Obsah (13)
§ 28§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6Artikel 29Artikel 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2024 GeschäftszahlL506 2258662-1 Spruch, L506 2258662-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 28Abs. 2 Vw
GVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.3. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist., 4. XXXX wird
§ 55Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.4. römisch 40 wird
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.
- Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt wird ersatzlos behoben.
- Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gab er als Grund für seine Ausreise an, er sei in Georgien wegen seiner sexuellen Orientierung seit seiner Jugend verfolgt worden und habe kein ruhiges Leben gehabt; seine Familie und er seien in Gefahr gewesen. Selbst von der Kirche sei er verfolgt und sein ganzes Leben gedemütigt und seien seine Rechte verletzt worden. Er traue sich nicht, auf die Straße zu gehen, da er aufgrund seiner sexuellen Orientierung angegriffen werde. Dies seien alle Fluchtgründe. Im Rückkehrfall sei er in Gefahr und ständig unter Stress. Man gehe sowohl physisch als auch psychisch gegen ihn und seine Familie vor.
- Am XXXX erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA).
- Am römisch 40 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA). Der BF gab an, er habe erst drei Monate nach seiner Einreise in Österreich einen Asylantrag gestellt, da er überlegt habe, ob er nach Georgien zurückkehren oder um Asyl ansuchen soll. In diesem Zeitraum sei er nicht in Österreich gemeldet gewesen, habe aber bei seinem Partner gelebt. Auch in Tiflis habe er mit seinem Partner zusammengelebt. Sie (Anm.: der BF und sein Partner) seien bereits von August - November XXXX in Österreich gewesen, doch seien sie nach Georgien zurückgekehrt, da sie gedacht hätten, dort noch friedlich leben zu können, doch sei dies nicht der Fall gewesen. Auch im Jahr XXXX seien sie als Touristen in Österreich gewesen; sie seien seit XXXX ein Paar. An der Uni sei er gemobbt worden. Sie Anmerkung, der BF und sein Partner) seien bereits von August - November römisch 40 in Österreich gewesen, doch seien sie nach Georgien zurückgekehrt, da sie gedacht hätten, dort noch friedlich leben zu können, doch sei dies nicht der Fall gewesen. Auch im Jahr römisch 40 seien sie als Touristen in Österreich gewesen; sie seien seit römisch 40 ein Paar. An der Uni sei er gemobbt worden. Als Homosexueller sei er in seiner Heimat Gewalt und Übergriffen ausgesetzt gewesen. Auch seine Familie habe seine sexuelle Orientierung bemerkt und sein Vater sei daher verbal aggressiv zu ihm. In letzter Zeit sei in seiner Heimat die Akzeptanz abhandengekommen und sei es nach dem
- Juli 2021 nicht mehr gegangen. An diesem Tag habe in Tiflis eine Pride Parade stattfinden sollen und sei dabei ein Journalist geschlagen worden und daraufhin verstorben. Es sei zu Ausschreitungen gekommen, sie seien trotzdem hingegangen und mit Fahnenstangen geschlagen worden. Die anwesenden Polizisten hätten nicht reagiert. Nach ihrer Rückkehr aus Österreich seien sie am XXXX Hand in Hand abends durch einen Park gegangen; sie seien von zwei Jugendlichen beschimpft und beleidigt worden; er habe unerwartet von hinten einen Schlag erhalten und seien sie nach Hause. Sie hätten sich nicht an die Polizei gewandt, da diese nicht schütze. Es sei möglich, im Falle einer Anzeige ausgelacht zu werden. Leute, die das machen, werden strafrechtlich nicht verfolgt. Auch vor seiner nunmehrigen Beziehung habe er sexuelle Beziehungen gehabt. Nach ihrer Rückkehr aus Österreich seien sie am römisch 40 Hand in Hand abends durch einen Park gegangen; sie seien von zwei Jugendlichen beschimpft und beleidigt worden; er habe unerwartet von hinten einen Schlag erhalten und seien sie nach Hause. Sie hätten sich nicht an die Polizei gewandt, da diese nicht schütze. Es sei möglich, im Falle einer Anzeige ausgelacht zu werden. Leute, die das machen, werden strafrechtlich nicht verfolgt. Auch vor seiner nunmehrigen Beziehung habe er sexuelle Beziehungen gehabt. Im Rückkehrfall könne er seine Person nicht ausdrücken und habe er dort keine Rechte. Es müsse in Angst leben und übe die Gesellschaft Gewalt gegen Homosexelle aus. Die Kirche verbiete es und werde er als Sünder und als krank angesehen. Auch dürfe er die Person, die er liebe, nicht heiraten. Während ihrer 6jährigen Beziehung hätten sie die Wohnsitze ständig wechseln müssen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.)Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.)
§ 55Abs.
1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA stellte zu den geltend gemachten Ausreisegründen des BF aus näher dargelegten Gründen fest, dass dieser keine Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Die belangte Behörde führte zusammengefasst weiters aus, dass die sexuelle Orientierung des BF feststehe, doch drohen dem BF keine gezielten Übergriffe oder Diskriminierungen in maßgeblicher Intensität durch staatliche Behörden oder private Akteure wegen der Homosexualität des BF, was sich aus den Länderfeststellungen ergebe; ebenso ergebe sich daraus, dass der BF mit Anfeindungen und ablehnender gesellschaftlicher Haltung zu rechnen habe. Zu Spruchpunkt II. hielt die belangte Behörde fest, dass der BF keine Gefährdungslage im Sinne des Art. 3 EMRK hinsichtlich seiner Person glaubhaft gemacht habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. hielt die belangte Behörde fest, dass der BF keine Gefährdungslage im Sinne des Artikel 3, EMRK hinsichtlich seiner Person glaubhaft gemacht habe. Zu Spruchpunkt IV. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Zu Spruchpunkt römisch vier. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom XXXX innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom römisch 40 innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Der BF habe vielfältige Gewalt- und Ausgrenzungserfahrungen aufgrund seiner sexuellen Orientierung geschildert und habe sowohl in der Schule als auch innerhalb der Familie und seines sozialen Umfeldes und am Arbeitsmarkt Gewalt und Bedrohung erfahren, wobei er nicht auf den Schutz des georgischen Staates habe vertrauen können und sei er seit Jahren psychischen Belastungen, Stress und Ängsten ausgesetzt. Der Partner des BF lebe mit einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende in XXXX . Der BF habe vielfältige Gewalt- und Ausgrenzungserfahrungen aufgrund seiner sexuellen Orientierung geschildert und habe sowohl in der Schule als auch innerhalb der Familie und seines sozialen Umfeldes und am Arbeitsmarkt Gewalt und Bedrohung erfahren, wobei er nicht auf den Schutz des georgischen Staates habe vertrauen können und sei er seit Jahren psychischen Belastungen, Stress und Ängsten ausgesetzt. Der Partner des BF lebe mit einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende in römisch 40 . Im weiteren wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert. Der BF leide aufgrund seines Aufwachsens in einem ihm gegenüber feindseligen Haushalt und einer LGBTIQ feindlichen Gesellschaft sowie aufgrund zahlreicher körperlicher und psychischer Misshandlungen unter einem großen psychischen Leidensdruck und tue sich schwer, offen über seine persönlichen Erlebnisse zu sprechen. Er sei zu einer psychologischen Befundung angemeldet und habe aufgrund der Kurzfristigkeit des Einvernahmetermins kaum Zeit gehabt, sich mental auf die Einvernahme vorzubereiten und sei sehr nervös gewesen, da die Teilnahme seines Partners als Vertrauensperson vom Dolmetscher verweigert worden sei. Das BFA wäre verpflichtet gewesen, nähere Nachforschungen zur kontinuierlichen Furcht vor Verfolgung und den psychischen Stress des BF zu stellen, wozu die standardisierte Frage nach dem Gesundheitszustand nicht ausreichend sei und hätte die Einvernahmetechnik an die psychischen Bedürfnisse des BF angepasst werden können, um ihm eine umfassende Schilderung sämtlicher Verfolgungshandlungen zu ermöglichen. Auch seien keine Ermittlungen zur besonderen Exponiertheit des BF aufgrund seiner Tätigkeit als Model angestellt worden. Er sei auf Werbeplakaten gut zu erkennen und habe erfahren, dass homofeindliche Vorwürfe und Beschwerden an die betreffende Marke herangetragen worden seien. In Tiflis habe es Gerüchte über seine sexuelle Orientierung gegeben. Auch habe der BF innerhalb seiner Familie Gewalt und Diskriminierung erlitten, sodass es zu Fingerbrüchen und Kopfverletzungen gekommen sei, sodass der BF mit 15 Jahren sein Elternhaus verlassen habe. Auch sei der Vater des BF ein bekannter Politiker in XXXX und verfüge über weitreichenden Einfluss, so etwa auch die Vertuschung des Femizides an einer Schwester des BF. Nach dem behördlichen Bescheid habe der BF von seiner Schwester erfahren, dass ihn der Vater für seinen Wahlverlust verantwortlich mache, und er daher Drohungen gegen den BF geäußert habe. Auch habe der BF innerhalb seiner Familie Gewalt und Diskriminierung erlitten, sodass es zu Fingerbrüchen und Kopfverletzungen gekommen sei, sodass der BF mit 15 Jahren sein Elternhaus verlassen habe. Auch sei der Vater des BF ein bekannter Politiker in römisch 40 und verfüge über weitreichenden Einfluss, so etwa auch die Vertuschung des Femizides an einer Schwester des BF. Nach dem behördlichen Bescheid habe der BF von seiner Schwester erfahren, dass ihn der Vater für seinen Wahlverlust verantwortlich mache, und er daher Drohungen gegen den BF geäußert habe. Weiter wurde auf ein Urteil des EUGH vom 02.12.2014 verwiesen hinsichtlich des sensiblen Charakters, der der Thematik Sexualität anhafte. Auch wurde ein Artikel aus dem Jahr 2018 hinsichtlich psychologischer Nebenwirkungen infolge vielseitiger Traumata, wenn Menschen aus einem tödlich homophoben Land fliehen müssen, zitiert. Ferner zeichnen die länderkundlichen Feststellungen ein eindeutiges Bild hinsichtlich der Situation der LGBTIQ in Georgien und wurde auf die am XXXX übermittelte Stellungnahme und weitere Länderberichte verwiesen. Ein Schreiben der NGO Tbilisi Pride vom XXXX wurde in Vorlage gebracht. Es wurde beantragt, das BVwG möge Ermittlungen zur Effektivität des georgischen Antidiskriminierungsgesetzes sowie zu Art 53 georg. StGB anstellen und ermitteln, wie viele Verurteilungen es dahingehend gegeben habe und mögen Ermittlungen zur Dunkelziffer nicht verfolgter homo- und transfeindlicher Straftaten und homofeindlich motivierter Polizeigewalt anstellen. Ferner zeichnen die länderkundlichen Feststellungen ein eindeutiges Bild hinsichtlich der Situation der LGBTIQ in Georgien und wurde auf die am römisch 40 übermittelte Stellungnahme und weitere Länderberichte verwiesen. Ein Schreiben der NGO Tbilisi Pride vom römisch 40 wurde in Vorlage gebracht. Es wurde beantragt, das BVwG möge Ermittlungen zur Effektivität des georgischen Antidiskriminierungsgesetzes sowie zu Artikel 53, georg. StGB anstellen und ermitteln, wie viele Verurteilungen es dahingehend gegeben habe und mögen Ermittlungen zur Dunkelziffer nicht verfolgter homo- und transfeindlicher Straftaten und homofeindlich motivierter Polizeigewalt anstellen. Der BF habe beim Angriff vom XXXX Kopfverletzungen sowie eine Gehirnerschütterung erlitten und habe einen Arzt aufgesucht, wozu der BF einen Arztbericht vorlegte. Aufgrund der COVID-Restriktionen hätten der BF und sein Partner erst im XXXX in Österreich einreisen können. Der BF habe beim Angriff vom römisch 40 Kopfverletzungen sowie eine Gehirnerschütterung erlitten und habe einen Arzt aufgesucht, wozu der BF einen Arztbericht vorlegte. Aufgrund der COVID-Restriktionen hätten der BF und sein Partner erst im römisch 40 in Österreich einreisen können. Die zeitverzögerte Antragstellung wurde mit der psychisch belasteten Situation des BF und der Angst vor der Trennung von seinem Partner und der Unterbringung in einem homophoben Quartier begründet; der BF habe 90 Tage visumsfrei in Österreich bleiben können. Letztlich habe die belangte Behörde vorgelegte Unterlagen (Stellungnahme, Brief des Partners des BF in eventu dessen zeugenschaftliche Einvernahme) nicht berücksichtigt. Die zeugenschaftliche Einvernahme des Partners des BF wurde ausdrücklich beantragt. Hinsichtlich des Privatlebens des BF wurde vorgebracht, dass der BF und dessen Partner, der sich mit einem Studentenvisum in Österreich aufhalte, planen, im XXXX zu heiraten. Hinsichtlich des Privatlebens des BF wurde vorgebracht, dass der BF und dessen Partner, der sich mit einem Studentenvisum in Österreich aufhalte, planen, im römisch 40 zu heiraten. Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge -) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen -) den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; -) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde;-) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde; -) den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen -) allenfalls die Rückkehrentscheidung aufzuheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären -) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen
