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{'item': 'W605 2253671-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlW605 2253671-1 Spruch, W605 2253671-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Jul

Art. 7und Art.

8 GRC genügendes Kontrollsystem zum Schutz personenbezogener Daten eingerichtet und der Datenschutzbehörde nachgewiesen wurde.vorübergehend zu beschränken, bis beim Untersuchungsausschuss ein wirksames,

Artikel 7

und Artikel 8, GRC genügendes Kontrollsystem zum Schutz personenbezogener Daten eingerichtet und der Datenschutzbehörde nachgewiesen wurde.

  1. Nach diesbezüglicher Aufforderung der belangten Behörde machte die mitbeteiligte Partei mit Stellungnahme vom 26.01.2022 im Wesentlichen detaillierten Ausführungen zu Rechtsgrundlage und Rechtmäßigkeit der Erhebung und Übermittlung von den Beschwerdeführer betreffenden Datenbeständen aufgrund des am 16.12.2021 wirksam gewordenen Verlangens gemäß § 25 Abs. 2 VO-UA (ergänzenden Beweisanforderung) eines Teils der Mitglieder des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (kurz: ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss). Hinsichtlich der beantragten Untersagung dieser Datenübermittlung gemäß § 22 Abs. 4 DSB iVm § 57 Abs. 1 AVG führte sie aus, dass weder Anhaltspunkte für eine materielle Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung im Zuständigkeitsbereich der mitbeteiligten Partei noch für Gefahr im Verzug vorlägen. Vielmehr ginge der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass die Weitergabe ihn betreffender personenbezogener Daten an den Untersuchungsausschuss für sich allein genommen kein Problem darstellte, sondern sich dies erst […] durch eine notorische Durchlässigkeit von U-Ausschüssen gegenüber der Medienöffentlichkeit ergebe. Im Kern gehe es dem Beschwerdeführer darum, eine Erfüllung der ergänzenden Beweisanforderung zu verhindern, damit Mitglieder des Untersuchungsausschusses übermittelte Daten nicht an Medienvertreter weitergeben könnten. Abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um eine allgemeine Besorgnis hinsichtlich zukünftiger Ereignisse handelt, behauptete der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine wesentliche unmittelbare Gefährdung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen unmittelbar durch die mitbeteiligte Partei oder in deren Wirkungsbereich drohen würden. Somit würden die Voraussetzungen zur Erlassung eines Mandatsbescheides nicht vorliegen.
  2. Nach diesbezüglicher Aufforderung der belangten Behörde machte die mitbeteiligte Partei mit Stellungnahme vom 26.01.2022 im Wesentlichen detaillierten Ausführungen zu Rechtsgrundlage und Rechtmäßigkeit der Erhebung und Übermittlung von den Beschwerdeführer betreffenden Datenbeständen aufgrund des am 16.12.2021 wirksam gewordenen Verlangens gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VO-UA (ergänzenden Beweisanforderung) eines Teils der Mitglieder des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (kurz: ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss). Hinsichtlich der beantragten Untersagung dieser Datenübermittlung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSB in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG führte sie aus, dass weder Anhaltspunkte für eine materielle Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung im Zuständigkeitsbereich der mitbeteiligten Partei noch für Gefahr im Verzug vorlägen. Vielmehr ginge der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass die Weitergabe ihn betreffender personenbezogener Daten an den Untersuchungsausschuss für sich allein genommen kein Problem darstellte, sondern sich dies erst […] durch eine notorische Durchlässigkeit von U-Ausschüssen gegenüber der Medienöffentlichkeit ergebe. Im Kern gehe es dem Beschwerdeführer darum, eine Erfüllung der ergänzenden Beweisanforderung zu verhindern, damit Mitglieder des Untersuchungsausschusses übermittelte Daten nicht an Medienvertreter weitergeben könnten. Abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um eine allgemeine Besorgnis hinsichtlich zukünftiger Ereignisse handelt, behauptete der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine wesentliche unmittelbare Gefährdung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen unmittelbar durch die mitbeteiligte Partei oder in deren Wirkungsbereich drohen würden. Somit würden die Voraussetzungen zur Erlassung eines Mandatsbescheides nicht vorliegen.
