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{'item': 'L502 2223683-1'}

Obsah (20)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 27§ 28§ 7§ 34§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2024 GeschäftszahlL502 2223683-1 SpruchL502 2223682-1/91E, L502 2223682-1/91E L502 2223683-1/76E L502 2223681-1/27E L502 2251716-1/

§ 3Abs. 1 sowie § 34 Abs. 2 Asyl

G der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 4 Asyl

G kommt XXXX , XXXX , XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. III.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX und XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch drei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. IV. Die Spruchpunkte II bis VI werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) stellten nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 05.03.2019 über den Flughafen Wien vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wiesen sich dabei mit ihren jordanischen Reisepässen aus. Der Drittbeschwerdeführer (BF3) wurde als deren gemeinsames Kind etwa vier Monate danach auf österr. Bundesgebiet geboren und wurde für ihn von seinen gesetzlichen Vertretern am 15.07.2019 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt. Die Viertbeschwerdeführerin (BF4) wurde als deren gemeinsames Kind gegen Ende des Jahres 2011 auf österr. Bundesgebiet geboren und wurde für sie von ihren gesetzlichen Vertretern am 03.01.2022 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.
  2. Am 06.03.2019 erfolgte die Erstbefragung von BF1 und BF2, in deren Gefolge die Einreisen gestattet und die Verfahren zugelassen wurden.
  3. Am 24.04.2019 wurden sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.
  4. Mit Bescheiden des BFA vom 03.09.2019 wurden die Anträge von BF1, BF2 und BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurden ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Jordanien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihnen eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI).4. Mit Bescheiden des BFA vom 03.09.2019 wurden die Anträge von BF1, BF2 und BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurden ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Jordanien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs). 5. Mit Bescheid des BFA vom 27.01.2022 wurde auch der Antrag der BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Jordanien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihr eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI).5. Mit Bescheid des BFA vom 27.01.2022 wurde auch der Antrag der BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Jordanien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihr eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs).

