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{'item': 'W278 2243580-1'}

Obsah (19)§ 35Art. 133§ 52§ 55§ 34§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46§ 58Art. 130§ 13§§ 56§ 77§ 76§ 22a§ 40§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlW278 2243580-1 Spruch, W278 2243580-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 35Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 737,60 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 737,60 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF), eine nigerianische Staatsangehörige, reiste legal mittels Visum ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.12.2016 einen Erstantrag auf internationalen Schutz, der aufgrund der Unzuständigkeit Österreichs – rechtskräftig – als unzulässig zurückgewiesen und zudem die Außerlandesbringung der BF angeordnet wurde. Ein Folgeantrag der BF vom 04.10.2018 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, Bundesamt oder Behörde) vom 15.01.2019 vollinhaltlich abgewiesen und unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen. Sämtliche gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg, sodass auch diese Entscheidung in Rechtskraft erwuchs. In weiterer Folge verblieb die BF in Österreich und stellte am 21.12.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, der mit Bescheid des BFA vom 22.04.2021 zurückgewiesen wurde. Zugleich ergingen (erneut) eine Rückkehrentscheidung, nunmehr gestützt auf § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG, und die Feststellung

§ 52Abs.

9 FPG, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde der BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und der Bescheid somit bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden könne. In weiterer Folge verblieb die BF in Österreich und stellte am 21.12.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, der mit Bescheid des BFA vom 22.04.2021 zurückgewiesen wurde. Zugleich ergingen (erneut) eine Rückkehrentscheidung, nunmehr gestützt auf Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG, und die Feststellung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde der BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und der Bescheid somit bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden könne. Gegen diesen Bescheid wurde am 20.05.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Am 26.04.2021 wurde ein Abschiebeauftrag bezüglich der BF für den 26.05.2021 sowie am 11.05.2021 ein Festnahme- und ein Durchsuchungsauftrag gegen die BF erlassen. Die BF konnte jedoch an ihrer Meldeadresse nicht aufgefunden und damit nicht festgenommen werden. Ihre Abschiebung am 26.05.2021 fand nicht statt. Am 07.06.2021 wurde wiederum ein Abschiebeauftrag gegen die BF für deren begleitete Abschiebung am 22.06.2021 erlassen. Am 15.06.2021 erließ das BFA zudem einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG gegen die BF. Geplant war, die BF am 22.06.2021 in ihren Herkunftsstaat abzuschieben. Ebenfalls am 15.06.2021 wurde ein Durchsuchungsauftrag

§ 35Abs.

1 BFA-VG betreffend die an der Meldeadresse der BF befindlichen Räumlichkeiten erlassen. Am 15.06.2021 erließ das BFA zudem einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegen die BF. Geplant war, die BF am 22.06.2021 in ihren Herkunftsstaat abzuschieben. Ebenfalls am 15.06.2021 wurde ein Durchsuchungsauftrag

Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG betreffend die an der Meldeadresse der BF befindlichen Räumlichkeiten erlassen. Die BF stellte einen Antrag auf organisatorisch unterstützte freiwillige Rückkehr nach Nigeria an das BFA, datiert 09.06.2021, beim BFA eingebracht am 18.06.