  3. Mit Bescheid vom 28.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte unter Anführung der anzuwenden Rechtsvorschriften zusammengefasst dazu aus: Der Beschwerdeführer habe das Vorliegen einer wesentlichen unmittelbaren Gefährdung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch den Betrieb der gegenständlichen Datenverarbeitung (Gefahr im Verzug) lediglich mit der Befürchtung begründet, dass ihn betreffende Informationen aus künftig ausgewerteten und dem Untersuchungsausschuss übermittelten Korrespondenzen durch Dritte (Mitglieder des Untersuchungsausschusses) weitergegeben und schließlich veröffentlicht würden. Somit sei nicht erkennbar, inwieweit diese Gefahrensituation unmittelbar durch die beanstandete Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei gegeben wäre (zumal diese grundsätzlich in Art. 53 Abs. 3 B-VG iVm § 40 Abs. 2 DSG Deckung finde). Die Offenlegung dieser personenbezogenen Daten (etwa an Medien) unmittelbar durch die mitbeteiligte Partei sei seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Die (behauptete) unmittelbare Gefährdung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen liege nicht in der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung und lasse sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich eine allgemeine Besorgnis hinsichtlich zukünftiger Ereignisse ableiten. Bei der Befürchtung, Mitglieder des Untersuchungsausschusses würden – entgegen bestehender Geheimhaltungspflichten – die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Untersuchungsausschuss bekannt gewordenen Informationen Dritten gegenüber offenlegen, handle es sich lediglich um hypothetische Erwägungen bzw. lediglich auf Alltagserfahrung gestützte Vermutungen (vom Beschwerdeführer werde „die notorische Durchlässigkeit von U-Ausschüssen“ angeführt), welche nicht geeignet seien, das Vorliegen einer konkreten Gefahrensituation iSd § 22 DSG bescheinigen zu können. Der Beschwerdeführer habe das Vorliegen einer wesentlichen unmittelbaren Gefährdung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch den Betrieb der gegenständlichen Datenverarbeitung (Gefahr im Verzug) lediglich mit der Befürchtung begründet, dass ihn betreffende Informationen aus künftig ausgewerteten und dem Untersuchungsausschuss übermittelten Korrespondenzen durch Dritte (Mitglieder des Untersuchungsausschusses) weitergegeben und schließlich veröffentlicht würden. Somit sei nicht erkennbar, inwieweit diese Gefahrensituation unmittelbar durch die beanstandete Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei gegeben wäre (zumal diese grundsätzlich in Artikel 53, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, DSG Deckung finde). Die Offenlegung dieser personenbezogenen Daten (etwa an Medien) unmittelbar durch die mitbeteiligte Partei sei seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Die (behauptete) unmittelbare Gefährdung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen liege nicht in der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung und lasse sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich eine allgemeine Besorgnis hinsichtlich zukünftiger Ereignisse ableiten. Bei der Befürchtung, Mitglieder des Untersuchungsausschusses würden – entgegen bestehender Geheimhaltungspflichten – die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Untersuchungsausschuss bekannt gewordenen Informationen Dritten gegenüber offenlegen, handle es sich lediglich um hypothetische Erwägungen bzw. lediglich auf Alltagserfahrung gestützte Vermutungen (vom Beschwerdeführer werde „die notorische Durchlässigkeit von U-Ausschüssen“ angeführt), welche nicht geeignet seien, das Vorliegen einer konkreten Gefahrensituation iSd Paragraph 22, DSG bescheinigen zu können.
  4. Die mit Schreiben vom 10.02.2022 gegen den og. Bescheid vom 28.01.2022 erhobene Vorstellung wies die belangten Behörde am 15.02.2022 zurück, da es sich bei dem vom Beschwerdeführer bekämpften Bescheid nicht um einen Mandatsbescheid iSd § 57 Abs. 1 AVG handle.
