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{'item': 'I411 2271265-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2024 GeschäftszahlI411 2271265-1 SpruchI411 2271265-1/12E, I411 2271265-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 03.01.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 03.01.2024 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 AsylG wird der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit einer Verfolgung aufgrund der Probleme ihres Vaters mit der „Mafia“ bzw. einer Gang begründete. Mit dem Bescheid vom 22.02.2017, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ist die aufschiebende Wirkung aberkannt worden (Spruchpunkt V.).Mit dem Bescheid vom 22.02.2017, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ist die aufschiebende Wirkung aberkannt worden (Spruchpunkt römisch fünf.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.03.2017, GZ: I415 2150220-1/3E, als unbegründet ab.
  2. Nach Abschluss des Asylverfahrens kam die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und beantragte erstmals am 10.01.2019 die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs 1 Z 2 AsylG.
  3. Nach Abschluss des Asylverfahrens kam die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und beantragte erstmals am 10.01.2019 die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG. Dem Antrag war ein Schreiben einer Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels beigelegt, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin seit 21.12.2018 als Betroffene des Frauenhandels in Betreuung und Beratung sei. Die Beschwerdeführerin habe am 27.12.2018 als Opfer und Zeugin von Menschenhandel ausgesagt und sei als besonders schutzbedürftiges Opfer eingestuft worden. Sie sei ein Opfer von Menschenhandel und stehe für weitere Ermittlungen als Zeugin zur Verfügung. Zeuginnen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel sei eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen.
  4. Kurz nach der Antragstellung am 10.01.2019 ersuchte das Bundesamt die Landespolizeidirektion XXXX um Abgabe einer Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz.
  5. Kurz nach der Antragstellung am 10.01.2019 ersuchte das Bundesamt die Landespolizeidirektion römisch 40 um Abgabe einer Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz. Mit Schreiben vom 27.03.2019 teilte die Landespolizeidirektion XXXX dem Bundesamt mit, dass der Sachverhalt, ob die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel sei, nicht geklärt werden habe können und keine Anhaltspunkte zur Ausforschung der unbekannten Täter vorliegen würden. Es lägen Umstände vor, die es sehr zweifelhaft erscheinen lassen, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden wäre. Es gäbe Hinweise auf beträchtliche Geldmittel und Designer und Markenkleidung in ihrem Besitz. Das Ermittlungsverfahren sei am 05.03.2019 eingestellt worden. Die Voraussetzungen gemäß § 57 Abs 1 Z 2 und 3 AsylG lägen nicht vor. Mit Schreiben vom 27.03.2019 teilte die Landespolizeidirektion römisch 40 dem Bundesamt mit, dass der Sachverhalt, ob die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel sei, nicht geklärt werden habe können und keine Anhaltspunkte zur Ausforschung der unbekannten Täter vorliegen würden. Es lägen Umstände vor, die es sehr zweifelhaft erscheinen lassen, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden wäre. Es gäbe Hinweise auf beträchtliche Geldmittel und Designer und Markenkleidung in ihrem Besitz. Das Ermittlungsverfahren sei am 05.03.2019 eingestellt worden. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG lägen nicht vor.
  6. Mit Schriftsatz vom 27.02.2020 gab die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung bekannt, alle laufenden Anträge beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuziehen.
  7. Am 10.09.2020 brachte die Beschwerdeführerin sodann einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG ein.
  8. Am 10.09.2020 brachte die Beschwerdeführerin sodann einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein. Mit Schreiben vom 28.06.2021 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit, dass die Abweisung ihres Antrags beabsichtigt sei und sie gebeten werde, nachstehende Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen zu beantworten. Darüber hinaus erteilte das Bundesamt ihr einen Verbesserungsauftrag zur Behebung des Mangels der Nichtvorlage mehrerer Unterlagen. Sie wurde unter anderem aufgefordert, ein gültiges Reisedokument binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorzulegen. Hierauf erstattete die Beschwerdeführerin am 30.07.2021 eine Stellungnahme.
  9. Am 30.08.2021 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. In der Einvernahme gab sie unter anderem an, ihren gegenständlichen Antrag auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG ändern zu wollen.
  10. Am 30.08.2021 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. In der Einvernahme gab sie unter anderem an, ihren gegenständlichen Antrag auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG ändern zu wollen.
  11. Am 07.12.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen (weiteren) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs 1 Z 2 AsylG.
  12. Am 07.12.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen (weiteren) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG. In der am 13.12.2022 nachgereichten Antragsbegründung, in welcher ein Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV wegen der Nichtvorlage eines Reisepasses gestellt worden ist, brachte sie im Wesentlichen vor, Opfer von Menschenhändlern geworden zu sein. Ihre größte Furcht sei, nach Nigeria abgeschoben zu werden. Die Menschenhändler seien stark vernetzt und könnten sie bei einer Rückkehr aufspüren. In Nigeria hätte sie keine Unterstützung durch Bekannte oder Verwandte zu erwarten. In der am 13.12.2022 nachgereichten Antragsbegründung, in welcher ein Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV wegen der Nichtvorlage eines Reisepasses gestellt worden ist, brachte sie im Wesentlichen vor, Opfer von Menschenhändlern geworden zu sein. Ihre größte Furcht sei, nach Nigeria abgeschoben zu werden. Die Menschenhändler seien stark vernetzt und könnten sie bei einer Rückkehr aufspüren. In Nigeria hätte sie keine Unterstützung durch Bekannte oder Verwandte zu erwarten. Als alleinstehende Frau müsste sie in Nigeria großen Hindernissen entgegentreten. Die Aussichten in Nigeria seien wenig erfolgsversprechend, zumal sie mehrere Jahre in Europa aufhältig gewesen sei und als Fremde zurückkehren würde. Eine Rückkehr wäre nicht zumutbar. Auch eine Abwägung gemäß Art 8 EMRK sei zu ihren Gunsten zu entscheiden. Durch ihren Lebensgefährten habe sie einen familiären Anknüpfungspunkt in Österreich. Zudem sei es ihr nicht möglich, einen Reisepass zu erhalten, da sie den alten Reisepass, der von Menschenhändlern entwendet worden sei, nicht zur Vorlage bringen könne. Als alleinstehende Frau müsste sie in Nigeria großen Hindernissen entgegentreten. Die Aussichten in Nigeria seien wenig erfolgsversprechend, zumal sie mehrere Jahre in Europa aufhältig gewesen sei und als Fremde zurückkehren würde. Eine Rückkehr wäre nicht zumutbar. Auch eine Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK sei zu ihren Gunsten zu entscheiden. Durch ihren Lebensgefährten habe sie einen familiären Anknüpfungspunkt in Österreich. Zudem sei es ihr nicht möglich, einen Reisepass zu erhalten, da sie den alten Reisepass, der von Menschenhändlern entwendet worden sei, nicht zur Vorlage bringen könne.
  13. Am 01.02.2023 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX ein, in welcher fremdenpolizeiliche Bedenken gegen die Erteilung des von der Beschwerdeführerin beantragten Aufenthaltstitel geäußert wurden. Die LPD XXXX verwies auf die letzte Stellungnahme vom März 2019 und berichtete, dass sich der Sachverhalt in Hinblick auf die behaupteten strafbaren Handlungen (Menschenhandel) nicht geändert habe und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht vorlägen.
  14. Am 01.02.2023 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion römisch 40 ein, in welcher fremdenpolizeiliche Bedenken gegen die Erteilung des von der Beschwerdeführerin beantragten Aufenthaltstitel geäußert wurden. Die LPD römisch 40 verwies auf die letzte Stellungnahme vom März 2019 und berichtete, dass sich der Sachverhalt in Hinblick auf die behaupteten strafbaren Handlungen (Menschenhandel) nicht geändert habe und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht vorlägen.
  15. Mit Schreiben vom 08.02.2023 informierte das Bundesamt die Beschwerdeführerin, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels (§ 57 Abs 1 Z 2 AsylG) nicht gegeben seien und beabsichtigt sei, ihren Antrag abzuweisen. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Daraufhin gab die Beschwerdeführerin am 28.02.2023 eine Stellungnahme ab.
  16. Mit Schreiben vom 08.02.2023 informierte das Bundesamt die Beschwerdeführerin, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) nicht gegeben seien und beabsichtigt sei, ihren Antrag abzuweisen. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Daraufhin gab die Beschwerdeführerin am 28.02.2023 eine Stellungnahme ab.
  17. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2023 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
  18. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2023 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
  19. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 26.04.
  20. Am 03.01.2024 führte das BVwG die mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertretung erschien. Darüber hinaus wurden die Psychologin Mag.a XXXX , die der Beschwerdeführerin im März 2023 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte, und der deutsche Staatsangehörige XXXX , der die Beschwerdeführerin finanziell unterstützt, als Zeugen einvernommen.
