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{'item': 'G312 2272434-1'}

Obsah (6)Art 133§ 10§ 9§ 14§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2024 GeschäftszahlG312 2272434-1 Spruch, G312 2272434-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Spittal/Drau des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.02.2023 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum von XXXX bis XXXX

§ 10Al

VG 1977 ausgeschlossen ist.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Spittal/Drau des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.02.2023 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40

Paragraph 10, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass sich der BF auf die zugewiesene Beschäftigung als Bautechniker mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX nicht beworben habe. Nachsichtsgründe lägen keine vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass sich der BF auf die zugewiesene Beschäftigung als Bautechniker mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 nicht beworben habe. Nachsichtsgründe lägen keine vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. Dagegen richtete sich die mit 09.03.2023 datierte Beschwerde und wurde diese im Wesentlichen damit begründet, dass persönliche Gründe dafür vorliegen würden und

§ 9Abs. 2 Al

VG eine Beschäftigung nicht zumutbar sei, wenn sie die Sittlichkeit des potenziellen Dienstnehmers gefährde. Dieser Umstand sei von der belangten Behörde nicht aufgegriffen worden. Dagegen richtete sich die mit 09.03.2023 datierte Beschwerde und wurde diese im Wesentlichen damit begründet, dass persönliche Gründe dafür vorliegen würden und

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nicht zumutbar sei, wenn sie die Sittlichkeit des potenziellen Dienstnehmers gefährde. Dieser Umstand sei von der belangten Behörde nicht aufgegriffen worden. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 02.05.2023,

