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§ 18aArt 133§ 414§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2024 GeschäftszahlW151 2280205-1 Spruch, W151 2280205-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 18a
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von Mag. römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 09.08.2023, GZ: römisch 40 , wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. am römisch 40
Paragraph 18 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Mag. XXXX für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geb. am XXXX , über den 30.06.2023 hinaus zu Recht besteht. Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Mag. römisch 40 für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes römisch 40 , geb. am römisch 40 , über den 30.06.2023 hinaus zu Recht besteht. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 29.12.2017 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. am XXXX
- Die Beschwerdeführerin stellte am 29.12.2017 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. am römisch 40
- Mit Bescheid vom 25.09.2018 gab die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle (im Folgenden kurz: PVA) dem Antrag ab 01.08.2017 statt. Zugleich stellte die PVA fest, dass für die Zeit vom 12.07.2013 bis 31.07.2017 die Berechtigung zur Selbstversicherung nicht gegeben sei.
- Anlässlich einer Nachuntersuchung zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung
§ 18awurde am 13.07.2023 ein amtsärztliches Sachverständigengutachten von Mag.
Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin erstattet. Darin wurde nach durchgeführter Untersuchung am 13.07.2023 auszugsweise folgendes festgehalten:3. Anlässlich einer Nachuntersuchung zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung
Paragraph 18 a, wurde am 13.07.2023 ein amtsärztliches Sachverständigengutachten von Mag. Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin erstattet. Darin wurde nach durchgeführter Untersuchung am 13.07.2023 auszugsweise folgendes festgehalten: „Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist daher eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes laut § 18a ASVG weiterhin zu gewähren. Ein Kind mit gleicher oder ähnlicher Behinderung/Erkrankung würde im Vergleich zu einem gesunden Kind Nachteile erleiden, wenn es die Pflege/Betreuung der Pflegeperson nicht hätte.„Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist daher eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes laut Paragraph 18 a, ASVG weiterhin zu gewähren. Ein Kind mit gleicher oder ähnlicher Behinderung/Erkrankung würde im Vergleich zu einem gesunden Kind Nachteile erleiden, wenn es die Pflege/Betreuung der Pflegeperson nicht hätte. Grundsätzlich ist eine Besserung und zunehmende Selbständigkeit zu erwarten. Es wird eine Nachuntersuchung in 24 Monaten vorgeschlagen.“ Unter Punkt 9.b des Gutachtens wurde die Frage, ob ständige (mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege erforderlich sei, bejaht.
- Am 17.07.2023 erstattete die bereits befasste Sachverständige Mag. Dr. XXXX eine Ergänzung ihres Gutachtens vom 13.07.
- Darin führte sie auszugsweise folgendes aus:
- Am 17.07.2023 erstattete die bereits befasste Sachverständige Mag. Dr. römisch 40 eine Ergänzung ihres Gutachtens vom 13.07.
- Darin führte sie auszugsweise folgendes aus: „
- Anlass/Anfrage: Kind besucht normale Volksschule und ab Herbst Gymnasium - ist der Mutter eine berufliche Tätigkeit während der Schulzeit zumutbar? Korrektur wie telefonisch besprochen erbeten.
