RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlW239 2265679-1 Spruch, W239 2265679-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 08.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person liegt zu Bulgarien ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylanatragstellung) vom 23.05.2022 vor.
- Im Zuge der Erstbefragung am 09.06.2022 gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Daten an, XXXX zu heißen; er sei am XXXX 2005 geboren und somit minderjährig. Identitätsbezeugende Dokumente konnte er nicht vorlegen. Seine Eltern, seine Frau und seine drei Brüder seien alle in Afghanistan aufhältig; in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU habe er keine Angehörigen.
- Im Zuge der Erstbefragung am 09.06.2022 gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Daten an, römisch 40 zu heißen; er sei am römisch 40 2005 geboren und somit minderjährig. Identitätsbezeugende Dokumente konnte er nicht vorlegen. Seine Eltern, seine Frau und seine drei Brüder seien alle in Afghanistan aufhältig; in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU habe er keine Angehörigen. Der Beschwerdeführer sei vor etwa zwei Monaten aus Afghanistan ausgereist und über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gelangt. In Bulgarien habe er sich etwa zwei Wochen aufgehalten; durch die anderen Länder sei er nur durchgereist. Die Situation in Bulgarien sei schrecklich gewesen. Die Behörden seien sehr unfreundlich und aggressiv gewesen. Ihm seien unfreiwillig Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe dort nicht gesagt, dass er Asyl wolle. In Österreich hingegen fühle er sich wohl.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 17.06.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Dabei führte das BFA den vorliegenden EURODAC-Treffer zu Bulgarien sowie die vom Beschwerdeführer angegebene Reiseroute ins Treffen und hielt fest, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit nicht belegt werden konnte. Mangels Dokumente und aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers sei die Minderjährigkeit nicht glaubhaft.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 17.06.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Dabei führte das BFA den vorliegenden EURODAC-Treffer zu Bulgarien sowie die vom Beschwerdeführer angegebene Reiseroute ins Treffen und hielt fest, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit nicht belegt werden konnte. Mangels Dokumente und aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers sei die Minderjährigkeit nicht glaubhaft. Mit Schreiben vom 01.07.2022 lehnte Bulgarien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer in Österreich als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden sei; es sei offensichtlich, dass die Frage des wahren Alters des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei geklärt sei. In Bulgarien sei er unter dem Namen XXXX in Erscheinung getreten und habe als Geburtsdatum den XXXX 2004 angegeben.Mit Schreiben vom 01.07.2022 lehnte Bulgarien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer in Österreich als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden sei; es sei offensichtlich, dass die Frage des wahren Alters des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei geklärt sei. In Bulgarien sei er unter dem Namen römisch 40 in Erscheinung getreten und habe als Geburtsdatum den römisch 40 2004 angegeben. Gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Bulgariens ergriff das BFA mit Schreiben vom 20.07.2022 Remonstration. Begründend führte das BFA das Ergebnis des zwischenzeitlich in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachtens zur multifaktoriellen Altersdiagnostik vom 20.07.2022 ins Treffen. Diesem im Akt aufliegenden schlüssigen Gutachten zur Altersfeststellung (AS 123-161) ist zusammenfassend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX 2022 ein absolutes Mindestalter von 19 Jahren aufwies. Als spätestmögliches „fiktives“ Geburtsdatum ergibt sich somit der XXXX
- Damit befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung eindeutig jenseits seines vollendeten
- Lebensjahres.Diesem im Akt aufliegenden schlüssigen Gutachten zur Altersfeststellung (AS 123-161) ist zusammenfassend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am römisch 40 2022 ein absolutes Mindestalter von 19 Jahren aufwies. Als spätestmögliches „fiktives“ Geburtsdatum ergibt sich somit der römisch 40
- Damit befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung eindeutig jenseits seines vollendeten
- Lebensjahres. Daraufhin stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 03.08.2022 ausdrücklich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO zu.Daraufhin stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 03.08.2022 ausdrücklich gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO zu.
- Am 03.10.2022 wurde dem BFA ein ärztlicher Entlassungsbrief der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie eines näher genannten Krankenhauses vom 15.09.2022 samt Aufenthaltsbestätigung über einen stationären Aufenthalt vom 13.09.2022 bis zum 15.09.2022 übermittelt (AS 211-215). Als Aufnahmegrund wurde ein dissoziativer Krampfanfall mit nachfolgender hochgradiger Erregung dokumentiert. Als Diagnose wurde festgehalten: „Dissoziativer Krampfanfall bei Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung.“ Als Differentialdiagnose wurde vermerkt: „Epileptischer Krampfanfall“. Am 04.10.2022 wurden dem BFA dieselben Unterlagen noch einmal vorgelegt; zusätzlich dazu noch ein ambulanter Fachbefund der Abteilung für Neurologie eines näher genannten Krankenhauses vom 27.09.2022 (AS 229). In einem wurde die Vollmacht einer Mitarbeiterin des Vereins ZEBRA (Vollmacht betreffend die Vorlage von Dokumenten und betreffend die Einholung von Auskünften im Asylverfahren; keine Zustellvollmacht) übermittelt. Weiters findet sich im Akt ein Notarzteinsatzprotokoll (AS 249f) sowie ein Ortho/Trauma-Ambulanzbefund vom 12.10.2022 (AS 251). Am 14.10.2022 langte zudem eine Stellungnahme zur aktuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sowie zu den aktuellen Länderberichten zu Bulgarien ein (AS 261-268). Darin heißt es unter anderem, dass der Beschwerdeführer am 14.09.2022 einen dissoziativen und epileptischen Krampfanfall gehabt habe und deshalb eine Nacht lang stationär im Krankenhaus aufgenommen worden sei. Es bestehe der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung und werde dies derzeit ärztlich abgeklärt. Am 12.10.2022 habe der Beschwerdeführer einen erneuten Krampfanfall gehabt. Es sei der Notarzt gerufen worden und sei der Beschwerdeführer in einem Krankenhaus ambulant untersucht worden. Der Beschwerdeführer werde nun eine Psychotherapie beim Verein ZEBRA beginnen; eine Überweisung werde beigelegt. Sein psychischer und gesundheitlicher Zustand sei schlecht. Er sei auf weitere medizinische und psychologische Betreuung angewiesen. Vorgelegt wurden erneut die bereits im Akt befindlichen Unterlagen (AS 269-281).