  21. Am 03.01.2024 führte das BVwG die mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertretung erschien. Darüber hinaus wurden die Psychologin Mag.a römisch 40 , die der Beschwerdeführerin im März 2023 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte, und der deutsche Staatsangehörige römisch 40 , der die Beschwerdeführerin finanziell unterstützt, als Zeugen einvernommen. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, welcher als Zeuge geladen wurde, blieb der Verhandlung fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: 1.
  23. Zur Beschwerdeführerin: Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Ihre Identität steht fest. Sie ist an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt. Ansonsten leidet sie an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig. In Nigeria besuchte sie jahrelang eine Schule und war ihr Lebensunterhalt gesichert. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2017, GZ: I415 2150220-1/3E, vollinhaltlich abgewiesen worden ist. Nach Abschluss des Asylverfahrens kam sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Am 24.03.2017 entfernte sie sich eigenmächtig von der ihr zugewiesenen Grundversorgungsstelle und meldete einen Hauptwohnsitz an der Adresse eines Freundes in XXXX an. Anfang 2018 verließ sie diese Wohnadresse ohne sich abzumelden und tauchte unter. Nach Abschluss des Asylverfahrens kam sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Am 24.03.2017 entfernte sie sich eigenmächtig von der ihr zugewiesenen Grundversorgungsstelle und meldete einen Hauptwohnsitz an der Adresse eines Freundes in römisch 40 an. Anfang 2018 verließ sie diese Wohnadresse ohne sich abzumelden und tauchte unter. In der Folge hielt sich die Beschwerdeführerin unregelmäßig und unangemeldet an verschiedenen Adressen auf und war für die österreichischen Behörden nicht greifbar. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste sie für kurze Zeit nach Deutschland und entzog sich dem in Österreich geführten Verfahren zu ihrer Außerlandesbringung. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in einem Nachtklub trat eine andere Asylwerberin aus Nigeria, die im Bundesgebiet der Prostitution nachging, unter der Identität der Beschwerdeführerin auf. Diese gestand anlässlich einer Einvernahme am 10.08.2018 ein, dass sie den Ausweis der Beschwerdeführerin benützt hat. Am 07.12.2018 wurde die Beschwerdeführerin in XXXX festgenommen, als sie versuchte sich eine Aufenthaltskarte für Asylwerber neu ausstellen zu lassen.Am 07.12.2018 wurde die Beschwerdeführerin in römisch 40 festgenommen, als sie versuchte sich eine Aufenthaltskarte für Asylwerber neu ausstellen zu lassen. Mit Mandatsbescheid vom 07.12.2018 ordnete das Bundesamt über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zur Sicherung ihrer Abschiebung an. Die gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit am 17.12.2018 mündlich verkündetem und am 08.04.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis, GZ: W197 2211090-1/12E und W197 2211090-2/3E, ab. Im Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin aus der Schubhaft entlassen. Bis dato ging die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Von einem deutschen Staatsangehörigen aus XXXX , der für sie eine Patenschaftserklärung abgab, wird ihr eine Mietwohnung zur Verfügung stellt und wird sie monatlich finanziell unterstützt. Von einem deutschen Staatsangehörigen aus römisch 40 , der für sie eine Patenschaftserklärung abgab, wird ihr eine Mietwohnung zur Verfügung stellt und wird sie monatlich finanziell unterstützt. Aktuell führt sie mit dem nigerianischen Staatsangehörigen XXXX eine Beziehung, den sie im Jahr 2020 auf einer Geburtstagsparty kennenlernte und mit dem sie noch dieses Jahr zusammenziehen möchte. Ihr Partner gab für sie am 23.09.2021 eine Patenschaftserklärung ab. Aktuell führt sie mit dem nigerianischen Staatsangehörigen römisch 40 eine Beziehung, den sie im Jahr 2020 auf einer Geburtstagsparty kennenlernte und mit dem sie noch dieses Jahr zusammenziehen möchte. Ihr Partner gab für sie am 23.09.2021 eine Patenschaftserklärung ab. Währen ihres Aufenthalts in Österreich setzte die Beschwerdeführerin erste Integrationsschritte. Sie absolvierte am 29.05.2021 die Integrationsprüfung A2, besitzt ein ÖSD Deutschzertifikat B1, welches am 27.10.2021 ausgestellt wurde, und schloss zwei Arbeitsvorverträge ab. Abgesehen davon schloss sie mehrere Freundschaften und bestätigte die Caritas, dass sie sich im Bereich Hilfe in Not bei der Caritas freiwillig engagierte. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht vorbestraft. 1.
  24. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, Opfer von Menschenhandel zu sein: Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden ist und zur Prostitution gezwungen wurde. 1.
  25. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-11-21 10:47 Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen. Zu den landesweiten und regionsunspezifischen Bedrohungen gehören: (Kindes)Entführungen, Raub, Klein- und Cyberkriminalität, Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten, Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab. Allein in den ersten 45 Tagen unter dem neugewählten Präsidenten Bola Tinubu wurden 230 Todesopfer verschiedener Krisenherde gezählt. Es handelt sich hierbei um eine konservative Zählung (ÖB 10.2023). Banditentum und interkommunale Gewalt kommen in allen Regionen Nigerias vor (UKFCDO 4.11.2023a). Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch in anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 31.10.2023). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (UKFCDO 4.11.2023a). Beim Jahrestag der #EndSARS Proteste (Demonstrationen, die nach einem Massaker am 20.10.2020, wobei zwölf Menschen zu Tode kamen, zur Auflösung der für Gewaltanwendung gegen und Tötung von Zivilisten bekannten Spezialeinheit SARS - Special Anti-Robbery Squad führten) am 22.10.2022 wurden erneute Demonstrationen nicht zum Ort des damaligen Massakers durchgelassen (RANE 27.10.2022). [Anm.: Die Einheit wurde nach dem Massaker nicht faktisch aufgelöst, sondern in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt (EASO 6.2021).] Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleichen mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus (ÖB 10.2023). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleichen mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus (ÖB 10.2023). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 weiter verschlechtert (AA 24.11.2022). Angriffe erfolgen vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWAP [Islamischer Staat Westafrika Provinz] in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa, aber es gab auch bedeutende Anschläge in Gombe, Kano, Kaduna, Plateau, Bauchi und Taraba (UKFCDO 4.11.2023b). Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB 10.2023; vgl. FH 13.4.2023). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.11.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 10.2023).Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB 10.2023; vergleiche FH 13.4.2023). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.11.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 10.2023). Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 24.11.2022). In der letzten Zeit hat es dort eine Anzahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 4.11.2023c). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 24.11.2022). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 31.10.2023). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 31.10.2023). Das Risiko terroristischer Angriffe hat sich durch im Jahr 2022 und danach erfolgte Attacken des ISWAP im Federal Capital Territory (FCT) erhöht (UKFCDO 4.11.2023b). In der Zeitspanne von Juli 2022 bis Juli 2023 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.265), Zamfara

(877), Kaduna
(637), Niger
(542). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Jigawa
(6), Ekiti
(9), Gombe
