RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2024 GeschäftszahlL525 2283663-1 Spruch, L525 2283663-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 14.11.2023 sprach das AMS Eferding aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 04.10.2023 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend führte das AMS Eferding aus, die Beschwerdeführerin sei zum Untersuchungstermin bei der PVA am 04.10.2023 nicht erschienen.Mit Bescheid vom 14.11.2023 sprach das AMS Eferding aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 04.10.2023 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend führte das AMS Eferding aus, die Beschwerdeführerin sei zum Untersuchungstermin bei der PVA am 04.10.2023 nicht erschienen. Mit Schreiben vom 01.12.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte begründend vor, dass die Behörde ein nicht vollständiges und damit nicht den Tatsachen entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Die Beschwerdeführerin habe krankheitsbedingt den angeordneten Untersuchungstermin nicht wahrnehmen können. Dem AMS sei am 05.10.2023 die Krankmeldung über das e-Konto übermittelt worden. Mit Bescheid vom 05.12.2023, GZ. XXXX , erkannte das AMS Eferding gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2010 – unterbrochen durch Krankengeldbezüge und Rehabilitationsgeld – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Ab 01.12.2022 sei der Beschwerdeführerin von der PVA das Rehabilitationsgeld entzogen worden, weil sie sich geweigert habe, sich untersuchen zu lassen und dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Seither weigere sich die Beschwerdeführerin notorisch, sich im Auftrag der PVA bzw. im Auftrag des AMS untersuchen zu lassen, obwohl Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit bestünden. Die Einbringung des Überbezugs sei im Fall der Beschwerdeführerin insbesondere gefährdet, da aktuell kein geregeltes Einkommen vorliege und ein solches auch nicht zu erwarten sei, solange sich die Beschwerdeführerin weigere, am Feststellungsprozess hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Einschränkungen mitzuwirken. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit der der Einstellung der Notstandshilfe wegen Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen und den dadurch nicht möglichen Vermittlungsversuchen, lasse eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu und sei auch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig, um die lange Arbeitslosigkeit ehestens zu beenden bzw. im Raum stehende Arbeitsunfähigkeit, in eventu vorhandene Ermittlungsergebnisse aus gesundheitlichen Gründen ehestens festzustellen. Auch sei prima facie nicht ersichtlich, dass die Beschwerde gegen die Bezugseinstellung wahrscheinlich Erfolg haben werde. Mit Bescheid vom 05.12.2023, GZ. römisch 40 , erkannte das AMS Eferding gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2010 – unterbrochen durch Krankengeldbezüge und Rehabilitationsgeld – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Ab 01.12.2022 sei der Beschwerdeführerin von der PVA das Rehabilitationsgeld entzogen worden, weil sie sich geweigert habe, sich untersuchen zu lassen und dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Seither weigere sich die Beschwerdeführerin notorisch, sich im Auftrag der PVA bzw. im Auftrag des AMS untersuchen zu lassen, obwohl Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit bestünden. Die Einbringung des Überbezugs sei im Fall der Beschwerdeführerin insbesondere gefährdet, da aktuell kein geregeltes Einkommen vorliege und ein solches auch nicht zu erwarten sei, solange sich die Beschwerdeführerin weigere, am Feststellungsprozess hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Einschränkungen mitzuwirken. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit der der Einstellung der Notstandshilfe wegen Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen und den dadurch nicht möglichen Vermittlungsversuchen, lasse eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu und sei auch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig, um die lange Arbeitslosigkeit ehestens zu beenden bzw. im Raum stehende Arbeitsunfähigkeit, in eventu vorhandene Ermittlungsergebnisse aus gesundheitlichen Gründen ehestens festzustellen. Auch sei prima facie nicht ersichtlich, dass die Beschwerde gegen die Bezugseinstellung wahrscheinlich Erfolg haben werde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend stellte die belangte Behörde nach Zusammenfassung des Verfahrensgangs fest, dass die Beschwerdeführerin ab 04.10.2023 laufend Rehabilitationsgeld von der ÖGK erhalte. Während des Bezugs von Rehabilitationsgeld ruhe der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 16 Abs. 1 lit. o AlVG. Der Anspruch der Beschwerdeführerin ruhe daher ab 04.10.2023 und sei deshalb die Notstandshilfe zu Recht ab diesem Tag – wenn auch zunächst aus einem anderen Grund – eingestellt worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend stellte die belangte Behörde nach Zusammenfassung des Verfahrensgangs fest, dass die Beschwerdeführerin ab 04.10.2023 laufend Rehabilitationsgeld von der ÖGK erhalte. Während des Bezugs von Rehabilitationsgeld ruhe der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera o, AlVG. Der Anspruch der Beschwerdeführerin ruhe daher ab 04.10.2023 und sei deshalb die Notstandshilfe zu Recht ab diesem Tag – wenn auch zunächst aus einem anderen Grund – eingestellt worden. Mit Schreiben vom 28.12.2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.12.2023 über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und führte zusammengefasst aus, dass es sich bei § 13 Abs. 2 VwGVG um eine Kann- und keine Muss-Bestimmung handle. Der Gesetzgeber räume mit solchen vagen Bestimmungen die Möglichkeit ein, begründet vermuteten Sozialmissbrauch hinten anzuhalten. Dem Verfasser des Bescheides sei bekannt gewesen, dass er ihr mit dem Bescheid die Lebensgrundlage entziehe und zur "Sicherung" einer geringen Summe im öffentlichen Interesse ein Verbrechen gegen einen Menschen