Obsah (15)
§§ 1bArt. 133§ 6§ 3§ 88a§ 58§ 17Art. 130§§ 21§ 24§ 27§ 30§§ 32§ 2a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlW269 2276285-1 Spruch, W269 2276285-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§§ 1b
und 2a Impfschadengesetz in der Höhe von EUR 1.305,50 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Schmidauer-Steindl-Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 19.07.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Gewährung einer einmaligen pauschalierten Entschädigung
Paragraphen eins b und 2 a Impfschadengesetz in der Höhe von EUR 1.305,50 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 12.06.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes und führte zusammengefasst aus, er habe anschließend an die Impfung gegen COVID-19 am 07.05.2021 mit BioNTech/Pfizer eine allergische Reaktion erlitten, die im Krankenhaus behandelt habe werden müssen. Am 10.05.2021 habe er unter akuten Atembeschwerden gelitten und es sei eine Lungenembolie festgestellt worden. Als aktuelle Therapie müsse er Medikamente zur Blutverdünnung einnehmen. Folgeschäden seien nicht ausgeschlossen.
- Der Beschwerdeführer stellte am 12.06.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes und führte zusammengefasst aus, er habe anschließend an die Impfung gegen COVID-19 am 07.05.2021 mit BioNTech/Pfizer eine allergische Reaktion erlitten, die im Krankenhaus behandelt habe werden müssen. Am 10.05.2021 habe er unter akuten Atembeschwerden gelitten und es sei eine Lungenembolie festgestellt worden. Als aktuelle Therapie müsse er Medikamente zur Blutverdünnung einnehmen. Folgeschäden seien nicht ausgeschlossen.
- Die belangte Behörde führte Erhebungen zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers durch und forderte medizinische Unterlagen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte an. In weiterer Folge wurde ein Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Das Sachverständigengutachten vom 27.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 27.03.2023 führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das Gutachten erfreulicherweise die Ursächlichkeit zwischen der Injektion und der Gesundheitsschädigung bestätige. Nach Ansicht des Beschwerdeführers lägen jedoch auch Dauerfolgen vor. Bereits im Umstand, dass der Beschwerdeführer lebenslang blutverdünnende Medikamente einnehmen müsse, sei eine Dauerfolge zu erblicken. Nebenwirkungen dieser Medikamente seien im Risiko für das Auftreten von inneren Blutungen begründet. Weiters sei eine Dauerfolge auch aufgrund der Tatsache zu bejahen, dass beim Beschwerdeführer ein 4-fach erhöhtes Risiko für einen Rückfall bestehe. Darüber hinaus könnten auch Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden. Die verabreichte Substanz von BioNTech/Pfizer basiere lediglich auf einer bedingten Zulassung; bei einer sogenannten vorläufigen Pandemiezulassung ohne abgeschlossene klinische Studien mit verkürzter Prüfung der Sicherheit bestehe natürlich ein erhöhtes Risiko von bisher unentdeckten Nebenwirkungen und/oder gesundheitlichen Folgen. Es werde daher der Antrag gestellt, es möge festgestellt werden, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme durch die Sachverständige zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen. Mit ergänzender Stellungnahme vom 25.05.2023 beantwortete die bereits zur Erstellung des Gutachtens herangezogene ärztliche Sachverständige die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen. Die ergänzende Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer übermittelt.
