Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 ), römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023 (Sicherstellung des nigerianischen Reisepasses und spanischen Aufenthaltstitels
Paragraph 39, BFA-VG) zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die vorläufige Sicherstellung des nigerianischen Reispasses und spanischen Aufenthaltstitels des BF ab XXXX 2023 rechtswidrig war. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die vorläufige Sicherstellung des nigerianischen Reispasses und spanischen Aufenthaltstitels des BF ab römisch 40 2023 rechtswidrig war. II.
GVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG behoben. Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2021 wurde der Antrag zurück- und unter einem der Antrag des BF auf Heilung eines Mangels iSd § 4 AsylG-DV abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren gegen diesen Bescheid wurde nach Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss des BVwG, GZ.: I407 1246207-7/14E, vom 26.04.2023 eingestellt.3. Am 24.08.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2021 wurde der Antrag zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2021
Paragraph 28, VwGVG behoben. Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2021 wurde der Antrag zurück- und unter einem der Antrag des BF auf Heilung eines Mangels iSd Paragraph 4, AsylG-DV abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren gegen diesen Bescheid wurde nach Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss des BVwG, GZ.: I407 1246207-7/14E, vom 26.04.2023 eingestellt. 4. Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2021 wurde über den BF
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Darin wurde dem BF aufgetragen sich – beginnend mit 21.09.2021, jeden Tag bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden. Der BF ging ab 05.10.2021 seiner Meldepflicht nicht mehr nach. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W278 2247350-1/5E, vom 09.11.2021 abgewiesen. 4. Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2021 wurde über den BF
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Darin wurde dem BF aufgetragen sich – beginnend mit 21.09.2021, jeden Tag bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden. Der BF ging ab 05.10.2021 seiner Meldepflicht nicht mehr nach. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W278 2247350-1/5E, vom 09.11.2021 abgewiesen.
3 BFA-VG sichergestellt und dem BF eine mit XXXX 2023 datierte Bestätigung über die Sicherstellung ausgefolgt. 7. In weiterer Folge wurde der Reisepass des BF und dessen spanischer Aufenthaltstitel vom BFA am römisch 40 2023
Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG sichergestellt und dem BF eine mit römisch 40 2023 datierte Bestätigung über die Sicherstellung ausgefolgt. 8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 31.12.2023 wurde über den BF Schubhaft
Vm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängt, und der BF am XXXX 2023 in Schubhaft genommen. 8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 31.12.2023 wurde über den BF Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängt, und der BF am römisch 40 2023 in Schubhaft genommen. 9. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W171 2247350-2/16E, vom 10.01.2024, wurde der Beschwerde des BF gegen den zuvor genannten Mandatsbescheid
Vm. § 22a Abs. 1 BFA-VG iFm. § 52 Abs. 6 FPG stattgegeben und die Schubhaft seit dem XXXX 2023 für rechtswidrig erklärt. Zudem wurde
Vm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. 9. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W171 2247350-2/16E, vom 10.01.2024, wurde der Beschwerde des BF gegen den zuvor genannten Mandatsbescheid
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG iFm. Paragraph 52, Absatz 6, FPG stattgegeben und die Schubhaft seit dem römisch 40 2023 für rechtswidrig erklärt. Zudem wurde
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.
6 FPG nicht in Frage käme. Die Abschiebung des BF nach Nigeria sei für den XXXX 2024 bereits geplant und sei der BF noch vor seiner Entlassung aus der Schubhaft darüber in Kenntnis gesetzt worden. Einer freiwilligen Rückkehr des BF nach Spanien sei zudem nicht zugestimmt worden. 12. Die Behörde legte dem Gericht den zugehörigen Verwaltungsakt am 23.01.2024 vor und brachte am 24.01.2024 eine Stellungnahme ein, in jener auch die Abweisung der Beschwerde und Ersatz der Kosten für Aufwendungen beantragt wurde. Dabei wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der Reisepass und der spanische Aufenthaltstitels des BF am römisch 40 2023 sichergestellt wurden und die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung sowie das erlassene Einreiseverbot entgegen den Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 10.01.2024, da das Gericht von der einschlägigen Judikatur des VwGH abgewichen sei, nach wie vor in Geltung stünde und durch die Aufenthaltstitelerteilung nicht aufgehoben worden sei, weshalb eine freiwillige Ausreise des BF nach Spanien
Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht in Frage käme. Die Abschiebung des BF nach Nigeria sei für den römisch 40 2024 bereits geplant und sei der BF noch vor seiner Entlassung aus der Schubhaft darüber in Kenntnis gesetzt worden. Einer freiwilligen Rückkehr des BF nach Spanien sei zudem nicht zugestimmt worden.
