← Österreich

{'item': 'W101 2242669-1'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 17Art. 130§ 28§§ 4§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2024 GeschäftszahlW101 2242669-1 Spruch, W101 2242669-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.02.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 24.03.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 07.04.2021, Zl. 1274087107-210159535, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem minderjährigen Beschwerdeführer

§ 8Abs.

4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der minderjährige Beschwerdeführer am 11.05.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.02.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 24.03.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 07.04.2021, Zl. 1274087107-210159535, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das BFA dem minderjährigen Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch drei.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der minderjährige Beschwerdeführer am 11.05.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.02.2021 gab der minderjährige Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im August 2020 sei er über die Türkei, Griechenland und weitere unbekannte Länder nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der minderjährige Beschwerdeführer vor: In seinem Herkunftsstaat herrsche Krieg. Sein Vater sei vom syrischen Regime mitgenommen worden und sei bis heute verschollen. Er habe Angst um seine Familie. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er um sein Leben. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.03.2021 gab die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als seine gesetzliche Vertreterin, insbesondere zu den Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe bis August 2020 mit ihren drei Kindern, einer davon sei der minderjährige Beschwerdeführer, in der Stadt XXXX (Provinz XXXX ), gelebt und sei aufgrund des Krieges mit ihnen aus Syrien geflohen. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers sei vor sieben Jahren zu Behörden gefahren, um sich Dokumente ausstellen zu lassen und gelte seitdem als verschollen. In Österreich seien neben der Mutter ein Bruder sowie eine Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers aufhältig. Sie habe bis August 2020 mit ihren drei Kindern, einer davon sei der minderjährige Beschwerdeführer, in der Stadt römisch 40 (Provinz römisch 40 ), gelebt und sei aufgrund des Krieges mit ihnen aus Syrien geflohen. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers sei vor sieben Jahren zu Behörden gefahren, um sich Dokumente ausstellen zu lassen und gelte seitdem als verschollen. In Österreich seien neben der Mutter ein Bruder sowie eine Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers aufhältig. Die Gründe für seine Ausreise aus Syrien seien der Krieg sowie die Befürchtung, dass der minderjährige Beschwerdeführer vom syrischen Regime zwangsrekrutiert werden würde. Er sei zwar bislang noch nicht aufgefordert worden, den Militärdienst anzutreten, jedoch bestehe die Gefahr, dass er – wenn er älter sei – rekrutiert werden würde. Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 07.04.2021 im Wesentlichen fest: Die Identität des minderjährigen Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei Staatsangehöriger von Syrien, Araber und sunnitischer Moslem. Seine beiden Geschwister sowie seine Mutter seien mit ihm gemeinsam in Österreich eingereist. Er sei gesund und strafrechtlich unbescholten. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte das BFA fest, es könne nicht festgestellt werden, dass der minderjährige Beschwerdeführer in seinem Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen sei bzw. aktuell ausgesetzt wäre. Es sei von keiner der in Syrien kriegsführenden Parteien versucht worden, ihn zum Militärdienst zu rekrutieren. Er habe keine Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht. Hinsichtlich seiner Situation im Falle seiner Rückkehr stellte das BFA fest, dass es nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr, auf Grund der derzeitigen Situation in ihrem Heimatland, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, da er dort in eine aussichtslose Lage geraten könnte. Hinsichtlich seiner Situation im Falle seiner Rückkehr stellte das BFA fest, dass es nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr, auf Grund der derzeitigen Situation in ihrem Heimatland, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, da er dort in eine aussichtslose Lage geraten könnte. Das BFA traf auf den Seiten 7 bis 95 des o.a. Bescheids Länderfeststellungen zur Lage in Syrien. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus: Die Identität des minderjährigen Beschwerdeführers habe mangels Vorlage von zur Identitätsfeststellung geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden können. Weitere Feststellungen zu seiner Person und seinem Umfeld ergäben sich aus den glaubhaften Angaben seiner Mutter. Dass er gemeinsam mit ihren Geschwistern und seiner Mutter in das Bundesgebiet eingereist sei, ergebe sich aus dem Bericht der LPD Niederösterreich und den Angaben seiner Mutter vor dem BFA. Glaubhaft seien seine Angaben zu seiner Gesundheit. Seine Unbescholtenheit ergäbe sich aus der Strafregisterabfrage. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA aus, die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers habe vor dem BFA eine Verfolgung der Person des minderjährigen Beschwerdeführers im Sinne der GFK nicht vorgebracht, sondern habe ausdrücklich angegeben, dass er dieselben Fluchtgründe wie seine Mutter habe. Der von seiner Mutter im Zuge der Einvernahme vor dem BFA geäußerten Befürchtung, er könnte später einmal zum Militärdienst herangezogen werden, könne mangels Aktualität der Bedrohung zum jetzigen Zeitpunkt keine Asylrelevanz beigemessen werden. Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus, dass es nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr, auf Grund der derzeitigen Situation in ihrem Heimatland, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, da er dort in eine aussichtslose Lage geraten könnte. Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus, dass es nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr, auf Grund der derzeitigen Situation in ihrem Heimatland, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, da er dort in eine aussichtslose Lage geraten könnte. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus: Der minderjährige Beschwerdeführer habe keine aktuelle, konkrete, gegen ihn persönlich gerichtete Bedrohung behauptet. Seine Mutter habe glaubhaft angegeben, Syrien wegen der allgemeinen Kriegssituation und der angespannten Sicherheitslage verlassen zu haben. Besondere Umstände, aus denen hervorgehe, dass Vertreter staatlicher Gewalt individuelle Verfolgungshandlungen gegen ihn persönlich aus Gründen der GFK gesetzt hätten, hätten nicht festgestellt werden können und seien auch nicht behauptet worden. Umstände, dass die Vertreter staatlicher bzw. quasi-staatlich agierender Autoritäten als bürgerkriegsführende Gruppe ein individuell sich gegen seine Person richtendes Interesse an einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe gehabt hätten, habe nicht festgestellt werden können bzw. sei dies seinerseits auch nie behauptet worden. In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 , (= Spruchteil römisch zwei.) führte das BFA im Wesentlichen aus: Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Sowohl die Ausführungen des minderjährigen Beschwerdeführers als auch die Berücksichtigung individueller, den minderjährigen Beschwerdeführer betreffender Faktoren (Geschlecht, familiäre Anknüpfungspunkte etc.) und die derzeitige Lage in Syrien würden die belangte Behörde zum Schluss kommen lassen, dass in seinem Falle die Kriterien für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten derzeit vorliegen würden.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem minderjährigen Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch drei.) dem minderjährigen Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der minderjährige Beschwerdeführer am 11.05.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:Gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob der minderjährige Beschwerdeführer am 11.05.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Er sei in seiner Herkunftsprovinz akut und im übrigen Syrien in absehbarer Zeit von Zwangsrekrutierungen durch oppositionelle bewaffnete Gruppen oder die syrische Armee, welche allesamt Kriegsverbrechen begehen würden, bedroht. Obwohl in den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten Berichte über Rekrutierungen von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen, sowohl durch das syrische Regime als auch durch oppositionelle Kräfte, vorliegen würden, seien diese Informationen gar nicht berücksichtigt worden. Außerdem werde er bald das wehrfähige Alter erreichen. Weiters würde dem minderjährigen Beschwerdeführer als männlicher Jugendlicher, der aus einem Rebellengebiet stamme, vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden. Schließlich drohe dem minderjährigen Beschwerdeführer Verfolgung durch das syrische Regime, weil er als Familienangehörige seiner Onkel eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden würde, denn einer seiner Onkel sei von Regierungstruppen verschleppt worden, der andere hingegen kämpfe für die Freie Syrische Armee gegen die syrische Regierung. Aus diesen Gründen wäre dem minderjährigen Beschwerdeführer internationaler Schutz

§ 3Asyl

G zu gewähren gewesen. Aus diesen Gründen wäre dem minderjährigen Beschwerdeführer internationaler Schutz

Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Mit Schreiben vom 21.05.2021 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt. Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede infolge Annexität war der Akt der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 27.05.2021 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W101 neu zugewiesen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der am XXXX geborene minderjährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit). Der am römisch 40 geborene minderjährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit). Der minderjährige Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX (Provinz XXXX ), wo derzeit das syrische Regime die Kontrolle hat. Der minderjährige Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 (Provinz römisch 40 ), wo derzeit das syrische Regime die Kontrolle hat. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , sein Bruder, XXXX , geb. XXXX sowie seine Schwester, XXXX , geb. XXXX , halten sich in Österreich auf. Der Mutter wurde mit Bescheid des BFA vom 07.04.2021 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und im Familienverfahren wurde den Kindern – also auch dem minderjährigen Beschwerdeführer – jeweils derselbe Status zuerkannt. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , sein Bruder, römisch 40 , geb. römisch 40 sowie seine Schwester, römisch 40 , geb. römisch 40 , halten sich in Österreich auf. Der Mutter wurde mit Bescheid des BFA vom 07.04.2021 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und im Familienverfahren wurde den Kindern – also auch dem minderjährigen Beschwerdeführer – jeweils derselbe Status zuerkannt. Im August 2020 ist der minderjährigen Beschwerdeführer im Alter von 14 Jahren gemeinsam mit seiner Mutter sowie seinen zwei Geschwistern aus Syrien aus- und in die Türkei eingereist, um in der Zukunft nicht zum Wehrdienst beim syrischen Militär eingezogen zu werden. Nach einer Durchreise durch mehrere anderen Länder ist der minderjährige Beschwerdeführer schließlich illegal nach Österreich eingereist. Der minderjährige Beschwerdeführer besuchte in Syrien zwei Jahre lang die Schule. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der minderjährige Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 17 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Den Militärdienst hat er bislang nicht angetreten und abgeleistet. Er wird mit Erreichen des
  2. Lebensjahres (hier am XXXX ) in Syrien wehrpflichtig und müsste im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland damit rechnen, zum Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, wo er der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.Der minderjährige Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 17 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Den Militärdienst hat er bislang nicht angetreten und abgeleistet. Er wird mit Erreichen des
  3. Lebensjahres (hier am römisch 40 ) in Syrien wehrpflichtig und müsste im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland damit rechnen, zum Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, wo er der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Es ist daher mit entsprechender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als junger, männlicher Syrer im Zuge seiner Einreise von Seiten der syrischen (Militär)behörden aufgefordert werden würde, den Militärdienst anzutreten bzw. sich bei der Rekrutierungsbehörde zu melden. Möglicherweise würde er bei einer (allfälligen) Rückkehr von den Grenzorganen festgehalten und den syrischen Militärbehörden übergeben werden. Festgestellt wird sohin, dass der minderjährige Beschwerdeführer, der in Bälde volljährig wird, im Zuge des syrischen Bürgerkrieges infolge der durch seinen Auslandsaufenthalt bedingten Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist. Der minderjährige Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  4. Beweiswürdigung: Der minderjährige Beschwerdeführer hat seine Identität durch seine gleichbleibenden Angaben vor dem BFA sowie in der Beschwerde glaubhaft gemacht. Die Staatsangehörigkeit und das Alter des minderjährigen Beschwerdeführers sind ebenfalls durch den im Verfahren gleich bleibenden Aussagen als glaubhaft anzusehen. Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers. Die Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort und seinen Aufenthaltsorten sowie zu seinem schulischen Werdegang sind im Wesentlichen chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien folgt aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers. Dass die Stadt XXXX (Provinz XXXX ), aus der der minderjährige Beschwerdeführer stammt, in dem Gebiet liegt, in dem derzeit das syrische Regime herrscht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/. Dass die Stadt römisch 40 (Provinz römisch 40 ), aus der der minderjährige Beschwerdeführer stammt, in dem Gebiet liegt, in dem derzeit das syrische Regime herrscht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/. Der Aufenthaltsstatus seiner Mutter sowie seiner beiden Geschwister in Österreich ist den Akten zu den Zlen. W101 2242672-1, W101 2242666-1 und W101 2242670-1 zu entnehmen. Dass er gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben in seinen Befragungen. Die Feststellungen zu den Gründen des minderjährigen Beschwerdeführers für das Verlassen seines Herkunftsstaates stützen sich auf die von ihm sowie von seiner Mutter vor dem BFA getroffenen Aussagen. Entgegen der Ansicht des BFA erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens einer Verfolgungsgefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für glaubhaft. Das BFA hat im Spruchteil I. des o.a. Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst betont, er habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm individuelle Verfolgung in Zusammenhang mit dem Militärdienst drohe. Aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien ergebe sich im Falle der Rückkehr jedoch eine den minderjährigen Beschwerdeführer betreffende Gefahr und daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Das BFA hat im Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst betont, er habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm individuelle Verfolgung in Zusammenhang mit dem Militärdienst drohe. Aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien ergebe sich im Falle der Rückkehr jedoch eine den minderjährigen Beschwerdeführer betreffende Gefahr und daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Das BFA hat im o.a. Bescheid in seiner Beweiswürdigung klargestellt, dass es den Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers bzw. seiner Mutter keinen Glauben schenkt, da sein Fluchtvorbringen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung mangels Aktualität der Bedrohung keine Asylrelevanz beigemessen werden könne. Das Bestehen der Wehrpflicht für volljährige männliche Syrer wird aber vom BFA nicht bestritten. Daher gelangt die zuständige Einzelrichterin in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers aus folgenden maßgebenden Gründen die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung zu bejahen ist: Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers hat bereits im Rahmen ihrer Erstbefragung am 04.02.2021 angegeben, dass sie Angst habe, dass ihr Sohn in Zukunft durch das syrische Regime zwangsrekrutiert werden würde. Zudem hat der minderjährige Beschwerdeführer in seiner Beschwerde deutlich zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, den Wehrdienst in seinem Herkunftsstaat zu leisten, da er befürchtet, getötet zu werden. Dass der minderjährige Beschwerdeführer einen Aufschub oder eine Befreiung vom Militärdienst bekommen könnte, ist im Hinblick darauf, dass der minderjährige Beschwerdeführers in Syrien nur zwei Jahre lang die Schule besucht hat, sowie in Anbetracht seines Gesundheitszustandes und des weiterhin bestehenden Bedarfs des syrischen Militärs an wehrfähigen Rekruten nahezu ausgeschlossen. Somit ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bereits im Rahmen der Einreisekontrollen von den Grenzorganen festgehalten und den syrischen Militärbehörden übergeben werden würde. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass der minderjährige Beschwerdeführer, der in Bälde volljährig wird, im Zuge einer Rückkehr aus dem Ausland einer „Sicherheitsprüfung“ durch die Grenzbehörden ausgesetzt werden würde, wodurch das Risiko und die Wahrscheinlichkeit steigen, dass die untersuchenden Behörden mögliche Zusammenhänge herstellen bzw. bestimmte Unterstellungen (Wehrdienstentziehung, oppositionelle Gesinnung) erst anstellen. Auch die potenzielle Möglichkeit, sich in Syrien vom Wehrdienst nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt freikaufen zu können, spricht angesichts der herrschenden Willkür im Zusammenhang mit Einziehungen zum Wehrdienst und dem anhaltend großen Personalbedarf des syrischen Militärs nicht gegen die Annahme einer dem minderjährigen Beschwerdeführer drohenden Verfolgungsgefahr. Den Länderfeststellungen im o.a. Bescheid ist zu entnehmen, dass männliche Staatsbürger in Syrien ab dem
  5. Lebensjahr zum Wehrdienst beim syrischen Militär verpflichtet sind. Im Alter von 17 Jahren sind die jungen Männer dazu aufgerufen, sich ihr Wehrdienstbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Für den im April 2006 geborenen minderjährigen Beschwerdeführer bestand somit seit 2023 die im syrischen Recht verankerte Verpflichtung, die für den Wehrdienst vorbereitenden Tätigkeiten auszuführen und wird daher bei seiner Rückkehr mit Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einberufung zum Wehrdienst konfrontiert sein. Daraus folgt, dass die Befürchtung des minderjährigen Beschwerdeführers, der weder den Wehrdienstbuch abgeholt hat noch den Wehrdienst zum Entscheidungszeitpunkt bislang angetreten sowie abgeleistet hat, zum Militärdienst eingezogen zu werden, durchaus berechtigt ist. Für eine Verfolgung durch das syrische Regime kommt es nicht (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst vor der Ausreise bereits erfolgt ist oder ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist. Dies ist anhand der Situation (Mobilisierungsmaßnahmen) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen. Der im Entscheidungszeitpunkt 17 Jahre alte Beschwerdeführer hat weder sein Wehrdienstbuch abgeholt noch den Militärdienst abgeleistet, da er im Alter von 14 Jahren mit seiner Mutter und Geschwistern aus Syrien ausgereist ist. Es ist davon auszugehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer, der in Bälde volljährig wird, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit von den syrischen Behörden zum Antritt des Wehrdienstes aufgefordert werden und im Falle der Wehrdienstverweigerung aus Sicht des syrischen Regimes mit hoher Wahrscheinlichkeit als „fahnenflüchtig“ gelten würde. Der minderjährige Beschwerdeführer befürchtet daher zu Recht, im Zuge des Bürgerkrieges einen Einberufungsbefehl zu erhalten bzw. im Falle seiner Rückkehr unmittelbar eingezogen zu werden, und hat sich durch seinen Auslandsaufenthalt aus Sicht der syrischen Behörden daher dem Wehrdienst entzogen. Die Feststellung, dass der minderjährige Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A) 3.3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 und VwGH 29.06.2023, Zl. Ra 2022/01/0285; VfGH 18.09.2023, E944/2023). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie; vergleiche VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 und VwGH 29.06.2023, Zl. Ra 2022/01/0285; VfGH 18.09.2023, E944/2023). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (siehe VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; siehe auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (siehe dazu VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009; VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274; VwGH 03.05.2022; m.w.N.; Ra 2021/18/0250; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Die asylrelevante Verfolgungsgefahr muss aktuell sein und somit im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 3, K61). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den Konventionsgründen zu befürchten habe (siehe VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Die asylrelevante Verfolgungsgefahr muss aktuell sein und somit im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 3,, K61). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den Konventionsgründen zu befürchten habe (siehe VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Nach den herangezogenen Länderberichten ist für männliche, syrische Staatsangehörige ab dem 18. Lebensjahr die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Dies gilt vom 1. Jänner des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird. Im Alter von 17 Jahren sind die jungen Männer dazu aufgerufen, sich ihr Wehrdienstbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Für den im April 2006 geborenen Beschwerdeführer besteht somit bereits im Entscheidungszeitpunkt die im syrischen Recht verankerte Verpflichtung, die für den Wehrdienst vorbereitenden Tätigkeiten auszuführen und innerhalb diesen Jahres den Wehrdienst anzutreten. Der Beschwerdeführer wird daher bei seiner Rückkehr mit Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einberufung zum Wehrdienst konfrontiert sein. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht sich im Rahmen seiner Prognoseentscheidung mit einer etwaigen asylrelevanten Verfolgung im Zusammenhang mit der vorgebrachten Gefahr einer Einziehung zum Militärdienst in der syrischen Armee auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer befindet sich mit 17 Jahren in einem Alter, in dem eine mögliche Einziehung zum Militärdienst bzw. einer Zwangsrekrutierung ab Erreichen des 18. Lebensjahres – auch angesichts der bereits ein Jahr davor einsetzenden staatlichen Vorbereitungsmaßnahmen – nicht allein mit dem Hinweis darauf, dass er derzeit das wehrfähige Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht hat, als Verfolgungsgefahr ausgeschlossen werden kann (vgl. VfGH 27.02.2023, E3307/2022; VfGH 13.06.2023, E693/2023 u.a.; VfGH 13.06.2023, E2987/2022; VfGH 18.09.2023, E1167/2023; VfGH 19.09.2023, E1089/2023).Nach den herangezogenen Länderberichten ist für männliche, syrische Staatsangehörige ab dem 18. Lebensjahr die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Dies gilt vom 1. Jänner des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird. Im Alter von 17 Jahren sind die jungen Männer dazu aufgerufen, sich ihr Wehrdienstbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Für den im April 2006 geborenen Beschwerdeführer besteht somit bereits im Entscheidungszeitpunkt die im syrischen Recht verankerte Verpflichtung, die für den Wehrdienst vorbereitenden Tätigkeiten auszuführen und innerhalb diesen Jahres den Wehrdienst anzutreten. Der Beschwerdeführer wird daher bei seiner Rückkehr mit Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einberufung zum Wehrdienst konfrontiert sein. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht sich im Rahmen seiner Prognoseentscheidung mit einer etwaigen asylrelevanten Verfolgung im Zusammenhang mit der vorgebrachten Gefahr einer Einziehung zum Militärdienst in der syrischen Armee auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer befindet sich mit 17 Jahren in einem Alter, in dem eine mögliche Einziehung zum Militärdienst bzw. einer Zwangsrekrutierung ab Erreichen des 18. Lebensjahres – auch angesichts der bereits ein Jahr davor einsetzenden staatlichen Vorbereitungsmaßnahmen – nicht allein mit dem Hinweis darauf, dass er derzeit das wehrfähige Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht hat, als Verfolgungsgefahr ausgeschlossen werden kann vergleiche VfGH 27.02.2023, E3307/2022; VfGH 13.06.2023, E693/2023 u.a.; VfGH 13.06.2023, E2987/2022; VfGH 18.09.2023, E1167/2023; VfGH 19.09.2023, E1089/2023). Im Fall des (noch) minderjährigen Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass er im Zuge des syrischen Bürgerkrieges infolge der durch seinen Auslandsaufenthalt bedingten Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung (im Zusammenhang mit der Nichtabholung seines Wehrdienstbuches) ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist. Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem minderjährigen Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs.

5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ergeben haben, ist dem minderjährigen Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).Nach der ersten Fallvariante des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, Paragraph 21, BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht. Es liegt kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Diese Tatsachen hat das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. 3.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W101.2242669.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.