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{'item': 'W603 2229934-3'}

Obsah (15)§ 18Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 16§ 7§ 12§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53Art 8§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlW603 2229934-3 Spruch, W603 2229934-3/4Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 18Abs.

5 BFA-VG von Amts wegen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Mikula, MBA in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 1975, Herkunftsstaat: Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen zu Recht: A) Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, XXXX , wird aufgehoben. Der Beschwerde wird

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, römisch 40 , wird aufgehoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am XXXX 2023 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom XXXX 2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, abgewiesen (Spruchpunkt I),

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Am römisch 40 2023 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom römisch 40 2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung drohe. Es seien auch keine Umstände bekannt, dass im Herkunftsland des Beschwerdeführers eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraums tatsächlich infrage gestellt wäre. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich könne ebenso nicht festgestellt werden. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Asylstatus oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei der Antrag auf internationalen Schutz daher abzuweisen. Da auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 nicht vorlägen, sei dem Beschwerdeführer auch ein solcher Aufenthaltstitel nicht zu erteilen. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung i.V.m. einem Einreiseverbot.

§ 18Abs.

1 Z 6 BFA-VG sei einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (AS 103 ff).Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung drohe. Es seien auch keine Umstände bekannt, dass im Herkunftsland des Beschwerdeführers eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraums tatsächlich infrage gestellt wäre. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich könne ebenso nicht festgestellt werden. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Asylstatus oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei der Antrag auf internationalen Schutz daher abzuweisen. Da auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorlägen, sei dem Beschwerdeführer auch ein solcher Aufenthaltstitel nicht zu erteilen. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG sei einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (AS 103 ff). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2023 zugestellt (AS 195) und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit am XXXX 2024 an die belangte Behörde übermittelter Beschwerde vom XXXX 2024, rechtzeitig in vollem Umfang angefochten. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am XXXX 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Einlangen wurde der belangten Behörde am selben Tag

§ 16Abs.

4 BFA-VG bestätigt (OZ 3).Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 2023 zugestellt (AS 195) und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit am römisch 40 2024 an die belangte Behörde übermittelter Beschwerde vom römisch 40 2024, rechtzeitig in vollem Umfang angefochten. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am römisch 40 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Einlangen wurde der belangten Behörde am selben Tag

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG bestätigt (OZ 3). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer heißt XXXX , wurde am XXXX 1975 geboren, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Der Beschwerdeführer ist der tschetschenischen, russischen und deutschen Sprache mächtig (AS 7, 9, Beschwerde S. 2).Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 1975 geboren, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Der Beschwerdeführer ist der tschetschenischen, russischen und deutschen Sprache mächtig (AS 7, 9, Beschwerde S. 2). Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2003 einen (ersten) Asylantrag in Österreich, dem mit Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX 2004, Zahl XXXX ,

§ 7Asyl

G 1997 stattgegeben, ihm Asyl gewährt und

§ 12Asyl

G 1997 festgestellt wurde, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Akt BAA Zahl XXXX ).Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2003 einen (ersten) Asylantrag in Österreich, dem mit Bescheid des Bundesasylamts vom römisch 40 2004, Zahl römisch 40 ,

Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, ihm Asyl gewährt und

Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt wurde, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Akt BAA Zahl römisch 40 ). Mit Bescheid vom XXXX 2020 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom XXXX 2004, Zahl XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005, aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillig Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2020, W146 2229934-1/8E, als unbegründet abgewiesen (Verfahrensakt BVwG W146 2229934-1/8E).Mit Bescheid vom römisch 40 2020 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom römisch 40 2004, Zahl römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillig Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2020, W146 2229934-1/8E, als unbegründet abgewiesen (Verfahrensakt BVwG W146 2229934-1/8E). Der Beschwerdeführer lebt seit rund 20 Jahren in Österreich. Die Kinder und die Ex-Frau des Beschwerdeführers, mit der er seit XXXX wieder nach islamischem Ritus verheiratet ist, leben ebenfalls in Österreich. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX an derselben Adresse polizeilich gemeldet, wie seine Ex-Frau (OZ 2).Der Beschwerdeführer lebt seit rund 20 Jahren in Österreich. Die Kinder und die Ex-Frau des Beschwerdeführers, mit der er seit römisch 40 wieder nach islamischem Ritus verheiratet ist, leben ebenfalls in Österreich. Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 an derselben Adresse polizeilich gemeldet, wie seine Ex-Frau (OZ 2). Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2004 und 2019 im Bundesgebiet sechsmal rechtskräftig wegen verschiedener Delikte verurteilt, zuletzt im November 2019 vom Landesgericht XXXX (OZ 2).Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2004 und 2019 im Bundesgebiet sechsmal rechtskräftig wegen verschiedener Delikte verurteilt, zuletzt im November 2019 vom Landesgericht römisch 40 (OZ 2). 2. Beweiswürdigung: Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden, unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakten, die bei den Feststellungen jeweils referenziert sind. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A)

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224). Da die belangte Behörde mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

1 Z 6 BFA-VG ausgeschlossen hat und sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt richtet, ist somit

§ 18Abs.

5 BFA-VG binnen einer Woche ab Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht ( XXXX 2024) amtswegig über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mittels Erkenntnisses zu entscheiden.Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224). Da die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG ausgeschlossen hat und sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt richtet, ist somit

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht ( römisch 40 2024) amtswegig über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mittels Erkenntnisses zu entscheiden. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist keine abschließende Entscheidung in der Sache selbst. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als vertretbare Behauptungen zu qualifizieren sein könnten, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen könnten. In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, zu einem Zeitpunkt vor der erstmaligen Asylzuerkennung bzw. während einer Zeit, während der der Beschwerdeführer über einen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Österreich verfügte, habe sich ein Familienleben bzw. familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Eine Durchsetzung der bestehenden Rückkehrentscheidung könne den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzen. Im vorliegenden Fall kann aufgrund dieser der Wochenfrist vorzunehmenden Grobprüfung des festgestellten Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Privat- und Familienleben

Art 8

EMRK, vorab nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen der EMRK bedeuten könnte. Der gegenständlichen Beschwerde ist daher

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, zu einem Zeitpunkt vor der erstmaligen Asylzuerkennung bzw. während einer Zeit, während der der Beschwerdeführer über einen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Österreich verfügte, habe sich ein Familienleben bzw. familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Eine Durchsetzung der bestehenden Rückkehrentscheidung könne den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzen. Im vorliegenden Fall kann aufgrund dieser der Wochenfrist vorzunehmenden Grobprüfung des festgestellten Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Privat- und Familienleben

Artikel 8

, EMRK, vorab nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen der EMRK bedeuten könnte. Der gegenständlichen Beschwerde ist daher

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hervorzuheben ist, dass das vorliegende Teilerkenntnis

§ 18Abs.

5 BFA-VG lediglich Spruchpunkt IV. des Bescheides der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung betrifft. Die Entscheidung über die übrigen mit Beschwerde bekämpften Spruchpunkte des Bescheides ergeht gesondert.Hervorzuheben ist, dass das vorliegende Teilerkenntnis

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG lediglich Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung betrifft. Die Entscheidung über die übrigen mit Beschwerde bekämpften Spruchpunkte des Bescheides ergeht gesondert. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs.

6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchpunkt B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren nach § 18 Abs. 5 BFA-VG und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W603.2229934.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.