4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte gemeinsam mit drei weiteren natürlichen Personen beim Landesgericht XXXX eine Klage wegen Zahlung von EUR 2.899.239,51 ein. Das Verfahren wurde zu GZ XXXX beim Landesgericht XXXX geführt. Der Beschwerdeführer brachte gemeinsam mit drei weiteren natürlichen Personen beim Landesgericht römisch 40 eine Klage wegen Zahlung von EUR 2.899.239,51 ein. Das Verfahren wurde zu GZ römisch 40 beim Landesgericht römisch 40 geführt. Vom Rechtsvertreter der Kläger in diesem streitigen Verfahren wurde für die Kläger an Pauschalgebühr TP 1 für das erstinstanzliche Verfahren EUR 45.333,60 bezahlt. In der Tagsatzung vom 11.06.2021 dehnte der Klagsvertreter das Klagebegehren hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers als Erstkläger um EUR 3.177,72, wie im Schriftsatz zu ON 43 aus (Protokoll Tagsatzung vom 11.6.2021 zu XXXX ).In der Tagsatzung vom 11.06.2021 dehnte der Klagsvertreter das Klagebegehren hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers als Erstkläger um EUR 3.177,72, wie im Schriftsatz zu ON 43 aus (Protokoll Tagsatzung vom 11.6.2021 zu römisch 40 ). Mit Zahlungsaufforderung wurden die Kläger aufgefordert weitere EUR 1.503,94 an Pauschalgebühr TP 1 zu zahlen. Eine Zahlung dieses Betrags erfolgte nicht. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 01.08.2022, dem Rechtsvertreter der Kläger am 05.08.2022 wurde der Betrag von EUR 1.503,94 an noch offener Pauschalgebühr und EUR 8.- an Einhegungsgebühr gem § 6a Abs 1 GEG zur Zahlung vorgeschrieben (Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 01.08.2022und Zustell- und Übernahmebestätigung vom 05.08.2022). Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 01.08.2022, dem Rechtsvertreter der Kläger am 05.08.2022 wurde der Betrag von EUR 1.503,94 an noch offener Pauschalgebühr und EUR 8.- an Einhegungsgebühr gem Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zur Zahlung vorgeschrieben (Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 01.08.2022und Zustell- und Übernahmebestätigung vom 05.08.2022). Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Vorstellung mit Schriftsatz vom 15.09.2022 erhoben, wobei dieser Schriftsatz am genannten Tag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Landesgericht XXXX übermittelt wurde.Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Vorstellung mit Schriftsatz vom 15.09.2022 erhoben, wobei dieser Schriftsatz am genannten Tag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Landesgericht römisch 40 übermittelt wurde. Mit nunmehr bekämpften Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom 6.11.2023 hat diese die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen. Mit nunmehr bekämpften Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 vom 6.11.2023 hat diese die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen. Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX , nunmehr belangte Behörde, begründet im Bescheid die Zurückweisung der Vorstellung damit, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid dem seinerzeitigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 5.8.2022 nachweislich zugestellt wurde. Da die Frist für die Vorstellung zwei Wochen betrage, sei die Vorstellung vom 15.09.2022 offensichtlich verspätet und als solches zurückzuweisen.Die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 , nunmehr belangte Behörde, begründet im Bescheid die Zurückweisung der Vorstellung damit, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid dem seinerzeitigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 5.8.2022 nachweislich zugestellt wurde. Da die Frist für die Vorstellung zwei Wochen betrage, sei die Vorstellung vom 15.09.2022 offensichtlich verspätet und als solches zurückzuweisen. Dagegen hat der Beschwerdeführer, persönlich, nicht vertreten, mit Schreiben zur Post gegeben am 30.11.2023, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In dieser fristgerechten Beschwerde wird die vorgeschriebene Pauschalgebühr der Höhe nach angefochten. Der zur Ermittlung der Pauschalgebühr herangezogene Streitwert sei überhöht, das Gericht habe im Urteil den niedrigeren Schätzwert laut einem Gutachter übernommen und wäre es am Gericht gelegen, die Gebühr vom niedrigeren Betrag zu bestimmen. Dazu, nämlich, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag als verspätet zugrückgewiesen wurde, wird in der Beschwerde nichts vorgebracht. Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX als belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid mit Beschwerde und Kostenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo dies am 26.01.2024 einlangte.Die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 als belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid mit Beschwerde und Kostenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo dies am 26.01.2024 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt wurde dort zu entscheidungswesentlichen Feststellungen erhoben. Dieser Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich ohne jeden Widerspruch zweifelsfrei aus dem Kostenakt, dem Bescheid und der eingebrachten Beschwerde und war daher so festzustellen.Der unter Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt wurde dort zu entscheidungswesentlichen Feststellungen erhoben. Dieser Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich ohne jeden Widerspruch zweifelsfrei aus dem Kostenakt, dem Bescheid und der eingebrachten Beschwerde und war daher so festzustellen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) lautet auszugsweise folgendermaßen: „Vorstellung und Berichtigung § 7.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2024:I421.2285267.1.00
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