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{'item': 'W101 2244599-1'}

Obsah (5)§ 28§ 3Art. 133§ 29§ 75

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2024 GeschäftszahlW101 2244599-1 Spruch, W101 2244599-1/8E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.01.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISS

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

,

§ 29Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.01.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht

§ 29Abs. 5 Vw

GVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 10.01.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.01.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 10.01.2024 ausdrücklich verzichtet wurde. , TextEntscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form, Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit).1.
  3. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit). Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX (Provinz XXXX ), das sich derzeit unter Kontrolle der Kurden befindet. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort römisch 40 (Provinz römisch 40 ), das sich derzeit unter Kontrolle der Kurden befindet. Der Beschwerdeführer ist seit 15.02.2019 verheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt derzeit noch in Syrien. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist gesund, befindet sich im wehrpflichtigen Alter und hat sein Wehrdienstbuch aufgrund der Bürgerkriegssituation bisher nicht bei der Militärbehörde abgeholt. Er hat seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee bislang nicht abgeleistet.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist gesund, befindet sich im wehrpflichtigen Alter und hat sein Wehrdienstbuch aufgrund der Bürgerkriegssituation bisher nicht bei der Militärbehörde abgeholt. Er hat seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee bislang nicht abgeleistet. Bis zu seiner Ausreise im September 2019 hat sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie durchgehend an seinem Heimatort aufgehalten. Im September 2019 reiste der Beschwerdeführer aufgrund der Befürchtungen, vom syrischen Militär einberufen zu werden oder von den kurdischen Selbstverteidigungskräften rekrutiert zu werden, illegal auf dem Landweg aus Syrien aus und in die Türkei ein, von wo aus er über mehrere Drittstaaten nach Österreich weiterreiste. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter und ist laut aktuellem Strafregisterauszug unbescholten. 1.
  4. Da für männliche syrische Staatsangehörige zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien gesetzlich verpflichtend ist, droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum Militärdienst. Es ist mit entsprechender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als junger, männlicher Syrer von Seiten der syrischen (Militär)behörden aufgefordert werden würde, den Militärdienst anzutreten bzw. sich bei der Rekrutierungsbehörde zu melden. Möglicherweise würde er bei einer (allfälligen) Rückkehr von den Grenzorganen festgehalten und den syrischen Militärbehörden übergeben werden. Da der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist ist, bevor er zum Wehrdienst eingezogen werden konnte, gilt er aus Sicht der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes mit hoher Wahrscheinlichkeit als „fahnenflüchtig“. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geht hervor, dass Wehrdienstverweigerung in Kriegszeiten mit Gefängnisstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft wird. Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Zudem betrachtet die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck politischen Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Die Regierung wird zudem beschuldigt, völkerrechtswidrige Militäraktionen, wie etwa willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, durchzuführen. 1.
  5. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer infolge der durch seinen Auslandsaufenthalt bedingten Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist. 1.
  6. Da die Befürchtungen des Beschwerdeführers zu seiner Wehrdienstverweigerung von Seiten des syrischen Regimes bereits als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, erübrigt sich ein Eingehen auf die Befürchtungen des Beschwerdeführers von Seiten der kurdischen Selbstverteidigungskräfte, weil diese weiteren Befürchtungen nicht mehr von Relevanz ist.
  7. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage diverser Urkunden (z.B. Familienregister und Geburtsurkunde) in Kopie glaubhaft gemacht. Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht daher fest. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den verpflichtenden Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
  8. Rechtliche Beurteilung: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Wehrdienstverweigerung dann Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann auch schon eine Bestrafung mit einer „bloßen“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Die Tatsache, dass die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung als Ausdruck politischen Dissens betrachtet (auch in Kombination mit den, den Betroffenen drohenden, völlig unverhältnismäßigen Sanktionen), kann nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung (zumindest) unterstellt. Es ist im Ergebnis glaubhaft, dass dem arabischen Beschwerdeführer als Wehrdienstverweigerer aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung von Seiten der syrischen Regierung Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Es ist im Ergebnis glaubhaft, dass dem arabischen Beschwerdeführer als Wehrdienstverweigerer aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung von Seiten der syrischen Regierung Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis für Anträge nach 2015: Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“)

§ 75Abs.

24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“)

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W101.2244599.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.