§ 14Vw

GVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 02.05.2023,

Paragraph 14, VwGVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Mit Schriftsatz vom 17.05.2023 beantragte der BF hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2023 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde sowie maßgebenden Verwaltungsakten wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2023 vorgelegt. Am 06.09.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF ist 27 Jahre alt, absolvierte nach der Pflichtschule die HTL Hochbau, das Fachseminar der Betonakademie sowie drei Monate das Studium Wirtschaft und Recht (ohne Abschluss). Er konnte sich bereits mehrjährige berufliche Erfahrungen als technischer Berater und Bauchtechniker aneignen und verfügt über Kenntnisse im Bereich AUER Success, ABK, AutoCad sowie MS-Office. 1.
  3. Der BF bezieht aktuell keine Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er stand zuletzt von XXXX bis XXXX im Bezug von Arbeitslosengeld und von XXXX bis XXXX in Bezug von Notstandshilfe. 1.
  4. Der BF bezieht aktuell keine Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er stand zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 im Bezug von Arbeitslosengeld und von römisch 40 bis römisch 40 in Bezug von Notstandshilfe. Zuletzt stand der BF von XXXX bis XXXX bei der XXXX m.b.H in einem vollversicherten Dienstverhältnis.Zuletzt stand der BF von römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 m.b.H in einem vollversicherten Dienstverhältnis. 1.
  5. Der BF suchte mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung als Bautechniker im Arbeitsausmaß von 40 Stunden/Woche mit vereinbartem Arbeitsort Spittal/Drau oder Villach, wobei der Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar sein muss. 1.
  6. Dem BF wurde am 02.12.2022 eine Beschäftigung als Bautechniker im Bereich Hochbau für den Einsatzort Villach (Vollzeitbeschäftigung) bei der Firma XXXX zugewiesen. 1.
  7. Dem BF wurde am 02.12.2022 eine Beschäftigung als Bautechniker im Bereich Hochbau für den Einsatzort Villach (Vollzeitbeschäftigung) bei der Firma römisch 40 zugewiesen. Als Aufgabenbereich wurde Unterstützung der Bauleitung bei allen technischen und kaufmännischen Anliegen, eigenverantwortliches Aufmessen sowie zeichnerische und rechnerische Darstellung der Bauleistung, Überwachung der Bauausführung nach Weisung der Bauleitung, Vertretung der Bauleitung bei dessen kurzfristiger Abwesenheit für klar definierte Verantwortlichkeiten, Prüfen der Rechnungen von Lieferanten/Subunternehmen in Abstimmung mit der Bauleitung, Erstellen von Bestandsplänen, Regieberichten und Abrechnungsunterlagen und Unterstützung in Kalkulationsphase und Arbeitsvorbereitung angeführt. Gefordert wurde eine abgeschlossene bautechnische Ausbildung (HTL, FH etc.), teamorientierte, genaue selbständige und eigenverantwortliche Arbeitsweise, Einsatzbereitschaft, Eigeninitiative und gute Kommunikationsfähigkeit, fundierte EDV-Kenntnisse, gute IT-Kenntnisse von Vorteil, abgeleisteter Präsenzdienst und Führerschein B. Am 20.12.2022 erhielt die belangte Behörde durch die Firma Kenntnis davon, dass keine Bewerbung vom BF eingelangt sei. In einer mit dem BF betreffend das Nichtzustandekommen der Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift vom 27.01.2023 brachte er vor, dass persönliche Gründe bestehen würden, weshalb er sich bei diesem Unternehmen nicht bewerben möchte. 1.
  8. Das Verhalten des BF war für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächlich und hat der BF mit zumindest bedingtem Vorsatz die Aufnahme der zumutbaren Beschäftigungen vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. 1.
  9. Die zugewiesene Beschäftigung stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar. Durch die Aufnahme der zugewiesenen Beschäftigung ist weder die Sittlichkeit des BF gefährdet, noch liegt verfahrensgegenständlich eine Vermittlung in einer nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit vor. 1.
  10. Die zugewiesene Beschäftigung stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar. Durch die Aufnahme der zugewiesenen Beschäftigung ist weder die Sittlichkeit des BF gefährdet, noch liegt verfahrensgegenständlich eine Vermittlung in einer nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit vor.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem AJ-Web. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und des Vermittlungsvorschlags ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen (Stellenzuweisung vom 02.12.2022 sowie aus den Angaben der Behördenvertreterin in der Beschwerdeverhandlung). 2.
  13. Nach übereinstimmenden Angaben des BF und der belangten Behörde hat sich der BF auf die konkrete Stelle nicht beworben. Durch die mangelnde Bewerbung hat sich der BF damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt. Der BF ist der Auffassung, dass sein berufliches Fortkommen erschwert sei, wenn er sich für das zugewiesene Stellenangebot beworben hätte, da er sich somit kurzfristig für eine Beschäftigung bei einem operativen Bauunternehmen entscheiden würde, welches er dann bei einem angestrebten Jobwechsel, allenfalls im Interesse eines Auftraggebers, zu kontrollieren hätte. Die seitens des BF unternommenen Bewerbungen hätten zudem zu einem Beschäftigungsverhältnis geführt, welches jedoch im Probemonat im Mai 2023 beendet worden sei. Diesen Umstand hätte der BF jedoch im Dezember 2022 nicht wissen können. Aus diesen Gründen würden berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die belangte Behörde ist hingegen der Ansicht, dass das zugewiesene Stellenangebot der Ausbildung des BF entspreche, weshalb die konkrete Beschäftigung als zumutbar erachtet werde. Der seitens des BF vorgebrachte Berufsschutz stelle auf die vermittelte Tätigkeit, nicht aber auf die Art des Dienstgebers ab. Der BF arbeite in beiden Bereichen als Bautechniker. Das aufgenommene Dienstverhältnis im Mai 2023 stelle zudem keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar. Vorliegend handelt es sich somit um eine Beurteilung einer Rechtsfrage und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zu Spruchteil A): Unstrittig ist, dass dem BF eine Beschäftigung als Bautechniker bei der Firma XXXX zugewiesen wurde. Unstrittig ist ebenfalls, dass sich der BF für das zugewiesene Stellenangebot nicht beworben hat. Unstrittig ist, dass dem BF eine Beschäftigung als Bautechniker bei der Firma römisch 40 zugewiesen wurde. Unstrittig ist ebenfalls, dass sich der BF für das zugewiesene Stellenangebot nicht beworben hat. Strittig ist, ob der BF berechtigt war, eine Bewerbung für die zugewiesene Stelle zu unterlassen bzw. ob sein oben dargestelltes Verhalten eine Sanktion

§ 10Al

VG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Recht begründet und die belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes zu Recht für die Zeit von XXXX bis XXXX

