RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlW291 2284814-1 Spruch, W291 2284814-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RIEDLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2023, Zl XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 29.09.2023 bis 22.01.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RIEDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2023, Zl römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 29.09.2023 bis 22.01.2024, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 29.09.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 29.09.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt.
- Am 19.01.2024 brachte der BF (außerhalb der Amtsstunden) eine Schubhaftbeschwerde ein.
- Am 22.01.2024 wurde der Akt der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
- Am selben Tag übermittelte das BFA den Verwaltungsakt und gab eine Stellungnahme ab.
- Dem BF wurde in weiterer Folge dazu am 22.01.2024 Parteiengehör gewährt.
- Der BF gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: Der BF stellte am 27.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gab in der Erstbefragung am 28.09.2023 auszugsweise Folgendes an: „
- Angaben über Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat mit Status: (Asylwerber, Aufenthaltsberechtigung, Visum, etc) (Eltern, Ehegatten, Kinder, Geschwister *, Name, Vorname, GebDatum, / Keine/ Status) keine … 9.9 Haben Sie jetzt ein bestimmtes Reiseziel (Zielland)? Wenn ja, welches: Ja, Deutschland 9.9.1 Wenn ja: warum wollen Sie dieses bestimmte Land erreichen? Weil mein Onkel dort lebt. …“ Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung stellte sich heraus, dass der BF laut EURODAC-Abgleich, ID: XXXX , in Bulgarien am 17.09.2023 einen Asylantrag stellte.Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung stellte sich heraus, dass der BF laut EURODAC-Abgleich, ID: römisch 40 , in Bulgarien am 17.09.2023 einen Asylantrag stellte. Am 29.09.2023, um 15.56 Uhr, wurde der BF in einem LKW XXXX als einer von 12 Asylwerbern aufgegriffen und kontrolliert. Der Fahrer konnte flüchten.Am 29.09.2023, um 15.56 Uhr, wurde der BF in einem LKW römisch 40 als einer von 12 Asylwerbern aufgegriffen und kontrolliert. Der Fahrer konnte flüchten. Gegenüber den Exekutivbeamten einer Polizeiinspektion gab der BF sinngemäß an, dass er vom Schlepper abgeholt wurde und von diesem an einem anderen Ort gebracht werden hätte sollen ( XXXX ).Gegenüber den Exekutivbeamten einer Polizeiinspektion gab der BF sinngemäß an, dass er vom Schlepper abgeholt wurde und von diesem an einem anderen Ort gebracht werden hätte sollen ( römisch 40 ). Am 29.09.2023, um 19.10 Uhr, wurde der BF festgenommen. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2023 wurde über den BF gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt. Der BF befand sich ab 29.09.2023, 22:30 Uhr, in Schubhaft. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2023 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt. Der BF befand sich ab 29.09.2023, 22:30 Uhr, in Schubhaft. Am 13.10.2023 richtete das BFA ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Bulgarien. Am 13.10.2023 richtete das BFA ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Bulgarien. Mit Schreiben vom 23.10.2023 stimmten die bulgarischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch ausdrücklich zu. Im Antwortschreiben wurde auch eine Aliasidentität des BF übermittelt. Der BF wurde am 22.11.2023 niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 22.11.2023, zugestellt am 22.11.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 22.11.2023, zugestellt am 22.11.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diese Entscheidung erhob der BF ein Rechtsmittel. Mit Schreiben vom 07.12.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdevorlage mit 07.12.2023 eingelangt ist. Durch das Bundesverwaltungsgericht wurde in weiterer Folge keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der BF wurde am 22.01.2024 nach Bulgarien überstellt. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur erheblichen Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.2.
- Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist syrischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig. 1.2.
- Der BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Der BF war grundsätzlich gesund. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
- Der BF weist einen EURODAC-Treffer in Bulgarien auf und stellte am 17.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien. Der BF hat sich seinem Verfahren in Bulgarien entzogen. 1.2.
- Der BF wollte den Ausgang seines Verfahren in Österreich nicht abwarten und weiterreisen bzw. untertauchen. 1.2.
- Der BF wollte nach Deutschland reisen. 1.2.
- Mit Bescheid vom 22.11.2023, zugestellt am 22.11.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.2.
- Mit Bescheid vom 22.11.2023, zugestellt am 22.11.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Schreiben vom 07.12.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdevorlage mit 07.12.2023 eingelangt ist. Durch das Bundesverwaltungsgericht wurde in weiterer Folge keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.2.
