GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 737,60 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 737,60 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF), eine nigerianische Staatsangehörige, reiste legal mittels Visum ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.12.2016 einen Erstantrag auf internationalen Schutz, der aufgrund der Unzuständigkeit Österreichs – rechtskräftig – als unzulässig zurückgewiesen und zudem die Außerlandesbringung der BF angeordnet wurde. Ein Folgeantrag der BF vom 04.10.2018 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, Bundesamt oder Behörde) vom 15.01.2019 vollinhaltlich abgewiesen und unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen. Sämtliche gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg, sodass auch diese Entscheidung in Rechtskraft erwuchs. In weiterer Folge verblieb die BF in Österreich und stellte am 21.12.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, der mit Bescheid des BFA vom 22.04.2021 zurückgewiesen wurde. Zugleich ergingen (erneut) eine Rückkehrentscheidung, nunmehr gestützt auf § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG, und die Feststellung
9 FPG, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.
1 bis 3 FPG wurde der BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und der Bescheid somit bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden könne. In weiterer Folge verblieb die BF in Österreich und stellte am 21.12.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, der mit Bescheid des BFA vom 22.04.2021 zurückgewiesen wurde. Zugleich ergingen (erneut) eine Rückkehrentscheidung, nunmehr gestützt auf Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG, und die Feststellung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde der BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und der Bescheid somit bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden könne. Gegen diesen Bescheid wurde am 20.05.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Am 26.04.2021 wurde ein Abschiebeauftrag bezüglich der BF für den 26.05.2021 sowie am 11.05.2021 ein Festnahme- und ein Durchsuchungsauftrag gegen die BF erlassen. Die BF konnte jedoch an ihrer Meldeadresse nicht aufgefunden und damit nicht festgenommen werden. Ihre Abschiebung am 26.05.2021 fand nicht statt. Am 07.06.2021 wurde wiederum ein Abschiebeauftrag gegen die BF für deren begleitete Abschiebung am 22.06.2021 erlassen. Am 15.06.2021 erließ das BFA zudem einen Festnahmeauftrag
3 Z 3 BFA-VG gegen die BF. Geplant war, die BF am 22.06.2021 in ihren Herkunftsstaat abzuschieben. Ebenfalls am 15.06.2021 wurde ein Durchsuchungsauftrag
1 BFA-VG betreffend die an der Meldeadresse der BF befindlichen Räumlichkeiten erlassen. Am 15.06.2021 erließ das BFA zudem einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegen die BF. Geplant war, die BF am 22.06.2021 in ihren Herkunftsstaat abzuschieben. Ebenfalls am 15.06.2021 wurde ein Durchsuchungsauftrag
Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG betreffend die an der Meldeadresse der BF befindlichen Räumlichkeiten erlassen. Die BF stellte einen Antrag auf organisatorisch unterstützte freiwillige Rückkehr nach Nigeria an das BFA, datiert 09.06.2021, beim BFA eingebracht am 18.06.
4 B-VG nicht zulässig sei. Mit gleichzeitig ergangenem Beschluss wurde die Beschwerde gegen die Abschiebung am 22.06.2021 als unzulässig zurückgewiesen, der diesbezügliche Antrag der BF auf Kostenersatz abgewiesen und die Unzulässigkeit einer Revision ausgesprochen.Mit Erkenntnis vom 27.07.2021, GZ W278 2243580-1/12E, gab das BVwG der Beschwerde gegen die Festnahme am 19.06.2021 und die Anhaltung von 19.06.2021, 08:05 Uhr, bis 21.06.2021, 14:45 Uhr, statt, erklärte die Festnahme sowie die Anhaltung der BF für rechtswidrig (Spruchpunkt 1. A) römisch eins.). und verpflichtete unter Spruchpunkt 1. A) römisch zwei. den Bund zum Aufwandersatz gegenüber der BF. Unter Spruchteil 1. B) sprach das BVwG aus, dass eine Revision
Mit gleichzeitig ergangenem Beschluss wurde die Beschwerde gegen die Abschiebung am 22.06.2021 als unzulässig zurückgewiesen, der diesbezügliche Antrag der BF auf Kostenersatz abgewiesen und die Unzulässigkeit einer Revision ausgesprochen. In Erledigung der gegen die Spruchpunkte
3 Z 3 BFA-VG – „(geplante) Anordnung einer Abschiebung“ - erlassen. Am 15.06.2021 wurde bezüglich der BF ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG – „(geplante) Anordnung einer Abschiebung“ - erlassen. Die BF stellte einen Antrag auf organisatorisch unterstützte freiwillige Rückkehr nach Nigeria an das BFA, datiert 09.06.2021, beim BFA eingebracht am 18.06.2021, und hatte ein 09.06.2021 ausgestelltes Flugticket Wien-Abuja für den 02.08.