§ 10Al

VG ausgeschlossen hat.Strittig ist, ob der BF berechtigt war, eine Bewerbung für die zugewiesene Stelle zu unterlassen bzw. ob sein oben dargestelltes Verhalten eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Recht begründet und die belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes zu Recht für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40

Paragraph 10, AlVG ausgeschlossen hat. Der BF bestreitet im konkreten Fall die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung, da dadurch eine künftige Beschäftigung in seinem bisherigen Beruf wesentlich erschwert sei, zumal er durch die unterschiedlichen Zielvorgaben zwischen Auftraggeber- und Auftragnehmerseite einen Interessenskonflikt erkenne. Der BF will damit offenbar auf den in § 9 Abs. 3 AlVG normierten Berufsschutz hinaus. Der BF bestreitet im konkreten Fall die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung, da dadurch eine künftige Beschäftigung in seinem bisherigen Beruf wesentlich erschwert sei, zumal er durch die unterschiedlichen Zielvorgaben zwischen Auftraggeber- und Auftragnehmerseite einen Interessenskonflikt erkenne. Der BF will damit offenbar auf den in Paragraph 9, Absatz 3, AlVG normierten Berufsschutz hinaus. Die belangte Behörde ist hingegen der Ansicht, dass es sich bei der konkreten Beschäftigung um keine andere Tätigkeit als die des Bautechnikers handle, weshalb die zugewiesene Stelle als zumutbar erachtet werde. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs. 1 Al

VG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist

§ 9Abs. 1 Al

VG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist

§ 9Abs. 2 Al

VG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

§ 9Abs. 3 Al

VG ist in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

Paragraph 9, Absatz 3, AlVG ist in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Ziffer 2,), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Ziffer 3,), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Ziffer 4,), so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 leg. cit in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist

Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, leg. cit in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist

Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.

