RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlW255 2278591-1 Spruch, W255 2278591-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats (in der Folge: VAN) vom 06.07.2023, GZ: MZ XXXX VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass die seitens des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) für das Jahr 2019 zu entrichtenden Beträge gemäß §§ 9, 10 und 14 NVG wie folgt zu berechnen seien:1.
- Mit Bescheid der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats (in der Folge: VAN) vom 06.07.2023, GZ: MZ römisch 40 VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die seitens des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) für das Jahr 2019 zu entrichtenden Beträge gemäß Paragraphen 9, 10 und 14 NVG wie folgt zu berechnen seien: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 2 NVGEinkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß Paragraph 14, Absatz 2, NVG 1/12 von EUR 265.330,94 EUR 22.110,91 zuzüglich Kanzleiablöse EUR 1.183.753,74 abzüglich der Buchwerte EUR - 174.369,40 Beitragsgrundlage EUR 1.031.495,25 Abrechnung 14% der Beitragsgrundlage EUR 144.409,34 entrichtet wurden EUR 22.911,88 daher Nachzahlung EUR 121.497,46 Begründend führte die VAN aus, dass das Amt des BF als öffentlicher Notar in Folge Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des 31.01.2019 erloschen sei und der BF ab 01.02.2019 einen Vorschuss auf seine Alterspension erhalte. Bei der Endabrechnung für das Jahr 2019 sei § 14 Abs. 2 NVG zu beachten. Die gemäß dieser Bestimmung zu berücksichtigenden Beitragsgrundlagen der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre würden Folgendes ergeben:Bei der Endabrechnung für das Jahr 2019 sei Paragraph 14, Absatz 2, NVG zu beachten. Die gemäß dieser Bestimmung zu berücksichtigenden Beitragsgrundlagen der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre würden Folgendes ergeben: 2013 EUR 342.417,45 2014 EUR 264.012,46 2015 EUR 215.825,44 2016 EUR 199.070,57 2017 EUR 265.330,94EUR 1.286.656,86 : 5 = EUR 257.331,372017 EUR 265.330,94, EUR 1.286.656,86 : 5 = EUR 257.331,37 Der Durchschnitt gemäß § 14 Abs. 2 NVG betrage demnach EUR 257.331,
- Da die durchschnittliche Beitragsgrundlage niedriger sei als jene für 2017, sei für das Jahr 2019 die Beitragsgrundlage 2017 heranzuziehen.Der Durchschnitt gemäß Paragraph 14, Absatz 2, NVG betrage demnach EUR 257.331,
- Da die durchschnittliche Beitragsgrundlage niedriger sei als jene für 2017, sei für das Jahr 2019 die Beitragsgrundlage 2017 heranzuziehen. Bis zum Zeitpunkt des Erlöschens des Amtes als öffentlicher Notar sei der BF gemeinsam mit Herrn XXXX Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft gewesen. Laut der vom BF vorgelegten Auflösungsvereinbarung betreffend die Gesellschaft setze sich die Kanzleiablöse gemäß § 2 Z 16 NVG wie folgt zusammen:Bis zum Zeitpunkt des Erlöschens des Amtes als öffentlicher Notar sei der BF gemeinsam mit Herrn römisch 40 Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft gewesen. Laut der vom BF vorgelegten Auflösungsvereinbarung betreffend die Gesellschaft setze sich die Kanzleiablöse gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, NVG wie folgt zusammen: I. Abschichtungrömisch eins. Abschichtung Inventar lt. Anlageverzeichnis EUR 100.000,00 II. Abschichtungrömisch zwei. Abschichtung halbfertige Causen etc. lt. Übergewinn EUR 183.753,74 III. Liegenschaftsanteil EUR 900.000,00römisch drei. Liegenschaftsanteil EUR 900.000,00 abzüglich Buchwerte EUR – 174.369,40 Kanzleiablöse EUR 1.009.384,34 Gemäß § 2 Z 16 iVm. § 10 Abs. 1 Z 2 NVG sei der wie oben ermittelte Betrag als Kanzleiablöse in die Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 miteinzubeziehen. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, NVG sei der wie oben ermittelte Betrag als Kanzleiablöse in die Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 miteinzubeziehen. , 1.
- Mit Schreiben vom 27.07.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid der VAN und wandte sich gegen die Berechnung der für das Jahr 2019 zu entrichtenden Beträge gemäß §§ 9, 10 und 14 NVG. 1.
- Mit Schreiben vom 27.07.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid der VAN und wandte sich gegen die Berechnung der für das Jahr 2019 zu entrichtenden Beträge gemäß Paragraphen 9, 10 und 14 NVG. Der BF führte aus, dass zur Berechnung der Beitragsgrundlage bzw. der als Kanzleiablöse in der Begründung benannten Beträge festzuhalten sei, dass als beitragsgrundlageerweiternd im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 NVG nur der Betrag von EUR 100.000,- angesehen werden könne, der auch beim Übernehmenden als beitragsmindernd aufscheine, während die halbfertigen Causen und der Übernahmegewinn als Beitragsgrundlage gemäß § 10 Abs. 1 NVG für die Tätigkeit im Notariat anzusehen sehen und bei diesen Einnahmen die Passiva (Kanzleiaufwand, Abfertigungen etc) zu berücksichtigen seien, sodass sich eine Nachzahlung wie folgt ergebe:Der BF führte aus, dass zur Berechnung der Beitragsgrundlage bzw. der als Kanzleiablöse in der Begründung benannten Beträge festzuhalten sei, dass als beitragsgrundlageerweiternd im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, NVG nur der Betrag von EUR 100.000,- angesehen werden könne, der auch beim Übernehmenden als beitragsmindernd aufscheine, während die halbfertigen Causen und der Übernahmegewinn als Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NVG für die Tätigkeit im Notariat anzusehen sehen und bei diesen Einnahmen die Passiva (Kanzleiaufwand, Abfertigungen etc) zu berücksichtigen seien, sodass sich eine Nachzahlung wie folgt ergebe: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 2 NVGEinkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß Paragraph 14, Absatz 2, NVG 1/12 von EUR 265.330,94 EUR 22.110,91 Kanzleieinrichtung EUR 100.000,00 abzüglich Buchwert EUR - 825,53 halbfertige Causen und Übergangsgewinn lt. XXXX EUR 135.456,40lt. römisch 40 EUR 135.456,40 zuzüglich NVA-Beiträge EUR 23.999,86 ergibt EUR 280.741,64 hievon 14% EUR 39.303,83 abzüglich entrichteter Beiträge EUR - 22.911,88 verbleibt eine offene Beitragsforderung von EUR 16.391,95 Sodann führte der BF aus, dass die Übergabe der Liegenschaftsanteile (im Bescheid EUR 900.000,- Übergabspreis abzüglich Buchwert EUR 173.543,87) keinesfalls als Kanzleiablöse im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 2 Z 16 NVG zu sehen sei. Auf die Übertragung der Liegenschaftsanteile sei § 2 Z 16 NVG nicht anzuwenden, da eine Notariatskanzlei nicht übertragen worden sei und auch eine Abtretung einer Beteiligung an einer Notarpartnerschaft nicht vorliege, da die §§ 22 und 29 NVG auf die vereinbarte Innengesellschaft nicht anzuwenden seien und diese Gesellschaft nach bürgerlichem Recht mit Ende der Amtszeit des BF aufgelöst gewesen sei. Sodann führte der BF aus, dass die Übergabe der Liegenschaftsanteile (im Bescheid EUR 900.000,- Übergabspreis abzüglich Buchwert EUR 173.543,87) keinesfalls als Kanzleiablöse im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 16, NVG zu sehen sei. Auf die Übertragung der Liegenschaftsanteile sei Paragraph 2, Ziffer 16, NVG nicht anzuwenden, da eine Notariatskanzlei nicht übertragen worden sei und auch eine Abtretung einer Beteiligung an einer Notarpartnerschaft nicht vorliege, da die Paragraphen 22 und 29 NVG auf die vereinbarte Innengesellschaft nicht anzuwenden seien und diese Gesellschaft nach bürgerlichem Recht mit Ende der Amtszeit des BF aufgelöst gewesen sei. Der BF stelle daher den Antrag, die Endabrechnung der Beiträge im Sinne seiner oben dargestellten Berechnung vorzunehmen und den angefochtenen Bescheid entsprechend abzuändern. 1.
