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{'item': 'L516 2276501-1'}

Obsah (7)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2024 GeschäftszahlL516 2276501-1 Spruch, L516 2276501-1/10EL516 2276501-1/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrem Ehemann und zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern im Juli 2022 in Österreich ein und am 16.07.2022 stellten alle Familienangehörigen jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Alle sind libanesische Staatsangehörige. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 11.07.2023 den Antrag der Beschwerdeführerin (I.)

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und (II.)

§ 8Abs 1 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ (IV.)

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon

§ 46

FPG zulässig sei, und sprach (VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 11.07.2023 den Antrag der Beschwerdeführerin (römisch eins.)

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und (römisch zwei.)

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon

Paragraph 46, FPG zulässig sei, und sprach (römisch sechs.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Beschwerdeführerin am 08.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sowie die gemeinsamen Kinder teilnahmen; die belangte Behörde erschien nicht. 1. Sachverhaltsfeststellungen: 1.1 Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Sie ist libanesische Staatsangehörige. Ihre Identität steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich im aufrechten Familienverband mit ihrem Ehemann XXXX , geb. XXXX (protokolliert zu L516 2276496-1), sowie den gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX , geb. XXXX (protokolliert zu L516 2276498-1) und XXXX , geb. XXXX (protokolliert zu L516 2276500-1).Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich im aufrechten Familienverband mit ihrem Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 (protokolliert zu L516 2276496-1), sowie den gemeinsamen minderjährigen Kindern römisch 40 , geb. römisch 40 (protokolliert zu L516 2276498-1) und römisch 40 , geb. römisch 40 (protokolliert zu L516 2276500-1). 1.2 Dem Ehemann der Beschwerdeführerin und ihren Kindern wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag

§ 3Asyl

G der Status von Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. (BVwG L516 2276496-1/12E, L516 2276498-1/9E, L516 2276500-1/9E)1.2 Dem Ehemann der Beschwerdeführerin und ihren Kindern wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag

Paragraph 3, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. (BVwG L516 2276496-1/12E, L516 2276498-1/9E, L516 2276500-1/9E) 1.3 Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

  1. Beweiswürdigung 2.1 Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft (oben 1.1) sowie zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie ihres Ehemannes und ihrer Kinder ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die Familienzugehörigkeit wurde bereits vom BFA als feststehend festgestellt. Der Vornahme XXXX ergibt sich aus der im Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindlichen Kopie der UNRWA Family registration card. (AS 67) Mangels Vorliegen von Identitätsdokumenten konnte die Identität jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Das Feststehen der Identität eines Fremden ist jedoch keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl (VwGH 26.09.2007, 2007/19/0086).2.1 Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft (oben 1.1) sowie zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie ihres Ehemannes und ihrer Kinder ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die Familienzugehörigkeit wurde bereits vom BFA als feststehend festgestellt. Der Vornahme römisch 40 ergibt sich aus der im Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindlichen Kopie der UNRWA Family registration card. (AS 67) Mangels Vorliegen von Identitätsdokumenten konnte die Identität jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Das Feststehen der Identität eines Fremden ist jedoch keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl (VwGH 26.09.2007, 2007/19/0086). 2.
  2. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten im Falle des Ehemannes und der Kinder (oben 1.2) ergibt sich aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylbeschwerdeverfahren jener Familienangehörigen vom heutigen Tag. 2.3 Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregister der Republik Österreich.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (§ 2 Z 22 AsylG, § 3 AsylG 2005, § 34 Abs 2 AsylG)Zu A) Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, Paragraph 3, AsylG 2005, Paragraph 34, Absatz 2, AsylG) 3.1 Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin stattgegeben, ihnen

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 den Status von Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführerin ist Familienangehörige gem § 34 Abs 2 und § 2 Z 22 AsylG.3.1 Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin stattgegeben, ihnen

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status von Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführerin ist Familienangehörige gem Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG. 3.2 Bereits aufgrund des Bestehens dieser Tatsachen war im Falle der Beschwerdeführerin die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der Flüchtlingseigenschaft geboten. 3.3 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt der Beschwerdeführerin

§ 3Abs 4 Asyl

G damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).3.3 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt der Beschwerdeführerin

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). Zu B) Revision 3.4 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar ist. 3.5 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L516.2276501.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.