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{'item': 'L504 2205424-3'}

Obsah (15)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 52a§ 13§ 24§ 58§ 53§ 18Artikel 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2024 GeschäftszahlL504 2205424-3 Spruch, L504 2205424-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Zum Vorverfahren: Die damals minderjährige beschwerdeführende Partei [kurz: bP], ein irakischer Staatsbürger, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 06.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Zum Vorverfahren: Die damals minderjährige beschwerdeführende Partei [kurz: bP], ein irakischer Staatsbürger, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 06.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am 06.10.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte die bP vor, dass sie den Irak verlassen habe, weil es dort vierundzwanzig Stunden Explosionen, Plünderungen und Mord gebe. Im Jänner 2017 wurde seitens eines Betreuers die Ortsabwesenheit der bP bei der PI Gratwein gemeldet. Die bP hat am 03.01.2017 die Flüchtlingsunterkunft verlassen und am 05.01.2017 dem Betreiber der Unterkunft mitgeteilt, dass sie sich jetzt in Tirol aufhalte. Am 29.10.2017 wurde die bP vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu ihrem Aufenthalt, zur Prüfung des Sicherungsbedarfs sowie zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung niederschriftlich einvernommen, nachdem sie am 27.10.2017 in Wien im Zuge einer Personenkontrolle angehalten wurde. Dabei wies sich die bP gegenüber den Beamten mit einem irakischen Reisepass aus und erklärte, dass sie sich in Österreich unter einem anderen Namen in einem Asylverfahren befinde, woraufhin die bP zur Identitätsfeststellung mitgenommen wurde. Vor dem BFA wurde die bP am 29.10.2017 belehrt, sich behördlich anzumelden, woraufhin sie erklärte, dass sie in Graz bei ihrer Freundin wohne, in Wien lediglich einen Freund besucht habe und wieder nach Graz zurückkehren werde. Am 29.10.2017 wurde die bP aus der Schubhaft entlassen. Am 02.03.2018 wurde die bP vor dem BFA zu ihren Ausreisegründen niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst neu vor, dass sie den Irak verlassen habe, weil sie nur Interesse an Männern habe. Ihre Familie habe sie zu Hause eingesperrt, gefesselt und misshandelt. Sie habe nichts zu essen bekommen und die Wohnung nicht verlassen dürfen. Der ganze Stamm habe sich von der bP deshalb distanziert und sei sie vom Stamm ausgeschlossen worden. Der Stamm habe zum Vater der bP gesagt, dass die bP den Irak verlassen müsse oder umgebracht werde. Der Vater der bP habe dann der Tante der bP eine Vollmacht gegeben und seien sie von Bagdad in die Türkei geflogen. Weiters erklärte die bP, dass sie ihre Homosexualität im Irak habe ausleben können, indem sie mit anderen jungen Männern geschlafen habe und tue sie dies auch in Österreich. Mit Schreiben vom 15.03.2018 erfolgte seitens der gesetzlichen Vertretung der bP eine Stellungnahme zu deren Verfolgung aufgrund ihrer Homosexualität und wurde auf die Situation sexueller Minderheiten im Irak sowie den Umgang mit Ehrverletzungen innerhalb der Stammeskultur hingewiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass für die bP aufgrund ihres Alters und ihrer familiären Verhältnisse eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht möglich sei und wurden auszugsweise auch Berichte zur allgemeinen Sicherheitslage im Irak zitiert. Mit Bescheid des BFA vom 30.07.2018, Zl. 1090049709 – 151499537/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Angaben der bP zum Fluchtgrund aufgrund des gesteigerten Vorbingens nicht glaubhaft seien. Weiters wurde festgestellt, dass der bP auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G nicht vorliegen.Mit Bescheid des BFA vom 30.07.2018, Zl. 1090049709 – 151499537/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Angaben der bP zum Fluchtgrund aufgrund des gesteigerten Vorbingens nicht glaubhaft seien. Weiters wurde festgestellt, dass der bP auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 02.07.2018 und 06.08.2018 wurde der bP

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und

§ 52aAbs.

2 BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, bis zum 21.08.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 02.07.2018 und 06.08.2018 wurde der bP

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, bis zum 21.08.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Der bekämpfte Bescheid wurde der bP am 08.08.2018 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 05.09.2018 fristgerecht Beschwere erhoben wurde. Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2019 wurde festgestellt, dass die bP

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.09.2018 verloren habe und wurde dies der bP mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.01.2019 mitgeteilt.Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2019 wurde festgestellt, dass die bP

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.09.2018 verloren habe und wurde dies der bP mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.01.2019 mitgeteilt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2019 wurde das Beschwerdeverfahren

§ 24Asyl

G eingestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2019 wurde das Beschwerdeverfahren

Paragraph 24, AsylG eingestellt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2019 wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Am 28.10.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde der bP die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation und Rückkehrbefürchtung umfassend darzulegen. Zudem wurde die bP zu ihren Integrationsbemühungen befragt und ihr aktuelle Länderberichte zum Irak ausgehändigt. Der bP wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Die bP behauptete im Zuge der Verhandlung, dass sie im Falle der Rückkehr Repressalien durch die Eltern des Freundes erwarten würde, mit dem sie eine homosexuelle Beziehung gehabt habe, erwarten würde. Die bP habe sich jedoch seither von der Homosexualität „losgesagt“ und sei mit einer Frau verheiratet sowie Vater eines Kindes. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2022, Zl.: L507 2205424-1/28E, wurde die Beschwerde der bP rk. als unbegründet abgewiesen. Die von der bP in diesem Asylverfahren behauptete Homosexualität und eine daraus zu erwartende Rückkehrgefährdung wurde als nicht glaubhaft erachtet. Diese Entscheidung erwuchs - ohne Bekämpfung der Entscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof - in Rechtskraft. I.2. Nach Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung und während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet stellte die bP am 20.06.2022 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Asyl

G, wodurch jedoch kein Aufenthaltsrecht begründet wurde. römisch eins.2. Nach Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung und während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet stellte die bP am 20.06.2022 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG, wodurch jedoch kein Aufenthaltsrecht begründet wurde. Mit Bescheid vom 03.08.2022, Zl: 1090049709-221978545, wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Abs 2 Asyl

G vom 20.06.2022

§ 58Abs 11 Z 2 Asyl

G zurück (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52

Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Z 6 und Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen die bP ei auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgesprochen, dass

§ 55

Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 03.08.2022, Zl: 1090049709-221978545, wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG vom 20.06.2022

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurück (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen die bP ei auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2022 XXXX , wurde die Beschwerde der bP mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Z 6 und Abs 3 Z 1 FPG auf vier Jahre herabgesetzt wurde.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2022 römisch 40 , wurde die Beschwerde der bP mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Eine konkrete Rückkehrgefährdung brachte die bP in diesem Verfahren nicht mehr vor. Am 03.08.2023 erlangte die belangte Behörde für die bP ein Heimreisezertifikat. I.