- Stellungnahme zum Anlass/ zur Anfrage: Es ergibt sich eine Änderung zum betreffenden Gutachten. (Hinsichtlich Diagnosen / Leistungskalkül / Pflegebedarf) ☒ Ja ☐ Nein „Begründung: Im Vergleich zum VGA vom 08.06.2021 konnte eine Befundverbesserung objektiviert werden. XXXX besucht derzeit die
- Klasse einer Regelschule ohne Schulassistenz und ab Herbst 2023 wird sie das Gymnasium besuchen. Mit zunehmendem Alter ist der Untersuchten im Alltag sowie auch in der Handhabung mit den Blutzuckermessungen und Insulingaben über die Insulinpumpe eine zunehmende Selbständigkeit zumutbar. Aus den Vorbefunden ist zudem erhebbar, dass XXXX keine Unterstützung mehr beim Aus- und Ankleiden oder der Körperpflege benötigt. Aufgrund des liegenden Sensors ist eine Kontrolle zur Vermeidung von Sondendislokationen nötig. Bezüglich einer notwendigen Abrufbereitschaft der Mutter ist nicht erhebbar, dass in den letzten 2 Jahren eine auffallend häufige Verfügbarkeit während der Zeiten des Schulbesuchs erforderlich war. Daher ist davon auszugehen, dass der Mutter während der Schulzeit die Ausübung einer zumindest halbtätigen beruflichen Tätigkeit zumutbar ist. römisch 40 besucht derzeit die
- Klasse einer Regelschule ohne Schulassistenz und ab Herbst 2023 wird sie das Gymnasium besuchen. Mit zunehmendem Alter ist der Untersuchten im Alltag sowie auch in der Handhabung mit den Blutzuckermessungen und Insulingaben über die Insulinpumpe eine zunehmende Selbständigkeit zumutbar. Aus den Vorbefunden ist zudem erhebbar, dass römisch 40 keine Unterstützung mehr beim Aus- und Ankleiden oder der Körperpflege benötigt. Aufgrund des liegenden Sensors ist eine Kontrolle zur Vermeidung von Sondendislokationen nötig. Bezüglich einer notwendigen Abrufbereitschaft der Mutter ist nicht erhebbar, dass in den letzten 2 Jahren eine auffallend häufige Verfügbarkeit während der Zeiten des Schulbesuchs erforderlich war. Daher ist davon auszugehen, dass der Mutter während der Schulzeit die Ausübung einer zumindest halbtätigen beruflichen Tätigkeit zumutbar ist. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist daher eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes laut § 18a ASVG nicht mehr zu gewähren. Ein Kind mit gleicher oder ähnlicher Behinderung/Erkrankung würde im Vergleich zu einem gesunden Kind desselben Alters keine Nachteile erleiden, wenn es die Pflege/Betreuung der Pflegeperson nicht hätte.“Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist daher eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes laut Paragraph 18 a, ASVG nicht mehr zu gewähren. Ein Kind mit gleicher oder ähnlicher Behinderung/Erkrankung würde im Vergleich zu einem gesunden Kind desselben Alters keine Nachteile erleiden, wenn es die Pflege/Betreuung der Pflegeperson nicht hätte.“
- Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der PVA vom 09.08.2023 stellte diese fest, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherungsanstalt für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geboren am XXXX , mit 30.06.2023 ende. Begründend führte die PVA aus, dass ärztlich festgestellt worden sei, dass das Kind der Beschwerdeführerin nicht ständig der persönlichen Pflege bedürfe. Damit liege ein Endigungsgrund vor und sei die Selbstversicherung daher mit 30.06.2023 zu beenden gewesen.
- Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der PVA vom 09.08.2023 stellte diese fest, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherungsanstalt für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geboren am römisch 40 , mit 30.06.2023 ende. Begründend führte die PVA aus, dass ärztlich festgestellt worden sei, dass das Kind der Beschwerdeführerin nicht ständig der persönlichen Pflege bedürfe. Damit liege ein Endigungsgrund vor und sei die Selbstversicherung daher mit 30.06.2023 zu beenden gewesen.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie nach umfassender Darlegung des Pflegeaufwandes vorbrachte, dass die für die Gewährung der Selbstversicherung geforderte überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft jedenfalls gegeben sei, da ihre Tochter ständiger persönlicher Pflege und Hilfe bedürfe.
- Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 23.10.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Parteiengehör an die PVA vom 12.12.2023 wurde dieser zur Kenntnis gebracht, dass nach dem vorläufigen Ermittlungsergebnis zwei gänzlich widersprüchliche Gutachten vorliegen würden. Aufgrund der Begründungsmängel des Gutachtens vom 17.07.2023 stelle jedoch nur jenes vom 13.07.2023 ein nachvollziehbares Ergebnis dar, weshalb die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zu gewähren sei.
- Die PVA brachte am 19.12.2023 eine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 29.12.2017 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. am XXXX Mit Bescheid vom 25.09.2018 gab die PVA dem Antrag ab 01.08.2017 statt.1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 29.12.2017 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. am römisch 40 Mit Bescheid vom 25.09.2018 gab die PVA dem Antrag ab 01.08.2017 statt. 1.