  1. Gegen die am 06.09.2019 durch Hinterlegung zugestellten Bescheide von BF1, BF2 und BF3 wurde von ihrer zugleich bevollmächtigten Vertretung mit 18.09.2019 binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Gegen den der BF2 am 01.02.2022 persönlich zugestellten Bescheid der BF4 wurde von ihrer Vertretung mit 09.02.2022 binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
  2. Mit 23.09.2019 und 15.02.2022 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.
  3. Das BVwG führte am 23.01.2020, 06.02.2020 und 07.09.2023 mündliche Verhandlungen in Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihrer Vertretung durch.
  4. Das BVwG führte amtswegig Erhebungen zu länderkundlichen Informationen den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer betreffend mittels Anfragen an die ÖB Amman am 26.03.2020, 26.05.2021 und 28.01.2022 sowie an die jordanische Botschaft in Österreich am 19.09.2022 samt Urgenzen und Antwortschreiben vom 03.10.2022, 10.11.2022 und 29.11.2022 durch, deren Beantwortungen im genannten Zeitraum bei Gericht einlangten.
  5. Das BVwG richtete am 28.03.2023 ein Rechercheersuchen an ACCORD, Herkunftsländerrecherche des ÖRK, dazu am 25.05.2023 ein ergänzendes Rechercheersuchen. Anfragebeantwortungen von ACCORD langten am 16.06.2023, 01.09.2023 und 04.09.2023 beim BVwG ein.
  6. Stellungnahmen der Beschwerdeführer bzw. ihrer Vertretung im Rahmen des ihnen gewährten Parteiengehörs zu den Erhebungen und Rechercheergebnissen langten am 20.02.2020, 08.06.2020, 01.03.2021, 19.10.2021, 07.09.2023 und 25.09.2023 beim BVwG ein. Die Beantwortung des Erhebungsersuchens des BVwG vom 28.01.2022 durch die ÖB Amman, die am 19.06.2022 erfolgt war, wurde der BF2 mit Schreiben des BVwG vom 13.12.2023 im Rahmen des Parteigehörs zur Kenntnis gebracht und diese aufgefordert die dort angeführten Fragen zu beantworten. Die Replik der BF2 langte am 21.12.2023 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der og. Verfahrensgang steht fest. 1.
  9. Die Beschwerdeführer, deren Identität feststeht, sind jordanische Staatsangehörige und Angehörige der arabischen Volksgruppe sowie der muslimischen Glaubensgemeinschaft. Der BF1 wurde in XXXX , Jordanien, geboren, wo er die Grund- und Mittelschule sowie eine technische Universität besuchte, an der er bis 2010 Marketing studierte. Er war zwischen 2014 und 2017 verheiratet, aus dieser im Jänner 2018 geschiedenen Ehe stammt ein im Jahr 2016 geborener Sohn, der bei seiner Mutter lebt, der ihrerseits auch die Obsorge für ihn zukommt. Eltern und Geschwister des BF1 leben in Amman, Jordanien. Beruflich war er ab 2011 in verschiedenen Unternehmen und Organisationen mit Aufgaben des Marketings und der Public Relations befasst, zuletzt ab 2018 für ein Tourismusprojekt in XXXX . Der BF1 wurde in römisch 40 , Jordanien, geboren, wo er die Grund- und Mittelschule sowie eine technische Universität besuchte, an der er bis 2010 Marketing studierte. Er war zwischen 2014 und 2017 verheiratet, aus dieser im Jänner 2018 geschiedenen Ehe stammt ein im Jahr 2016 geborener Sohn, der bei seiner Mutter lebt, der ihrerseits auch die Obsorge für ihn zukommt. Eltern und Geschwister des BF1 leben in Amman, Jordanien. Beruflich war er ab 2011 in verschiedenen Unternehmen und Organisationen mit Aufgaben des Marketings und der Public Relations befasst, zuletzt ab 2018 für ein Tourismusprojekt in römisch 40 . Die BF2 stammt aus einer palästinensischen Familie und wurde in XXXX /Westjordanland geboren. Sie zog noch als Kleinkind mit ihren Eltern und einer Schwester nach Jordanien, wo sich die Familie in Amman niederließ. Dort leben noch eine weitere Schwester und ein Bruder. Sie besuchte die Grund- und Mittelschule mit Maturaabschluss. Beruflich war sie seit 2005 als freie Journalistin tätig und widmete sich zuletzt auch der Erstellung von Ausbildungsprogrammen im Auftrag des jordanischen Tourismusministeriums. Die BF2 stammt aus einer palästinensischen Familie und wurde in römisch 40 /Westjordanland geboren. Sie zog noch als Kleinkind mit ihren Eltern und einer Schwester nach Jordanien, wo sich die Familie in Amman niederließ. Dort leben noch eine weitere Schwester und ein Bruder. Sie besuchte die Grund- und Mittelschule mit Maturaabschluss. Beruflich war sie seit 2005 als freie Journalistin tätig und widmete sich zuletzt auch der Erstellung von Ausbildungsprogrammen im Auftrag des jordanischen Tourismusministeriums. BF1 und BF2 lernten sich im Februar 2018 im Rahmen des vom BF1 betriebenen Tourismusprojekts kennen, wo sie zuerst zusammenarbeiteten und in der Folge eine Beziehung begannen. Ab Oktober 2018 lebten sie in einer gemeinsamen Wohnung in Amman. Sie verließen Jordanien gemeinsam im Februar 2019 ausgehend von Amman und gelangten auf dem Luftweg nach Österreich, wo sie am 05.03.2019 über den Flughafen Wien einreisten und nach der Einreise ihre Anträge auf internationalen Schutz stellten. Seither halten sie sich im Bundesgebiet auf. Hier bewohnen sie eine von ihnen angemietete Wohnung und bestreiten aktuell ihren Lebensunterhalt - wie auch den ihrer beiden Kinder – aus den Einnahmen eines vom BF1 mit einem Geschäftspartner betriebenen Imbissstandes. 1.
  10. BF1 und BF2 haben weder in Jordanien noch in Österreich miteinander die Ehe geschlossen, aber sie leben seit 2018 bis dato in einer Lebensgemeinschaft, der zwei in den Jahren 2019 und 2021 geborene gemeinsame Kinder entstammen. Eine frühere von der BF2 in Jordanien mit einem anderen Mann geschlossene Ehe war noch vor der Vollziehung derselben im Jahr 2005 gerichtlich wieder aufgehoben worden. 1.4.
  11. In Jordanien gibt es keine standesamtlichen Ehen, alle Ehen müssen