(11)(CFR 1.7.2023). Intensive Unsicherheit und Gewalt haben seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.10.2023): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 14.11.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 CFR - Council on Foreign Relations (1.7.023): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 14.11.2023 EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022 FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 RANE Worldview (27.10.2022): Two Years After the 'Lekki Massacre,' Police Brutality Still Looms Large Over Nigerian Elections, kostenpflichtiger Thinktank, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf, https://worldview.stratfor.com/article/two-years-after-lekki-massacre-police-brutality-still-looms-large-over-nigerian-elections?id=743c2bc617&e=43cabd063c&uuid=6937d4b7-893f-49da-915f-228fcd1e0261&mc_cid=04da2dd08c&mc_eid=43cabd063c,Zugriff 10.11.2022 UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (4.11.2023a): Foreign travel advice - Nigeria - Summary, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 14.11.2023 UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (4.11.2023b): Foreign travel advice - Nigeria - Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/terrorism, Zugriff 14.11.2023 UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (4.11.2023c): Foreign travel advice - Nigeria - Safety and Security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/safety-and-security, Zugriff 14.11.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-11-21 09:54 Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 10.2023). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 24.11.2022). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB 10.2023), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 24.11.2022) und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 10.2023).Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 10.2023). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 24.11.2022). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB 10.2023), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 24.11.2022) und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 10.2023). Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung, Terroristen und kriminelle Gruppen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und terroristische Gruppen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 20.3.2023); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen; Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige nationaler/rassischer/ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 20.3.2023). Frauen sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 13.4.2023).Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung, Terroristen und kriminelle Gruppen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und terroristische Gruppen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 20.3.2023); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen; Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige nationaler/rassischer/ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 20.3.2023). Frauen sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 13.4.2023). Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten, strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (USDOS 20.3.2023). Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren (AA 24.11.2022). Im Juni 2022 verurteilte ein Scharia-Gericht im Bundesstaat Bauchi einen Mann zu 30 Peitschenhieben, weil er einen elektrischen Ventilator aus einer Moschee gestohlen hatte (USDOS 20.3.2023).Die in den Jahren 2000 aus 2001, eingeführten, strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (USDOS 20.3.2023). Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren (AA 24.11.2022). Im Juni 2022 verurteilte ein Scharia-Gericht im Bundesstaat Bauchi einen Mann zu 30 Peitschenhieben, weil er einen elektrischen Ventilator aus einer Moschee gestohlen hatte (USDOS 20.3.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089579.html, Zugriff 16.5.2023 FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023 Relevante Bevölkerungsgruppen FRAUEN Letzte Änderung 2023-11-21 15:46 Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 24.11.2022, STDOK 3.12.2021), kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023, MBZ 1.2023). Seit der Pandemie haben sich prekäre Lebensverhältnisse und Obdachlosigkeit verschlimmert, und das führt Frauen in weitere ökonomische Abhängigkeiten und Perspektivlosigkeit (LEFÖ 2023). Des Weiteren besteht Benachteiligung im Bereich der Bildung (FH 13.4.2023; vgl. MBZ 1.2023). Der Zugang dazu ist für Frauen grundsätzlich schwierig, viele von ihnen arbeiten bereits im Kindesalter in der Landwirtschaft und lernen nie richtig lesen und schreiben (LEFÖ 2023). Frauen werden in der patriarchalen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt (AA 24.11.2022; vgl. STDOK 3.12.2021). So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Vor allem im Osten des Landes werden entwürdigende Witwenzeremonien praktiziert. Zum Beispiel werden Witwen gezwungen, sich den Kopf zu rasieren, oder sie werden unter Hausarrest gestellt und vergewaltigt. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 24.11.2022). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden, vor allem für die mittleren und höheren sozialen Klassen (BS 23.2.2022). Dennoch sind Frauen von Diskriminierungen in allen Formen betroffen (LEFÖ 2023). Frauen sind formal politisch gleichberechtigt, aber restriktive gesellschaftliche Normen schränken ihre Beteiligung in der Praxis ein (FH 13.4.2023).Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 24.11.2022, STDOK 3.12.2021), kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023, MBZ 1.2023). Seit der Pandemie haben sich prekäre Lebensverhältnisse und Obdachlosigkeit verschlimmert, und das führt Frauen in weitere ökonomische Abhängigkeiten und Perspektivlosigkeit (LEFÖ 2023). Des Weiteren besteht Benachteiligung im Bereich der Bildung (FH 13.4.2023; vergleiche MBZ 1.2023). Der Zugang dazu ist für Frauen grundsätzlich schwierig, viele von ihnen arbeiten bereits im Kindesalter in der Landwirtschaft und lernen nie richtig lesen und schreiben (LEFÖ 2023). Frauen werden in der patriarchalen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt (AA 24.11.2022; vergleiche STDOK 3.12.2021). So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Vor allem im Osten des Landes werden entwürdigende Witwenzeremonien praktiziert. Zum Beispiel werden Witwen gezwungen, sich den Kopf zu rasieren, oder sie werden unter Hausarrest gestellt und vergewaltigt. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 24.11.2022). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden, vor allem für die mittleren und höheren sozialen Klassen (BS 23.2.2022). Dennoch sind Frauen von Diskriminierungen in allen Formen betroffen (LEFÖ 2023). Frauen sind formal politisch gleichberechtigt, aber restriktive gesellschaftliche Normen schränken ihre Beteiligung in der Praxis ein (FH 13.4.2023). Frauen ist es in Nigeria gesellschaftlich nicht zugedacht, Karriere zu machen. Männer gelten als Versorger der Familie (STDOK 3.12.2021). Nigeria hat laut Policy and Legal Advocacy Centre einen der geringsten Anteile an politischer Vertretung durch Frauen weltweit. Nach den Parlamentswahlen 2023 gewannen Frauen nur drei von 109 Sitzen im Senat und 13 von 360 Sitzen im Repräsentantenhaus, ein Rückgang gegenüber den Wahlen 2019. Seit der Demokratisierung 1999 gab es keine Staatspräsidentin; zudem gibt es derzeit keine Gouverneurin und nur zwei stellvertretende Gouverneurinnen (ÖB 10.2023). Gebildete Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen sowie im expandierenden Privatsektor. Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz (STDOK 3.12.2021; vgl. BS 23.2.2022). Und Frauen nehmen zudem eine vitale Rolle in der informellen Wirtschaft, der Landwirtschaft und beim Verkauf von Nahrungsmitteln ein. Üblicherweise ist es für Frauen also – unter Berücksichtigung der allgemein hohen Arbeitslosigkeit – möglich, eine Arbeit zu finden. Die Art der Arbeit hängt von der Bildung ab (STDOK 3.12.2021). Gebildete Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen sowie im expandierenden Privatsektor. Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz (STDOK 3.12.2021; vergleiche BS 23.2.2022). Und Frauen nehmen zudem eine vitale Rolle in der informellen Wirtschaft, der Landwirtschaft und beim Verkauf von Nahrungsmitteln ein. Üblicherweise ist es für Frauen also – unter Berücksichtigung der allgemein hohen Arbeitslosigkeit – möglich, eine Arbeit zu finden. Die Art der Arbeit hängt von der Bildung ab (STDOK 3.12.2021). Die COVID-19-Krise festigt die Geschlechterungleichheit am Arbeitsmarkt (STDOK 3.12.2021; vgl. MBZ 1.2023). Im Juli/August 2018 haben 82 Prozent der Männer und 72 Prozent der Frauen im Arbeitsalter gearbeitet, jedoch sind diese Anteile mit Stand September 2020 auf 78 Prozent bei Männern und 65 Prozent bei Frauen gesunken (STDOK 3.12.2021). Forschungsergebnisse des International Rescue Committee und anderer Organisationen zu den Auswirkungen der COVID-19-Krise auf Frauen zeigen, dass fast 73 Prozent der befragten Frauen Probleme hatten, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen (MBZ 1.2023).Die COVID-19-Krise festigt die Geschlechterungleichheit am Arbeitsmarkt (STDOK 3.12.2021; vergleiche MBZ 1.2023). Im Juli/August 2018 haben 82 Prozent der Männer und 72 Prozent der Frauen im Arbeitsalter gearbeitet, jedoch sind diese Anteile mit Stand September 2020 auf 78 Prozent bei Männern und 65 Prozent bei Frauen gesunken (STDOK 3.12.2021). Forschungsergebnisse des International Rescue Committee und anderer Organisationen zu den Auswirkungen der COVID-19-Krise auf Frauen zeigen, dass fast 73 Prozent der befragten Frauen Probleme hatten, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen (MBZ 1.2023). Rechtlich ist keine Vorschrift vorhanden, die gleiche Bezahlung für Frauen und Männer für gleichwertige Tätigkeiten festschreibt. Es gibt auch kein Diskriminierungsverbot bei der Einstellung von Angestellten. Im formalen Sektor bleiben Frauen unterrepräsentiert (USDOS 20.3.2023). Frauen werden für dieselbe Arbeit nicht gleich bezahlt wie Männer, und Frauen haben als Haushaltsvorstände oft Schwierigkeiten, Geschäftskredite