- Mit Bescheid vom 09.08.2023 stellte die PVA fest, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherungsanstalt für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes mit 30.06.2023 ende, da das Kind der Beschwerdeführerin nicht ständig der persönlichen Pflege bedürfe. 1.
- Die Beschwerdeführerin bezieht seit November 2015 für das Kind die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG und verfügt mit dem Kind über einen gemeinsamen Wohnsitz im Inland.1.
- Die Beschwerdeführerin bezieht seit November 2015 für das Kind die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, FLAG und verfügt mit dem Kind über einen gemeinsamen Wohnsitz im Inland. 1.
- Bei dem Kind besteht ein im
- Lebensjahr erstdiagnostizierter Diabetes mellitus Typ I (ICD-10: E109).1.
- Bei dem Kind besteht ein im
- Lebensjahr erstdiagnostizierter Diabetes mellitus Typ römisch eins (ICD-10: E109). 1.
- Bei XXXX besteht nach wie vor eine Insulinpumpentherapie mit Glucosesensor. Die Mahlzeiten müssen weiterhin genau gemessen und gewogen werden, zudem muss die Beschwerdeführerin telefonisch jederzeit erreichbar sein, da es unter anderem wiederholt zu Über- oder Unterzuckerungen, Fehlalarmen oder Katheterdislokationen kommt. Bei Problemen muss das Kind auch umgehend von der Schule oder von Freunden abgeholt werden, sodass eine ständige Verfügbarkeit der Mutter erforderlich ist. Grundsätzlich entwickelt XXXX mit ansteigendem Alter eine zunehmende Selbständigkeit, jedoch ist diese aufgrund des jungen Alters noch nicht ausreichend für eine adäquate eigenständige Behandlung. In der letzten Kontrolle in der Diabetes-Ambulanz wurde eine ausgezeichnete Compliance und Stoffwechselkontrolle mit gutem Lanzeitverlauf beschrieben. Internistische Begleiterkrankungen sind nicht erhebbar. 1.
- Bei römisch 40 besteht nach wie vor eine Insulinpumpentherapie mit Glucosesensor. Die Mahlzeiten müssen weiterhin genau gemessen und gewogen werden, zudem muss die Beschwerdeführerin telefonisch jederzeit erreichbar sein, da es unter anderem wiederholt zu Über- oder Unterzuckerungen, Fehlalarmen oder Katheterdislokationen kommt. Bei Problemen muss das Kind auch umgehend von der Schule oder von Freunden abgeholt werden, sodass eine ständige Verfügbarkeit der Mutter erforderlich ist. Grundsätzlich entwickelt römisch 40 mit ansteigendem Alter eine zunehmende Selbständigkeit, jedoch ist diese aufgrund des jungen Alters noch nicht ausreichend für eine adäquate eigenständige Behandlung. In der letzten Kontrolle in der Diabetes-Ambulanz wurde eine ausgezeichnete Compliance und Stoffwechselkontrolle mit gutem Lanzeitverlauf beschrieben. Internistische Begleiterkrankungen sind nicht erhebbar. Psychischerseits und von Seiten des Bewegungs- und Stützapparats bestehen keine Einschränkungen. Beim Aus- und Ankleiden ist teilweise Hilfe zur Vermeidung von Sonden- und Katheterdiskolationen erforderlich. Bei der 12-jährigen Schwester des Kindes wurde vor zwei Jahren ebenfalls ein DM Typ I erstdiagnostiziert, wodurch der Beschwerdeführerin ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstand.Bei der 12-jährigen Schwester des Kindes wurde vor zwei Jahren ebenfalls ein DM Typ römisch eins erstdiagnostiziert, wodurch der Beschwerdeführerin ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstand. 1.
- Eine behinderungsbedingte ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege ist in folgenden Bereichen erforderlich: ● beim An- und Auskleiden ● bei der Körperreinigung ● bei der Nahrungszubereitung ● für Begleitung zu notwendigen Therapien/ ärztlichen Kontrollen ● für regelmäßig erforderliche Medikamenteneinnahme ● für Überwachung notwendiger diätetischer Einschränkungen ● für intensive Aufsicht und Betreuung in Dingen des täglichen Lebens ● für psychische Unterstützung ● für Sonstiges (Wechsel der Insulinpumpe, des Katheters und des Sensors, Überwachung der Blutzuckerwerte) ● Abrufbereitschaft ist erforderlich 1.
