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{'item': 'W600 2247350-3'}

Obsah (20)§ 39§ 35Art. 133§ 28§ 77§ 76§ 22a§ 52§ 46§ 43§ 2§ 53§ 59§ 31Art. 21Art. 130§ 34§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlW600 2247350-3 Spruch, W600 2247350-3/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 39BFA-VG) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag.

Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 ), römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023 (Sicherstellung des nigerianischen Reisepasses und spanischen Aufenthaltstitels

Paragraph 39, BFA-VG) zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die vorläufige Sicherstellung des nigerianischen Reispasses und spanischen Aufenthaltstitels des BF ab XXXX 2023 rechtswidrig war. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die vorläufige Sicherstellung des nigerianischen Reispasses und spanischen Aufenthaltstitels des BF ab römisch 40 2023 rechtswidrig war. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte in Österreich nach unrechtmäßiger Einreise am 09.12.2002 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.02.2008 vollinhaltlich rechtskräftig abgewiesen.
  2. In weiterer Folge stellte der BF in den Jahren 2010, 2012, 2018 und 2019 vier Folgeanträge auf internationalen Schutz. Diese wurden allesamt rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zuletzt erging nach dem vierten Antrag des BF vom 22.08.2018 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.09.2018 unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen den BF. Zudem wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: I415 1246207-1/3E, vom 12.10.2018 abgewiesen.
  3. Am 24.08.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2021 wurde der Antrag zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2021

§ 28Vw

GVG behoben. Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2021 wurde der Antrag zurück- und unter einem der Antrag des BF auf Heilung eines Mangels iSd § 4 AsylG-DV abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren gegen diesen Bescheid wurde nach Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss des BVwG, GZ.: I407 1246207-7/14E, vom 26.04.2023 eingestellt.3. Am 24.08.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2021 wurde der Antrag zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2021

Paragraph 28, VwGVG behoben. Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2021 wurde der Antrag zurück- und unter einem der Antrag des BF auf Heilung eines Mangels iSd Paragraph 4, AsylG-DV abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren gegen diesen Bescheid wurde nach Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss des BVwG, GZ.: I407 1246207-7/14E, vom 26.04.2023 eingestellt. 4. Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2021 wurde über den BF

§ 77Abs. 1 und 3 i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Darin wurde dem BF aufgetragen sich – beginnend mit 21.09.2021, jeden Tag bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden. Der BF ging ab 05.10.2021 seiner Meldepflicht nicht mehr nach. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W278 2247350-1/5E, vom 09.11.2021 abgewiesen. 4. Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2021 wurde über den BF

Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Darin wurde dem BF aufgetragen sich – beginnend mit 21.09.2021, jeden Tag bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden. Der BF ging ab 05.10.2021 seiner Meldepflicht nicht mehr nach. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W278 2247350-1/5E, vom 09.11.2021 abgewiesen.

  1. Der BF wurde am XXXX 2023 im Zuge einer Personenkontrolle angehalten und anschließend auf Basis eines Festnahmeauftrags des BFA festgenommen.
  2. Der BF wurde am römisch 40 2023 im Zuge einer Personenkontrolle angehalten und anschließend auf Basis eines Festnahmeauftrags des BFA festgenommen.
  3. In seiner Einvernahme am 31.12.2023 gab der BF an, dass er sich ab 2021 in Spanien aufgehalten habe. Er sei am 23.12.2023 nach Österreich eingereist, um mit seiner Tochter Weihnachten zu feiern. Er habe beabsichtigt, am 03.01.2024 wieder nach Spanien zurückzukehren. Er habe in der Wohnung seiner Partnerin Unterkunft genommen. In Spanien gehe er einer Erwerbstätigkeit nach.
  4. In weiterer Folge wurde der Reisepass des BF und dessen spanischer Aufenthaltstitel vom BFA am XXXX 2023

§ 39Abs.

3 BFA-VG sichergestellt und dem BF eine mit XXXX 2023 datierte Bestätigung über die Sicherstellung ausgefolgt. 7. In weiterer Folge wurde der Reisepass des BF und dessen spanischer Aufenthaltstitel vom BFA am römisch 40 2023

Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG sichergestellt und dem BF eine mit römisch 40 2023 datierte Bestätigung über die Sicherstellung ausgefolgt. 8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 31.12.2023 wurde über den BF Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängt, und der BF am XXXX 2023 in Schubhaft genommen. 8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 31.12.2023 wurde über den BF Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängt, und der BF am römisch 40 2023 in Schubhaft genommen. 9. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W171 2247350-2/16E, vom 10.01.2024, wurde der Beschwerde des BF gegen den zuvor genannten Mandatsbescheid

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 22a Abs. 1 BFA-VG iFm. § 52 Abs. 6 FPG stattgegeben und die Schubhaft seit dem XXXX 2023 für rechtswidrig erklärt. Zudem wurde

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. 9. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W171 2247350-2/16E, vom 10.01.2024, wurde der Beschwerde des BF gegen den zuvor genannten Mandatsbescheid

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG iFm. Paragraph 52, Absatz 6, FPG stattgegeben und die Schubhaft seit dem römisch 40 2023 für rechtswidrig erklärt. Zudem wurde

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

  1. Der BF wurde am XXXX 2024 aus der Schubhaft entlassen.
  2. Der BF wurde am römisch 40 2024 aus der Schubhaft entlassen.
  3. Mit Schriftsatz vom 22.01.2024, bei Gericht eingebracht am 22.01.2024, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die am XXXX 2023 erfolgte Sicherstellung seines Reisepasses und spanischen Aufenthaltstitels. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sicherstellung im Hinblick auf die Abschiebung des BF nach Nigeria erfolgt sei, jedoch unter Verweis auf das Erkenntnis des BVwG vom 10.01.2024, diese nicht möglich sei, zumal keine aktuelle Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliege. Daraus ergebe sich, dass die Sicherstellung der Dokumente des BF unverhältnismäßig gewesen sei. Zudem sei der BF aufgrund der erfolgten Sicherstellung nicht in der Lage nach Spanien, Nigeria oder einen anderen Staat auszureisen, wodurch seine persönliche Freizügigkeit verletzt werde. Ferner könne sich der BF, mangels des Besitzes sonstiger Lichtbildausweise seither nicht mehr ausweisen, behördlich anmelden oder hinterlegte Schriftstücke bei der Post abholen.
  4. Mit Schriftsatz vom 22.01.2024, bei Gericht eingebracht am 22.01.2024, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die am römisch 40 2023 erfolgte Sicherstellung seines Reisepasses und spanischen Aufenthaltstitels. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sicherstellung im Hinblick auf die Abschiebung des BF nach Nigeria erfolgt sei, jedoch unter Verweis auf das Erkenntnis des BVwG vom 10.01.2024, diese nicht möglich sei, zumal keine aktuelle Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliege. Daraus ergebe sich, dass die Sicherstellung der Dokumente des BF unverhältnismäßig gewesen sei. Zudem sei der BF aufgrund der erfolgten Sicherstellung nicht in der Lage nach Spanien, Nigeria oder einen anderen Staat auszureisen, wodurch seine persönliche Freizügigkeit verletzt werde. Ferner könne sich der BF, mangels des Besitzes sonstiger Lichtbildausweise seither nicht mehr ausweisen, behördlich anmelden oder hinterlegte Schriftstücke bei der Post abholen. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Zuspruch des Ersatzes der entstandenen Kosten im Umfang des gesetzlichen Ausmaßes beantragt.
  5. Die Behörde legte dem Gericht den zugehörigen Verwaltungsakt am 23.01.2024 vor und brachte am 24.01.2024 eine Stellungnahme ein, in jener auch die Abweisung der Beschwerde und Ersatz der Kosten für Aufwendungen beantragt wurde. Dabei wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der Reisepass und der spanische Aufenthaltstitels des BF am XXXX 2023 sichergestellt wurden und die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung sowie das erlassene Einreiseverbot entgegen den Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 10.01.2024, da das Gericht von der einschlägigen Judikatur des VwGH abgewichen sei, nach wie vor in Geltung stünde und durch die Aufenthaltstitelerteilung nicht aufgehoben worden sei, weshalb eine freiwillige Ausreise des BF nach Spanien

§ 52Abs.

