2022 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 485,85; selbst wenn im Sinne des Anspruchslohnprinzips aufgrund der Anwesenheit der Beschwerdeführerin für zwei Stunden insgesamt € 30 zuständen, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da mit ein Betrag von € 474,00 ebenfalls unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegen würde).
  5. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist

§ 7Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Al

VG iVm § 12 AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, gilt nicht als arbeitslos.Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, gilt nicht als arbeitslos. Wie im Rahmen der Würdigung der Vorfrage festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im Monat Juni 2022 keine Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt und kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten. Die Beschwerdeführerin war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum arbeitslos im Sinne des § 7 AlVG und war die Zuerkennung der Notstandshilfe daher gesetzlich begründet. Der Widerruf der im Zeitraum 01.06.2022 bis 15.06.2022 und 24.06.2022 bis 30.06.2022 zuerkannten Notstandshilfe erfolgte daher nicht zu Recht.Die Beschwerdeführerin war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum arbeitslos im Sinne des Paragraph 7, AlVG und war die Zuerkennung der Notstandshilfe daher gesetzlich begründet. Der Widerruf der im Zeitraum 01.06.2022 bis 15.06.2022 und 24.06.2022 bis 30.06.2022 zuerkannten Notstandshilfe erfolgte daher nicht zu Recht. Es liegt daher auch kein Grund für eine Rückforderung der Notstandshilfe vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum Widerruf und zur Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es handelte sich gegenständlich hauptsächlich um eine Frage der Beweiswürdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2270475.1.00

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