  1. Zum gegenständlichen Verfahren: Kurz vor Effektuierung der Abschiebung stellte die bP am 17.04.2023 während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde nicht zugelassen, weshalb die bP während dieses Verfahrens (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) über keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. § 13 AsylG verfügte, sondern lediglich gem. § 12a AsylG über Abschiebeschutz.römisch eins.
  2. Zum gegenständlichen Verfahren: Kurz vor Effektuierung der Abschiebung stellte die bP am 17.04.2023 während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde nicht zugelassen, weshalb die bP während dieses Verfahrens (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) über keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 13, AsylG verfügte, sondern lediglich gem. Paragraph 12 a, AsylG über Abschiebeschutz. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihren Gründen für den neuerlichen Antrag Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift): „(…) F: Ihr Verfahren wurde am 11.05.2022 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor. A: Ich bin seit dem 04.09.2021 mit XXXX verheiratet und erwarte ein Kind mit ihr. Ich kann nicht mehr in den Irak zurück. Ich habe mein Leben umgestellt und mache keine Schwierigkeiten mehr. Ich habe früher Schwierigkeiten gemacht, aber bin zurzeit sehr friedlich, ich möchte in Frieden mit meiner Familie hier leben. Ich mache zurzeit auch einen A2 Deutschkurs. A: Ich bin seit dem 04.09.2021 mit römisch 40 verheiratet und erwarte ein Kind mit ihr. Ich kann nicht mehr in den Irak zurück. Ich habe mein Leben umgestellt und mache keine Schwierigkeiten mehr. Ich habe früher Schwierigkeiten gemacht, aber bin zurzeit sehr friedlich, ich möchte in Frieden mit meiner Familie hier leben. Ich mache zurzeit auch einen A2 Deutschkurs. F: Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt? A: Meine Mutter hat den Kontakt mit mir abgebrochen, weil ich eine Christin geheiratet habe, deswegen gibt es für mich keine Zukunft im Irak. F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Ich werde dort nur auf der Straße leben, das wäre keine schöne Aussicht für meine Familie. Im Irak gibt es auch keine soziale Unterstützung. Ich bin seit meinem
  3. Lebensjahr in Österreich, ich kann nicht mehr zurück. F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? (ja, welche?/keine) A: Nein F: Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? (genaues Datum oder überprüfbarer Anlass) A: Seit der Hochzeit mit XXXX am 04.09.
  4. Seit der Geburt meines ersten Kindes XXXX , geb. XXXX . Zudem erwartet meine Frau am 01.06.2023 ein weiteres Kind von mir.(…)“A: Seit der Hochzeit mit römisch 40 am 04.09.
  5. Seit der Geburt meines ersten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 . Zudem erwartet meine Frau am 01.06.2023 ein weiteres Kind von mir., (…)“ In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.08.2023 brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift): „(…) F: Haben Sie in Österreich familiäre Beziehungen oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen? A: Ja. F: Sie sind nun schon länger in Österreich aufhältig. Was haben Sie in diesem Zeitraum gemacht? Wie gestaltet sich Ihr Tagesablauf? A: Ich bin mit der Familie daheim und lerne zu Hause Deutsch. F: Sprechen Sie Deutsch? A: Ja. Anm.: Auf Befragen in Deutsch kann der AW Deutsch verstehen und auf Deutsch antworten.Anmerkung, Auf Befragen in Deutsch kann der AW Deutsch verstehen und auf Deutsch antworten. F: Haben Sie einen Beruf erlernt bzw. eine Ausbildung gemacht? A: Nein. F: Sind Sie verheiratet? A: Ja, mit XXXX , geb. XXXX , ich weiß es nicht genau.A: Ja, mit römisch 40 , geb. römisch 40 , ich weiß es nicht genau. F: Wann haben Sie geheiratet? A: Am 04.09.
  6. Ich habe die Heiratsurkunde vorgelegt. F: Haben Sie Kinder? A: Ja, zwei. Meinen Sohn XXXX , geb. XXXX , und meinen XXXX , XXXX .A: Ja, zwei. Meinen Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , und meinen römisch 40 , römisch 40 . Ich habe die Geburtsurkunden vorgelegt. F: Haben Sie Arbeit in Österreich? Wenn ja, welche und seit wann? A: Nein. Nur freiwillige Arbeit beim Roten Kreuz. F: Besuchen Sie in Österreich sonstige Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie Mitglied in einem Verein? A: Ich besuche derzeit einen B1-Kurs. Ich bin nicht Mitglied beim Roten Kreuz. F: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich? A: Ja. F: Sind Sie legal oder illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist? A: Illegal. F: Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich, zB ein Visum oder einen Aufenthaltstitel? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen gesetzt und/oder wurden Sie auf Grund des Verdachtes einer strafbaren Handlung zur Anzeige gebracht? A: Ja. F: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt? A: Ja. F: Haben Sie eine andere besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten? A: Meine Frau und meine Kinder. F: Welche Verwandten haben Sie noch im Heimatland? Damit sind auch Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins usw. gemeint. A: Alle. F: Wovon lebt Ihre Familie? A: Weiß ich nicht. F: Warum haben Sie am 17.04.2023 einen neuerlichen Asylantrag gestellt, obwohl in Ihrem Verfahren bereits rechtskräftig entschieden wurde, bzw. was hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung in Ihrem Verfahren geändert? A: Ich möchte bei meiner Familie sein. Ich möchte nicht mal da und manchmal da leben müssen. Ich war 14 Jahre alt, als ich nach Österreich gekommen bin. F: Was spricht aus heutiger Sicht gegen eine Rückkehr in den Irak? A: Meine Familie hat den Kontakt zu mir abgebrochen, weil ich ein im Islam uneheliches Kind gezeugt habe, und meine Frau Christin ist. F: Was würde Ihrer Ansicht nach passieren, wenn Sie angenommener Weise morgen in Bagdad aus dem Flugzeug aussteigen würden? A: Ich weiß es nicht. Ich bin jung gewesen, als ich aus dem Irak ausgereist bin. Es hat sich alles verändert. V: Nach Ansicht der erkennenden Behörde sind Sie mit dem Wunsch nach Migration nach Österreich gekommen, um hier ein wirtschaftlich besseres Leben zu führen. Möchten Sie sich dazu äußern? A: Nein. Ich bin wegen meiner Frau und meinen Kindern hier. Ich hoffe, ihnen so schnell wie möglich helfen zu können, und sie unterstützen zu können. Zurzeit kann ich nichts machen. F: Möchten Sie, dass man die Länderfeststellungen zu Irak mit Ihnen erörtert? A: Nein. F: Möchten Sie noch irgendetwas anführen? A: Nein, das ist alles. (…)(…)“ Dieser Folgeantrag der bP wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Vom BFA wurde festgestellt, dass durch den Antrag keine neuen oder zusätzliche Fluchtgründe geltend gemacht und kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgebracht wurde. Die Begründung des Folgeantrags der bP sei nicht geeignet einen gegenüber den vorigen Anträgen geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Es liege ein Familienleben im Bundesgebiet vor. Jedoch musste sich die bP zum Zeitpunkt der Gründung dieses Familienlebens bewusst gewesen sein, dass ihr Verbleib im Bundesgebiet durch Stellung eines unbegründeten Asylantrages unsicher sei. Die Rückkehrentscheidung verletzte nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G nicht vorliegen. Dieser Folgeantrag der bP wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Vom BFA wurde festgestellt, dass durch den Antrag keine neuen oder zusätzliche Fluchtgründe geltend gemacht und kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgebracht wurde. Die Begründung des Folgeantrags der bP sei nicht geeignet einen gegenüber den vorigen Anträgen geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Es liege ein Familienleben im Bundesgebiet vor. Jedoch musste sich die bP zum Zeitpunkt der Gründung dieses Familienlebens bewusst gewesen sein, dass ihr Verbleib im Bundesgebiet durch Stellung eines unbegründeten Asylantrages unsicher sei. Die Rückkehrentscheidung verletzte nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