einer anerkannten religiösen Tradition geschlossen werden. Die Umstände, unter denen eine Eheschließung der Zustimmung eines Vormunds bedarf, sind im dritten Kapitel (Artikel 14-20) des jordanischen Personenstandsgesetzes Nr. 15 aus 2019 kodifiziert. Eine Frau, die zum ersten Mal heiratet, benötigt nach jordanischem Recht die Zustimmung eines (männlichen) Vormunds („welaya“) für die Eheschließung. Das Gesetz definiert den Vormund einer Frau als einen Blutsverwandten, der normalerweise ihr Vater sei. In Abwesenheit ihres Vaters sei es ihr Bruder, ansonsten der Bruder ihres Vaters oder jemand anderes in ihrer Patrilinie. Während manche Informationsquellen davon ausgehen, dass das Erfordernis der Zustimmung des Vormundes unabhängig vom Alter der Frau bestehe, vermeinen andere, dass die Zustimmung eines männlichen Vormunds (nur) für die Eheschließung einer unverheirateten Frau unter 30 Jahren, vormals unter 40 Jahren, erforderlich sei, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine geschiedene, verwitwete oder ledige Frau handle. Weiter führen verschiedene Quellen an, dass eine Frau, die älter als 18 Jahre und bereits verheiratet gewesen sei, nach jordanischem Recht nicht die Zustimmung eines Vormunds benötige, um neuerlich zu heiraten. Artikel 19 des jordanischen Personenstandsgesetzes zufolge sei für die Eheschließung einer jungfräulichen Frau die Zustimmung des Vormunds notwendig, während eine Frau, die bereits einmal verheiratet gewesen sei, keine Zustimmung vom Vormund für eine neuerliche Eheschließung benötige. Wenn der Vormund die Eheschließung ohne triftigen Grund ablehne, könne die zukünftige Braut einen Antrag an das Gericht stellen und ein Richter könne die Eheschließung genehmigen, sofern dieser feststelle, dass die Weigerung des Vormunds unangemessen sei. Ob eine richterliche Genehmigung erteilt werde, sei Berichten zufolge von der richterlichen Entscheidung im Einzelfall abhängig. 1.4.