  1. Am 19.06.2021 wurde die BF festgenommen und ab 08:05 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Am selben Tag wurden ihr das Informationsblatt für Festgenommene und die Information über die bevorstehende Abschiebung in englischer und deutscher Sprache übergeben. Mit Schriftsatz vom 20.06.2021, eingebracht am 21.06.2021, erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung die gegenständliche Beschwerde (betitelt „Schubhaftbeschwerde“) gegen die Festnahme der BF am 19.06.2021, ihre Anhaltung sowie die für den 22.06.2021 geplante Abschiebung. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerde gegen den nicht rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 20.04.2021 (Anm: gemeint wohl 22.04.2021) komme aufschiebende Wirkung zu. Die zuvor erlassenen Rückkehrentscheidungen würden keine taugliche Grundlage für das Behördenvorgehen bilden. Im Übrigen habe die BF der Behörde gegenüber ihre Absicht zur freiwilligen Ausreise erklärt und bereits entsprechende Schritte gesetzt. Beantragt wurden die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Unzulässigkeit der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung sowie Kostenersatz. Mit Schriftsatz vom 20.06.2021, eingebracht am 21.06.2021, erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung die gegenständliche Beschwerde (betitelt „Schubhaftbeschwerde“) gegen die Festnahme der BF am 19.06.2021, ihre Anhaltung sowie die für den 22.06.2021 geplante Abschiebung. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerde gegen den nicht rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 20.04.2021 Anmerkung, gemeint wohl 22.04.2021) komme aufschiebende Wirkung zu. Die zuvor erlassenen Rückkehrentscheidungen würden keine taugliche Grundlage für das Behördenvorgehen bilden. Im Übrigen habe die BF der Behörde gegenüber ihre Absicht zur freiwilligen Ausreise erklärt und bereits entsprechende Schritte gesetzt. Beantragt wurden die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Unzulässigkeit der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung sowie Kostenersatz. Am 21.06.2021 wurde die BF um 14:45 Uhr nach einem positiven Covid-19 Test aufgrund von Haftunfähigkeit aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Die geplante Abschiebung fand nicht statt. Das BFA übermittelte den Verwaltungsakt und erstattete am 21.06.2021 Stellungnahme, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, die BF befinde sich nicht in Schubhaft, sämtliche Verfahren seien rechtskräftig abgeschlossen und das derzeit in Beschwerde befindliche Verfahren stehe einer Abschiebung der BF nicht im Wege. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht erstattet. Mit Erkenntnis vom 27.07.2021, GZ W278 2243580-1/12E, gab das BVwG der Beschwerde gegen die Festnahme am 19.06.2021 und die Anhaltung von 19.06.2021, 08:05 Uhr, bis 21.06.2021, 14:45 Uhr, statt, erklärte die Festnahme sowie die Anhaltung der BF für rechtswidrig (Spruchpunkt
  2. A) I.). und verpflichtete unter Spruchpunkt
  3. A) II. den Bund zum Aufwandersatz gegenüber der BF. Unter Spruchteil
  4. B) sprach das BVwG aus, dass eine Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig sei. Mit gleichzeitig ergangenem Beschluss wurde die Beschwerde gegen die Abschiebung am 22.06.2021 als unzulässig zurückgewiesen, der diesbezügliche Antrag der BF auf Kostenersatz abgewiesen und die Unzulässigkeit einer Revision ausgesprochen.Mit Erkenntnis vom 27.07.2021, GZ W278 2243580-1/12E, gab das BVwG der Beschwerde gegen die Festnahme am 19.06.2021 und die Anhaltung von 19.06.2021, 08:05 Uhr, bis 21.06.2021, 14:45 Uhr, statt, erklärte die Festnahme sowie die Anhaltung der BF für rechtswidrig (Spruchpunkt 1. A) römisch eins.). und verpflichtete unter Spruchpunkt 1. A) römisch zwei. den Bund zum Aufwandersatz gegenüber der BF. Unter Spruchteil 1. B) sprach das BVwG aus, dass eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Mit gleichzeitig ergangenem Beschluss wurde die Beschwerde gegen die Abschiebung am 22.06.2021 als unzulässig zurückgewiesen, der diesbezügliche Antrag der BF auf Kostenersatz abgewiesen und die Unzulässigkeit einer Revision ausgesprochen. In Erledigung der gegen die Spruchpunkte