GVG behoben. Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2021 wurde der Antrag wiederum zurück- und in Einem der Antrag des BF auf Heilung eines Mangels iSd § 4 AsylG-DV abgewiesen. Ein Beschwerdeverfahren beim BVwG gegen diesen Bescheid wurde nach Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss, GZ.: I407 1246207-7/14E, vom 26.04.2023, eingestellt.Am 24.08.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2021 wurde der Antrag zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2021
Paragraph 28, VwGVG behoben. Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2021 wurde der Antrag wiederum zurück- und in Einem der Antrag des BF auf Heilung eines Mangels iSd Paragraph 4, AsylG-DV abgewiesen. Ein Beschwerdeverfahren beim BVwG gegen diesen Bescheid wurde nach Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss, GZ.: I407 1246207-7/14E, vom 26.04.2023, eingestellt. Der BF wurde in Österreich straffällig und weist folgende rechtskräftige Verurteilungen auf: - Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2006 wegen §§ 27 Abs. 1 U 2/2
3 BFA-VG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF nach Nigeria sicher. Dem BF wurde über die Sicherstellung eine Bestätigung datiert mit XXXX 2023 ausgefolgt.Am römisch 40 2023 stellte das BFA den nigerianischen Reisepass des BF mit der Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 2021 und gültig bis römisch 40 2026 sowie den spanischen Aufenthaltstitel des BF, ausgestellt am römisch 40 2023, gültig bis römisch 40 2027,
Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF nach Nigeria sicher. Dem BF wurde über die Sicherstellung eine Bestätigung datiert mit römisch 40 2023 ausgefolgt. Der Reisepass und der spanische Aufenthaltstitel des BF befinden sich nach wie vor beim BFA. Mit Ausnahme des Verfahrens zur Abschiebung besteht kein weiteres asyl- oder fremdenrechtliches Verfahren in Bezug auf den BF.
Im Falle einer Anordnung
1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls
Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung
Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls
Paragraph 2, Absatz eins b bis eins e GVG-B 2005 zu informieren. […]
Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.“
Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.“ Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise: „§ 52
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen. […]“ § 59 Abs. 5 FPG normiert, dass es im Falle des Bestehens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. Und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen
2 und 3 hervorgekommen.Paragraph 59, Absatz 5, FPG normiert, dass es im Falle des Bestehens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. Und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. 3.1.
GH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). 3.1.2.1. Vorauszuschicken ist, dass bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen ist und Paragraph 39, Absatz eins, FPG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung
Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). Es kann nicht zweifelhaft sein, dass als "Beweismittel" iSd § 38 FrPolG 2005 auch (und vor allem) ein Reisepass in Betracht kommt. Das ergibt sich aus Abs. 2 des § 38 FrPolG 2005, wonach als Beweismittel auch Dokumente gelten, die (
6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 leg.cit. zu erlassen.
Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, leg.cit. zu erlassen. Nach der Judikatur des VwGH ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310).Nach der Judikatur des VwGH ist Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310). Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). 3.1.2.3. „§ 59 Abs. 5 FrPolG 2005 bezieht sich nur auf solche (bereits bestehende) Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es diesfalls einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können. Ist die früher erlassene Rückkehrentscheidung allerdings nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).“ (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125)3.1.2.3. „§ 59 Absatz 5, FrPolG 2005 bezieht sich nur auf solche (bereits bestehende) Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es diesfalls einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können. Ist die früher erlassene Rückkehrentscheidung allerdings nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).“ vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125) „
PolG 2005 kann im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen (vgl. zu alldem VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, mwN).“ (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018)„
Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 kann im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen vergleiche zu alldem VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, mwN).“ vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018) 3.1.