6 FPG nicht in Frage käme. Die Abschiebung des BF nach Nigeria sei für den XXXX 2024 bereits geplant und sei der BF noch vor seiner Entlassung aus der Schubhaft darüber in Kenntnis gesetzt worden. Einer freiwilligen Rückkehr des BF nach Spanien sei zudem nicht zugestimmt worden. 12. Die Behörde legte dem Gericht den zugehörigen Verwaltungsakt am 23.01.2024 vor und brachte am 24.01.2024 eine Stellungnahme ein, in jener auch die Abweisung der Beschwerde und Ersatz der Kosten für Aufwendungen beantragt wurde. Dabei wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der Reisepass und der spanische Aufenthaltstitels des BF am römisch 40 2023 sichergestellt wurden und die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung sowie das erlassene Einreiseverbot entgegen den Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 10.01.2024, da das Gericht von der einschlägigen Judikatur des VwGH abgewichen sei, nach wie vor in Geltung stünde und durch die Aufenthaltstitelerteilung nicht aufgehoben worden sei, weshalb eine freiwillige Ausreise des BF nach Spanien

Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht in Frage käme. Die Abschiebung des BF nach Nigeria sei für den römisch 40 2024 bereits geplant und sei der BF noch vor seiner Entlassung aus der Schubhaft darüber in Kenntnis gesetzt worden. Einer freiwilligen Rückkehr des BF nach Spanien sei zudem nicht zugestimmt worden.

  1. Dem BF wurde die Möglichkeit auf die Stellungnahme des BF zu replizieren eingeräumt, und gab dieser am 26.01.2024 eine Stellungnahme dazu ab.
  2. Mit Schriftsatz vom XXXX 2024 teilte das BFA dem BVwG mit, dass eine Abschiebung des BF am XXXX 2024 nicht erfolgen habe können, da der BF an seiner Wohnadresse nicht angetroffen worden sei und sich die sichergestellten Dokumente nach wie vor beim BFA befänden.
  3. Mit Schriftsatz vom römisch 40 2024 teilte das BFA dem BVwG mit, dass eine Abschiebung des BF am römisch 40 2024 nicht erfolgen habe können, da der BF an seiner Wohnadresse nicht angetroffen worden sei und sich die sichergestellten Dokumente nach wie vor beim BFA befänden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF, ein nigerianischer Staatsangehöriger, ist im Besitz eines Aufenthaltstitels für Spanien, ausgestellt am XXXX 2023, gültig bis XXXX 2027, sowie eines nigerianischen Reisepasses, ausgestellt am XXXX 2021, gültig bis XXXX
  5. Der BF, ein nigerianischer Staatsangehöriger, ist im Besitz eines Aufenthaltstitels für Spanien, ausgestellt am römisch 40 2023, gültig bis römisch 40 2027, sowie eines nigerianischen Reisepasses, ausgestellt am römisch 40 2021, gültig bis römisch 40
  6. Der BF reiste im Jahr 2021 nach Spanien und hält sich jedenfalls seit XXXX 2023 wieder in Österreich auf. Der BF reiste im Jahr 2021 nach Spanien und hält sich jedenfalls seit römisch 40 2023 wieder in Österreich auf. Der BF stellte in Österreich insgesamt fünf Anträge auf internationalen Schutz. Der erste Antrag vom 09.12.2002 wurde zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen, die vier Folgeanträge des BF wurden allesamt rechtskräftig zurückgewiesen. Zuletzt erging nach dem vierten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.08.2018 mit Bescheid des BFA vom 20.09.2018 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF. Zudem wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: I415 1246207-1/3E, vom 12.10.2018 abgewiesen. Am 24.08.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2021 wurde der Antrag zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2021

§ 28Vw

GVG behoben. Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2021 wurde der Antrag wiederum zurück- und in Einem der Antrag des BF auf Heilung eines Mangels iSd § 4 AsylG-DV abgewiesen. Ein Beschwerdeverfahren beim BVwG gegen diesen Bescheid wurde nach Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss, GZ.: I407 1246207-7/14E, vom 26.04.2023, eingestellt.Am 24.08.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2021 wurde der Antrag zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2021

Paragraph 28, VwGVG behoben. Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2021 wurde der Antrag wiederum zurück- und in Einem der Antrag des BF auf Heilung eines Mangels iSd Paragraph 4, AsylG-DV abgewiesen. Ein Beschwerdeverfahren beim BVwG gegen diesen Bescheid wurde nach Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss, GZ.: I407 1246207-7/14E, vom 26.04.2023, eingestellt. Der BF wurde in Österreich straffällig und weist folgende rechtskräftige Verurteilungen auf: - Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2006 wegen §§ 27 Abs. 1 U 2/2

  1. Fall SMG, § 15 StGB, § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren.- Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2006 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, U 2/2
  2. Fall SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren. - Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2006 wegen § 27 Abs. 1 U 2/2
  3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten. In Einem wurde der bedingte Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil vom XXXX 2006 widerrufen.- Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2006 wegen Paragraph 27, Absatz eins, U 2/2
  4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten. In Einem wurde der bedingte Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil vom römisch 40 2006 widerrufen. - Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2007 wegen § 27 Abs. 2 U 2/2
  5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr.- Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2007 wegen Paragraph 27, Absatz 2, U 2/2
  6. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr. - Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2011 wegen § 27 Abs. 1 Z. 1
  7. Fall

(3)SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten.- Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2011 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall
(3)SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten. - Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2013 wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall
(3)und 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten.- Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2013 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall
(3)und 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. - Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2020 wegen § 28 Abs. 1
  1. und
  2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten.- Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2020 wegen Paragraph 28, Absatz eins,
  3. und
  4. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Am XXXX 2023 stellte das BFA den nigerianischen Reisepass des BF mit der Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX 2021 und gültig bis XXXX 2026 sowie den spanischen Aufenthaltstitel des BF, ausgestellt am XXXX 2023, gültig bis XXXX 2027,

§ 39Abs.