  1. Artikel 282 bis 284 des jordanischen Strafgesetzbuches behandeln außerehelichen Geschlechtsverkehr (زنا, zina). Laut Artikel 282 werden Personen (Männer wie auch Frauen), die vorsätzlich außerehelichen Geschlechtsverkehr haben mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu drei Jahren bestraft. Die Strafe darf nicht weniger als zwei Jahre betragen, wenn die Person verheiratet ist. Erfolgt der Geschlechtsverkehr in der ehelichen Wohnung, werden beide Personen mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft (Penal Code No. 16 of 1960, Artikel 282). Akzeptierte Beweise inkludieren den Mann und die Frau in flagranti zu erwischen, ein gerichtliches Geständnis oder das Vorhandensein umfassender Dokumente, die belegen, dass das Verbrechen begangen wurde (Penal Code No. 16 of 1960, Artikel 283). Die Verfolgung der Personen kann nur auf Anzeige der Ehefrau / des Ehemannes (bei bestehender Ehe), sowie auf Anzeige des Vormunds der Frau erfolgen. Wenn Anzeige erstattet wird (gegen einen oder beide Beteiligte), werden beide Personen, wie auch Gehilfen und Anstifter des außerehelichen Geschlechtsverkehrs, strafrechtlich verfolgt. Eine Anzeige wird nur innerhalb der ersten drei Monate ab dem Tag, an dem der/die Beschwerdeführer·in von der Straftat Kenntnis erlangt hat, zugelassen, und auf keinen Fall nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag der Begehung der Straftat (Penal Code No. 16 of 1960, Artikel 282-284). Der Generalstaatsanwalt des High Criminal Court erklärte in einem Interview mit Amnesty International (AI) vom Februar 2019, dass زنا (zina) Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe von Personen ab 18 Jahren bedeute. Dies umfasse außerehelichen, vorehelichen und, laut dem jordanischen Kassationsgerichtshof, im Falle einer Scheidung, nachehelichen Geschlechtsverkehr (AI, Oktober 2019, S. 18). AI veröffentlichte im Oktober 2019 einen Bericht über Überwachung von Sex, Ehe und Schwangerschaft in Jordanien. Für die Recherche besuchte AI im Februar 2019 das Juweideh Gefängnis und traf zehn Frauen, die im Zusammenhang mit Vorwürfen des außerehelichen Geschlechtsverkehrs festgenommen und in Verwaltungshaft („administrative detention“) genommen worden seien. Das Büro des Premierministers habe AI in einem Schreiben vom
  2. Oktober 2019 mitgeteilt, dass im Laufe des Jahres [Jänner bis Oktober 2019] 85 Frauen (und eine ähnliche Anzahl an Männern) wegen außerehelichem Geschlechtsverkehrs in Verwaltungshaft genommen worden seien (AI, Oktober 2019, S. 8). Mehrere der von AI interviewten Frauen seien festgenommen worden, nachdem sie von Krankenhauspersonal als außerehelich schwanger gemeldet worden seien. Die meisten hätten ausgesagt, dass der mitangeklagte Mann ebenfalls festgenommen worden sei. In einigen Fällen sei er festgenommen und wieder freigelassen worden (AI, Oktober 2019, S. 8). Drei Expert/innen hätten AI erklärt, dass Frauen, die außerhalb der Ehe schwanger seien, Gefahr laufen würden inhaftiert zu werden. Selbst wenn sie die volle Unterstützung ihrer Familie hätten, würden die Frauen riskieren, dass das Krankenhaus sie melde. Ärzt/innen könnten nach dem Ehemann fragen und sogar um einen Ehevertrag bitten (AI, Oktober 2019, S. 28). Zwei Frauenrechtsexpert/innen hätten gegenüber AI von Fällen berichtet, in denen Gouverneure unverheiratete Frauen für die Dauer ihrer Schwangerschaft inhaftiert hätten, um ihnen den Zugang zu einer Abtreibung zu verwehren oder weil es als kulturell inakzeptabel angesehen werde, dass eine unverheiratete Frau schwanger sei. Schwangere Frauen könnten auch bis zur Geburt ihres Kindes festgehalten werden, um den Behörden das Sammeln von DNA zur Klärung der Vaterschaft zu ermöglichen. AI habe mit zwei Frauen gesprochen, bei denen der letztere Fall der Grund für ihre Inhaftierung gewesen sei (AI, Oktober 2019, S. 10). Einige der Frauen, die AI getroffen habe, seien administrativ inhaftiert gewesen, während ihr männlicher Vormund entschieden habe, ob er die für die Strafverfolgung erforderliche Beschwerde einreichen wolle. Eine der interviewten Inhaftierten sei eine geschiedene Frau mit Kindern gewesen. Ihr Vater sei dagegen gewesen, dass sie allein lebe und habe sie bei der Polizei dafür angezeigt, dass sie eine Beziehung mit dem Sohn ihrer Vermieterin gehabt habe. Sowohl sie wie auch ihr Freund seien in Haft. Sie wollten heiraten, jedoch würde der Vater der Heirat nicht zustimmen, und es sei möglich, dass er den Fall vor Gericht bringen könnte (AI, Oktober 2019, S. 26-27). Die meisten der Frauen, mit denen AI gesprochen habe, hätten berichtet, dass sie laut dem