- Gegenständliche Beschwerde langte samt bezug habendem Verwaltungsakt am XXXX in der Gerichtsabteilung L515 ein. Mit hg. Beschluss vom 01.09.2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Gegenständliche Beschwerde langte samt bezug habendem Verwaltungsakt am römisch 40 in der Gerichtsabteilung L515 ein. Mit hg. Beschluss vom 01.09.2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Am 01.09.2022 langte hg. ein klinisch psychologischer Befundbericht von Dr. XXXX vom XXXX ein.
- Am 01.09.2022 langte hg. ein klinisch psychologischer Befundbericht von Dr. römisch 40 vom römisch 40 ein.
- Am XXXX wurde aufgrund des Antrages in der Beschwerde, eine mündliche Verhandlung durch eine weibliche Richterin durchzuführen, seitens der vormals zuständigen Gerichtsabteilung eine Unzuständigkeitseinrede erstattet und wurde der Akt am XXXX der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
- Am römisch 40 wurde aufgrund des Antrages in der Beschwerde, eine mündliche Verhandlung durch eine weibliche Richterin durchzuführen, seitens der vormals zuständigen Gerichtsabteilung eine Unzuständigkeitseinrede erstattet und wurde der Akt am römisch 40 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
- Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der BF, seine Vertretung und das BFA sowie dessen Lebensgefährte als Zeuge geladen wurden.
- Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der BF, seine Vertretung und das BFA sowie dessen Lebensgefährte als Zeuge geladen wurden. In der Verhandlung wurde dem BF eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu ergänzenden Feststellungen eingeräumt.
- Am 29.12.2023 langte hg. eine Stellungnahme des BFV ein.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
- Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und durch die Durchführung der genannten mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
- Feststellungen (Sachverhalt): 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Ausreisegründen: 2.1.
- Die Identität des Beschwerdeführers, welcher georgischer Staatsangehöriger ist, steht fest. Dieser gehört der Mehrheits- und Titularethnie und dem christlich-orthodoxen Glauben an. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , seit seinem
- Lebensjahr lebt er in XXXX . Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , seit seinem
- Lebensjahr lebt er in römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist homosexuell und lebte in Georgien seit dem Jahr XXXX mit seinem nunmehrigen Ehemann, ebenfalls ein georgischer Staatsbürger, zusammen. Der Beschwerdeführer ist homosexuell und lebte in Georgien seit dem Jahr römisch 40 mit seinem nunmehrigen Ehemann, ebenfalls ein georgischer Staatsbürger, zusammen. Am XXXX hat er in Österreich seinen Lebenspartner, der in Österreich über eine Rot-Weiß-Rot-Karte verfügt, geheiratet. Am römisch 40 hat er in Österreich seinen Lebenspartner, der in Österreich über eine Rot-Weiß-Rot-Karte verfügt, geheiratet. Der BF hat keine Kinder. Im Herkunftsstaat verfügt er nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Mutter lebt in Griechenland und seine Schwestern leben in XXXX , einer Kleinstadt mit rd. 6.000 Einwohnern, in Georgien. Sein Vater ist mittlerweile verstorben.Der BF hat keine Kinder. Im Herkunftsstaat verfügt er nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Mutter lebt in Griechenland und seine Schwestern leben in römisch 40 , einer Kleinstadt mit rd. 6.000 Einwohnern, in Georgien. Sein Vater ist mittlerweile verstorben. Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung. Der Beschwerdeführer befindet sich diesbezüglich seit XXXX in psychotherapeutischer, nicht jedoch in medikamentöser oder psychiatrischer Behandlung. Der Beschwerdeführer befindet sich diesbezüglich seit römisch 40 in psychotherapeutischer, nicht jedoch in medikamentöser oder psychiatrischer Behandlung. Das vom BF mittels Befundbericht untermauerte Krankheitsbild ist in Georgien behandelbar und allenfalls erforderlichen Medikamente sind erhältlich. Im Rahmen des staatlichen Programms 'Psychische Gesundheit' haben georgische Staatsangehörige kostenlosen Zugang zur psychiatrischen Behandlung, finanziert durch den georgischen Staat. Der Zugang zum georgischen Gesundheitssystem ist für den BF gewährleistet und kann er dieses in Anspruch nehmen. Beim volljährigen BF handelt es sich um einen mobilen, nicht invaliden, arbeits- und anpassungsfähigen Menschen. Er stammt aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Es war dem BF auch vor seiner Ausreise möglich, sein Leben zu organisieren. Der BF hat Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und es steht ihm frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Darüber hinaus verfügt der BF über ein abgeschlossenes Wirtschaftsstudium sowie über eine Ausbildung zum Fotografen und hat in Georgien als Supervisor in einer Bar, als Model und Fotograf gearbeitet und davon seinen Unterhalt bestritten. Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Ebenso hat der BF Zugang zum – wenn auch im Vergleich zum österreichischen minder leistungsfähigen – Sozialsystem des Herkunftsstaates und kann dieses in Anspruch nehmen. Der BF ist homosexuell und war in Georgien wegen seiner sexuellen Orientierung Diskriminierungshandlungen von privaten Personen ausgesetzt. Er war in Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung in Georgien keiner Verfolgung ausgesetzt. Beim BF handelt es sich um keine exponierte bzw. allgemeinbekannte Person und liegt keine Verfolgung oder Gefährdung aus anderen Gründen vor. Dass der BF im Rückkehrfall eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende individuelle Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt aufgrund seiner Homosexualität und/oder seines Krankheitsbildes drohen würde, kann nicht festgestellt werden. Der BF hält sich seit XXXX in Österreich auf und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hält sich seit römisch 40 in Österreich auf und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war der BF bereits vom XXXX und vom XXXX in Österreich als Tourist aufhältig. Ferner reiste er von Georgien nach Frankreich ( XXXX ), Italien ( XXXX ), Ungarn ( XXXX ) und Griechenland ( XXXX ) und kehrte von dort wieder nach Georgien zurück. Zuvor war der BF bereits vom römisch 40 und vom römisch 40 in Österreich als Tourist aufhältig. Ferner reiste er von Georgien nach Frankreich ( römisch 40 ), Italien ( römisch 40 ), Ungarn ( römisch 40 ) und Griechenland ( römisch 40 ) und kehrte von dort wieder nach Georgien zurück. Er befand sich bis XXXX in staatlicher Grundversorgung. Seit ca. einem Jahr ist der BF als Fotograf berufstätig und bezieht ein Gehalt vom 1.650 €, die betreffende Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Fotograf für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX bis XXXX verlängert. Er hat freundschaftliche Kontakte zu seinen österreichischen Arbeitskollegen.Er befand sich bis römisch 40 in staatlicher Grundversorgung. Seit ca. einem Jahr ist der BF als Fotograf berufstätig und bezieht ein Gehalt vom 1.650 €, die betreffende Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Fotograf für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 bis römisch 40 verlängert. Er hat freundschaftliche Kontakte zu seinen österreichischen Arbeitskollegen. Er besucht Treffen im Verein Queer-Base. Er hat einen Deutschkurs A1 besucht, jedoch noch keine Prüfung abgelegt und konnten keine besonderen Deutschkenntnisse festgestellt werden. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF: Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit den aktuellen länderkundlichen Feststellungen und der belangten Behörde davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist, und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf den BF ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. Letzte Änderung 2023-10-02 12:55 Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (WKO 22.3.2023; vgl. Provax o.D.).Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (WKO 22.3.2023; vergleiche Provax o.D.). Seit dem
- Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax o.D.; vgl. WKO 22.3.2023).QuellenSeit dem
- Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax o.D.; vergleiche WKO 22.3.2023).Quellen ■ Provax - Provax [Georgien] (n.d): FAQ, https://www.provax.ge/en, Zugriff 16.8.2023; ■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (22.3.2023): Coronavirus: Situation in Georgien, https://ww w.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Zugriff 16.8.2023; Politische Lage Letzte Änderung 2023-10-02 14:28 Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 19.10.2022). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (BPB 26.8.2020). Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes (AA 19.10.2022). In Georgien finden regelmäßige und kompetitive Wahlen statt (FH 2023a). Wie schon in den Jahren zuvor stellten auch 2022 die politische Polarisierung und die Dominanz der regierenden Partei Georgischer Traum in allen Regierungsbereichen eine Herausforderung für die wirksame Umsetzung der parlamentarischen Kontrolle dar (GIP 1.2.2023). Georgien verfügt zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, aber die Oppositionsparteien sehen sich mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter rechtliche und andere Schikanen. Die Fähigkeit der gewählten Beamten, die Regierungspolitik zu bestimmen und umzusetzen, wurde durch die informelle Rolle der Oligarchen beeinträchtigt. Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 2023a). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (PMoG o.D.). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FH 2023a). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019). Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (Eurasianet 29.6.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen beschlossen (USDOS 20.3.2023). Am
- Februar 2023 verabschiedete die Zentrale Wahlkommission Georgiens einen Erlass zur Einführung eines elektronischen Wäh- lerregistrierungs- und Wahlsystems in den meisten Wahllokalen. 90 % der georgischen Wähler werden bei den Parlamentswahlen 2024 elektronisch wählen (Civil.ge 7.2.2023). Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate. Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 27 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (Civil.ge 4.12.2020). Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße (REU 31.10.2020).