8 FPG ist ein Fremder, gegen den eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde verpflichtet, in den Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat auszureisen. Ungeachtet einer allfälligen Ausreise des BF aus dem EWR-Raum, wäre das sechsjährige Einreiseverbot mangels eines seit der Erlassung desselben verstrichenen Zeitraumes von mehr als sechs Jahren aktuell noch nicht abgelaufen. 3.1.3.2. Gegen den BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.09.2018 eine Rückkehrentscheidung getroffen, mit der ein Einreiseverbot verbunden wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2018 abgewiesen, womit diese in Rechtskraft erwuchs.
Paragraph 52, Absatz 8, FPG ist ein Fremder, gegen den eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde verpflichtet, in den Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat auszureisen. Ungeachtet einer allfälligen Ausreise des BF aus dem EWR-Raum, wäre das sechsjährige Einreiseverbot mangels eines seit der Erlassung desselben verstrichenen Zeitraumes von mehr als sechs Jahren aktuell noch nicht abgelaufen. Nach seiner freiwilligen Ausreise nach Spanien (laut eigenen Angaben 2021) erlangte der BF am XXXX 2023 einen bis XXXX 2027 gültigen spanischen Aufenthaltstitel und reiste zuletzt mit diesem Aufenthaltstitel und seinem gültigen nigerianischen Reisepass spätestens am XXXX 2023 nach Österreich ein. Nach seiner freiwilligen Ausreise nach Spanien (laut eigenen Angaben 2021) erlangte der BF am römisch 40 2023 einen bis römisch 40 2027 gültigen spanischen Aufenthaltstitel und reiste zuletzt mit diesem Aufenthaltstitel und seinem gültigen nigerianischen Reisepass spätestens am römisch 40 2023 nach Österreich ein.
1 Z. 3 FPG hält sich ein Fremder dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ist, sofern er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht.
Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen (nunmehr Art 6 Abs. 1 a, c und e Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 09.03.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (im Folgenden: Schengener Grenzkodex)) erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung den BF betreffend war seit 12.10.2018 im österreichischen "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister", daher in der „nationalen Ausschreibungsliste“ im Sinne des Art. 21 SDÜ, ausgeschrieben. Die Einreise des BF spätestens am XXXX 2023 sowie sein darauffolgender Aufenthalt waren daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 letzter Fall SDÜ nicht rechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG (vgl. VwGH vom 07.03.2019, Ro 2018/21/0009).
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG hält sich ein Fremder dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ist, sofern er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht.
, Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen (nunmehr Artikel 6, Absatz eins, a, c und e Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 09.03.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (im Folgenden: Schengener Grenzkodex)) erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung den BF betreffend war seit 12.10.2018 im österreichischen "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister", daher in der „nationalen Ausschreibungsliste“ im Sinne des Artikel 21, SDÜ, ausgeschrieben. Die Einreise des BF spätestens am römisch 40 2023 sowie sein darauffolgender Aufenthalt waren daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 21, Absatz eins, letzter Fall SDÜ nicht rechtmäßig im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vergleiche VwGH vom 07.03.2019, Ro 2018/21/0009).
GH – im Falle des Bestehens einer durchsetzbaren mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung keiner neuen Rückkehrentscheidung bei unter anderem unter das
2 und 3 hervorgekommen, das heißt dem Bundesamt neue Tatsachen, die eine nochmalige Bemessung der Dauer des Einreisverbotes erfordern, bekannt werden."
Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es – im Lichte der oben zitierten einschlägigen Judikatur des VwGH – im Falle des Bestehens einer durchsetzbaren mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung keiner neuen Rückkehrentscheidung bei unter anderem unter das
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen, das heißt dem Bundesamt neue Tatsachen, die eine nochmalige Bemessung der Dauer des Einreisverbotes erfordern, bekannt werden." Im gegenständlichen Fall wurde der BF nach Erlassung der in Rede stehenden mit einem Einreisverbot verbundenen Rückkehrentscheidung neuerlich strafgerichtlich verurteilt und wurde ihm ein Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates, konkret von Spanien, erteilt. Zudem reiste der BF nach Spanien aus und entgegen eines zum Zeitpunkt seiner Einreise ins Bundesgebiet nach wie vor aufrechten Einreiseverbotes nach Österreich ein. Strafgerichtliche Verurteilungen und Verstöße gegen aufrechte Einreiseverbote stellen jedenfalls für die Erlassung eines Einreiseverbotes und die Bemessung dessen Dauer relevante Sachverhalte dar (vgl. § 53 Abs. § 3 FPG). Darüber hinaus, unter Berücksichtigung, dass eine Rückkehrentscheidung den drittstaatsangehörigen (siehe § 2 Abs. 4 Z 10 FPG) BF zur unverzüglichen Ausreise in seinen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (vgl. § 52 Abs. 8 FPG; VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462) und ein Einreiseverbot die normative Anordnung enthält, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. § 53 Abs. 1 ; VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462), kommt der Erteilung eines – den Aufenthalt in besagten Mitgliedsstaat erlaubenden – Aufenthaltstitels durch einen Mitgliedstaat nach Erlassung eines Einreiseverbotes für die Beurteilung desselben, ebenfalls Bedeutung zu. Im gegenständlichen Fall wurde der BF nach Erlassung der in Rede stehenden mit einem Einreisverbot verbundenen Rückkehrentscheidung neuerlich strafgerichtlich verurteilt und wurde ihm ein Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates, konkret von Spanien, erteilt. Zudem reiste der BF nach Spanien aus und entgegen eines zum Zeitpunkt seiner Einreise ins Bundesgebiet nach wie vor aufrechten Einreiseverbotes nach Österreich ein. Strafgerichtliche Verurteilungen und Verstöße gegen aufrechte Einreiseverbote stellen jedenfalls für die Erlassung eines Einreiseverbotes und die Bemessung dessen Dauer relevante Sachverhalte dar vergleiche Paragraph 53, Abs. Paragraph 3, FPG). Darüber hinaus, unter Berücksichtigung, dass eine Rückkehrentscheidung den drittstaatsangehörigen (siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG) BF zur unverzüglichen Ausreise in seinen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet vergleiche Paragraph 52, Absatz 8, FPG; VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462) und ein Einreiseverbot die normative Anordnung enthält, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten vergleiche Paragraph 53, Absatz eins, ; VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462), kommt der Erteilung eines – den Aufenthalt in besagten Mitgliedsstaat erlaubenden – Aufenthaltstitels durch einen Mitgliedstaat nach Erlassung eines Einreiseverbotes für die Beurteilung desselben, ebenfalls Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund liegen aufgrund der oben dargelegten Sachverhalte jedenfalls Änderungen bei den für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhalte vor, was letztlich die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung iSd. § 59 Abs. 5 FPG bedingt. Vor diesem Hintergrund liegen aufgrund der oben dargelegten Sachverhalte jedenfalls Änderungen bei den für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhalte vor, was letztlich die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung iSd. Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedingt. Insofern die belangte Behörde ihre Rechtsmeinung, dass die erfolgte Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF durch Spanien im Lichte des § 52 Abs. 6 FPG keine rechtliche Wirkung auf die am 12.10.2018 rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung sowie das damit verbundene Einreiseverbot hätte, auf das Judikat des VwGH vom 24.03.2022, Ra 2020/21/0527, stützt, ist – der Vollständigkeit halber – auszuführen, dass dieses nicht ohne weiteres auf den gegenständlichen Sachverhalt umgelegt werden kann. Besagtem Judikat lag ein unionsrechtlicher Sachverhalt zugrunde und war nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedsstaates nach erfolgter Verhängung eines Einreiseverbotes gegen einen Drittstaatsangehörigen, sondern nach erfolgtem Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes gegen einen – aufgrund einer Ehe mit einer in Österreich lebenden Ungarin – begünstigten Drittstaatsangehörigen Gegenstand besagter Entscheidung. Vor diesem Hintergrund, und dem Umstand, dass Aufenthaltsverbote – im Gegensatz zu Einreiseverboten – nur zur Ausreise aus Österreich und dem Unterlassen einer Rückkehr in das Bundesgebiet für die vorgegebene Zeit und nicht zur Rückkehr in den Herkunftsstaat verpflichten – vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, RS 2) und gegen begünstigte Drittstaatsangehörige keine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann (vgl. VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255, RS 1), lässt sich aus besagtem Erkenntnis – insbesondere, da § 59 Abs. 5 FPG als maßgebliche Norm heranzuziehen war – nichts für den gegenständlichen Sachverhalt gewinnen.Insofern die belangte Behörde ihre Rechtsmeinung, dass die erfolgte Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF durch Spanien im Lichte des Paragraph 52, Absatz 6, FPG keine rechtliche Wirkung auf die am 12.10.2018 rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung sowie das damit verbundene Einreiseverbot hätte, auf das Judikat des VwGH vom 24.03.2022, Ra 2020/21/0527, stützt, ist – der Vollständigkeit halber – auszuführen, dass dieses nicht ohne weiteres auf den gegenständlichen Sachverhalt umgelegt werden kann. Besagtem Judikat lag ein unionsrechtlicher Sachverhalt zugrunde und war nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedsstaates nach erfolgter Verhängung eines Einreiseverbotes gegen einen Drittstaatsangehörigen, sondern nach erfolgtem Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes gegen einen – aufgrund einer Ehe mit einer in Österreich lebenden Ungarin – begünstigten Drittstaatsangehörigen Gegenstand besagter Entscheidung. Vor diesem Hintergrund, und dem Umstand, dass Aufenthaltsverbote – im Gegensatz zu Einreiseverboten – nur zur Ausreise aus Österreich und dem Unterlassen einer Rückkehr in das Bundesgebiet für die vorgegebene Zeit und nicht zur Rückkehr in den Herkunftsstaat verpflichten – vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, RS 2) und gegen begünstigte Drittstaatsangehörige keine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann vergleiche VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255, RS 1), lässt sich aus besagtem Erkenntnis – insbesondere, da Paragraph 59, Absatz 5, FPG als maßgebliche Norm heranzuziehen war – nichts für den gegenständlichen Sachverhalt gewinnen. Darüber hinaus hielt der VwGH in besagtem Erkenntnis jedoch wie folgt fest: „[…] Danach sind Fremde nämlich abzuschieben, wenn sie einem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. An dieser Beurteilung ändert nichts, wenn dem Fremden ein französischer Aufenthaltstitel nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes erteilt wurde, zumal das Aufenthaltsverbot den Fremden nicht zum Verlassen der Europäischen Union, sondern nur zum Verlassen Österreichs verpflichtete. […]“ Im Umkehrschluss hieße dies, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Mitgliedsstaat an einen Drittstaatsangehörigen nach der Erlassung einer zur Rückkehr in den Herkunftsstaat verpflichtenden Rückkehrentscheidung gepaart mit einem eine Rückkehr in den Schengenraum verbietenden Einreiseverbot sehr wohl zu berücksichtigen wäre. Angesichts des oben Ausgeführten bedürfte es zum Zwecke der Abschiebung des BF nach Nigeria aus Sicht des erkennenden Gerichts iSd. § 59 Abs. 5 FPG im gegenständlichen Fall der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung wobei dabei § 52 Abs. 6 FPG zu beachten sein wird. Angesichts des oben Ausgeführten bedürfte es zum Zwecke der Abschiebung des BF nach Nigeria aus Sicht des erkennenden Gerichts iSd. Paragraph 59, Absatz 5, FPG im gegenständlichen Fall der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung wobei dabei Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu beachten sein wird. Insofern die belangte Behörde die Zulässigkeit der Abschiebung des BF ausschließlich auf die Rückkehrentscheidung aus 2018 stützt, welche vor der Ausreise des BF nach Spanien, der neuerlichen Verurteilung des BF
dem SMG im Jahr 2020, der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch Spanien und Rückkehr des BF nach Österreich entgegen eines Einreiseverbotes erfolgte, was
5 FPG die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 6 FPG notwendig machen würde, lag bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses – und spanischen Aufenthaltstitels – des BF, die Voraussetzungen für eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat mangels durchsetzbarer Rückkehrentscheidung nicht vor, was die Sicherstellung des Reisepasses aber auch – unbeschadet des oben Ausgeführten – des spanischen Aufenthaltstitels des BF zum Zwecke der Abschiebung des BF nach Nigeria, insbesondere schon mangels Notwendigkeit iS. eines Benötigens, unzulässig macht. Insofern die belangte Behörde die Zulässigkeit der Abschiebung des BF ausschließlich auf die Rückkehrentscheidung aus 2018 stützt, welche vor der Ausreise des BF nach Spanien, der neuerlichen Verurteilung des BF