  5. Die mit Schreiben vom 10.02.2022 gegen den og. Bescheid vom 28.01.2022 erhobene Vorstellung wies die belangten Behörde am 15.02.2022 zurück, da es sich bei dem vom Beschwerdeführer bekämpften Bescheid nicht um einen Mandatsbescheid iSd Paragraph 57, Absatz eins, AVG handle. Weiters gab der Beschwerdeführer diesbezüglich zur Klarstellung aufgefordert mit Stellungnahme vom 22.02.2022 an, dass sein im verfahrenseinleitenden Antrag vom 18.01.2022 gestelltes Eventualbegehren [Anm: betreffend die vorübergehende Beschränkung der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung] ebenfalls auf Erlassung eines Mandatsbescheides iSd § 22 Abs. 4 DSG iVm Art. 18 DSGVO iVm § 57 Abs. 1 AVG gerichtet gewesen sei. Weiters gab der Beschwerdeführer diesbezüglich zur Klarstellung aufgefordert mit Stellungnahme vom 22.02.2022 an, dass sein im verfahrenseinleitenden Antrag vom 18.01.2022 gestelltes Eventualbegehren [Anm: betreffend die vorübergehende Beschränkung der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung] ebenfalls auf Erlassung eines Mandatsbescheides iSd Paragraph 22, Absatz 4, DSG in Verbindung mit Artikel 18, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gerichtet gewesen sei.
  6. Gegen den seinen ursprünglichen Antrag nach § 22 abweisenden Bescheid vom 28.01.2022 erhob der Beschwerdeführer schließlich am 24.02.2022 die verfahrensgegenständliche Beschwerde und behauptete hierin, dass nicht nur die für die Erlassung eines Mandatsbescheides notwendigen Kriterien (materiell rechtswidrige Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei sowie Gefahr im Verzug) vorgelegen hätten, sondern die belangte Behörde ihn in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt hätte, indem sie ihm hinsichtlich der vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides eingeholten Stellungnahme der mitbeteiligten Partei keine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt hätte. Weiters monierte der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde seinen Antrag nicht vollständig erledigt hatte, indem sie sein Eventualbegehren unerledigt ließ. Da Haupt- und Eventualbegehren von einander untrennbare Entscheidungsbestandteile wären, sei der Bescheid auch wegen unvollständiger Erledigung seines Antrages aufzuheben.
  7. Gegen den seinen ursprünglichen Antrag nach Paragraph 22, abweisenden Bescheid vom 28.01.2022 erhob der Beschwerdeführer schließlich am 24.02.2022 die verfahrensgegenständliche Beschwerde und behauptete hierin, dass nicht nur die für die Erlassung eines Mandatsbescheides notwendigen Kriterien (materiell rechtswidrige Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei sowie Gefahr im Verzug) vorgelegen hätten, sondern die belangte Behörde ihn in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt hätte, indem sie ihm hinsichtlich der vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides eingeholten Stellungnahme der mitbeteiligten Partei keine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt hätte. Weiters monierte der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde seinen Antrag nicht vollständig erledigt hatte, indem sie sein Eventualbegehren unerledigt ließ. Da Haupt- und Eventualbegehren von einander untrennbare Entscheidungsbestandteile wären, sei der Bescheid auch wegen unvollständiger Erledigung seines Antrages aufzuheben.
  8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Verwaltungsakt, einlangend beim Verwaltungsgericht am 07.04.2022, vor, bestritt das Beschwerdevorbringen zur Gänze und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
  9. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.08.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung W274 abgenommen und der Geschäftsabteilung W605 neu zugewiesen.