Gouverneur nur freigelassen würden, wenn sie zustimmen würden nach Hause zurückzukehren und ein männliches Familienmitglied sie durch eine Bürgschaft heraushole. Laut AI heiße das, dass das männliche Familienmitglied die Verantwortung für seine weibliche Angehörige übernehmen und/oder versprechen müsse, dass ihr kein Schaden zugefügt werde. In der Praxis bedeute dies, dass Frauen kaum eine Chance hätten, aus der Haft entlassen zu werden, solange ihre männlichen Familienmitglieder nicht zustimmen und die Frau wieder unter die Autorität männlicher Familienmitglieder gestellt würde (AI, Oktober 2019, S. 8). AI habe mit fünf Frauen gesprochen, die wegen außerehelichem Geschlechtsverkehrs angeklagt oder verurteilt worden seien, aber auf Anordnung des Gouverneurs in Verwaltungshaft genommen worden seien, nachdem sie vom Strafgericht gegen Kaution freigelassen worden seien oder sie eine staatliche Amnestie erhalten hätten (AI, Oktober 2019, S. 8). Obwohl die Frauen von der Amnestie profitiert hätten, sei es ihnen nicht gestattet worden zu gehen. Sie hätten in Verwaltungshaft bleiben müssen, bis ein Familienmitglied eine Bürgschaft für sie geleistet hätte. Keine der Frauen habe einen Anwalt gehabt (AI, Oktober 2019, S. 25). AI berichtet vom Fall einer jungen Frau, deren Eltern einer Ehe mit ihrem Freund nicht zugestimmt hätten. Das Paar sei daraufhin gemeinsam weggelaufen, habe jedoch ohne die Erlaubnis ihres Vaters nicht heiraten können. Bei einer Ausweiskontrolle habe die Polizei herausgefunden, dass ein zina-Haftbefehl gegen sie ausgestellt war. Das Paar sei daraufhin verhaftet und verurteilt worden. „Rana“ sei schwanger gewesen und habe das Kind zur Welt gebracht. „Rana“ wie auch ihr Freund hätten von der staatlichen Amnestie profitiert. Er sei freigelassen worden. Sie sei jedoch in Verwaltungshaft überstellt worden, weil ihr Vater nicht bereit gewesen sei eine Kaution für ihre Freilassung zu zahlen. Laut „Rana“ seien ihre Mutter und ihre Tante bereit die Bürgschaft zu übernehmen. Dies werde jedoch vom Gouverneur nicht akzeptiert (AI, Oktober 2019, S. 25-26). In einem weiteren Fall sei eine Frau über ein Jahr lang administrativ inhaftiert gewesen, nachdem medizinisches Personal festgestellt habe, dass sie schwanger gewesen sei. Die Schwangerschaft sei das Resultat einer Vergewaltigung durch ihren Onkel gewesen, der, während ihr Vater im Gefängnis gewesen sei und sie bei ihrer Großmutter gelebt habe, ihr Vormund gewesen sei. Ihr sei vom Gouverneur mitgeteilt worden, dass sie das Gefängnis verlassen könne, wenn jemand die Bürgschaft für sie übernehme. Der Gouverneur habe sich jedoch geweigert eine Bürgschaft durch die Großmutter zu akzeptieren. Ein Anwalt, der sich mit ihr getroffen habe, habe hinzugefügt, dass sie zwei weitere Onkel habe, die eine Bürgschaft übernehmen könnten. Diese würden sich jedoch weigern dies zu tun (AI, Oktober 2019, S. 27). Eine weitere junge Frau sei festgenommen worden, nachdem sie als unverheiratete Frau im Krankenhaus ihr Kind zur Welt gebracht habe. Sie habe den Vater des Kindes heiraten wollen. Die Ehe sei jedoch nicht genehmigt worden, weil sie keinen männlichen Vormund habe. Ihre Eltern seien tot und sie habe keine Brüder. Laut einem Anwalt, der einige Wochen nach dem Interview mit AI im Juweideh Gefängnis war, habe der Gouverneur zugestimmt, dass sie den Vater ihres Kindes heiraten und aus diesem Grund das Gefängnis verlassen könne. Es sei unklar, was mit dem Kind passiert sei, das ihr nach der Geburt weggenommen worden sei (AI, Oktober 2019, S. 27-28). AI berichtet in seinem Jahresbericht 2020, dass Provinzgouverneure das Verbrechensverhütungsgesetz („Crime Prevention Law“) weiterhin benutzen würden um Frauen oft monatelang und aus diskriminierenden Gründen, wie zum Beispiel außerehelichem Geschlechtsverkehr, in Verwaltungshaft zu nehmen (AI,
  3. April 2021). Das US-Außenministerium schreibt in seinem Länderbericht 2022, dass laut lokalen und internationalen NGOs, jordanische Behörden Frauen routinemäßig, unter anderem wegen außerehelichem Geschlechtsverkehrs, in unfreiwillige „Schutzhaft“ (eine Art informelle Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren) nehmen würden (USDOS,
  4. März 2023, Section 1d). 1.4.
  5. Es konnte nicht festgestellt werden, ob eine spätere Eheschließung eine strafrechtliche Sanktion für außerehelichen Geschlechtsverkehr rechtlich gesehen obsolet werden lässt.1.4.