- Am 27.09.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Schreiben vom 27.09.2023 nahm die VAN zur Beschwerde des BF ausführlich Stellung und führte darin unter anderem aus, das sich der BF in seiner Argumentation (Beschwerde) auf eine alte, vor dem
- Jänner 2010 in Geltung gewesene Fassung des § 2 Z 16 NVG beziehe, wonach „die Leistung, die von einem Amts oder Kanzleinachfolger für die Überlassung der Notariatskanzlei, … erbracht wird“, als Kanzleiablöse zu werten gewesen wären. Die Einschränkung auf „Leistung eines Amts- oder Kanzleinachfolgers“ sei jedoch im Zuge der Erweiterung der Beitragsgrundlage durch die
- Novelle zum NVG (BGBl I, 83/2009, SRÄG 2009) weggefallen und seither – also für alle nach dem
- Dezember 2009 liegende Stichtage – seien Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, erbracht würden, als Kanzleiablöse anzusehen, unabhängig davon, wer diese Leistung erbracht habe. Im konkreten Fall sei daher ein Betrag in der Höhe von EUR 1.009.384,34 in die Beitragsgrundlage für das Jahr 2019 miteinzubeziehen. Die VAN beantrage daher die Abweisung der Beschwerde. 1.
- Am 27.09.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Schreiben vom 27.09.2023 nahm die VAN zur Beschwerde des BF ausführlich Stellung und führte darin unter anderem aus, das sich der BF in seiner Argumentation (Beschwerde) auf eine alte, vor dem
- Jänner 2010 in Geltung gewesene Fassung des Paragraph 2, Ziffer 16, NVG beziehe, wonach „die Leistung, die von einem Amts oder Kanzleinachfolger für die Überlassung der Notariatskanzlei, … erbracht wird“, als Kanzleiablöse zu werten gewesen wären. Die Einschränkung auf „Leistung eines Amts- oder Kanzleinachfolgers“ sei jedoch im Zuge der Erweiterung der Beitragsgrundlage durch die
- Novelle zum NVG Bundesgesetzblatt römisch eins, 83 aus 2009,, SRÄG 2009) weggefallen und seither – also für alle nach dem
- Dezember 2009 liegende Stichtage – seien Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, erbracht würden, als Kanzleiablöse anzusehen, unabhängig davon, wer diese Leistung erbracht habe. Im konkreten Fall sei daher ein Betrag in der Höhe von EUR 1.009.384,34 in die Beitragsgrundlage für das Jahr 2019 miteinzubeziehen. Die VAN beantrage daher die Abweisung der Beschwerde.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF war seit XXXX bei der VAN in der Pensionsversicherung nach dem NVG pflichtversichert. 2.1.
- Der BF war seit römisch 40 bei der VAN in der Pensionsversicherung nach dem NVG pflichtversichert. 2.1.
- Mit Schreiben vom 07.01.2019 beantragte der BF die Alterspension nach dem NVG nach Erlöschen seines Amtes als öffentlicher Notar in XXXX , konkret mit Ablauf des 31.01.2019, mit
- Februar 2019 zuzuerkennen. 2.1.
- Mit Schreiben vom 07.01.2019 beantragte der BF die Alterspension nach dem NVG nach Erlöschen seines Amtes als öffentlicher Notar in römisch 40 , konkret mit Ablauf des 31.01.2019, mit
- Februar 2019 zuzuerkennen. 2.1.
- Der BF war bis zum Zeitpunkt des Erlöschens seines Amtes als öffentlicher Notar in XXXX gemeinsam mit Herrn XXXX Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft (GesbR). Diese GesbR wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 18.10.1993 ursprünglich zur Führung der Notariate XXXX und XXXX gegründet. Nach Beendigung der Amtstätigkeit der erwähnten Notare in XXXX wurde die GesbR mit demselben Zweck ab Oktober 1998 für die Notariate XXXX XXXX und XXXX fortgeführt. Mit der Erreichung der Altersgrenze des BF mit XXXX wurde die GesbR mit Ablauf des XXXX aufgelöst.2.1.
- Der BF war bis zum Zeitpunkt des Erlöschens seines Amtes als öffentlicher Notar in römisch 40 gemeinsam mit Herrn römisch 40 Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft (GesbR). Diese GesbR wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 18.10.1993 ursprünglich zur Führung der Notariate römisch 40 und römisch 40 gegründet. Nach Beendigung der Amtstätigkeit der erwähnten Notare in römisch 40 wurde die GesbR mit demselben Zweck ab Oktober 1998 für die Notariate römisch 40 römisch 40 und römisch 40 fortgeführt. Mit der Erreichung der Altersgrenze des BF mit römisch 40 wurde die GesbR mit Ablauf des römisch 40 aufgelöst. 2.1.
- Am 30.01.2019 wurde zwischen dem BF und Herrn XXXX ein Auflösungsvertrag abgeschlossen. 2.1.
- Am 30.01.2019 wurde zwischen dem BF und Herrn römisch 40 ein Auflösungsvertrag abgeschlossen. Gemäß Punkt I. Präambel dieses Auflösungsvertrages erlischt das Amt des Gesellschafters XXXX (= BF) zufolge Erreichen der Altersgrenze mit XXXX , sodass die Gesellschaft mit XXXX / 24 Uhr 00 aufgelöst ist.Gemäß Punkt römisch eins. Präambel dieses Auflösungsvertrages erlischt das Amt des Gesellschafters römisch 40 (= BF) zufolge Erreichen der Altersgrenze mit römisch 40 , sodass die Gesellschaft mit römisch 40 / 24 Uhr 00 aufgelöst ist. Gemäß Punkt I. Abschichtung dieses Auflösungsvertrages übernimmt XXXX das gesamte Inventar laut Anlageverzeichnis vom 31.01.2019 / 24 Uhr 00 und alle beweglichen Gegenstände und Rechte (EDV-Programme, Leasing-Vertrag Kopierer, Telefonanlage etc.) mit 01.02.2019 / 0 Uhr
- Für die Übernahme der im gemeinsamen Eigentum der Gesellschafter stehenden vorbeschriebenen Vermögenswerte wird ein einvernehmlich festgesetzter Abschichtungsbetrag von EUR 100.000,- vereinbart, welcher bis längstens 31.10.2020 an den BF bar zu zahlen ist. Neben den vorbeschriebenen Gegenständen und Rechten übernimmt XXXX alle laufenden Akten des BF mit Ausnahme der Gerichtskommissionsakten. Hinsichtlich der halbfertigen Causen beider Notare und der halbfertigen Gerichtskommissionsakten beider Notare ist zum XXXX ein Zwischenabschluss vorzunehmen. Diese Zwischenabschlüsse und die offenen Honorare beider Notare zum XXXX sowie die Kanzleikonten, offene Kredite und Abfertigungsforderungen werden in der Übergangsbilanz zum XXXX erfasst und gesondert verrechnet. Gemäß Punkt römisch eins. Abschichtung dieses Auflösungsvertrages übernimmt römisch 40 das gesamte Inventar laut Anlageverzeichnis vom 31.01.2019 / 24 Uhr 00 und alle beweglichen Gegenstände und Rechte (EDV-Programme, Leasing-Vertrag Kopierer, Telefonanlage etc.) mit 01.02.2019 / 0 Uhr