- Der BF gab am 28.09.2023 an, über keine Familienangehörige in Österreich zu verfügen. Der BF verfügt über drei Cousins in XXXX . Sie haben ihm Kleidung über einen Freund geschickt. Das letzte Mal hat der BF vor 12 Jahren persönlichen Kontakt zu seinen Cousins gehabt. Zudem verfügt der BF über Freunde in Österreich. Der BF ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme verfügte er über EUR
- Der BF weist abgesehen von Meldungen im Anhaltezentrum keine Meldungen im Bundesgebiet auf.1.2.
- Der BF gab am 28.09.2023 an, über keine Familienangehörige in Österreich zu verfügen. Der BF verfügt über drei Cousins in römisch 40 . Sie haben ihm Kleidung über einen Freund geschickt. Das letzte Mal hat der BF vor 12 Jahren persönlichen Kontakt zu seinen Cousins gehabt. Zudem verfügt der BF über Freunde in Österreich. Der BF ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme verfügte er über EUR
- Der BF weist abgesehen von Meldungen im Anhaltezentrum keine Meldungen im Bundesgebiet auf. 1.2.
- Am 13.10.2023 richtete das BFA ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Bulgarien. Mit Schreiben vom 23.10.2023 stimmten die bulgarischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch ausdrücklich zu.1.2.
- Am 13.10.2023 richtete das BFA ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Bulgarien. Mit Schreiben vom 23.10.2023 stimmten die bulgarischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch ausdrücklich zu. 1.2.
- Neben Einzelrückführungen fanden und finden regelmäßig Charteroperationen nach Bulgarien statt. Am 22.01.2024 wurde der BF nach Bulgarien überstellt.
- Beweiswürdigung 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. der Stellungnahme des BFA, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde sowie einer Einsichtnahme in den vorgelegten, unbedenklichen Akt. 2.
- Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur erheblichen Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit: 2.2.
- Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Dass er Staatsangehöriger von Syrien ist, gründet sich auf dem Umstand, dass dies auch im Bescheid angeführt wird. Dass der BF volljährig ist, ist unzweifelhaft. 2.2.
- Die Feststellung, dass der BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme haftfähig war, steht mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Einklang, die vom BF nicht substantiiert bestritten wurden. Substantiierte Anhaltpunkte, dass der BF während der Anhaltung nicht mehr haftfähig sein hätte sollen, sind nicht hervorgekommen. Der BF verneinte in der Erstbefragung, die Frage, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Auch am 22.11.2023 gab der BF an, gesund zu sein und keine Medikamente zu sich zu nehmen. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hatte, ist unzweifelhaft. 2.2.
- Dass der BF einen EURODAC-Treffer und einen Asylantrag stellte, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und der Erstbefragung. Dass sich der BF seinem Verfahren in Bulgarien entzog, legte das BFA bereits seinem Bescheid zugrunde und kann dies vor dem Hintergrund, dass der BF trotz Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Bulgarien weiterreiste, nachvollzogen werden. 2.2.
- Bereits das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass der BF den Ausgang seines Verfahrens in Österreich nicht abwarten und weiterreisen bzw. untertauchen wollte. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass der BF am 29.09.2023 in einem LKW Richtung Deutschland aufgegriffen wurde, plausibel (siehe diesbezüglichen Bericht). 2.2.
- Dass der BF nach Deutschland reisen wollte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Erstbefragung. 2.2.
- Die Feststellungen zu 1.2.
- ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.2.
- Das BFA legte seinem Bescheid zugrunde, dass der BF sozial in Österreich nicht verankert ist. Dazu ist festzuhalten, dass der BF im Zuge der Erstbefragung ausdrücklich angab, über keine Familienangehörigen in Österreich zu verfügen. Der BF bemängelt in der Beschwerde, dass die Feststellung, dass der BF über keine sozialen bzw. familiären Bindungen im Bundesgebiet verfüge, unrichtig sei. Dazu ist auszuführen, dass sich das BFA im Bescheid ausdrücklich auf die aktuellen Angaben des BF in der Erstbefragung am 28.09.2023 stützte (siehe S. 14 des Bescheides). Erst in der Einvernahme vom 22.11.1023, und somit nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides, gab der BF an, über drei Cousins in XXXX zu verfügen. Sie hätten ihm Kleidung gebracht. Sie seien nicht persönlich gekommen, sondern hätten einen Freund geschickt. In der Beschwerde werden diese Angaben des BF im Wesentlichen erneut vorgebracht und weiters vorgebracht, dass er über Freunde in Österreich verfüge. Das Bundesverwaltungsgericht legt die unbedenklichen Angaben des BF vom 22.11.2023 der Entscheidung zugrunde. Zum Vorbringen in der Beschwerde betreffend die Freunde ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde legt, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. Die Feststellung, dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, gründet sich ebenso auf den unbedenklichen Bescheid. Anhaltspunkte, dass er einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, sind nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gründen sich auf eine Nachschau in die Anhaltedatei. Die Feststellungen zu den Meldungen bzw. fehlenden Meldungen im Bundesgebiet ergeben sich aus einem eingeholten ZMR-Auszug. 2.2.