  6. Es konnte nicht festgestellt werden, ob eine spätere Eheschließung eine strafrechtliche Sanktion für außerehelichen Geschlechtsverkehr rechtlich gesehen obsolet werden lässt., Die Zeitschrift Raseef22 berichtete in einem Artikel vom März 2017 über den Fall einer jungen Frau, die in Folge einer außerehelichen Schwangerschaft für fünf Jahre im Frauengefängnis Juweida in Verwaltungshaft („administrative detention“) gehalten worden sei. Ihr Kind sei ihr abgenommen worden. Auch der Kindesvater sei (in einem anderen Gefängnis) für dieselbe Dauer inhaftiert gewesen. Mithilfe einer NGO habe die junge Frau ihre erste Ehe (mit einem Verwandten) annullieren lassen und den Vater ihres Kindes heiraten können. Sie habe sich auch wieder mit ihrer Familie ausgesöhnt und sei in weiterer Folge freigelassen worden. Raseef22 merkt an, dass selbst in Fällen, in denen sich Familien versöhnen würden und das Paar heirate, die Kinder aufgrund fehlender elterlicher Bescheinigungen in Pflegeheimen oder bei Pflegefamilien bleiben müssten (Raseef22,
  7. März 2017). 1.
  8. Die persönliche Situation von BF1 und BF2 ist verfahrensgegenständlich von den Umständen gekennzeichnet, dass sie vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine dauerhafte und intime, jedoch außereheliche Beziehung aufgenommen und geführt haben, die wiederum zur ersten Schwangerschaft der BF2 führte, sie diese Beziehung nach der Einreise in das Bundesgebiet fortsetzten, hierorts das erste gemeinsame Kind geboren wurde, ihrer Beziehung in der Folge ein weiteres gemeinsames Kind entsprang, und sie ihre Beziehung bis dato fortsetzen und jedenfalls auch pro futuro aufrecht erhalten wollen. Sie brachten glaubhaft vor, dass ihre Beziehung nicht die Zustimmung ihrer Herkunftsfamilien fand, was sie auch zur Ausreise veranlasste. Es waren keine konkreten Hinweise darauf feststellbar, dass ihre Beziehung inzwischen diese Zustimmung gefunden hätte. Sie sind nicht gewillt freiwillig in ihre Heimat zurückzukehren, sondern ihr Leben im Bundesgebiet fortzusetzen. Im Hinblick auf die Frage möglicher Folgen einer unfreiwilligen Rückkehr sind den vom Gericht eingeholten länderkundlichen Informationen stichhaltige Hinweise darauf zu entnehmen, dass BF1 und BF2 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit dem Vorwurf des Eingehens und Fortführens einer außerehelichen Beziehung, der zwei gemeinsame Kinder entstammen, konfrontiert wären. Ob es ihnen nach einer Rückkehr gelingen könnte eine nachträgliche Eheschließung auch gegen den Willen ihrer Herkunftsfamilien herbeizuführen und damit allenfalls diesem Vorwurf zu entgehen, war, angesichts divergierenden Vorgehens der zuständigen Gerichte im Einzelfall, nicht feststellbar. Darüber hinaus steht im Hinblick auf die gesetzliche Frist nach jordanischem Recht für eine allfällige Anzeige wegen des Eingehens einer außerehelichen Beziehung unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der beiden Schwangerschaften angesichts des Weiterbestands der außerehelichen Beziehung bis heute dieser Vorwurf im Raum, auch wenn eine nachträgliche Eheschließung versucht würde. Das jordanische Strafgesetzbuch sieht für das Eingehen und Fortführen einer außerehelichen Beziehung Sanktionen in Form von (auch) mehrjährigen Freiheitsstrafen vor. Es liegen auch glaubhafte Informationen vor, denen zufolge betroffene Paare nach einer Anzeige durch Dritte oder nach dem Betreten durch staatliche Organe dem realen Risiko ausgesetzt sind in sogen. Verwaltungshaft genommen zu werden, die ihrerseits über mehrere Jahre hinweg andauern kann. Mit diesem behördlichen Vorgehen verbunden ist auch die Gefahr, dass aus einer außerehelichen Beziehung stammende Kinder den Eltern dauerhaft abgenommen werden um in Pflegeheime oder zu Pflegefamilien gegeben zu werden.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen, im Rahmen eines sogen. Familienverfahrens geführten Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die gg. Verfahrensakten unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben von BF1 und BF2, der bekämpften Bescheide, der Beschwerdeschriften, die Durchführung mehrerer mündlichen Verhandlungen, die Einsichtnahme in vom BVwG beigeschaffte länderkundlichen Informationen und die von der Vertretung dazu vorgelegten Stellungnahmen sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Informationsverbundsystems zentrales Fremdenregister, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
  11. Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer waren anhand der vorgelegten Identitätsnachweise von BF1 und BF2 sowie der Geburtsurkunden ihrer Kinder feststellbar. Die Feststellungen unter Punkt 1.