oder Steuerabzüge und -ermäßigungen zu erhalten (MBZ 1.2023). Im September 2022 ratifizierte Nigeria das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Gewalt und Belästigung (C190) und war damit das erste Land in Westafrika und das achte Land weltweit, das dies tat. Der Vertrag verpflichtet Nigeria, umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Arbeitswelt zu gewährleisten, die frei von Gewalt und Belästigung ist, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt und sexueller Belästigung (HRW 12.1.2023). Reproduktive Rechte sind weiter beinahe nicht-existent. Riskante Schwangerschaftsabbrüche sind für bis zu 30 Prozent der gesamten Müttersterblichkeit verantwortlich, nur wenige Frauen im gebärfähigen Alter haben Zugang zu Verhütungsmitteln und Menstruationsprodukten. Abtreibungen sind nach wie vor gesetzlich verboten (das Gesetz stammt aus der britischen Kolonialzeit), außer sie sind zum gesundheitlichen Schutz der Mutter erforderlich. Wer gegen das Gesetz verstößt, riskiert eine Gefängnisstrafe von sieben Jahren (die Frau) oder 14 Jahren (die/der Ausführende) (ÖB 10.2023). Die am weitesten verbreiteten gewalttätigen Handlungen gegen Frauen in Nigeria beinhalten sexuelle Belästigung, physische Gewalt, schädliche traditionelle Praktiken, emotionale und psychische Gewalt sowie sozioökonomische Gewalt. Vielen Opfern mangelt es an einem strukturierten Sozialsystem sowie am Zugang zu Hotlines und Notunterkünften (STDOK 3.12.2021). Häusliche Gewalt durch Ehepartner, Vergewaltigungen, sexualisierte Übergriffe und Überfälle sind weit verbreitet und betreffen eine hohe Anzahl an Frauen und Mädchen (LEFÖ 2023). Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sexueller, körperlicher, psychologischer und sozioökonomischer Gewalt sowie mit schädlichen traditionellen Praktiken. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, Genitalverstümmelung (FGM/C) usw. Straftatbestände dar (VA 20.1.2021; vgl. STDOK 3.12.2021). Durchgesetzt wird das Gesetz von NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons) (VA 20.1.2021; vgl. STDOK 3.12.2021). Die Bundesstaaten Borno, Taraba, Gombe und Zamfara führten 2022 das VAPP ein. Damit hatte das Gesetz in 35 der 36 Bundesstaaten des Landes Gültigkeit (ÖB 10.2023).Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sexueller, körperlicher, psychologischer und sozioökonomischer Gewalt sowie mit schädlichen traditionellen Praktiken. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, Genitalverstümmelung (FGM/C) usw. Straftatbestände dar (VA 20.1.2021; vergleiche STDOK 3.12.2021). Durchgesetzt wird das Gesetz von NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons) (VA 20.1.2021; vergleiche STDOK 3.12.2021). Die Bundesstaaten Borno, Taraba, Gombe und Zamfara führten 2022 das VAPP ein. Damit hatte das Gesetz in 35 der 36 Bundesstaaten des Landes Gültigkeit (ÖB 10.2023). Die nigerianische Polizei verfügt in allen Bundesstaaten über eigene Gender Desks zur Betreuung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt. Vergehen können der FCIID Gender (Force Criminal Intelligence and Investigation Department Gender) der nigerianischen Polizei oder auch beim NHRC (National Human Rights Council) gemeldet werden (STDOK 3.12.2021). Generell ist es für Frauen schwierig, rechtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen oder Entschädigung zu erhalten. Verfahren dauern sehr lange und kosten viel Geld. Zudem wird auf Opfer Druck ausgeübt. Folglich werden viele Verfahren entweder gar nicht eröffnet, oder aber sie verlaufen im Sand. Sowohl NAPTIP als auch NGOs bieten Beratung und rechtliche Unterstützung im Bereich häusliche Gewalt, auch Anwälte werden zur Verfügung gestellt. In größeren Städten – etwa Abuja, Lagos oder Port Harcourt – sind Frauen besser sensibilisiert und eher bereit, einen gewalttätigen Ehemann zu verlassen (STDOK 3.12.2021). Häusliche Gewalt bleibt weit verbreitet (STDOK 3.12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, ÖB 10.2023). Diese wird in gewissem Maße sozial akzeptiert (STDOK 3.12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Züchtigung eines Kindes, einer Ehefrau, von Schülerinnen oder Hausangestellten ist in den Staaten im Norden Nigerias legal, solange sie nicht zu schweren Verletzungen führt (ÖB 10.2023). Im Falle von häuslicher Gewalt kann sich das Opfer an die Polizei wenden, allerdings schreitet letztere nicht in jedem Fall ein. Manchmal werden Opfer wieder zum Täter nach Hause geschickt. Nach anderen Informationen ist es durchaus sinnvoll, sich an die Polizei zu wenden. Ist das Opfer verletzt, kommt es mitunter zu Verhaftungen. Der Großteil der Opfer erstattet jedenfalls bei häuslicher Gewalt keine Anzeige (STDOK 3.12.2021).Häusliche Gewalt bleibt weit verbreitet (STDOK 3.12.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022, ÖB 10.2023). Diese wird in gewissem Maße sozial akzeptiert (STDOK 3.12.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Züchtigung eines Kindes, einer Ehefrau, von Schülerinnen oder Hausangestellten ist in den Staaten im Norden Nigerias legal, solange sie nicht zu schweren Verletzungen führt (ÖB 10.2023). Im Falle von häuslicher Gewalt kann sich das Opfer an die Polizei wenden, allerdings schreitet letztere nicht in jedem Fall ein. Manchmal werden Opfer wieder zum Täter nach Hause geschickt. Nach anderen Informationen ist es durchaus sinnvoll, sich an die Polizei zu wenden. Ist das Opfer verletzt, kommt es mitunter zu Verhaftungen. Der Großteil der Opfer erstattet jedenfalls bei häuslicher Gewalt keine Anzeige (STDOK 3.12.2021). Zahlreiche Mädchen oder Frauen sind sexueller Gewalt ausgesetzt (STDOK 3.12.2021). Vergewaltigungen sind gesetzlich verboten, jedoch nicht innereheliche Vergewaltigung (USDOS 20.3.2023). Vergewaltigungen bleiben weit verbreitet. Im Prinzip kann sich ein Vergewaltigungsopfer an die Polizei wenden. Die Praxis gestaltet sich allerdings schwierig. Viele Mädchen und Frauen wenden sich aufgrund mangelnden Vertrauens oder aus Angst vor einem mit der Vergewaltigung einhergehenden Stigma weder an die Polizei noch an Gerichte oder Gesundheitseinrichtungen (STDOK 3.12.2021). Oft kommen Zwangsehen aufgrund von Armut zustande, manchmal kommt es auch zu lange im Vorfeld arrangierten Ehen. Zwangsehen sind im Norden verbreiteter als im Süden. Im Fall einer drohenden Zwangsehe können sich Betroffene an eine kirchliche Institution oder an traditionelle Führer wenden. Meist hilft aber nur die Flucht (STDOK 3.12.2021). Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Genitalverstümmelung (FGM) auf nationaler Ebene [Anm.:VAPP] (USDOS 20.3.2023; vgl. STDOK 3.12.2021). Allerdings haben nur wenige (nach einer Angabe: 13) Bundesstaaten tatsächlich Gesetze zum Verbot von FGM verabschiedet. Gesetze gegen FGM werden kaum vollzogen. Die bisher verhängten, geringfügigen Geldstrafen sind bei der Bekämpfung von FGM unzureichend. Im FCT kann eine Frau hinsichtlich FGM staatlichen Schutz finden; außerhalb davon gestaltet sich dies schwierig. Zwar gibt es Aufklärungskampagnen und eine nationale Strategie zur Bekämpfung von FGM, doch liegen kaum Berichte vor, wonach die Regierung gegen FGM vorgeht (STDOK 3.12.2021).Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Genitalverstümmelung (FGM) auf nationaler Ebene [Anm.:VAPP] (USDOS 20.3.2023; vergleiche STDOK 3.12.2021). Allerdings haben nur wenige (nach einer Angabe: 13) Bundesstaaten tatsächlich Gesetze zum Verbot von FGM verabschiedet. Gesetze gegen FGM werden kaum vollzogen. Die bisher verhängten, geringfügigen Geldstrafen sind bei der Bekämpfung von FGM unzureichend. Im FCT kann eine Frau hinsichtlich FGM staatlichen Schutz finden; außerhalb davon gestaltet sich dies schwierig. Zwar gibt es Aufklärungskampagnen und eine nationale Strategie zur Bekämpfung von FGM, doch liegen kaum Berichte vor, wonach die Regierung gegen FGM vorgeht (STDOK 3.12.2021). Regional bestehen große Unterschiede. Die Regionen Süd-Ost und Süd-West sind am stärksten betroffen. Insgesamt ist die Verbreitung von FGM jedenfalls rückläufig (STDOK 3.12.2021). Eine am 13.12.2023 veröffentlichte wissenschaftliche Analyse von Erhebungen zur FGM-Prävalenzrate in Nigeria ab 2008 kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Anteil der von FGM betroffenen nigerianischen Mädchen mit Ausnahme der Bundesstaaten Bauchi, Kaduna und Taraba stetig zurückgeht. Ein Rückgang sei insbesondere in städtischen Gebieten und im Süden des Landes festzustellen. Die individuelle Gefahr, FGM unterzogen zu werden, erhöht sich dagegen für Mädchen, deren Mütter arm, ohne Zugang zu Bildung und Medien sowie von Entscheidungen im Haushalt ausgeschlossen sind (BAMF 23.1.2023). Die geringste Verbreitung von FGM besteht bei wohlhabenden Frauen, gebildeten Frauen, jenen, die in städtischem Milieu leben oder deren Mutter selbst nicht beschnitten ist (STDOK 3.12.2021). Gemäß Nigeria Demographic and Health Survey 2018 [Anm. alle fünf Jahre veröffentlicht] waren 20 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren von FGM betroffen (USDOS 20.3.2023; vgl. BAMF 23.1.2023).Regional bestehen große Unterschiede. Die Regionen Süd-Ost und Süd-West sind am stärksten betroffen. Insgesamt ist die Verbreitung von FGM