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit genanntem Erkenntnis als unbegründet ab und der VWGH die dagegen erhobene Revision mit Beschluss vom 26.09.2019 zurück (Ra 2019/18/0352-4).Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung existierte, basiert auf der Einsichtnahme in das Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2019, GZ I403 2214237-1/7E und in den zugrundeliegenden Akteninhalt. Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2019 wurde der zweite Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 04.10.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit genanntem Erkenntnis als unbegründet ab und der VWGH die dagegen erhobene Revision mit Beschluss vom 26.09.2019 zurück (Ra 2019/18/0352-4). Wie sich aus einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt zu GZ I417 2214237-2 ergibt, war die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, mit welchem der Antrag der BF vom 21.12.2020
G auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G zurückgewiesen und eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen worden waren, zum Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Festnahme und Anhaltung noch beim BVwG anhängig.Wie sich aus einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt zu GZ I417 2214237-2 ergibt, war die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, mit welchem der Antrag der BF vom 21.12.2020
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen und eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen worden waren, zum Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Festnahme und Anhaltung noch beim BVwG anhängig.,
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. (...)"
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. (...)" Der mit "Bundesverwaltungsgericht" betitelte § 7 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit "Bundesverwaltungsgericht" betitelte Paragraph 7, Absatz eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 7.
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2."5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2, In § 34 BFA-VG idgF finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden:In Paragraph 34, BFA-VG idgF finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden: „§ 34.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder,
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;,
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat. Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 BFA-VG idgF lautet: Der mit „Festnahme“ betitelte Paragraph 40, BFA-VG idgF lautet: § 40.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,
dem
dem
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
NR 24. GP) § 82 Abs. 1 FPG aF entspricht (vgl. Szymansiki, § 22a BFA-VG Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu Paragraph 72, Absatz eins, FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF entspricht vergleiche Szymansiki, Paragraph 22 a, BFA-VG Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014). Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1
Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,
Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Im Verfahren
GH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Im Verfahren
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 sieht vor, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen, der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen und daher in Verfahren nach dem
G 2005 bestehe). Durch die Erlassung der mit einer (erstinstanzlichen) Zurückweisung eines Antrags nach § 55 AsylG 2005 verbundenen Rückkehrentscheidung
GH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, in Rn. 8, weiter - zwar ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen; es komme aber weiterhin allenfalls die früher ergangene Rückkehrentscheidung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus § 16 Abs. 5 BFA-VG ergebe sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht. (vgl. VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280-11, in Rn 9 bis 10)Unter Bezugnahme auf diese beiden Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluss VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, dargelegt, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 als solcher nichts an der Durchsetzbarkeit einer bereits zuvor erlassenen (als Rückkehrentscheidung geltenden) Ausweisung ändere vergleiche idS auch VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0172, Rn. 9/10, wonach in Bezug auf eine Bestrafung wegen Verletzung der Ausreisepflicht nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG keine „Wartepflicht“ bis zur Entscheidung über einen nach Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 bestehe). Durch die Erlassung der mit einer (erstinstanzlichen) Zurückweisung eines Antrags nach Paragraph 55, AsylG 2005 verbundenen Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG werde - so der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, in Rn. 8, weiter - zwar ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen; es komme aber weiterhin allenfalls die früher ergangene Rückkehrentscheidung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG ergebe sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht. vergleiche VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280-11, in Rn 9 bis 10) Eine Abschiebung kommt
1 FPG 2005 nur dann in Betracht, wenn eine freiwillige Ausreise nicht zeitgerecht erfolgt ist (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen nicht zu erwarten ist (Z 3) oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. wegen Zuwiderhandlung gegen ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nicht in Betracht kommt (Z 1 und 4). Damit ist die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig - und notwendig – ist (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).Eine Abschiebung kommt
Paragraph 46, Absatz eins, FPG 2005 nur dann in Betracht, wenn eine freiwillige Ausreise nicht zeitgerecht erfolgt ist (Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen nicht zu erwarten ist (Ziffer 3,) oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. wegen Zuwiderhandlung gegen ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nicht in Betracht kommt (Ziffer eins und 4). Damit ist die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig - und notwendig – ist vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). 1.3. Rechtlich folgt daraus:
2 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Absatz 2, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
dem mit Festnahmeauftrag betitelten § 34 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Abs. 3 Z 3 leg cit.).
Abs. 5 leg cit. ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
dem mit Festnahmeauftrag betitelten Paragraph 34, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Absatz 3, Ziffer 3, leg cit.).