- Mit Bescheid vom 19.07.2023 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
§§ 1b
und 2a Impfschadengesetz aufgrund der durch die Schutzimpfung gegen COVID-19 vom 07.05.2021 bewirkten schweren Körperverletzung „Anaphylaxie, periphere Pulmonalarterienembolie im Bereich der rechten Unterlappensegmentarterie sowie im Bereich der Lingualaarterie links“ eine einmalige pauschalierte Entschädigung in Höhe von EUR 1.305,50 zu. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.11.2022 und der ergänzenden Stellungnahme vom 25.05.2023 erwiesen sei, dass die am 07.05.2021 vorgenommene Schutzimpfung gegen COVID-19 keine Dauerfolge, wohl aber eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt habe, weshalb nach § 2a Impfschadengesetz zu entscheiden gewesen sei.3. Mit Bescheid vom 19.07.2023 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
Paragraphen eins b und 2 a Impfschadengesetz aufgrund der durch die Schutzimpfung gegen COVID-19 vom 07.05.2021 bewirkten schweren Körperverletzung „Anaphylaxie, periphere Pulmonalarterienembolie im Bereich der rechten Unterlappensegmentarterie sowie im Bereich der Lingualaarterie links“ eine einmalige pauschalierte Entschädigung in Höhe von EUR 1.305,50 zu. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.11.2022 und der ergänzenden Stellungnahme vom 25.05.2023 erwiesen sei, dass die am 07.05.2021 vorgenommene Schutzimpfung gegen COVID-19 keine Dauerfolge, wohl aber eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt habe, weshalb nach Paragraph 2 a, Impfschadengesetz zu entscheiden gewesen sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und wendete sich gegen die Schlussfolgerung der Sachverständigen, dass keine Dauerfolgen vorliegen würden. So habe die Sachverständige zwar festgehalten, dass der Beschwerdeführer derzeit unter lebenslanger Antikoagulantien-Therapie stehen würde. Im völligen Widerspruch zu den angeführten Diagnosen und Befunden stehe aber die Schlussfolgerung, dass keine Dauerfolge vorliegen würde. Weiters wies der Beschwerdeführer erneut daraufhin, dass er über ein 4-fach erhöhtes Risiko für einen Rückfall aufgeklärt worden sei, sollte keine Antikoagulation vorgenommen werden. Auch sei über mögliche Spätfolgen nicht im Bescheid abgesprochen worden. Diesbezüglich wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits in der Stellungnahme vom 27.03.2023 dargelegten Ausführungen über die bedingte Zulassung der verabreichten Substanz von BioNTech/Pfizer und hielt fest, dass er daher ein Interesse an einer Feststellung in Form eines Bescheides habe. Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Befunde oder medizinische Unterlagen wurden der Beschwerde nicht beigelegt.
- Am 08.08.2023 wurden die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist am XXXX 1998 geboren. Er übt den Beruf des IT-Technikers aus.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 1998 geboren. Er übt den Beruf des IT-Technikers aus. Dem Beschwerdeführer wurde am 07.05.2021 die erste (und bisher einzige) Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer verabreicht. Unmittelbar nach der Impfung trat eine allergische Reaktion mit der Symptomatik von Übelkeit auf. Aufgrund dessen wurde der Beschwerdeführer am selben Tag stationär im Krankenhaus behandelt. Am nächsten Tag wurde er beschwerdefrei entlassen. Im Laufe dieses Tages trat jedoch eine zunehmende Belastungsdyspnoe ohne Schmerzen auf. Zwei Tage später, am 10.05.2021, suchte der Beschwerdeführer seinen Hausarzt auf, der ihn ins Krankenhaus überwies. Als Diagnose wurde nach Durchführung einer Computertomographie-Untersuchung eine Pulmonalembolie festgestellt. Über eine Woche litt der Beschwerdeführer noch an Belastungsdyspnoe und intermittierend an thorakalen Schmerzen mit erhöhter Herzfrequenz. Danach war der Beschwerdeführer beschwerdefrei. In weiterer Folge wurde eine Antikoagulantientherapie (Anm.: Hemmung der Blutgerinnung) verordnet.Dem Beschwerdeführer wurde am 07.05.2021 die erste (und bisher einzige) Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer verabreicht. Unmittelbar nach der Impfung trat eine allergische Reaktion mit der Symptomatik von Übelkeit auf. Aufgrund dessen wurde