3 BFA-VG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF nach Nigeria sicher. Dem BF wurde über die Sicherstellung eine Bestätigung datiert mit XXXX 2023 ausgefolgt.Am römisch 40 2023 stellte das BFA den nigerianischen Reisepass des BF mit der Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 2021 und gültig bis römisch 40 2026 sowie den spanischen Aufenthaltstitel des BF, ausgestellt am römisch 40 2023, gültig bis römisch 40 2027,

Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF nach Nigeria sicher. Dem BF wurde über die Sicherstellung eine Bestätigung datiert mit römisch 40 2023 ausgefolgt. Der Reisepass und der spanische Aufenthaltstitel des BF befinden sich nach wie vor beim BFA. Mit Ausnahme des Verfahrens zur Abschiebung besteht kein weiteres asyl- oder fremdenrechtliches Verfahren in Bezug auf den BF.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten, dem Akteninhalt des Gerichtsaktes zur GZ.: W171 2247350-2 (im Folgenden: Vorakt), dem vorliegenden Gerichtsakt des BVwG, sowie der Einsichtnahme in behördliche Register (Fremdenregister, Melderegister, Strafregister, Anhaltedatei). 2.
  3. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten, dem Akteninhalt des Gerichtsaktes zur GZ.: W171 2247350-2 (im Folgenden: Vorakt), dem vorliegenden Gerichtsakt des BVwG, sowie der Einsichtnahme in behördliche Register (Fremdenregister, Melderegister, Strafregister, Anhaltedatei). In der Stellungnahme des BFA vom 24.01.2024 (siehe OZ 6) wurde zudem der bisherige Verfahrensgang abgebildet und trat der BF diesem in seiner Stellungnahme vom 26.01.2024 (siehe OZ 9) nicht entgegen. 2.
  4. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) und Abfrage behördlicher Register (Fremdenregister, Melderegister, Strafregister und Anhaltedatei) durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Verfahrensidentität des BF beruht auf dem Verfahrensakt sowie den Auszügen aus den behördlichen Registern (Fremdenregister, Melderegister, Strafregister). Ferner liegt im Verwaltungsakt eine Kopie des nigerianischen Reisepasses des BF mit der Nr. XXXX ein (vgl. Vorakt, OZ 5, AS 107) Diese Feststellungen stimmen auch mit dem Vorbringen des BF in der Beschwerde und dem Vorbringen des BFA in der Stellungnahme überein. Die Verfahrensidentität des BF beruht auf dem Verfahrensakt sowie den Auszügen aus den behördlichen Registern (Fremdenregister, Melderegister, Strafregister). Ferner liegt im Verwaltungsakt eine Kopie des nigerianischen Reisepasses des BF mit der Nr. römisch 40 ein vergleiche Vorakt, OZ 5, AS 107) Diese Feststellungen stimmen auch mit dem Vorbringen des BF in der Beschwerde und dem Vorbringen des BFA in der Stellungnahme überein. Das der BF Staatsangehöriger von Nigeria ist beruht auf dem Umstand, dass der BF im Besitz eines nigerianischen Reisepasses ist. Besagter Reisepass sowie der spanische Aufenthaltstitel des BF wurde vom BFA am XXXX 2023 sichergestellt, was gegenständlich aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF in seiner Beschwerde und des BFA in seiner Stellungnahme außer Streit steht. Das der BF Staatsangehöriger von Nigeria ist beruht auf dem Umstand, dass der BF im Besitz eines nigerianischen Reisepasses ist. Besagter Reisepass sowie der spanische Aufenthaltstitel des BF wurde vom BFA am römisch 40 2023 sichergestellt, was gegenständlich aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF in seiner Beschwerde und des BFA in seiner Stellungnahme außer Streit steht. Der Zweck der Sicherstellung des Reisepasses und spanischen Aufenthaltstitels des BF ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 24.01.
  5. In dieser wird explizit ausgeführt, dass die Sicherstellung des Reisepasses zum Zwecke der Abschiebung des BF erfolgt sei. (siehe OZ 6). Ferner wird ausgeführt, dass eine Abschiebung des BF nach Nigeria für den XXXX 2024 geplant und organisiert, eine freiwillige Rückkehr des BF nach Spanien jedoch nicht in Erwägung gezogen worden sei. Vielmehr – wie auch dem Vorakt entnommen werden kann (siehe Vorakt OZ 5, AS 146f) – sei ein Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr nach Spanien vom BFA am 03.01.2024 abgewiesen worden und kann dem Verwaltungsakt sowie Vorakt nicht entnommen werden, dass der BF zur Ausreise nach Spanien aufgefordert worden sei. Darüber hinaus lässt die Stellungnahme des BFA erkennen, dass das BFA die Abschiebung des BF auf eine mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: I415 1246207-1/3E, vom 12.10.2018, bestätigte Rückkehrentscheidung mit sechsjährigen Einreiseverbot stützt. (vgl. OZ 6; „[…] In seinem Fall bestand bereits eine Rückkehrentscheidung mit einem 6-jährigen Einreiseverbot aufgrund von Straffälligkeit und der spanische Aufenthaltstitel wurde nach dieser ausgestellt. Da durch die Erteilung des spanischen Aufenthaltstitels die Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot nicht ex lege außer Kraft getreten ist, war auch § 52 Abs. 6 FPG 2005 nicht anzuwenden. […]“) Vor diesem Hintergrund – wenn auch auf den Grund für die Sicherstellung des spanischen Aufenthaltstitels des BF seitens des BFA in ihrer Stellungnahme nicht eingegangen wurde – war zweifelsfrei festzustellen, dass die zeitgleiche Sicherstellung des Reisepasses des BF und seines spanischen Aufenthaltstitels zum Zwecke der Abschiebung des BF nach Nigeria unter Bezugnahme auf die mit zuvor genanntem Erkenntnis des BVwG gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot diente. Der Zweck der Sicherstellung des Reisepasses und spanischen Aufenthaltstitels des BF ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 24.01.
  6. In dieser wird explizit ausgeführt, dass die Sicherstellung des Reisepasses zum Zwecke der Abschiebung des BF erfolgt sei. (siehe OZ 6). Ferner wird ausgeführt, dass eine Abschiebung des BF nach Nigeria für den römisch 40 2024 geplant und organisiert, eine freiwillige Rückkehr des BF nach Spanien jedoch nicht in Erwägung gezogen worden sei. Vielmehr – wie auch dem Vorakt entnommen werden kann (siehe Vorakt OZ 5, AS 146f) – sei ein Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr nach Spanien vom BFA am 03.01.2024 abgewiesen worden und kann dem Verwaltungsakt sowie Vorakt nicht entnommen werden, dass der BF zur Ausreise nach Spanien aufgefordert worden sei. Darüber hinaus lässt die Stellungnahme des BFA erkennen, dass das BFA die Abschiebung des BF auf eine mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: I415 1246207-1/3E, vom 12.10.2018, bestätigte Rückkehrentscheidung mit sechsjährigen Einreiseverbot stützt. vergleiche OZ 6; „[…] In seinem Fall bestand bereits eine Rückkehrentscheidung mit einem 6-jährigen Einreiseverbot aufgrund von Straffälligkeit und der spanische Aufenthaltstitel wurde nach dieser ausgestellt. Da durch die Erteilung des spanischen Aufenthaltstitels die Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot nicht ex lege außer Kraft getreten ist, war auch Paragraph 52, Absatz 6, FPG 2005 nicht anzuwenden. […]“) Vor diesem Hintergrund – wenn auch auf den Grund für die Sicherstellung des spanischen