  1. Feststellungen (Sachverhalt) I.1.
  2. Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.römisch eins.1.
  3. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. II. 1.
  4. Identität und Herkunftsstaat:römisch zwei. 1.
  5. Identität und Herkunftsstaat: Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt fest. Die bP ist der Volksgruppe der Araber und dem schiitischen Glauben zugehörig. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Irak. 1.
  6. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Die bP ist in Bagdad geboren und absolvierte 4 Jahre Grundschule. Sie wohnte vor ihrer Ausreise im Elternhaus in Bagdad. Die bP verfügt über Berufserfahrung und arbeitete als angelernter Schmied bei ihrem Cousin. 1.
  7. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Die Eltern, fünf Brüder, zwei Schwestern, elf Tanten und ein Onkel sind nach wie vor im Irak aufhältig. Die Geschwister der bP leben beim Vater, da die Eltern getrennt leben. Die Brüder der bP sind berufstätig. Eine Schwester ist verheiratet, die andere Schwester studiert. 1.
  8. Ausreisemodalitäten: Sie reiste am 26.09.2015 als damals Minderjähriger gemeinsam mit ihrer Tante und deren Kinder aus dem Irak via Flug in die Türkei und reiste von dort im Oktober 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet. 1.
  9. Aktueller Gesundheitszustand: Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt. 1.
  10. Privatleben / Familienleben in Österreich: Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels im Oktober 2015 in das Bundesgebiet. Die bP hält sich seit Oktober 2015 durchgehend in Österreich auf. Sie reiste rechtswidrig in Österreich ein und verfügte abgesehen von dem Aufenthaltsrecht als Asylwerber über keinen anderen Aufenthaltstitel. Trotz der sie aufgrund der rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG treffenden Ausreiseverpflichtung hat die bP das Bundesgebiet seither nicht verlassen und verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Die bP führte in Österreich zwischen 2016 und 2018 eine ca. zwei bis dreieinhalb Jahre dauernde Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Dieser Beziehung entstammt ein gemeinsamer Sohn, der am XXXX 2019 in Österreich geboren wurde. Die bP hat sich mittlerweile von der Mutter ihres Sohnes getrennt und finden zweimal in der Woche gegenseitige Besuche statt. Die bP führte in Österreich zwischen 2016 und 2018 eine ca. zwei bis dreieinhalb Jahre dauernde Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Dieser Beziehung entstammt ein gemeinsamer Sohn, der am römisch 40 2019 in Österreich geboren wurde. Die bP hat sich mittlerweile von der Mutter ihres Sohnes getrennt und finden zweimal in der Woche gegenseitige Besuche statt. Seit 04.09.2021 ist die bP mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit dieser seit 03.05.2021 im gemeinsamen Haushalt. Die Ehegattin der bP arbeitet als Küchengehilfin. Am XXXX 2023 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Seit 04.09.2021 ist die bP mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit dieser seit 03.05.2021 im gemeinsamen Haushalt. Die Ehegattin der bP arbeitet als Küchengehilfin. Am römisch 40 2023 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Grad der Integration Die bP hat die Integrationsprüfung des Sprachniveaus B1 absolviert. Weitere Ausbildungen oder Schulen hat sie in Österreich nicht absolviert. Die bP bezog – mit Ausnahme einiger kurzer Unterbrechungen – von der Einreise in Österreich bis Ende September 2020 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Aktuell bezieht die bP keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bestreitet die bP ihren Lebensunterhalt von finanzielle Zuwendungen der Ehegattin. Die bP geht keiner Erwerbstätigkeit nach und liegt keine Beschäftigungsbewilligung des AMS vor. Die bP verfügt über eine Einstellungszusage des Unternehmens XXXX vom 15.08.
  11. Mitgliedschaften in Vereinen bestehen nicht. Die bP ist ehrenamtlich beim Roten Kreuz als freiwilliger Mitarbeiter tätig. Die bP verfügt in Österreich über freundschaftliche soziale Kontakte. Die bP hat die Integrationsprüfung des Sprachniveaus B1 absolviert. Weitere Ausbildungen oder Schulen hat sie in Österreich nicht absolviert. Die bP bezog – mit Ausnahme einiger kurzer Unterbrechungen – von der Einreise in Österreich bis Ende September 2020 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Aktuell bezieht die bP keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bestreitet die bP ihren Lebensunterhalt von finanzielle Zuwendungen der Ehegattin. Die bP geht keiner Erwerbstätigkeit nach und liegt keine Beschäftigungsbewilligung des AMS vor. Die bP verfügt über eine Einstellungszusage des Unternehmens römisch 40 vom 15.08.
  12. Mitgliedschaften in Vereinen bestehen nicht. Die bP ist ehrenamtlich beim Roten Kreuz als freiwilliger Mitarbeiter tätig. Die bP verfügt in Österreich über freundschaftliche soziale Kontakte. Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an auch für Asylwerber real möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit (ds. mit Beschäftigungsbewilligung, Werkvertrag, Arbeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes, Dienstleistungen über Dienstleistungsscheck)(Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden) oder Abhängigkeit von staatlichen LeistungenTeilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an auch für Asylwerber real möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit (ds. mit Beschäftigungsbewilligung, Werkvertrag, Arbeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes, Dienstleistungen über Dienstleistungsscheck), (Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen Die bP bezog bis Jänner 2020 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber und wird aktuell von ihrer Ehegattin finanziell unterstützt. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienlebens; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär bzw. zum Teil rechtswidrig war. Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige, Verwandte und zahlreiche Angehörige ihres Clans. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen folgende getilgte Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf: Am 2017 wurde die bP wegen § 164 Abs. 2 StGB (Hehlerei) und § 95 Abs. StGB (Unterlassung der Hilfeleistung) aufgrund des Vorliegens einer Jugendstraftat unter Vorbehalt der Strafe schuldig gesprochen (Probezeit drei Jahre). Die bP hat es am 30.03.2017 unterlassen, XXXX – nachdem diesem eine stark blutende Wunde im Halsbereich zugefügt wurde – die offensichtlich erforderliche zumutbare Hilfe zu leisten. Am 2017 hat die bP ein Fahrrad, das aus einem einbruchsweise begangenen Diebstahl herrührte, an sich gebracht, indem sie das Fahrrad in Kenntnis der diebischen Herkunft von einem angeblich unbekannten Verkäufer käuflich erworben hat.Am 2017 wurde die bP wegen Paragraph 164, Absatz 2, StGB (Hehlerei) und Paragraph 95, Abs. StGB (Unterlassung der Hilfeleistung) aufgrund des Vorliegens einer Jugendstraftat unter Vorbehalt der Strafe schuldig gesprochen (Probezeit drei Jahre). Die bP hat es am 30.03.2017 unterlassen, römisch 40 – nachdem diesem eine stark blutende Wunde im Halsbereich zugefügt wurde – die offensichtlich erforderliche zumutbare Hilfe zu leisten. Am 2017 hat die bP ein Fahrrad, das aus einem einbruchsweise begangenen Diebstahl herrührte, an sich gebracht, indem sie das Fahrrad in Kenntnis der diebischen Herkunft von einem angeblich unbekannten Verkäufer käuflich erworben hat. Am 2018 wurde die bP wegen § 129 Abs. 1 StGB (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen), § 127 StGB (Diebstahl), § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) und § 231 Abs. 1 StGB (Gebrauch fremder Ausweise) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten verurteilt (Jugendstraftat und Anordnung der Bewährungshilfe).Am 2018 wurde die bP wegen Paragraph 129, Absatz eins, StGB (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen), Paragraph 127, StGB (Diebstahl), Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) und Paragraph 231, Absatz eins, StGB (Gebrauch fremder Ausweise) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten verurteilt (Jugendstraftat und Anordnung der Bewährungshilfe). Am 2019 wurde die bP wegen §§ 15, 83 Abs. 1 StGB (versuchte Körperverletzung) und § 146 StGB (Betrug) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von vier Monaten (Probezeit drei Jahre, Jugendstraftat) verurteilt.Am 2019 wurde die bP wegen Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB (versuchte Körperverletzung) und Paragraph 146, StGB (Betrug) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von vier Monaten (Probezeit drei Jahre, Jugendstraftat) verurteilt. Am 2020 wurde die bP wegen §§ 207a Abs. 3
  13. Fall, 207a Abs. 4 Z 1, 207a Abs. 4 Z 3 lit. b StGB (Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen), § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) , § 127 StGB (Diebstahl), §§ 207a Abs. 1 Z 2, 207a Abs. 4 Z 1, 207a Abs. 4 Z 3 lit. b StGB und § 107 StGB (Gefährliche Drohung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten (junger Erwachsener) verurteilt. Die bP hat eine pornografische Darstellung einer Minderjährigen mithin eine wirklichkeitsnahe Abbildungen teils geschlechtlicher Handlungen an einer unmündigen Person, teils der Genitalien und der Schamgegend einer Minderjährigen, wobei es sich in Bezug auf letztere Abbildungen um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen loselöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, einem anderen überlassen und besessen. Am 2020 wurde die bP wegen Paragraphen 207 a, Absatz 3,
  14. Fall, 207a Absatz 4, Ziffer eins, 207 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, StGB (Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen), Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) , Paragraph 127, StGB (Diebstahl), Paragraphen 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, 207 a, Absatz 4, Ziffer eins, 207 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, StGB und Paragraph 107, StGB (Gefährliche Drohung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten (junger Erwachsener) verurteilt. Die bP hat eine pornografische Darstellung einer Minderjährigen mithin eine wirklichkeitsnahe Abbildungen teils geschlechtlicher Handlungen an einer unmündigen Person, teils der Genitalien und der Schamgegend einer Minderjährigen, wobei es sich in Bezug auf letztere Abbildungen um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen loselöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, einem anderen überlassen und besessen. Am 15.08.2019 hat die bP eine andere Person durch Versetzen eines Faustschlages gegen dessen Kopf vorsätzlich am Körper verletzt und eine fremde bewegliche Sache (Lederjacke im Wert von ca. 100,--) mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Am 02.02.2020 hat die bP zwei Personen durch die Ankündigung „Ich mache euch kalt! Ich fresse euch auf! Ich bin Araber und kann das! Ich will mit euch kämpfen!“ mit zumindest Verletzungen am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafbemessung wurde mildernd gewertet, dass die bP teilweise geständig war sowie die Tatbegehung teilweise vor Vollendung des
  15. Lebensjahres stattfand. Erschwerend wurde gewertet, dass es zum Zusammentreffen mehrerer Vergehen kam und die Tatbegehung während laufenden Strafverfahrens bzw. offener Probezeit erfolgte. Die beschwerdeführende Partei befand sich von 10.02.2020 bis 10.04.2020 und von 30.09.2020 bis 30.03.2021 in Haft.Die beschwerdeführende Partei befand sich von 10.02.2020 bis 10.04.2020 und von 30.09.2020 bis 30.03.2021 in Haft., In der Verwaltungsstrafevidenz der Landespolizeidirektion / Bezirkshauptmannschaft / Magistrat scheinen folgende rechtskräftige Vormerkungen bzw. Bestrafungen auf: Es liegen gegen die bP zwei rechtskräftige Verwaltungsstraftatbestände aus dem Jahr 2020 vor. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die bP hat am 03.01.2017 die Flüchtlingsunterkunft verlassen und am 05.01.2017 dem Betreiber der Unterkunft mitgeteilt, dass sie sich jetzt in Tirol aufhalte. Im Jänner 2017 wurde seitens eines Betreuers die Ortsabwesenheit der bP bei der PI Gratwein gemeldet. Am 27.10.2017 wurde die bP in Wien im Zuge einer Personenkontrolle angehalten. Die bP wurde zur Identitätsfeststellung mitgenommen, da sie sich gegenüber den Beamten mit einem irakischen Reisepass auswies und erklärte, dass sie sich in Österreich unter einem anderen Namen in einem Asylverfahren befinde. Sie hat damit die Asylinstanzen wissentlich über ihre Identität getäuscht. Vor dem BFA wurde die bP am 29.10.2017 belehrt, sich behördlich anzumelden, woraufhin sie erklärte, dass sie in Graz bei ihrer Freundin wohne, in Wien lediglich einen Freund besucht habe und wieder nach Graz zurückkehren werde. Am 29.10.2017 wurde die bP aus der Schubhaft entlassen. Der bP kommt seit rk. Erkenntnis vom 04.04.2022 weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zu und stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG). Der bP kommt seit rk. Erkenntnis vom 04.04.2022 weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zu und stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG). , Verfahrensdauer Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am 06.10.2015 gestellt, der Bescheid vom Bundesamt erging am 30.07.2018 und erging nach Beschwerdeerhebung am 04.04.2022 das Erkenntnis des BVwG. Sie kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 20.06.2022 stellte die bP den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Asyl

G und erging nach Beschwerdeerhebung am 19.09.2022 das Erkenntnis des BVwG.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am 06.10.2015 gestellt, der Bescheid vom Bundesamt erging am 30.07.2018 und erging nach Beschwerdeerhebung am 04.04.2022 das Erkenntnis des BVwG. Sie kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 20.06.2022 stellte die bP den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG und erging nach Beschwerdeerhebung am 19.09.2022 das Erkenntnis des BVwG. Gegenständlicher Folgeantrag wurde am 17.04.2023 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 30.10.