  10. Aufgefordert zum – trotz des Endes des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses mit 27.04.2023 – vorliegenden Rechtsschutzinteresses an einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgerichtes Stellung zu nehmen führte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Äußerung vom 18.12.2023 aus, dass in „U-Ausschuss Angelegenheiten“ eine massive Rechtsschutzlücke vorliege. Bereits in seine Beschwerde habe er aufgezeigt, dass ein Rechtsschutz im Nachhinein unzureichend sei, da im Wesentlichen nach erfolgter Datenverarbeitung (dh. Übermittlung an den Untersuchungsausschuss) eine Geltendmachung der Datenschutzverletzung zu spät käme. Schon mit Übermittlung an den „U-Ausschuss“ würden Daten gegenüber einer Vielzahl an Personen offengelegt. Die Weitergabe aller Daten an Medien und die wiederholt reißerische Berichterstattung stelle eine massive Rechtsverletzung dar, welche aber im Nachhinein nicht geltend gemacht werden könnte, da nicht rückverfolgt werden könne, wer Daten an Medien weitergegeben hätte, und Beschwerden und Klagen nicht gegen unbekannte Personen gerichtet werden könnten. Beschwerden gegen die mitbeteiligte Partei oder den U-Ausschuss würden mangels Zurechnung der nachfolgenden Datenverarbeitung durch Dritte abgewiesen. Sohin sei es essentiell, betroffenen Personen bereits vor Übermittlung der Daten an den U-Ausschuss eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit einzuräumen. Trotz Ablauf des für seinen Antrag relevanten Zeitraums sei entsprechend stRsp des VfGH ein Rechtsschutzinteresse gegeben, da die Entscheidung für gleich oder ähnlich gelagerte Sachverhalte von Bedeutung sei, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens von Gefahr im Verzug. Sobald Daten beim U-Ausschuss einlangten und – ohne nähere Prüfung von Inhalt und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – an alle Mitglieder des U-Ausschuss und zahlreiche weitere Personen übermittelt würden, sei es für einen effektiven Rechtsschutz zu spät. Zur Wahrung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 13 EMRK und Art. 47 GRC sei es essentiell, dass die belangte Behörde den Tatbestand „Gefahr im Verzug“ rechtsrichtig auslege und die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht aufgrund zu hoher Anforderungen an dieses Tatbestandsmerkmal abweise. Es sei außerdem damit zu rechnen, dass auch in künftigen U-Ausschüssen den Beschwerdeführer betreffende personenbezogene Daten verarbeitet würden. Damit das in der EMRK, der GRC und im DSG eingeräumte Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie den Schutz personenbezogener Daten bei gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalten nicht erneut verletzt werde, sei eine richtungsweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes dringend erforderlich. Ein faktisch effektiver Rechtsschutz könne in der gegebenen Konstellation nur in diesem Beschwerdeverfahren sichergestellt werden.
  11. Aufgefordert zum – trotz des Endes des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses mit 27.04.2023 – vorliegenden Rechtsschutzinteresses an einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgerichtes Stellung zu nehmen führte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Äußerung vom 18.12.2023 aus, dass in „U-Ausschuss Angelegenheiten“ eine massive Rechtsschutzlücke vorliege. Bereits in seine Beschwerde habe er aufgezeigt, dass ein Rechtsschutz im Nachhinein unzureichend sei, da im Wesentlichen nach erfolgter Datenverarbeitung (dh. Übermittlung an den Untersuchungsausschuss) eine Geltendmachung der Datenschutzverletzung zu spät käme. Schon mit Übermittlung an den „U-Ausschuss“ würden Daten gegenüber einer Vielzahl an Personen offengelegt. Die Weitergabe aller Daten an Medien und die wiederholt reißerische Berichterstattung stelle eine massive Rechtsverletzung dar, welche aber im Nachhinein nicht geltend gemacht werden könnte, da nicht rückverfolgt werden könne, wer Daten an Medien weitergegeben hätte, und Beschwerden und Klagen nicht gegen unbekannte Personen gerichtet werden könnten. Beschwerden gegen die mitbeteiligte Partei oder den U-Ausschuss würden mangels Zurechnung der nachfolgenden Datenverarbeitung durch Dritte abgewiesen. Sohin sei es essentiell, betroffenen Personen bereits vor Übermittlung der Daten an den U-Ausschuss eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit einzuräumen. Trotz Ablauf des für seinen Antrag relevanten Zeitraums sei entsprechend stRsp des VfGH ein Rechtsschutzinteresse gegeben, da die Entscheidung für gleich oder ähnlich gelagerte Sachverhalte von Bedeutung sei, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens von Gefahr im Verzug. Sobald Daten beim U-Ausschuss einlangten und – ohne nähere Prüfung von Inhalt und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – an alle Mitglieder des U-Ausschuss und zahlreiche weitere Personen übermittelt würden, sei es für einen effektiven Rechtsschutz zu spät. Zur Wahrung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 13, EMRK und Artikel 47, GRC sei es essentiell, dass die belangte Behörde den Tatbestand „Gefahr im Verzug“ rechtsrichtig auslege und die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht aufgrund zu hoher Anforderungen an dieses Tatbestandsmerkmal abweise. Es sei außerdem damit zu rechnen, dass auch in künftigen U-Ausschüssen den Beschwerdeführer betreffende personenbezogene Daten verarbeitet würden. Damit das in der EMRK, der GRC und im DSG eingeräumte Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie den Schutz personenbezogener Daten bei gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalten nicht erneut verletzt werde, sei eine richtungsweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes dringend erforderlich. Ein faktisch effektiver Rechtsschutz könne in der gegebenen Konstellation nur in diesem Beschwerdeverfahren sichergestellt werden. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt, insbesondere wird zum Administrativverfahren festgestellt:Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt, insbesondere wird zum Administrativverfahren festgestellt: 1.