- Für die Übernahme der im gemeinsamen Eigentum der Gesellschafter stehenden vorbeschriebenen Vermögenswerte wird ein einvernehmlich festgesetzter Abschichtungsbetrag von EUR 100.000,- vereinbart, welcher bis längstens 31.10.2020 an den BF bar zu zahlen ist. Neben den vorbeschriebenen Gegenständen und Rechten übernimmt römisch 40 alle laufenden Akten des BF mit Ausnahme der Gerichtskommissionsakten. Hinsichtlich der halbfertigen Causen beider Notare und der halbfertigen Gerichtskommissionsakten beider Notare ist zum römisch 40 ein Zwischenabschluss vorzunehmen. Diese Zwischenabschlüsse und die offenen Honorare beider Notare zum römisch 40 sowie die Kanzleikonten, offene Kredite und Abfertigungsforderungen werden in der Übergangsbilanz zum römisch 40 erfasst und gesondert verrechnet. Gemäß Punkt II. Liegenschaftsanteile/Übergabe/Übernahme des Auflösungsvertrages übergibt und übereignet der BF die dem Betrieb der Notariate XXXX und XXXX gewidmeten Liegenschaftsanteile samt Wohnungseigentum an XXXX . Gemäß Punkt III. Übernahmspreis vereinbaren die Gesellschafter als Übernahmspreis für die Übertragung der Liegenschaftsanteile einen Betrag von EUR 600.000,-. Gemäß Punkt römisch zwei. Liegenschaftsanteile/Übergabe/Übernahme des Auflösungsvertrages übergibt und übereignet der BF die dem Betrieb der Notariate römisch 40 und römisch 40 gewidmeten Liegenschaftsanteile samt Wohnungseigentum an römisch 40 . Gemäß Punkt römisch drei. Übernahmspreis vereinbaren die Gesellschafter als Übernahmspreis für die Übertragung der Liegenschaftsanteile einen Betrag von EUR 600.000,-. Die Gesellschafter gehen von einem nach derzeitiger Wirtschaftslage zu erzielenden Verkaufspreis von mindestens EUR 1.200.000,- für die dem Betrieb der Notariate XXXX und XXXX gewidmeten Liegenschaftsanteile aus. Gemäß Punkt V. Besserungsvereinbarung verpflichtet sich XXXX die hier relevanten Liegenschaftsanteile spätestens bis 31.12.2022 zu verkaufen, wobei der bestmögliche Kaufpreis erzielt werden soll. Sofern ein Kaufpreis erzielt wird, der dem dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Wert der Liegenschaftsanteile von EUR 1.200.000,- netto übersteigt, verpflichtet sich XXXX dem BF gegenüber 50% des Nettomehrerlöses bar, spesen- und abzugsfrei mit Zufluss unverzüglich zur Auszahlung zu bringen.Die Gesellschafter gehen von einem nach derzeitiger Wirtschaftslage zu erzielenden Verkaufspreis von mindestens EUR 1.200.000,- für die dem Betrieb der Notariate römisch 40 und römisch 40 gewidmeten Liegenschaftsanteile aus. Gemäß Punkt römisch fünf. Besserungsvereinbarung verpflichtet sich römisch 40 die hier relevanten Liegenschaftsanteile spätestens bis 31.12.2022 zu verkaufen, wobei der bestmögliche Kaufpreis erzielt werden soll. Sofern ein Kaufpreis erzielt wird, der dem dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Wert der Liegenschaftsanteile von EUR 1.200.000,- netto übersteigt, verpflichtet sich römisch 40 dem BF gegenüber 50% des Nettomehrerlöses bar, spesen- und abzugsfrei mit Zufluss unverzüglich zur Auszahlung zu bringen. In weiterer Folge wurden die betreffenden Liegenschaftsanteile durch XXXX verkauft. Nach dem Verkauf der betreffenden Liegenschaftsanteile wurde gemäß Punkt V. Besserungsvereinbarung der Vereinbarung von XXXX ein Betrag in Höhe von EUR 300.000,- an den BF bezahlt. In weiterer Folge wurden die betreffenden Liegenschaftsanteile durch römisch 40 verkauft. Nach dem Verkauf der betreffenden Liegenschaftsanteile wurde gemäß Punkt römisch fünf. Besserungsvereinbarung der Vereinbarung von römisch 40 ein Betrag in Höhe von EUR 300.000,- an den BF bezahlt. Die Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens, die auf den BF entfielen, betrugen laut Aufgabebilanz zum Stichtag XXXX EUR 174.369,40., Die Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens, die auf den BF entfielen, betrugen laut Aufgabebilanz zum Stichtag römisch 40 EUR 174.369,
- 2.1.
- Am 30.01.2019 wurde zwischen dem BF und Herrn XXXX eine Übertragungsvereinbarung und Aufsandungsurkunde abgeschlossen. Gemäß Punkt II. Titel, Aufsandung und Vorkaufsrecht dieser Übertragungsvereinbarung wurden die dem Betrieb der 2.1.
- Am 30.01.2019 wurde zwischen dem BF und Herrn römisch 40 eine Übertragungsvereinbarung und Aufsandungsurkunde abgeschlossen. Gemäß Punkt römisch zwei. Titel, Aufsandung und Vorkaufsrecht dieser Übertragungsvereinbarung wurden die dem Betrieb der Notariate XXXX und XXXX gewidmeten Liegenschaftsanteile – korrespondierend mit dem unter Punkt 2.1.
- genannten Auflösungsvertrag – an XXXX übertragen. Notariate römisch 40 und römisch 40 gewidmeten Liegenschaftsanteile – korrespondierend mit dem unter Punkt 2.1.
- genannten Auflösungsvertrag – an römisch 40 übertragen. 2.1.
- Der Übergangsgewinn des BF für halbfertige Causen in Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft betrug im Jahr 2019 EUR 128.700,
- Der Übergangsgewinn des BF für Lieferforderungen in Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft betrug im Jahr 2019 EUR 55.052,95 (siehe Punkt 2.1.4., Vereinbarung betreffend vorzunehmendem Zwischenabschluss und Übergangsbilanz zum XXXX ). 2.1.
- Der Übergangsgewinn des BF für halbfertige Causen in Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft betrug im Jahr 2019 EUR 128.700,
- Der Übergangsgewinn des BF für Lieferforderungen in Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft betrug im Jahr 2019 EUR 55.052,95 (siehe Punkt 2.1.4., Vereinbarung betreffend vorzunehmendem Zwischenabschluss und Übergangsbilanz zum römisch 40 ). 2.1.
- Die dem BF seitens der VAN im Zeitraum 2013 bis 2017 vorgeschriebenen Beitragsgrundlagen lauten wie folgt: 2013: EUR 342.417,45 2014: EUR 264.012,46 2015: EUR 215.825,44 2016: EUR 199.070,57 2017: EUR 265.330,94 2.1.
- Mit Bescheid der VAN vom 28.08.2019, MZ XXXX VSNR: XXXX , wurde dem BF eine Alterspension gemäß § 51 VAN zuerkannt. Der BF bezieht seit 01.02.2019 eine Alterspension von der VAN. 2.1.
- Mit Bescheid der VAN vom 28.08.2019, MZ römisch 40 VSNR: römisch 40 , wurde dem BF eine Alterspension gemäß Paragraph 51, VAN zuerkannt. Der BF bezieht seit 01.02.2019 eine Alterspension von der VAN. 2.1.
- Mit Bescheid der VAN vom 06.07.2023, GZ: MZ XXXX , VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF für das Jahr 2019 gemäß §§ 9, 10 und 14 NVG einen Beitrag in Höhe von EUR 144.409,34 zu leisten hat. Dies auf Grundlage einer für das Jahr 2019 errechneten Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.031.495,
- Seitens des BF wurden hiervon bereits EUR 22.911,88 entrichtet, weshalb im Bescheid eine Pflicht zur Nachzahlung in Höhe von EUR 121.497,46 ausgesprochen wurde.2.1.
- Mit Bescheid der VAN vom 06.07.2023, GZ: MZ römisch 40 , VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF für das Jahr 2019 gemäß Paragraphen 9, 10 und 14 NVG einen Beitrag in Höhe von EUR 144.409,34 zu leisten hat. Dies auf Grundlage einer für das Jahr 2019 errechneten Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.031.495,
- Seitens des BF wurden hiervon bereits EUR 22.911,88 entrichtet, weshalb im Bescheid eine Pflicht zur Nachzahlung in Höhe von EUR 121.497,46 ausgesprochen wurde. 2.1.
- Mit Schreiben vom 27.07.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid der VAN und wandte sich gegen die Berechnung der für das Jahr 2019 zu entrichtenden Beträge gemäß §§ 9, 10 und 14 NVG. Konkret beantragte der BF die Feststellung einer Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 280.741,64 für das Jahr 2019 und davon ableitend einen für das Jahr 2019 gemäß §§ 9, 10 und 14 NVG zu leistenden Beitrag in Höhe von 39.303,
- 2.1.