- Das BFA legte seinem Bescheid zugrunde, dass der BF sozial in Österreich nicht verankert ist. Dazu ist festzuhalten, dass der BF im Zuge der Erstbefragung ausdrücklich angab, über keine Familienangehörigen in Österreich zu verfügen. Der BF bemängelt in der Beschwerde, dass die Feststellung, dass der BF über keine sozialen bzw. familiären Bindungen im Bundesgebiet verfüge, unrichtig sei. Dazu ist auszuführen, dass sich das BFA im Bescheid ausdrücklich auf die aktuellen Angaben des BF in der Erstbefragung am 28.09.2023 stützte (siehe S. 14 des Bescheides). Erst in der Einvernahme vom 22.11.1023, und somit nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides, gab der BF an, über drei Cousins in römisch 40 zu verfügen. Sie hätten ihm Kleidung gebracht. Sie seien nicht persönlich gekommen, sondern hätten einen Freund geschickt. In der Beschwerde werden diese Angaben des BF im Wesentlichen erneut vorgebracht und weiters vorgebracht, dass er über Freunde in Österreich verfüge. Das Bundesverwaltungsgericht legt die unbedenklichen Angaben des BF vom 22.11.2023 der Entscheidung zugrunde. Zum Vorbringen in der Beschwerde betreffend die Freunde ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde legt, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. Die Feststellung, dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, gründet sich ebenso auf den unbedenklichen Bescheid. Anhaltspunkte, dass er einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, sind nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gründen sich auf eine Nachschau in die Anhaltedatei. Die Feststellungen zu den Meldungen bzw. fehlenden Meldungen im Bundesgebiet ergeben sich aus einem eingeholten ZMR-Auszug. 2.2.
- Die Feststellungen zu 1.2.8 ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (siehe Schreiben vom 23.10.2023). 2.2.
- Dass Einzelrückführungen und Charteroperationen nach Bulgarien stattfinden bzw. stattfanden, ergibt sich aus der unbedenklichen Stellungnahme des BFA. Dass der BF überstellt wurde, ergibt sich insbesondere aus dem Abschiebebericht.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Gegenstand (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Gegenstand (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt. Artikel eins, Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt. Haft (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Haft (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 28.
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Artikel 28,
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Fall dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. Definitionen (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Definitionen (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der AusdruckArtikel 2, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (…) lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Litera n,) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF ist volljährig und war im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF ist volljährig und war im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig. Das Gericht geht auch von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 und 9 FPG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Dublin-III-VO aus: Das Gericht geht auch von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6 und 9 FPG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Dublin-III-VO aus: Der BF hat sich in Bulgarien dem Verfahren hinsichtlich seines gestellten Antrags auf internationalen Schutz entzogen und ist weitergereist. Auch in Österreich versuchte er, sich dem laufenden Verfahren zu seinem gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu entziehen, wodurch er seine Überstellung nach Bulgarien umgangen wäre (Z 1). Der BF hat sich somit dem bulgarischen Verfahren auf internationalen Schutz entzogen und wollte sich auch den österreichischen Behörden betreffend seinen dort gestellten Antrag entziehen (Z 3). Das BFA führte aus, dass sich der BF bereits dem Verfahren in Bulgarien entzog. Aufgrund des bisherigen Fehlverhaltens nahm das BFA zu Recht an, dass der BF auf freiem Fuß belassen, sich erneut dem Verfahren entziehen wird, zumal er bereits bei der Erstbefragung angegeben hat, nach Deutschland reisen zu wollen (Z 6). Das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass der BF weder über eine soziale Verankerung noch familiäre Beziehung im Bundesgebiet verfügte. Er hatte auch keinen gesicherten Wohnsitz und verfügte auch nicht über ausreichende Existenzmittel. Er ist auch nicht beruflich verankert gewesen. Soweit der BF moniert, dass die Feststellung des BFA, dass der BF über keine sozialen bzw. familiären Bindungen im Bundesgebiet verfüge, falsch sei, ist auf die eigenen Angaben des BF in der Erstbefragung zu verweisen. Erst nach Verhängung der Schubhaft gab der BF am 22.11.2023 an, über drei Cousins in XXXX zu verfügen, die ihm Kleidung über einen Freund geschickt hätten. Den letzten persönlichen Kontakt zu diesen Cousins habe er zuletzt vor 12 Jahren gehabt. In der Beschwerde brachte er nunmehr vor, über Freunde in Österreich zu verfügen. Festgehalten