  13. Mit 13.10.2021 wurde das Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz GOG-NR betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) im Nationalrat eingebracht (4/US XXVII. GP).1.
  14. Mit 13.10.2021 wurde das Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz GOG-NR betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) im Nationalrat eingebracht (4/US römisch 27 . GP). Am 09.12.2021 wurde der Untersuchungsausschuss betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) eingesetzt. Mit Verlangen vom 16.12.2021 wurde durch ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gemäß § 25 Abs. 2 VO-UA das Verlangen an die mitbeteiligte Partei gestellt, „durch die WKStA für den Ibiza- Untersuchungsausschuss [Anm.: gemeint der og. ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss 4/US XXVII. GP, siehe Begründung desselben Verlangens] im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand folgende Erhebungen […] durchzuführen: Mit Verlangen vom 16.12.2021 wurde durch ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VO-UA das Verlangen an die mitbeteiligte Partei gestellt, „durch die WKStA für den Ibiza- Untersuchungsausschuss [Anm.: gemeint der og. ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss 4/US römisch 27 . GP, siehe Begründung desselben Verlangens] im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand folgende Erhebungen […] durchzuführen:
  15. Auswertungen des vorliegenden Datenbestandes auf Korrespondenzen mit Bezug zu […], XXXX , […];
  16. Auswertungen des vorliegenden Datenbestandes auf Korrespondenzen mit Bezug zu […], römisch 40 , […]; […]“ 1.
  17. Am 18.01.2022 stellte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde den Antrag, der mitbeteiligten Partei die Auswertung und Übermittlung seiner personenbezogenen Daten entsprechend dem in der zweiten Sitzung des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder am 16.12.2021 eingebrachten Verlangen nach § 25 Abs. 2 VO-UA gemäß § 22 Abs. 4 DSG iVm § 57 Abs. 1 AVG und Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO mit Mandatsbescheid zu untersagen, in eventu vorübergehend zu beschränken, bis beim Untersuchungsausschuss ein wirksames,

Art. 7und Art.

8 GRC genügendes Kontrollsystem zum Schutz personenbezogener Daten eingerichtet und der Datenschutzbehörde nachgewiesen wurde.1.2. Am 18.01.2022 stellte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde den Antrag, der mitbeteiligten Partei die Auswertung und Übermittlung seiner personenbezogenen Daten entsprechend dem in der zweiten Sitzung des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder am 16.12.2021 eingebrachten Verlangen nach Paragraph 25, Absatz 2, VO-UA gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG und Artikel 58, Absatz 2, Litera f, DSGVO mit Mandatsbescheid zu untersagen, in eventu vorübergehend zu beschränken, bis beim Untersuchungsausschuss ein wirksames,

Artikel 7

und Artikel 8, GRC genügendes Kontrollsystem zum Schutz personenbezogener Daten eingerichtet und der Datenschutzbehörde nachgewiesen wurde. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 28.01.2022 im Wesentlichen ab, weil der Beschwerdeführer weder iSd § 22 DSG das Vorliegen einer konkreten Gefahrensituation iSd § 22 DSG zu bescheinigen vermochte, da er ein diesbezügliches Vorbringen lediglich auf hypothetischen Erwägungen bzw. auf Alltagserfahrung gestützten Vermutungen („die notorische Durchlässigkeit von U-Ausschüssen“ angeführt) gründete, noch zu belegen vermochte, dass die behauptete unmittelbare Gefährdung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen auch durch die Verarbeitung verursacht würde, deren Untersagung durch die belangte Behörde beantragt worden sei. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 28.01.2022 im Wesentlichen ab, weil der Beschwerdeführer weder iSd Paragraph 22, DSG das Vorliegen einer konkreten Gefahrensituation iSd Paragraph 22, DSG zu bescheinigen vermochte, da er ein diesbezügliches Vorbringen lediglich auf hypothetischen Erwägungen bzw. auf Alltagserfahrung gestützten Vermutungen („die notorische Durchlässigkeit von U-Ausschüssen“ angeführt) gründete, noch zu belegen vermochte, dass die behauptete unmittelbare Gefährdung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen auch durch die Verarbeitung verursacht würde, deren Untersagung durch die belangte Behörde beantragt worden sei. 1.