begangen werde. Weiters werde festgehalten, dass sie sich nicht geweigert habe, sich bei der PVA untersuchen zu lassen, sondern krankheitsbedingt nicht erscheinen habe können; ein ärztliches Attest sei dem AMS übermittelt worden. Die Interessenabwägung sei einseitig und grob fahrlässig erfolgt. Das ASG habe festgestellt, dass ihr kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden könne und der fingierte Tatbestand der Verletzung der Mitwirkungspflicht nur mehr als Amtsmissbrauch zur Schmälerung ihrer Rechte gesehen werden könne. Der Verweis auf den Bedarf an der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei Einstellung mangels Arbeitswilligkeit gehe aufgrund der dem AMS vorliegenden ärztlichen Gutachten vollkommen ins Leere.Mit Schreiben vom 28.12.2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.12.2023 über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und führte zusammengefasst aus, dass es sich bei Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG um eine Kann- und keine Muss-Bestimmung handle. Der Gesetzgeber räume mit solchen vagen Bestimmungen die Möglichkeit ein, begründet vermuteten Sozialmissbrauch hinten anzuhalten. Dem Verfasser des Bescheides sei bekannt gewesen, dass er ihr mit dem Bescheid die Lebensgrundlage entziehe und zur "Sicherung" einer geringen Summe im öffentlichen Interesse ein Verbrechen gegen einen Menschen begangen werde. Weiters werde festgehalten, dass sie sich nicht geweigert habe, sich bei der PVA untersuchen zu lassen, sondern krankheitsbedingt nicht erscheinen habe können; ein ärztliches Attest sei dem AMS übermittelt worden. Die Interessenabwägung sei einseitig und grob fahrlässig erfolgt. Das ASG habe festgestellt, dass ihr kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden könne und der fingierte Tatbestand der Verletzung der Mitwirkungspflicht nur mehr als Amtsmissbrauch zur Schmälerung ihrer Rechte gesehen werden könne. Der Verweis auf den Bedarf an der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei Einstellung mangels Arbeitswilligkeit gehe aufgrund der dem AMS vorliegenden ärztlichen Gutachten vollkommen ins Leere. Die belangte Behörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom 10.01.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2023 keinen Vorlageantrag erhoben hatte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid vom 14.11.2023 stellte die belangte Behörde den Bezug von Notstandshilfe ab 04.10.2023 ein. Mit Schreiben von 01.12.2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Einstellung. Mit Bescheid vom 05.12.2023 schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.12.2023 Beschwerde. Die Beschwerdevorentscheidung über die Einstellung der Notstandshilfe ab 04.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin zur Abholung ab 22.12.2023 hinterlegt. Die Beschwerdeführerin stellte keinen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Eferding. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2023 der Beschwerdeführerin zur Abholung ab 22.12.2023 hinterlegt wurde, ergibt sich bereits aus dem im Akt erliegenden Zustellschein. Dass die Beschwerdeführerin keinen Vorlageantrag stellte, ergibt sich aus der nachgereichten Mitteilung des AMS (OZ 4). , 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften: Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF lautet auszugsweise:Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF lautet auszugsweise: "Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 5 Z 14, BGBl. I Nr. 138/2017)"Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)" 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur). Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt dann ein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 9.04.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur). Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt dann ein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt vergleiche hiezu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 9.04.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980). Die Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2023, mit welcher über die Einstellung der Notstandshilfe ab 04.10.2023 abgesprochen wurde, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 3 ZustG am 22.12.2023 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen, da die Beschwerdeführerin die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht nicht beantragte und die Frist dafür mittlerweile abgelaufen ist. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass ein Abspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung über das Vorliegen der Zahlungsverpflichtung keinerlei rechtliche Auswirkungen mehr hat, da die Einstellung des Bezugs der Notstandshilfe mit 04.10.2023 auch im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin aufrecht bleibt. Da die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert ist, konnte das Verfahren eingestellt werden. Die Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2023, mit welcher über die Einstellung der Notstandshilfe ab 04.10.2023 abgesprochen wurde, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG am 22.12.2023 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen, da die Beschwerdeführerin die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht nicht beantragte und die Frist dafür mittlerweile abgelaufen ist. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass ein Abspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung über das Vorliegen der Zahlungsverpflichtung keinerlei rechtliche Auswirkungen mehr hat, da die Einstellung des Bezugs der Notstandshilfe mit 04.10.2023 auch im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin aufrecht bleibt. Da die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert ist, konnte das Verfahren eingestellt werden. 3.
- Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und ist der Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht strittig, sodass keine weitere Klärung zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L525.2283663.1.00