Aufenthaltstitels des BF seitens des BFA in ihrer Stellungnahme nicht eingegangen wurde – war zweifelsfrei festzustellen, dass die zeitgleiche Sicherstellung des Reisepasses des BF und seines spanischen Aufenthaltstitels zum Zwecke der Abschiebung des BF nach Nigeria unter Bezugnahme auf die mit zuvor genanntem Erkenntnis des BVwG gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot diente. Dass die Ausfolgung einer Sicherstellungsbestätigung an den BF mit XXXX 2023 datiert ist, beruht auf der vom BF in Vorlage gebrachten Ablichtung der ihm ausgefolgten Sicherstellungsbestätigung (siehe OZ 1) sowie einer im Akt einliegenden Ausfertigung selbiger (siehe Vorakt OZ 5, AS 113). Insofern das BFA in seiner Stellungnahme vom 24.01.2024 dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, dass dem BF eine falsch datierte Sicherstellungsbestätigung ausgefolgt worden sei, entgegentritt und sinngemäß vorbringt, dass diese ausgebessert wurde, (vgl. OZ 6: „[…] Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass die Bestätigung der Sicherstellung vom XXXX 2023 falsch datiert bzw. das Datum der Vorlage nicht ausgebessert wurde. […]“) kann dem BFA nicht gefolgt werden. Dem vorgelegten Verwaltungsakt kann nicht entnommen werden, dass dem BF eine korrigierte Sicherstellungsbestätigung ausgestellt wurde. Vielmehr findet sich nur die vom BF auch in Vorlage gebrachte falsch datierte Sicherstellungsbestätigung im Akt einliegend. Dass die Ausfolgung einer Sicherstellungsbestätigung an den BF mit römisch 40 2023 datiert ist, beruht auf der vom BF in Vorlage gebrachten Ablichtung der ihm ausgefolgten Sicherstellungsbestätigung (siehe OZ 1) sowie einer im Akt einliegenden Ausfertigung selbiger (siehe Vorakt OZ 5, AS 113). Insofern das BFA in seiner Stellungnahme vom 24.01.2024 dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, dass dem BF eine falsch datierte Sicherstellungsbestätigung ausgefolgt worden sei, entgegentritt und sinngemäß vorbringt, dass diese ausgebessert wurde, vergleiche OZ 6: „[…] Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass die Bestätigung der Sicherstellung vom römisch 40 2023 falsch datiert bzw. das Datum der Vorlage nicht ausgebessert wurde. […]“) kann dem BFA nicht gefolgt werden. Dem vorgelegten Verwaltungsakt kann nicht entnommen werden, dass dem BF eine korrigierte Sicherstellungsbestätigung ausgestellt wurde. Vielmehr findet sich nur die vom BF auch in Vorlage gebrachte falsch datierte Sicherstellungsbestätigung im Akt einliegend. Der spanische Aufenthaltstitel des BF liegt im Akt als Kopie auf (siehe Vorakt: OZ 5, AS 108). Die Echtheit des spanischen Aufenthaltstitels wurde durch das BFA nicht angezweifelt. Die Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug, eingeholt durch das BVwG. Die Reise des BF nach Spanien im Jahr 2021 beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA am 31.12.2023 (siehe Vorakt, OZ5, AS 10), welche durch den erteilten spanischen Aufenthaltstitel und – wie aus der im Akt einliegenden Kopie des Reisepasses des BF ersichtlichen – Ausstellung des nigerianischen Reisepasses des BF in Spanien am XXXX 2021 bestätigt werden, und ergibt sich der aktuelle Aufenthalt des BF in Österreich jedenfalls seit XXXX 2023 aus dem Umstand, dass der BF am genannten Tag in Österreich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wurde (siehe Meldung der LPD XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX 2023 [Vorakt OZ 5, AS 67f]).Die Reise des BF nach Spanien im Jahr 2021 beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA am 31.12.2023 (siehe Vorakt, OZ5, AS 10), welche durch den erteilten spanischen Aufenthaltstitel und – wie aus der im Akt einliegenden Kopie des Reisepasses des BF ersichtlichen – Ausstellung des nigerianischen Reisepasses des BF in Spanien am römisch 40 2021 bestätigt werden, und ergibt sich der aktuelle Aufenthalt des BF in Österreich jedenfalls seit römisch 40 2023 aus dem Umstand, dass der BF am genannten Tag in Österreich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wurde (siehe Meldung der LPD römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 2023 [Vorakt OZ 5, AS 67f]). Dass sich der Reisepass und der spanische Aufenthaltstitel des BF nach wie vor beim BFA befinden, ergibt sich aus den Stellungnahmen des BFA sowie aus der Beschwerde. Weder das BFA noch der BF haben bis dato vorgebracht, dass eine Rückstellung des Reisepasses und/oder spanischen Aufenthaltstitels an den BF erfolgt sei. Vielmehr führt das BFA in seiner Stellungnahme vom 24.01.2024 aus, dass dem BF der sichergestellte Reisepass und spanische Aufenthaltstitel nach erfolgter Abschiebung zurückgegeben werde. Mit Schriftsatz vom XXXX 2024 gab das BFA dem BVwG zudem bekannt, dass der BF bis dato nicht abgeschoben werden konnte, da er an seiner Wohnadresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht angetroffen worden sei (siehe dazu auch Bericht der LPD XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX 2024 [OZ 12]) und sich die besagten Dokumente nach wie vor beim BFA befänden (vgl. OZ 11). Demzufolge ist davon auszugehen, dass sich der Reisepass und spanische Aufenthaltstitel des BF weiterhin beim BFA befinden und die Sicherstellung desselben aufrecht ist. Dass sich der Reisepass und der spanische Aufenthaltstitel des BF nach wie vor beim BFA befinden, ergibt sich aus den Stellungnahmen des BFA sowie aus der Beschwerde. Weder das BFA noch der BF haben bis dato vorgebracht, dass eine Rückstellung des Reisepasses und/oder spanischen Aufenthaltstitels an den BF erfolgt sei. Vielmehr führt das BFA in seiner Stellungnahme vom 24.01.2024 aus, dass dem BF der sichergestellte Reisepass und spanische Aufenthaltstitel nach erfolgter Abschiebung zurückgegeben werde. Mit Schriftsatz vom römisch 40 2024 gab das BFA dem BVwG zudem bekannt, dass der BF bis dato nicht abgeschoben werden konnte, da er an seiner Wohnadresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht angetroffen worden sei (siehe dazu auch Bericht der LPD römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 2024 [OZ 12]) und sich die besagten Dokumente nach wie vor beim BFA befänden vergleiche OZ 11). Demzufolge ist davon auszugehen, dass sich der Reisepass und spanische Aufenthaltstitel des BF weiterhin beim BFA befinden und die Sicherstellung desselben aufrecht ist. Dem Fremdenregister kann nicht entnommen werden, dass gegen den BF, ausgenommen seines aktuell betriebenen Verfahrens zum Zwecke der Abschiebung nach Nigeria, ein weiteres fremdenrechtliches- und/oder asylrechtliches Verfahren anhängig ist. Auch wurde weder seitens des BF noch des BFA die Anhängigkeit eines weiteren entsprechenden Verfahrens behauptet.
  7. Rechtliche Beurteilung 3.
  8. Zu Spruchpunkt I.:3.
  9. Zu Spruchpunkt römisch eins.: 3.1.
  10. § 39 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:3.1.
  11. Paragraph 39, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise: „Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld (BFA-VG) § 39.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.