  1. Nach eingebrachter Beschwerde erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. 1.
  2. Zu den Gründen für den Folgeantrag auf internationalen Schutz: Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den Angaben der bP im behördlichen Verfahren (vgl. Punkt I.3).Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den Angaben der bP im behördlichen Verfahren vergleiche Punkt römisch eins.3). 1.
  3. Zur Lage im Herkunftsstaat Aus nachfolgend genannten Quellen (einschließlich darin zitierter Berichte) ergeben sich nachfolgende Feststellungen über die relevante Lage: Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-10-09 16:25 Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, S. 14). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak [siehe Kapitel: Islamischer Staat (IS)] (USDOS 27.2.2023a). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Khanqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den betroffenen Gebieten erhoben werden (Shafaq 17.8.2023). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28.10.2022, S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14) [siehe Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ashSha‘bi]. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit Sitz in den Bergen des Nordiraks verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte (Peschmerga) getötet wurden (USDOS 27.2.2023a). Die PKK wird von der Türkei, sowie den USA und der Europäischen Union (EU) als terroristische Vereinigung eingestuft (ICG 18.2.2022) [Anm.: Die Vereinten Nationen und auch der Irak stufen die PKK nicht als Terrorgruppe ein]. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 27.2.2023a). Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 780 Zwischenfälle unter Beteiligung der PKK sowie deren weibliche Kampfverbände (YJA STAR) (monatlicher Durchschnitt von 130). In 35 dieser Fälle kam es zu zivilen Todesopfern (monatlicher Durchschnitt von 5,83). Im Zeitraum von Jänner bis August 2023 waren es 337 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 42,13), wobei in elf Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 1,38). Hauptziel der PKK und YJA STAR sind die türkischen Streitkräfte. Bisweilen wurden auch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Asayish [Anm.: Geheim- und Sicherheitsdienst] angegriffen. Die Hauptmittel ihrer Angriffe sind bewaffneten Auseinandersetzungen, Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss sowie der Einsatz von IEDs (ACLED 22.9.2023). Türkische Operationen in irakischem Staatsgebiet Der Irak ist nicht in der Lage, türkische und iranische Militäroperationen auf irakischem Boden zu verhindern, einschließlich der Verfolgung der PKK und iranischer kurdischer Oppositionsgruppen (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei unterhält je nach Quelle um die 40 (ICG 18.2.2022) bis zu 87 Außenposten im Irak, hauptsächlich in einem Streifen des Grenzgebiets in der KRI von etwa 150 km Länge und 30 km Tiefe (EURA 31.1.2023). Darüber hinaus verfügt sie über eine Militärbasis in Bashiqa bei Mossul im föderalen Irak (BS 23.2.2022, S. 8; vgl. EURA 31.1.2023), wo die türkischen Truppen nach eigenen Angaben Teil einer internationalen Mission zur Ausbildung und Ausrüstung irakischer Streitkräfte im Kampf gegen den IS waren (EURA 31.1.2023).Militärbasis in Bashiqa bei Mossul im föderalen Irak (BS 23.2.2022, S. 8; vergleiche EURA 31.1.2023), wo die türkischen Truppen nach eigenen Angaben Teil einer internationalen Mission zur Ausbildung und Ausrüstung irakischer Streitkräfte im Kampf gegen den IS waren (EURA 31.1.2023). Türkische Beamte bestreiten, dass es bei den türkischen Luftangriffen auf PKKStellungen in der KRI und im Nordirak Opfer unter der Zivilbevölkerung gegeben hat (ICG 18.2.2022). Ein im August 2022 veröffentlichter Bericht mehrerer NGOs besagt jedoch, dass zwischen 2015 und 2021 mindestens 98 Zivilisten getötet wurden (EURA 31.1.2023). Die International Crisis Group (ICG) hat 74 zivile Todesopfer registriert, mehr als die Hälfte davon seit 2019, als die Türkei ihre Luftangriffe in der KRI intensivierte (ICG 18.2.2022). Nach Angaben der Regionalregierung Kurdistans (KRG) hat der Konflikt seit 2015 Tausende Einwohner aus ihren Häusern vertrieben und mindestens 800 Dörfer verwüstet (EURA 31.1.2023). Einige Tausend Einwohner des Distrikts Amediya sowie Hunderte weitere Bewohner des Distrikts Duhok haben ihre Häuser verloren und sind in weiter südlich gelegene Dörfer oder Städte gezogen (ICG 18.2.2022). Die föderale Regierung hat sich aber über Ankaras Übergriffe beschwert, aber weder sie noch die KRI können die türkische Präsenz eindämmen (EURA 31.1.2023). Die KDP unterstützt die Türkei im Kampf gegen die PKK, durch Informationen über PKKTaktiken und -Bewegungen, und indem sie Gebiete sichert, aus denen die PKK durch türkische Operationen vertrieben wurde (ICG 18.2.2022). Die PKK ist engere Allianzen mit von Iran unterstützten paramilitärischen Gruppen im Irak eingegangen, die mit Ankara verfeindet sind (ICG 18.2.2022). Einige proiranische Milzen, wie Liwa Ahrar al-Iraq (Brigade Freies Volk des Irak) und Ahrar Sinjar (Freies Volk von Sinjar) haben sich 2022 dem Widerstand gegen die türkische Präsenz verschrieben. Die Angriffe auf türkische Militäreinrichtungen im Irak sind von durchschnittlich 1,5 Angriffen pro Monat zu Beginn des Jahres 2022 auf sieben im April 2022 angestiegen (EURA 31.1.2023). Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und ClawTiger gegen die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombardiert. Auch Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei koordiniert wurde (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei befürchtet insbesondere, dass Sinjar [synonym: Shingal] zu einem zweiten Qandil, einer weiteren PKK-Hochburg werden könnte, weshalb sie seit 2020 zahlreiche Luftangriffe gegen die PKK und die jesidischen Widerstandseinheiten Shingal (Yekîneyên Berxwedana Şingal - YBŞ) in Sinjar durchgeführt hat (ICG 18.2.2022). Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 1.391 Zwischenfälle, bei denen die türkischen Streitkräfte im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Dabei wurden 19 Fälle verzeichnet, bei denen Zivilisten zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 3,17). Die überwiegende Anzahl an Angriffen betraf das Gouvernement Dohuk mit 1.208 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 1.188 Vorfällen) betroffen war, gefolgt vom Distrikt Zakho. 110 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 46 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre) und 27 in Sulaymaniyah (hauptsächlich im Distrikt Sharbazher, gefolgt von Penjwen und Ranya. Im Zeitraum von Jänner bis August 2023 waren es 1.700 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 212,5), wobei in 35 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 4,38). Auch in diesem Zeitraum betraf die überwiegende Anzahl der Angriffe das Gouvernement Dohuk mit 1.388 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 1.379 Vorfällen). 234 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 56 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre), 27 in Sulaymaniyah (hauptsächlich in den Distrikten Sharbazher und Penjwen) und einer in Kirkuk. Es handelt sich bei den türkischen Angriffen überwiegend um Bombardement durch Artillerie, Raketenbeschuss, Luft- und Drohnenangriffe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen. Zu den Zielen der türkischen Streitkräfte gehört primär die PKK, die YJA STAR, die Widerstandseinheiten Shingal (YBŞ) und die Verteidigungskräfte Ostkurdistans (YRK) (ACLED 22.9.2023). Iranische Operationen in irakischem Staatsgebiet Viele der iranisch-kurdischen Parteien, wie die Demokratische Partei IranischKurdistans (KDPI), die Komala-Parteien, die Freiheitspartei Kurdistans (PAK) und die Partei des Freien Lebens Kurdistans (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK) operieren von der KRI aus (K24 28.11.2022; vgl. Landinfo 18.12.2020). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, KDP-I [Anm.: Splitterpartei der KDPI 2006-2022], Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, KDP-I, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei (PAK) getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020). Ab September 2022 visierten die iranischen Sicherheitskräfte verstärkt Stellungen von iranischen kurdischen Gruppierungen in der KRI an (DW 13.11.2022; vgl. K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022). Viele der iranisch-kurdischen Parteien, wie die Demokratische Partei IranischKurdistans (KDPI), die Komala-Parteien, die Freiheitspartei Kurdistans (PAK) und die Partei des Freien Lebens Kurdistans (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK) operieren von der KRI aus (K24 28.11.2022; vergleiche Landinfo 18.12.2020). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, KDP-I [Anm.: Splitterpartei der KDPI 2006-2022], Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, KDP-I, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei (PAK) getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020). Ab September 2022 visierten die iranischen Sicherheitskräfte verstärkt Stellungen von iranischen kurdischen Gruppierungen in der KRI an (DW 13.11.2022; vergleiche K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022). Bereits in der Vergangenheit attackierte Iran immer wieder mit Drohnen und Raketen Stellungen dieser iranisch-kurdischen Oppositionsparteien in der KRI (Zeit online 23.11.2022). Die iranischen Angriffe und der Druck auf diese Parteien verschärften sich nach dem Ausbruch massiver Proteste in Iran, die durch den Tod der jungen Kurdin Jina [Mahsa] Amini am 16.9.2022 in Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei ausgelöst wurden (TWI 13.9.2023). Iran beschuldigt die iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, die Unruhen zu schüren und mit Irans Erzfeind Israel zusammenzuarbeiten (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023). Entsprechend werden die bewaffneten iranisch-kurdischen Dissidenten als Bedrohung für die Sicherheit Irans angesehen (REU 19.3.2023).Bereits in der Vergangenheit attackierte Iran immer wieder mit Drohnen und Raketen Stellungen dieser iranisch-kurdischen Oppositionsparteien in der KRI (Zeit online 23.11.2022). Die iranischen Angriffe und der Druck auf diese Parteien verschärften sich nach dem Ausbruch massiver Proteste in Iran, die durch den Tod der jungen Kurdin Jina [Mahsa] Amini am 16.9.2022 in Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei ausgelöst wurden (TWI 13.9.2023). Iran beschuldigt die iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, die Unruhen zu schüren und mit Irans Erzfeind Israel zusammenzuarbeiten (TWI 13.9.2023; vergleiche REU 19.3.2023). Entsprechend werden die bewaffneten iranisch-kurdischen Dissidenten als Bedrohung für die Sicherheit Irans angesehen (REU 19.3.2023). Im Jahr 2022 hat Iran Stützpunkte iranisch-kurdischer Gruppen in der KRI mit Raketen beschossen (EURA 31.1.2023). Zwischen September und Oktober 2022 verübte Iran mehrere Angriffe mit ballistischen Raketen und Kamikaze-Drohnen auf drei iranisch-kurdische Oppositionsparteien (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023), darunter die KDPI in Koya und dem Subdistrikt Sidekan (Gouvernement Erbil), Komala in Zirgwez (Gouvernement Sulaymaniyah) und die PAK in Pirde (zwischen Erbil und Kirkuk). Mindestens 21 Mitglieder dieser Parteien wurden getötet, darunter zwei Frauen, ein einen Tag altes Kind und ein irakisch-kurdischer Zivilist aus Koya. Auch 2023 hat Iran weiterhin Angriffe auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der KRI verübt, darunter im Juli auf zwei PDKI-Mitglieder (TWI 13.9.2023). Im Jahr 2022 hat Iran Stützpunkte iranisch-kurdischer Gruppen in der KRI mit Raketen beschossen (EURA 31.1.2023). Zwischen September und Oktober 2022 verübte Iran mehrere Angriffe mit ballistischen Raketen und Kamikaze-Drohnen auf drei iranisch-kurdische Oppositionsparteien (TWI 13.9.2023; vergleiche REU 19.3.2023), darunter die KDPI in Koya und dem Subdistrikt Sidekan (Gouvernement Erbil), Komala in Zirgwez (Gouvernement Sulaymaniyah) und die PAK in Pirde (zwischen Erbil und Kirkuk). Mindestens 21 Mitglieder dieser Parteien wurden getötet, darunter zwei Frauen, ein einen Tag altes Kind und ein irakisch-kurdischer Zivilist aus Koya. Auch 2023 hat Iran weiterhin Angriffe auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der KRI verübt, darunter im Juli auf zwei PDKI-Mitglieder (TWI 13.9.2023). Im März 2023 hat der föderale Irak mit Iran ein Grenzschutzabkommen zur Koordinierung des "Schutzes der gemeinsamen Grenzen zwischen den beiden Ländern und die Konsolidierung der Zusammenarbeit in verschiedenen Sicherheitsbereichen" unterzeichnet (REU 19.3.2023; vgl. TWI 13.9.2023). Im Rahmen des unterzeichneten Sicherheitsabkommens verpflichtete sich der Irak, bewaffneten Gruppen nicht zu gestatten, sein Territorium in der Kurdistan Region Irak (KRI) für grenzüberschreitende Angriffe auf Iran zu nutzen. Dementsprechend betrifft das Abkommen in erster Linie die Grenze Irans zur KRI (REU 19.3.2023). Die nahe Erbil stationierte PAK hat bereits zuvor die Haltung der KRG berücksichtigt und weder Stützpunkte nahe der iranischen Grenze unterhalten noch militärischen Operationen gegen Iran durchgeführt (Alaraby 15.9.2023).Im März 2023 hat der föderale Irak mit Iran ein Grenzschutzabkommen zur Koordinierung des "Schutzes der gemeinsamen Grenzen zwischen den beiden Ländern und die Konsolidierung der Zusammenarbeit in verschiedenen Sicherheitsbereichen" unterzeichnet (REU 19.3.2023; vergleiche TWI 13.9.2023). Im Rahmen des unterzeichneten Sicherheitsabkommens verpflichtete sich der Irak, bewaffneten Gruppen nicht zu gestatten, sein Territorium in der Kurdistan Region Irak (KRI) für grenzüberschreitende Angriffe auf Iran zu nutzen. Dementsprechend betrifft das Abkommen in erster Linie die Grenze Irans zur KRI (REU 19.3.2023). Die nahe Erbil stationierte PAK hat bereits zuvor die Haltung der KRG berücksichtigt und weder Stützpunkte nahe der iranischen Grenze unterhalten noch militärischen Operationen gegen Iran durchgeführt (Alaraby 15.9.2023).