  1. A) I. und II. erhobenen außerordentlichen Revision des BFA hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 13.12.2023, Ra 2021/21/0280-11, das Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2021 auf.In Erledigung der gegen die Spruchpunkte
  2. A) römisch eins. und römisch zwei. erhobenen außerordentlichen Revision des BFA hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 13.12.2023, Ra 2021/21/0280-11, das Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2021 auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 2.
  4. Zur Person der Beschwerdeführerin und zum Verfahren Die Identität der BF steht fest. Sie ist Staatsangehörige von Nigeria, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht. Sie ist daher Fremde iSd Diktion des FPG. Die BF reiste legal mittels Visum ein und stellte im österreichischen Bundesgebiet am 06.12.2016 einen Erstantrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde wegen Unzuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren – mit Erkenntnis des BVwG vom 14.06.2017 zweitinstanzlich rechtskräftig – als unzulässig zurückgewiesen. Ein Folgeantrag der BF vom 04.10.2018 wurde mit Bescheid des BFA vom 15.01.2019 vollinhaltlich abgewiesen und unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen. Sämtliche gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg, sodass auch diese Entscheidung in Rechtskraft erwuchs. Ein in weiterer Folge von der BF am 21.12.2020 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd Art. 8 EMRK wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2021 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt III.) und eine Ausreisefrist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde, die zum Zeitpunkt ihrer Anhaltung beim BVwG anhängig war.Ein in weiterer Folge von der BF am 21.12.2020 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd Artikel 8, EMRK wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2021 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Ausreisefrist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde, die zum Zeitpunkt ihrer Anhaltung beim BVwG anhängig war. Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung führte die BF seit drei Jahren eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsangehörigen, war mit diesem verlobt und lebte seit Oktober 2018 mit ihm in häuslicher Gemeinschaft. Die BF ist im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 2.
  5. Zur Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft Das BFA erließ am 07.06.2021 gegen die BF einen Abschiebeauftrag – Luftweg (Abflug am 22.06.2022, 05:00). Am 15.06.2021 wurde bezüglich der BF ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG – „(geplante) Anordnung einer Abschiebung“ - erlassen. Am 15.06.2021 wurde bezüglich der BF ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG – „(geplante) Anordnung einer Abschiebung“ - erlassen. Die BF stellte einen Antrag auf organisatorisch unterstützte freiwillige Rückkehr nach Nigeria an das BFA, datiert 09.06.2021, beim BFA eingebracht am 18.06.2021, und hatte ein 09.06.2021 ausgestelltes Flugticket Wien-Abuja für den 02.08.