  1. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der
  2. Sitzung des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses am 02.03.2022 öffentlich befragt. Die mitbeteiligte Partei entsprach der ergänzenden Beweisanforderung vom 16.12.2021 mit Lieferung vom 23.03.
  3. 1.
  4. Am 27.04.2023 wurde der ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss beendet.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Feststellungen zu Einsetzen und Ende des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss (Pkt. 1, 1.1 und 1.4.) ergeben sich aus entsprechenden Veröffentlichungen gemäß § 53 Abs. 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse gemäß Anlage 1 zum GOG, insbesondere wonach der 27.04.2023 als Zeitpunkt für die Beendigung festgestellt wurde (vgl. 1996 der Beilagen XXVII. GP, 4/FVUS; siehe auch https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/FVUS/4, zuletzt abgerufen am 08.01.2023) 2.
  7. Feststellungen zu Einsetzen und Ende des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss (Pkt. 1, 1.1 und 1.4.) ergeben sich aus entsprechenden Veröffentlichungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse gemäß Anlage 1 zum GOG, insbesondere wonach der 27.04.2023 als Zeitpunkt für die Beendigung festgestellt wurde vergleiche 1996 der Beilagen römisch 27 . GP, 4/FVUS; siehe auch https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/FVUS/4, zuletzt abgerufen am 08.01.2023) 2.
  8. Feststellungen zum verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers sowie zur bescheidmäßigen Erledigung der belangten Behörde ergeben sich aus dem undenklichen Akteninhalt (OZ 1, vorgelegt am 04.04.2022) 2.
  9. Die Feststellung zur Befragung des Beschwerdeführers gründet auf dem diesbezüglichen Kommuniqué des Untersuchungsausschusses vom 04.05.2022 (vgl. https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/KOMM/457, zuletzt abgefragt am 08.01.2024). 2.
  10. Die Feststellung zur Befragung des Beschwerdeführers gründet auf dem diesbezüglichen Kommuniqué des Untersuchungsausschusses vom 04.05.2022 vergleiche https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/KOMM/457, zuletzt abgefragt am 08.01.2024). Dass und wann der ergänzenden Beweisanforderung entsprochen wurde erhellt sich aus den der Entscheidung des VfGH vom 21.06.2022, GZ. UA1/2022, zugrundeliegenden Entscheidungsgründen. Dass und wann der ergänzenden Beweisanforderung entsprochen wurde erhellt sich aus den der Entscheidung des VfGH vom 21.06.2022, GZ. UA1/2022, zugrundeliegenden , Entscheidungsgründen.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.
  13. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde gemäß §§ 22 Abs. 1 und 4, 25 Abs. 1 und 2 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst.Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde gemäß Paragraphen 22, Absatz eins und 4, 25 Absatz eins und 2 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  14. Zu den Prozessvoraussetzungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gehört nach höchstgerichtlicher Judikatur – wie insbesondere aus § 58 Abs. 2 VwGG abzuleiten ist – das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH vom 30.11.2015, Ra 2015/08/0111, mwN). Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. zB. den VwGH-Beschluss vom 09.09.2015, GZ. Ro 2015/03/0028).3.
