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{'item': 'W131 2282426-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2024 GeschäftszahlW131 2282426-1 Spruch, W131 -2282426-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133

Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am (unterfertigt) XXXX , eingelangt bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (in Folge: belangte Behörde) am XXXX , stellte die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) bei der belangten Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Diesem legte sie ein Schreiben der PVA vom Jänner 2023 über die Leistungshöhe ihrer Pension sowie Lohn – Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober 2022, November 2022, Dezember 2022 und Jänner 2023, bei.
  2. Am (unterfertigt) römisch 40 , eingelangt bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (in Folge: belangte Behörde) am römisch 40 , stellte die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) bei der belangten Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Diesem legte sie ein Schreiben der PVA vom Jänner 2023 über die Leistungshöhe ihrer Pension sowie Lohn – Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober 2022, November 2022, Dezember 2022 und Jänner 2023, bei.
  3. Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX forderte die belangte Behörde die Bf auf, den Betreiber zu nennen, bei welchem der beantragte Zuschuss zum Fernsprechentgelt eingelöst werden solle und forderte sie zudem auf Kopien der Meldebestätigungen der Antragstellerin bzw gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben sowie den Nachweis über alle Bezüge der Antragstellerin bzw gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, insbesondere einen Nachweis über das aktuelle Einkommen (Lohnzettel, AMS-Tagsatzbestätigung, etc) von XXXX nachzureichen. Die belangte Behörde wies dabei darauf hin, dass die Nichtvorlage der benötigten Informationen und Unterlagen zur Zurückweisung des Antrags führt.
  4. Mit Verbesserungsauftrag vom römisch 40 forderte die belangte Behörde die Bf auf, den Betreiber zu nennen, bei welchem der beantragte Zuschuss zum Fernsprechentgelt eingelöst werden solle und forderte sie zudem auf Kopien der Meldebestätigungen der Antragstellerin bzw gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben sowie den Nachweis über alle Bezüge der Antragstellerin bzw gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, insbesondere einen Nachweis über das aktuelle Einkommen (Lohnzettel, AMS-Tagsatzbestätigung, etc) von römisch 40 nachzureichen. Die belangte Behörde wies dabei darauf hin, dass die Nichtvorlage der benötigten Informationen und Unterlagen zur Zurückweisung des Antrags führt.
  5. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück. Begründend stützte sie sich betreffend den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt auf die Nichterfüllung des behördlichen Verbesserungsauftrags. Es seien keine Nachweise über Einkommen von XXXX nachgereicht worden.
  6. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück. Begründend stützte sie sich betreffend den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt auf die Nichterfüllung des behördlichen Verbesserungsauftrags. Es seien keine Nachweise über Einkommen von römisch 40 nachgereicht worden. Gleichzeitig wies die Behörde mit einem hier nicht entscheidungsgegenständlichen Bescheid einen Antrag auf EAG-Kostenbefreiung ab und begründete die belangte Behörde mit der Nichterfüllung der notwendigen Voraussetzungen.
  7. Gegen den spruchgegenständlichen Bescheid richtet sich die als Beschwerde zu wertende Eingabe der Bf vom XXXX .
  8. Gegen den spruchgegenständlichen Bescheid richtet sich die als Beschwerde zu wertende Eingabe der Bf vom römisch 40 .
  9. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den hier entscheidungsgegenständlichen, entsprechend der Geschäftszahl nach, bezeichneten Bescheid samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  10. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den hier entscheidungsgegenständlichen, entsprechend der Geschäftszahl nach, bezeichneten Bescheid samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Eine Eingabe der Bf, mit der der abweisliche Bescheid iZm dem EAG als angefochten bezeichnet worden wäre, wurde nicht vorgelegt. Im Beschwerdevorlageschreiben wurde insoweit auch nur der hier aufgehobene Bescheid XXXX vom XXXX maW als angefochten bezeichnet.Im Beschwerdevorlageschreiben wurde insoweit auch nur der hier aufgehobene Bescheid römisch 40 vom römisch 40 maW als angefochten bezeichnet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Zum Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt: Die bescheidmäßige Zurückweisung stützt sich ausschließlich auf die Nichterfüllung des von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrags.
  12. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt. Der Verfahrensgang und Sachverhalt sind daraus zweifelsfrei ersichtlich.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Vorweg ist festzuhalten, dass Parteianbringen kein vorab sinnloser Inhalt zu unterstellen ist und idS gemäß § 13 AVG iSv zB VwGH Zl 2004/04/0028 gegenständlich davon auszugehen ist, dass die Bf mit ihrer - (auch) von der Behörde als Bescheidbeschwerde gewerteten - vorgelegten Eingabe eine Beseitigung des im Entscheidungskopf näher bezeichneten Zurückweisungsbescheids anstrebt.3.