- Am 17.10.2022 fand - in Anwesenheit eines Vertreters des Vereins „Steirische Plattform Bleiberecht“ (Vollmacht ohne Zustellvollmacht; AS 325) - die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht gesund. Er nehme Medikamente. Es gehe ihm nicht gut. Er sei in Behandlung. Es gehe ihm psychisch nicht gut. Die Probleme, die er in Bulgarien gehabt habe, hätten ihn krank gemacht. Auch die derzeitige Lage in seinem Heimatland belaste ihn. Der Beschwerdeführer leide an den Beschwerden, seit er sein Heimatland verlassen habe. Dann habe sich sein gesundheitlicher Zustand noch verschlechtert, als er in Bulgarien gewesen sei. Dank den österreichischen Behörden sei er nun in Behandlung; er nehme Therapiestunden in Anspruch und nehme Medikamente, sodass es ihm besser gehe. Wie genau die Medikamente heißen würden, die er derzeit einnehme, wisse er nicht. Sie seien jedenfalls gegen seine Schlaflosigkeit und gegen die psychischen Probleme. Er nehme eine Tablette am Abend und eine in der Früh. In Bulgarien habe er um Unterstützung angesucht, er habe aber keine erhalten. Als er dort nachgefragt habe, habe man ihm gesagt, sie hätten keine Zeit; er sei weggeschickt worden. Er sei auch in die Stadt gegangen und habe sich dort selbst Medikamente geholt, da er Kopfschmerzen gehabt habe. Er habe versucht, Medikamente gegen eine Erkältung zu bekommen, aber man habe ihm gesagt, dass sie keine Medikamente hätten. In Afghanistan sei er nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Erst als er nach Europa geflüchtete sei, habe ihn alles sehr belastet. Anschließend machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinem Aufenthalt in Bulgarien und zeigte am Handy ein Foto seiner Tazkira. Ein Screenshot dazu befindet sich im Akt (AS 289); das Original konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen.
- Im seitens des BFA in Auftrag gegebenen PSY-III-Gutachten im Zulassungsverfahren vom 09.11.2022 heißt es unter Punkt
- „Gutachten“ unter anderem: „(…) Aktuell kann bei Herrn XXXX eine F 43.1 Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden. Dies äußert sich durch die Wiederinszenierung des Ereignisses durch Träume, Schlafprobleme, Vermeidungsverhalten, Hypervigilanz und depressive Stimmung. (…) Bereits während der Flucht zeigten sich bei Herrn XXXX psychische Alterationen, die sich aufgrund von fehlender fachärztlich-psychiatrischer Behandlung manifestiert haben. Nun zeigt sich ein Zustandsbild einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit vermutlich dissoziativen Krampfanfällen. Zur weiteren Stabilisierung des Zustandsbildes ist eine ambulante psychiatrische Behandlung, die Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung dringend notwendig. Weiters ist es wichtig, dass Herr XXXX in ein sicheres Umfeld kommt, in dem er sich von seinen Mitbewohnern nicht bedroht fühlt. (…) Er ist aus diesen Gründen als nicht überstellungsfähig bzw. nicht reisefähig zu beurteilen, da eine umgehende massive Verschlechterung seines psychischen Zustandsbildes durch eine Überstellung nach Bulgarien sehr wahrscheinlich erscheint. Auch das Auftreten einer akuten Suizidalität kann nicht ausgeschlossen werden.“„(…) Aktuell kann bei Herrn römisch 40 eine F 43.1 Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden. Dies äußert sich durch die Wiederinszenierung des Ereignisses durch Träume, Schlafprobleme, Vermeidungsverhalten, Hypervigilanz und depressive Stimmung. (…) Bereits während der Flucht zeigten sich bei Herrn römisch 40 psychische Alterationen, die sich aufgrund von fehlender fachärztlich-psychiatrischer Behandlung manifestiert haben. Nun zeigt sich ein Zustandsbild einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit vermutlich dissoziativen Krampfanfällen. Zur weiteren Stabilisierung des Zustandsbildes ist eine ambulante psychiatrische Behandlung, die Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung dringend notwendig. Weiters ist es wichtig, dass Herr römisch 40 in ein sicheres Umfeld kommt, in dem er sich von seinen Mitbewohnern nicht bedroht fühlt. (…) Er ist aus diesen Gründen als nicht überstellungsfähig bzw. nicht reisefähig zu beurteilen, da eine umgehende massive Verschlechterung seines psychischen Zustandsbildes durch eine Überstellung nach Bulgarien sehr wahrscheinlich erscheint. Auch das Auftreten einer akuten Suizidalität kann nicht ausgeschlossen werden.“
- Dem Beschwerdeführer wurde das PSY-III-Gutachten übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 07.12.2022 (AS 385-389) gab Rechtsanwältin Mag. Sarah MOSCHITZ-KUMAR bekannt, mit der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren beauftragt worden zu sein. Zum Gutachten wurden zusammengefasst vorgebracht, dass diesem eindeutig zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer nicht überstellungsfähig bzw. nicht reisefähig sei. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers eine umgehende, massive Verschlechterung seines psychischen Zustandes sehr wahrscheinlich mache. Auch das Auftreten einer akuten Suizidalität könne nicht ausgeschlossen werden und sei die Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung dringend notwendig. Damit verweise das schlüssige Gutachten auf Umstände, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien ausschließen würden. Eine Überstellung stelle eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Recht dar, welche auch durch allfällige Vorsichtsmaßnahmen von Seiten österreichischer Behörden nicht verhindert werden könne. Dazu wurde in der Stellungnahme europäische und österreichische Judikatur zitiert (EuGH vom 16.02.2017, C.K. u.a./Slowenien, C-578/16 PPU; VwGH vom 18.05.2018, Ra 2018/01/0189; VwGH vom 26.06.2019, Ra 2018/20/0495). Abschließend wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines jugendlichen Alters besonders vulnerable sei. Dazu vorgelegt wurde die Übersetzung seiner Tazirka (AS 391), aus der sich die nach wie vor vorliegende Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergebe. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien widerspreche zudem dem Kindeswohl und sei die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zu beachten.