  15. Zu den Prozessvoraussetzungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gehört nach höchstgerichtlicher Judikatur – wie insbesondere aus Paragraph 58, Absatz 2, VwGG abzuleiten ist – das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH vom 30.11.2015, Ra 2015/08/0111, mwN). Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche zB. den VwGH-Beschluss vom 09.09.2015, GZ. Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen sind auf das Verfahren über die Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; Hengstschläger/Leeb, VwGVG §§ 28 31 ff).Diese Überlegungen sind auf das Verfahren über die Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; Hengstschläger/Leeb, VwGVG Paragraphen 28, 31 ff). Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem VwG keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das VwG ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. VwGH 01.02.2023, Ra 2022/09/0139).Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem VwG keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das VwG ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche VwGH 01.02.2023, Ra 2022/09/0139). Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer war diese zwar zulässig, infolge der Beendigung des Untersuchungsausschusses und folglich jedweder Aktenlieferung an diesen ist aber das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträglich weggefallen. Eine Übermittlung an einen nicht mehr bestehenden Untersuchungsausschuss – unabhängig davon, ob diese zu dessen Bestehen bereits erfolgt ist – kann nicht (mehr) untersagt werden bzw. kommt dieser Frage keine praktische Relevanz (mehr) zu. Mit einem Mandatsbescheid iSd § 22 Abs. 4 DSG kann die „Weiterführung“ einer Datenverarbeitung untersagt werden, nicht aber eine allenfalls bereits erfolgte Datenverarbeitung für unzulässig erklärt werden. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche bloß die Rechtswidrigkeit des Bescheides feststellt, ist nicht vorgesehen und kann allein das Interesse daran ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen (vgl. VwGH 23.04.2015, Ro 2015/07/0001).Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer war diese zwar zulässig, infolge der Beendigung des Untersuchungsausschusses und folglich jedweder Aktenlieferung an diesen ist aber das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträglich weggefallen. Eine Übermittlung an einen nicht mehr bestehenden Untersuchungsausschuss – unabhängig davon, ob diese zu dessen Bestehen bereits erfolgt ist – kann nicht (mehr) untersagt werden bzw. kommt dieser Frage keine praktische Relevanz (mehr) zu. Mit einem Mandatsbescheid iSd Paragraph 22, Absatz 4, DSG kann die „Weiterführung“ einer Datenverarbeitung untersagt werden, nicht aber eine allenfalls bereits erfolgte Datenverarbeitung für unzulässig erklärt werden. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche bloß die Rechtswidrigkeit des Bescheides feststellt, ist nicht vorgesehen und kann allein das Interesse daran ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen vergleiche VwGH 23.04.2015, Ro 2015/07/0001). Auch wenn der Beschwerdeführer hierin ein Rechtsschutzdefizit verortet und meint, zur Wahrung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 13 EMRK und Art. 47 GRC sei es essentiell, dass die belangte Behörde bei Vorliegen von Gefahr in Verzug einen Mandatsbescheid erlassen und eine Datenverarbeitung untersagen könne, kann vorliegend keine Rede davon sein, dass kein wirksamer Rechtsbehelf besteht, räumt doch § 22 Abs. 4 DSG grundsätzlich der belangten Behörde genau die Kompetenz ein, die Weiterführung einer Datenverarbeitung mit (Mandats-) Bescheid untersagen zu können, sofern hierdurch eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen einer betroffenen Personen gegeben wäre (und dies ausreichend bescheinigt würde), und war der Beschwerdeführer legitimiert einen hierauf gerichteten Antrag zu stellen. Auch wenn der Beschwerdeführer hierin ein Rechtsschutzdefizit verortet und meint, zur Wahrung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 13, EMRK und Artikel 47, GRC sei es essentiell, dass die belangte Behörde bei Vorliegen von Gefahr in Verzug einen Mandatsbescheid erlassen und eine Datenverarbeitung untersagen könne, kann vorliegend keine Rede davon sein, dass kein wirksamer Rechtsbehelf besteht, räumt doch Paragraph 22, Absatz 4, DSG grundsätzlich der belangten Behörde genau die Kompetenz ein, die Weiterführung einer Datenverarbeitung mit (Mandats-) Bescheid untersagen zu können, sofern hierdurch eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen einer betroffenen Personen gegeben wäre (und dies ausreichend bescheinigt würde), und war der Beschwerdeführer legitimiert einen hierauf gerichteten Antrag zu stellen. An der Klärung der Frage, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall hiervon den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Mandatsbescheides nach § 22 DSG rechtswidriger Weise abgewiesen hat, dh an der bloßen Feststellung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides, kann keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erblickt werden. Unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur vermeint der