GVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.Die Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2020 wird
Paragraphen 14, Absatz eins, 27, 28, Absatz 2, VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die NENNING & TROCKNER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Telekom Austria AG vom 24.06.2020:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die NENNING & TROCKNER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Personalamtes römisch 40 der Telekom Austria AG vom 24.06.2020: , A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom 24.06.2020 aufgehoben und die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom 24.06.2020 aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am 08.08.2013 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit Bescheid des Personalamtes XXXX der Telekom Austria AG (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 08.05.2015 wurde dieser Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zurückgewiesen. Mit Bescheid des Personalamtes römisch 40 der Telekom Austria AG (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 08.05.2015 wurde dieser Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zurückgewiesen. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2015, mit welcher sie die Beschwerde abwies. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht, welches das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (in weiterer Folge: VwGH) in dem zur Zahl Ro 2015/12/0022 anhängigen Verfahren mit Beschluss vom 15.12.2015, W213 2100554-2, aussetzte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2016, W213 2100554-2, änderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde ab und hob den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2015 ersatzlos auf. Mit Bescheid vom 31.06.2017 setzte die belangte Behörde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (in weiterer Folge: EuGH) in der Rechtssache C-24/17, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gegen Republik Österreich, aus. Mit Wirksamkeit vom 08.07.2019 erfolgte durch den Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, eine Novellierung des Besoldungsrechts.Mit Wirksamkeit vom 08.07.2019 erfolgte durch den Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, eine Novellierung des Besoldungsrechts. Mit Schreiben vom 14.11.2019 erhob die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2020, W221 2225479-2, wurde der belangten Behörde
GVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2020, W221 2225479-2, wurde der belangten Behörde
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen. Mit dem im Kopf genannten Bescheid legte die belangte Behörde die besoldungsrechtliche Einstufung der beschwerdeführenden Partei
G (Spruchpunkt 1.) sowie den für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt (01.07.2009) fest (Spruchpunkt 2.).Mit dem im Kopf genannten Bescheid legte die belangte Behörde die besoldungsrechtliche Einstufung der beschwerdeführenden Partei
Paragraph 169 f, Absatz 5, GehG (Spruchpunkt 1.) sowie den für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt (01.07.2009) fest (Spruchpunkt 2.). In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2020, mit welcher sie die Beschwerde mit der Maßgabe abwies, dass der Vergleichsstichtag richtigerweise der XXXX sei.In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2020, mit welcher sie die Beschwerde mit der Maßgabe abwies, dass der Vergleichsstichtag richtigerweise der römisch 40 sei. Die beschwerdeführende Partei brachte einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein, welcher am 29.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und der Gerichtsabteilung W257 zugeteilt wurde. Der Leiter der Gerichtsabteilung W257 machte mit Aktenvermerk vom 16.01.2021 seine Unzuständigkeit infolge Annexität der gegenständlichen Rechtssache zur Rechtssache W221 2225479-2 geltend. Am 16.02.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen. Aufgrund der
G (Spruchpunkt 1.) sowie den für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt (01.07.2009) fest (Spruchpunkt 2.).Mit Bescheid vom 24.06.2020 legte die belangte Behörde die besoldungsrechtliche Einstufung der beschwerdeführenden Partei
Paragraph 169 f, Absatz 5, GehG (Spruchpunkt 1.) sowie den für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt (01.07.2009) fest (Spruchpunkt 2.). Mit am 23.07.2020 um 16:31 Uhr per Telefax bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben (vgl. die Stellungnahme vom 25.08.2021 und die angeschlossene Beilage ./3). Mit am 23.07.2020 um 16:31 Uhr per Telefax bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben vergleiche die Stellungnahme vom 25.08.2021 und die angeschlossene Beilage ./3). In Erledigung der Beschwerde erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2020, welche dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 25.09.2020 per Post zugestellt wurde. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei, welcher am 08.10.2020 um 16:42 Uhr per Telefax bei der belangten Behörde einlangte. Die belangte Behörde hat eine mangelnde Bereitschaft zur fristgerechten Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden bekundet.
5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991 i.d.g.F.) wird bekannt gemacht:
Paragraph 13, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991 i.d.g.F.) wird bekannt gemacht: […] Personalamt XXXX Personalamt römisch 40 für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria AG in Oberösterreich.für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria AG in Oberösterreich., XXXX Telefon: +43 50 664 0 römisch 40 Telefon: +43 50 664 0 Telefax: +43 50 664 9 41850 E-Mail: nachgeordnete.personalaemter@a1telekom.atE-Mail: nachgeordnete.personalaemter@a1telekom.at, Amtsstunden: Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 14:00 Uhr Freitag von 08:00 bis 13:00 UhrFreitag von 08:00 bis 13:00 Uhr, Servicezeiten (Parteienverkehr): Jeden 1. Donnerstag im Monat von 10:00 bis 14:00 Uhr, wenn Werktag und jeden 3. Donnerstag im Monat nach Vereinbarung. […]
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit der belangten Behörde von einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde und einem rechtzeitig erhobenen Vorlageantrag ausgeht. 3.1. Zu I. A) Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2020:3.1. Zu römisch eins. A) Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2020: 3.1.1.
GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Bescheidbeschwerden den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. 3.1.1.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Bescheidbeschwerden den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Die zweimonatige Entscheidungsfrist beginnt mit dem Einlangen der Bescheidbeschwerde bei der Behörde zu laufen, der Postlauf ist daher nicht in die Entscheidungsfrist miteinzurechnen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 14 VwGVG K 6). Die zweimonatige Entscheidungsfrist beginnt mit dem Einlangen der Bescheidbeschwerde bei der Behörde zu laufen, der Postlauf ist daher nicht in die Entscheidungsfrist miteinzurechnen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 14, VwGVG K 6). Das Ende der zweimonatigen Entscheidungsfrist ist mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung gegenüber einer Partei des Verfahrens anzusetzen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 14 VwGVG K 8).Das Ende der zweimonatigen Entscheidungsfrist ist mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung gegenüber einer Partei des Verfahrens anzusetzen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 14, VwGVG K 8). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet, sodass diese im Falle der Erhebung eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 14 VwGVG K 7).Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet, sodass diese im Falle der Erhebung eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 14, VwGVG K 7). 3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.06.2020 langte am 23.07.2020 um 16:31 Uhr bei der belangten Behörde per Telefax ein.
2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. Nach dieser Rechtslage gilt ein Anbringen noch am selben Tag (und damit als rechtzeitig) eingebracht, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält und das Anbringen nach dem Ende der Amtsstunden (aber noch am letzten Tag einer allfälligen Frist) bei ihr einlangt. Entscheidend ist allerdings, ob die Behörde von der ihr nach § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt – mit Wiederbeginn der Amtsstunden – als eingebracht und eingelangt gelten (vgl. VwGH 17.02.2021, Ro 2021/07/003 mit Verweis auf VwGH 27.09.2019, Ra 2019/02/0008; 25.09.2018, Ra 2018/01/0276; 26.09.2017, Ra 2017/04/0086). Nach dieser Rechtslage gilt ein Anbringen noch am selben Tag (und damit als rechtzeitig) eingebracht, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält und das Anbringen nach dem Ende der Amtsstunden (aber noch am letzten Tag einer allfälligen Frist) bei ihr einlangt. Entscheidend ist allerdings, ob die Behörde von der ihr nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt – mit Wiederbeginn der Amtsstunden – als eingebracht und eingelangt gelten vergleiche VwGH 17.02.2021, Ro 2021/07/003 mit Verweis auf VwGH 27.09.2019, Ra 2019/02/0008; 25.09.2018, Ra 2018/01/0276; 26.09.2017, Ra 2017/04/0086). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, ergeben sich aus den durch die belangte Behörde kundgemachten Informationen keine allgemeine Unzulässigkeit der Einbringung mit Fax, jedoch eine Einschränkung einer wirksamen Einbringung auf die Amtsstunden. Nach der Bekanntmachung der belangten Behörde sind die Amtsstunden für – den hier relevanten – Donnerstag von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr festgelegt. Da die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.06.2020 am 23.07.2020 um 16:31 Uhr und damit außerhalb der Amtsstunden der belangten Behörde per Telefax übermittelt wurde, gilt die Beschwerde unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen erst mit 24.07.2020 als wirksam eingebracht.
2 2. Fall AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2,
GVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerdevorentscheidung "aufzuheben" war (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 22, wonach mit "Aufhebung" die vollständige Beseitigung, also jedenfalls die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids gemeint ist). Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.
nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
Paragraph 169 c, nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
Abs. 4a, die oder der vor der Überleitung
zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des § 66 Abs. 11 zweiter Satz oder des § 190 Abs. 6 zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des
Abs. 4a das Besoldungsdienstalter, dass sich bei einer Überleitung
Absatz 4 a,, die oder der vor der Überleitung
Paragraph 169 c, zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 11, zweiter Satz oder des Paragraph 190, Absatz 6, zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des
Absatz 4 a, das Besoldungsdienstalter, dass sich bei einer Überleitung
Paragraph 169 c, nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.
Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung
Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung
Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
Abs. 4 hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt
Absatz 4, hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt 1. bei der Beamtin oder dem Beamten
Abs. 9 das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und1. bei der Beamtin oder dem Beamten
Absatz 9, das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und
Abs. 4 zweiter Satz (Abs. 4a) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung
7.
Absatz 4, zweiter Satz (Absatz 4 a,) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung
Paragraph 169 c, Absatz 7, Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter
Z 1 oder 2 nicht einzurechnen.Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter
Ziffer eins, oder 2 nicht einzurechnen. Vergleichsstichtag § 169g.Paragraph 169 g,
des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen."
Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen." 3.3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der VwGH hat sich beginnend mit seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 3.3.3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Im vorliegenden Fall sind der belangten Behörde subjektiv keine Ermittlungsmängel vorzuwerfen, doch gebietet die neue Rechtslage umfangreiche Ermittlungen (zB zu den bisher zur Gänze vorangestellten oder nicht vorangestellten Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder auch zu den sonstigen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden) und Berechnungen, welche die Behörde aufgrund der Verfügbarkeit diverser Berechnungsprogramme effizienter ausführen kann als das Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus würde durch die erstmalige Anwendung der neuen Rechtslage (BGBl. I 137/2023) durch das Bundesverwaltungsgericht (in Form von selbst vorgenommenen Ermittlungen und Berechnungen) der beschwerdeführenden Partei eine Instanz verloren gehen, sodass aus diesem Grund eine Zurückverweisung gerechtfertigt scheint. Zuletzt ist auch darauf hinzuweisen, dass der EuGH in Beantwortung der zweiten ihm gestellten Frage ausgeführt hat, dass der in Art. 20 der Grundrechtecharta verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der Rechtssicherheit eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlangen, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, sodass die Berücksichtigung von Zeiten nicht von Umständen abhängen darf, die nicht in der Sphäre der betroffenen Beamten liegen, wie der Dauer der Bearbeitung ihrer Anträge. Daher scheint eine gleichförmige Vorgehensweise in der Bearbeitung der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Fälle geboten.Im vorliegenden Fall sind der belangten Behörde subjektiv keine Ermittlungsmängel vorzuwerfen, doch gebietet die neue Rechtslage umfangreiche Ermittlungen (zB zu den bisher zur Gänze vorangestellten oder nicht vorangestellten Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder auch zu den sonstigen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden) und Berechnungen, welche die Behörde aufgrund der Verfügbarkeit diverser Berechnungsprogramme effizienter ausführen kann als das Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus würde durch die erstmalige Anwendung der neuen Rechtslage Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023,) durch das Bundesverwaltungsgericht (in Form von selbst vorgenommenen Ermittlungen und Berechnungen) der beschwerdeführenden Partei eine Instanz verloren gehen, sodass aus diesem Grund eine Zurückverweisung gerechtfertigt scheint. Zuletzt ist auch darauf hinzuweisen, dass der EuGH in Beantwortung der zweiten ihm gestellten Frage ausgeführt hat, dass der in Artikel 20, der Grundrechtecharta verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der Rechtssicherheit eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlangen, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, sodass die Berücksichtigung von Zeiten nicht von Umständen abhängen darf, die nicht in der Sphäre der betroffenen Beamten liegen, wie der Dauer der Bearbeitung ihrer Anträge. Daher scheint eine gleichförmige Vorgehensweise in der Bearbeitung der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Fälle geboten. Gegenständlich war
G am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, ein Verfahren, welches die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zum Gegenstand hat, anhängig. Daher wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren inhaltlich derart zu entscheiden haben, dass sie
G die besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen hat. Gegenständlich war
Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, ein Verfahren, welches die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zum Gegenstand hat, anhängig. Daher wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren inhaltlich derart zu entscheiden haben, dass sie
Paragraph 169 f, Absatz 5, GehG die besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen hat. Diese Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags abweichend von § 169f Abs. 4 GehG durch Feststellung
des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen sind, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.6. Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen sind, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist. Falls die Vorschriften zum Zeitpunkt des letzten Vorrückungsstichtags
G vorsahen, dass die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen waren, so sind die nun nach den zuvor genannten Maßgaben ermittelten sonstigen Zeiten für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (§ 169g Abs. 4 GehG iVm § 169f Abs. 5 GehG).Falls die Vorschriften zum Zeitpunkt des letzten Vorrückungsstichtags
Paragraph 169 f, Absatz 5, GehG vorsahen, dass die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen waren, so sind die nun nach den zuvor genannten Maßgaben ermittelten sonstigen Zeiten für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG in Verbindung mit Paragraph 169 f, Absatz 5, GehG). Die Ermittlungsergebnisse sind der beschwerdeführenden Partei
G mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der beschwerdeführenden Partei verkürzt werden.Die Ermittlungsergebnisse sind der beschwerdeführenden Partei
Paragraph 169 f, Absatz 7, GehG mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der beschwerdeführenden Partei verkürzt werden. Zuletzt ist
G auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen nicht verjährt ist.Zuletzt ist
Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen nicht verjährt ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei den in Rede stehenden Ermittlungen um solche handelt, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei den in Rede stehenden Ermittlungen um solche handelt, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Da der maßgebliche Sachverhalt somit noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Da der maßgebliche Sachverhalt somit noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
GVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 22). Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.3. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.3. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W244.2236421.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.