der Vereinbarung verpflichtete sich der Irak dazu, bis zum 19.9.2023 die in der KRI ansässigen iranisch-kurdischen Oppositionsgruppen zu entwaffnen und von ihren grenznahen Stützpunkten zu verlegen (MEE 19.9.2023; vgl. Alaraby 15.9.2023). Der iranische Präsident betonte, dass "Iran die Anwesenheit terroristischer Gruppen an der gemeinsamen Grenze mit dem Irak nicht tolerieren kann", wie die iranische Nachrichtenagentur Tasnim berichtet (Alaraby 15.9.2023).

der Vereinbarung verpflichtete sich der Irak dazu, bis zum 19.9.2023 die in der KRI ansässigen iranisch-kurdischen Oppositionsgruppen zu entwaffnen und von ihren grenznahen Stützpunkten zu verlegen (MEE 19.9.2023; vergleiche Alaraby 15.9.2023). Der iranische Präsident betonte, dass "Iran die Anwesenheit terroristischer Gruppen an der gemeinsamen Grenze mit dem Irak nicht tolerieren kann", wie die iranische Nachrichtenagentur Tasnim berichtet (Alaraby 15.9.2023). Die irakischen Behörden verkündeten am 19.9.2023, dass sie eine Reihe iranischer Kurdengruppen, ohne darauf einzugehen, welche Gruppen betroffen waren, erfolgreich entwaffnet und von der Grenze zum Iran entfernt hätten. Ihre Hauptquartiere nahe der iranischen Grenze seien endgültig geräumt worden. Sie seien weit weg von der Grenze verlegt worden und würden nun als Flüchtlinge

den Bestimmungen der Flüchtlingskommission gelten (MEE 19.9.2023). Einer kurdischen Quelle zufolge hat die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) der PAK ihre mittleren und schweren Waffen abgenommen und die Gruppe soll in ein neues Lager in der Nähe von Makhmour verlegt werden. Ein Sprecher der PAK bestreitet jedoch, dass die PAK oder andere Gruppen ihre Waffen niedergelegt hätten, oder bereit wären, in neue Lager umzuziehen (Alaraby 15.9.2023). Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 74 Zwischenfälle, bei denen die Iranischen Revolutionsgarden im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Davon betrafen 62 Vorfälle das Gouvernement Erbil (KRI), neun das Gouvernement Sulaymaniyah (KRI) und drei das Gouvernement Kirkuk (föderaler Irak). Es handelte sich dabei überwiegend um Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss (53 Fälle) sowie Luft- und Drohnenangriffe