jedenfalls rückläufig (STDOK 3.12.2021). Eine am 13.12.2023 veröffentlichte wissenschaftliche Analyse von Erhebungen zur FGM-Prävalenzrate in Nigeria ab 2008 kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Anteil der von FGM betroffenen nigerianischen Mädchen mit Ausnahme der Bundesstaaten Bauchi, Kaduna und Taraba stetig zurückgeht. Ein Rückgang sei insbesondere in städtischen Gebieten und im Süden des Landes festzustellen. Die individuelle Gefahr, FGM unterzogen zu werden, erhöht sich dagegen für Mädchen, deren Mütter arm, ohne Zugang zu Bildung und Medien sowie von Entscheidungen im Haushalt ausgeschlossen sind (BAMF 23.1.2023). Die geringste Verbreitung von FGM besteht bei wohlhabenden Frauen, gebildeten Frauen, jenen, die in städtischem Milieu leben oder deren Mutter selbst nicht beschnitten ist (STDOK 3.12.2021). Gemäß Nigeria Demographic and Health Survey 2018 [Anm. alle fünf Jahre veröffentlicht] waren 20 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren von FGM betroffen (USDOS 20.3.2023; vergleiche BAMF 23.1.2023). Sind beide Eltern gegen FGM, können sie die Beschneidung in der Regel verhindern. Allerdings kann es zu Stigmatisierung von und/oder Druck auf Eltern und Tochter kommen. Durch einen Umzug können Eltern die Beschneidung ihrer Tochter am ehesten verhindern. Möchte sich ein Mädchen selbst nicht beschneiden lassen, dann hilft in der Regel nur die Flucht. Es gibt allerdings eine große Zahl von Organisationen, die sich mit FGM befassen (STDOK 3.12.2021). Menschenhandel, auch der inner-nigerianische, ist weit verbreitet. Für Opfer des Menschenhandels besteht zudem das Risiko eines „Re-Trafficking“. Gleichzeitig werden aus dem Ausland mittellos zurückkommende Nigerianerinnen als Verliererinnen stigmatisiert. Der Bundesstaat Edo ist Knotenpunkt und Quelle für den Menschenhandel, 80 bis 90 Prozent der im Rahmen von Menschenhandel nach Europa gekommenen Prostituierten stammen aus nur drei LGAs [Local Government Areas] in Edo (STDOK 3.12.2021). Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung der Arbeitskraft ist verboten. Die vorgesehenen Strafen sind ausreichend streng. NAPTIP ist die zentrale Stelle für die Bekämpfung des Menschenhandels. Es sind jedoch auch viele andere Behörden eingebunden. In neun Bundesstaaten – darunter Edo – wurden Task Forces zur Bekämpfung des Menschenhandels eingerichtet. NAPTIP agiert u.a. auch als Ermittlungsbehörde. Bisher ist es NAPTIP in den vergangenen Jahren gelungen, dass mehr als 400 Täter des Menschenhandels verurteilt worden sind. Zudem hat die Behörde mehr als 17.000 Opfer gerettet. Dabei hat für Opfer die Strafverfolgung der Täter oft nur geringe Priorität. Die Opfer sind in erster Linie an ihrer eigenen (Re-)Integration interessiert (STDOK 3.12.2021). Die nigerianische Regierung [Anm.: via NAPTIP] hat im Zeitraum April 2021 bis März 2022 insgesamt 852 Untersuchungen bei Fällen von Menschenhandel eingeleitet, darunter 323 Fälle von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, 168 zum Zweck der Ausbeutung von Arbeitskräften und 361 unspezifizierte Fälle (AA 24.11.2022). NAPTIP kann als – im nigerianischen Vergleich – durchaus effektive Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedstaaten bei der Reintegration (ÖB 10.2023). NAPTIP implementiert den Großteil der Regierungsprogramme zur Unterstützung von Überlebenden des Menschenhandels, darunter Familienzusammenführung, Unterkünfte, Beratung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Ausbildung und finanzielle Unterstützung. Des Weiteren gibt es ein starkes Netzwerk nationaler NGOs, die ähnliche Dienste anbieten (STDOK 3.12.2021). NAPTIP betreibt für Opfer von Menschenhandel Frauenhäuser im ganzen Land. Mehr als 10.000 Personen wurde dort bereits geholfen. Im FCT ist NAPTIP für die Durchsetzung des VAPP zuständig, dort können auch Gewaltopfer in NAPTIP-Frauenhäusern untergebracht werden. Neben NAPTIP gibt es auch NGOs, welche über Frauenhäuser verfügen. Meist liegt auch dort der Fokus auf Opfern des Menschenhandels. Es gibt aber auch regionale sowie bundesweit operierende NGOs, die sich um alleinstehende Frauen, sowie Opfer von häuslicher Gewalt und FGM kümmern. Diese Organisationen betreiben Wohn- und Bildungsmöglichkeiten für Frauen. In den meisten Schutzeinrichtungen wird auch einfache medizinische Betreuung angeboten sowie psychosoziale Beratung. Frauenhäuser sind in der Regel temporäre Unterkünfte. In den Frauenhäusern wird – wenn nötig – versucht, die Familie ausfindig zu machen. Opfer kehren nach dem Leben in einem Frauenhaus üblicherweise zu ihren Familien zurück (STDOK 3.12.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.1.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw04-2023.html, Zugriff 24.1.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022 FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023 LEFÖ - Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels
(2023): Monitoringbericht Projektreise Nigeria, übermittelt via E-Mail, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf. MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande] (1.2023): Country of origin information report Nigeria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/2023/01/31/general-country-of-origin-information-report-nigeria-january-2023/Country+of+Origin+Information+Report+Nigeria+January+2023.pdf, Zugriff 6.11.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.12.2021): Themenbericht - Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066684/NIGR_THEM_Frauen_2021_12_03_KE.pdf, Zugriff 11.10.2022 USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023 VA - Vertrauensanwalt der ÖB Abuja (20.1.2021): Bericht des VA, übermittelt via e-mail am 21.1.2021, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf (ALLEINSTEHENDE) FRAUEN: INTERNE RELOKATION, RÜCKKEHR, MENSCHENHANDEL Letzte Änderung 2023-11-21 15:48 Nigeria hat einen der höchsten Prozentsätze an alleinerziehenden Müttern weltweit. In einem Artikel vom Jänner 2021 heißt es, dass 9,5 Prozent der nigerianischen Bevölkerung alleinerziehende Mütter sind; 75 Prozent davon sind zwischen 15 und 24 Jahre alt. Die jüngste NDHS-Bevölkerungserhebung aus dem Jahr 2018 zeigt, dass 14,7 Prozent der ländlichen Haushalte und 21,8 Prozent der städtischen Haushalte von Frauen geführt werden. Obwohl alleinerziehende Mütter in Nigeria im Vergleich zu den weltweiten Mustern wohlhabender und besser ausgebildet sind, sind die meisten alleinerziehenden Frauen Mütter im Teenageralter und leben in ländlichen Gebieten (MBZ 1.2023). Im Allgemeinen können Frauen überall alleine leben – allerdings unter teils schwierigen Umständen. Aufgrund des vorherrschenden traditionellen Rollenbildes werden allein lebende Frauen sozial weniger akzeptiert als verheiratete Frauen. Zahlreiche regional und bundesweit operierende NGOs unterstützen alleinstehende Frauen und Mütter in Notlage (STDOK 3.12.2021). Alleinstehende Frauen sind im Süden Nigerias häufiger anzutreffen als im Norden (MBZ 1.2023) Hinsichtlich der Akzeptanz alleinstehender Frauen gibt es tendenziell ein Nord-Süd-Gefälle. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (STDOK 3.12.2021; vgl. MBZ 1.2023). Der Wechsel des Wohnorts ist für alleinstehende Frauen und Mütter ohne Netzwerk schwierig (STDOK 3.12.2021). Frauen, die sich anderswo niederlassen wollen, können dies praktisch nicht ohne eine Art soziales Sicherheitsnetz. Ihr Erfolg hängt von ihrer eigenen sozioökonomischen Situation und der Verfügbarkeit von Hilfe durch Familie und/oder Freunde ab (MBZ 1.2023),Im Allgemeinen können Frauen überall alleine leben – allerdings unter teils schwierigen Umständen. Aufgrund des vorherrschenden traditionellen Rollenbildes werden allein lebende Frauen sozial weniger akzeptiert als verheiratete Frauen. Zahlreiche regional und bundesweit operierende NGOs unterstützen alleinstehende Frauen und Mütter in Notlage (STDOK 3.12.2021). Alleinstehende Frauen sind im Süden Nigerias häufiger anzutreffen als im Norden (MBZ 1.2023) Hinsichtlich der Akzeptanz alleinstehender Frauen gibt es tendenziell ein Nord-Süd-Gefälle. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (STDOK 3.12.2021; vergleiche MBZ 1.2023). Der Wechsel des Wohnorts ist für alleinstehende Frauen und Mütter ohne Netzwerk schwierig (STDOK 3.12.2021). Frauen, die sich anderswo niederlassen wollen, können dies praktisch nicht ohne eine Art soziales Sicherheitsnetz. Ihr Erfolg hängt von ihrer eigenen sozioökonomischen Situation und der Verfügbarkeit von Hilfe durch Familie und/oder Freunde ab (MBZ 1.2023), Aus europäischer Sicht ist die Lage für alleinstehende Mütter schwierig, wenn es ihnen nicht gelingt, eine Arbeit zu finden oder wenn kein entsprechendes Netzwerk vorhanden ist. Meist ist für alleinstehende, geschiedene oder verwitwete Frauen aber ein solches familiäres Netzwerk vorhanden, um hier unterstützend einzugreifen. Und üblicherweise ist es für alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden. Die meisten von ihnen arbeiten auch – abhängig vom Bildungsgrad – z. B. in der Landwirtschaft, im Kleingewerbe, als Reinigungskraft oder Haushaltshilfe, oder sie betreiben eine Straßenküche. Kinderbetreuung kann bei besser verdienenden Frauen durch Kindermädchen erfolgen. Frauen im informellen Sektor nehmen ihre Kinder meist zur Arbeit mit (STDOK 3.12.2021). 