der Beschwerdeführer am selben Tag stationär im Krankenhaus behandelt. Am nächsten Tag wurde er beschwerdefrei entlassen. Im Laufe dieses Tages trat jedoch eine zunehmende Belastungsdyspnoe ohne Schmerzen auf. Zwei Tage später, am 10.05.2021, suchte der Beschwerdeführer seinen Hausarzt auf, der ihn ins Krankenhaus überwies. Als Diagnose wurde nach Durchführung einer Computertomographie-Untersuchung eine Pulmonalembolie festgestellt. Über eine Woche litt der Beschwerdeführer noch an Belastungsdyspnoe und intermittierend an thorakalen Schmerzen mit erhöhter Herzfrequenz. Danach war der Beschwerdeführer beschwerdefrei. In weiterer Folge wurde eine Antikoagulantientherapie Anmerkung, Hemmung der Blutgerinnung) verordnet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer als Folge der am 07.05.2021 vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer die Gesundheitsschädigung „Anaphylaxie, periphere Pulmonalarterienembolie im Bereich der rechten Unterlappensegmentarterie sowie im Bereich der Lingualaarterie links“ erlitt. Dem Beschwerdeführer wurde dafür mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2023 eine einmalige pauschalierte Entschädigung in der Höhe von EUR 1.305,50 zuerkannt. Der Beschwerdeführer nimmt zum Entscheidungszeitpunkt präventiv eine Antikoagulantientherapie in Anspruch, die ihm aufgrund der im Mai 2021 stattgehabten Pulmonalembolie ärztlich empfohlen wurde. Bei der genannten Therapie handelt es sich um die Einnahme eines blutgerinnungshemmenden Arzneimittels zur Hintanhaltung eines erneuten Auftretens einer Embolie. Dem Beschwerdeführer wurde vermittelt, dass, sollte er auf die Antikoagulation verzichten, bei ihm ein 4-fach erhöhtes Risiko für die Wahrscheinlichkeit eines neuerlichen Auftretens der Krankheit gegeben sei. Als sehr häufige Nebenwirkungen des vom Beschwerdeführer eingenommenen Präparats werden Blutarmut, Blutungen, Blutansammlungen unter der Haut, Blutergüsse, Übelkeit, niedriger Blutdruck, niedrige Blutplättchenzahl, Erhöhung von Leberwerten und Hautausschläge beschrieben. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen beim Beschwerdeführer keinerlei Gesundheitsschäden oder gesundheitliche Beeinträchtigungen vor. Weder hat die stattgehabte Pulmonalembolie beim Beschwerdeführer fortdauernde Leiden ausgelöst noch haben sich bei ihm allfällige Nebenwirkungen des eingenommenen Präparats zur Hemmung der Blutgerinnung realisiert. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über eine altersgemäße körperliche Leistungsfähigkeit. Er ist beschwerdefrei. Über den mit Stellungnahme vom 27.03.2023 an die belangte Behörde gerichteten Antrag, „es möge festgestellt werden, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können“, sprach die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 19.07.2023 nicht ab.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur erfolgten Impfung gründet auf dem im Akt einliegenden Impfpass des Beschwerdeführers. Der geschilderte Krankheitsverlauf beruht auf einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, der Angaben, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner Untersuchung durch die beigezogene medizinische Sachverständige am 02.11.2022 tätigte, und der im Verwaltungsakt einliegenden Befunde, die den Verlauf der Beschwerden detailliert dokumentieren. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Folge der am 07.05.2021 vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 die Gesundheitsschädigung „Anaphylaxie, periphere Pulmonalarterienembolie im Bereich der rechten Unterlappensegmentarterie sowie im Bereich der Lingualaarterie links“ erlitt, beruht auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.11.2022 sowie auf der von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen abgegebenen ergänzenden Stellungnahme vom 25.05.2023, die anlässlich der im Parteiengehör vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers eingeholt wurde. Das ärztliche Sachverständigengutachten enthält die Erhebung des Gesundheitszustandes vor der angeschuldigten Impfung, eine ausführliche Darstellung des Krankheitsverlaufes nach der angeschuldigten Impfung, den klinischen Befund über die Untersuchung