  12. zu den persönlichen Lebensumständen von BF1 und BF2 bis zur Ausreise und jenen seither sowie ihren aktuellen familiären Verhältnissen ergaben sich in letztlich unstrittiger Form aus ihren persönlichen Aussagen vor dem erkennenden Gericht, den von ihnen vorgelegten urkundlichen Nachweisen und den Datenbankabfragen des Gerichts. Zu den Feststellungen unter 1.
  13. gelangte das erkennende Gericht in der Zusammenschau der persönlichen Aussagen und dem Ergebnis gerichtlicher Erhebungen im Herkunftsstaat mit Einwilligung von BF1 und BF2 über die österr. Vertretungsbehörde ebendort sowie der dazu abgegebenen Stellungnahme. Die Feststellungen unter 1.
  14. stützen sich auf das Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen im Wege länderkundlicher Recherchen von ACCORD und der dazu von der Vertretung abgegebenen Stellungnahmen, denen keine gegenteiligen Informationen oder Stellungnahmen der belangten Behörde entgegenstanden. Die Feststellungen unter 1.
  15. ergaben sich als Schlussfolgerungen des Gerichts in einer Zusammenschau der sonstigen Feststellungen.
  16. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Nach Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie kann eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der GFK gelten. Nach Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie kann eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A der GFK gelten. Im Falle der Behauptung einer Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133).Im Falle der Behauptung einer Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133). Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH vom 6. Juli 2011, 2008/19/0994, mwN).Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH vom 6. Juli 2011, 2008/19/0994, mwN). Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (VfGH 08.06.2021, E4123/2020). 1.2. Im Herkunftsstaat von BF1 und BF2 herrscht insofern eine Verquickung von religiösen, hier islamischen, Werten und staatlichen Normen, als letztere im Einzelfall der Bewahrung und Durchsetzung gesellschaftlich anerkannter religiöser Werte dienen können. So werden etwa von der Scharia vorbestimmte Werte und Verhaltensregeln in ehe- und familienrechtlichen Angelegenheiten mittels strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Bestimmungen mittels staatlichem Recht durchgesetzt. Im vorliegenden Fall wird als das gegen traditionelle religiöse Wertvorstellungen verstoßende Verhalten von BF1 und BF2 in Form von außerehelichem Geschlechtsverkehr im Rahmen einer andauernden außerehelichen Beziehung nach staatlichem Recht mit der Verhängung von mehrjährigen Freiheitsstrafen bedroht. Darüber hinaus droht den Betroffenen die Verhängung auch mehrjähriger Verwaltungs- oder Administrativhaft durch staatliche Organe. Letztlich kann es auch zur behördlichen Abnahme der aus dieser außerehelichen Beziehung stammenden Kinder gegen den Willen der Eltern kommen. Diese per se unverhältnismäßigen staatlichen Sanktionen knüpfen an ein Verhalten von BF1 und BF2 an, das von staatlichen Organen als eine ihnen (zumindest) unterstellte abweichende religiöse Überzeugung qualifiziert wird (vgl. z.B. VwGH v. 28.04.2015, Ra 2014/18/0141). Mit Blick auf die erwähnte Verquickung von religiösen, hier islamischen, Werten und staatlichen Normen in ihrem Herkunftsstaat kommen diese staatlichen Sanktionen zur Bewahrung traditioneller religiöser Werte einer staatlichen Verfolgung wegen einer den Betroffenen (zumindest) unterstellten, den staatlichen Normen widersprechenden politischen Gesinnung gleich.Diese per se unverhältnismäßigen staatlichen Sanktionen knüpfen an ein Verhalten von BF1 und BF2 an, das von staatlichen Organen als eine ihnen (zumindest) unterstellte abweichende religiöse Überzeugung qualifiziert wird vergleiche z.B. VwGH v. 28.04.2015, Ra 2014/18/0141). Mit Blick auf die erwähnte Verquickung von religiösen, hier islamischen, Werten und staatlichen Normen in ihrem Herkunftsstaat kommen diese staatlichen Sanktionen zur Bewahrung traditioneller religiöser Werte einer staatlichen Verfolgung wegen einer den Betroffenen (zumindest) unterstellten, den staatlichen Normen widersprechenden politischen Gesinnung gleich. Der oben festgestellte Sachverhalt beinhaltet insofern Anknüpfungspunkte an die Verfolgungstatbestände der GFK und kommt ihm daher Asylrelevanz zu. Aufgrund drohender Verfolgung durch staatliche Organe steht für BF1 und BF2 keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Im Verfahren kamen auch keine Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Ausschlussgründe hervor. 1.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde von BF1 und BF2 gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide spruchgemäß stattzugeben und ihnen