18 Prozent der nigerianischen Haushalte werden von Frauen geführt. Alleinstehende Frauen können eigenständig Wohnungen mieten sowie leben und arbeiten – vor allem in größeren Städten wie Abuja und Lagos. Ein Großteil der bei der Fact Finding Mission (FFM) Nigeria 2019 befragten Quellen gab dies an, nur zwei Quellen gaben widersprüchlich dazu an, dass ein männlicher Bürge benötigt wird (STDOK 3.12.2021). Die effektive staatliche Institution NAPTIP [National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons] ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen (STDOK 3.12.2021; vgl. ÖB 10.2023). Die Behörde unterhält in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros. Daneben gibt es weitere staatliche und halbstaatliche Einrichtungen zur Unterstützung von Rückkehrerinnen sowie NGOs, die Hilfe für Rückkehrerinnen anbieten. Für alleinstehende Frauen, die aus Europa zurückkehren, besteht kein generelles Stigma. Hat die Frau im Ausland Geld verdient, wird sie willkommen geheißen. Kommt sie mittellos zurück, gilt sie oft als Schande für die Gemeinschaft (STDOK 3.12.2021). NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet unter anderem auch Integrationshilfe (ÖB 10.2023).Die effektive staatliche Institution NAPTIP [National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons] ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen (STDOK 3.12.2021; vergleiche ÖB 10.2023). Die Behörde unterhält in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros. Daneben gibt es weitere staatliche und halbstaatliche Einrichtungen zur Unterstützung von Rückkehrerinnen sowie NGOs, die Hilfe für Rückkehrerinnen anbieten. Für alleinstehende Frauen, die aus Europa zurückkehren, besteht kein generelles Stigma. Hat die Frau im Ausland Geld verdient, wird sie willkommen geheißen. Kommt sie mittellos zurück, gilt sie oft als Schande für die Gemeinschaft (STDOK 3.12.2021). NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet unter anderem auch Integrationshilfe (ÖB 10.2023). NAPTIP bietet unter anderem um 2.000 US-Dollar mehrmonatige Rehabilitierung (psychologische Betreuung) und Berufstraining für ehemalige Zwangsprostituierte an (ÖB 10.2023). Generell gibt es neben NAPTIP noch andere NGOs, welche über Frauenhäuser verfügen. Meist liegt der Fokus aber auf Menschenhandel (NHRC 9./10.2019). NAPTIP verfügt in Nigeria über mehrere Schutzeinrichtungen, vermittelt Frauen aber auch an andere Organisationen – etwa MeCAHT oder WOTCLEF – weiter (NAPTIP 9./10.2019). Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind alleinstehende Frauen oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 22.2.2022). Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in denen eine Person keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, und es je nach Art der Bedrohung durch nicht-staatliche Akteure und die Lebensumstände der Person die Möglichkeit eines Wohnortswechsels gibt. Im Allgemeinen dürfte der Wechsel des Wohnortes für alleinstehende Frauen ohne Zugang zu einem unterstützenden Netzwerk schwieriger sein (UKHO 9.2021). Für alleinstehende Frauen besteht die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 24.11.2022). In Nigeria sind neben den UNO-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche teilweise auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Ehefrauen der Gouverneure sind in von ihnen finanzierten gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv: Sie betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten. Daneben unterstützen sie zahlreiche Aufklärungskampagnen, zum Beispiel für Krebs-Vorsorgeuntersuchungen oder gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, unter anderem bei der Straßenreinigung (ÖB 10.2023). Eine Auswahl spezifischer Hilfsorganisationen für Frauen: WACAOL - Women Aid Collective, No 9 Matthias Ilo Avenue, New Haven Extension by Akanu Ibia Airport Flyover, Enugu State. Tel: +234
(0)7035779083, +234
(0)8095757590, E-Mail: wacolnig@gmail.com, wacol@wacolnigeria.org, wacolnig@yahoo.com. WACOL ist eine Wohltätigkeitsorganisation und bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste (WACOL o.D.). WARDC - Women Advocates Research and Documentation Centre; Lagos Office: No 22, Afariogun street, off Obafemi Awolowo way, Ikeja Underbridge, Lagos; Abuja Office: No 17, Iwopin close off ondo street, behind Area 1 shopping complex, Garki-Abuja; Tel: +234
(0)8180056401, +234
(0)8055951858; E-Mail: info@wardcnigeria.org, womenadvocate@yahoo.com. WARDC ist eine Frauenrechtsorganisation in Nigeria, die Frauen, die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und anderen Frauenrechtsverletzungen geworden sind, unentgeltlich Rechtsberatung anbietet. Seit seiner Gründung hat WARDC über 450 Fälle vor Gericht verhandelt, vier Sammelklagen angestrengt und durchschnittlich sechs Frauen pro Woche zu Rechts- und Sozialberatung in Fragen geschlechtsspezifischer Gewalt und anderen zivilrechtlichen Angelegenheiten, die Frauen betreffen, empfangen (WARDC o.D.). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 3.10.2022 MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande] (1.2023): Country of origin information report Nigeria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/2023/01/31/general-country-of-origin-information-report-nigeria-january-2023/Country+of+Origin+Information+Report+Nigeria+January+2023.pdf, Zugriff 6.11.2023 NAPTIP - National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [Nigeria] (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf. NHRC - National Human Rights Commission [Nigeria] (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf. ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.12.2021): Themenbericht - Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066684/NIGR_THEM_Frauen_2021_12_03_KE.pdf, Zugriff 11.10.2022 UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060292/NGA_CPIN_Internal_Relocation.pdf, Zugriff 11.10.2022 WACOL - Women Aid Collective (o.D.a): Contact us today, https://wacolnigeria.org/contacts/, Zugriff 7.11.2023 WACOL - Women Aid Collective (o.D.b): Home, https://wacolnigeria.org/, Zugriff 7.11.2023 WARDC - Women Advocates Research and Documentation Centre (o.D.): About us, https://wardcnigeria.org/about-us/#whoweare, Zugriff 7.11.2023 Grundversorgung Letzte Änderung 2023-11-21 16:28 Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB 10.2023; vgl. ABG 8.2023) mit geschätzten mehr als 230 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB 10.2023). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 8.2023) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2023; vgl. ÖB 10.2023).Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB 10.2023; vergleiche ABG 8.2023) mit geschätzten mehr als 230 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB 10.2023). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 8.2023) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2023; vergleiche ÖB 10.2023). Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitierte. Von 2015 bis 2022 gingen die Wachstumsraten jedoch zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf geld- und wechselkurspolitische Verzerrungen, steigende Haushaltsdefizite aufgrund der geringeren Ölproduktion und eines kostspieligen Kraftstoffsubventionsprogramms, zunehmenden Handelsprotektionismus und externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie zurückzuführen war. Die geschwächten wirtschaftlichen Fundamentaldaten führten dazu, dass die anhaltende Inflation des Landes im August 2023 mit 25,8 Prozent einen 17-Jahres-Höchststand erreichte, was in Verbindung mit dem schleppenden Wachstum Millionen von Nigerianern in Armut stürzt. Es wird erwartet, dass die Wirtschaft zwischen 2023 und 2025 um durchschnittlich 3,4 Prozent wachsen wird, wobei die eingeleiteten Reformen, die Erholung in der Landwirtschaft und im Dienstleistungssektor sowie der mit der Zeit wachsende Spielraum für staatliche Entwicklungsausgaben von Nutzen sein werden (WB 2.10.2023). Nigeria leidet, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet über 95 Prozent der Exporteinnahmen und über 60 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Er stagnierte während der letzten Jahre jedoch in seiner Entwicklung und trägt lediglich ca. acht Prozent zum BIP bei. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und