  15. Vorweg ist festzuhalten, dass Parteianbringen kein vorab sinnloser Inhalt zu unterstellen ist und idS gemäß Paragraph 13, AVG iSv zB VwGH Zl 2004/04/0028 gegenständlich davon auszugehen ist, dass die Bf mit ihrer - (auch) von der Behörde als Bescheidbeschwerde gewerteten - vorgelegten Eingabe eine Beseitigung des im Entscheidungskopf näher bezeichneten Zurückweisungsbescheids anstrebt. Gemäß § 21 Abs 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 2023/112, dort Art 2, gilt für dieses Beschwerdeverfahren die bis 31.12.2023 geltende Rechtslage betreffend Fragen zur GIS - Gebühr, wobei die belangte Behörde durch das vorzitierte Gesetz umfirmiert wurde.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl römisch eins 2023/112, dort Artikel 2,, gilt für dieses Beschwerdeverfahren die bis 31.12.2023 geltende Rechtslage betreffend Fragen zur GIS - Gebühr, wobei die belangte Behörde durch das vorzitierte Gesetz umfirmiert wurde. IdZ ist auch festzuhalten, dass das gleichfalls durch BGBl I 2023/112, dort Art 5, novellierte Fernsprechentgeltzuschussgesetz hier in der novellierten Fassung anzuwenden ist.IdZ ist auch festzuhalten, dass das gleichfalls durch BGBl römisch eins 2023/112, dort Artikel 5,, novellierte Fernsprechentgeltzuschussgesetz hier in der novellierten Fassung anzuwenden ist. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG werden die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG werden die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 3.
  16. Zu Spruchpunkt A) Zur Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt Die belangte Behörde hatte nach § 6 Abs 1 des weiter anzuwendenden Rundfunkgebührengesetzes (= RGG) bzw § 9 FeZG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu sehen. Die belangte Behörde hatte nach Paragraph 6, Absatz eins, des weiter anzuwendenden Rundfunkgebührengesetzes (= RGG) bzw Paragraph 9, FeZG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu sehen. Wird ein Antrag von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Im vorliegenden Fall ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Anbringens der Bf durch die belangte Behörde wegen der Nichterbringung der mit dem Mängelbehebungsauftrag geforderten Nachweise zu Recht erfolgte. Der VwGH verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags und erwägt dazu Nachstehendes (vgl VwGH
  17. November 2022, Ra 2020/15/0040):Der VwGH verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags und erwägt dazu Nachstehendes vergleiche VwGH
  18. November 2022, Ra 2020/15/0040): „Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN).„Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß § 6 RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß Paragraph 6, RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden. [...] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 3 Abs. 5 RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln Paragraphen 47 bis 49 der FMGebO - auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die ´gemäß § 50 erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, die ´gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte vergleiche neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“ Gleiches muss – aufgrund der beinahe identen Regelungen in §§ 3 ff FeZG – für Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gelten.Gleiches muss – aufgrund der beinahe identen Regelungen in Paragraphen 3, ff FeZG – für Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gelten. Da die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags als mangelhaft zurückwies, ist der angefochtene Bescheid im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausweislich § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG iVm § 3 Abs 5 RGG iVm §§ 47 bis 49 FMGebO iVm § 9 Abs 6 und §§ 3 ff FeZG iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG als rechtswidrig aufzuheben.Da die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags als mangelhaft zurückwies, ist der angefochtene Bescheid im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausweislich Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 FMGebO in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6 und Paragraphen 3, ff FeZG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als rechtswidrig aufzuheben. Damit ist das Administrativverfahren – hinsichtlich des Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt – wieder unerledigt und von der belangten Behörde inhaltlich zu entscheiden. 3.
  19. Entfall der mündlichen Verhandlung: Aufgrund dieses Ergebnisses konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund dieses Ergebnisses konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.
  20. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist – soweit sie die Behebung des (in Spruchpunkt A) näher bezeichneten) Zurückweisungsbescheids betrifft – gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis VwGH

  1. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Die Revision ist – soweit sie die Behebung des (in Spruchpunkt A) näher bezeichneten) Zurückweisungsbescheids betrifft – gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis VwGH
  2. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W131.2282426.1.00

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