der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehand- habt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021). Nach den Wahlen im Jahr 2020 boykottierte die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigte Nationale Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021). Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 2.2022). Anfang März 2022 beantragte Georgien offiziell eine Mitgliedschaft bei der Europäischen Union (Zeit online 3.3.2022). Quellen ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.10.2022): Georgien: Politisches Porträt, https://www.ausw aertiges-amt.de/de/service/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874, Zugriff 18.9.2023; ■ ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Länderinformation Georgien, https: //www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Fe b2022.pdf, Zugriff 7.6.2023; ■ BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bp b.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54599/georgien, Zugriff 15.9.2023; ■ Civil.ge - Civil.ge (4.12.2020): CEC Summarizes Final Vote Tally for October 31 Parliamentary Elections, https://civil.ge/archives/385503, Zugriff 25.9.2023; ■ Civil.ge - Civil.ge (7.2.2023): 90% of Voters Will Vote Electronically in 2024 Parliamentary Elections, https://dvil.ge/archives/524496, Zugriff 22.9.2023; ■ Eurasianet - Eurasianet (29.6.2020): Georgia adopts landmark election reform, https://eurasianet .org/georgia-adopts-landmark-election-reform, Zugriff 25.9.2023; ■ FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/c ountry/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023; ■ FNS - Friedrich Naumann Stiftung (11.6.2021): Erfolgreiche EU-Vermittlung: Innenpolitische Krise in Georgien beendet?, https://www.freiheit.org/de/suedkaukasus/innenpolitische-krise-georgien-b eendet, Zugriff 25.9.2023; ■ GIP - Georgian Institute of Politics (1.2.2023): The Georgia Governance Index (GGI) 2022, https: //gip.ge/wp-content/uploads/2023/02/Georgia-Goverance-Index-Report-2022_Eng_Web.pdf, Zugriff 12.6.2023; ■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066486.html, Zugriff 25.9.2023; ■ OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (28.2.2019): Georgia - Presidential Election - 28 October and 28 November 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/4/412724_2.pdf, Zugriff 25.9.2023; ■ OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (5.3.2021): Georgia - Parliamentary Elections - 31 October 2020 - ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report, https: //www.osce.org/files/f/documents/1/4/480500.pdf, Zugriff 25.9.2023; ■ PMoG - Prime Minister of Georgia [Georgien] (n.d): Prime Minister of Georgia Irakli Garibashvili, https://garibashvili.ge/en/about, Zugriff 22.9.2023; ■ REU - Reuters (31.10.2020): Ruling party in Georgia wins parliament vote, opposition protests, https://www.reuters.com/article/us-georgia-election-idUSKBN27G0CY, Zugriff 25.9.2023; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023; ■ Zeit online - Zeit online (3.3.2022): EU-Mitgliedschaft: Georgien beantragt EU-Beitritt, https://www. zeit.de/politik/ausland/2022-03/georgien-beantragt-eu-beitritt, Zugriff 25.9.2023; Abchasien Letzte Änderung 2023-10-03 10:58 Abchasien (ca. 200.000 Einwohner) hat sich [im Jahr 1992; Time 23.7.2012] - unterstützt von Russland - als unabhängig erklärt und sucht die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über das Gebiet, in dem sich de facto ein politisches System mit „Regierung", „Parlament" und „Justiz" etabliert hat. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär und russische Grenztruppen, sichern die zunehmend von ihnen befestigte Verwaltungsgrenze zu Georgien. Diese ist nur in einem sehr geringen Maße für Einwohner des Gebietes durchlässig. Militärische Auseinandersetzungen gibt es seit 2008 keine mehr (AA 26.5.2023). Die Regierung in Tiflis hat ursprünglich die Autonomie, aber nicht die Unabhängigkeit Abchasiens anerkannt (ACLED 2.2020). Seit 2008 hat sich die Abhängigkeit von Moskau weiter verstärkt. Abchasien bemüht sich zwar, ein Mindestmaß an Unabhängigkeit von Russland zu bewahren, dies wird jedoch durch die politische und wirtschaftliche Isolation des De-facto-Staates erschwert. Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsapparats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert. Russland betreibt eine schrittweise Eingliederung abchasischer Einheiten in die russischen Streitkräfte (BPB 26.8.2020). Abchasien ist eine Präsidialrepublik. Das Staatsoberhaupt - der Präsident - wird für fünf Jahre gewählt. Die Legislative wird durch die Volksversammlung - das Parlament der Republik Abchasien - vertreten. Die Exekutive wird durch die Regierung repräsentiert, die vom Präsidenten geleitet wird. Das Ministerkabinett wird durch den Präsidenten der Republik Abchasien gebildet und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig (PRA o.D.). Während die Volksmeinung einen Einfluss auf die abchasische Innenpolitik hat, ist das Funktionieren der politischen Institutionen Abchasiens fast ausschließlich von der wirtschaftlichen und politischen Unterstützung aus Moskau abhängig. Die Versammlungsfreiheit wird weitgehend respektiert, und die Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen organisieren regelmäßig Proteste (FH 7.7.2023). Die Wirtschaft Abchasiens hängt überwiegend vom Tourismus aus Russland ab, und in den letzten Jahren näherte sich das Land immer mehr Russland an (BBC 28.8.2023a). Im Mai 2023 kam es zu großen Protesten, bei denen Oppositionsgruppen den Rücktritt der De- facto-Regierung forderten. Die Proteste richteten sich vor allem gegen die fragile Souveränität und die demografische Situation der von Russland unterstützten Region, aber auch gegen wirtschaftliche Probleme. Am 30. Mai fanden in Suchumi zwei parallele Kundgebungen statt - ein seit Langem geplanter Protest der Opposition und eine regierungsfreundliche Gegendemonstration. Zu den wichtigsten Anliegen der Oppositionsgruppen gehören Anstieg der Immobilienpreise, Umweltfragen und Energieengpässe sowie ein Gesetzesentwurf, der es Ausländern erlauben würde, Wohnungen für kommerzielle Zwecke zu besitzen und zu bauen (Eurasianet 31.5.2023). Das Recht auf Rückkehr der Vertriebenen wird von den De-facto-Behörden verwehrt. Der Verwaltungskreis Gali im südlichen Teil Abchasiens, nahe dem georgischen Hauptterritorium, ist noch stark von ethnischen Georgiern und Megreliern besiedelt. Sie werden von den abchasischen De- facto-Behörden benachteiligt (z. B. beim Erwerb von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen, der Besetzung öffentlicher Stellen, dem Zugang zu Bildung oder bei der Gesundheitsfürsorge). Das Ziel ist offenbar, die georgische Bevölkerung entweder zur Aufgabe der georgischen Staatsangehörigkeit oder zum Verlassen ihrer angestammten Heimat zu veranlassen (AA 26.5.2023). Die ungelöste Konfliktsituation in Abchasien wirkt sich weiterhin negativ auf die betroffenen Bevölkerungsgruppen, besonders auf ethnische Georgier im Bezirk Gali, aus. Zu den Auswirkungen gehören Einschränkungen der Rechte auf Freiheit und Sicherheit von Personen, Bewegungsfreiheit, Zugang zum Lebensunterhalt, persönlichen Dokumenten, Gesundheitsversorgung und Grundversorgung, Familienleben, Bildung und Eigentum (UNHRC 17.7.2023). Die abchasischen „Behörden" und russische Streitkräfte schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenzlinie (ABL) ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung etc. zeigen. Personen, die sich der administrativen Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch die Grenzschutzbeamten der Russischen Föderation. Russische Grenzschutzbeamte entlang der ABL setzen die Vorschriften der abchasischen „Behörden" mittels Festnahmen und Geldbußen durch (USDOS 20.3.2023). Illegale sogenannte „Grenzsicherungsmaßnahmen" werden kontinuierlich fortgesetzt, einschließlich des Ausbaus von Zäunen, Installation neuer Überwachungsanlagen und verstärkter Überwachung von „Grenzübergangsstellen" (CoE 4.4.2022). Trotz der Versuche, die parlamentarische Aufsicht über die Justiz zu verstärken, haben Nepotismus und Korruption
Berichten erhebliche Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Justiz. Die Umsetzung von Gerichtsentscheidungen ist uneinheitlich. Das Strafrechtssystem wird durch den eingeschränkten Zugang der Angeklagten zu qualifiziertem Rechtsbeistand, Verletzungen des ordnungsgemäßen Verfahrens und langwierige Untersuchungshaft untergraben. Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind Berichten zufolge unzureichend, und das Büro des örtlichen Menschenrechtsbeauftragten hat auf Fälle von angeblicher Folter und Misshandlung von Häftlingen hingewiesen (FH 7.7.2023). Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich eine Resolution, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Abchasien ausdrückt, wobei insbesondere der Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft gelegt wird (AA 26.5.2023). Hinsichtlich der Religionsfreiheit erfährt die georgisch-orthodoxe Kirche Restriktionen und Diskriminierung. Die Zeugen Jehovas sind seit 1995 verboten (USDOS 15.5.2023). Quellen ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; ■ ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https: //acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-a nd-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 15.9.2023; ■ BBC - British Broadcasting Corporation (28.8.2023a): Abkhazia profile, https://www.bbc.com/news /world-europe-18175030, Zugriff 13.9.2023; ■ BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bp b.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54599/georgien, Zugriff 15.9.2023; ■ CoE - Council of Europe (4.4.2022): Consolidated report on the conflict in Georgia (October 2021 - March 2022), https://rm.coe.int/native/0900001680a6116d, Zugriff 15.9.2023; ■ Eurasianet - Eurasianet (31.5.2023): Abkhazia faces protests as discontent mounts, https://eurasi anet.org/abkhazia-faces-protests-as-discontent-mounts, Zugriff 15.9.2023; ■ FH - Freedom House (7.7.2023): Freedom in the World 2023 - Abkhazia, https://www.ecoi.net/en/ document/2094339.html, Zugriff 15.9.2023; ■ PRA- President of the „Republic“ of Abkhazia (n.d): Brief Information, http://presidentofabkhazia. org/en/respublika_abkhazia/respublika-abkhaziya-obshchaya-informatsiya, Zugriff 13.9.2023; ■ STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (12.9.2023a): Karte: Abchasien, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staate ndokumentation.at/index.php/s/PQbNYrqEJe5RFci, Zugriff 12.9.2023; ■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (17.7.2023): Cooperation with Georgia. Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/20958 99/G2313585.pdf, Zugriff 24.8.2023; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/2091876.html, Zugriff 16.8.2023; Südossetien Letzte Änderung 2023-10-03 12:28 Südossetien - amtliche Bezeichnung in Georgien auch: Region Tskhinvali - hat eine Fläche von ca. 3.900 km2. Es leben etwa 56.000 Menschen dort (BBC 28.8.2023b). Die schlechte wirtschaftliche Lage führt zu massiver Abwanderung der Bevölkerung. Unabhängige Schätzungen gehen davon aus, dass die tatsächliche Bevölkerungszahl aktuell nur noch bei 39.000 liegt (BPB 26.8.2020).Ardohan Abbildung: STDOK-OSIF 12.9.2023bDiese Karte dient der Veranschaulichung und stellt keine Anerkennung der hier gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar. Große Teile Südossetiens wurden nach dem Ende eines Bürgerkriegs 1992 de facto unabhängig. Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie vieler ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt (FH 2023b; vgl. BBC 28.8.2023b).Große Teile Südossetiens wurden nach dem Ende eines Bürgerkriegs 1992 de facto unabhängig. Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie vieler ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt (FH 2023b; vergleiche BBC 28.8.2023b). Die Schlüsselindustrien von Südossetien sind stark von russischen Investitionen abhängig. Die begrenzte wirtschaftliche Autarkie, die grenzüberschreitende Ansiedlung von Osseten und Georgiern sowie zahlreiche familiäre Bindungen tragen zur Entstehung einer Vielzahl grenzüberschreitender Praktiken bei (wie z. B. Schmuggel) (SN 22.12.2022). Moskau übt einen entscheidenden Einfluss auf die Politik und die „Regierungsführung“ Südossetiens aus (FH 2023b). Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Südossetien und betreibt die schrittweise Eingliederung südossetischer Einheiten in die russischen Streitkräfte (BPB 26.8.2020). Im Mai 2022 gewann der Oppositionspolitiker Alan Gagloyev die Präsidentschaftswahlen in Südossetien und wurde zum neuen De-facto-Führer des Gebiets. Politische Parteien, die den Einfluss Moskaus oder das separatistische Establishment herausfordern könnten, dürfen in der Praxis nicht tätig werden. Die Wahlkommission blockiert weiterhin eine große Anzahl von Einzelkandidaten. Für den Präsidentschaftswahlkampf 2022 wurden nur fünf von 17 Kandidaten registriert. Einige der Präsidentschaftskandidaten, denen die Registrierung verweigert wurde, beschuldigten Beamte der Zentralen Wahlkommission und Anhänger des früheren Präsidenten Bibilow, sich in ihre Bewerbungen eingemischt zu haben (FH 2023b). Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich eine Resolution, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Südossetien ausdrückt, wobei insbesondere der Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts Geflüchteter sowie mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft gelegt wird (AA 26.5.2023). Die südossetischen De-fac- to-Behörden verweigern den meisten wegen des Konflikts von 2008 vertriebenen ethnischen Georgiern die Rückkehr nach Südossetien und erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang nach Südossetien zur Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 20.3.2023) . Die Menschenrechtslage in Südossetien hat sich in mehreren Bereichen weiter verschlechtert, unter anderem beim Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Straffreiheit für frühere Verstöße hält an (AI 27.3.2023). Die lokalen Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der „Behörden". Selbstzensur ist weit verbreitet, und gegen kritische Medien werden häufig Verleumdungsklagen eingebracht. Die „Regierung" Südossetiens ist nicht transparent. „Behörden"-Korruption ist weitverbreitet. Ein systematischer Zugang, diese zu bekämpfen, ist nicht bis kaum vorhanden. Die „Justiz" ist nicht unabhängig. Sie unterliegt politischer Einflussnahme und Manipulation und dient der Bestrafung vermeintlicher politischer Gegner. Die Versammlungsfreiheit ist teilweise eingeschränkt. Die Mehrheit der Bevölkerung sind orthodoxe Christen. Es gibt aber auch eine zahlenmäßig beträchtliche muslimische Gemeinschaft. Ein Teil des Eigentums der georgischorthodoxen Kirche wird von der südossetisch-orthodoxen Kirche kontrolliert. Der „Oberste Gerichtshof" Südossetiens hat im Jahr 2017 die Zeugen Jehovas als extremistische Organisation verboten (FH 2023b). Quellen ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; ■ AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Georgia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089521.html, Zugriff 20.9.2023; ■ BBC - British Broadcasting Corporation (28.8.2023b): South Ossetia profile, https://www.bbc.com/ news/world-europe-18269210, Zugriff 20.9.2023; ■ BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bp b.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54599/georgien, Zugriff 15.9.2023; ■ FH - Freedom House
(2023b): Freedom in the World 2023 - South Ossetia, https://www.ecoi.net/e n/document/2094402.html, Zugriff 15.9.2023; ■ SN - Springer Nature (22.12.2022): Economic Development as a Challenge for "De Facto States”: Post-Conflict Dynamics and Perspectives in South Ossetia, https://link.springer.com/article/10.113 4/S2079970522700277, Zugriff 20.9.2023; ■ STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (12.9.2023b): Karte: Südossetien, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staa tendokumentation.at/index.php/s/dNY44gq9oztZQeX, Zugriff 12.9.2023; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023; Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-10-03 13:29 Georgien ist von verschiedenen innenpolitischen und internationalen Risiken, Konflikten und Krisen betroffen, die die Sicherheit, den Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung der Region gefährden (UB-FO 5.2022).Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse politische Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (EDA 16.5.2023; vgl. AA 10.8.2023).Georgien ist von verschiedenen innenpolitischen und internationalen Risiken, Konflikten und Krisen betroffen, die die Sicherheit, den Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung der Region gefährden (UB-FO 5.2022).Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse politische Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (EDA 16.5.2023; vergleiche AA 10.8.2023). Im März 2023 kam es in der Hauptstadt Tiflis zu mehrere Tage langen Unruhen als Reaktion auf den umstrittenen Gesetzesentwurf über „ausländische Agenten", was zu gewalttätigenAuseinan- dersetzungen mit der Polizei führte. Daraufhin beschuldigten De-facto-Beamte im abtrünnigen Abchasien und russische Beamte westliche Länder, einen Putsch in Georgien anzuzetteln, um „eine zweite Front gegen Russland" zu eröffnen. Die de-facto-Führung Abchasiens organisierte vom
- bis
- März 2023 militärische Übungen entlang der Trennungslinie und begründete dies mit der Notwendigkeit einer verstärkten Ausbildung angesichts der „veränderten geopolitischen Lage in der Region". Abchasien und Russland hielten am
- März 2023 eine gemeinsame „defensive" Militärübung ab (ICG 3.2023). Die Situation an den Verwaltungsgrenzen zwischen Georgien und den Regionen Abchasien und Südossetien, welche sich nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung befinden, ist stabil (AA 10.8.2023). Die Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, die in erster Linie darauf abzielt, die Lage vor Ort zu beobachten, über Zwischenfälle zu berichten und generell durch ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten zu einer Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (UNHRC 11.8.2023), hält die Lage hier für relativ stabil und das Risiko von Zwischenfällen gering (EUMM o.D.). Trotz vordergründiger Ruhe kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen den beiden Regionen und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 16.5.2023; vgl. AA 10.8.2023). Die eigenen Streitkräfte der beiden Regionen werden durch russisches Militär und russische Grenztruppen unterstützt (AA 26.5.2023; vgl. UN- GA 1.5.2023). Zivilpersonen, die sich hier aufhalten, sind von Inhaftierung wegen sogenannter „illegaler Grenzübertritte" betroffen (UNGA 1.5.2023). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die de-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vgl. NZZ 25.8.2022).Die Situation an den Verwaltungsgrenzen zwischen Georgien und den Regionen Abchasien und Südossetien, welche sich nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung befinden, ist stabil (AA 10.8.2023). Die Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, die in erster Linie darauf abzielt, die Lage vor Ort zu beobachten, über Zwischenfälle zu berichten und generell durch ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten zu einer Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (UNHRC 11.8.2023), hält die Lage hier für relativ stabil und das Risiko von Zwischenfällen gering (EUMM o.D.). Trotz vordergründiger Ruhe kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen den beiden Regionen und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 16.5.2023; vergleiche AA 10.8.2023). Die eigenen Streitkräfte der beiden Regionen werden durch russisches Militär und russische Grenztruppen unterstützt (AA 26.5.2023; vergleiche UN- GA 1.5.2023). Zivilpersonen, die sich hier aufhalten, sind von Inhaftierung wegen sogenannter „illegaler Grenzübertritte" betroffen (UNGA 1.5.2023). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die de-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vergleiche NZZ 25.8.2022). Über seine militärische Präsenz und Sicherheitsmaßnahmen entlang der Grenzen zu Georgien hinaus hat Russland mit Abchasien einen Vertrag über eine strategische Partnerschaft (
- November 2014) sowie mit Südossetien einen Bündnis- und Integrationsvertrag (
- März 2015) geschlossen, welche deren Einbindung in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsraum bestätigen (BS 23.2.2022). Seinerseits thematisiert Georgien die eigene territoriale Integrität, insbesondere in den Gebieten Südossetien undAbchasien, auf der politischen europäi- sehen Ebene (LS 13.6.2023; vgl. PÖ 7.6.2023), wobei die Hoffnung auf eine engere Anbindung an die EU und die NATO gesetzt wird (EP 4.2023). Kraft des georgischen Gesetzes gelten die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (PoG 15.7.2020a). Auch das Europäische Parlament erkennt sie als besetzte georgische Gebiete an (UNSC 9.8.2023).Über seine militärische Präsenz und Sicherheitsmaßnahmen entlang der Grenzen zu Georgien hinaus hat Russland mit Abchasien einen Vertrag über eine strategische Partnerschaft (
- November 2014) sowie mit Südossetien einen Bündnis- und Integrationsvertrag (