- Dem Beschwerdeführer wurde das PSY-III-Gutachten übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 07.12.2022 (AS 385-389) gab Rechtsanwältin Mag. Sarah MOSCHITZ-KUMAR bekannt, mit der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren beauftragt worden zu sein. Zum Gutachten wurden zusammengefasst vorgebracht, dass diesem eindeutig zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer nicht überstellungsfähig bzw. nicht reisefähig sei. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers eine umgehende, massive Verschlechterung seines psychischen Zustandes sehr wahrscheinlich mache. Auch das Auftreten einer akuten Suizidalität könne nicht ausgeschlossen werden und sei die Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung dringend notwendig. Damit verweise das schlüssige Gutachten auf Umstände, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien ausschließen würden. Eine Überstellung stelle eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Recht dar, welche auch durch allfällige Vorsichtsmaßnahmen von Seiten österreichischer Behörden nicht verhindert werden könne. Dazu wurde in der Stellungnahme europäische und österreichische Judikatur zitiert (EuGH vom 16.02.2017, C.K. u.a./Slowenien, C-578/16 PPU; VwGH vom 18.05.2018, Ra 2018/01/0189; VwGH vom 26.06.2019, Ra 2018/20/0495). Abschließend wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines jugendlichen Alters besonders vulnerable sei. Dazu vorgelegt wurde die Übersetzung seiner Tazirka (AS 391), aus der sich die nach wie vor vorliegende Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergebe. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien widerspreche zudem dem Kindeswohl und sei die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 4, Dublin-III-VO zu beachten.
- Seitens des BFA wurde in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. Der Anfragebeantwortung vom 19.12.2022 (AS 449-469) lässt sich als „Zusammenfassung“ entnehmen: „Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass eine psychiatrische und psychologische Versorgung in Bulgarien prinzipiell gegeben ist. In der Praxis weist das Psychiatriewesen in Bulgarien allerdings gravierende Mängel auf; Experten des Europarates kritisieren die vorherrschenden Zustände. Einerseits liegen die psychiatrischen Einrichtungen in abgelegenen Gegenden, andererseits ist der Zustand der Einrichtungen bzw. die Behandlung der Patienten zumeist schlecht. (…) Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die angefragten bzw. wirkstoffgleichen Medikamente in Bulgarien verfügbar sind. Personen mit einer posttraumatischen Belastungsstörung werden, sofern sie Symptome aufweisen, stationär oder ambulant medikamentös behandelt.“
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dabei stellte das BFA unter anderem fest: „(…) Ihre Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich wurde festgestellt. (…) Sie stehen derzeit in medizinischer Behandlung und werden medikamentös behandelt. Laut Ihren Angaben haben sich Ihre Beschwerden aufgrund der medikamentösen Behandlung gebessert. (…) Am 21.10.2022 wurden Sie einer psychologischen Untersuchung unterzogen, aufgrund derer bei Ihnen eine Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) diagnostiziert worden ist. Festgestellt wird, dass die ausreichende medizinische Versorgung in Bulgarien gewährleistet wird. Festgestellt wird, dass eine Überstellung von vulnerablen Personen unter besonderen Vorkehrungen und durch besonders geschulte Organe und bei Bedarfsfall durch Zuziehung von Ärzten erfolgt. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. (…)“ Weitere im PSY-III-Gutachten vom 09.11.2022 angeführte und für das Verfahren relevante Umstände - nämlich, dass der Beschwerdeführer nicht überstellungsfähig bzw. nicht reisefähig ist, da eine umgehende massive Verschlechterung seines psychischen Zustandsbildes durch eine Überstellung nach Bulgarien sehr wahrscheinlich erscheint, und, dass auch das Auftreten einer akuten Suizidalität nicht ausgeschlossen werden kann, wurden seitens des BFA nicht festgestellt. Ebenso wenig wurde seitens des BFA - entgegen des klaren Wortlauts des Gutachtens - festgestellt, dass zur weiteren Stabilisierung des Zustandsbildes nicht nur eine medikamentöse, sondern auch eine ambulante psychiatrische Behandlung bzw. die Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung, dringend notwendig ist. Zusammengefasst hielt das BFA - unter Verweis auf den praktischen Ablauf einer Rückführung - zu Art. 3 EMRK fest, dass bei Verdacht auf medizinische Probleme bzw. Selbstmordankündigungen die Überstellung durch besonders geschulte Organe und im Bedarfsfall auch durch ärztliche Begleitung erfolgt. Unter diesen Gesichtspunkten sei gewährleistet, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nicht vorgenommen würde, wenn es der psychische oder physische Zustand zum Überstellungszeitpunkt nicht zulassen würde.Zusammengefasst hielt das BFA - unter Verweis auf den praktischen Ablauf einer Rückführung - zu Artikel 3, EMRK fest, dass bei Verdacht auf medizinische Probleme bzw. Selbstmordankündigungen die Überstellung durch besonders geschulte Organe und im Bedarfsfall auch durch ärztliche Begleitung erfolgt. Unter diesen Gesichtspunkten sei gewährleistet, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nicht vorgenommen würde, wenn es der psychische oder physische Zustand zum Überstellungszeitpunkt nicht zulassen würde.
- Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung, die BBU GmBH, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde dabei unter anderem einmal mehr auf das vorliegende PSY-III-Gutachten verwiesen, wonach der Beschwerdeführer nicht überstellungsfähig bzw. nicht reisefähig sei. Vorgebracht wurde zudem, dass der Beschwerdeführer aktuell in Österreich in einer traumaspezifischen Psychotherapie sei. Eine adäquate medizinische Versorgung sei für den Beschwerdeführer in Bulgarien nicht gewährleistet. Bulgarien verfüge nur über begrenzte Mittel für die psychiatrische Versorgung, die psychiatrischen Einrichtungen seien stark unterfinanziert und personell unterbesetzt. Dubin-Rückkehrer hätten Schwierigkeiten, ihren Zugang zu medizinischer Versorgung nach der Rückkehr wiederherzustellen. Das nationale Gesundheitspaket sei knapp bemessen und sehe weder eine spezielle medizinische oder psychologische Behandlung für Dublin-Rückkehrer vor.
- Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 17.01.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2023 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 17.01.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2023 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Am 17.08.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine fachliche Äußerung des für den Beschwerdeführer zuständigen Psychotherapeuten des Vereins ZEBRA, datiert mit 11.08.2023, ein. Darin heißt es auszugsweise: „Seit 14.10.2022 kommt Herr XXXX regelmäßig zur Psychotherapie zum Verein ZEBRA. (…) Herr XXXX ist ein ruhiger, aber aufgeschlossener, höflicher und intelligenter Jugendlicher mit knapp 20 Jahren. (…) Therapeutisch gesehen ist der psychische Zustand von Herrn XXXX als extreme Angststörung mit Panikattacken, Rückzug und Isolation, Verzweiflung, Appetitlosigkeit, suizidale Zwangsgedanken zu umschreiben. Zumeist sperrt sich Herr XXXX in sein Zimmer ein (über Tage oder sogar Wochen) und es fällt ihm sogar schwer, zur Therapie zu kommen. Deshalb wird die Therapie teilweise auch nur telefonisch durchgeführt, weil er sich nicht traut, sein Zimmer zu verlassen (…). Er ist auch nicht in der Lage, sich im Zimmer mit Lesen oder Lernen oder Spielen zu beschäftigen und sich die Zeit zu vertreiben. Vielmehr isoliert er sich auch von seinen Kollegen und ist zeitweilig kaum ansprechbar, und zieht sich in seine angstbesetzte „Höhle“ (in einem Eck im Zimmer) zurück. Dieser Zustand ist sehr intensiv und nun schon über Monate der Hauptzustand meines Klienten. Manchmal ist er auch für mich, als seinen Therapeuten, nicht erreichbar, und er antwortet erst nach mehreren Tagen, obwohl er zu mir ein sehr gutes Verhältnis hat. Ich versuche Herrn XXXX hauptsächlich zu motivieren, manchmal (wenn möglich täglich) an die frische Lust zu gehen, wenigstens regelmäßig zu essen und sich von seinen Kollegen nicht zu distanzieren. Herr XXXX ist auf jeden Fall psychisch sehr belastet und die Therapie ist dringend notwendig. Seit Oktober 2022 haben insgesamt 20 Einheiten stattgefunden und diese Einheiten waren oft auf Drängen meinerseits zustande gekommen, weil Herr XXXX meist nicht in der Lage ist, sich selbst Hilfe zu holen und sich aus seiner Isolation zu befreien.“
- Am 17.08.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine fachliche Äußerung des für den Beschwerdeführer zuständigen Psychotherapeuten des Vereins ZEBRA, datiert mit 11.08.2023, ein. Darin heißt es auszugsweise: „Seit 14.10.2022 kommt Herr römisch 40 regelmäßig zur Psychotherapie zum Verein ZEBRA. (…) Herr römisch 40 ist ein ruhiger, aber aufgeschlossener, höflicher und intelligenter Jugendlicher mit knapp 20 Jahren. (…) Therapeutisch gesehen ist der psychische Zustand von Herrn römisch 40 als extreme Angststörung mit Panikattacken, Rückzug und Isolation, Verzweiflung, Appetitlosigkeit, suizidale Zwangsgedanken zu umschreiben. Zumeist sperrt sich Herr römisch 40 in sein Zimmer ein (über Tage oder sogar Wochen) und es fällt ihm sogar schwer, zur Therapie zu kommen. Deshalb wird die Therapie teilweise auch nur telefonisch durchgeführt, weil er sich nicht traut, sein Zimmer zu verlassen (…). Er ist auch nicht in der Lage, sich im Zimmer mit Lesen oder Lernen oder Spielen zu beschäftigen und sich die Zeit zu vertreiben. Vielmehr isoliert er sich auch von seinen Kollegen und ist zeitweilig kaum ansprechbar, und zieht sich in seine angstbesetzte „Höhle“ (in einem Eck im Zimmer) zurück. Dieser Zustand ist sehr intensiv und nun schon über Monate der Hauptzustand meines Klienten. Manchmal ist er auch für mich, als seinen Therapeuten, nicht erreichbar, und er antwortet erst nach mehreren Tagen, obwohl er zu mir ein sehr gutes Verhältnis hat. Ich versuche Herrn römisch 40 hauptsächlich zu motivieren, manchmal (wenn möglich täglich) an die frische Lust zu gehen, wenigstens regelmäßig zu essen und sich von seinen Kollegen nicht zu distanzieren. Herr römisch 40 ist auf jeden Fall psychisch sehr belastet und die Therapie ist dringend notwendig. Seit Oktober 2022 haben insgesamt 20 Einheiten stattgefunden und diese Einheiten waren oft auf Drängen meinerseits zustande gekommen, weil Herr römisch 40 meist nicht in der Lage ist, sich selbst Hilfe zu holen und sich aus seiner Isolation zu befreien.“