des Beschwerdeführers durch die ärztliche Gutachterin am 02.11.2022 und die Beantwortung der von der belangten Behörde an die Sachverständige gerichteten Fragen. Bei Erstellung ihres Gutachtens berücksichtigte die Gutachterin die ihr übermittelten medizinischen Befunde sowie die Angaben des Beschwerdeführers, die dieser anlässlich seiner Untersuchung der Gutachterin gegenüber tätigte. Die für die Gutachtenserstellung herangezogene Sachverständige ist Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin. Sie ist demnach befähigt, die nach der angeschuldigten Impfung beim Beschwerdeführer aufgetretene allergische Reaktion und Pulmonalarterienembolie zu beurteilen. Das von der belangten Behörde eingeholte fachärztliche Gutachten ist schlüssig und plausibel und weist auch keinerlei Widersprüche auf. Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass die Impfung zwar eine schwere Körperverletzung, jedoch keine Dauerfolgen bewirkt hat. Dem Beschwerdeführer wurde für die erlittene schwere Körperverletzung mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2023 eine einmalige pauschalierte Entschädigung in der Höhe von EUR 1.305,50 zuerkannt. Dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt präventiv eine Antikoagulantientherapie in Anspruch nimmt, die ihm aufgrund der im Mai 2021 stattgehabten Pulmonalembolie ärztlich empfohlen wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Arztbriefen. Darüber hinaus berichtete der Beschwerdeführer im Zuge seiner persönlichen Untersuchung durch die ärztliche Sachverständige am 02.11.2022 auch darüber, dass er aktuell das zur Antikoagulation verordnete Medikament einnehme. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer vermittelt wurde, dass – sollte er auf die Antikoagulation verzichten – bei ihm ein 4-fach erhöhtes Risiko für die Wahrscheinlichkeit eines neuerlichen Auftretens der Krankheit gegeben sei, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Arztbrief vom 23.07.
- Die Feststellung, dass Blutarmut, Blutungen, Blutansammlungen unter der Haut, Blutergüsse, Übelkeit, niedriger Blutdruck, niedrige Blutplättchenzahl, Erhöhung von Leberwerten und Hautausschläge als sehr häufige Nebenwirkungen des vom Beschwerdeführer eingenommenen Präparats auftreten können, beruht auf den Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25.05.
- Soweit der Beschwerdeführer die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens in Zweifel zu ziehen versucht, indem er in seiner Stellungnahme vom 27.03.2023 vorbrachte, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten entgegen der vorgelegten Arztbriefe davon ausgehen würde, dass eine Indikation für eine anhaltende Antikoagulantientherapie nicht vorliege, ist Folgendes anzuführen: Unter Punkt
- der Beantwortung der an sie gerichteten Fragen führte die Sachverständige in ihrem Gutachten aus: „[…] Der Patient steht derzeit unter einer lebenslänglichen Antikoagulantientherapie. Den Befunden in den vorgelegten Unterlagen ist die Indikation für eine anhaltende Antikoagulantientherapie nicht zu entnehmen.“ Entgegen den Beschwerdeausführungen vertritt die Sachverständige somit nicht die Auffassung, eine Indikation für eine anhaltende Antikoagulantientherapie würde nicht vorliegen, sondern wies sie lediglich darauf hin, dass aus den vorgelegten Arztbriefen nicht hervorgehe, weshalb eine dauerhafte Antikoagulantientherapie angezeigt sei. Sie hielt lediglich fest, dass detaillierte Angaben hinsichtlich der Grundlagen für diese Einschätzung nicht formuliert worden seien. Der Einwand des Beschwerdeführers geht sohin ins Leere und vermochte die Plausibilität des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Zur Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Gesundheitsschäden oder gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, und dass er aktuell beschwerdefrei ist, ist Folgendes auszuführen: Zunächst ergibt sich aus den vorgelegten Arztbriefen, dass der Beschwerdeführer nach der erlittenen Pulmonalembolie in gutem Allgemeinzustand und kardiorespiratorisch stabilem Zustandsbild am 10.05.2021 aus der Spitalsversorgung entlassen werden konnte (s. Arztbrief vom 10.05.2021). Anlässlich seiner