  1. Sie wurde am 19.06.2021 um 08:05 Uhr auf Basis des Festnahmeauftrags vom 15.06.2021 festgenommen. Die BF befand sich von 19.06.2021, 08:05 Uhr, bis 21.06.2021, 14:45 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Im Zuge der Anhaltung wurde die BF positiv auf Covid-19 getestet und daraufhin aus der Anhaltung entlassen. Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen lagen nicht vor. Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung bestand gegen die BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, die Vorakten des BVwG zu I403 2214237-1 und W232 2153210-1 sowie in den Akt des BVwG im Verfahren zu I417 2214237-
  3. Zudem wurden aktuelle Straf- und Melderegisterauskünfte sowie Auszüge aus der Anhaltedatei und dem Zentralen Fremdenregister (IZR) eingeholt. Der Sachverhalt ist in weiten Teilen nicht strittig und ergibt sich zudem aus den im Akt einliegenden unbedenklichen Urkunden. 3.
  4. Zur Person der Beschwerdeführerin und zum Verfahren Die Identität und Staatsangehörigkeit der BF sind unstrittig, ihr vorliegender Reisepass geht aus dem IZR hervor. Die legale Einreise der BF ergibt sich aus den Vorerkenntnissen des BVwG vom 14.06.2017 und 25.04.2019 zu den Zahlen I403 2214237-1/7E und W232 2153210-1/4E, die Antragstellung am 06.12.2016 ist im Zentralen Fremdenregister (IZR) vermerkt. Der Folgeantrag der BF und die hierzu ergangenen Entscheidungen sind im IZR vermerkt. Der Bescheid vom 15.01.2019 und das in weiterer Folge ergangene Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2019 sind zudem vorliegend. Der Bescheid des BFA vom 22.04.2021 liegt im Akt ein. Die Beziehung der BF zu einem österreichischen Staatsbürger ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde in Zusammenschau mit dem aus dem Zentralen Melderegister hervorgehenden übereinstimmenden Hauptwohnsitz der BF mit ihrem Lebensgefährten und den im Akt einliegenden Unterstützungsschreiben. Die Unbescholtenheit der BF ist dem Strafregister zu entnehmen. 3.
  5. Zur Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft Der Festnahmeauftrag vom 15.06.2021 liegt - ebenso wie der Abschiebeauftrag vom 07.06.2021 - vor. Dass die BF vor ihrer Festnahme einen Antrag auf organisatorisch unterstützte freiwillige Rückkehr eingebracht hatte, lässt sich dem vorgelegten Akt der Behörde entnehmen, in welchem das Antragsformular, der diesbezügliche Mailverkehr des BFA mit der BBU, wie auch die Ausdrucke des Flugtickets enthalten sind. Die Festnahme der BF ist unstrittig und geht zudem aus dem Akteninhalt und der Anhaltedatei hervor. Die Anhaltedauer und der Zeitpunkt der Anhaltung der BF sind ebenfalls aus der Anhaltedatei ersichtlich. Der positive PCR-Befund der BF, der Entlassungsschein und ein entsprechender Vermerk in der Anhaltedatei sind vorliegend. Anderweitige gesundheitliche Beeinträchtigungen der BF wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch aus dem Akt nicht. Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung existierte, basiert auf der Einsichtnahme in das Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2019, GZ I403 2214237-1/7E und in den zugrundeliegenden Akteninhalt. Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2019 wurde der zweite Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 04.10.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit genanntem Erkenntnis als unbegründet ab und der VWGH die dagegen erhobene Revision mit Beschluss vom 26.09.2019 zurück (Ra 2019/18/0352-4).Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung existierte, basiert auf der Einsichtnahme in das Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2019, GZ I403 2214237-1/7E und in den zugrundeliegenden Akteninhalt. Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2019 wurde der zweite Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 04.10.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit genanntem Erkenntnis als unbegründet ab und der VWGH die dagegen erhobene Revision mit Beschluss vom 26.09.2019 zurück (Ra 2019/18/0352-4). Wie sich aus einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt zu GZ I417 2214237-2 ergibt, war die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, mit welchem der Antrag der BF vom 21.12.2020

§ 55Abs. 1 Asyl

G auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen und eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen worden waren, zum Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Festnahme und Anhaltung noch beim BVwG anhängig.Wie sich aus einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt zu GZ I417 2214237-2 ergibt, war die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, mit welchem der Antrag der BF vom 21.12.2020

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen und eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen worden waren, zum Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Festnahme und Anhaltung noch beim BVwG anhängig.,

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  2. Zu Spruchpunkt A). I. - Beschwerdestattgabe (Festnahme und Anhaltung):
  3. Zu Spruchpunkt A). römisch eins. - Beschwerdestattgabe (Festnahme und Anhaltung): 1.
  4. Gesetzliche Grundlagen: Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, lautet auszugsweise:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF, lautet auszugsweise: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. (...)"

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. (...)" Der mit "Bundesverwaltungsgericht" betitelte § 7 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit "Bundesverwaltungsgericht" betitelte Paragraph 7, Absatz eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 7.