- März 2015) geschlossen, welche deren Einbindung in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsraum bestätigen (BS 23.2.2022). Seinerseits thematisiert Georgien die eigene territoriale Integrität, insbesondere in den Gebieten Südossetien undAbchasien, auf der politischen europäi- sehen Ebene (LS 13.6.2023; vergleiche PÖ 7.6.2023), wobei die Hoffnung auf eine engere Anbindung an die EU und die NATO gesetzt wird (EP 4.2023). Kraft des georgischen Gesetzes gelten die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (PoG 15.7.2020a). Auch das Europäische Parlament erkennt sie als besetzte georgische Gebiete an (UNSC 9.8.2023). Die EU setzt sich entschieden für die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb international anerkannter Grenzen ein, indem sie unter anderem eine aktive Rolle bei Konfliktmanagement und -lösung spielt. Die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, die Arbeit der Beobachtungsmission der Europäischen Union (EUMM) und eine breite Palette von Projektaktivitäten über die Verwaltungsgrenzen hinweg (ABLs) gehören zu den wichtigsten Aspekten dieser Unterstützung (EC 10.8.2022). Der Beitritt zur EU und NATO zählt zu den wichtigsten außenpolitischen Zielen Georgiens. Im März 2022 stellte Georgien einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft (CIA 25.9.2023). 1994 trat Georgien dem Programm „Partnership for Peace" der NATO bei. Seit 2010 befindet sich ein Verbindungsbüro der NATO in Georgien (NATO 12.4.2023). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE o.D.). Quellen ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.8.2023): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 12.9.2023) , https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/georgiensicherheit/201918# content_4, Zugriff 12.9.2023; ■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2069613/country_report_2022_GEO.pdf, Zugriff 29.9.2023; ■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (25.9.2023): The World Factbook - Georgia, https://www. cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 29.9.2023; ■ EC - Europäische Kommission (10.8.2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2022)215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf %3B+filename%2A%3DUTF-8%27%27ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023; ■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (16.5.2023): Reisehinweise für Georgien (gültig am 12.9.2023), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-r eise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html#edafd1042, Zugriff 12.9.2023; ■ EP - Europäisches Parlament (4.2023): Drei Nachbarn der Östlichen Partnerschaft im Südkaukasus, https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/172/drei-nachbarn-der-ostlichen-partner schaft-im-sudkaukasus, Zugriff 19.9.2023; ■ EUMM - The European Union Monitoring Mission in Georgia (n.d): Factsheet and Figures, https: //www.eumm.eu/data/image_db_innova/EUMM%20Factsheet%20-%20English.pdf, Zugriff 28.9.2023 [Login erforderlich]; ■ ICG - International Crisis Group (3.2023): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Georgia, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location%5B%5D=62&date_range=custom&fro m_month=03&from_year=2023&to_month=03&to_year=2023, Zugriff 29.9.2023; ■ LS - Landesspiegel (13.6.2023): Regierungsrätin Dominique Hasler besucht Georgien, https://la ndesspiegel.li/2023/06/regierungsraetin-dominique-hasler-besucht-georgien/, Zugriff 29.9.2023; ■ NATO - North Atlantic Treaty Organization (12.4.2023): Relations with Georgia, https://www.nato.i nt/cps/en/natohq/topics_38988.htm, Zugriff 29.9.2023; ■ NTV - ntv Nachrichtenfernsehen GmbH (18.6.2022): Der verlorene Beitrittskandidat: Die Georgier wollen in die EU, ihre Regierung nicht, https://www.n-tv.de/politik/Die-Georgier-wollen-in-die-EU-i hre-Regierung-nicht-article23407822.html, Zugriff 29.9.2023; ■ NZZ - Neue Zürcher Zeitung (25.8.2022): Russland begeht in Georgien schleichenden Landraub, https://www.nzz.ch/international/suedossetien-russland-begeht-in-georgien-schleichenden-landr aub-ld.1696570, Zugriff 29.9.2023 [Login erforderlich]; ■ OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (n.d): Participating States, https: //www.osce.org/participating-states, Zugriff 29.9.2023; ■ PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (15.7.2020a): 3aKOH Tpy3nn 06 OKKynupoBaHHbix TeppuTopnax [Gesetz Georgiens über besetzte Gebiete], https://matsne.gov.ge/ru/docum ent/view/19132?publication=8, Zugriff 29.9.2023; ■ PÖ - Parlament Österreich [Österreich] (7.6.2023): Nationalratspräsident Sobotka zu Besuch in Georgien, https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0634, Zugriff 29.9.2023; ■ UB-FO - Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (5.2022): CaucasusAnalytical Digest No. 127; Ambitious Agenda—Limited Substance? Critical Examinations of the EU's Resilience Turn in the South Caucasus, https://www.laender-analysen.de/cad/pdf/CaucasusAnalyticalDigest127.pdf, Zugriff 29.9.2023; ■ UNGA- United Nations General Assembly (1.5.2023): Status of internally displaced persons and refugees from Abkhazia, Georgia, and the Tskhinvali region/ South Ossetia, Georgia; Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093949/N2312426.pdf, Zugriff 29.9.2023; ■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (11.8.2023): Visit to Georgia; Report of the Independent Expert on the promotion of a democratic and equitable international order, Livingstone Sewanyana [A/HRC/54/28/Add.1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2096508/G2315431.pdf, Zugriff 29.9.2023; ■ UNSC - United Nations Security Council (9.8.2023): Georgia: Meeting under "Any Other Business”, https://www.securitycouncilreport.org/whatsinblue/2023/08/georgia-meeting-under-any-other-bus iness-3.php, Zugriff 29.9.2023; Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2023-10-03 08:40 Die Reform der Justiz ist seit Regierungsbeginn eines der wichtigsten Vorhaben der Partei 'Georgischer Traum'. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Justiz unabhängig und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheidet. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht werde, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliere (AA 26.5.2023). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vgl. FH 2023a). Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 2023a).Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vergleiche FH 2023a). Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 2023a). Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 2023a). Obwohl sich die regierende georgische Partei dazu verpflichtet hat, eine ehrgeizige Justizreform umzusetzen, wurden die Postenbesetzungsverfahren im Justizwesen dennoch auch im Jahr 2021 ohne umfassende Reformen fortgesetzt. Die Reformen im Justizwesen sind ins Stocken geraten und haben in wichtigen Bereichen Rückschritte gemacht. In der Phase von Ernennungsverfahren durch das Parlament fehlt es an angemessenen Schutzgarantien, was die Integrität des gesamten Prozesses untergräbt (EC 10.8.2022). Das Büro der Ombudsperson hat in einer Einreichung an das georgische Parlament im Oktober 2022 eine Reihe von Vorschlägen für eine Justizreform gemacht. Keiner dieser Vorschläge wurde angenommen (UNHRC 17.7.2023). Quellen ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; ■ ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Länderinformation Georgien, https: //www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Fe b2022.pdf, Zugriff 7.6.2023; ■ EC - Europäische Kommission (10.8.2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2022)215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf %3B+filename%2A%3DUTF-8%27%27ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023; ■ FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/c ountry/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023; ■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (17.7.2023): Cooperation with Georgia. Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/20958 99/G2313585.pdf, Zugriff 24.8.2023; Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-10-03 08:52 Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 26.5.2023). Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation für die Vollziehung von Gesetzen und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitskräfte und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, welcher für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass Regierungsbeamte zeitweise nicht die alleinige Kontrolle über die inländischen Sicherheitskräfte ausüben(USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2021 stimmten die Abgeordneten des georgischen Parlaments für die Abschaffung des SIS (State Inspector’s Service) (Agenda.ge 31.12.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), einer Behörde, die mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte untersuchte und mit der Aufsicht zum Schutz personenbezogener Daten betraut war. Mit dem neuen Gesetz sind zwei separate Institutionen (Special Investigative Service; Personal Data Protection Service) gegründet worden (UN Georgia 14.1.2022). Im Gegensatz zum bisherigen Aufgabenbereich, in allen Bereichen des Gesetzesvollzugs gleichermaßen zu ermitteln, ermächtigt das Gesetz die neue Ermittlungsbehörde nicht, bestimmte von Staatsanwälten begangene Straftaten wie Mord und Körperverletzung zu untersuchen (USDOS 20.3.2023).Im Jahr 2021 stimmten die Abgeordneten des georgischen Parlaments für die Abschaffung des SIS (State Inspector’s Service) (Agenda.ge 31.12.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), einer Behörde, die mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte untersuchte und mit der Aufsicht zum Schutz personenbezogener Daten betraut war. Mit dem neuen Gesetz sind zwei separate Institutionen (Special Investigative Service; Personal Data Protection Service) gegründet worden (UN Georgia 14.1.2022). Im Gegensatz zum bisherigen Aufgabenbereich, in allen Bereichen des Gesetzesvollzugs gleichermaßen zu ermitteln, ermächtigt das Gesetz die neue Ermittlungsbehörde nicht, bestimmte von Staatsanwälten begangene Straftaten wie Mord und Körperverletzung zu untersuchen (USDOS 20.3.2023). Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen von Polizeibeamten ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit soll ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und Organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 10.8.2022). Mit Stand Oktober 2022 waren an das Büro der Ombudsperson 70 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 12.1.2023). Quellen ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; ■ Agenda.ge - Agenda.ge (31.12.2021): Parliament approves bill to replace State Inspector’s Service with two new agencies, https://agenda.ge/en/news/2021/4102, Zugriff 24.8.2023; ■ EC - Europäische Kommission (10.8.2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2022)215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf %3B+filename%2A%3DUTF-8%27%27ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023; ■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Georgia, https://www.hrw.org/worl d-report/2023/country-chapters/georgia, Zugriff 17.8.2023; ■ UN Georgia - UN Georgia (14.1.2022): United Nations concerned over the decision of Georgian authorities to abolish the State Inspector’s Service, https://georgia.un.org/en/168152-united-natio ns-concerned-over-decision-georgian-authorities-abolish-state-inspector%E2%80%99s, Zugriff 24.8.2023; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023; ■ Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2023-10-03 08:55 Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (OHCHR o.D.a). Die Verfassung Georgiens sowie gesetzliche Vorgaben verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, dennoch wenden Berichten zufolge Staatsbedienstete solche Methoden in der Praxis an (USDOS 20.3.2023). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 26.5.2023). Mit Stand Oktober 2022 waren an die Ombudsperson 70 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden. Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsorgane hält an (HRW 12.1.2023). Die Vereinten Nationen und die EU zeigen sich besorgt über die Zerschlagung des georgischen Staatlichen Inspektionsdienstes (State Inspector’s Service) im Jahr 2022. Der Staatliche Inspektionsdienst untersuchte als unabhängige Einrichtung behauptete Menschenrechtsverletzungen, welche von Gesetzesvollzugsorganen begangen wurden. Anstatt des Staatlichen Inspektionsdienstes entstanden nun zwei separate Institutionen: der Spezielle Ermittlungsdienst (Special Investigative Service) und der Dienst zum Schutz persönlicher Daten (Personal Data Protection Service) (UN Georgia 14.1.2022). Der Spezielle Ermittlungsdienst hat den Auftrag, Vorwürfe von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung durch Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen. Das Büro der Ombudsperson stellte fest, dass sich die Zuständigkeit des speziellen Ermittlungsdienstes nicht auf mutmaßlich begangene Straftaten des Generalstaatsanwalts, des Innenministers oder des Leiters des Sicherheitsdienstes erstreckt (UNHRC 17.7.2023) . Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Organisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) (USDOS 20.3.2023). Die Ombudsperson ist der Ansicht, dass sich die Situation in Bezug auf die Behandlung von festgenommenen Personen durch die Polizei im Jahr 2022 im Vergleich zu den Vorjahren nicht wesentlich verändert hat (PDG 3.4.2023). Im März 2023 stattete das CPT Georgien einen Ad-hoc- Besuch ab und untersuchte die Situation im Bereich der Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug in der Klinik „VivaMedi"(CoE 29.3.2023). Ärztliche Untersuchungen in Haftanstalten finden in keinem vertraulichen Rahmen statt. Dies erschwert die Identifizierung und Dokumentierung von Gewaltvorfällen (PDG 3.4.2023). Quellen ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; ■ CoE - Council of Europe (29.3.2023): Council of Europe anti-torture Committee (CPT) carries out a visit to Georgia, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-cpt-c arries-out-a-visit-to-georgia, Zugriff 11.9.2023; ■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Georgia, https://www.hrw.org/worl d-report/2023/country-chapters/georgia, Zugriff 17.8.2023; ■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (n.da): UN Treaty Body Database, https://tbintemet.ohchr.org/Jayouts/15/TreatyBodyExtemal/Treaty.aspx?Countr yID=65&Lang=EN, Zugriff 16.8.2023; ■ PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (3.4.2023): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2022, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2023033120380187763.pdf, Zugriff 10.8.2023; ■ UN Georgia - UN Georgia (14.1.2022): United Nations concerned over the decision of Georgian authorities to abolish the State Inspector's Service, https://georgia.un.org/en/168152-united-natio ns-concerned-over-decision-georgian-authorities-aboNsh-state-inspector%E2%80%99s, Zugriff 24.8.2023; ■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (17.7.2023): Cooperation with Georgia. Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/20958 99/G2313585.pdf, Zugriff 24.8.2023; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023; Korruption Letzte Änderung 2023-10-03 08:57 Georgien hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (Jam News 31.1.2023; vgl. EC 10.8.2022). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption auf höheren Ebenen ein Problem. Es existiert keine unabhängige Behörde zur Bekämpfung von Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 20.3.2023). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AAGeorgien hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (Jam News 31.1.2023; vergleiche EC 10.8.2022). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption auf höheren Ebenen ein Problem. Es existiert keine unabhängige Behörde zur Bekämpfung von Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 20.3.2023). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 26.5.2023) . Die Regierungspartei Georgischer Traum kontrolliert die wichtigsten staatlichen Institutionen, die Justiz und die Strafverfolgungsbehörden, sodass Machtmissbrauch auf höchster Ebene weitgehend ungestraft bleibt (TI 31.1.2023). Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 2023a). Die Verlegung des Sekretariats des Anti-Korruptionsrates von der analytischen Abteilung des Justizministeriums in die Verwaltung der Regierung wurde in der Praxis noch nicht vollständig umgesetzt. Infolgedessen wurden dieAusarbeitung undAnnahme der neuen nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und die Umsetzung der Methodologie zur Korruptionsrisikobewertung verzögert (EC 10.8.2022).
dem Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International wird Georgien mit 56 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Tschechien, Italien und Slowenien. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 1.2023). Quellen ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; ■ EC - Europäische Kommission (10.8.2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2022)215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf %3B+filename%2A%3DUTF-8%27%27ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023; ■ FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/c ountry/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023; ■ Jam News - Jam News (31.1.2023): Transparency International: corruption in Georgia still a problem, https://jam-news.net/corruption-in-georgia, Zugriff 23.8.2023; ■ TI - Transparency International (1.2023): Corruption Perceptions Index 2022 - Georgien, https: //images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2022_English.pdf, Zugriff 23.8.2023; ■ TI - Transparency International (31.1.2023): CPI 2022 for Eastern Europe & Central Asia: Growing security risks and authoritarianisam threaten progress against corruption, https://www.transparen cy.org/en/news/cpi-2022-eastern-europe-central-asia-growing-security-risks-authoritarianism-thr eaten-progress-corruption, Zugriff 23.8.2023; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023; NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung 2023-10-03 09:15 Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 2023a; vgl. AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Kritik und Ausschluss vom politischen Dialog (FH 2023a).Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 2023a; vergleiche AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Kritik und Ausschluss vom politischen Dialog (FH 2023a). Da NGOs in der Gesellschaft relativ schwach verankert sind, können sie leicht ins Visier populistischer Politiker geraten. Trotzdem erlegt der Staat den NGOs keine formellen Beschränkungen auf, und sie können finanzielle Zuwendungen aus dem Ausland erhalten. Ihre Einflussnahme auf die demokratische Regierungsführung bleibt begrenzt. Sie können jedoch Einfluss auf die politische Agenda nehmen, indem sie kritische Argumente für öffentliche Debatten liefern. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat Letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene kundzutun (BS 23.2.2022). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin sehr aktiv, wenn es z. B. darum geht, öffentliche Institutionen, auch bis zu einem gewissen Grad auf lokaler Ebene, zur Rechenschaft zu ziehen (EC 10.8.2022). Quellen ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; ■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2069613/country_report_2022_GEO.pdf, Zugriff 29.9.2023; ■ EC - Europäische Kommission (10.8.2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2022)215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_U784_2022_INIT_en.pdf %3B+filename%2A%3DUTF-8%27%27ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023; ■ FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/c ountry/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089U2.html, Zugriff 5.5.2023; Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung 2023-10-03 13:30 Die 2017 wieder eingeführte allgemeine Wehrpflicht von zwölf Monaten (CIA 25.9.2023; vgl. EBCO 12.5.2023 ) betrifft Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (CIA 25.9.2023). Die Wehrpflicht kann in Georgien sowohl in den Einheiten des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums, des Justizministeriums als auch in einer Spezialeinheit des Staatsschutzes abgeleistet werden (TASS 9.6.2022). Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht bekannt. Offene Parteinahme für die Opposition ist jedoch undenkbar. Praktizierte orthodoxe Religiosität ist ein typisches Merkmal der georgischen Streitkräfte. Seit 2022 gibt es auch einen Imam bei der Armee. Das Verteidigungsministerium bemüht sich, mit speziellen Sprachprogrammen die Integration der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten zu verbessern (AA 26.5.2023).Die 2017 wieder eingeführte allgemeine Wehrpflicht von zwölf Monaten (CIA 25.9.2023; vergleiche EBCO 12.5.2023 ) betrifft Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (CIA 25.9.2023). Die Wehrpflicht kann in Georgien sowohl in den Einheiten des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums, des Justizministeriums als auch in einer Spezialeinheit des Staatsschutzes abgeleistet werden (TASS 9.6.2022). Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht bekannt. Offene Parteinahme für die Opposition ist jedoch undenkbar. Praktizierte orthodoxe Religiosität ist ein typisches Merkmal der georgischen Streitkräfte. Seit 2022 gibt es auch einen Imam bei der Armee. Das Verteidigungsministerium bemüht sich, mit speziellen Sprachprogrammen die Integration der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten zu verbessern (AA 26.5.2023). Der Wehrdienst gliedert sich in den Pflichtwehrdienst, den Vertrags(berufs)wehrdienst, den Kaderwehrdienst und den Reservewehrdienst. Die Wehrpflicht kann auch in Form des Vertragsdienstes oder des Vertrags(berufs)wehrdienstes geleistet werden (PoG 13.6.2023).