Untersuchung durch die ärztliche Sachverständige am 02.11.2022 fasste der Beschwerdeführer seinen Krankheitsverlauf dahingehend zusammen, dass er nach dem 10.05.2021 noch über eine Woche an Belastungsdyspnoe und intermittierend an thorakalen Schmerzen mit erhöhter Herzfrequenz gelitten habe, dann aber beschwerdefrei gewesen sei. Auch wurde von der ärztlichen Sachverständigen erhoben, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt über eine altersgemäße Leistungsfähigkeit verfüge. Aus diesen Angaben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer somit jedenfalls zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die medizinische Sachverständige unter keinen, wie auch immer gearteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert litt. Dass sich an diesem Zustand auch nichts änderte, ergibt sich weiters aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vom 27.03.2023 noch in seiner Beschwerde vom 03.08.2023 das Vorliegen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert geltend machte. Er brachte nicht vor, dass es zwischenzeitlich etwa zu einem Leiden aufgrund der erlittenen Pulmonalembolie gekommen sei oder gar eine erneute Pulmonalembolie aufgetreten sei. Ebenso wenig behauptete er, dass sich die im Zusammenhang mit dem von ihm eingenommenen Präparat zur Antikoagulation genannten Nebenwirkungen (z.B. Blutungen) realisiert hätten. Auch nach Beschwerdeerhebung langten keine ergänzenden, eine solche Problematik aufzeigenden Ausführungen ein. Schließlich wurden seitens des Beschwerdeführers auch keinerlei medizinischen Unterlagen oder Befunde vorgelegt, die auf das Bestehen von aktuellen Gesundheitsschäden hindeuten würden. Vor diesem Hintergrund konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Gesundheitsschäden leidet. Zum Beschwerdevorbringen, wonach allein bereits im Umstand, dass er dauerhaft blutverdünnende Medikamente einnehmen müsse, infolgedessen wegen der Verletzungsgefahr auf die Ausübung von Kraftsport verzichten müsse und bei ihm ein 4-fach erhöhtes Risiko für ein Rezidiv bestehe, eine Dauerfolge zu erblicken sei, sowie zum Begehren, wonach festgestellt werden möge, dass Spätfolgen nicht auszuschließen seien, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Im Ergebnis blieben die Einwände des Beschwerdeführers gegen das Sachverständigengutachten und die ergänzende ärztliche Stellungnahme unsubstantiiert und waren nicht geeignet, die Ausführungen der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Soweit in der Beschwerde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt wird, ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen seitens des Beschwerdeführers bereits in seiner Stellungnahme vom 27.03.2023 formuliert wurden und durch das vorliegende Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme beantwortet wurden. (Soweit die Beschwerdeausführungen auf allenfalls zukünftig auftretende Gesundheitsschädigungen abzielen, ist abermals auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.) Schließlich ist der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es ihm offen gestanden wäre, das vorliegende Facharztgutachten durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu widerlegen. Will eine Partei außer einem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, so steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen oder vorzulegen. Dies hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer unterlassen. Vor dem Hintergrund der Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens, welches der Beschwerdeführer weder durch sein Vorbringen noch durch ein Gegengutachten zu widerlegen vermochte, liegt Entscheidungsreife der Sache vor und konnte die amtswegige Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. einer ergänzenden Stellungnahme unterbleiben. Die Feststellung, dass die belangte Behörde über den mit Stellungnahme vom 27.03.2023 an sie gerichteten Antrag, „es möge festgestellt werden, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können“, in ihrem Bescheid vom 19.07.2023 nicht absprach, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 3Abs. 3 Impf
SchG sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.