- Mit Schriftsatz vom 16.11.2023 gab Rechtsanwältin Mag. Julia KOLDA bekannt, mit der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren beauftragt worden zu sein. In der Beschwerdeergänzung wurde im Wesentlich das bereits zuvor im Verfahren erstattete Vorbringen, wonach eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien aufgrund seiner Gesundheitszustandes gegen Art. 3 EMRK verstoße, wiederholt. Beantragt wurde, ein aktuelles psychologisches wie auch psychiatrisches Gutachten einzuholen, sowie, den behandelnden Therapeuten des Vereins ZEBRA als Zeugen einzuvernehmen.In der Beschwerdeergänzung wurde im Wesentlich das bereits zuvor im Verfahren erstattete Vorbringen, wonach eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien aufgrund seiner Gesundheitszustandes gegen Artikel 3, EMRK verstoße, wiederholt. Beantragt wurde, ein aktuelles psychologisches wie auch psychiatrisches Gutachten einzuholen, sowie, den behandelnden Therapeuten des Vereins ZEBRA als Zeugen einzuvernehmen. Zusätzlich zu bereits im Akt aufliegenden Unterlagen wurde neu vorgelegt: - Therapiebestätigung beim Verein ZEBRA, datiert mit 07.01.2023 - Unterstützungsschreiben einer Privatperson, datiert mit 03.08.2023 - Unterstützungsschreiben eines Vertreters des Vereins „Steirische Plattform Bleiberecht“, datiert mit 15.08.2023 - Bestätigung über den Besuch einer Deutschförderklasse im Ausmaß von 20 Wochenstunden sowie über die Buchung weiterer Kurse im Ausmaß von 10 Wochenstunden, datiert mit 14.11.2023 Zudem ist einer weiteren fachlichen Äußerung des für den Beschwerdeführer zuständigen Psychotherapeuten des Vereins ZEBRA, datiert mit 11.11.2023, auszugsweise zu entnehmen: „(…) Seit knapp einem Jahr behandle ich Herrn XXXX psychotherapeutisch. Der Gesundheitszustand von Herrn XXXX wird zunehmend schlechter und besorgniserregend. (…) Der Zustand von Herrn XXXX ist so besorgniserregend, dass die Therapie unter keinen Umständen abgebrochen werden darf. Deshalb hat jede Verlegung bzw. Abschiebung von Herrn XXXX zu unterbleiben, damit die therapeutische Hilfe weiterhin aufrecht erhalten werden kann.“Zudem ist einer weiteren fachlichen Äußerung des für den Beschwerdeführer zuständigen Psychotherapeuten des Vereins ZEBRA, datiert mit 11.11.2023, auszugsweise zu entnehmen: „(…) Seit knapp einem Jahr behandle ich Herrn römisch 40 psychotherapeutisch. Der Gesundheitszustand von Herrn römisch 40 wird zunehmend schlechter und besorgniserregend. (…) Der Zustand von Herrn römisch 40 ist so besorgniserregend, dass die Therapie unter keinen Umständen abgebrochen werden darf. Deshalb hat jede Verlegung bzw. Abschiebung von Herrn römisch 40 zu unterbleiben, damit die therapeutische Hilfe weiterhin aufrecht erhalten werden kann.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte in Österreich am 08.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz; er war zu diesem Zeitpunkt volljährig. Zuvor hatte er aus einem Drittstaat kommend (Türkei) illegal die Landesgrenze Bulgariens überschritten und dort am 23.05.2022 um internationalen Schutz angesucht; er hat das Hoheitsgebiet zwischenzeitlich nicht für mindestens drei Monate verlassen. Im Zuge eines mängelfreien Konsultationsverfahrens richtete das BFA am 17.06.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, dem Bulgarien letztlich am 03.08.2022 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.Im Zuge eines mängelfreien Konsultationsverfahrens richtete das BFA am 17.06.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, dem Bulgarien letztlich am 03.08.2022 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte. Beim Beschwerdeführer wurde im November 2022 eine Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) diagnostiziert; zuvor war er vom 13.09.2022 bis zum 15.09.2022 stationär und am 12.10.2022 ambulant im Krankenhaus. Seine Erkrankung äußert sich durch die Wiederinszenierung des Ereignisses durch Träume, Schlafprobleme, Vermeidungsverhalten, Hypervigilanz und depressive Stimmung. Eine Besserung des Zustandes ist bis dato nicht eingetreten. Aktuell ist sein psychischer Zustand als extreme Angststörung mit Panikattacken, Rückzug und Isolation, Verzweiflung, Appetitlosigkeit und suizidalen Zwangsgedanken zu umschreiben, wobei die Suizidgefährdung als sehr hoch einzuschätzen ist. Der Beschwerdeführer steht in medikamentöser Behandlung und nimmt seit Oktober 2022 regelmäßig (wöchentlich) Psychotherapie in Anspruch. Ambulante psychiatrische Behandlung bzw. die Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung sind dringend notwendig. Der Beschwerdeführer ist (unverändert) nicht überstellungsfähig.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers über Bulgarien und zur dortigen Antragstellung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem vorliegenden EURODAC-Treffer zu Bulgarien vom 23.05.
- Anhaltspunkte dafür, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich für mindestens drei Monate wieder verlassen hätte, sind im Verfahren nicht hervorgeklommen. Im Gegenteil sprach der Beschwerdeführer davon, nach seinem Aufenthalt in Bulgarien nur durch Serbien durchgereist zu sein, und spricht der Umstand der am 08.06.2022 in Österreich erfolgten Antragstellung klar gegen einen länger andauernden Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich volljährig war, ergibt sich aus dem vom BFA in Auftrag gegebenen multifaktoriellen Gutachten zur Altersfeststellung vom 20.07.