einer Meldung vom Juli 2023 wurden im georgischen Parlament in zweiter Lesung Änderungen am Verteidigungsgesetzbuch angenommen, welche auch Auswirkungen auf den Militärdienst haben. 79 Abgeordnete haben die Änderungen unterstützt, 6 Abgeordnete waren dagegen (RFE/RL 12.7.2023). Quellen ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; ■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (25.9.2023): The World Factbook - Georgia, https://www. cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 29.9.2023; ■ EBCO - European Bureau for Conscientious Objection (12.5.2023): Conscientious Objection to Military Service in Europe 2022/23, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/attachments/ 2023-05-12-EBCO_Annual_Report_2022-23.pdf, Zugriff 29.9.2023; ■ PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (13.6.2023): 3aKOH rpy3uu o bouhckom o6s3aHHOCTM u BoeHHOM cnywöe [Gesetz von Georgien zu Wehrpflicht und Militärdienst], https://matsne.gov.ge/ru /document/view/31780?publication=80, Zugriff 22.8.2023; ■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.7.2023): OnnO3^um HOBbiü OöopoHHbifi KOgeKC rpy3MM HOCMTflMCKpMMMHapMOHHbM xapaKTep [Opposition: Georgiens neues Verteidigungsgesetzbuch ist diskriminierend], https://www.ekhokavkaza.eom/a/32500767.html, Zugriff 22.8.2023; ■ TASS - TASS Russische Nachrichtenagentur [Russland] (9.6.2022): B rpy3uu nnaHupywT coKpaTMTb cpoK cnywöbi b apMuu go BOCbMu Mec^eB [Georgien plant, die Dienstzeit in der Armee auf acht Monate zu verkürzen], https://tass.ru/mezhdunarodnaya-panorama/14870433, Zugriff 22.8.2023; Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung, Desertion Letzte Änderung 2023-10-03 09:19 Alle männlichen Bürger im Alter von 18 bis 27 Jahren sind verpflichtet, sich der 12-monatigen Wehrpflicht in der Armee zu unterziehen (Sputnik Georgia 16.12.2022).
Artikel 29des Gesetzes über die militärischen Pflichten und den Militärdienst sind u.
a. folgende Personen vom Wehrdienst befreit: eine Person, von der bekannt ist, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht für den Militärdienst geeignet ist; eine Person, die den Militärdienst in den Streitkräften eines anderen Staates abgeleistet hat; eine Person, die wegen einer schweren oder besonders schweren Straftat verurteilt wurde; eine Person, die einen nichtmilitärischen Ersatzarbeitsdienst abgeleistet hat; Mitglieder des Parlaments von Georgien. Darüber hinaus hat der Premierminister Georgiens das Recht, einen Wehrpflichtigen mit besonderer Begabung von der Einberufung zum Wehrdienst zu befreien (PoG 13.6.2023). Laut Artikel 389 des Strafgesetzbuches wird Desertion mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren geahndet. Desertion wird definiert als das willkürliche Verlassen einer militärischen Einheit oder eines anderen Dienstortes durch einen Wehrdienstleistenden zur Vermeidung des Wehrdienstes oder des Reservedienstes oder das Nichterscheinen zum gleichen Zweck. Ein Wehrdienstleistender oder Reservedienstleistender, der zum ersten Mal eine solche Tat begeht, darf aus der strafrechtlichen Verantwortung entlassen werden, wenn die Desertion durch schwerwiegende Umstände verursacht wurde (PoG 30.6.2023). Seit März 2018 ist gesetzlich verankert, dass Personen, welche den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen, einen alternativen, nicht-militärischen Dienst ableisten sollen. Diese Bürger genießen alle von der Verfassung garantierten Rechte (Brill 23.4.2020). Laut Artikel 5 des Gesetzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst sollen Bürger als Gruppe oder als Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten können: Rettungswesen, Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke; Organisationen und Einrichtungen im Agrarbereich; kommunale Dienstleistungen sowie Bereich Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrichtungen, wo ein solcher Dienst abgeleistet werden kann. Überdies sieht das Gesetz vor, dass auf der Grundlage einer Regierungsentscheidung Bürger, die einen alternativen Arbeitsdienst durchlaufen, auch zu Arbeiten im Zuge von Naturkatastrophen, zu saisonalen Erntearbeiten usw. herangezogen werden können (OSCE 9.10.2020). Es ist möglich, die Einberufung zu verschieben. Die Gebühr für den Aufschub der Wehrpflicht für 18 Monate beträgt laut Gesetz GEL 2.000 [ca. EUR 557] pro Person. Eine wehrpflichtige Person kann diesen Aufschub nur zweimal in Anspruch nehmen, was jedoch nur bis zu einem Alter von 25 Jahren möglich ist (PoG 15.7.2020b). Die libertäre politische Partei Girchi gründete 2017 „die Kirche der biblischen Freiheit" mit dem Ziel, jungen Georgiern zu helfen, dem Militärdienst zu entgehen. Diese Bewegung weihte Tausende von jungen Männern zu Priestern und ermöglichte es ihnen, der Wehrpflicht zu entgehen. Die georgische Regierung und die georgisch-orthodoxe Kirche kritisieren die Biblische Freiheit seit Jahren. Im Februar 2021 beschloss die Heilige Synode der georgisch-orthodoxen Kirche, Menschen, die Priesteramtsurkunden der Biblischen Freiheit verwenden, die Kommunion und andere Sakramente wie Taufe und Ehe zu verweigern. Um die Menschen davon abzuhalten, sich als Priester der Biblischen Freiheit registrieren zu lassen, erklärte die Heilige Synode auch, dass die georgisch-orthodoxe Kirche ihnen die Beerdigungsriten verweigern wird (Civil.ge 28.2.2023). Quellen ■ Brill - Brill (23.4.2020): Limitations to Freedom of Religion or Belief in Georgia: Legislation and State Policy, https://briN.com/view/journals/rhrs/15/1-2/article-p153_9.xml?language=en, Zugriff 22.8.2023; ■ Civil.ge - Civil.ge (28.2.2023): Explainer: Georgia's New Defense Code, https://civil.ge/archives/52 7877, Zugriff 22.8.2023; ■ OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (9.10.2020): Questionnaire on the Code of Counduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/files/f/documents /1/1/467235.pdf, Zugriff 22.8.2023; ■ PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (15.7.2020b): 3aKOH rpy3uu O cöope 3a OTcpoHKy o6s3aie.nbHoW BoeHHow cnywöbi [Gesetz Georgiens über die Gebühr für die Aussetzung der Wehrpflicht], https://matsne.gov.ge/ru/document/view/13834?publication=9, Zugriff 22.8.2023; ■ PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (13.6.2023): 3aKOH rpy3uu o bouhckow o6s3aHHocTu u BoeHHOw cnywöe [Gesetz von Georgien zu Wehrpflicht und Militärdienst], https://matsne.gov.ge/ru /document/view/31780?publication=80, Zugriff 22.8.2023; ■ PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (30.6.2023): Criminal Code of Georgia, https://matsne.g ov.ge/en/document/view/16426?publication=253, Zugriff 22.8.2023; ■ Sputnik Georgia - Sputnik Georgia (16.12.2022): OTKOCUTb ot cpoHHoW cnywöbi b rpy3uu He nonyHMTes: npu3oByi qawe ciyqeHioB [In Georgien gibt es keine Möglichkeit, sich der Dienstpflicht zu entziehen: auch Studenten werden einberufen], https://sputnik-georgia.ru/20221216/otkosit-o t-srochnoy-sluzhby-v-gruzii-ne-poluchitsya-prizovut-dazhe-studentov-273138475.html, Zugriff 22.8.2023; Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-10-03 09:24
Artikel 4
der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar anwendbares Recht gebunden. Die einzelnen fundamentalen Menschenrechte sind explizit im Kapitel 2 der Verfassung aufgeführt. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten, die hier nicht ausdrücklich erwähnt werden, die sich aber aus den Grundsätzen der Verfassung ergeben (Artikel 4) (PoG 29.6.2020). Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z. B. das Amt der Ombudsperson (Public Defender), welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht. Der vom georgischen Parlament ernannte unabhängige Public Defender beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf (AA 26.5.2023). Die Ombudsperson (Public Defender) berät die Regierung in Menschenrechtsfragen und analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Basierend auf dem Gesetz zur „Beseitigung aller Formen von Diskriminierung“ wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden (ENNHRI o.D.).Am 7. März 2023 wurde Lewan Ioseliani, Rechtsanwalt und bis zu seiner Wahl Parlamentsabgeordneter für die Oppositionspartei „Bürger“, als Ombudsperson vom Parlament gewählt (AA 26.5.2023). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Missbrauch und Diskriminierung prüft, als die objektivste Menschenrechtseinrichtung des Landes (USDOS 20.3.2023). NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwesen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Die Lage der Menschenrechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie insbesondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten (AA 26.5.2023) . Quellen ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; ■ ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (n.d): Public Defender (Ombudsman) of Georgia, https://ennhri.org/our-members/georgia/, Zugriff 25.8.2023; ■ PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.g e/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 25.8.2023; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023; ■ Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung 2023-10-03 09:33 Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger dürfen dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben, obwohl die Regierung diese Freiheiten nicht ausreichend schützt. Im Laufe des Jahres 2022 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußern weiterhin ihre Besorgnis über politische Einflüsse auf die Medienlandschaft. NGOs berichten von Angriffen auf Journalisten (USDOS 20.3.2023). Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in ihrer Online-Kommunikation. Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 2023a; vgl. AA 26.5.2023). Im Jahr 2022 wurden die Überwachungsbefugnisse der Sicherheitsdienste ausgeweitet, während die Kontrollen der Überwachung durch die Bestimmungen eines umstrittenen Überwachungsgesetzes geschwächt wurden (FH 2023a).Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in ihrer Online-Kommunikation. Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 2023a; vergleiche AA 26.5.2023). Im Jahr 2022 wurden die Überwachungsbefugnisse der Sicherheitsdienste ausgeweitet, während die Kontrollen der Überwachung durch die Bestimmungen eines umstrittenen Überwachungsgesetzes geschwächt wurden (FH 2023a). Die georgische Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen (AA 26.5.2023) . Trotzdem sind die Medien durchaus vielfältig. Der Staat versucht, die Medien zu kontrollieren, und auf der anderen Seite respektieren die Medienorganisationen nicht immer die journalistischen ethischen Standards (HRC 2023). Manipulation, Hassreden und Desinformation sind in den Medien weit verbreitet, insbesondere im Fernsehen, der wichtigsten Informationsquelle. Die Eigentümer der Medien kontrollieren häufig die redaktionellen Inhalte. Verbale und körperliche Angriffe auf Journalisten sind häufig, auch durch hohe Regierungsbeamte, insbesondere während Wahlkämpfen. Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2023 von Reporter ohne Grenzen rangiert Georgien gegenwärtig auf Platz 77 von insgesamt 180 Plätzen (RSF o.D.). Quellen ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; ■ FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/c ountry/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023; ■ HRC - Human Rights Center