wird, dass die Anhaltung auch nach den Angaben des BF am 22.11.2023 nicht rechtswidrig wurde. Die Beschwerde hat nicht schlüssig aufgezeigt, inwiefern diese Kontakte geeignet gewesen wären, die erhebliche Fluchtgefahr, die beim BF bestand, zu minimieren. Der BF hatte selbst angegeben, dass er seine Cousins zuletzt vor 12 Jahren gesehen habe. Ein besonderes Verhältnis zu diesen Personen ist nicht zu erkennen. In einer Gesamtbetrachtung sind daher auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Cousins und Freunde in Österreich leben, keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich hervorgekommen (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Z 9).Der BF hat sich in Bulgarien dem Verfahren hinsichtlich seines gestellten Antrags auf internationalen Schutz entzogen und ist weitergereist. Auch in Österreich versuchte er, sich dem laufenden Verfahren zu seinem gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu entziehen, wodurch er seine Überstellung nach Bulgarien umgangen wäre (Ziffer eins,). Der BF hat sich somit dem bulgarischen Verfahren auf internationalen Schutz entzogen und wollte sich auch den österreichischen Behörden betreffend seinen dort gestellten Antrag entziehen (Ziffer 3,). Das BFA führte aus, dass sich der BF bereits dem Verfahren in Bulgarien entzog. Aufgrund des bisherigen Fehlverhaltens nahm das BFA zu Recht an, dass der BF auf freiem Fuß belassen, sich erneut dem Verfahren entziehen wird, zumal er bereits bei der Erstbefragung angegeben hat, nach Deutschland reisen zu wollen (Ziffer 6,). Das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass der BF weder über eine soziale Verankerung noch familiäre Beziehung im Bundesgebiet verfügte. Er hatte auch keinen gesicherten Wohnsitz und verfügte auch nicht über ausreichende Existenzmittel. Er ist auch nicht beruflich verankert gewesen. Soweit der BF moniert, dass die Feststellung des BFA, dass der BF über keine sozialen bzw. familiären Bindungen im Bundesgebiet verfüge, falsch sei, ist auf die eigenen Angaben des BF in der Erstbefragung zu verweisen. Erst nach Verhängung der Schubhaft gab der BF am 22.11.2023 an, über drei Cousins in römisch 40 zu verfügen, die ihm Kleidung über einen Freund geschickt hätten. Den letzten persönlichen Kontakt zu diesen Cousins habe er zuletzt vor 12 Jahren gehabt. In der Beschwerde brachte er nunmehr vor, über Freunde in Österreich zu verfügen. Festgehalten wird, dass die Anhaltung auch nach den Angaben des BF am 22.11.2023 nicht rechtswidrig wurde. Die Beschwerde hat nicht schlüssig aufgezeigt, inwiefern diese Kontakte geeignet gewesen wären, die erhebliche Fluchtgefahr, die beim BF bestand, zu minimieren. Der BF hatte selbst angegeben, dass er seine Cousins zuletzt vor 12 Jahren gesehen habe. Ein besonderes Verhältnis zu diesen Personen ist nicht zu erkennen. In einer Gesamtbetrachtung sind daher auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Cousins und Freunde in Österreich leben, keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich hervorgekommen vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Ziffer 9,). Auch ist dem BFA zuzustimmen, dass eine Verhältnismäßigkeit vorlag. Das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass der BF einem Verfahren nach der Dublin-III-VO unterliegt, ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-III-VO eingeleitet werden wird und ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitete wurde. Der BF stellte am 27.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.10.2023 wurde daher rechtzeitig ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien gestellt, dem die bulgarischen Behörden am 23.10.2023 ausdrücklich zustimmten. Die im gegenständlichen Fall mit der ausdrücklichen Annahme des Überstellungsgesuchs durch Bulgarien am 23.10.2023 zunächst in Gang gesetzte Überstellungs- und Haftfrist wäre am 04.12.2023 abgelaufen. Noch davor erließ das BFA jedoch den Bescheid vom 22.11.2023, mit dem der Asylantrag verbunden mit der Anordnung zur Außerlandesbringung des BF nach Bulgarien zurückgewiesen wurde. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung kam gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn sie wäre vom BVwG gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des § 16 Abs. 4 BFA-VG im Zusammenhang. Danach war der Bescheid des BFA vom 22.11.2023 zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht, zuzuwarten. Da die Beschwerde am 07.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, war die mit dem Bescheid des BFA vom 22.11.2023 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung des BF nach Bulgarien daher während des Laufs der Beschwerdefrist und danach jedenfalls bis zum Ablauf des 14.12.2023 nicht durchführbar. Die sechswöchige Überstellungs- und Hafthöchstfrist hat demnach erst mit dem Wegfall dieses Hindernisses begonnen (vgl. VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359). Die zulässige Höchstfrist hinsichtlich der Dauer der Schubhaft gemäß Art 28 Abs. 3 Dublin-III-VO – 6 Wochen beginnend mit 15.12.2023 – hätte daher am 26.01.2024 geendet. Die Abschiebung erfolgte somit innerhalb dieser Frist am 22.01.2024. Durch die Stellungnahme und die gesetzten Handlungen wird belegt, dass bereits im Zeitpunkt der Schubhaftanordnung klar war, dass eine Abschiebung nach Bulgarien – innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer – ausreichend wahrscheinlich ist. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig hätte sein sollen.Auch ist dem BFA zuzustimmen, dass eine Verhältnismäßigkeit vorlag. Das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass der BF einem Verfahren nach der Dublin-III-VO unterliegt, ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-III-VO eingeleitet werden wird und ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitete wurde. Der BF stellte am 27.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.10.2023 wurde daher rechtzeitig ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien gestellt, dem die bulgarischen Behörden am 23.10.2023 ausdrücklich zustimmten. Die im gegenständlichen Fall mit der ausdrücklichen Annahme des Überstellungsgesuchs durch Bulgarien am 23.10.2023 zunächst in Gang gesetzte Überstellungs- und Haftfrist wäre am 04.12.2023 abgelaufen. Noch davor erließ das BFA jedoch den Bescheid vom 22.11.2023, mit dem der Asylantrag verbunden mit der Anordnung zur Außerlandesbringung des BF nach Bulgarien zurückgewiesen wurde. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung kam gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn sie wäre vom BVwG gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG im Zusammenhang. Danach war der Bescheid des BFA vom 22.11.2023 zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht, zuzuwarten. Da die Beschwerde am 07.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, war die mit dem Bescheid des BFA vom 22.11.2023 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung des BF nach Bulgarien daher während des Laufs der Beschwerdefrist und danach jedenfalls bis zum Ablauf des 14.12.2023 nicht durchführbar. Die sechswöchige Überstellungs- und Hafthöchstfrist hat demnach erst mit dem Wegfall dieses Hindernisses begonnen vergleiche VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359). Die zulässige Höchstfrist hinsichtlich der Dauer der Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III-VO – 6 Wochen beginnend mit 15.12.2023 – hätte daher am 26.01.2024 geendet. Die Abschiebung erfolgte somit innerhalb dieser Frist am 22.01.2024. Durch die Stellungnahme und die gesetzten Handlungen wird belegt, dass bereits im Zeitpunkt der Schubhaftanordnung klar war, dass eine Abschiebung nach Bulgarien – innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer – ausreichend wahrscheinlich ist. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig hätte sein sollen. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kam. Auch kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass auch mit einer Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Diesbezüglich wies das BFA darauf hin, dass in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauschens besteht. Diesbezüglich wird hervorgehoben, dass das BFA dem Bescheid zugrunde legte, dass der BF sich dem Asylverfahren in Bulgarin entzogen hatte und er auch den Ausgang des Verfahrens in Österreich nicht abwarten wollte und weiterreisen bzw. untertauchen wollte. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des BFA nicht zu beanstanden. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kam. Auch kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass auch mit einer Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Diesbezüglich wies das BFA darauf hin, dass in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauschens besteht. Diesbezüglich wird hervorgehoben, dass das BFA dem Bescheid zugrunde legte, dass der BF sich dem Asylverfahren in Bulgarin entzogen hatte und er auch den Ausgang des Verfahrens in Österreich nicht abwarten wollte und weiterreisen bzw. untertauchen wollte. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des BFA nicht zu beanstanden. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. und III. – Kostenersatz3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) §
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…) Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV), sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), somit insgesamt EUR 426,
- Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV), sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), somit insgesamt EUR 426,
- Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen.Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen. 3.
- Zum Absehen der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte von der Abhandlung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Schriftliches Parteiengehör wurde gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht hat als wahr unterstellt, dass der BF über Freunde in Österreich verfügt. Eine diesbezüglich gesonderte Erörterung in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte daher unterbleiben. Einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hat es daher nicht bedürfen. 3.
- Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W291.2284814.1.00