Im Falle einer Anordnung

§ 43Abs.

1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls

§ 2Abs. 1b bis 1e GVG-B 2005 zu informieren.Paragraph 39,

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung

Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls

Paragraph 2, Absatz eins b bis eins e GVG-B 2005 zu informieren. […]

(2)Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3)Über eine Sicherstellung

Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.“

(3)Über eine Sicherstellung

Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.“ Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise: „§ 52

(1)[…]
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen. […]“ § 59 Abs. 5 FPG normiert, dass es im Falle des Bestehens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. Und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs.

2 und 3 hervorgekommen.Paragraph 59, Absatz 5, FPG normiert, dass es im Falle des Bestehens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. Und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. 3.1.

  1. Judikatur 3.1.2.
  2. Vorauszuschicken ist, dass bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen ist und § 39 Abs. 1 FPG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass (Vw

GH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). 3.1.2.1. Vorauszuschicken ist, dass bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen ist und Paragraph 39, Absatz eins, FPG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). Es kann nicht zweifelhaft sein, dass als "Beweismittel" iSd § 38 FrPolG 2005 auch (und vor allem) ein Reisepass in Betracht kommt. Das ergibt sich aus Abs. 2 des § 38 FrPolG 2005, wonach als Beweismittel auch Dokumente gelten, die (

  1. ua)im Zuge der Vollziehung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes benötigt werden. Dass darunter auch ein Reisepass fällt, der für die Ausreise aus Österreich und zur Einreise (insbesondere) in den Heimatstaat des betreffenden Fremden erforderlich ist, liegt auf der Hand (vgl. VwGH 30.8.2011, 2010/21/0188 sowie Ablehnungsbeschluss 17. Juli 2008, 2007/21/0234; Ablehnungsbeschluss 22. Oktober 2009, 2008/21/0542 und ErläutRV, 952 BlgNR 22. GP, 91).Es kann nicht zweifelhaft sein, dass als "Beweismittel" iSd Paragraph 38, FrPolG 2005 auch (und vor allem) ein Reisepass in Betracht kommt. Das ergibt sich aus Absatz 2, des Paragraph 38, FrPolG 2005, wonach als Beweismittel auch Dokumente gelten, die (
  2. ua)im Zuge der Vollziehung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes benötigt werden. Dass darunter auch ein Reisepass fällt, der für die Ausreise aus Österreich und zur Einreise (insbesondere) in den Heimatstaat des betreffenden Fremden erforderlich ist, liegt auf der Hand vergleiche VwGH 30.8.2011, 2010/21/0188 sowie Ablehnungsbeschluss 17. Juli 2008, 2007/21/0234; Ablehnungsbeschluss 22. Oktober 2009, 2008/21/0542 und ErläutRV, 952 BlgNR 22. GP, 91). Das BFA hat derartige Dokumente jedoch nach Abs. 3 leg. cit. zurückzustellen, sobald diese nicht mehr für das Verfahren benötigt werden. Eine Sicherstellung ist nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- u. Fremdenrecht

(2016)§ 39 BFA-VG K2, dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt. Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können.Das BFA hat derartige Dokumente jedoch nach Absatz 3, leg. cit. zurückzustellen, sobald diese nicht mehr für das Verfahren benötigt werden. Eine Sicherstellung ist nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- u. Fremdenrecht
(2016)Paragraph 39, BFA-VG K2, dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt. Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können. Dies bedeutet nicht, dass bei der Beurteilung, ob die Sicherstellung eines Reisepasses rechtmäßig war, sämtliche Umstände, die dem Akt der Sicherstellung zeitlich nachgelagert sind, ausgeblendet werden müssen. Vielmehr ist bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 15).Dies bedeutet nicht, dass bei der Beurteilung, ob die Sicherstellung eines Reisepasses rechtmäßig war, sämtliche Umstände, die dem Akt der Sicherstellung zeitlich nachgelagert sind, ausgeblendet werden müssen. Vielmehr ist bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 15). Zur Sicherstellung eines Reisepasses nach § 39 BFA-VG hat der VwGH hinsichtlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung somit festgelegt, dass nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen ist, sondern auf sämtliche absehbare Auswirkungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 14f).Zur Sicherstellung eines Reisepasses nach Paragraph 39, BFA-VG hat der VwGH hinsichtlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung somit festgelegt, dass nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen ist, sondern auf sämtliche absehbare Auswirkungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 14f). „Im Verfahren betreffend Sicherstellung eines Reisepasses sind Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit des Reisepasses (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (dazu, dass bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit auf sämtliche Auswirkungen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind, Bedacht zu nehmen ist, vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213).“ (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234)„Im Verfahren betreffend Sicherstellung eines Reisepasses sind Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit des Reisepasses (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (dazu, dass bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit auf sämtliche Auswirkungen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind, Bedacht zu nehmen ist, vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213).“ vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234) „Dass ein Reisepass von einem Fremden (zunächst) freiwillig herausgegeben wurde, schließt das Vorliegen einer mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbaren Maßnahme nicht aus. Vielmehr kommt es ergänzend darauf an, in welchem Rahmen die freiwillige Vorlage des Reisepasses erfolgte. Wäre das in der Erwartung alsbaldiger Rückstellung, zB nach Einsichtnahme und Anfertigung einer Kopie, geschehen und wäre eine solche Rückstellung dann trotz darauf erkennbar gerichteten Willens des Fremden unterblieben, so hätte die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht verneint werden dürfen (vgl. VfSlg. 8.131/1977 und VfSlg. 8.879/1980; VwGH 17.6.1992, 91/02/0052).“ (vgl. VwGH 21.01.2019, Ra 2018/21/0239)„Dass ein Reisepass von einem Fremden (zunächst) freiwillig herausgegeben wurde, schließt das Vorliegen einer mit Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpfbaren Maßnahme nicht aus. Vielmehr kommt es ergänzend darauf an, in welchem Rahmen die freiwillige Vorlage des Reisepasses erfolgte. Wäre das in der Erwartung alsbaldiger Rückstellung, zB nach Einsichtnahme und Anfertigung einer Kopie, geschehen und wäre eine solche Rückstellung dann trotz darauf erkennbar gerichteten Willens des Fremden unterblieben, so hätte die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht verneint werden dürfen vergleiche VfSlg. 8.131 aus 1977, und VfSlg. 8.879 aus 1980,; VwGH 17.6.1992, 91/02/0052).“ vergleiche VwGH 21.01.2019, Ra 2018/21/0239) 3.1.2.
  1. „In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen ist. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen.“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234)3.1.2.
  2. „In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen ist. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen.“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234) „§ 52 FPG setzt die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie um (siehe dazu RV 1078 BlgNR
  3. GP 29). Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Dass die Behörde dieser im Hinblick auf den Daueraufenthaltstitel des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland gebotenen Anordnung nachgekommen wäre, wurde weder im angefochtenen Bescheid festgestellt, noch ergibt sich dies aus den vorgelegten Verwaltungsakten.“„§ 52 FPG setzt die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie um (siehe dazu Regierungsvorlage 1078 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 29). Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Dass die Behörde dieser im Hinblick auf den Daueraufenthaltstitel des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland gebotenen Anordnung nachgekommen wäre, wurde weder im angefochtenen Bescheid festgestellt, noch ergibt sich dies aus den vorgelegten Verwaltungsakten.“ […] „Der Mitbeteiligte war sodann aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates zu begeben, von dem der ihm erteilte Aufenthaltstitel stammt (hier: Spanien). Das hat das BFA indes nicht getan. Der Mitbeteiligte wurde zwar im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am
  5. April 2015 zur unverzüglichen Ausreise aus Österreich aufgefordert. Diese Ausreiseaufforderung erfolgte jedoch nicht in Bezug auf Spanien, sondern - nur so konnte sie angesichts der Aufforderung, das ihm ausgehändigte Informationsblatt bei der österreichischen Botschaft seines Heimatlandes persönlich zu übergeben, verstanden werden - in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Volksrepublik China. Die ausgesprochene Ausreiseverpflichtung war demnach von ihrer Zielrichtung her verfehlt, weshalb sie auch nicht die Konsequenz nach sich ziehen konnte, dass nunmehr eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Damit erweist sich die ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung und der mit ihr verbundenen Aussprüche im Ergebnis als zutreffend.“ VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234

§ 52Abs.