- Mit Schreiben vom 27.07.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid der VAN und wandte sich gegen die Berechnung der für das Jahr 2019 zu entrichtenden Beträge gemäß Paragraphen 9, 10 und 14 NVG. Konkret beantragte der BF die Feststellung einer Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 280.741,64 für das Jahr 2019 und davon ableitend einen für das Jahr 2019 gemäß Paragraphen 9, 10 und 14 NVG zu leistenden Beitrag in Höhe von 39.303,
- 2.
- Beweiswürdigung: 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Die Feststellung betreffend die Pflichtversicherung des BF bei der VAN (Punkt 2.1.1.) stützt sich auf den Bescheid der VAN vom 28.08.2019, MZ XXXX .2.2.
- Die Feststellung betreffend die Pflichtversicherung des BF bei der VAN (Punkt 2.1.1.) stützt sich auf den Bescheid der VAN vom 28.08.2019, MZ römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellung betreffend die Beantragung der Alterspension (Punkt 2.1.2.) stützt sich auf den Antrag des BF vom 07.01.2019 sowie den Bescheid VAN vom 28.08.2019, MZ XXXX .2.2.
- Die Feststellung betreffend die Beantragung der Alterspension (Punkt 2.1.2.) stützt sich auf den Antrag des BF vom 07.01.2019 sowie den Bescheid VAN vom 28.08.2019, MZ römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellungen zur Tätigkeit des BF als Notar sowie der Gesellschaft (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den zwischen dem BF und XXXX am XXXX geschlossenen Gesellschaftsvertrag, die am 30.01.2019 geschlossene Auflösung des Gesellschaftsvertrages sowie die am 30.01.2019 geschlossene Übertragungsvereinbarung. 2.2.
- Die Feststellungen zur Tätigkeit des BF als Notar sowie der Gesellschaft (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den zwischen dem BF und römisch 40 am römisch 40 geschlossenen Gesellschaftsvertrag, die am 30.01.2019 geschlossene Auflösung des Gesellschaftsvertrages sowie die am 30.01.2019 geschlossene Übertragungsvereinbarung. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend den Auflösungsvertrag (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den am 30.01.2019 geschlossenen Auflösungsvertrag und die am 30.01.2019 geschlossene Übertragungsvereinbarung. Die Feststellung betreffend die Bezahlung von EUR 300.000,- nach dem Weiterverkauf der Liegenschaften an den BF (Punkt 2.1.4.) stützt sich auf die E-Mail der XXXX vom 07.06.
- Die Feststellung betreffend die Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens (Punkt 2.1.4.) stützt sich auf die Berechnung der TPA Steuerberatung GmbH betreffend Beitragsgrundlage für die Kanzleiablöse per XXXX vom 21.06.2023 sowie auf die von der XXXX als Vertreter des BF erstellte Aufgabebilanz zum 31.01.2019 (Aktiva, A. Anlagevermögen).2.2.
- Die Feststellungen betreffend den Auflösungsvertrag (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den am 30.01.2019 geschlossenen Auflösungsvertrag und die am 30.01.2019 geschlossene Übertragungsvereinbarung. Die Feststellung betreffend die Bezahlung von EUR 300.000,- nach dem Weiterverkauf der Liegenschaften an den BF (Punkt 2.1.4.) stützt sich auf die E-Mail der römisch 40 vom 07.06.
- Die Feststellung betreffend die Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens (Punkt 2.1.4.) stützt sich auf die Berechnung der TPA Steuerberatung GmbH betreffend Beitragsgrundlage für die Kanzleiablöse per römisch 40 vom 21.06.2023 sowie auf die von der römisch 40 als Vertreter des BF erstellte Aufgabebilanz zum 31.01.2019 (Aktiva, A. Anlagevermögen). 2.2.
- Die Feststellungen betreffend die Übertragungsvereinbarung und Aufsandungsurkunde (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die im Akt befindliche Übertragungsvereinbarung vom 30.01.
- 2.2.
- Die Feststellungen zum Übergangsgewinn (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die von der XXXX als Vertreter des BF erstellte Ermittlung Übergangsgewinn. 2.2.
- Die Feststellungen zum Übergangsgewinn (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die von der römisch 40 als Vertreter des BF erstellte Ermittlung Übergangsgewinn. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend die Beitragsgrundlagen (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf den Bescheid der VAN vom 06.07.2023, MZ XXXX , betreffend die Festsetzung der dem BF betragsmäßig konkret zustehenden Alterspension sowie die Beitragsabrechnung der VAN vom 12.12.2018 für das Jahr 2017.2.2.
- Die Feststellungen betreffend die Beitragsgrundlagen (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf den Bescheid der VAN vom 06.07.2023, MZ römisch 40 , betreffend die Festsetzung der dem BF betragsmäßig konkret zustehenden Alterspension sowie die Beitragsabrechnung der VAN vom 12.12.2018 für das Jahr
- 2.2.
- Die Feststellung betreffend die Zuerkennung einer Alterspension (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf den Bescheid der VAN vom 28.08.2019, MZ XXXX .2.2.
- Die Feststellung betreffend die Zuerkennung einer Alterspension (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf den Bescheid der VAN vom 28.08.2019, MZ römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf den Bescheid vom 06.07.2023, GZ: MZ XXXX .2.2.
- Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf den Bescheid vom 06.07.2023, GZ: MZ römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellungen zur Beschwerde des BF (Punkt 2.1.10.) stützen sich auf das Beschwerdeschreiben des BF vom 27.07.
- 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Zu A.) Abweisung der Beschwerde: 2.3.
- Die Bestimmungen des Notariatsversicherungsgesetzes 1972 (NVG), BGBl Nr. 66/1972, idF BGBl I Nr. 100/2018 lauteten auszugsweise wie folgt:2.3.
- Die Bestimmungen des Notariatsversicherungsgesetzes 1972 (NVG), Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lauteten auszugsweise wie folgt: Bedeutung der Begriffe §
- Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutetParagraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet […]
- Kanzleiablöse: Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der §§ 22 und 29 der Notariatsordnung erbracht werden. Dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.
- Kanzleiablöse: Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der Paragraphen 22 und 29 der Notariatsordnung erbracht werden. Dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten. […] Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei Aufbringung der Mittel Beitragspflicht § 9.
(1)Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Pensionsversicherung werden durch Beiträge der Versicherten gemäß Abs. 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.Paragraph 9,
(1)Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Pensionsversicherung werden durch Beiträge der Versicherten gemäß Absatz 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2)Die Versicherten haben monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Hundertsatzes der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch 218,02 €, zu entrichten. Überschreitet der Beitragssatz 10 v.H., so ist für jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige Mindestbeitrag um 21,80 € zu erhöhen. An die Stelle der genannten Beträge treten ab 1.Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.
(2)Die Versicherten haben monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Hundertsatzes der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch 218,02 €, zu entrichten. Überschreitet der Beitragssatz 10 v.H., so ist für jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige Mindestbeitrag um 21,80 € zu erhöhen. An die Stelle der genannten Beträge treten ab 1.Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 20,) vervielfachten Beträge.
(3)Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung unter Berücksichtigung einer mindestens 20-jährigen Prognose der finanziellen Entwicklung der Versicherungsanstalt alljährlich für das folgende Jahr so festzusetzen, dass die dauerhafte Deckung der Ausgaben gewährleistet ist. Dabei darf die liquide Rücklage (§ 78a) am Ende jedes Geschäftsjahres ein Drittel der Ausgaben dieses Jahres nicht unterschreiten. Überdies ist auf die beabsichtigte Verwendung oder Erhöhung der allgemeinen Rücklage und auf sonstige Mittel der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.
(3)Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung unter Berücksichtigung einer mindestens 20-jährigen Prognose der finanziellen Entwicklung der Versicherungsanstalt alljährlich für das folgende Jahr so festzusetzen, dass die dauerhafte Deckung der Ausgaben gewährleistet ist. Dabei darf die liquide Rücklage (Paragraph 78 a,) am Ende jedes Geschäftsjahres ein Drittel der Ausgaben dieses Jahres nicht unterschreiten. Überdies ist auf die beabsichtigte Verwendung oder Erhöhung der allgemeinen Rücklage und auf sonstige Mittel der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.
(4)Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Versicherungspflicht eintritt, sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.
(4a)Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16) gelten auch dann als Einkünfte der versicherten Person im letzten Beitragsmonat und sind daher Teil der Beitragsgrundlage (§§ 10 Abs. 1 Z 2 und 14 Abs. 2), wenn die Versicherungspflicht zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Kanzleiablöse durch die ehemalige versicherte Person bereits weggefallen ist (§ 9 Abs. 4).