Paragraph 3, Absatz 3, ImpfSchG sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.
§ 88aAbs.
1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 88 a, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften des Impfschadensgesetztes lauten: „§ 1b
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)… § 2
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente
§§ 21und 23 bis 25 HVG.
Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
§ 24Abs.
8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Beschädigtenrente
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Pflegezulage
§ 27HVG;2.
Pflegezulage
Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld
§ 30HVG;1.
Sterbegeld
Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente
§§ 32bis 34, 36 und 37 Abs.
1 HVG;2. Witwenrente
Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente
§§ 32, 38 bis 41 HVG.3.
Waisenrente
Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
- a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
- b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
- c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 3 (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(4)–
(5)… § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Heeresversorgungsgesetzes lauten: § 2
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.Paragraph 2,
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 4,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 4,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung. § 21
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Paragraph 21,
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.“
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen.“ Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§
- Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
- Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
- COVID-19,
- –
- …“ 3.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2023 wurde ein Kausalzusammenhang zwischen der am 07.05.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung und der Gesundheitsschädigung der „Anaphylaxie, periphere Pulmonalarterienembolie im Bereich der rechten Unterlappensegmentarterie sowie im Bereich der Lingualaarterie links“ festgestellt. Die angeführte Gesundheitsschädigung wurde als Folge der vorgenommenen COVID-19-Impfung als Impfschaden anerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde dafür
§ 2a
Impfschadengesetz eine einmalige pauschalierte Entschädigung in der Höhe von EUR 1.305,50 zuerkannt. Mit seiner Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer nunmehr die Anerkennung von Dauerfolgen sowie die – bereits vor der belangten Behörde beantragte – Feststellung, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können.3.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2023 wurde ein Kausalzusammenhang zwischen der am 07.05.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung und der Gesundheitsschädigung der „Anaphylaxie, periphere Pulmonalarterienembolie im Bereich der rechten Unterlappensegmentarterie sowie im Bereich der Lingualaarterie links“ festgestellt. Die angeführte Gesundheitsschädigung wurde als Folge der vorgenommenen COVID-19-Impfung als Impfschaden anerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde dafür
Paragraph 2 a, Impfschadengesetz eine einmalige pauschalierte Entschädigung in der Höhe von EUR 1.305,50 zuerkannt. Mit seiner Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer nunmehr die Anerkennung von Dauerfolgen sowie die – bereits vor der belangten Behörde beantragte – Feststellung, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können. 3.3.1.
§ 2aAbs.
1, 2 Abs. 1 lit. c Impfschadengesetz und § 21 Heeresversorgungsgesetz gebührt im Fall des Vorliegens von Dauerfolgen eine Beschädigtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die durch die Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.3.3.1.