Beschwerdeführer, die Bedeutung der Entscheidung für gleich oder ähnlich gelagerte Sachverhalte – und somit ein weiter bestehendes Rechtsschutzinteresse – gründe in der Klärung der Frage, ob gegenständlich das Vorliegen von Gefahr im Verzug bei einer „rechtsrichtigen Auslegung“ auch unter Berücksichtigung der „Folgen der Datenverarbeitung“ zu beurteilen gewesen wäre und ob durch „denselben U-Ausschuss erfolgte Datenschutzverletzungen“ ausreichend konkretisierte Tatsachen darstellten. Hierbei verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass es ihm als Antragsteller iZp der Antragstellung selbst oblag, das Vorliegen einer konkreten Gefahrensituation iSd § 22 zu bescheinigen bzw. glaubhaft zu machen, dh einen diesbezüglichen Anscheinsbeweis zu erbringen. (DSB 04.12.2015, DSB-D215.943/0001-DSB/2015 [Anti-Scientology-Blog II]; vgl. auch Schmidl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Kommentar zum DSG; § 22 Anm. 9). In der Klärung der Frage, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, einen diesbezüglichen Anscheinsbeweis zu erbringen bzw. ob die belangte Behörde dies im vorliegenden Einzelfall richtigerweise verneint hat, kann keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung erblickt werden und erstattet auch der Beschwerdeführer trotz Gelegenheit hierzu kein – über seine oben geschilderten Ausführungen – hinausgehendes Vorbringen. An der Klärung der Frage, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall hiervon den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Mandatsbescheides nach Paragraph 22, DSG rechtswidriger Weise abgewiesen hat, dh an der bloßen Feststellung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides, kann keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erblickt werden. Unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur vermeint der Beschwerdeführer, die Bedeutung der Entscheidung für gleich oder ähnlich gelagerte Sachverhalte – und somit ein weiter bestehendes Rechtsschutzinteresse – gründe in der Klärung der Frage, ob gegenständlich das Vorliegen von Gefahr im Verzug bei einer „rechtsrichtigen Auslegung“ auch unter Berücksichtigung der „Folgen der Datenverarbeitung“ zu beurteilen gewesen wäre und ob durch „denselben U-Ausschuss erfolgte Datenschutzverletzungen“ ausreichend konkretisierte Tatsachen darstellten. Hierbei verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass es ihm als Antragsteller iZp der Antragstellung selbst oblag, das Vorliegen einer konkreten Gefahrensituation iSd Paragraph 22, zu bescheinigen bzw. glaubhaft zu machen, dh einen diesbezüglichen Anscheinsbeweis zu erbringen. (DSB 04.12.2015, DSB-D215.943/0001-DSB/2015 [Anti-Scientology-Blog II]; vergleiche auch Schmidl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Kommentar zum DSG; Paragraph 22, Anmerkung 9). In der Klärung der Frage, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, einen diesbezüglichen Anscheinsbeweis zu erbringen bzw. ob die belangte Behörde dies im vorliegenden Einzelfall richtigerweise verneint hat, kann keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung erblickt werden und erstattet auch der Beschwerdeführer trotz Gelegenheit hierzu kein – über seine oben geschilderten Ausführungen – hinausgehendes Vorbringen. Soweit der Beschwerdeführer ein bestehendes Rechtsschutzinteresse auf den Schutz personenbezogener Daten und einen diesbezüglichen wirksamen Rechtsschutz stützt, verfängt auch diese Argumentationslinie nicht, zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich der – seinem Antrag nach § 22 DSG zugrundeliegenden – Datenverarbeitung (konkret: die Aktenlieferung an den Untersuchungsausschuss bzw. deren Umfang) wegen eines behaupteten Verstoßes gegen Bestimmungen der DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2
  16. Hauptstück das Recht auf eine Beschwerde gemäß § 24 DSG bzw. bezüglich einer hierüber ergangenen Entscheidung jenes auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach § 27 DSG hat. Soweit der Beschwerdeführer ein bestehendes Rechtsschutzinteresse auf den Schutz personenbezogener Daten und einen diesbezüglichen wirksamen Rechtsschutz stützt, verfängt auch diese Argumentationslinie nicht, zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich der – seinem Antrag nach Paragraph 22, DSG zugrundeliegenden – Datenverarbeitung (konkret: die Aktenlieferung an den Untersuchungsausschuss bzw. deren Umfang) wegen eines behaupteten Verstoßes gegen Bestimmungen der DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2
  17. Hauptstück das Recht auf eine Beschwerde gemäß Paragraph 24, DSG bzw. bezüglich einer hierüber ergangenen Entscheidung jenes auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 27, DSG hat. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  18. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil durch eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung zu erwarten war.3.
  19. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil durch eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Gericht konnte sich hinsichtlich der Frage des Rechtsschutzinteresses auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W605.2253671.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.