(4a)Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse (Paragraph 2, Ziffer 16,) gelten auch dann als Einkünfte der versicherten Person im letzten Beitragsmonat und sind daher Teil der Beitragsgrundlage (Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 14 Absatz 2,), wenn die Versicherungspflicht zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Kanzleiablöse durch die ehemalige versicherte Person bereits weggefallen ist (Paragraph 9, Absatz 4,).
(5)Die Beitragspflicht ruht:
- bei einem Notar für Zeiten der als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt.
- bei einem Notariatskandidaten für die Dauer eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge.
(5)Die Beitragspflicht ruht:,
- bei einem Notar für Zeiten der als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt.,
- bei einem Notariatskandidaten für die Dauer eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge. Beitragsgrundlage § 10.
(1)Beitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat. Als Monatseinkünfte gelten:
- bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit alle Geld- und Sachbezüge im Beitragsmonat aus der Tätigkeit im Notariat wie das Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt (zB 13.,
- Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtszulagen, Überstundenentlohnung), Substitutionshonorare, Belohnungen und Remunerationen; ausgenommen sind hiebei Abfertigungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, und nicht steuerpflichtige Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder) sowie von den Finanzbehörden anerkannte Werbungskosten (einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung), soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Notariat stehen. Die Bewertung der Sachbezüge richtet sich nach der auf Grund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Bewertung;
- bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sämtliche nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerpflichtigen Einkünfte des Beitragsmonates. Zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Notariat zählen auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Erwachsenenvertretungen, Masse-, Ausgleichs- und Zwangsverwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen, Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten, Testamentsvollstreckungen, Vermögens- insbesondere Hausverwaltungen, Tätigkeiten als MediatorIn und als SchlichterIn, als Stiftungsvorstand und in Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiratsgremien, als Vortragende/r und AutorIn sowie Funktionsgebühren im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988 und Empfänge bzw. Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16). Kanzleiablösen sind mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens zu erfassen.Paragraph 10,
(1)Beitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat. Als Monatseinkünfte gelten:,
- bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit alle Geld- und Sachbezüge im Beitragsmonat aus der Tätigkeit im Notariat wie das Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt (zB 13.,
- Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtszulagen, Überstundenentlohnung), Substitutionshonorare, Belohnungen und Remunerationen; ausgenommen sind hiebei Abfertigungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, und nicht steuerpflichtige Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder) sowie von den Finanzbehörden anerkannte Werbungskosten (einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung), soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Notariat stehen. Die Bewertung der Sachbezüge richtet sich nach der auf Grund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Bewertung;,
- bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sämtliche nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerpflichtigen Einkünfte des Beitragsmonates. Zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Notariat zählen auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Erwachsenenvertretungen, Masse-, Ausgleichs- und Zwangsverwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen, Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten, Testamentsvollstreckungen, Vermögens- insbesondere Hausverwaltungen, Tätigkeiten als MediatorIn und als SchlichterIn, als Stiftungsvorstand und in Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiratsgremien, als Vortragende/r und AutorIn sowie Funktionsgebühren im Sinne des Paragraph 29, Ziffer 4, EStG 1988 und Empfänge bzw. Erlöse aus einer Kanzleiablöse (Paragraph 2, Ziffer 16,). Kanzleiablösen sind mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens zu erfassen.
(2)Bedient sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, einer Fremdleistung (§ 2 Z 19) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a erbracht, so kann die versicherte Person nur 75% des hiefür von ihr geleisteten oder auf sie entfallenden, von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrages unter Ausschluss der Umsatzsteuer als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen. Weist die versicherte Person nach, dass die dem/der ErbringerIn der Fremdleistung zu deren Erbringung entstandenen Aufwendungen, ausgenommen die an die versicherte Person bezahlten Geschäftsführungsvergütungen exklusive Umsatzsteuer höher als 75 % der von der versicherten Person oder der Notar-Partnerschaft für diese Fremdleistung an den/die ErbringerIn bezahlten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer sind, so kann die versicherte Person hiefür einen entsprechend höheren Betrag als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen, höchstens aber den von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrag.
(2)Bedient sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, einer Fremdleistung (Paragraph 2, Ziffer 19,) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 a, erbracht, so kann die versicherte Person nur 75% des hiefür von ihr geleisteten oder auf sie entfallenden, von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrages unter Ausschluss der Umsatzsteuer als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen. Weist die versicherte Person nach, dass die dem/der ErbringerIn der Fremdleistung zu deren Erbringung entstandenen Aufwendungen, ausgenommen die an die versicherte Person bezahlten Geschäftsführungsvergütungen exklusive Umsatzsteuer höher als 75 % der von der versicherten Person oder der Notar-Partnerschaft für diese Fremdleistung an den/die ErbringerIn bezahlten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer sind, so kann die versicherte Person hiefür einen entsprechend höheren Betrag als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen, höchstens aber den von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrag.
(3)Werden in einem Kalenderjahr Einkünfte aus unselbständiger und aus selbständiger Tätigkeit erzielt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage Abs. 1 Z 1 neben Abs. 1 Z 2 anzuwenden.
(3)Werden in einem Kalenderjahr Einkünfte aus unselbständiger und aus selbständiger Tätigkeit erzielt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage Absatz eins, Ziffer eins, neben Absatz eins, Ziffer 2, anzuwenden.
(4)Kommt die versicherte Person ihrer Beitragspflicht nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, so hat die Versicherungsanstalt die Beitragsgrundlage festzusetzen. Hiezu kann sie ein Gutachten der zuständigen Notariatskammer einholen.
(5)Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den die Beiträge zu entrichten sind. Neuberechnung der Beiträge § 14.
(1)Die Versicherungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im Sinne der §§ 9 und 10 neu zu berechnen, und zwar1. im Falle des § 10 Abs. 1 Z 1 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach den vorzulegenden Abschriften der Lohnkonten und dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid (Feststellungsbescheid nach § 188 BAO) für das betreffende Kalenderjahr ergeben;2. im Falle des § 10 Abs. 1 Z 2 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid (Feststellungsbescheid nach § 188 BAO) für das betreffende Kalenderjahr ergeben,
- a)nicht vermindert um außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben,
- b)zuzüglich jener für Fremdleistungen (§ 2 Z 19) bezahlten Beträge, die die versicherte Person nach § 10 Abs. 2 nicht als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen kann,
- c)zuzüglich der im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Pensionsversicherung und allfälligen Verzugszinsen (§ 15 Abs. 3),
- d)zuzüglich gewinnmindernd anerkannter Investitions- und sonstiger steuerlicher Freibeträge für Gewinne sowiee) vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn nach den Vorschriften über die Einkommensteuer entfallenden Beträge, wenn die versicherte Person es beantragt.Paragraph 14,
(1)Die Versicherungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach Paragraph 9, zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im Sinne der Paragraphen 9 und 10 neu zu berechnen, und zwar, 1. im Falle des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach den vorzulegenden Abschriften der Lohnkonten und dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid (Feststellungsbescheid nach Paragraph 188, BAO) für das betreffende Kalenderjahr ergeben;, 2. im Falle des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid (Feststellungsbescheid nach Paragraph 188, BAO) für das betreffende Kalenderjahr ergeben,,
- a)nicht vermindert um außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben,,
- b)zuzüglich jener für Fremdleistungen (Paragraph 2, Ziffer 19,) bezahlten Beträge, die die versicherte Person nach Paragraph 10, Absatz 2, nicht als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen kann,,
- c)zuzüglich der im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Pensionsversicherung und allfälligen Verzugszinsen (Paragraph 15, Absatz 3,),,
- d)zuzüglich gewinnmindernd anerkannter Investitions- und sonstiger steuerlicher Freibeträge für Gewinne sowie,
- e)vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn nach den Vorschriften über die Einkommensteuer entfallenden Beträge, wenn die versicherte Person es beantragt. Ist ein steuerlicher Freibetrag (lit.
- d)gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei der Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage im Jahr der Auflösung auf Antrag außer Ansatz zu lassen. Ein solcher Antrag bzw. ein Antrag auf Minderung der Beitragsgrundlage um einen Sanierungsgewinn (lit.