- Dem Ergebnis des Gutachtens konnte der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentreten, zumal es ihm nicht möglich war, identitätsbezeugende Dokumente im Original vorzulegen. Die Feststellung bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Bulgariens ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes. Sämtliche in der Dublin-III-VO sowie in der Durchführungsverordnung normierte Fristen hinsichtlich der Anfrage, der Ablehnung, der Remonstration und letztlich der Zustimmung Bulgariens wurden eingehalten, sodass das Konsultationsverfahren mängelfrei geführt wurde. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem von BFA in Auftrag gegenbeben PSY-III-Gutachten vom 09.11.2022 sowie aus den beiden vorgelegten fachärztlichen Äußerungen des für den Beschwerdeführer zuständigen Psychotherapeuten vom 11.08.2023 und vom 11.11.2023; dieser begleitet den Beschwerdeführer seit Oktober 2022 im Rahmen von wöchentlich stattfindenden Therapieeinheiten, weshalb seiner fachlichen Einschätzung für die Beurteilung des Gesundheitszustandes wesentliche Bedeutung beizumessen ist. Dass beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) diagnostiziert wurde, ergibt sich unstrittig aus dem vom BFA in Auftrag gegebenen PSY-III-Gutachten vom 09.11.2022; das Vorliegen der Erkrankung wurde auch vom BFA nicht angezweifelt. Dem klaren Wortlaut des Gutachtens ist zu entnehmen, dass sich die Erkrankung beim Beschwerdeführer durch die Wiederinszenierung des Ereignisses durch Träume, Schlafprobleme, Vermeidungsverhalten, Hypervigilanz und depressive Stimmung äußert. Anhaltspunkte dafür, dass sich zwischenzeitlich eine Besserung des Zustandes eingestellt hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Gegenteil umschreibt der behandelnde Psychotherapeut in seinen fachärztlichen Äußerungen vom 11.08.2023 und vom 11.11.2023 den psychischen Zustand des Beschwerdeführers als extreme Angststörung mit Panikattacken, Rückzug und Isolation, Verzweiflung, Appetitlosigkeit und suizidalen Zwangsgedanken; die Suizidgefährdung wird von ihm als sehr hoch eingeschätzt. Dass der Beschwerdeführer in medikamentöser Behandlung steht, kam bereits im Verfahren vor dem BFA hervor und wurde vom BFA auch so festgestellt. Zusätzlich dazu benötigt der Beschwerdeführer jedoch auch ambulante psychiatrische Behandlung bzw. die Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung; dies war bereits dem PSY-III-Gutachten vom 09.11.2022 dezidiert zu entnehmen, fand bei den Erwägungen des BFA im angefochtenen Bescheid jedoch keine ausreichende Berücksichtigung. Die vorgelegte Therapiebestätigung und auch die fachärztlichen Äußerungen des für den Beschwerdeführer zuständigen Psychotherapeuten belegen, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2022 Psychotherapie in Anspruch nimmt; eine Unterbrechung der Therapie hätte den im Akt aufliegenden Unterlagen zufolge weitreichende (negative) Konsequenzen. Auch dass der Beschwerdeführer (unverändert) nicht überstellungsfähig ist, lässt sich den bereits angeführten Unterlagen entnehmen. So heißt es im PSY-III-Gutachten vom 09.11.2022 ausdrücklich: „Er ist aus diesen Gründen als nicht überstellungsfähig bzw. nicht reisefähig zu beurteilen, da eine umgehende massive Verschlechterung seines psychischen Zustandsbildes durch eine Überstellung nach Bulgarien sehr wahrscheinlich erscheint. Auch das Auftreten einer akuten Suizidalität kann nicht ausgeschlossen werden.“ Dies deckt sich mit der Einschätzung des zuständigen Psychotherapeuten, der zuletzt am 11.11.2023 festhielt: „Der Zustand von Herrn XXXX ist so besorgniserregend, dass die Therapie unter keinen Umständen abgebrochen werden darf. Deshalb hat jede Verlegung bzw. Abschiebung von Herrn XXXX zu unterbleiben, damit die therapeutische Hilfe weiterhin aufrecht erhalten werden kann.“Auch dass der Beschwerdeführer (unverändert) nicht überstellungsfähig ist, lässt sich den bereits angeführten Unterlagen entnehmen. So heißt es im PSY-III-Gutachten vom 09.11.2022 ausdrücklich: „Er ist aus diesen Gründen als nicht überstellungsfähig bzw. nicht reisefähig zu beurteilen, da eine umgehende massive Verschlechterung seines psychischen Zustandsbildes durch eine Überstellung nach Bulgarien sehr wahrscheinlich erscheint. Auch das Auftreten einer akuten Suizidalität kann nicht ausgeschlossen werden.“ Dies deckt sich mit der Einschätzung des zuständigen Psychotherapeuten, der zuletzt am 11.11.2023 festhielt: „Der Zustand von Herrn römisch 40 ist so besorgniserregend, dass die Therapie unter keinen Umständen abgebrochen werden darf. Deshalb hat jede Verlegung bzw. Abschiebung von Herrn römisch 40 zu unterbleiben, damit die therapeutische Hilfe weiterhin aufrecht erhalten werden kann.“
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des bekämpften Bescheides: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: „§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)…..