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2."5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2, In § 34 BFA-VG idgF finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden:In Paragraph 34, BFA-VG idgF finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden: „§ 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.„§ 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser, 1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder,

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und,
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder,
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  3. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;,

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;,
  2. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder,
  3. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat. Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 BFA-VG idgF lautet: Der mit „Festnahme“ betitelte Paragraph 40, BFA-VG idgF lautet: § 40.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,2. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 40,

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn,
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,,
  2. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,,
  3. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder,
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist. 1.2. Judikatur Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu § 72 Abs. 1 FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu § 82 Abs. 1 FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter § 82 Abs. 1 Z 2 FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis

§ 22aAbs. 1 BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen (RV 2144 Blg

NR 24. GP) § 82 Abs. 1 FPG aF entspricht (vgl. Szymansiki, § 22a BFA-VG Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu Paragraph 72, Absatz eins, FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF entspricht vergleiche Szymansiki, Paragraph 22 a, BFA-VG Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014). Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1

Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,

Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Im Verfahren

§ 22aAbs. 1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (Vw

GH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Im Verfahren

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 sieht vor, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen, der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen und daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG, also insbesondere auch in Bezug auf eine Abschiebung, keine aufschiebende Wirkung entfalten. Im Gleichklang dazu ordnet die Bestimmung des § 16 Abs. 5 BFA-VG an, dass auch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen solchen Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet und auch dafür § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 sieht vor, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen, der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen und daher in Verfahren nach dem
  3. und
  4. Hauptstück des FPG, also insbesondere auch in Bezug auf eine Abschiebung, keine aufschiebende Wirkung entfalten. Im Gleichklang dazu ordnet die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG an, dass auch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen solchen Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet und auch dafür Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. Unter Bezugnahme auf diese beiden Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluss VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, dargelegt, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 als solcher nichts an der Durchsetzbarkeit einer bereits zuvor erlassenen (als Rückkehrentscheidung geltenden) Ausweisung ändere (vgl. idS auch VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0172, Rn. 9/10, wonach in Bezug auf eine Bestrafung wegen Verletzung der Ausreisepflicht nach § 120 Abs. 1b FPG keine „Wartepflicht“ bis zur Entscheidung über einen nach Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 bestehe). Durch die Erlassung der mit einer (erstinstanzlichen) Zurückweisung eines Antrags nach § 55 AsylG 2005 verbundenen Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 3 FPG werde - so der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss Vw

GH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, in Rn. 8, weiter - zwar ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen; es komme aber weiterhin allenfalls die früher ergangene Rückkehrentscheidung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus § 16 Abs. 5 BFA-VG ergebe sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht. (vgl. VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280-11, in Rn 9 bis 10)Unter Bezugnahme auf diese beiden Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluss VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, dargelegt, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 als solcher nichts an der Durchsetzbarkeit einer bereits zuvor erlassenen (als Rückkehrentscheidung geltenden) Ausweisung ändere vergleiche idS auch VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0172, Rn. 9/10, wonach in Bezug auf eine Bestrafung wegen Verletzung der Ausreisepflicht nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG keine „Wartepflicht“ bis zur Entscheidung über einen nach Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 bestehe). Durch die Erlassung der mit einer (erstinstanzlichen) Zurückweisung eines Antrags nach Paragraph 55, AsylG 2005 verbundenen Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG werde - so der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, in Rn. 8, weiter - zwar ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen; es komme aber weiterhin allenfalls die früher ergangene Rückkehrentscheidung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG ergebe sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht. vergleiche VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280-11, in Rn 9 bis 10) Eine Abschiebung kommt

§ 46Abs.

1 FPG 2005 nur dann in Betracht, wenn eine freiwillige Ausreise nicht zeitgerecht erfolgt ist (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen nicht zu erwarten ist (Z 3) oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. wegen Zuwiderhandlung gegen ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nicht in Betracht kommt (Z 1 und 4). Damit ist die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig - und notwendig – ist (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).Eine Abschiebung kommt

Paragraph 46, Absatz eins, FPG 2005 nur dann in Betracht, wenn eine freiwillige Ausreise nicht zeitgerecht erfolgt ist (Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen nicht zu erwarten ist (Ziffer 3,) oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. wegen Zuwiderhandlung gegen ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nicht in Betracht kommt (Ziffer eins und 4). Damit ist die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig - und notwendig – ist vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). 1.3. Rechtlich folgt daraus:

§22aAbs.