Absatz 5, leg cit. ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung für das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach § 34 BFA-VG besteht.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung für das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, BFA-VG besteht. Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2019 wurde der zweite Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 04.10.2018 abgewiesen, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung
G mit Erkenntnis vom 25.04.2019, GZ I403 2214237-1/7E als unbegründet ab und der VWGH die dagegen erhobene Revision mit Beschluss vom 26.09.2019 zurück (Ra 2019/18/0352-4).Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2019 wurde der zweite Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 04.10.2018 abgewiesen, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 25.04.2019, GZ I403 2214237-1/7E als unbegründet ab und der VWGH die dagegen erhobene Revision mit Beschluss vom 26.09.2019 zurück (Ra 2019/18/0352-4). Ein von der BF in weiterer Folge am 21.12.2020 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd Art. 8 EMRK wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2021 zurückgewiesen und erneut eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen. Dagegen erhob die BF zwar fristgerecht Beschwerde, die aber zum Zeitpunkt ihrer Anhaltung beim BVwG noch anhängig war.Ein von der BF in weiterer Folge am 21.12.2020 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd Artikel 8, EMRK wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2021 zurückgewiesen und erneut eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen. Dagegen erhob die BF zwar fristgerecht Beschwerde, die aber zum Zeitpunkt ihrer Anhaltung beim BVwG noch anhängig war. Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung war somit die mit Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2019 ergangene Rückkehrentscheidung nach wie vor durchsetzbar und konnte die Grundlage einer Abschiebung bilden (vgl. VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280-11, in Rn 11).Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung war somit die mit Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2019 ergangene Rückkehrentscheidung nach wie vor durchsetzbar und konnte die Grundlage einer Abschiebung bilden vergleiche VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280-11, in Rn 11). Am 07.06.2021 wurde ein Abschiebeauftrag für die Abschiebung der BF am 22.06.2021 erlassen. Am 15.06.2021 erließ das BFA zudem einen Festnahmeauftrag
3 Z 3 BFA-VG – zum Zweck der – (geplanten) Anordnung einer Abschiebung – gegen die BF. Die BF wurde am 19.06.2021 festgenommen und von diesem Tag, 08:05 Uhr, bis 21.06.2021, 14:45 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.Am 07.06.2021 wurde ein Abschiebeauftrag für die Abschiebung der BF am 22.06.2021 erlassen. Am 15.06.2021 erließ das BFA zudem einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG – zum Zweck der – (geplanten) Anordnung einer Abschiebung – gegen die BF. Die BF wurde am 19.06.2021 festgenommen und von diesem Tag, 08:05 Uhr, bis 21.06.2021, 14:45 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Jedoch hatte die BF am 18.06.2021 – somit schon vor ihrer Festnahme - beim BFA einen Antrag auf organisatorisch unterstützte freiwillige Rückkehr nach Nigeria eingebracht und zudem ein bereits am 09.06.2021 ausgestelltes Flugticket Wien-Abuja für den 02.08.2021 vorgelegt, was bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Festnahme und Anhaltung zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280-11, in Rn 14). Jedoch hatte die BF am 18.06.2021 – somit schon vor ihrer Festnahme - beim BFA einen Antrag auf organisatorisch unterstützte freiwillige Rückkehr nach Nigeria eingebracht und zudem ein bereits am 09.06.2021 ausgestelltes Flugticket Wien-Abuja für den 02.08.2021 vorgelegt, was bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Festnahme und Anhaltung zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280-11, in Rn 14). Im konkreten Fall wurde die BF trotz des dem BFA zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Antrags auf organisatorisch unterstützte freiwillige Rückkehr nach Nigeria auf Grundlage des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG - eben zum Zweck der Abschiebung nach Nigeria - festgenommen und angehalten. Dabei legte die Behörde nicht dar, aus welchem Grund sie noch immer eine Abschiebung und damit auch die Maßnahmen der Festnahme und Anhaltung iSd Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG für notwendig und verhältnismäßig hielt, bzw. lässt sich den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnehmen, dass dies überhaupt zuvor einer entsprechenden Prüfung unterzogen wurde.Im konkreten Fall wurde die BF trotz des dem BFA zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Antrags auf organisatorisch unterstützte freiwillige Rückkehr nach Nigeria auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG - eben zum Zweck der Abschiebung nach Nigeria - festgenommen und angehalten. Dabei legte die Behörde nicht dar, aus welchem Grund sie noch immer eine Abschiebung und damit auch die Maßnahmen der Festnahme und Anhaltung iSd Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG für notwendig und verhältnismäßig hielt, bzw. lässt sich den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnehmen, dass dies überhaupt zuvor einer entsprechenden Prüfung unterzogen wurde. Aus diesem Grund war der Beschwerde in diesen Punkten stattzugeben und waren die Festnahme sowie die Anhaltung der BF für rechtswidrig zu erklären. 2. Zu Spruchpunkt A). II. - Kostenentscheidung:2. Zu Spruchpunkt A). römisch zwei. - Kostenentscheidung: Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 3 BFA-VG (Abschiebung) Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren begehrte die BF den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Richtet sich die Beschwerde gegen mehre, trennbare Verwaltungsakte, so steht für jeden dieser Verwaltungsakte Kostenersatz zu.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Paragraph 22 a, BFA-VG (Festnahme und Anhaltung) und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG (Abschiebung) Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren begehrte die BF den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Richtet sich die Beschwerde gegen mehre, trennbare Verwaltungsakte, so steht für jeden dieser Verwaltungsakte Kostenersatz zu. Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014 aus, dass ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG unter anderem dann besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. Nach der - zu § 79a Abs. 7 AVG iVm § 52 Abs. 1 (und § 53 Abs. 1) VwGG idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen - Judikatur (vgl. E 12. April 2005, 2004/01/0277) kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gegeben. Im Hinblick auf die klare höchstgerichtliche Judikatur und die eindeutige Rechtslage war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W278.2243580.1.00
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