  1. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln und, dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
  2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln und, dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Im vorliegenden Fall bestreitet der BF nicht, dass er sich auf das ihm zugewiesene Stellenangebot bei der Firma XXXX nicht bewarb. Ein Handeln, das auf Erlangung einer Beschäftigung gerichtet war, unterließ er damit gänzlich. Im vorliegenden Fall bestreitet der BF nicht, dass er sich auf das ihm zugewiesene Stellenangebot bei der Firma römisch 40 nicht bewarb. Ein Handeln, das auf Erlangung einer Beschäftigung gerichtet war, unterließ er damit gänzlich. Es war daher zu prüfen, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Es war daher zu prüfen, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen oder sonst sich bietenden Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112).Grundvoraussetzung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen oder sonst sich bietenden Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen bzw. die Annahme einer sich sonst bietenden Beschäftigung verlangen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der (zugewiesenen) Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Zunächst ist ausgehend von dem bekannt gegebenen Anforderungsprofil sowie den Qualifikationen und der (einschlägigen) Berufserfahrung des BF festzuhalten, dass seine Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die in der Stellenausschreibung verlangt wurden. Im vorliegenden Fall brachte der BF jedoch vor, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar sei, da er in seiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig bei Ingenieurbüros gearbeitet hätte, welche im Rahmen der örtlichen Bauaufsicht tätig seien und dessen Aufgabe vor allem die Vertretung des Bauherrn sei. Hingegen seien die am Markt tätigen Firmen – darunter auch die Firma XXXX – regelmäßig bei großen Infrastrukturprojekten auf Auftragnehmerseite involviert. Der BF sehe darin eine wesentliche Erschwerung einer zukünftigen Beschäftigung in seinem bisherigen Beruf, zumal er sich somit für eine Beschäftigung bei einem Bauunternehmen entscheiden würde, welches er dann bei einem angestrebten Jobwechsel, allenfalls im Interesse eines Auftraggebers, zu kontrollieren hätte. Im vorliegenden Fall brachte der BF jedoch vor, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar sei, da er in seiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig bei Ingenieurbüros gearbeitet hätte, welche im Rahmen der örtlichen Bauaufsicht tätig seien und dessen Aufgabe vor allem die Vertretung des Bauherrn sei. Hingegen seien die am Markt tätigen Firmen – darunter auch die Firma römisch 40 – regelmäßig bei großen Infrastrukturprojekten auf Auftragnehmerseite involviert. Der BF sehe darin eine wesentliche Erschwerung einer zukünftigen Beschäftigung in seinem bisherigen Beruf, zumal er sich somit für eine Beschäftigung bei einem Bauunternehmen entscheiden würde, welches er dann bei einem angestrebten Jobwechsel, allenfalls im Interesse eines Auftraggebers, zu kontrollieren hätte. Ob die vermittelte Tätigkeit eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert, ist nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 AlVG allerdings nur zu prüfen, wenn die Vermittlung eine Tätigkeit betrifft, die nicht dem "bisherigen Tätigkeitsbereich" des Arbeitslosen entspricht.Ob die vermittelte Tätigkeit eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert, ist nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG allerdings nur zu prüfen, wenn die Vermittlung eine Tätigkeit betrifft, die nicht dem "bisherigen Tätigkeitsbereich" des Arbeitslosen entspricht. Wie die belangte Behörde dazu zu Recht ausführt, wurde im Betreuungsplan vom 28.11.2022 mit dem BF festgehalten, dass er über Berufserfahrung als technischer Berater und Bautechniker verfüge und eine Stelle als Bautechniker suche. Der BF war vor dem Bezug von Arbeitslosengeld als Bautechniker beschäftigt. Die angebotene Stelle ist gleichfalls als Bautechniker, jedoch dem Bereich der Auftragnehmerseite zuzuordnen. Der BF gab zudem in der mündlichen Verhandlung an, dass er bisher Tätigkeiten wie Rechnungsprüfung, Bauüberwachung vor Ort, Dokumentation, Mehrkostenvermeidung und Besprechung ausgeübt habe. Ebenso waren im Vermittlungsvorschlag der belangten Behörde unter anderem Tätigkeiten wie die Überwachung der Bauausführung, Prüfen der Rechnungen von Lieferanten/Subunternehmen sowie der Unterstützung in Kalkulationsphase enthalten. Im Zusammenhang mit dem Berufsbild "Bautechniker" kann der belangten Behörde sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall beim zugewiesenen Dienstverhältnis als Bautechniker bei der Firma XXXX von einer Vermittlung im bisherigen Tätigkeitsbereich ausgegangen ist. Es handelt sich bei der konkreten Beschäftigung zudem um eine Vollzeitstelle.Im Zusammenhang mit dem Berufsbild "Bautechniker" kann der belangten Behörde sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall beim zugewiesenen Dienstverhältnis als Bautechniker bei der Firma römisch 40 von einer Vermittlung im bisherigen Tätigkeitsbereich ausgegangen ist. Es handelt sich bei der konkreten Beschäftigung zudem um eine Vollzeitstelle. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher festzuhalten, dass bezüglich der angebotenen Stelle keine „Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich“ iSd § 9 Abs. 3 AlVG vorliegt, da sich die Beschreibung der Aufgabenbereiche im Vermittlungsvorschlag mit dem bisherigen Aufgabenbereich des BF im Zuge seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bautechniker im Wesentlichen deckt.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher festzuhalten, dass bezüglich der angebotenen Stelle keine „Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich“ iSd Paragraph 9, Absatz 3, AlVG vorliegt, da sich die Beschreibung der Aufgabenbereiche im Vermittlungsvorschlag mit dem bisherigen Aufgabenbereich des BF im Zuge seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bautechniker im Wesentlichen deckt. Der seitens des BF vorgebrachte Berufsschutz stellt zudem nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 3 AlVG lediglich auf die vermittelte "Tätigkeit" - nicht aber auf die Art des Dienstgebers - ab (vgl. VwGH 25.05.2011, 2008/08/0072). Insofern kann dem Vorbringen des BF, wonach er eine Erschwerung einer künftigen Verwendung im Beruf ausschließlich aufgrund der Vermittlung einer konkreten Beschäftigung auf Auftragnehmerseite erkenne, nicht gefolgt werden. Das Höchstgericht hat in dieser Entscheidung die Zulässigkeit der Vermittlung auch für einen Fall, indem Berufsschutz – wie im vorliegenden Fall - nach § 9 Abs. 3 AlVG gegeben war und daher dort unter der Voraussetzung, dass die im Rahmen des angebotenen Dienstverhältnisses zu leistenden Dienste dem bisherigen Tätigkeitsbereich des Arbeitslosen entsprechen, ausdrücklich anerkannt.Der seitens des BF vorgebrachte Berufsschutz stellt zudem nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG lediglich auf die vermittelte "Tätigkeit" - nicht aber auf die Art des Dienstgebers - ab vergleiche VwGH 25.05.2011, 2008/08/0072). Insofern kann dem Vorbringen des BF, wonach er eine Erschwerung einer künftigen Verwendung im Beruf ausschließlich aufgrund der Vermittlung einer konkreten Beschäftigung auf Auftragnehmerseite erkenne, nicht gefolgt werden. Das Höchstgericht hat in dieser Entscheidung die Zulässigkeit der Vermittlung auch für einen Fall, indem Berufsschutz – wie im vorliegenden Fall - nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG gegeben war und daher dort unter der Voraussetzung, dass die im Rahmen des angebotenen Dienstverhältnisses zu leistenden Dienste dem bisherigen Tätigkeitsbereich des Arbeitslosen entsprechen, ausdrücklich anerkannt. Wenn der BF seinen Rechtsstandpunkt bekräftigend ausführt, dass sich die zugewiesene Beschäftigung auf Auftragnehmerseite im Falle eines eventuellen Jobwechsels nachteilig für ihn auswirken könne, übersieht er damit, dass er mit dieser Konzentration auf eine bestimmte (in der fernen Zukunft möglicherweise antretbare, sohin erst mit diesem momentum die Arbeitslosigkeit beendende) Beschäftigung auf Auftraggeberseite eine Vermittlung auf eine am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Arbeitsstelle (Beschäftigung auf Auftragnehmerseite) kategorisch ausschließt und damit seine Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt, die eine der Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes ist, in Frage stellt. Weiters verlangt das Gesetz nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187 und VwGH 16.11.2011, 2008/08/0240). Bei dieser Sachlage war der BF daher dazu verpflichtet, den ersten Schritt zu einer Bewerbung zu setzen und das gewünschte Bewerbungsschreiben für Zwecke einer Vorauswahl in Form eines Lebenslaufes abzugeben. Mit einem solchen Schritt ist nämlich für ihn keine weitere besondere Verpflichtung verbunden, insbesondere nicht jene, in weiterer Folge auch eine Beschäftigung anzunehmen, die sich als für ihn unzumutbar herausstellt. Weiters verlangt das Gesetz nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. vergleiche VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187 und VwGH 16.11.2011, 2008/08/0240). Bei dieser Sachlage war der BF daher dazu verpflichtet, den ersten Schritt zu einer Bewerbung zu setzen und das gewünschte Bewerbungsschreiben für Zwecke einer Vorauswahl in Form eines Lebenslaufes abzugeben. Mit einem solchen Schritt ist nämlich für ihn keine weitere besondere Verpflichtung verbunden, insbesondere nicht jene, in weiterer Folge auch eine Beschäftigung anzunehmen, die sich als für ihn unzumutbar herausstellt. Ungeachtet dessen kann für den BF in Hinblick auf zukünftige Jobaussichten jedenfalls keine Erschwernis oder eine Einschränkung erkannt werden, sondern steht der BF ganz im Gegenteil aufgrund der erweiterten Erfahrungen im bautechnischen Sektor ein größerer Berufspool zur Verfügung. Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung selbst vor, dass ebenso Tätigkeiten auf Auftragnehmerseite für zukünftige Tätigkeiten auf Auftraggeberseite von Vorteil sein könnten. Da dem BF sohin eine Tätigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich und in Vollzeit angeboten wurde, war nicht zu prüfen, ob das Entgelt die 80% Grenze der letzten Bemessungsgrundlage erreicht hätte. Der belangten Behörde ist daher darin zuzustimmen, dass die dem BF zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprach.Der belangten Behörde ist daher darin zuzustimmen, dass die dem BF zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG entsprach. Einer arbeitssuchenden Person steht es zwar frei, ungeachtet einer Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS, eine von ihr gewählte versicherungspflichte Beschäftigung anzutreten. Es steht ihr aber nicht frei, die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern oder zu vereiteln (vgl. auch VwGH vom 04.09.
  3. 2011/08/0200). Einer arbeitssuchenden Person steht es zwar frei, ungeachtet einer Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS, eine von ihr gewählte versicherungspflichte Beschäftigung anzutreten. Es steht ihr aber nicht frei, die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern oder zu vereiteln vergleiche auch VwGH vom 04.09.
  4. 2011/08/0200). Dies ist dem BF jedoch vorzuwerfen, indem er eigenmächtig und ohne vorherige Rücksprache mit der belangten Behörde sich nicht auf das zugewiesene Stellenangebot bewarb. Damit liegt - ausgehend von der objektiven Zumutbarkeit der Beschäftigungsaufnahme - eindeutig eine Vereitelungshandlung vor. Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die mangelnde Bewerbung auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des BF war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Darüber hinaus ist zu sagen, dass der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Durch die unterbliebene Bewerbung tritt die Billigung, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, deutlich zutage. Der BF war daher verpflichtet, die ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Was die Frage des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 10 Abs 3 AlVG anbelangt, so ist Folgendes auszuführen: Was die Frage des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG anbelangt, so ist Folgendes auszuführen: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Der BF brachte dazu in der mündlichen Verhandlung vor, dass seine Bewerbungen im Mai 2023 zu einem Angestelltenverhältnis in seinem Tätigkeitsbereich, nämlich in einem auf Bauüberwachung fokussierenden Ingenieurbüro, geführt haben. Der Umstand, dass diese Tätigkeit durch den Dienstgeber im Probemonat beendet worden sei, habe der BF im Dezember 2022 noch nicht wissen können, weshalb im konkreten Fall berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen würden. Die Beschäftigungsaufnahme beim Dienstgeber XXXX m.b.H. erfolgte erst am XXXX und somit mehr als zwei Monate nach Beginn der Sperrfrist ( XXXX bis XXXX ). Somit hat der BF nicht zeitnah iSd ständigen Judikatur durch den VwGH eine nachhaltige (zumindest 3wöchige) Beschäftigung aufgenommen.Die Beschäftigungsaufnahme beim Dienstgeber römisch 40 m.b.H. erfolgte erst am römisch 40 und somit mehr als zwei Monate nach Beginn der Sperrfrist ( römisch 40 bis römisch 40 ). Somit hat der BF nicht zeitnah iSd ständigen Judikatur durch den VwGH eine nachhaltige (zumindest 3wöchige) Beschäftigung aufgenommen. Vor diesem Hintergrund kann der Beschäftigung des BF bei der XXXX m.b.H. von XXXX bis XXXX in Anbetracht der doch fehlenden unmittelbaren zeitlichen Nähe zur konkreten Sperre keine Bedeutung beigemessen werden, die eine Nachsicht bedingen würde.Vor diesem Hintergrund kann der Beschäftigung des BF bei der römisch 40 m.b.H. von römisch 40 bis römisch 40 in Anbetracht der doch fehlenden unmittelbaren zeitlichen Nähe zur konkreten Sperre keine Bedeutung beigemessen werden, die eine Nachsicht bedingen würde. Ernsthafte, sogleich nach der vorgeworfenen Ablehnung des gegenständlichen Beschäftigungsangebots begonnene und sodann konsequent weiterverfolgte Bemühungen betreffend diese am XXXX begonnenen Arbeitsverhältnisse konnte der BF somit nicht vorweisen. Ernsthafte, sogleich nach der vorgeworfenen Ablehnung des gegenständlichen Beschäftigungsangebots begonnene und sodann konsequent weiterverfolgte Bemühungen betreffend diese am römisch 40 begonnenen Arbeitsverhältnisse konnte der BF somit nicht vorweisen. Die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft vermochte die Aufnahme der nach der gegenständlichen Ausschlussfrist begonnenen Dienstverhältnisse folglich nicht auszugleichen. Auch sonstige berücksichtigungswürdige Gründe liegen nicht vor. Eine Nachsicht kann somit auch aus diesem Grund nicht erteilt werden. Insgesamt vermochte der BF mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun. Die Entscheidung der belangten Behörde erging daher zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2272434.1.00

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