(2023): State of Human Rights in Georgia, 2022, http://hrc.ge/files/r eports/245ANNUAL-ENG%202022-FULL.pdf, Zugriff 5.5.2023; ■ RSF - Reporter ohne Grenzen (n.d): Georgia, https://rsf.org/en/country/georgia, Zugriff 21.8.2023; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023; Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Letzte Änderung 2023-10-03 09:35 Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung und die Gesetze Georgiens garantiert (AA 26.5.2023). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 20.3.2023). Es kam zu einer Reihe von Fällen außergewöhnlicher Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit in Georgien. Bei Versammlungen und Demonstrationen greifen Polizeikräfte für gewöhnlich ein (Eurasianet 5.6.2023) und lösen diese gelegentlich auch durch exzessive Polizeigewalt auf (FH 2023a). Versammlungen finden vor dem Hintergrund einer angespannten politischen Situation statt (BS 23.2.2022). Die Regierung vollzieht die Gesetze, welche die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer schützen oder gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam. Rechtsmittel, um gegen willkürliche Entlassungen anzukämpfen, und Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 20.3.2023). Im März 2023 kam es zu Demonstrationen gegen das von der Regierung geplante Gesetz „ausländischer Agent". Hierbei handelt es sich um einen Gesetzesentwurf, der NGOs und Medienunternehmen dazu verpflichten würde, sich als „ausländischer Agent" zu registrieren, wenn sie mindestens 20 % ihrer Mittel aus dem Ausland erhalten. Während der Demonstrationen nahm die Polizei mehrere Personen fest. Am 9. März 2023 kündigte schlussendlich die Regierungspartei an, die Gesetzesentwürfe zurückzuziehen (HRW 8.3.2023). Das Versammlungsrecht sexueller Minderheiten wird selten geschützt (FH 2023a), die Versammlungsfreiheit für diese Gemeinschaft ist nicht gewährleistet (AA 26.5.2023). Quellen ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; ■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2069613/country_report_2022_GEO.pdf, Zugriff 29.9.2023; ■ Eurasianet - Eurasianet (5.6.2023): Georgian government criticized over brazen crackdown on freedom of expression, https://eurasianet.org/georgian-government-criticized-over-brazen-crack down-on-freedom-of-expression, Zugriff 18.8.2023; ■ FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/c ountry/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023; ■ HRW - Human Rights Watch (8.3.2023): ‘Dark Day’ for Georgia’s Democracy, https://www.hrw.or g/news/2023/03/08/dark-day-georgias-democracy, Zugriff 18.8.2023; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023; ■ Opposition Letzte Änderung 2023-10-03 09:36 Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert. Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 26.5.2023). Der politische Lernprozess wurde seit der Unabhängigkeit durch die anhaltende tiefe Spaltung in der georgischen Politik beeinträchtigt (BS 23.2.2022). Die geringe politische Erfahrung vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft erschweren die Festigung demokratischer Strukturen, auch wenn Recht und Institutionen in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit seit 2012 kontinuierlich an internationale Standards angepasst wurden (AA 26.5.2023). Die Opposition ist in Georgien nicht sehr beliebt. Sie ist gespalten, an den Rand gedrängt und bedient sich seit Jahren der gleichen Slogans (CEIP 2.5.2023). In der georgischen Gesellschaft herrscht eine tiefe politische Polarisierung. Die politischen Akteure räumen der Zivilgesellschaft wenig Raum ein und verfolgen losgelöst von ihr die eigene Agenda. Dies erschüttert das Vertrauen in den Staat und seine Institutionen (Böll 21.7.2023). Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und kontraproduktiv. Nur in seltenen Fällen gelingt es beiden politischen Lagern, ihre erheblichen Differenzen zu überbrücken. Zivilgesellschaftliche Akteure sind bei der Konfliktbewältigung und dem Aushandeln von Kompromissen (mit der Hilfe vom Westen) verstärkt aktiv und kompensieren so eine schwache politische Opposition (BS 23.2.2022). Kritiker werfen der Regierungspartei „Georgischer Traum" vor, die Kontrolle über die staatlichen Institutionen und die Sicherheitskräfte auszuweiten (CFR 21.6.2023). Im September 2022 veröffentlichte der oppositionsnahe Fernsehsender TV Pirveli durchgesickertes Material, das angeblich die massive Überwachung von Oppositionsparteien durch den Staatssicherheitsdienst zugunsten der Regierungspartei dokumentiert. Das Material zeigt die Überwachung führender Politiker im öffentlichen und privaten Bereich (HRW 12.1.2023). 2019/2020 kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA2019 aus 2020, kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 26.5.2023) . Quellen ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; ■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2069613/country_report_2022_GEO.pdf, Zugriff 29.9.2023; ■ Böll - Heinrich Böll Stiftung (21.7.2023): Supporting an inclusive and consensual political environment in Georgia, https://ge.boell.org/en/2023/07/21/supporting-inclusive-and-consensual-political -environment-georgia-2023, Zugriff 17.8.2023; ■ CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (2.5.2023): Is Georgia’s Ruling Party Really Pro-Russian?, https://carnegieendowment.org/politika/89655, Zugriff 17.8.2023 [Login erforderlich];■ CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (2.5.2023): römisch eins s Georgia’s Ruling Party Really Pro-Russian?, https://carnegieendowment.org/politika/89655, Zugriff 17.8.2023 [Login erforderlich]; ■ CFR - Council on Foreign Relations (21.6.2023): The Dangers of Democratic Backsliding in Georgia, https://www.cfr.org/article/dangers-democratic-backsliding-georgia, Zugriff 17.8.2023; ■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Georgia, https://www.hrw.org/worl d-report/2023/country-chapters/georgia, Zugriff 17.8.2023; Haftbedingungen Letzte Änderung 2023-10-03 09:39 Grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug haben die Haftbedingungen in den georgischen Gefängnissen deutlich verbessert (AA 26.5.2023). Während die Lebensbedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten im Allgemeinen adäquat sind, sind in einigen älteren Einrichtungen Belüftung, natürliches Licht, Platz und Gesundheitsversorgung nicht ausreichend (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben der medizinischen Abteilung des Strafvollzugsdienstes des Justizministeriums erlitten von 1.1.2022 bis 31.10.2022 2.047 Gefangene in Strafvollzugsanstalten Körperverletzungen. 384 dieser Verletzungen wurden von einer anderen Person verursacht. In 37 Fällen machte der Häftling keine Angaben zur Ursache der Verletzungen. Die restlichen 1.626 Fälle von Körperverletzungen wurden als Selbstverletzungen oder gewöhnliche Verletzungen registriert (PDG 3.4.2023). Gesetzliche Regelungen erlauben Alternativen zur Haft. NGOs und Gerichtsbeobachter berichten, dass die Justiz alternative Maßnahmen nicht adäquat anwendet. Auch verfügt die Regierung über keinen Monitoring-Mechanismus in Bezug auf Angeklagte, welche nicht in Haft sind (USDOS 20.3.2023).
dem Generalinspektorat des Justizministeriums hat Gewalt von Insassen gegen Insassen zugenommen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023a).
dem Generalinspektorat des Justizministeriums hat Gewalt von Insassen gegen Insassen zugenommen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023a). Der „National Preventive Mechanism under the Public Defender’s Office" gibt der Ombudsperson vollen Zugang zu Haftanstalten. Die Überprüfung der Haftbedingungen gehört zu den ständigen Aufgaben des Büros des Public Defender (Ombudsperson), in dessen Jahresbericht ausführlich über Zustand und Entwicklung berichtet wird. Besuche der Ombudsperson in den Haftanstalten wurden zuletzt öfters aus Sicherheitsgründen abgebrochen. Nach Angaben des Büros der Ombudsperson haben Gefängnisbehörden absichtlich Konfliktsituationen mit Häftlingen provoziert (AA 26.5.2023). Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch internationale Organisationen, darunter das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT), und durch mehrere lokale sowie internationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 20.3.2023) . Mit Stand 30.6.2023 betrug die Gesamtanzahl der Gefängnisinsassen in Georgien 9.627. 19,1 % der Gefängnisinsassen befanden sich in Untersuchungshaft. 3,5 % der Inhaftierten sind weiblichen Geschlechts, und 0,4 % sind unter 18 Jahre alt. Die Anzahl der Haftanstalten beträgt 13. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt ca. 12.000. Dessen Auslastung beträgt ca. 83 % (WPB o.D.). Quellen ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; ■ FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/c ountry/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023; ■ PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (3.4.2023): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2022, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2023033120380187763.pdf, Zugriff 10.8.2023; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023; ■ WPB - World Prison Brief (n.d): World Prison Brief Data: Georgia, https://www.prisonstudies.org/ country/georgia, Zugriff 17.8.2023; Todesstrafe Letzte Änderung 2023-10-03 09:39 In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 26.5.2023; vgl. AIIn Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 26.5.2023; vergleiche AI 16.5.2023) . Dieses Verbot ist auch in Artikel 10 der Verfassung verankert (PoG 29.6.2020). Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe hat Georgien ratifiziert (AI 16.5.2023). Quellen ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%