dem SMG im Jahr 2020, der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch Spanien und Rückkehr des BF nach Österreich entgegen eines Einreiseverbotes erfolgte, was
Paragraph 59, Absatz 5, FPG die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung unter Berücksichtigung von Paragraph 52, Absatz 6, FPG notwendig machen würde, lag bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses – und spanischen Aufenthaltstitels – des BF, die Voraussetzungen für eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat mangels durchsetzbarer Rückkehrentscheidung nicht vor, was die Sicherstellung des Reisepasses aber auch – unbeschadet des oben Ausgeführten – des spanischen Aufenthaltstitels des BF zum Zwecke der Abschiebung des BF nach Nigeria, insbesondere schon mangels Notwendigkeit iS. eines Benötigens, unzulässig macht. Insgesamt sind auch keine substantiierten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Reisepass und spanische Aufenthaltstitel als Dokument für ein sonstiges anhängiges Verfahren vor dem BFA als Beweismittel benötigt worden wäre und eine Kopie derselben diesen Zweck nicht erfüllt hätte. Im Ergebnis erweist sich die Sicherstellung des Reisepasses und spanischen Aufenthaltstitels des BF durch das BFA ab XXXX 2023 schon am Maßstab des § 39 BFA-VG unter dem Aspekt der hierbei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzung des „Benötigens“ (in diesem Sinne auch das Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2019, Zahl Ra 2018/21/0239) als rechtswidrig. Im Ergebnis erweist sich die Sicherstellung des Reisepasses und spanischen Aufenthaltstitels des BF durch das BFA ab römisch 40 2023 schon am Maßstab des Paragraph 39, BFA-VG unter dem Aspekt der hierbei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzung des „Benötigens“ (in diesem Sinne auch das Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2019, Zahl Ra 2018/21/0239) als rechtswidrig. Daher ist spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. – Kostenbegehren3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenbegehren 3.2.1. Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)“ betitelte § 35 VwGVG lautet:„§ 35.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
Paragraph 34, Absatz eins, des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt Österreich darüber in Kenntnis zu setzen.“
LVwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Paragraph 2, BuLVwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360; siehe auch VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0042: „Dass der Revisionswerber Aufwandersatz im Umfang des Pauschbetrags - zumindest für Schriftsatzaufwand, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG auch für Verhandlungsaufwand - sowie für die Beschwerdegebühr beantragt hat, kommt in seinem im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Antrag "Kostenersatz zuzuerkennen" hinlänglich zum Ausdruck.“) Wird ausdrücklich weniger begehrt als
GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Legt die belangte Behörde die erforderlichen Verwaltungsakte nicht vollständig vor, steht ihr der Ersatz für den Vorlageaufwand nicht zu (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525 3.2.
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß (Spruchpunkt II.). Dieser umfasst den Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei in Höhe von EUR 737,60 sowie die Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,- da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den ersatzfähigen Barauslagen zählt (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).3.2.3. Da der Beschwerde gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Sicherstellung des Reisepasses und spanischen Aufenthaltstitels am römisch 40 2023) stattgegeben und festgestellt wurde, dass die Sicherstellung des Reisepasses und des spanischen Aufenthaltstitels ab römisch 40 2023 rechtswidrig war, ist der BF obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gegenständlich
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser umfasst den Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei in Höhe von EUR 737,60 sowie die Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,- da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den ersatzfähigen Barauslagen zählt vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). 3.2.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil B. – Nichtzulässigkeit der Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W600.2247350.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.