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet., § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 und § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten:Paragraph 9, Absatz eins und 2 und Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten: „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21
(3)BFA-VG lautet: Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Paragraph 21,
(3)BFA-VG lautet: Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. § 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“Paragraph 21,
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- …
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) lauten: „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig., Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist., Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ Vorauszuschicken ist, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage und des Konsultationsverfahrens mit Bulgarien zutreffend davon ausgegangen ist, dass gemäß den Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Führung des inhaltlichen Asylverfahrens des Beschwerdeführers grundsätzlich Bulgarien zuständig wäre, sofern ihm dort - aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - keine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 oder 8 EMRK droht. In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des gegenständlichen Antrags in Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend (Türkei) die Landesgrenze Bulgariens illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wäre in Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO begründet und hat Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im Hinblick auf die eingetretene Zuständigkeit Bulgariens Beendigungsgründe vorliegen würden (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, ist die Überstellungsfrist bis dato auch noch nicht abgelaufen (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO).Vorauszuschicken ist, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage und des Konsultationsverfahrens mit Bulgarien zutreffend davon ausgegangen ist, dass gemäß den Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Führung des inhaltlichen Asylverfahrens des Beschwerdeführers grundsätzlich Bulgarien zuständig wäre, sofern ihm dort - aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - keine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, oder 8 EMRK droht. In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des gegenständlichen Antrags in Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend (Türkei) die Landesgrenze Bulgariens illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wäre in Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO begründet und hat Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im Hinblick auf die eingetretene Zuständigkeit Bulgariens Beendigungsgründe vorliegen würden vergleiche Artikel 19, Absatz 2, Dublin-III-VO). Dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, ist die Überstellungsfrist bis dato auch noch nicht abgelaufen (Artikel 29, Absatz eins, Dublin-III-VO). Führt die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs allerdings zu einer Grundrechtswidrigkeit, so ist der Selbsteintritt Österreichs geboten. Diesbezüglich ist auszuführen, dass gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin-III-VO bestimmt wird. Gegenständlich wäre die zuständigkeistbegründete Norm - wie bereits ausgeführt - Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist.Führt die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs allerdings zu einer Grundrechtswidrigkeit, so ist der Selbsteintritt Österreichs geboten. Diesbezüglich ist auszuführen, dass gemäß Artikel 3, Absatz eins, Dublin-III-VO ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin-III-VO bestimmt wird. Gegenständlich wäre die zuständigkeistbegründete Norm - wie bereits ausgeführt - Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO. Ungeachtet dessen sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, K2 zu Art. 17).Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, K2 zu Artikel 17,). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2013, C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343/2003 (diese entsprechen nunmehr Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Dublin-III-VO) „die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren“ sollen, „das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein“ (vgl. Rz 57, mwN).Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2013, C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Artikel 3, Absatz 2, (sogenannte Souveränitätsklausel) und Artikel 15, Absatz eins, (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (diese entsprechen nunmehr Artikel 17, Absatz eins und Artikel 17, Absatz 2, Unterabsatz 1 der Dublin-III-VO) „die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren“ sollen, „das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein“ vergleiche Rz 57, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, 02.12.2014, Ra 2014/18/0100, 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua) macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig und es ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nach dem Urteil des EGMR vom 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei auch die Kosten der Behandlung und der Medikamente und das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerkes zu berücksichtigen sind (vgl. auch VwGH 21.2.2017, Ro 2016/18/0005-3).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nach dem Urteil des EGMR vom 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei auch die Kosten der Behandlung und der Medikamente und das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerkes zu berücksichtigen sind vergleiche auch VwGH 21.2.2017, Ro 2016/18/0005-3). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Eine Abschiebung führt auch dann zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu einem intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Eine Abschiebung führt auch dann zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu einem intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien). Im angefochtenen Bescheid ging das BFA davon aus, dass der Beschwerdeführer - mit Verweis auf die Einhaltung besonderer Vorkehrungen bei der Überstellung von nachweislich erkrankten Personen - trotz seiner diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) überstellungsfähig sei, und, dass er die von ihm benötigten bzw. wirkungsgleiche Medikamente in Bulgarien erhalten könne. Hinsichtlich der diagnostizierten Erkrankung stützte sich das BFA auf das PSY-III-Gutachten vom 09.11.2022; hinsichtlich der Verfügbarkeit der Medikamente stützte sich das BFA auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.12.2022. Dabei ist dem BFA insgesamt zugute zu halten, dass es im Verfahren wesentliche Schritte setzte, um den gegenständlichen Sachverhalt zu ermitteln; die aus den Ermittlungsergebnissen gezogenen Schlüsse greifen im gegenständlichen Fall jedoch zu kurz und vermag die Begründung den Bescheid nicht zu tragen. Einerseits ging das BFA vom dezidiert im PSY-III-Gutachten festgehaltenen Ergebnis ab, dass der Beschwerdeführer nicht überstellungsfähig bzw. nicht reisefähig ist. Damit ließ es einen wesentlichen Teil des Gutachtens völlig außer Betracht, ohne dazu eine nachvollziehbare Begründung zu liefern. An der grundsätzlichen Schlüssigkeit des Gutachtens sind im Verfahren keine Zweifel hervorgekommen und wurden solche auch seitens des BFA nicht ins Treffen geführt, zumal es andere Teile des Gutachtens - wie etwa die Diagnose der Erkrankung - seiner Entscheidung zugrunde legte. Dass im psychischen Zustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich keine Besserung eingetreten ist, wurde bereits ausführlich dargelegt. Somit steht nach wie vor fest, dass der Beschwerdeführer nicht überstellungsfähig ist bzw. eine Überstellung eine umgehende massive