2 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

§22a

Absatz 2, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

dem mit Festnahmeauftrag betitelten § 34 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Abs. 3 Z 3 leg cit.).

Abs. 5 leg cit. ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

dem mit Festnahmeauftrag betitelten Paragraph 34, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Absatz 3, Ziffer 3, leg cit.).

Absatz 5, leg cit. ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung für das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach § 34 BFA-VG besteht.

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung für das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, BFA-VG besteht. Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2019 wurde der zweite Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 04.10.2018 abgewiesen, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVw

G mit Erkenntnis vom 25.04.2019, GZ I403 2214237-1/7E als unbegründet ab und der VWGH die dagegen erhobene Revision mit Beschluss vom 26.09.2019 zurück (Ra 2019/18/0352-4).Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2019 wurde der zweite Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 04.10.2018 abgewiesen, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 25.04.2019, GZ I403 2214237-1/7E als unbegründet ab und der VWGH die dagegen erhobene Revision mit Beschluss vom 26.09.2019 zurück (Ra 2019/18/0352-4). Ein von der BF in weiterer Folge am 21.12.2020 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd Art. 8 EMRK wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2021 zurückgewiesen und erneut eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen. Dagegen erhob die BF zwar fristgerecht Beschwerde, die aber zum Zeitpunkt ihrer Anhaltung beim BVwG noch anhängig war.Ein von der BF in weiterer Folge am 21.12.2020 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd Artikel 8, EMRK wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2021 zurückgewiesen und erneut eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen. Dagegen erhob die BF zwar fristgerecht Beschwerde, die aber zum Zeitpunkt ihrer Anhaltung beim BVwG noch anhängig war. Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung war somit die mit Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2019 ergangene Rückkehrentscheidung nach wie vor durchsetzbar und konnte die Grundlage einer Abschiebung bilden (vgl. VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280-11, in Rn 11).Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung war somit die mit Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2019 ergangene Rückkehrentscheidung nach wie vor durchsetzbar und konnte die Grundlage einer Abschiebung bilden vergleiche VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280-11, in Rn 11). Am 07.06.2021 wurde ein Abschiebeauftrag für die Abschiebung der BF am 22.06.2021 erlassen. Am 15.06.2021 erließ das BFA zudem einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG – zum Zweck der – (geplanten) Anordnung einer Abschiebung – gegen die BF. Die BF wurde am 19.06.2021 festgenommen und von diesem Tag, 08:05 Uhr, bis 21.06.2021, 14:45 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.Am 07.06.2021 wurde ein Abschiebeauftrag für die Abschiebung der BF am 22.06.2021 erlassen. Am 15.06.2021 erließ das BFA zudem einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG – zum Zweck der – (geplanten) Anordnung einer Abschiebung – gegen die BF. Die BF wurde am 19.06.2021 festgenommen und von diesem Tag, 08:05 Uhr, bis 21.06.2021, 14:45 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Jedoch hatte die BF am 18.06.2021 – somit schon vor ihrer Festnahme - beim BFA einen Antrag auf organisatorisch unterstützte freiwillige Rückkehr nach Nigeria eingebracht und zudem ein bereits am 09.06.2021 ausgestelltes Flugticket Wien-Abuja für den 02.08.2021 vorgelegt, was bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Festnahme und Anhaltung zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280-11, in Rn 14). Jedoch hatte die BF am 18.06.2021 – somit schon vor ihrer Festnahme - beim BFA einen Antrag auf organisatorisch unterstützte freiwillige Rückkehr nach Nigeria eingebracht und zudem ein bereits am 09.06.2021 ausgestelltes Flugticket Wien-Abuja für den 02.08.2021 vorgelegt, was bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Festnahme und Anhaltung zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280-11, in Rn 14). Im konkreten Fall wurde die BF trotz des dem BFA zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Antrags auf organisatorisch unterstützte freiwillige Rückkehr nach Nigeria auf Grundlage des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG - eben zum Zweck der Abschiebung nach Nigeria - festgenommen und angehalten. Dabei legte die Behörde nicht dar, aus welchem Grund sie noch immer eine Abschiebung und damit auch die Maßnahmen der Festnahme und Anhaltung iSd Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG für notwendig und verhältnismäßig hielt, bzw. lässt sich den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnehmen, dass dies überhaupt zuvor einer entsprechenden Prüfung unterzogen wurde.Im konkreten Fall wurde die BF trotz des dem BFA zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Antrags auf organisatorisch unterstützte freiwillige Rückkehr nach Nigeria auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG - eben zum Zweck der Abschiebung nach Nigeria - festgenommen und angehalten. Dabei legte die Behörde nicht dar, aus welchem Grund sie noch immer eine Abschiebung und damit auch die Maßnahmen der Festnahme und Anhaltung iSd Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG für notwendig und verhältnismäßig hielt, bzw. lässt sich den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnehmen, dass dies überhaupt zuvor einer entsprechenden Prüfung unterzogen wurde. Aus diesem Grund war der Beschwerde in diesen Punkten stattzugeben und waren die Festnahme sowie die Anhaltung der BF für rechtswidrig zu erklären. 2. Zu Spruchpunkt A). II. - Kostenentscheidung:2. Zu Spruchpunkt A). römisch zwei. - Kostenentscheidung: Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 22aBFA-VG (Festnahme und Anhaltung) und § 7 Abs.