Paragraph 2 a, Absatz eins, 2, Absatz eins, Litera c, Impfschadengesetz und Paragraph 21, Heeresversorgungsgesetz gebührt im Fall des Vorliegens von Dauerfolgen eine Beschädigtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die durch die Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. 3.3.2. Zur Frage des Vorliegens von Dauerfolgen: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, liegen beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keine, wie auch immer gearteten Gesundheitsschäden vor. So war er nach Ablauf der stattgehabten Pulmonalembolie beschwerdefrei und wurde von ihm zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht, dass er derzeit unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden würde. Da es bereits am Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mangelt, kann sohin auch keine Dauerfolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung iSd Impfschadengesetzes gegeben sein. Soweit der Beschwerdeführer im Umstand, dass er dauerhaft blutverdünnende Medikamente einnehmen müsse und bei ihm ein 4-fach erhöhtes Risiko für ein Rezidiv bestehe, eine Dauerfolge als gegeben erachtet, ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer begründet seine Ansicht damit, dass als sehr häufige Nebenwirkungen der Einnahme von blutverdünnenden Medikamenten Blutarmut, Blutungen, Blutansammlungen unter der Haut, Blutergüsse, Übelkeit, niedriger Blutdruck, niedrige Blutplättchen-Zahl, Erhöhung der Leberwerte und Hautausschläge beschrieben werden. Weiters bestehe bei der Einnahme von gerinnungshemmenden Arzneistoffen die Gefahr von inneren Blutungen infolge Verletzungen oder Stürzen. Demnach könne der Beschwerdeführer den bisher ausgeübten Kraftsport nicht mehr betreiben, da ein zu hohes Risiko für ein Auftreten innerer Blutungen infolge von Verletzungen bestehe. Mit der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Argumentation wird lediglich die Möglichkeit des Eintritts einer Gesundheitsschädigung beschrieben, nicht aber, dass es beim Beschwerdeführer tatsächlich zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gekommen wäre. Wie bereits ausgeführt, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass sich die mit der Einnahme des blutverdünnenden Präparats möglichen Nebenwirkungen realisiert hätten. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer geraten wurde, auf den von ihm bisher ausgeübten Kraftsport künftig zu verzichten, weil damit ein zu hohes Risiko für ein Auftreten innerer Blutungen infolge von Verletzungen verbunden sei, ist nicht geeignet, eine Entschädigung nach dem Impfschadengesetz zu begründen. So ist es zwar nachvollziehbar, dass der Verzicht auf die genannte Sportausübung eine Einschränkung für den Beschwerdeführer bedeutet; dennoch ist auch in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass im Entscheidungszeitpunkt keinerlei Gesundheitsschädigung vorliegt, die allenfalls als Dauerfolge der vorgenommenen Impfung gewertet werden könnte, sondern moniert der Beschwerdeführer lediglich, dass ihm aufgrund der wegen der Impfung erlittenen Pulmonalembolie eine Änderung seiner Freizeitgestaltung zur Risikominimierung empfohlen wurde. Abgesehen vom Fehlen einer aktuell vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigung ist auch auf § 2a Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 lit. c Impfschadengesetz und § 21 Heeresversorgungsgesetz hinzuweisen, wonach eine Beschädigtenrente zu gewähren ist, wenn es infolge des schädigenden Ereignisses zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit kam. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der Gesetzesbestimmung die durch die Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. Eine – zur Vermeidung der Realisierung eines Verletzungsrisikos – vorgenommene Änderung der Freizeitgestaltung ist sohin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht entschädigungsfähig. Abgesehen vom Fehlen einer aktuell vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigung ist auch auf Paragraph 2 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Impfschadengesetz und Paragraph 21, Heeresversorgungsgesetz hinzuweisen, wonach eine Beschädigtenrente zu gewähren ist, wenn es infolge des schädigenden Ereignisses zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit kam. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der Gesetzesbestimmung die durch die Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. Eine – zur Vermeidung der Realisierung eines Verletzungsrisikos – vorgenommene Änderung der Freizeitgestaltung ist sohin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht entschädigungsfähig. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass auch das ihm vermittelte 4-fach erhöhte Risiko für ein erneutes Auftreten einer Embolie für sich genommen keinen Gesundheitsschaden darstellt. Im Übrigen reduziert nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen gerade die empfohlene Antikoagulantientherapie das Risiko eines Rezidivs. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hält sich dieser an die verordnete Medikation, weshalb diesbezüglich von einem geringeren Rückfallsrisiko auszugehen ist. Hinzuweisen ist schließlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht den schadenersatzrechtlichen Prinzipien des Zivilrechts folgt und der genau umschriebene Leistungskatalog des Impfschadengesetzes jedenfalls keine „Globalentschädigung“ für sämtliche Umstände, die ohne die angeschuldigte Impfung nicht eingetreten wären, einräumt (vgl. in diesem Sinne VwGH vom 23.02.1994, 93/09/0063). Hinzuweisen ist schließlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht den schadenersatzrechtlichen Prinzipien des Zivilrechts folgt und der genau umschriebene Leistungskatalog des Impfschadengesetzes jedenfalls keine „Globalentschädigung“ für sämtliche Umstände, die ohne die angeschuldigte Impfung nicht eingetreten wären, einräumt vergleiche in diesem Sinne VwGH vom 23.02.1994, 93/09/0063). Im Ergebnis liegt daher beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keine Dauerfolge iSd Impfschadengesetzes vor. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass
§ 2aAbs.