6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 leg.cit. zu erlassen.

Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, leg.cit. zu erlassen. Nach der Judikatur des VwGH ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310).Nach der Judikatur des VwGH ist Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310). Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). 3.1.2.3. „§ 59 Abs. 5 FrPolG 2005 bezieht sich nur auf solche (bereits bestehende) Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es diesfalls einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können. Ist die früher erlassene Rückkehrentscheidung allerdings nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).“ (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125)3.1.2.3. „§ 59 Absatz 5, FrPolG 2005 bezieht sich nur auf solche (bereits bestehende) Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es diesfalls einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können. Ist die früher erlassene Rückkehrentscheidung allerdings nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).“ vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125) „

§ 59Abs. 5 Fr

PolG 2005 kann im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen (vgl. zu alldem VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, mwN).“ (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018)„

Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 kann im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen vergleiche zu alldem VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, mwN).“ vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018) 3.1.

  1. Zum gegenständlichen Fall: Die belangte Behörde hat den nigerianischen Reisepass sowie den spanischen Aufenthaltstitel des BF am XXXX 2023 zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF nach Nigeria – gestützt auf eine am 12.10.2018 erlassene Rückkehrentscheidung mit einem sechsjährigen Einreisverbot – sichergestellt. Die belangte Behörde hat den nigerianischen Reisepass sowie den spanischen Aufenthaltstitel des BF am römisch 40 2023 zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF nach Nigeria – gestützt auf eine am 12.10.2018 erlassene Rückkehrentscheidung mit einem sechsjährigen Einreisverbot – sichergestellt. 3.1.3.
  2. Vor dem Hintergrund, dass der BF im Besitz eines ihm die Rückkehr nach Nigeria erlaubenden und damit auch grundsätzlich eine Abschiebung des BF dorthin ermöglichenden gültigen nigerianischen Reisepasses ist – der verfahrensgegenständlich zeitgleich mit dem spanischen Aufenthaltstitel des BF vom BFA sichergestellt wurde – ist nicht davon auszugehen, dass es der Sicherstellung des spanischen Aufenthaltstitels des BF zum bloßen Zwecke seiner Abschiebung nach Nigeria bedurft hat. Vor diesem Hintergrund, mangelt es der erfolgten Sicherstellung des besagten Aufenthaltstitels des BF, ungeachtet der Frage, ob eine Abschiebung des BF überhaupt zulässig ist, an der iSd. § 39 BFA-VG geforderten Voraussetzung des Benötigens für den vom BFA beabsichtigten Zweck. Vor diesem Hintergrund, mangelt es der erfolgten Sicherstellung des besagten Aufenthaltstitels des BF, ungeachtet der Frage, ob eine Abschiebung des BF überhaupt zulässig ist, an der iSd. Paragraph 39, BFA-VG geforderten Voraussetzung des Benötigens für den vom BFA beabsichtigten Zweck. 3.1.3.
  3. Gegen den BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.09.2018 eine Rückkehrentscheidung getroffen, mit der ein Einreiseverbot verbunden wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2018 abgewiesen, womit diese in Rechtskraft erwuchs.

§ 52Abs.

8 FPG ist ein Fremder, gegen den eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde verpflichtet, in den Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat auszureisen. Ungeachtet einer allfälligen Ausreise des BF aus dem EWR-Raum, wäre das sechsjährige Einreiseverbot mangels eines seit der Erlassung desselben verstrichenen Zeitraumes von mehr als sechs Jahren aktuell noch nicht abgelaufen. 3.1.3.2. Gegen den BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.09.2018 eine Rückkehrentscheidung getroffen, mit der ein Einreiseverbot verbunden wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2018 abgewiesen, womit diese in Rechtskraft erwuchs.

Paragraph 52, Absatz 8, FPG ist ein Fremder, gegen den eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde verpflichtet, in den Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat auszureisen. Ungeachtet einer allfälligen Ausreise des BF aus dem EWR-Raum, wäre das sechsjährige Einreiseverbot mangels eines seit der Erlassung desselben verstrichenen Zeitraumes von mehr als sechs Jahren aktuell noch nicht abgelaufen. Nach seiner freiwilligen Ausreise nach Spanien (laut eigenen Angaben 2021) erlangte der BF am XXXX 2023 einen bis XXXX 2027 gültigen spanischen Aufenthaltstitel und reiste zuletzt mit diesem Aufenthaltstitel und seinem gültigen nigerianischen Reisepass spätestens am XXXX 2023 nach Österreich ein. Nach seiner freiwilligen Ausreise nach Spanien (laut eigenen Angaben 2021) erlangte der BF am römisch 40 2023 einen bis römisch 40 2027 gültigen spanischen Aufenthaltstitel und reiste zuletzt mit diesem Aufenthaltstitel und seinem gültigen nigerianischen Reisepass spätestens am römisch 40 2023 nach Österreich ein.

§ 31Abs.

1 Z. 3 FPG hält sich ein Fremder dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ist, sofern er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht.

Art. 21

Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen (nunmehr Art 6 Abs. 1 a, c und e Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 09.03.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (im Folgenden: Schengener Grenzkodex)) erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung den BF betreffend war seit 12.10.2018 im österreichischen "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister", daher in der „nationalen Ausschreibungsliste“ im Sinne des Art. 21 SDÜ, ausgeschrieben. Die Einreise des BF spätestens am XXXX 2023 sowie sein darauffolgender Aufenthalt waren daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 letzter Fall SDÜ nicht rechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG (vgl. VwGH vom 07.03.2019, Ro 2018/21/0009).

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG hält sich ein Fremder dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ist, sofern er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht.

Artikel 21

, Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen (nunmehr Artikel 6, Absatz eins, a, c und e Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 09.03.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (im Folgenden: Schengener Grenzkodex)) erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung den BF betreffend war seit 12.10.2018 im österreichischen "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister", daher in der „nationalen Ausschreibungsliste“ im Sinne des Artikel 21, SDÜ, ausgeschrieben. Die Einreise des BF spätestens am römisch 40 2023 sowie sein darauffolgender Aufenthalt waren daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 21, Absatz eins, letzter Fall SDÜ nicht rechtmäßig im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vergleiche VwGH vom 07.03.2019, Ro 2018/21/0009).

§ 59Abs. 5 FPG bedarf es – im Lichte der oben zitierten einschlägigen Judikatur des Vw

GH – im Falle des Bestehens einer durchsetzbaren mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung keiner neuen Rückkehrentscheidung bei unter anderem unter das

  1. Hauptstück fallender nachfolgender Verfahrenshandlungen, konkret der Abschiebung des BF. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es diesfalls einer neuen Rückkehrentscheidung. So wird dazu in den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR
  2. GP, 67) zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I. Nr. 87/2012) ausgeführt wie folgt: „Der vorgeschlagene Abs. 5 dient der Verfahrensökonomie und normiert, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung grundsätzlich auch bei den genannten nachfolgenden Verfahrenshandlungen als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dient und es somit nicht der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf. Diese Bestimmung soll naturgemäß nicht gelten, wenn neue Tatsachen

§ 53Abs.

2 und 3 hervorgekommen, das heißt dem Bundesamt neue Tatsachen, die eine nochmalige Bemessung der Dauer des Einreisverbotes erfordern, bekannt werden."

Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es – im Lichte der oben zitierten einschlägigen Judikatur des VwGH – im Falle des Bestehens einer durchsetzbaren mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung keiner neuen Rückkehrentscheidung bei unter anderem unter das

  1. Hauptstück fallender nachfolgender Verfahrenshandlungen, konkret der Abschiebung des BF. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es diesfalls einer neuen Rückkehrentscheidung. So wird dazu in den Materialien vergleiche EB Regierungsvorlage 1803 BlgNR
  2. GP, 67) zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,) ausgeführt wie folgt: „Der vorgeschlagene Absatz 5, dient der Verfahrensökonomie und normiert, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung grundsätzlich auch bei den genannten nachfolgenden Verfahrenshandlungen als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dient und es somit nicht der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf. Diese Bestimmung soll naturgemäß nicht gelten, wenn neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen, das heißt dem Bundesamt neue Tatsachen, die eine nochmalige Bemessung der Dauer des Einreisverbotes erfordern, bekannt werden." Im gegenständlichen Fall wurde der BF nach Erlassung der in Rede stehenden mit einem Einreisverbot verbundenen Rückkehrentscheidung neuerlich strafgerichtlich verurteilt und wurde ihm ein Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates, konkret von Spanien, erteilt. Zudem reiste der BF nach Spanien aus und entgegen eines zum Zeitpunkt seiner Einreise ins Bundesgebiet nach wie vor aufrechten Einreiseverbotes nach Österreich ein. Strafgerichtliche Verurteilungen und Verstöße gegen aufrechte Einreiseverbote stellen jedenfalls für die Erlassung eines Einreiseverbotes und die Bemessung dessen Dauer relevante Sachverhalte dar (vgl. § 53 Abs. § 3 FPG). Darüber hinaus, unter Berücksichtigung, dass eine Rückkehrentscheidung den drittstaatsangehörigen (siehe § 2 Abs. 4 Z 10 FPG) BF zur unverzüglichen Ausreise in seinen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (vgl. § 52 Abs. 8 FPG; VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462) und ein Einreiseverbot die normative Anordnung enthält, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. § 53 Abs. 1 ; VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462), kommt der Erteilung eines – den Aufenthalt in besagten Mitgliedsstaat erlaubenden – Aufenthaltstitels durch einen Mitgliedstaat nach Erlassung eines Einreiseverbotes für die Beurteilung desselben, ebenfalls Bedeutung zu. Im gegenständlichen Fall wurde der BF nach Erlassung der in Rede stehenden mit einem Einreisverbot verbundenen Rückkehrentscheidung neuerlich strafgerichtlich verurteilt und wurde ihm ein Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates, konkret von Spanien, erteilt. Zudem reiste der BF nach Spanien aus und entgegen eines zum Zeitpunkt seiner Einreise ins Bundesgebiet nach wie vor aufrechten Einreiseverbotes nach Österreich ein. Strafgerichtliche Verurteilungen und Verstöße gegen aufrechte Einreiseverbote stellen jedenfalls für die Erlassung eines Einreiseverbotes und die Bemessung dessen Dauer relevante Sachverhalte dar vergleiche Paragraph 53, Abs. Paragraph 3, FPG). Darüber hinaus, unter Berücksichtigung, dass eine Rückkehrentscheidung den drittstaatsangehörigen (siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG) BF zur unverzüglichen Ausreise in seinen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet vergleiche Paragraph 52, Absatz 8, FPG; VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462) und ein Einreiseverbot die normative Anordnung enthält, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten vergleiche Paragraph 53, Absatz eins, ; VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462), kommt der Erteilung eines – den Aufenthalt in besagten Mitgliedsstaat erlaubenden – Aufenthaltstitels durch einen Mitgliedstaat nach Erlassung eines Einreiseverbotes für die Beurteilung desselben, ebenfalls Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund liegen aufgrund der oben dargelegten Sachverhalte jedenfalls Änderungen bei den für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhalte vor, was letztlich die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung iSd. § 59 Abs. 5 FPG bedingt. Vor diesem Hintergrund liegen aufgrund der oben dargelegten Sachverhalte jedenfalls Änderungen bei den für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhalte vor, was letztlich die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung iSd. Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedingt. Insofern die belangte Behörde ihre Rechtsmeinung, dass die erfolgte Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF durch Spanien im Lichte des § 52 Abs. 6 FPG keine rechtliche Wirkung auf die am 12.10.2018 rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung sowie das damit verbundene Einreiseverbot hätte, auf das Judikat des VwGH vom 24.03.2022, Ra 2020/21/0527, stützt, ist – der Vollständigkeit halber – auszuführen, dass dieses nicht ohne weiteres auf den gegenständlichen Sachverhalt umgelegt werden kann. Besagtem Judikat lag ein unionsrechtlicher Sachverhalt zugrunde und war nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedsstaates nach erfolgter Verhängung eines Einreiseverbotes gegen einen Drittstaatsangehörigen, sondern nach erfolgtem Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes gegen einen – aufgrund einer Ehe mit einer in Österreich lebenden Ungarin – begünstigten Drittstaatsangehörigen Gegenstand besagter Entscheidung. Vor diesem Hintergrund, und dem Umstand, dass Aufenthaltsverbote – im Gegensatz zu Einreiseverboten – nur zur Ausreise aus Österreich und dem Unterlassen einer Rückkehr in das Bundesgebiet für die vorgegebene Zeit und nicht zur Rückkehr in den Herkunftsstaat verpflichten – vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, RS 2) und gegen begünstigte Drittstaatsangehörige keine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann (vgl. VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255, RS 1), lässt sich aus besagtem Erkenntnis – insbesondere, da § 59 Abs. 5 FPG als maßgebliche Norm heranzuziehen war – nichts für den gegenständlichen Sachverhalt gewinnen.Insofern die belangte Behörde ihre Rechtsmeinung, dass die erfolgte Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF durch Spanien im Lichte des Paragraph 52, Absatz 6, FPG keine rechtliche Wirkung auf die am 12.10.2018 rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung sowie das damit verbundene Einreiseverbot hätte, auf das Judikat des VwGH vom 24.03.2022, Ra 2020/21/0527, stützt, ist – der Vollständigkeit halber – auszuführen, dass dieses nicht ohne weiteres auf den gegenständlichen Sachverhalt umgelegt werden kann. Besagtem Judikat lag ein unionsrechtlicher Sachverhalt zugrunde und war nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedsstaates nach erfolgter Verhängung eines Einreiseverbotes gegen einen Drittstaatsangehörigen, sondern nach erfolgtem Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes gegen einen – aufgrund einer Ehe mit einer in Österreich lebenden Ungarin – begünstigten Drittstaatsangehörigen Gegenstand besagter Entscheidung. Vor diesem Hintergrund, und dem Umstand, dass Aufenthaltsverbote – im Gegensatz zu Einreiseverboten – nur zur Ausreise aus Österreich und dem Unterlassen einer Rückkehr in das Bundesgebiet für die vorgegebene Zeit und nicht zur Rückkehr in den Herkunftsstaat verpflichten – vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, RS 2) und gegen begünstigte Drittstaatsangehörige keine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann vergleiche VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255, RS 1), lässt sich aus besagtem Erkenntnis – insbesondere, da Paragraph 59, Absatz 5, FPG als maßgebliche Norm heranzuziehen war – nichts für den gegenständlichen Sachverhalt gewinnen. Darüber hinaus hielt der VwGH in besagtem Erkenntnis jedoch wie folgt fest: „[…] Danach sind Fremde nämlich abzuschieben, wenn sie einem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. An dieser Beurteilung ändert nichts, wenn dem Fremden ein französischer Aufenthaltstitel nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes erteilt wurde, zumal das Aufenthaltsverbot den Fremden nicht zum Verlassen der Europäischen Union, sondern nur zum Verlassen Österreichs verpflichtete. […]“ Im Umkehrschluss hieße dies, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Mitgliedsstaat an einen Drittstaatsangehörigen nach der Erlassung einer zur Rückkehr in den Herkunftsstaat verpflichtenden Rückkehrentscheidung gepaart mit einem eine Rückkehr in den Schengenraum verbietenden Einreiseverbot sehr wohl zu berücksichtigen wäre. Angesichts des oben Ausgeführten bedürfte es zum Zwecke der Abschiebung des BF nach Nigeria aus Sicht des erkennenden Gerichts iSd. § 59 Abs. 5 FPG im gegenständlichen Fall der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung wobei dabei § 52 Abs. 6 FPG zu beachten sein wird. Angesichts des oben Ausgeführten bedürfte es zum Zwecke der Abschiebung des BF nach Nigeria aus Sicht des erkennenden Gerichts iSd. Paragraph 59, Absatz 5, FPG im gegenständlichen Fall der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung wobei dabei Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu beachten sein wird. Insofern die belangte Behörde die Zulässigkeit der Abschiebung des BF ausschließlich auf die Rückkehrentscheidung aus 2018 stützt, welche vor der Ausreise des BF nach Spanien, der neuerlichen Verurteilung des BF