- e)sind mit Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides, spätestens bis zur Rechtskraft der Neuberechnung der Beiträge (§ 14 Abs. 1), für das betreffende Kalenderjahr zu stellen.Ist ein steuerlicher Freibetrag (Litera d,) gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei der Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage im Jahr der Auflösung auf Antrag außer Ansatz zu lassen. Ein solcher Antrag bzw. ein Antrag auf Minderung der Beitragsgrundlage um einen Sanierungsgewinn (Litera e,) sind mit Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides, spätestens bis zur Rechtskraft der Neuberechnung der Beiträge (Paragraph 14, Absatz eins,), für das betreffende Kalenderjahr zu stellen.
(2)Im Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht wegen des Anfalls einer Leistung nach diesem Bundesgesetz endet, und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr sind bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 10 Abs. 1 Z 2) der Neuberechnung der Beiträge zu Grunde zu legen:
- die nach Abs. 1 in Betracht kommenden Einkünfte aus dem dem Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht endet, zweitvorangegangenen Kalenderjahr, mindestens jedoch der Durchschnitt der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Einkünfte der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre vor dem Ende der Versicherungspflicht, sowie
- Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16) mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens.
(2)Im Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht wegen des Anfalls einer Leistung nach diesem Bundesgesetz endet, und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr sind bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,) der Neuberechnung der Beiträge zu Grunde zu legen:,
- die nach Absatz eins, in Betracht kommenden Einkünfte aus dem dem Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht endet, zweitvorangegangenen Kalenderjahr, mindestens jedoch der Durchschnitt der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Einkünfte der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre vor dem Ende der Versicherungspflicht, sowie,
- Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse (Paragraph 2, Ziffer 16,) mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens.
(3)Ist eine Neuberechnung nach Abs. 1 deswegen nicht möglich, weil der Versicherte die hiefür erforderlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat, so hat die Versicherungsanstalt für die Neuberechnung der Beiträge die Beitragsgrundlage festzusetzen. § 10 Abs. 4 ist hiebei entsprechend anzuwenden. An die Stelle dieser Neuberechnung tritt, wenn die erforderlichen Unterlagen nachträglich vorgelegt werden, die Neuberechnung nach Abs. 1.
(3)Ist eine Neuberechnung nach Absatz eins, deswegen nicht möglich, weil der Versicherte die hiefür erforderlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat, so hat die Versicherungsanstalt für die Neuberechnung der Beiträge die Beitragsgrundlage festzusetzen. Paragraph 10, Absatz 4, ist hiebei entsprechend anzuwenden. An die Stelle dieser Neuberechnung tritt, wenn die erforderlichen Unterlagen nachträglich vorgelegt werden, die Neuberechnung nach Absatz eins,
(4)Hat die Versicherungspflicht geendet, so haben die ehemalige versicherte Person oder deren RechtsnachfolgerIn die in Folge einer Neuberechnung vorgeschriebenen Beiträge ungeachtet dessen zu entrichten, dass die ehemalige versicherte Person zum Zeitpunkt der Vorschreibung bzw. Fälligkeit dieser Beiträge nicht mehr der Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt.“ 2.3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.2.
- Gemäß § 14 Abs. 2 NVG sind im Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht wegen des Anfalls einer Leistung nach diesem Bundesgesetz endet, und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 10 Abs. 1 Z 2) der Neuberechnung der Beiträge zu Grunde zu legen, die nach Abs. 1 in Betracht kommenden Einkünfte aus dem dem Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht endet, zweitvorangegangenen Kalenderjahr, mindestens jedoch der Durchschnitt der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Einkünfte der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre vor dem Ende der Versicherungspflicht.2.3.2.
- Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, NVG sind im Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht wegen des Anfalls einer Leistung nach diesem Bundesgesetz endet, und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,) der Neuberechnung der Beiträge zu Grunde zu legen, die nach Absatz eins, in Betracht kommenden Einkünfte aus dem dem Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht endet, zweitvorangegangenen Kalenderjahr, mindestens jedoch der Durchschnitt der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Einkünfte der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre vor dem Ende der Versicherungspflicht. Die Beitragsgrundlagen der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre betrugen: 2013: EUR 342.417,45 2014: EUR 264.012,46 2015: EUR 215.825,44 2016: EUR 199.070,57 2017: EUR 265.330,94 Der Durchschnitt gemäß § 14 Abs. 2 NVG beträgt EUR 257.331,37 (EUR 1.286.656,86 : 5 = EUR 257.331,37). Da die durchschnittliche Beitragsgrundlage iHv EUR 257.331,37 niedriger ist, als jene für 2017 (EUR 265.330,94), ist für das Jahr 2019 die Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 heranzuziehen. Ein Zwölftel davon beträgt EUR 22.110,
- Diesem Berechnungsteil ist der BF nicht entgegengetreten.Der Durchschnitt gemäß Paragraph 14, Absatz 2, NVG beträgt EUR 257.331,37 (EUR 1.286.656,86 : 5 = EUR 257.331,37). Da die durchschnittliche Beitragsgrundlage iHv EUR 257.331,37 niedriger ist, als jene für 2017 (EUR 265.330,94), ist für das Jahr 2019 die Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 heranzuziehen. Ein Zwölftel davon beträgt EUR 22.110,
- Diesem Berechnungsteil ist der BF nicht entgegengetreten. 2.3.2.
- Gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 NVG gelten Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16) mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens.2.3.2.
- Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NVG gelten Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse (Paragraph 2, Ziffer 16,) mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens. Die Zuordnung von Zahlungen als Kanzleiablöse hat nach der Definition des § 2 Z 16 iVm. § 10 Abs. 1 Z 2 NVG zu erfolgen.Die Zuordnung von Zahlungen als Kanzleiablöse hat nach der Definition des Paragraph 2, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, NVG zu erfolgen. Als Kanzleiablöse gelten gemäß § 2 Z 16 NVG Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der §§ 22 und 29 der Notariatsordnung erbracht werden. Dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.Als Kanzleiablöse gelten gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, NVG Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der Paragraphen 22 und 29 der Notariatsordnung erbracht werden. Dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten. Die Kanzleiablöse betrifft sowohl den Fall einer Übersetzung an eine andere Amtsstelle als auch den der Amtsbeendigung infolge Erlöschens des Amtes. Die seit der Einführung der Kanzleiablöse als zur Beitragspflicht führenden Einkünften gemachten Erfahrungen haben – ungeachtet der Tatsache, dass der VfGH Beschwerden, mit denen die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen über die Kanzleiablöse (idF der
- Nov) in Frage gestellt wurde, abgelehnt hat – gezeigt, dass diese Bestimmungen in mehrfacher Hinsicht änderungsbedürftig waren. Ziel der Neufassung des § 2 Z 16 NVG durch die
- Novelle war es, die Umgehung der Beitragspflicht in Zusammenhang mit der Kanzleiablöse, wie sie bisher legal möglich war, zu verhindern (Petratsch/Sommer/Brunhölzl/Schöniger-Hekele, Notarversicherungsgesetz 1972,
- ErgLfg., 2017, § 2, Anm. 21).Die Kanzleiablöse betrifft sowohl den Fall einer Übersetzung an eine andere Amtsstelle als auch den der Amtsbeendigung infolge Erlöschens des Amtes. Die seit der Einführung der Kanzleiablöse als zur Beitragspflicht führenden Einkünften gemachten Erfahrungen haben – ungeachtet der Tatsache, dass der VfGH Beschwerden, mit denen die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen über die Kanzleiablöse in der Fassung der
- Nov) in Frage gestellt wurde, abgelehnt hat – gezeigt, dass diese Bestimmungen in mehrfacher Hinsicht änderungsbedürftig waren. Ziel der Neufassung des Paragraph 2, Ziffer 16, NVG durch die
- Novelle war es, die Umgehung der Beitragspflicht in Zusammenhang mit der Kanzleiablöse, wie sie bisher legal möglich war, zu verhindern (Petratsch/Sommer/Brunhölzl/Schöniger-Hekele, Notarversicherungsgesetz 1972,
- ErgLfg., 2017, Paragraph 2,, Anmerkung 21). 2.3.2.
- 242 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP betrifft die
- Novelle zum NVG und wird im Hinblick auf die Ausführungen zur Kanzleiablöse an dieser Stelle auszugsweise wiedergegeben: 2.3.2.