4 Impfschadengesetz eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegensteht und auf eine solche nicht anzurechnen ist.Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 2 a, Absatz 4, Impfschadengesetz eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegensteht und auf eine solche nicht anzurechnen ist. 3.3.
- Zum Antrag, „es möge festgestellt werden, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können“: Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde ferner aus, dass er in seiner Stellungnahme vom 27.03.2023 den Antrag an die belangte Behörde gerichtet habe, „es möge festgestellt werden, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können“. Als Begründung führte er aus, dass aufgrund der bloß bedingten „Pandemiezulassung“ des herangezogenen Impfstoffes ein erhöhtes Risiko von bisher unentdeckten Nebenwirkungen und / oder gesundheitlichen Folgen bestehe. In der Beschwerde wird schließlich moniert, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über mögliche Spätfolgen nicht abgesprochen habe. Aus formellen Gründen werde daher das bereits mit Stellungnahme vom 27.03.2023 erstattete Vorbringen wiederholt. Wie der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zutreffend ausführt, fehlt bislang ein Abspruch der belangten Behörde über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, „es möge festgestellt werden, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können“. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs (des Bescheides) der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 22.04.2015, Ra 2014/12/0003). Über den Antrag, „es möge festgestellt werden, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können“, war somit nicht abzusprechen und liegt die diesbezügliche Zuständigkeit bei der belangten Behörde.Wie der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zutreffend ausführt, fehlt bislang ein Abspruch der belangten Behörde über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, „es möge festgestellt werden, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können“. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs (des Bescheides) der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 22.04.2015, Ra 2014/12/0003). Über den Antrag, „es möge festgestellt werden, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können“, war somit nicht abzusprechen und liegt die diesbezügliche Zuständigkeit bei der belangten Behörde. 3.
- Die Berechnung der zuerkannten Entschädigung selbst wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und sind auch für den erkennenden Senat keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Korrektheit der vorgenommenen Berechnung im angefochtenen Bescheid anzuzweifeln. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht im Zuge der durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde beantragt, wodurch dieser fehlende ausdrückliche Antrag als impliziter Verzicht auf die Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen ist (vgl. die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054).Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht im Zuge der durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde beantragt, wodurch dieser fehlende ausdrückliche Antrag als impliziter Verzicht auf die Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen ist vergleiche die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Ebenso wenig wurde seitens des Beschwerdeführers ein Gegengutachten vorgelegt, welches einer Erörterung und Stellungnahme des Amtssachverständigen bedurft hätte. Das bereits vorliegende Sachverständigengutachten ist – wie dargelegt – nachvollziehbar, schlüssig und behandelt auch die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, sodass daher auch diesbezüglich keine Notwendigkeit einer Erörterung gegeben ist. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt somit bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich und konnte sohin von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Ebenso wenig wurde seitens des Beschwerdeführers ein Gegengutachten vorgelegt, welches einer Erörterung und Stellungnahme des Amtssachverständigen bedurft hätte. Das bereits vorliegende Sachverständigengutachten ist – wie dargelegt – nachvollziehbar, schlüssig und behandelt auch die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, sodass daher auch diesbezüglich keine Notwendigkeit einer Erörterung gegeben ist. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt somit bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich und konnte sohin von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W269.2276285.1.00