G der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.
G kommt XXXX , XXXX , XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. III.
G wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX und XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch drei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. IV. Die Spruchpunkte II bis VI werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
G wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurden ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Jordanien
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).
1 bis 3 FPG wurde ihnen eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI).4. Mit Bescheiden des BFA vom 03.09.2019 wurden die Anträge von BF1, BF2 und BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurden ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Jordanien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs). 5. Mit Bescheid des BFA vom 27.01.2022 wurde auch der Antrag der BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
G wurde ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Jordanien
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).
1 bis 3 FPG wurde ihr eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI).5. Mit Bescheid des BFA vom 27.01.2022 wurde auch der Antrag der BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Jordanien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihr eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs).
einer anerkannten religiösen Tradition geschlossen werden. Die Umstände, unter denen eine Eheschließung der Zustimmung eines Vormunds bedarf, sind im dritten Kapitel (Artikel 14-20) des jordanischen Personenstandsgesetzes Nr. 15 aus 2019 kodifiziert. Eine Frau, die zum ersten Mal heiratet, benötigt nach jordanischem Recht die Zustimmung eines (männlichen) Vormunds („welaya“) für die Eheschließung. Das Gesetz definiert den Vormund einer Frau als einen Blutsverwandten, der normalerweise ihr Vater sei. In Abwesenheit ihres Vaters sei es ihr Bruder, ansonsten der Bruder ihres Vaters oder jemand anderes in ihrer Patrilinie. Während manche Informationsquellen davon ausgehen, dass das Erfordernis der Zustimmung des Vormundes unabhängig vom Alter der Frau bestehe, vermeinen andere, dass die Zustimmung eines männlichen Vormunds (nur) für die Eheschließung einer unverheirateten Frau unter 30 Jahren, vormals unter 40 Jahren, erforderlich sei, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine geschiedene, verwitwete oder ledige Frau handle. Weiter führen verschiedene Quellen an, dass eine Frau, die älter als 18 Jahre und bereits verheiratet gewesen sei, nach jordanischem Recht nicht die Zustimmung eines Vormunds benötige, um neuerlich zu heiraten. Artikel 19 des jordanischen Personenstandsgesetzes zufolge sei für die Eheschließung einer jungfräulichen Frau die Zustimmung des Vormunds notwendig, während eine Frau, die bereits einmal verheiratet gewesen sei, keine Zustimmung vom Vormund für eine neuerliche Eheschließung benötige. Wenn der Vormund die Eheschließung ohne triftigen Grund ablehne, könne die zukünftige Braut einen Antrag an das Gericht stellen und ein Richter könne die Eheschließung genehmigen, sofern dieser feststelle, dass die Weigerung des Vormunds unangemessen sei. Ob eine richterliche Genehmigung erteilt werde, sei Berichten zufolge von der richterlichen Entscheidung im Einzelfall abhängig. 1.4.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Nach Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie kann eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der GFK gelten. Nach Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie kann eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A der GFK gelten. Im Falle der Behauptung einer Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133).Im Falle der Behauptung einer Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133). Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH vom 6. Juli 2011, 2008/19/0994, mwN).Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH vom 6. Juli 2011, 2008/19/0994, mwN). Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (VfGH 08.06.2021, E4123/2020). 1.2. Im Herkunftsstaat von BF1 und BF2 herrscht insofern eine Verquickung von religiösen, hier islamischen, Werten und staatlichen Normen, als letztere im Einzelfall der Bewahrung und Durchsetzung gesellschaftlich anerkannter religiöser Werte dienen können. So werden etwa von der Scharia vorbestimmte Werte und Verhaltensregeln in ehe- und familienrechtlichen Angelegenheiten mittels strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Bestimmungen mittels staatlichem Recht durchgesetzt. Im vorliegenden Fall wird als das gegen traditionelle religiöse Wertvorstellungen verstoßende Verhalten von BF1 und BF2 in Form von außerehelichem Geschlechtsverkehr im Rahmen einer andauernden außerehelichen Beziehung nach staatlichem Recht mit der Verhängung von mehrjährigen Freiheitsstrafen bedroht. Darüber hinaus droht den Betroffenen die Verhängung auch mehrjähriger Verwaltungs- oder Administrativhaft durch staatliche Organe. Letztlich kann es auch zur behördlichen Abnahme der aus dieser außerehelichen Beziehung stammenden Kinder gegen den Willen der Eltern kommen. Diese per se unverhältnismäßigen staatlichen Sanktionen knüpfen an ein Verhalten von BF1 und BF2 an, das von staatlichen Organen als eine ihnen (zumindest) unterstellte abweichende religiöse Überzeugung qualifiziert wird (vgl. z.B. VwGH v. 28.04.2015, Ra 2014/18/0141). Mit Blick auf die erwähnte Verquickung von religiösen, hier islamischen, Werten und staatlichen Normen in ihrem Herkunftsstaat kommen diese staatlichen