- 242 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 24 . Gesetzgebungsperiode betrifft die
- Novelle zum NVG und wird im Hinblick auf die Ausführungen zur Kanzleiablöse an dieser Stelle auszugsweise wiedergegeben: „(…..) Eine größere Anzahl von anhängigen Verwaltungsverfahren und Verfassungsgerichtshofbeschwerden betreffend Beitragsvorschreibungen auf Grund von Empfängen und Erlösen aus Kanzleiablösen macht es überdies notwendig, die bisherigen diesbezüglichen Bestimmungen zu überarbeiten, insbesondere auch um Klarstellungen und damit größere Rechtssicherheit zu erreichen. Im Wesentlichen beinhaltet der Novellenentwurf folgende Maßnahmen: - Erweiterung der Beitragsgrundlage durch pauschalierte Einbeziehung der Kosten bestimmter Fremdleistungen sowie durch „Neutralisierung“ von steuerlichen (Investitions)Begünstigungen; - Neufassung der Bestimmungen über die „Kanzleiablöse“; - Definition von Fremdleistungen und Regelung ihrer Abzugsfähigkeit; - Verstärkung der Melde-, Auskunfts-, Erklärungs- und Vorlagepflichten; - Berücksichtigung auch der Beitragszahlungen bzw. Beitragsgrundlagen der letzten zwei Jahre vor dem Pensionsstichtag bei der Berechnung der Zusatzpension; - unbefristete Verlängerung der Verpflichtung der Pensionist/inn/en zur Zahlung eines - Solidaritätsbeitrages über den
- Dezember 2011 hinaus; - Erhalt der Leistungszuständigkeit für Notariatskandidat/inn/en auch im Fall der Karenz; - Anpassung der Kindeseigenschaft an die Vorschriften des ASVG; - Einführung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Sachverhaltsfeststellung; - Verpflichtung zur Vorlage von Lebensbestätigungen von im Ausland wohnhaften - Pensionsbezieher/inne/n; - Einführung einer elektronischen Übermittlung von Einkommensteuerdaten durch die - Bundesabgabenbehörden. Die übrigen Bestimmungen betreffen Präzisierungen bzw. Aktualisierungen bestehender Regelungen. Mit der
- Novelle zum NVG 1972, BGBl. I Nr. 139/2000, wurde mit Wirkung ab
- Jänner 2001 die Beitragspflicht im Zusammenhang mit Empfängen und Erlösen aus einer Kanzleiablöse eingeführt. Die seither gemachten Erfahrungen mit diesen Bestimmungen und die auf Grund mehrerer Einsprüche gegen Beitragsvorschreibungen im Zusammenhang mit Empfängen und Erlösen aus Kanzleiablösen mittlerweile erlassenen Bescheide der Ämter diverser Landesregierungen sowie die in weiterer Folge erhobenen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (nach Art 144 B-VG) haben gezeigt, dass in mehrfacher Hinsicht Änderungen zur Verbesserung der Rechtssicherheit und zur Beseitigung verfassungsrechtlicher Bedenken erforderlich sind. Mit der
- Novelle zum NVG 1972, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2000,, wurde mit Wirkung ab
- Jänner 2001 die Beitragspflicht im Zusammenhang mit Empfängen und Erlösen aus einer Kanzleiablöse eingeführt. Die seither gemachten Erfahrungen mit diesen Bestimmungen und die auf Grund mehrerer Einsprüche gegen Beitragsvorschreibungen im Zusammenhang mit Empfängen und Erlösen aus Kanzleiablösen mittlerweile erlassenen Bescheide der Ämter diverser Landesregierungen sowie die in weiterer Folge erhobenen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (nach Artikel 144, B-VG) haben gezeigt, dass in mehrfacher Hinsicht Änderungen zur Verbesserung der Rechtssicherheit und zur Beseitigung verfassungsrechtlicher Bedenken erforderlich sind. Diese Bedenken betrafen vor allem die Möglichkeiten zur (legalen) Umgehung der Beitragspflicht, sofern man die entsprechenden Bestimmungen des NVG 1972 streng nach steuerrechtlichen Kriterien auslegt, sowie Unklarheiten, was alles unter den Begriff „Kanzleiablöse“ zu subsumieren ist. Diese Bedenken sollen nun einerseits dadurch beseitigt werden, dass der Begriff „Kanzleiablöse“ genauer definiert und in diesem Zusammenhang auch erweitert wird, andererseits soll klargestellt werden, dass als Beitragsgrundlage für eine Kanzleiablöse der Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der abgegoltenen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens heranzuziehen ist. Weiters sieht die geänderte Begriffsbestimmung in § 2 Z 16 NVG 1972 vor, dass die Kanzleiablöse nicht notwendigerweise von einem/einer Amts- oder KanzleinachfolgerIn geleistet werden muss, damit sie eine Beitragspflicht auslöst. Wird die Notariatskanzlei – etwa, weil die Ernennung des Amtsnachfolgers/der Amtsnachfolgerin erst nach Erlöschen des Amtes erfolgt – erst erheblich später nach Beendigung der Versicherungspflicht nach dem NVG 1972 übertragen bzw. zwischenzeitig eventuell sogar anderweitig genutzt, so handelt es sich wohl nicht mehr um die Übertragung der Notariatskanzlei, sodass in solchen Fällen somit auch keine Beitragspflicht auf Basis des daraus erzielten Erlöses entstehen kann. Weiters sieht die geänderte Begriffsbestimmung in Paragraph 2, Ziffer 16, NVG 1972 vor, dass die Kanzleiablöse nicht notwendigerweise von einem/einer Amts- oder KanzleinachfolgerIn geleistet werden muss, damit sie eine Beitragspflicht auslöst. Wird die Notariatskanzlei – etwa, weil die Ernennung des Amtsnachfolgers/der Amtsnachfolgerin erst nach Erlöschen des Amtes erfolgt – erst erheblich später nach Beendigung der Versicherungspflicht nach dem NVG 1972 übertragen bzw. zwischenzeitig eventuell sogar anderweitig genutzt, so handelt es sich wohl nicht mehr um die Übertragung der Notariatskanzlei, sodass in solchen Fällen somit auch keine Beitragspflicht auf Basis des daraus erzielten Erlöses entstehen kann. Ergänzt werden diese Änderungen durch die Klarstellung in § 9 Abs. 4a NVG 1972, dass auch ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin eine Kanzleiablöse zwar erst nach dem Erlöschen oder der Zurücklegung des Amtes und damit nach Beendigung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht vereinbart, dennoch auch hiefür Beiträge zu entrichten hat, da die Ablöse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der früheren notariellen Tätigkeit steht. Dies entspricht im Übrigen auch der Intention des Gesetzgebers der
- Novelle zum NVG 1972, der mit der Einführung der Beitragspflicht von Empfängen und Erlösen aus einer Kanzleiablöse vor allem die Beitragsgrundlage erweitern wollte. Ergänzt werden diese Änderungen durch die Klarstellung in Paragraph 9, Absatz 4 a, NVG 1972, dass auch ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin eine Kanzleiablöse zwar erst nach dem Erlöschen oder der Zurücklegung des Amtes und damit nach Beendigung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht vereinbart, dennoch auch hiefür Beiträge zu entrichten hat, da die Ablöse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der früheren notariellen Tätigkeit steht. Dies entspricht im Übrigen auch der Intention des Gesetzgebers der
- Novelle zum NVG 1972, der mit der Einführung der Beitragspflicht von Empfängen und Erlösen aus einer Kanzleiablöse vor allem die Beitragsgrundlage erweitern wollte. Weiters wird klargestellt, dass als Kanzleiablösen der Beitragspflicht auch Leistungen unterliegen, die für die Aufgabe oder Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft oder die in Form von Leib-oder Zeitrenten erbracht werden. Beitragsgrundlage ist im Fall von Leib-/Zeitrenten der versicherungsmathematische Barwert. Umsatzabhängige Leistungen sind zur Ermittlung der Beitragsgrundlage mit dem finanzmathematischen Barwert zu bewerten. Bei einer Kanzleiablöse in Form von Ratenzahlungen bildet die Summe der Raten, wenn eine angemessene Verzinsung vereinbart ist, andernfalls die Summe der abgezinsten Raten – also ebenfalls der finanzmathematische Barwert – die Beitragsgrundlage. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang überdies die Änderung, dass nunmehr auch die Beitragsgrundlage des Stichtagsjahres (inklusive Kanzleiablöse) sowie auch jene im Jahr vor dem Stichtagsjahr liegende Beitragsgrundlage bei der Bemessung der Zusatzpension berücksichtigt werden (§ 48 Abs. 2 NVG 1972). Damit soll vor allem auch die Verfassungskonformität der Pensionsbemessung sichergestellt werden. (…..)“ Wesentlich ist in diesem Zusammenhang überdies die Änderung, dass nunmehr auch die Beitragsgrundlage des Stichtagsjahres (inklusive Kanzleiablöse) sowie auch jene im Jahr vor dem Stichtagsjahr liegende Beitragsgrundlage bei der Bemessung der Zusatzpension berücksichtigt werden (Paragraph 48, Absatz 2, NVG 1972). Damit soll vor allem auch die Verfassungskonformität der Pensionsbemessung sichergestellt werden. (…..)“ 2.3.2.