(18). Zu den Zielen der iranischen Angriffe gehören die Demokratische Partei Kurdistan-Iran (KDP-I), die KomalaPartei des Iranischen Kurdistan (KSZK) und die PAK, aber auch iranische und irakische Zivilisten werden bisweilen getroffen. Es wurden in dem Zeitraum zehn Fälle verzeichnet, bei denen Zivilpersonen ums Leben kamen (ACLED 22.9.2023). Sicherheitslage Bagdad Letzte Änderung 2023-10-06 11:47 Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel. Der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen (OFPRA 10.11.2017). Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiyah, Taji, al-Mushahada, at-Tarmiyah, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt im Norden, Westen und Südwesten umschließen und den sogenannten "Bagdader Gürtel" (Baghdad Belt) bilden (AlMon 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, al-Tarmiyah, Ba'qubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008). [Anm.: Joel WIng bezieht sich in seinem Blog Musings on Iraq auf sicherheitsrelevante Vorfälle unter Beteiligung des Islamischen Staates (IS) und proiranischer Milizen (PMF), bisweilen auch anderer Konfliktparteien, wie Sadristen (Anhänger von Muqtada as-Sadrs)]. Im Juli 2022 wurden in Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die ein Todesopfer und zwei Verletzte forderten. Alle sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.8.2022). Im August 2022 wurden in Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, mit drei Toten und sieben Verletzten. Vier dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Gruppen (Volksmobilisierungskräfte, PMF) und einer den Sadristen [Anm.: Anhänger des schiitischen Führers Muqtada as-Sadr]. Bei einem der Angriffe, die pro-iranischen Gruppen zu Lasten gelegt wurden, handelte es sich um den Einsatz eines Sprengsatzes (IED), der gegen ein Einkaufszentrum in Bagdad gerichtet war, das einem türkischen Unternehmen gehört. Ein weiterer Sprengsatz traf einen australischen Diplomatenkonvoi außerhalb der Grünen Zone. Die Australier haben versucht, zwischen den verschiedenen Fraktionen, die versuchten, eine Regierung zu bilden, zu vermitteln. Der Bombenanschlag wird als potenzielle Warnung an sie angesehen. Außerdem feuerten die Sadristen während der Kämpfe mit den [pro-iranischen] PMF, die mit dem sog. "Koordinationsrahmen (CF)" [Anm.: Bündnis pro-iranischer Parteien, welches hernach die gegenwärtige Regierung bildete] verbunden sind, am 30.8.2022 Raketen auf die Grüne Zone ab. Sie verfehlten ihr Ziel und trafen zwei Stadtviertel (Wing 7.9.2022). Im September 2022 wurden in Bagdad neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und zwölf Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS, drei weitere Sadristen zugeschrieben. Bei Letzteren handelte es sich um drei Mörser- und Raketenangriffe auf die Grüne Zone. Bei einem dieser Angriffe wurden sieben ISF verwundet. Zwei weitere Vorfälle ereigneten sich während der Stürmung der Grünen Zone durch Sadristen beim Versuch, das föderal-irakische Parlament daran zu hindern, seine Unterstützung für Parlamentspräsident Halbusi zu bekräftigen (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 wurden in Bagdad acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Todesopfern und 20 Verwundeten registriert. Dem IS werden sechs dieser Vorfälle zugeschrieben, zwei weitere Sadristen. Drei der IS-Vorfälle in Bagdad werden als offensiv gewertet. Sadristen haben im Oktober zweimal Raketen auf die Grüne Zone abgefeuert, um gegen die Wahl des nächsten Premierministers durch den CF zu protestieren. Bei einem dieser Angriffe wurden zehn Zivilisten verwundet (Wing 7.11.2022). Im November 2022 wurde in Bagdad ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 5.12.2022). Im Dezember 2022 wurden in Bagdad drei sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, die sechs Tote und vier Verletzte forderten. Alle drei Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.1.2023). Im Jänner 2023 wurden in Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit vier Toten und drei Verletzten. Fünf dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen (PMF). Bei einem der IS-Angriffe wurden zwei Polizisten im Westen Bagdads erschossen, einem Gebiet, in dem der IS seit Wochen nicht mehr aktiv war. Pro-iranische Gruppen zündeten in Bagdad zwei IEDs, die gegen [zivile] Konvois gerichtet waren, die für die USA in Sadr al-Yusufiyah tätig waren (Wing 7.2.2023). Im Februar 2023 wurden in Bagdad fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und und elf Verletzten verzeichnet, die alle dem IS zugeschrieben werden (Wing 5.3.2023). Im März 2023 wurde in Bagdad ein sicherheitsrelevanter Vorfall registriert. Bei einer Schießerei zwischen dem IS und PMF im Distrikt al-Tarmiyah wurde ein PMFMilizionär getötet (Wing 3.4.2023). Im April 2023 wurde in Bagdad ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 2.5.2023). Im Mai 2023 wurden in Bagdad zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Todesopfern und vier Verletzten verzeichnet. Beide Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 5.6.2023). Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Bagdad von Juli 2022 bis Dezember 2022 376 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 62,67) [Anm.: abzüglich der Strategic developments-"event types" "change to group/activity"
(63), "agreement"
(1)und "others"
(6), die hier herausgenommen wurden, da sie keine sicherheitsrelevanten Vorkommnisse umfassen. Andere "event types" wie "arrests", "disrupted weapons use", "looting/property destruction" sind enthalten]. Die Vorfälle umfassen unter anderem 138 bewaffnete Auseinandersetzungen, 54 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter Granaten, IEDs und Raketenbeschuss, 40 Demonstrationen (29 friedlich verlaufende, neun mit Interventionen und zwei, bei denen exzessive Gewalt gegen Demonstranten angewandt wurde), acht Unruhen und anderes. Darüber hinaus registrierte die ACLED-Datenbank im Gouvernement Bagdad von Juli bis Dezember 2022 122 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians" (der monatliche Durchschnitt liegt hierbei bei 20,33). In 90 dieser Fälle kamen Zivilisten zu Tode ("fatalities") (ein monatlicher Durchschnitt von 15) (ACLED 22.9.2023). Die Kategorie "violence against civilians" umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). Zwischen Jänner und August 2023 waren es ebenfalls 376 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 47). Diese umfassten 139 bewaffnete Auseinandersetzungen, 51 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter Granaten, IEDs, Raketenbeschuss und einen Luft-/Drohnenangriff, 52 Demonstrationen (50 friedlich verlaufende, zwei mit Interventionen), neun Unruhen, 36 Fälle von strategischen Entwicklungen und 89 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 11,13), wobei in 65 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 8,13) (ACLED 22.9.2023). Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Bagdad, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. Im Distrikt Rusafah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 sieben Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,67), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), jeweils mit Todesopfern. Es wurden fünf Demonstration verzeichnet, wovon je zwei friedlich, bzw. mit Intervention abliefen und eine gewalttätig wurde. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 34 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,25). Darunter befanden sich fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,63), wobei es in vier Fällen Todesopfer gab. Des Weiteren wurden 18 Demonstrationen verzeichnet, wovon 15 friedlich abliefen. Bei einer Demonstration gab es eine Intervention, zwei wurden gewalttätig. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Adhamiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 43 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 7,17), darunter 21 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 3,5), wobei es in 14 Fällen zivile Todesopfer gab. Bei fünf Zwischenfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen drei friedlich verliefen, zwei jedoch gewalttätig waren. Die übrigen 17 verzeichneten sicherheitsrelevanten Vorfälle, zumeist bewaffnete Auseinandersetzungen und IEDs, involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 44 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 5,5), darunter sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,75), bei denen es in drei Fällen Todesfälle gab. Die übrigen 38 Vorfälle, zumeist bewaffnete Auseinandersetzungen, aber auch IED- oder Granaten-Anschläge werden teils nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Sadr City (früher Thawra) wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 67 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 11,17), darunter 17 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,83) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen, wobei es in 13 Fällen zivile Todesopfer gab. Bei den übrigen 50 registrierten, zumeist gewalttätigen Zwischenfällen sind überwiegend nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen involviert, bisweilen aber auch irakische Sicherheitskräfte. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 49 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 6,13). Darunter befanden sich 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,63), wobei es in sieben Fällen Todesopfer gab. Es wurden auch drei Demonstrationen verzeichnet, wovon zwei friedlich verliefen und bei einer Demonstration exzessive Gewalt gegen die Demonstranten angewandt wurde. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt 9 Nissan (Neu Bagdad) wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 49 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 8,17), darunter 16 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,67) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen, wobei es in acht Fällen zivile Todesopfer gab. Es wurde eine friedliche Demonstration verzeichnet. Bei den übrigen registrierten, gewalttätigen Zwischenfällen sind überwiegend nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen involviert. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 43 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 5,38). Darunter befanden sich zehn Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,25), wobei es in sieben Fällen Todesopfer gab. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Karadah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 25 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,17), darunter neun Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,5), in einem Fall durch die Ashab al-Kahf-Miliz und ansonsten durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, wobei es in acht Fällen zivile Todesopfer gab. Bei sieben Vorfällen handelte es sich um Proteste, vier davon friedlich, einer mit Intervention und zwei gewalttätig. Die übrigen neun, zumeist gewalttätigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 14 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,75). Darunter befanden sich fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,63), wobei es in zwei Fällen Todesopfer gab, sowie vier friedlich verlaufende Demonstrationen. Bei den übrigen fünf, zumeist gewalttätigen Vorfällen, waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte beteiligt (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Karkh wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 40 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 6,67), darunter sieben Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,17), von denen es in vier Fällen zivile Todesopfer gab. Es wurden in dem Zeitraum auch 22 Demonstrationen verzeichnet, von denen 14 friedlich verliefen. Bei vier Weiteren kam es zu Interventionen und bei zwei zu exzessiver Gewaltanwendung gegen die Demonstranten. Zwei Demonstrationen waren gewalttätig. Die übrigen elf Zwischenfälle involvierten Sadristen, Sicherheitskräfte, PMF, sowie nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 22 Zwischenfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,75). Bei 18 handelte es ich um friedliche Proteste. Die übrigen vier involvierten überwiegend das Vorgehen irakischer Sicherheitskräfte sowie in einem Fall nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Kadhimiya wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 sechs Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), von denen es in zwei Fällen zivile Todesopfer gab. Zwischen Jänner und August 2023 wurden zehn Zwischenfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,25), mit vier Fällen von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wovon zwei tödlich endeten. Des Weiteren wurde eine friedliche Demonstration verzeichnet. Die übrigen fünf Zwischenfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Mansour wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 24 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4), darunter 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,17), von denen in neun Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen. Auch ein friedlicher Protest wurde verzeichnet. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 49 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 6,13). Darunter befanden sich 19 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,38), wobei es in 16 Fällen Todesopfer gab. Des Weiteren wurden zwei friedliche Demonstrationen und ein Fall von Mobgewalt verzeichnet. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt ar-Rashid wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 13 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,17), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) mit Todesopfern. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 17 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 2,13). Darunter befanden sich fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,63), wobei in vier Fällen Zivilpersonen ihr Leben verloren. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Abu Ghraib wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 22 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,67), wovon die Hälfte Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,83) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen umfasst. In zehn dieser Fälle kamen Zivilisten ums Leben. Bei einem der Vorfälle handelte es sich um eine friedliche Demonstration. Zwischen Jänner und August 2023 waren es elf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,38). Darunter drei Zwischenfälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,38) mit Todesopfern. In zwei Fällen sind Sicherheitskräfte gegen den IS vorgegangen. Die übrigen Vorfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierte bewaffnete Gruppen zugeschrieben (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt al-Mada'in wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 elf Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, wobei es in allen Fällen zivile Todesopfer gab. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 24 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 3). Darunter befanden sich neun Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,13), wobei es in allen neun Fällen Todesopfer gab. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Mahmudiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zehn Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,67), wobei es sich bei sechs um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1) handelte, von denen es bei vier zivile Opfer gab. Auch zwischen Jänner und August 2023 wurden zehn Zwischenfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,25). Bei zwei davon handelt es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), wobei beide Todesopfer forderten. Die übrigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Taji wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 fünf Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,83). Bei zwei dieser Vorfälle handelte es ich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), jeweils mit Todesopfern, durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen. Die übrigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Der Distrikt al-Tarmiyah in Bagdad ist seit Langem eine Basis für den IS und einer der Hauptanschlagsorte für die Aufständischen. Die Regierungstruppen waren bislang nicht in der Lage al-Tarmiyah zu sichern (Wing 5.3.2023). Im Distrikt alTarmiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 32 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,33), darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83) mit zivilen Todesopfern, die alle dem IS zugeschrieben werden. Insgesamt werden dem IS 15 sicherheitsrelevante Vorfälle zugeschrieben. In drei Fällen wurde der IS hingegen von Sicherheitskräften attackiert. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 17 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 2,13), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,38), mit Todesopfern. Alle drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten werden dem IS zugeschrieben, ebenso wie drei weitere sicherheitsrelevante Vorfälle, zwei bewaffnete Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften bzw. Stammesmilizen und ein IED-Angriff, während er in zehn Fällen von Sicherheitskräften und PMF bekämpft wurde. Die übrigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). 22 Vorfälle waren im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 nicht verortbar. Darunter sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten, wobei es in drei Fällen Todesopfer gab. Weiters wurden sieben Proteste verzeichnet, wovon fünf friedlich abliefen, eine mit Intervention ablief und eine gewalttätig wurde. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 23 Vorfälle, darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten, wobei es in einem zumindest ein Todesopfer gab. Bei zehn Fällen handelte es sich um Proteste, wobei es sich in sieben Fällen um friedliche Demonstrationen handelte, drei waren gewalttätig. Es wurde in dem Zeitraum ein IS Angriff mittels IED verzeichnet. Bei den übrigen neun, meist gewalttätigen Vorfällen waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte involviert (ACLED 22.9.2023). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung 2023-10-06 21:53 Seit 2010 gibt es ein Gesetz zu NGOs, das die Beschränkungen der Auslandsfinanzierung von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) lockert, die Ablehnung von Registrierungsanträgen durch staatliche Stellen einschränkt, strafrechtliche Sanktionen beseitigt, unbegründete Überprüfungen und Inspektionen untersagt sowie gerichtliche Kontrollen für die Suspendierung von NGOs schafft (ICNL 17.5.2023). NGOs müssen sich registrieren (FH 2023; vgl. USDOS 12.4.2022, DFAT 16.1.2023, S.28). Im föderalen Irak registrierte NGOs müssen sich auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) registrieren lassen, um dort tätig zu werden und umgekehrt (USDOS 20.3.2023).Seit 2010 gibt es ein Gesetz zu NGOs, das die Beschränkungen der Auslandsfinanzierung von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) lockert, die Ablehnung von Registrierungsanträgen durch staatliche Stellen einschränkt, strafrechtliche Sanktionen beseitigt, unbegründete Überprüfungen und Inspektionen untersagt sowie gerichtliche Kontrollen für die Suspendierung von NGOs schafft (ICNL 17.5.2023). NGOs müssen sich registrieren (FH 2023; vergleiche USDOS 12.4.2022, DFAT 16.1.2023, S.28). Im föderalen Irak registrierte NGOs müssen sich auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) registrieren lassen, um dort tätig zu werden und umgekehrt (USDOS 20.3.2023). Mit Stand September 2020 waren laut der irakischen Bundesdirektion für Nichtregierungsorganisationen 4.600 NGOs registriert, darunter 168 Niederlassungen ausländischer Organisationen (USDOS 30.3.2021). Über 440 registrierte NGOs sind im Bereich der Menschenrechte engagiert. NGOs, die sich für den Schutz der Menschenrechte einsetzen, unterliegen in ihrer Registrierung keinen Einschränkungen. Die Sicherheitslage und bürokratischen Hürden erschweren jedoch die Arbeit vieler NGOs. Sie unterliegen der Kontrolle durch die Behörde für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft. Zahlreiche NGOs berichten von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden Visitationen durch Ministeriumsvertreter (AA 28.10.2022, S.7). Nationale und internationale NGOs operieren in den meisten Fällen unter geringer staatlicher Einflussnahme. Es gibt jedoch zahlreiche Berichte darüber, dass Mitarbeiter von Hilfsorganisationen schikaniert, bedroht, verhaftet und in einigen Fällen wegen Terrorismusvorwürfen beschuldigt worden sind (USDOS 20.3.2023). Die Internationale Organisation für die Sicherheit von NGOs (INSO) verzeichnete im Jahr 2020 22 derartige Vorfälle, 2021 waren es 14 Vorfälle und 2022 waren es zehn (INSO 2023). Rund 700 NGOs wurden wegen diverser Verstöße sanktioniert, etwa, weil sie als Deckmantel für politische Parteien dienten oder wegen verdächtiger Vorgänge wider das NGO-Gesetz (USDOS 30.3.2021). Akteure der Zivilgesellschaft berichten über Schikanen und Gewalt durch bewaffnete Gruppen. Besonders gefährdet sind Aktivisten, die sich für Frauen, LGBTIQ+-Personen oder für Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum IS einsetzen (DFAT 16.1.2023, S.28). Milizen haben zahlreiche Kritiker und Aktivisten (und ihre Familienangehörigen), insbesondere diejenigen, die an der Tishreen-Protestbewegung beteiligt waren, bedroht, angegriffen, entführt, gefoltert, vergewaltigt, ermordet und Sprengsätze in ihren Häusern platziert (FH 2023). Im Februar 2022 wurde gegen ein Mitglied der irakischen Hochkommission für Menschenrechte (IHCHR) Klage wegen Verleumdung eingereicht, da diese Foltervorwürfe gegen Inhaftierte untersuchen wollte, was im Mandat der IHCHR liegt (HRW 12.1.2023). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Menschenrechtsaktivisten in der Kurdistan Region Irak (KRI) Letzte Änderung 2023-10-06 21:55 Die Kurdistan Region Irak (KRI) verfügt über eine aktive Gemeinschaft von meist kurdischen Nichtregierungsorganisationen (NGOs), viele mit engen Beziehungen zu politischen Parteien (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz über Nichtregierungsorganisationen in der KRI von 2011 regelt die Aktivitäten von NGOs in der KRI. NGOs, die in der KRI tätig sind, benötigen eine separate Registrierung (DFAT 16.1.2023, S.28; vgl. ICNL 17.5.2023). Infolgedessen können einige NGOs, die nur im föderalen Irak registriert sind, nicht in der KRI tätig sein und umgekehrt (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.28). Die NGOAbteilung der KRI verlangt von ausländischen Organisationen, dass sie ihre Registrierung jedes Jahr erneuern (DFAT 16.1.2023, S.28; vgl FH 2023).Das Gesetz über Nichtregierungsorganisationen in der KRI von 2011 regelt die Aktivitäten von NGOs in der KRI. NGOs, die in der KRI tätig sind, benötigen eine separate Registrierung (DFAT 16.1.2023, S.28; vergleiche ICNL 17.5.2023). Infolgedessen können einige NGOs, die nur im föderalen Irak registriert sind, nicht in der KRI tätig sein und umgekehrt (USDOS 20.3.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.28). Die NGOAbteilung der KRI verlangt von ausländischen Organisationen, dass sie ihre Registrierung jedes Jahr erneuern (DFAT 16.1.2023, S.28; vergleiche FH 2023). Kurdische NGOs unterliegen bei Verstößen gegen das NGO-Gesetz Verwaltungsstrafen und Geldbußen. Unverhältnismäßige strafrechtliche Sanktionen und Gefängnisstrafen für Personen, die mit NGOs in Verbindung stehen, wurden abgeschafft (ICNL 17.5.2023). Kurdische Behörden greifen jedoch auf vage formulierte Gesetze zurück, um Kritiker wegen der Äußerung von Kritik und Meinungen, die sie ablehnen, zu verfolgen. Teils wurden Aktivisten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt (HRW 12.1.2023). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-10-09 08:04 Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 28.10.2022, S.19). Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert (AA 28.10.2022, S.19), darunter das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, sowie die Fakultativprotokolle betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, das internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor gewaltsamem Verschwindenlassen und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (OHCHR 2022). Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und das Mandat für die unabhängige Menschenrechtskommission ist am 4.8.2021 ausgelaufen, wobei unklar ist, ob es erneuert wird (AA 28.10.2022, S.19). Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Sippenhaft, konfliktbedingte Übergriffe, einschließlich Angriffen, die zum Tod oder zur Verletzung von Zivilisten führen, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten, Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs), Korruption, Gewalt gegen LGBTIQ+-Personen (USDOS 20.3.2023). Auch Menschenhandel ist ein Problem, manchmal unter dem Schutz korrupter Beamter. Besonders IDPs, Flüchtlinge, Wanderarbeiter und LGBTIQ+ Personen sind davon besonders gefährdet (FH 2023). Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023). Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-TerrorGesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 20.3.2023). Bewaffnete Akteure bedrohen weiterhin Aktivisten sowie Angehörige von toten oder verschwundenen Demonstranten und Aktivisten mit dem Tod, oder damit, sie verschwinden zu lassen (AI 27.3.2023). Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer diese erfolgen im öffentlichen Interesse (was jedoch nie eindeutig definiert wurde) und gegen eine gerechte Entschädigung (BS 23.2.2022, S.24; vgl. USDOS 20.3.2023). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen (IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlagnahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer diese erfolgen im öffentlichen Interesse (was jedoch nie eindeutig definiert wurde) und gegen eine gerechte Entschädigung (BS 23.2.2022, S.24; vergleiche USDOS 20.3.2023). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen (IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlagnahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 20.3.2023). Es herrscht weiterhin Straflosigkeit für verübte rechtswidrige Tötungen, für Folter und andere Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte (AI 28.3.2023). Im Zuge der im Oktober 2019 begonnenen Proteste kam es zu Hunderten rechtswidrigen Tötungen (AI 28.3.2023). Die unabhängige Menschenrechtskommission versucht, sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen (AA 22.1.2021, S.20), da sich die Regierung einer Veröffentlichung der Erkenntnisse von Untersuchungsausschüssen verweigert (AA 22.1.2021, S.20; vgl. AI 28.3.2023). Viele hochrangige Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der irakischen Sicherheitskräfte, der Bundespolizei, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und auch Einheiten der kurdischen Asayish (interne Sicherheitsdienste der Kurdischen Regionalregierung), agieren ungestraft. Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 20.3.2023). So sind Hunderte rechtswidrige Tötungen, die sich während der Proteste von 2019 ereigneten, nach wie vor ungestraft (AI 28.3.2023).Menschenrechtskommission versucht, sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen (AA 22.1.2021, S.20), da sich die Regierung einer Veröffentlichung der Erkenntnisse von Untersuchungsausschüssen verweigert (AA 22.1.2021, S.20; vergleiche AI 28.3.2023). Viele hochrangige Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der irakischen Sicherheitskräfte, der Bundespolizei, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und auch Einheiten der kurdischen Asayish (interne Sicherheitsdienste der Kurdischen Regionalregierung), agieren ungestraft. Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 20.3.2023). So sind Hunderte rechtswidrige Tötungen, die sich während der Proteste von 2019 ereigneten, nach wie vor ungestraft (AI 28.3.2023). Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem AntiTerrorgesetz (USDOS 20.3.2023). Allgemeine Menschenrechtslage in der Kurdistan Region Irak (KRI) Letzte Änderung 2023-10-09 08:04 Es gibt eine unabhängige kurdische Menschenrechtskommission, die sich aber auf die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen beschränkt. Sie kann selten eine volle Aufklärung oder gar Ahndung von Menschenrechtsverletzungen gewährleisten (AA 28.10.2022, S.19). Sicherheitskräfte der Kurdischen Regionalregierung (KRG) wie Peshmerga und Asayish verstoßen bisweilen gegen die Gesetze (USDOS 20.3.2023). Es gibt Vorwürfe von willkürlichen Verhaftungen sowie von Missbrauch und Folter von Gefangenen und Häftlingen durch kurdische Sicherheitskräfte. Es liegen keine zuverlässigen Statistiken über die Anzahl solcher Vorfälle vor (USDOS 20.3.2023). Den kurdischen Sicherheitskräften werden auch Gewalt, Drohungen und willkürliche Inhaftierung von Journalisten und Medienvertretern vorgeworfen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Peshmerga und Asayish sollen außerdem Vorschriften selektiv umsetzen, unter anderem auch aus ethno-konfessionellen Gründen. Andere Vorwürfe umfassen auch Erpressung und die Verweigerung einer Rückkehr von Zivilisten in ihre Heimat, insbesondere sunnitischer Araber sowie Angehöriger ethnokonfessioneller Minderheiten (USDOS 20.3.2023). Sicherheitskräfte sind auch an der Unterdrückung der freien Meinungsäußerung und des Rechts auf friedliche Versammlung beteiligt (AI 28.3.2023).Es gibt Vorwürfe von willkürlichen Verhaftungen sowie von Missbrauch und Folter von Gefangenen und Häftlingen durch kurdische Sicherheitskräfte. Es liegen keine zuverlässigen Statistiken über die Anzahl solcher Vorfälle vor (USDOS 20.3.2023). Den kurdischen Sicherheitskräften werden auch Gewalt, Drohungen und willkürliche Inhaftierung von Journalisten und Medienvertretern vorgeworfen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Peshmerga und Asayish sollen außerdem Vorschriften selektiv umsetzen, unter anderem auch aus ethno-konfessionellen Gründen. Andere Vorwürfe umfassen auch Erpressung und die Verweigerung einer Rückkehr von Zivilisten in ihre Heimat, insbesondere sunnitischer Araber sowie Angehöriger ethnokonfessioneller Minderheiten (USDOS 20.3.2023). Sicherheitskräfte sind auch an der Unterdrückung der freien Meinungsäußerung und des Rechts auf friedliche Versammlung beteiligt (AI 28.3.2023). Es besteht quasi Straffreiheit für Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte, einschließlich bestimmter Einheiten der kurdischen Sicherheitsdienste, wie der Asayish (USDOS 20.3.2023). Religionsfreiheit Letzte Änderung 2023-10-09 09:28 Anmerkung: Aufgrund der komplexen Verflechtung religiöser und ethnischer Identitäten ist eine strikte Unterscheidung zwischen rein religiösen Minderheiten und rein ethnischen Minderheiten im Irak oft nur schwer möglich. Um eine willkürliche Trennung zu vermeiden, werden alle Minderheiten, einschließlich derer, bei denen das religiöse Element überwiegt, im Abschnitt "Minderheiten" behandelt. Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 28.10.2022, S.9; vgl. FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.17).