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies

§ 3Abs.

5 mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde von BF1 und BF2 gegen Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide spruchgemäß stattzugeben und ihnen

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies

Paragraph 3, Absatz 5, mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Sie stellten ihre Anträge auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 (§ 75 Abs. 24 AsylG). In Anwendung des § 3 Abs. 4 AsylG kommt ihnen in der Folge eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Sie stellten ihre Anträge auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG). In Anwendung des Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt ihnen in der Folge eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. 2. Ausgehend von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an den BF1 und die BF2 waren folgerichtig die Spruchpunkte II bis VII der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.2. Ausgehend von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an den BF1 und die BF2 waren folgerichtig die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sieben der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben. 3.1.

§ 34Abs. 2 Asyl

G hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z. 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z. 3).3.1.

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Ziffer 3,).

Abs. 4 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Absatz 4, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Absatz 5, gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

§ 2Z. 22 lit. c Asyl

G ist Familienangehöriger ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten.

Paragraph 2, Ziffer 22, Litera c, AsylG ist Familienangehöriger ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten. Der Gesetzgeber verfolgt mit den Bestimmungen des § 34 AsylG in erster Linie die Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist, Familienangehörigen (im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 unter Hinweis auf VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418; VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0191 und VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0184).Der Gesetzgeber verfolgt mit den Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG in erster Linie die Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist, Familienangehörigen (im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 unter Hinweis auf VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418; VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0191 und VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0184). 3.2. Hinsichtlich der beiden minderjährigen Beschwerdeführer BF3 und BF4 liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vor. Sie sind die leiblichen Kinder von BF1 und BF2 und sind daher als Familienangehörige iSd § 2 Z. 22 lit. c AsylG anzusehen. 3.2. Hinsichtlich der beiden minderjährigen Beschwerdeführer BF3 und BF4 liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG vor. Sie sind die leiblichen Kinder von BF1 und BF2 und sind daher als Familienangehörige iSd Paragraph 2, Ziffer 22, Litera c, AsylG anzusehen. Im vorliegenden Verfahren war dem BF1 und der BF2

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Im vorliegenden Verfahren war dem BF1 und der BF2

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. 3.3. Vor diesem Hintergrund war daher den Beschwerden von BF3 und BF4 gegen Spruchpunkt I der jeweils angefochtenen Bescheide spruchgemäß stattzugeben und ihnen

§ 34Abs. 2 und 4 Asyl

G der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies

§ 3Abs.

5 mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.3. Vor diesem Hintergrund war daher den Beschwerden von BF3 und BF4 gegen Spruchpunkt römisch eins der jeweils angefochtenen Bescheide spruchgemäß stattzugeben und ihnen

Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies

Paragraph 3, Absatz 5, mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 3Abs.

4b gilt in einem Familienverfahren Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

Paragraph 3, Absatz 4 b, gilt in einem Familienverfahren Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet. 3.

  1. Ausgehend von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an BF3 und BF4 waren folgerichtig die Spruchpunkte II bis VII der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.3.
  2. Ausgehend von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an BF3 und BF4 waren folgerichtig die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sieben der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.
  3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L502.2223683.1.00

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