- Wie sich aus dem Wortlaut ergibt, wurde die Definition der Kanzleiablöse (§ 2 Z 16 NVG 1972) mit dem
- SRÄG 2009 nicht eingeschränkt (so auch die Gesetzesmaterialien, AB 242 BlgNR
- GP 4). Die bisherige Rechtsprechung (vgl. VwGH 11.7.2012, 2009/08/0157) ist auf § 2 Z 16 NVG 1972 idF des
- SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 83/2009, daher jedenfalls insoweit zu übertragen, als mit dem Begriff der Kanzleiablöse nach § 2 Z 16 NVG weiterhin der Gewinn im Sinne des § 24 EStG 1988 nach § 10 Abs. 1 Z 2 iVm. § 14 Abs. 2 NVG in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 einbezogen wird (VwGH vom 08.09.2022, Ra 2021/08/0124).2.3.2.
- Wie sich aus dem Wortlaut ergibt, wurde die Definition der Kanzleiablöse (Paragraph 2, Ziffer 16, NVG 1972) mit dem
- SRÄG 2009 nicht eingeschränkt (so auch die Gesetzesmaterialien, Ausschussbericht 242 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 4). Die bisherige Rechtsprechung vergleiche VwGH 11.7.2012, 2009/08/0157) ist auf Paragraph 2, Ziffer 16, NVG 1972 in der Fassung des
- SRÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, daher jedenfalls insoweit zu übertragen, als mit dem Begriff der Kanzleiablöse nach Paragraph 2, Ziffer 16, NVG weiterhin der Gewinn im Sinne des Paragraph 24, EStG 1988 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, NVG in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 einbezogen wird (VwGH vom 08.09.2022, Ra 2021/08/0124). Unter einer Kanzleiablöse sei auch eine Leistung zu verstehen, die der Veräußerer für die Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer Notar-Partnerschaft erhalte. Es komme dabei gemäß der Definition des § 2 Z 16 NVG 1972 (in der genannten Fassung) nur darauf an, ob dem Amts- oder Kanzleinachfolger durch diesen Gesellschaftsanteil das Betriebsvermögen der Notariatskanzlei, zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung, Urkunden, Mandantenstock, etc., überlassen würden. Würden somit von einem Notar mittels Veräußerung seines Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft insbesondere der Klientenstock, das Anlagevermögen sowie offene Honorarforderungen für erbrachte - jedoch noch nicht fakturierte - Leistungen der Notariatskanzlei übertragen, werde eine „Überlassung der Notariatskanzlei“ nach § 2 Z 16 NVG 1972 begründet und seien, wenn für diese Überlassung vom Amtsnachfolger eine Leistung erbracht werde, die Voraussetzungen einer Kanzleiablöse im Sinn dieser Bestimmung erfüllt (VwGH vom 08.09.2022, Ra 2021/08/0124).Unter einer Kanzleiablöse sei auch eine Leistung zu verstehen, die der Veräußerer für die Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer Notar-Partnerschaft erhalte. Es komme dabei gemäß der Definition des Paragraph 2, Ziffer 16, NVG 1972 (in der genannten Fassung) nur darauf an, ob dem Amts- oder Kanzleinachfolger durch diesen Gesellschaftsanteil das Betriebsvermögen der Notariatskanzlei, zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung, Urkunden, Mandantenstock, etc., überlassen würden. Würden somit von einem Notar mittels Veräußerung seines Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft insbesondere der Klientenstock, das Anlagevermögen sowie offene Honorarforderungen für erbrachte - jedoch noch nicht fakturierte - Leistungen der Notariatskanzlei übertragen, werde eine „Überlassung der Notariatskanzlei“ nach Paragraph 2, Ziffer 16, NVG 1972 begründet und seien, wenn für diese Überlassung vom Amtsnachfolger eine Leistung erbracht werde, die Voraussetzungen einer Kanzleiablöse im Sinn dieser Bestimmung erfüllt (VwGH vom 08.09.2022, Ra 2021/08/0124). 2.3.2.
- Die Kanzleiablöse des BF gemäß § 2 Z 16 NVG setzt sich demnach wie folgt zusammen:2.3.2.
- Die Kanzleiablöse des BF gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, NVG setzt sich demnach wie folgt zusammen: I. Abschichtung, Inventar lt. Anlageverzeichnis EUR 100.000,00 römisch eins. Abschichtung, Inventar lt. Anlageverzeichnis EUR 100.000,00 (siehe Feststellungen Punkt 2.1.4., Abschichtungsbetrag laut Auflösungsvertrag) II. Abschichtung, halbfertige Causen etc. lt. Übergewinn EUR 183.753,74 römisch zwei. Abschichtung, halbfertige Causen etc. lt. Übergewinn EUR 183.753,74 (siehe Feststellungen Punkt 2.1.6, Ermittlung des Übergangsgewinns) III. Liegenschaftsanteil, Teil I EUR 600.000,00römisch drei. Liegenschaftsanteil, Teil I EUR 600.000,00 (siehe Feststellungen Punkt 2.1.4, Auflösungsvertrag samt vereinbartem Übernahmspreis von EUR 600.000,- für die Übertragung der dem Betrieb der Notariate dienenden Liegenschaftsanteile samt Wohnungseigentum) IV. Liegenschaftsanteil, Teil II EUR 300.000,00römisch vier. Liegenschaftsanteil, Teil II EUR 300.000,00 (siehe Feststellungen Punkt 2.1.4., Auflösungsvertrag samt vereinbarter Besserungsvereinbarung und der nach dem Verkauf der betreffenden Liegenschaften erfolgten Nachzahlung an den BF in Höhe von EUR 300.000,-) Summe: EUR 1.183.753,74 abzüglich Buchwerte EUR - 174.369,40 Kanzleiablöse gesamt: EUR 1.009.384,34 2.3.2.
- Die unter Punkt 2.3.2.
- berechneten und zu berücksichtigenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 2 NVG in Höhe von EUR 22.110,91 sowie die unter Punkt 2.3.2.
- berechnete Kanzleiablöse (abzüglich Buchwerte) betragen insgesamt EUR 1.031.495,
- 2.3.2.
- Die unter Punkt 2.3.2.
- berechneten und zu berücksichtigenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß Paragraph 14, Absatz 2, NVG in Höhe von EUR 22.110,91 sowie die unter Punkt 2.3.2.
- berechnete Kanzleiablöse (abzüglich Buchwerte) betragen insgesamt EUR 1.031.495,
- 14% von EUR 1.031.495,25 betragen EUR 144.409,
- Der BF hat daher gemäß §§ 9, 10 und 14 NVG für das Jahr 2019 einen Beitrag in Höhe von EUR 144.409,34 zu leisten. Die Einwendungen des BF gegen die Berechnung der VAN gehen ins Leere. Der BF hat daher gemäß Paragraphen 9, 10 und 14 NVG für das Jahr 2019 einen Beitrag in Höhe von EUR 144.409,34 zu leisten. Die Einwendungen des BF gegen die Berechnung der VAN gehen ins Leere. Abzüglich der seitens der VAN im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Anzahlung in Höhe von EUR 22.911,88 ergibt sich daher eine Nachzahlung in der Höhe von EUR 121.497,
- Die Beschwerde des BF war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2278591.1.00