Verschlechterung seines psychischen Zustandsbildes und das Auftreten einer akuten Suizidalität mit sich bringen würde. Andererseits prüfte das BFA in Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung in Bulgarien lediglich, ob der Beschwerdeführer dort medikamentöse Behandlung erhalten könnte, und bejahte dies. Dabei ließ es jedoch abermals einen wesentlichen Teil des PSY-III-Gutachtens außer Betracht, zumal es dort dezidiert heißt, dass der Beschwerdeführer - neben medikamentöser Behandlung - (auch) ambulante psychiatrische Behandlung bzw. die Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung dringend benötigt. Hinsichtlich des Zugangs zu psychotherapeutischen Behandlung in Bulgarien fand der in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.12.2022 beschriebene Umstand, wonach das Psychiatriewesen in Bulgarien in der Praxis gravierende Mängel aufweist, im angefochtenen Bescheid keine Beachtung. Somit wurde ein dem BFA vorliegendes Ermittlungsergebnis - nämlich die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.12.2022 - abermals nur partiell gewürdigt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in Bulgarien grundsätzlich medizinische Versorgung für Asylwerber verfügbar ist - mag sie auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich sein -, doch ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen aufgrund der gegenständlich festgestellten massiven psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, welche bereits einen längeren Zeitraum andauert ohne sich gebessert zu haben, und seines konkreten Behandlungsbedarfs in Form von Medikamenten und zusätzlich engmaschiger Psychotherapie, welche ihm in Österreich zur Verfügung steht und aus ärztlicher Sicht nicht unterbrochen werden darf, im konkreten Einzelfall der Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO geboten, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu vermeiden, zumal die Erkrankungen des Beschwerdeführers jene besondere Schwere eines „außergewöhnlichen Falles“ erreichen, wie sie von der oben wiedergegebenen Judikatur des EGMR für die Beurteilung der Unzulässigkeit der Abschiebung vorausgesetzt wird.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in Bulgarien grundsätzlich medizinische Versorgung für Asylwerber verfügbar ist - mag sie auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich sein -, doch ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen aufgrund der gegenständlich festgestellten massiven psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, welche bereits einen längeren Zeitraum andauert ohne sich gebessert zu haben, und seines konkreten Behandlungsbedarfs in Form von Medikamenten und zusätzlich engmaschiger Psychotherapie, welche ihm in Österreich zur Verfügung steht und aus ärztlicher Sicht nicht unterbrochen werden darf, im konkreten Einzelfall der Selbsteintritt nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO geboten, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu vermeiden, zumal die Erkrankungen des Beschwerdeführers jene besondere Schwere eines „außergewöhnlichen Falles“ erreichen, wie sie von der oben wiedergegebenen Judikatur des EGMR für die Beurteilung der Unzulässigkeit der Abschiebung vorausgesetzt wird. Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Dublin-III-VO unter anderem das Ziel der Verfahrensbeschleunigung im Sinne einer raschen Bestimmung des für die Führung des Verfahrens auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats verfolgt (Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, S. 24 zu deren Zielen), um den effektiven Zugang zum und die rasche Bearbeitung der Asylverfahren zu gewährleisten. Der EuGH hat mehrfach (Rs C-4/11 und C-411/10 und C-493/10) ausgesprochen, dass ein Mitgliedstaat, in dem sich ein Asylwerber aufhält, darauf zu achten hat, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylwerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird und der Staat den Antrag erforderlichenfalls nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) selbst prüfen muss. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer - die im konkreten Fall nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden kann - ist gegenständlich zu erkennen, zumal sich der Beschwerdeführer bereits etwa eineinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhält.Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Dublin-III-VO unter anderem das Ziel der Verfahrensbeschleunigung im Sinne einer raschen Bestimmung des für die Führung des Verfahrens auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats verfolgt (Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, S. 24 zu deren Zielen), um den effektiven Zugang zum und die rasche Bearbeitung der Asylverfahren zu gewährleisten. Der EuGH hat mehrfach (Rs C-4/11 und C-411/10 und C-493/10) ausgesprochen, dass ein Mitgliedstaat, in dem sich ein Asylwerber aufhält, darauf zu achten hat, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylwerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird und der Staat den Antrag erforderlichenfalls nach den Modalitäten des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO) selbst prüfen muss. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer - die im konkreten Fall nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden kann - ist gegenständlich zu erkennen, zumal sich der Beschwerdeführer bereits etwa eineinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhält. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten die Pflicht Österreichs zum Selbsteintritt aus Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. aus einer grundrechtskonformen Interpretation des AsylG 2005 durch Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK, und zwar vor dem Hintergrund der schweren psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und seiner damit einhergehenden Vulnerabilität in Zusammenschau mit dem Beschleunigungsgebot der Dublin-III-VO. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid war zu beheben.Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten die Pflicht Österreichs zum Selbsteintritt aus Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO bzw. aus einer grundrechtskonformen Interpretation des AsylG 2005 durch Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK, und zwar vor dem Hintergrund der schweren psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und seiner damit einhergehenden Vulnerabilität in Zusammenschau mit dem Beschleunigungsgebot der Dublin-III-VO. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid war zu beheben. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Vor dem Hintergrund, dass die fachärztliche Einschätzung des behandelnden Psychotherapeuten in Form seiner schriftlichen Erklärungen Eingang in das Verfahren fanden, konnte von der beantragten Zeugeneinvernahme seiner Person Abstand genommen worden. Ebenso verhält es sich mit der beantragten neuerlichen Begutachtung des Beschwerdeführers; von der Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens konnte Abstand genommen werden, da sich aus dem Akteninhalt auch sonst klar ergibt, dass zwischenzeitlich keine Besserung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist.Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Vor dem Hintergrund, dass die fachärztliche Einschätzung des behandelnden Psychotherapeuten in Form seiner schriftlichen Erklärungen Eingang in das Verfahren fanden, konnte von der beantragten Zeugeneinvernahme seiner Person Abstand genommen worden. Ebenso verhält es sich mit der beantragten neuerlichen Begutachtung des Beschwerdeführers; von der Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens konnte Abstand genommen werden, da sich aus dem Akteninhalt auch sonst klar ergibt, dass zwischenzeitlich keine Besserung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.,
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat sowie in der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W239.2265679.1.00