Artikel 2

Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.9; vgl. DFAT 16.1.2023, S.17). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (RIL 15.10.2005, S.2; vgl. USDOS 15.5.2023, DFAT 16.1.2023, S.17). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 28.10.2022, S.9). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RIL 15.10.2005, S.2; vgl. USDOS 15.5.2023).Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 28.10.2022, S.9; vergleiche FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.17).

Artikel 2

Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.9; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.17). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (RIL 15.10.2005, S.2; vergleiche USDOS 15.5.2023, DFAT 16.1.2023, S.17). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 28.10.2022, S.9). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RIL 15.10.2005, S.2; vergleiche USDOS 15.5.2023). Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabischislamischen Charakter des Landes (AA 28.10.2022, S.10; vgl. RIL 15.10.2005, S.2). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 28.10.2022, S.10; vgl. RIL 15.10.2005, S.13). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staates (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 24.2.2022).Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabischislamischen Charakter des Landes (AA 28.10.2022, S.10; vergleiche RIL 15.10.2005, S.2). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 28.10.2022, S.10; vergleiche RIL 15.10.2005, S.13). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staates (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 24.2.2022). Etwa 97 % der Bevölkerung sind Muslime. Der Anteil der schiitischen Muslime an der Gesamtbevölkerung beträgt 55 bis 60 %, während die sunnitischen Muslime etwa 40 % ausmachen. Rund 60 % der Sunniten sind Araber, 37,5 % Kurden und der Rest Turkmenen (DFAT 16.1.2023, S.17). Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrischkatholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römischorthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Mandäer-Sabäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.17).Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrischkatholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römischorthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Mandäer-Sabäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 15.5.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.17). Das Gesetz verbietet die Ausübung des Baha'i-Glaubens (USDOS 15.5.2023; vgl. USCIRF 4.2021) und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 15.5.2023).Das Gesetz verbietet die Ausübung des Baha'i-Glaubens (USDOS 15.5.2023; vergleiche USCIRF 4.2021) und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 15.5.2023). Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die Religionszugehörigkeit des Passinhabers deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 28.10.2022, S.10; vgl. USDOS 15.5.2023). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungen aufgenommen, der religiöse Minderheiten diskriminiert. Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 28.10.2022, S.10). Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Mandäer-Sabäer, Jeside und Jude zur Auswahl stehen. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen amtlichen Personalausweis kann man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und auch einige staatliche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 15.5.2023).Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die Religionszugehörigkeit des Passinhabers deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 28.10.2022, S.10; vergleiche USDOS 15.5.2023). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungen aufgenommen, der religiöse Minderheiten diskriminiert. Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 28.10.2022, S.10). Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Mandäer-Sabäer, Jeside und Jude zur Auswahl stehen. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen amtlichen Personalausweis kann man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und auch einige staatliche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 15.5.2023). Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage dazu bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze. Fünf Sitze sind für die christliche Minderheit sowie jeweils ein Sitz für Jesiden, MandäerSabäer, Shabak und Faili-Kurden reserviert. Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 22.1.2021, S.11). Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen und Belästigung von Minderheitengruppen durch staatliche Sicherheitskräfte (ISF) sind nach Angaben von Religionsführern und NGOs außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI) nach wie vor weit verbreitet (USDOS 15.5.2023). Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 15.5.2023). Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass Regierungstruppen, einschließlich der ISF und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), die Freizügigkeit innerhalb des Landes unter anderem aus ethnisch-konfessionellen Gründen selektiv einschränken, um z.B. die Einreise von Personengruppen in von ihnen kontrollierte Gebiete zu begrenzen (USDOS 20.3.2023). Die Behörden der Kurdischen Regionalregierung (KRG) diskriminierten weiterhin Minderheiten, darunter Turkmenen, Araber, Jesiden, Shabak und Christen, in Gebieten, die sowohl von der KRG als auch von der föderalen Regierung im Norden des Landes beansprucht werden (USDOS 12.4.2022). Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche PMFGruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver IS-Kämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter verschärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher ISZugehörigkeit. Kurden und Turkmenen, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Ninewa-Ebene berichten über willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen durch die PMF (USDOS 20.3.2023). Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die föderale Regierung im Allgemeinen nicht in die religiösen Bräuche der Mitglieder von Minderheitengruppen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt. Manche Minderheitenvertreter berichten jedoch über Schikanen und Restriktionen durch lokale Behörden (USDOS 15.5.2023). Sie berichten über gesellschaftliche Gewalt durch bewaffnete Gruppen, wie mit Iran verbündete Milizgruppen, im ganzen Land, außer der KRI. Angehörige nicht-muslimischer Minderheiten berichteten von Entführungen, Drohungen, Druck und Schikanen, damit sie sich an islamische Bräuche halten. Schiitische religiöse Führer und Regierungsmitglieder fordern dazu auf, solche Übergriffe zu unterlassen. Da Religion und ethnische Zugehörigkeit oft eng miteinander verknüpft sind, war es schwierig, viele Vorfälle als ausschließlich auf die religiöse Identität bezogen zu kategorisieren (USDOS 15.5.2023). In der KRI erhalten Religionsgemeinschaften ihre Anerkennung durch die Registrierung beim Ministerium für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten (MERA) der KRG. Um sich registrieren zu können, muss eine Gemeinschaft mindestens 150 Anhänger haben, Unterlagen über die Quellen ihrer finanziellen Unterstützung vorlegen und nachweisen, dass sie nicht "anti-islamisch" ist. Acht Glaubensrichtungen sind anerkannt und bei der KRG-MERA registriert: Islam, Christentum, Jesidentum, Judentum, Mandäer-Sabäismus, Zoroastrismus, Yarsanismus und der Baha'i-Glaube (USDOS 15.5.2023). Es gibt keine Gesetze, die eine Heirat zwischen Schiiten und Sunniten verbieten (DFAT 16.1.2023, S.18). [Anm.: Weiterführende Informationen zur Situation einzelner religiöser Minderheiten können dem Kapitel Minderheiten entnommen werden.] Konversion und Apostasie Letzte Änderung 2023-10-09 10:51 Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam [Anm.: und damit z. B. die Konversion vom Islam zu anderen Religionen] (AA 28.10.2022, S.10; vgl. UNHCR Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam [Anm.: und damit z. B. die Konversion vom Islam zu anderen Religionen] (AA 28.10.2022, S.10; vergleiche UNHCR 5.2019, S.81). Auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 28.10.2022, S.10). Das irakische Strafgesetzbuch verbietet jedoch die Beleidigung von religiösen Ritualen, Symbolen oder heiligen Personen und Gegenständen. Laut Artikel 372 können Personen, die sich dessen schuldig machen, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 300 IQD bestraft werden (EBL 18.6.2020). Die irakische Regierung weigerte sich außerdem, die Blasphemie- und Apostasiegesetze abzuschaffen (USCIRF 4.2021, S.2). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines NichtMuslims zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch laut Personenstandsgesetz nicht möglich (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.18, UKHO 7.2021, S.45). Infolgedessen würde der Personalausweis eines Konvertiten seinen Inhaber weiterhin als "Muslim" ausweisen. Das Strafgesetz verbietet den Übertritt vom Islam zu anderen Religionen nicht (UKHO 7.2021, S.45). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines NichtMuslims zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch laut Personenstandsgesetz nicht möglich (USDOS 15.5.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.18, UKHO 7.2021, S.45). Infolgedessen würde der Personalausweis eines Konvertiten seinen Inhaber weiterhin als "Muslim" ausweisen. Das Strafgesetz verbietet den Übertritt vom Islam zu anderen Religionen nicht (UKHO 7.2021, S.45). Minderjährige Kinder von Personen, die zum Islam konvertieren, oder von denen ein Elternteil als Muslim eingetragen ist, werden von den Behörden automatisch auch als Muslime ausgewiesen (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.18, FH 2023). Dies gilt sogar dann, wenn dass Kind das Ergebnis einer Vergewaltigung ist (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.18). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, können ihre Religionszugehörigkeit nicht in ihrem Personalausweis ändern. Sie bleiben weiterhin als Muslime registriert (UNHCR 5.2019, S.81; vgl. USDOS 15.5.2023). Auch ihre Kinder werden daher weiterhin als Muslime registriert (DIS/Landinfo 9.11.2018, S.59). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine NichtMuslime heiraten (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.18, RIL 30.12.1959, S.6).Minderjährige Kinder von Personen, die zum Islam konvertieren, oder von denen ein Elternteil als Muslim eingetragen ist, werden von den Behörden automatisch auch als Muslime ausgewiesen (USDOS 15.5.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.18, FH 2023). Dies gilt sogar dann, wenn dass Kind das Ergebnis einer Vergewaltigung ist (USDOS 15.5.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.18). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, können ihre Religionszugehörigkeit nicht in ihrem Personalausweis ändern. Sie bleiben weiterhin als Muslime registriert (UNHCR 5.2019, S.81; vergleiche USDOS 15.5.2023). Auch ihre Kinder werden daher weiterhin als Muslime registriert (DIS/Landinfo 9.11.2018, S.59). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine NichtMuslime heiraten (USDOS 15.5.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.18, RIL 30.12.1959, S.6). Über offene Konversionen vom Islam zum Christentum wird im Irak nur selten berichtet. Es wird berichtet, dass Konvertiten ihren Glaubenswechsel geheim halten, da Feindseligkeit gegenüber Konvertiten aus dem Islam in der irakischen Gesellschaft verbreitet ist. Familien und Stämme können Konversion eines ihrer Mitglieder als Beleidigung der kollektiven "Ehre" auffassen, was potenziell zur Ächtung und/oder Gewalt durch die Gemeinschaft, den Stamm oder die Familie des Einzelnen sowie durch bewaffnete islamistische Gruppen führt (UNHCR 5.2019, S.81). Wenngleich die Konversion von Muslimen zu anderen Religionen in der Kurdistan Region Irak (KRI) verboten ist, wird dieses Gesetz nur selten durchgesetzt. Personen dürfen im Allgemeinen ohne Einmischung der KRG zu anderen Religionen übertreten (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine gemeldeten Fälle von Personen, die in der KRI wegen eines Religionswechsels vor Gericht gestellt wurden (UKHO 7.2021, 46). Eine unbekannte Anzahl von Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, praktizieren ihren Glauben im Geheimen (USDOS 2.6.2022). Personen, die vom Islam zu Christentum konvertieren, sind in der KRI in Gefahr, Opfer von (auch tödlicher) Gewalt zu werden (DIS/Landinfo 9.11.2018, S.59). Einige muslimische geistliche Führer sehen die Baha'i als Apostaten vom Islam an (DFAT 16.1.2023, S.18). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2023-10-09 15:56 Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Binnenvertriebenen (IDPs) und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 20.3.2023). In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 20.3.2023). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019, S.3; vgl. Zeidel/al-Hashimi 6.2019 6.2019, S.36).In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 20.3.2023). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019, S.3; vergleiche Zeidel/al-Hashimi 6.2019 6.2019, S.36). Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019, S.9). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 20.3.2023). Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschaftsanforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen waren, insbesondere sunnitische Araber (UNHCR 11.2022, S.4), einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren (UNHCR 11.2022, S.6). Nach der Rückeroberung der vom IS besetzten Gebiete und dem erklärten Sieg der irakischen Regierung über die Gruppe im Dezember 2017 wurden die Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen schrittweise aufgehoben oder gelockert (UNHCR 11.2022, S.4). [Anm.: Zu diversen Einreise- und Zuzugsbestimmungen, siehe die Kapitel "Einreise und Einwanderung in den föderalen Irak" und "Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)"]. Der Rechtsrahmen zur Regelung der Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen im Irak ist komple

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.