  1. Gleichzeitig stellt der Import von raffinierten Erdölprodukten den größten Ausgabeposten bei den Importen dar. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber auch dadurch, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil auf den Betrieb von Dieselgeneratoren beruht. Eine deutliche Verbesserung der Situation sollte sich aus den Ergebnissen der Turn-Around-Wartungsarbeiten an den großen staatlichen Raffinerien sowie aus der Inbetriebnahme der weltgrößten Einstrang-Ölraffinerie durch die private Dangote Group ergeben (ÖB 10.2023). Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB 10.2023). Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 220 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 8.2023). Nigeria verfügt durch in den 1950er bzw. 1970er-Jahren entdeckte umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, weitreichend unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (ÖB 10.2023). Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP, herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB 10.2023). Die Inflation bei Lebensmitteln in Nigeria erreichte im Juli 2022 22 Prozent und verursachte große Probleme, da die Familien darum kämpfen, sich Lebensmittel leisten zu können. Im Juni 2022 gab die Bundesregierung bekannt, dass 2 Millionen Haushalte von ihrem Conditional Cash Transfer (CCT) Programm profitieren (HRW 12.1.2023). Präsident Bola Tinubu hat Medienberichten zufolge am 13.7.2023 den Ausnahmezustand für die Ernährungssicherheit ausgerufen, um steigende Lebensmittelpreise und -knappheit zu bekämpfen. Mit dem Ziel, Engpässen bei der Nahrungsmittelversorgung entgegenzuwirken, habe die Regierung sofortige, mittel- und langfristige Interventionen konzipiert. Diese reichen von der Bereitstellung von Düngemitteln und Getreide bis hin zur Übertragung der Verantwortung für Nahrung und Wasser an den Nationalen Sicherheitsrat (National Security Council) und weiteren Maßnahmen. Auch sollen ärmere Haushalte finanzielle Zuwendungen erhalten. Laut Medienberichten hat auch der Internationale Währungsfonds vor steigenden Nahrungsmittelpreisen in Nigeria gewarnt. Zu den vielen Ursachen zählen demnach Überschwemmungsfolgen und hohe Düngemittelkosten (BAMF 17.7.2023). Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten. Ein Nigerianer, der im Jahr 2020 geboren wurde, wird voraussichtlich nur 36 Prozent so produktiv sein, wie er es sein könnte, wenn er uneingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheit hätte - der siebentniedrigste Humankapitalindex der Welt. Die schwache Schaffung von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten, in den Arbeitsmarkt, und viele Arbeitnehmer entscheiden sich auf der Suche nach besseren Möglichkeiten für die Auswanderung (WB 2.10.2023). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Etwa 60 Prozent der geschätzten 200 Millionen Menschen leben in absoluter Armut (BS 23.2.2022). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag, 30 Prozent (ca 71 Millionen Menschen) in extremer Armut (ÖB 10.2023). Nach Schätzungen der Weltbank leben über 95 Millionen Nigerianer in Armut und müssen mit etwa 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Eine Untersuchung von Human Rights Watch aus dem Jahr 2021 ergab, dass Nigeria über kein funktionierendes Sozialschutzsystem verfügt, das die Bürger vor wirtschaftlichen Schocks schützt (HRW 12.1.2023). Der gesetzlich vorgesehene nigerianische Mindestlohn liegt bei NGN 30.000,- (EUR 36) und kann den Mindestnahrungsbedarf einer erwachsenen Person im Monat nicht decken, da der Wert von Grundnahrungsmitteln für ein gesundes Leben eines Erwachsenen in einem Monat Anfang 2023 bei NGN 48.120 (EUR 59) lag. Dies entspricht einem Anstieg von 17,42 Prozent im Vergleich zum Jahresbeginn
  2. Weitere Steigerungen können aufgrund der hohen Inflation und Abschaffung des staatlich gestützten Wechselkurses und der Treibstoffsubvention erwartet werden. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen) Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB 10.2023). Laut dem National Bureau of Statistics in Nigeria betrug die Arbeitslosigkeit im Q1 2023 4,1 und 5,3 Prozent im Q
  3. Diese sehr niedrigen Zahlen sind auf eine Änderung der Methodik im August 2023 zurückzuführen, laut der jene Personen als erwerbstätig gelten, die innerhalb der letzten Woche zumindest eine Stunde einer bezahlten Arbeit nachgingen (WKO 10.2023). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) [Anm.: vor Änderung der Methodik] die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem
  4. Quartal
  5. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 10.2023; vgl. WKO 10.2023). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2023; vgl. BS 23.2.2022).Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) [Anm.: vor Änderung der Methodik] die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem
  6. Quartal
  7. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 10.2023; vergleiche WKO 10.2023). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2023; vergleiche BS 23.2.2022). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 23.2.2022). Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2023). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 23.2.2022). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2023). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Der Durchschnittspreis für Reis, das wichtigste Grundnahrungsmittel in Nigeria, stieg im Jahresvergleich um 24 Prozent auf 555 NGN (EUR 0,67) im Mai 2023 gegenüber 447 NGN (EUR 0,54) im Mai 2022 (ÖB 10.2023). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021). Wachstumshemmend wirkten sich bis vor Kurzem, neben einer Reihe anderer Faktoren, die hohen Subventionszahlungen des nigerianischen Staates für die Stützung des Benzinpreises aus. Zuletzt entsprachen sie etwa einem Drittel der gesamten Steuereinnahmen. Der seit Ende Mai amtierende Präsident Bola Tinubu schaffte am Tag seines Amtsantritts die Subvention des Benzinpreises, ein jahrzehntealtes Goldenes Kalb der nigerianischen Politik, ersatzlos ab. Durch das Einschalten der Justiz gelang es ihm, Massenproteste zu verhindern. Der Benzinpreis hat sich dadurch verdreifacht. Das hat nicht nur die direkten Transportkosten massiv erhöht, sondern auch die Kosten für Lebensmittel und andere Güter des täglichen Bedarfs und trug damit erheblich zur hohen Inflation bei (WKO 10.2023). Infolge massiver Überschwemmungen im September und Oktober 2022 sind nach Einschätzung der Vereinten Nationen (UN) in Nigeria mittlerweile mehr als 2,5 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Dazu zählen demnach 1,5 Millionen Kinder, die durch sich ausbreitende Krankheiten, Hunger oder Ertrinken bedroht sind. Es handelt sich um die schlimmsten Überflutungen der vergangenen zehn Jahre. 34 der insgesamt 36 Bundesstaaten sind von den Überschwemmungen betroffen. Mehr als 600 Menschen sind ums Leben gekommen, mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben ihr Zuhause verloren (TS 22.10.2022). Extreme Wetterereignisse wie Überschwemmungen und Hitze haben an Intensität und Häufigkeit zugenommen, insbesondere in den nördlichen Teilen des Landes. Diese Klimarisiken haben bereits zu einem Rückgang der Pro-Kopf-Nahrungsmittelproduktion beigetragen, sodass der Anteil der Bevölkerung, der von Unterernährung betroffen ist, von 6,5 Prozent im Jahr 2004 auf 12,7 Prozent im Jahr 2020 gestiegen ist (WB 31.3.2023). Im Nordosten Nigerias benötigen UN-Angaben vom 28.6.2023 zufolge rund sechs Millionen Menschen humanitäre Hilfe. In den Bundesstaaten Borno, Adamawa und Yobe sind 4,3 Millionen Menschen in den kommenden Monaten unmittelbar von Hunger bedroht. 700.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut von lebensgefährlicher Unterernährung bedroht – doppelt so viele wie 2022 und viermal so viele wie
  8. Ursachen sind die schwierige Wirtschaftslage Nigerias mit hoher Inflation und die jahrelange Sicherheitskrise aufgrund der Bedrohungslage durch die islamistischen Gruppierungen Boko Haram und Islamic State West Africa Province (ISWAP). Die Unsicherheit hindert viele Menschen daran, Landwirtschaft zu betreiben oder ein Einkommen zu erzielen. Das UN-Nothilfeprogramm hat die Weltgemeinschaft dazu aufgefordert, eingeplante Hilfsgelder auszuzahlen (BAMF 4.7.2023). Quellen: ABG - Africa Business Guide (8.2023): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 9.11.2023 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.7.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw29-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 9.11.2023 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.7.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw27-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 5.7.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf , Zugriff 3.10.2022 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 4.10.2022 TS - Tagesschau / NDR (22.10.2022): Überschwemmungen in Nigeria - 2,5 Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/nigeria-ueberschwemmungen-un-101.html, Zugriff 9.11.2022 WB - World Bank (2.10.2023): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugrifff 9.11.2023 WB - World Bank (31.3.2023): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugrifff 27.6.2023 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Wirtschaftsbericht Nigeria, https://www.wko.at/wien/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 9.11.2023 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2023-11-21 16:31 Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 24.11.2022). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (0,6 Prozent des BIP für Gesundheit) (ÖB 10.2023). Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (54,7 Jahre laut Human Development Report 2020), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB 10.2023). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 24.11.2022). Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 24.11.2022). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB 10.2023). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 24.11.2022). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 24.11.2022). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert (Dataphyte 24.12.2021). Die drei Prozent der Bevölkerung (Dataphyte 24.12.2021; vgl. TL 11.2022) im Alter von 15-49 Jahren (TL 11.2022), die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021).Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert (Dataphyte 24.12.2021). Die drei Prozent der Bevölkerung (Dataphyte 24.12.2021; vergleiche TL 11.2022) im Alter von 15-49 Jahren (TL 11.2022), die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021). Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 24.11.2022). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB 10.2023). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 24.11.2022). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB 10.2023). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 Dataphyte (24.12.2021): Health Insurance in Nigeria - Only 3% of Nigerians are Covered, https://www.dataphyte.com/latest-reports/development/health-insurance-in-nigeria-only-3-of-nigerians-are-covered/, Zugriff 21.10.2022 EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Report on medical care Nigeria (political context; economy; socio-cultural features; organisation of the health system; healthcare human resources; pharmaceutical sector; patient pathways; insurance; cost; treatments; mental healthcare; selected medicines price list), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 21.10.2022 TL - The Lancet (11.2022): Nigeria's mandatory health insurance and the march towards universal health coverage, https://www.thelancet.com/journals/langlo/article/PIIS2214-109X
(22)00369-2/fulltext, Zugriff 28.6.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 Rückkehr Letzte Änderung 2023-11-22 08:03 Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2023).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2023). Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten. Nach der COVID-19 bedingten Suspendierung der Repatriierungsflüge wurden diese im März 2022 wieder aufgenommen und Landegenehmigungen erteilt (ÖB 10.2023). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 24.11.2022). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2023). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 24.11.2022). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2023). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 24.11.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zur Beschwerdeführerin: Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2017, GZ: I415 2150220-1/3E, und vom 08.04.2019, GZ: W197 2211090-1/12E und W197 2211090-2/3E, aus den Angaben der Beschwerdeführerin in den niederschriftlichen Einvernahmen, in der durchgeführten Verhandlung und im Verfahren eingebrachten Stellungnahmen und aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (u.a. Patenschaftserklärungen, Zeugnis zur Integrationsprüfung A2, ÖSD Zertifikat B1, Arbeitsvorverträge vom 17.01.2022 und 22.12.2023, Schreiben der Caritas vom 04.02.2022 betreffend die Freiwilligenarbeit, klinisch-psychologischer Befundbericht vom 19.03.2023). Da die Beschwerdeführerin am 25.01.2019 von der nigerianischen Botschaft als nigerianische Staatsbürgerin identifiziert wurde und einen Staatsbürgerschaftsnachweis besitzt, der ihr von der nigerianischen Botschaft in XXXX am 12.02.2020 ausgestellt wurde, steht ihre Identität fest. Da die Beschwerdeführerin am 25.01.2019 von der nigerianischen Botschaft als nigerianische Staatsbürgerin identifiziert wurde und einen Staatsbürgerschaftsnachweis besitzt, der ihr von der nigerianischen Botschaft in römisch 40 am 12.02.2020 ausgestellt wurde, steht ihre Identität fest. Dass sie bisher in Österreich keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellung zur Entlassung aus der Schubhaft ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Melderegister. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
  4. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, Opfer von Menschenhandel zu sein: Die Beschwerdeführerin begründete ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung damit, Opfer von Menschenhändlern geworden zu sein. Am 27.12.2018 wurde sie von einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX als Zeugin im Verfahren wegen des Verdachtes auf Menschenhandels einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, über eine Freundin eine Dame kennengelernt zu haben, die ihr einen Flug von Lagos nach Paris organisiert habe. Die Dame habe sie dann seit 2015 in Frankreich und Deutschland gezwungen, als Prostituierte zu arbeiten, damit sie die Schulden für die Verbringung nach Europa und dergleichen tilge. Im Jänner 2017 sei sie mit dem Zug nach Österreich geflüchtet und habe um Asyl angesucht. Die Dame habe mit ihr immer Kontakt gehalten und ihr aufgetragen nach XXXX zu fahren. Dort habe sie ein Mann erwartet, der sie wieder zurück nach Deutschland gebracht habe, wo sie dann wieder als Prostituierte habe arbeiten müssen. Im Mai 2018 sei sie wieder nach Österreich zurückgekehrt, weil sie nicht mehr als Prostituierte arbeiten habe können und wollen. Am 27.12.2018 wurde sie von einem Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 als Zeugin im Verfahren wegen des Verdachtes auf Menschenhandels einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, über eine Freundin eine Dame kennengelernt zu haben, die ihr einen Flug von Lagos nach Paris organisiert habe. Die Dame habe sie dann seit 2015 in Frankreich und Deutschland gezwungen, als Prostituierte zu arbeiten, damit sie die Schulden für die Verbringung nach Europa und dergleichen tilge. Im Jänner 2017 sei sie mit dem Zug nach Österreich geflüchtet und habe um Asyl angesucht. Die Dame habe mit ihr immer Kontakt gehalten und ihr aufgetragen nach römisch 40 zu fahren. Dort habe sie ein Mann erwartet, der sie wieder zurück nach Deutschland gebracht habe, wo sie dann wieder als Prostituierte habe arbeiten müssen. Im Mai 2018 sei sie wieder nach Österreich zurückgekehrt, weil sie nicht mehr als Prostituierte arbeiten habe können und wollen. Im gegenständlichen Fall ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch bei einer Gesamtbetrachtung kein Glauben beizumessen. Konkret fällt insbesondere ins Gewicht, dass sie im Verfahren über ihren Asylantrag in Österreich mit keinem Wort erwähnte, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, weshalb die gesamte Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin darunter leidet. Einerseits behauptet sie, im Jänner 2017 nach Österreich geflüchtet zu sein, andererseits machte sie im Asylverfahren aber nicht geltend, zur Prostitution gezwungen worden zu sein, und soll sie vielmehr weiterhin mit der Dame, die sie zur Arbeit als Prostituierte gezwungen haben soll, in Kontakt gestanden sein und deren Anweisungen befolgt haben, weshalb sie nach ihrer Ankunft in XXXX wieder von einem Mann nach Deutschland gebracht worden sei. Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind weder noch nachvollziehbar noch stehen sie miteinander im Einklang. Einerseits behauptet sie, im Jänner 2017 nach Österreich geflüchtet zu sein, andererseits machte sie im Asylverfahren aber nicht geltend, zur Prostitution gezwungen worden zu sein, und soll sie vielmehr weiterhin mit der Dame, die sie zur Arbeit als Prostituierte gezwungen haben soll, in Kontakt gestanden sein und deren Anweisungen befolgt haben, weshalb sie nach ihrer Ankunft in römisch 40 wieder von einem Mann nach Deutschland gebracht worden sei. Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind weder noch nachvollziehbar noch stehen sie miteinander im Einklang. Bei tatsächlich drohendem Menschenhandel und Zwang zur Ausübung von Prostitution wäre jedoch von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie den Kontakt zu ihrer Madam abbricht und sich unmittelbar des Schutzes der Behörden der Mitgliedstaaten bedient. Außerdem hat die Beschwerdeführerin sich offensichtlich weder an die deutschen Behörden noch an die französischen Sicherheitskräfte gewendet. Dies ist als Indiz zu werten, dass ihr Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Überdies sind die Stellungnahmen der Landespolizeidirektion XXXX , laut denen der Sachverhalt, ob die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel sei, nicht geklärt werden habe können und keine Anhaltspunkte zur Ausforschung der unbekannten Täter vorliegen würden, ein weiterer konkreter Hinweis, der das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft erscheinen lässt. Überdies sind die Stellungnahmen der Landespolizeidirektion römisch 40 , laut denen der Sachverhalt, ob die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel sei, nicht geklärt werden habe können und keine Anhaltspunkte zur Ausforschung der unbekannten Täter vorliegen würden, ein weiterer konkreter Hinweis, der das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft erscheinen lässt. Außerdem s

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