1 Z 3 BFA-VG (Abschiebung) Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren begehrte die BF den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Richtet sich die Beschwerde gegen mehre, trennbare Verwaltungsakte, so steht für jeden dieser Verwaltungsakte Kostenersatz zu.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Paragraph 22 a, BFA-VG (Festnahme und Anhaltung) und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG (Abschiebung) Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren begehrte die BF den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Richtet sich die Beschwerde gegen mehre, trennbare Verwaltungsakte, so steht für jeden dieser Verwaltungsakte Kostenersatz zu. Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014 aus, dass ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG unter anderem dann besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. Nach der - zu § 79a Abs. 7 AVG iVm § 52 Abs. 1 (und § 53 Abs. 1) VwGG idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen - Judikatur (vgl. E 12. April 2005, 2004/01/0277) kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(

  1. en)und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG 2014 übertragen (vgl. B 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070; E 16. März 2016, Ra 2015/05/0090).Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014 aus, dass ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG unter anderem dann besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. Nach der - zu Paragraph 79 a, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, (und Paragraph 53, Absatz eins,) VwGG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ergangenen - Judikatur vergleiche E 12. April 2005, 2004/01/0277) kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(
  2. en)und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des Paragraph 35, VwGVG 2014 übertragen vergleiche B 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070; E 16. März 2016, Ra 2015/05/0090). Folglich ist zwischen den Verwaltungsakten Festnahme und Anhaltung auf der einen Seite, sowie der Abschiebung auf der anderen Seite als jeweils eigene Verwaltungsakte zu unterscheiden, da einer Abschiebung nicht zwangsweise eine Festnahme zur Verhängung der Verwaltungsverwahrungshaft vorangeht. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) StF BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lautet auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lautet auszugsweise: „

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. (…)“ Im Hinblick auf die Festnahme und Anhaltung der BF ist auszuführen: Die BF begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da sie im Hinblick auf Festnahme und Anhaltung vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten rechtlichen Bestimmungen. Das BFA beantragte keinen Kostenersatz, sodass ihm ein solcher schon dem Grunde nach nicht zukommt. Zu B) - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gegeben. Im Hinblick auf die klare höchstgerichtliche Judikatur und die eindeutige Rechtslage war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W278.2243580.1.00

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