Sanktionen zur Bewahrung traditioneller religiöser Werte einer staatlichen Verfolgung wegen einer den Betroffenen (zumindest) unterstellten, den staatlichen Normen widersprechenden politischen Gesinnung gleich.Diese per se unverhältnismäßigen staatlichen Sanktionen knüpfen an ein Verhalten von BF1 und BF2 an, das von staatlichen Organen als eine ihnen (zumindest) unterstellte abweichende religiöse Überzeugung qualifiziert wird vergleiche z.B. VwGH v. 28.04.2015, Ra 2014/18/0141). Mit Blick auf die erwähnte Verquickung von religiösen, hier islamischen, Werten und staatlichen Normen in ihrem Herkunftsstaat kommen diese staatlichen Sanktionen zur Bewahrung traditioneller religiöser Werte einer staatlichen Verfolgung wegen einer den Betroffenen (zumindest) unterstellten, den staatlichen Normen widersprechenden politischen Gesinnung gleich. Der oben festgestellte Sachverhalt beinhaltet insofern Anknüpfungspunkte an die Verfolgungstatbestände der GFK und kommt ihm daher Asylrelevanz zu. Aufgrund drohender Verfolgung durch staatliche Organe steht für BF1 und BF2 keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Im Verfahren kamen auch keine Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Ausschlussgründe hervor. 1.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde von BF1 und BF2 gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide spruchgemäß stattzugeben und ihnen
G der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies
5 mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde von BF1 und BF2 gegen Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide spruchgemäß stattzugeben und ihnen
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies
Paragraph 3, Absatz 5, mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Sie stellten ihre Anträge auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 (§ 75 Abs. 24 AsylG). In Anwendung des § 3 Abs. 4 AsylG kommt ihnen in der Folge eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Sie stellten ihre Anträge auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG). In Anwendung des Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt ihnen in der Folge eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. 2. Ausgehend von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an den BF1 und die BF2 waren folgerichtig die Spruchpunkte II bis VII der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.2. Ausgehend von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an den BF1 und die BF2 waren folgerichtig die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sieben der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben. 3.1.
G hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z. 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z. 3).3.1.
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Ziffer 3,).
Abs. 4 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Absatz 4, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Absatz 5, gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
G ist Familienangehöriger ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten.
Paragraph 2, Ziffer 22, Litera c, AsylG ist Familienangehöriger ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten. Der Gesetzgeber verfolgt mit den Bestimmungen des § 34 AsylG in erster Linie die Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist, Familienangehörigen (im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 unter Hinweis auf VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418; VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0191 und VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0184).Der Gesetzgeber verfolgt mit den Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG in erster Linie die Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist, Familienangehörigen (im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 unter Hinweis auf VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418; VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0191 und VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0184). 3.2. Hinsichtlich der beiden minderjährigen Beschwerdeführer BF3 und BF4 liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vor. Sie sind die leiblichen Kinder von BF1 und BF2 und sind daher als Familienangehörige iSd § 2 Z. 22 lit. c AsylG anzusehen. 3.2. Hinsichtlich der beiden minderjährigen Beschwerdeführer BF3 und BF4 liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG vor. Sie sind die leiblichen Kinder von BF1 und BF2 und sind daher als Familienangehörige iSd Paragraph 2, Ziffer 22, Litera c, AsylG anzusehen. Im vorliegenden Verfahren war dem BF1 und der BF2
G der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Im vorliegenden Verfahren war dem BF1 und der BF2
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. 3.3. Vor diesem Hintergrund war daher den Beschwerden von BF3 und BF4 gegen Spruchpunkt I der jeweils angefochtenen Bescheide spruchgemäß stattzugeben und ihnen
G der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies
5 mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.3. Vor diesem Hintergrund war daher den Beschwerden von BF3 und BF4 gegen Spruchpunkt römisch eins der jeweils angefochtenen Bescheide spruchgemäß stattzugeben und ihnen
Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies
Paragraph 3, Absatz 5, mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4b gilt in einem Familienverfahren Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
Paragraph 3, Absatz 4 b, gilt in einem Familienverfahren Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L502.2223682.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.