G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der minderjährige Beschwerdeführer reiste zusammen mit seinen Eltern und seiner ebenso minderjährigen Schwester im Juli 2022 in Österreich ein und am 16.07.2022 stellten alle Familienangehörigen jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Alle sind libanesische Staatsangehörige. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 11.07.2023 den Antrag des Beschwerdeführers (I.)
Vm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und (II.)
G bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G, erließ (IV.)
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon
FPG zulässig sei, und sprach (VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 11.07.2023 den Antrag des Beschwerdeführers (römisch eins.)
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und (römisch zwei.)
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon
Paragraph 46, FPG zulässig sei, und sprach (römisch sechs.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 08.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Eltern und seine Schwester teilnahmen; die belangte Behörde erschien nicht. 1. Sachverhaltsfeststellungen: 1.1 Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Er ist libanesischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich im aufrechten Familienverband mit seinem Vater XXXX , geb. XXXX (protokolliert zu L516 2276496-1), seiner Mutter XXXX , geb. XXXX (protokolliert zu L516 2276501-1/) sowie seiner Schwester XXXX , geb. XXXX (protokolliert zu L516 2276498-1).Der Beschwerdeführer lebt in Österreich im aufrechten Familienverband mit seinem Vater römisch 40 , geb. römisch 40 (protokolliert zu L516 2276496-1), seiner Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 (protokolliert zu L516 2276501-1/) sowie seiner Schwester römisch 40 , geb. römisch 40 (protokolliert zu L516 2276498-1). 1.2 Den Eltern des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag
G der Status von Asylberechtigten zuerkannt und
G 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. (BVwG L516 2276496-1/12E, L516 2276501-1/10E)1.2 Den Eltern des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag
Paragraph 3, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. (BVwG L516 2276496-1/12E, L516 2276501-1/10E) 1.3 Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
G 2005 den Status von Asylberechtigten zuerkannt und
G 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer ist Familienangehörige gem § 34 Abs 2 und § 2 Z 22 AsylG.3.1 Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden der Eltern des Beschwerdeführers stattgegeben, ihnen
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status von Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer ist Familienangehörige gem Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG. 3.2 Bereits aufgrund des Bestehens dieser Tatsachen war im Falle des Beschwerdeführers die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Flüchtlingseigenschaft geboten. 3.3 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer
G damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).3.3 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). Zu B) Revision 3.4 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar ist. 3.5 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L516.2276500.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.