dem SMG im Jahr 2020, der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch Spanien und Rückkehr des BF nach Österreich entgegen eines Einreiseverbotes erfolgte, was

§ 59Abs.

5 FPG die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 6 FPG notwendig machen würde, lag bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses – und spanischen Aufenthaltstitels – des BF, die Voraussetzungen für eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat mangels durchsetzbarer Rückkehrentscheidung nicht vor, was die Sicherstellung des Reisepasses aber auch – unbeschadet des oben Ausgeführten – des spanischen Aufenthaltstitels des BF zum Zwecke der Abschiebung des BF nach Nigeria, insbesondere schon mangels Notwendigkeit iS. eines Benötigens, unzulässig macht. Insofern die belangte Behörde die Zulässigkeit der Abschiebung des BF ausschließlich auf die Rückkehrentscheidung aus 2018 stützt, welche vor der Ausreise des BF nach Spanien, der neuerlichen Verurteilung des BF

dem SMG im Jahr 2020, der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch Spanien und Rückkehr des BF nach Österreich entgegen eines Einreiseverbotes erfolgte, was

Paragraph 59, Absatz 5, FPG die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung unter Berücksichtigung von Paragraph 52, Absatz 6, FPG notwendig machen würde, lag bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses – und spanischen Aufenthaltstitels – des BF, die Voraussetzungen für eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat mangels durchsetzbarer Rückkehrentscheidung nicht vor, was die Sicherstellung des Reisepasses aber auch – unbeschadet des oben Ausgeführten – des spanischen Aufenthaltstitels des BF zum Zwecke der Abschiebung des BF nach Nigeria, insbesondere schon mangels Notwendigkeit iS. eines Benötigens, unzulässig macht. Insgesamt sind auch keine substantiierten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Reisepass und spanische Aufenthaltstitel als Dokument für ein sonstiges anhängiges Verfahren vor dem BFA als Beweismittel benötigt worden wäre und eine Kopie derselben diesen Zweck nicht erfüllt hätte. Im Ergebnis erweist sich die Sicherstellung des Reisepasses und spanischen Aufenthaltstitels des BF durch das BFA ab XXXX 2023 schon am Maßstab des § 39 BFA-VG unter dem Aspekt der hierbei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzung des „Benötigens“ (in diesem Sinne auch das Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2019, Zahl Ra 2018/21/0239) als rechtswidrig. Im Ergebnis erweist sich die Sicherstellung des Reisepasses und spanischen Aufenthaltstitels des BF durch das BFA ab römisch 40 2023 schon am Maßstab des Paragraph 39, BFA-VG unter dem Aspekt der hierbei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzung des „Benötigens“ (in diesem Sinne auch das Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2019, Zahl Ra 2018/21/0239) als rechtswidrig. Daher ist spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. – Kostenbegehren3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenbegehren 3.2.1. Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)“ betitelte § 35 VwGVG lautet:„§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.3.2.1. Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:, „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ Die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet auszugsweise: „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§
  6. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“ § 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung lautet:Paragraph eins, der BuLVwG-Eingabengebührverordnung lautet: „§ 1.

(1)Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
(2)Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
(3)Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
(4)Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.
(4)Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (Paragraph 21, Absatz 3, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.
(5)Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat

§ 34Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt Österreich darüber in Kenntnis zu setzen.“

(5)Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat

Paragraph 34, Absatz eins, des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt Österreich darüber in Kenntnis zu setzen.“

§ 2Bu

LVwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Paragraph 2, BuLVwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360; siehe auch VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0042: „Dass der Revisionswerber Aufwandersatz im Umfang des Pauschbetrags - zumindest für Schriftsatzaufwand, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG auch für Verhandlungsaufwand - sowie für die Beschwerdegebühr beantragt hat, kommt in seinem im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Antrag "Kostenersatz zuzuerkennen" hinlänglich zum Ausdruck.“) Wird ausdrücklich weniger begehrt als

§ 35Vw

GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Legt die belangte Behörde die erforderlichen Verwaltungsakte nicht vollständig vor, steht ihr der Ersatz für den Vorlageaufwand nicht zu (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525 3.2.

  1. Im gegenständlichen Verfahren wurde Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung des Reisepasses und spanischen Aufenthaltstitels des BF erhoben. Mit gegenständlicher Beschwerde beantragte der BF den Ersatz der durch die Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß (OZ 1). Am 23.01.2024 legte das BFA den gegenständlichen Verwaltungsakt vor. Mit behördlicher Stellungnahme vom 24.01.2023 wurde die Abweisung der Maßnahmenbeschwerde und der Zuspruch einer Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 57,40 als Ersatz für den Vorlageaufwand, von EUR 368,80 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand sowie von EUR 461,- als Ersatz einer allfällig durchgeführten mündlichen Verhandlung beantragt (OZ 6). 3.2.
  2. Da der Beschwerde gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Sicherstellung des Reisepasses und spanischen Aufenthaltstitels am XXXX 2023) stattgegeben und festgestellt wurde, dass die Sicherstellung des Reisepasses und des spanischen Aufenthaltstitels ab XXXX 2023 rechtswidrig war, ist der BF obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gegenständlich

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß (Spruchpunkt II.). Dieser umfasst den Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei in Höhe von EUR 737,60 sowie die Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,- da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den ersatzfähigen Barauslagen zählt (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).3.2.3. Da der Beschwerde gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Sicherstellung des Reisepasses und spanischen Aufenthaltstitels am römisch 40 2023) stattgegeben und festgestellt wurde, dass die Sicherstellung des Reisepasses und des spanischen Aufenthaltstitels ab römisch 40 2023 rechtswidrig war, ist der BF obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gegenständlich

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser umfasst den Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei in Höhe von EUR 737,60 sowie die Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,- da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den ersatzfähigen Barauslagen zählt vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). 3.2.

  1. Dem Bundesamt hingegen gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren abzuweisen war (Spruchpunkt III.).3.2.
  2. Dem Bundesamt hingegen gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren abzuweisen war (Spruchpunkt römisch drei.). 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil B. – Nichtzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W600.2247350.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.