- Nach Einschätzung der Sachverständigen Mag. Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 13.07.2023 ist ständige (dh. mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege des Kindes XXXX erforderlich. Es besteht zum Zeitpunkt der Begutachtung keine wesentliche Verbesserung gegenüber dem Vorgutachten vom 08.06.
- Ein Kind mit gleicher oder ähnlicher Behinderung/Erkrankung würde im Vergleich zu einem gesunden Kind Nachteile erleiden, wenn es die Pflege/Betreuung der Pflegeperson nicht hätte.1.
- Nach Einschätzung der Sachverständigen Mag. Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 13.07.2023 ist ständige (dh. mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege des Kindes römisch 40 erforderlich. Es besteht zum Zeitpunkt der Begutachtung keine wesentliche Verbesserung gegenüber dem Vorgutachten vom 08.06.
- Ein Kind mit gleicher oder ähnlicher Behinderung/Erkrankung würde im Vergleich zu einem gesunden Kind Nachteile erleiden, wenn es die Pflege/Betreuung der Pflegeperson nicht hätte. 1.
- Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX
§ 18aASVG für die Beschwerdeführerin weiterhin vor.1.9.
Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40
Paragraph 18 a, ASVG für die Beschwerdeführerin weiterhin vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.12.2017 und zum Bescheid der PVA vom 25.09.2018 ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. 2.
- Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ergibt sich aus der aktenkundigen Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 19.01.
- Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes im Inland von Mutter und Kind ist unstrittig. 2.
- Zur Frage des behinderungsbedingt erforderlichen persönlichen Pflegebedarfes wurde durch die PVA ein anstaltsärztliches Sachverständigengutachten von Mag. Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.07.2023 eingeholt. Darüber hinaus wurde nach Einschreiten der PVA bzw. des chefärztlichen Dienstes durch dieselbe Sachverständige am 17.07.2023 eine ergänzende Stellungnahme erstattet, welche durch eine chefärztliche Stellungnahme vom 18.07.2023 bestätigt wurde. Diese sind wie folgt zu würdigen:2.
- Zur Frage des behinderungsbedingt erforderlichen persönlichen Pflegebedarfes wurde durch die PVA ein anstaltsärztliches Sachverständigengutachten von Mag. Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.07.2023 eingeholt. Darüber hinaus wurde nach Einschreiten der PVA bzw. des chefärztlichen Dienstes durch dieselbe Sachverständige am 17.07.2023 eine ergänzende Stellungnahme erstattet, welche durch eine chefärztliche Stellungnahme vom 18.07.2023 bestätigt wurde. Diese sind wie folgt zu würdigen: 2.3.
- Zum Gutachten in der Fassung vom 13.07.2023: Das Gutachten der Sachverständigen in der Fassung vom 13.07.2023 stützt sich auf eine persönliche Untersuchung des Kindes am 13.07.2023 im Kompetenzzentrum der PVA, in deren Rahmen sowohl eine Befragung der Mutter, als auch des Kindes vorgenommen und eine klinische Untersuchung durchgeführt wurde (Gutachten vom 13.07.2023, S. 2 bis 4). Zudem wurden mitgebrachte Befunde (Befundes der Päd. Diabetes Ambulanz LKH Graz, Kinderklinik vom 24.11.2022) berücksichtigt. Davon ausgehend beurteilte die sachverständige Ärztin den Pflegebedarf des Kindes (S. 5 bis 8) und hielt ausdrücklich fest, dass im Vergleich zum Vorgutachten vom 08.06.2021 keine wesentliche Befundänderung objektiviert werden konnte (Gutachten 13.07.2023, S. 5 und erneut S. 7). Im Ergebnis zog die Sachverständige den Schluss, dass ständige (dh. mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege des Kindes XXXX erforderlich sei, das Kind bei Unterbleiben dieser Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet wäre und zum Zeitpunkt der Begutachtung keine wesentliche Verbesserung gegenüber dem Vorgutachten bestehe (Gutachten 13.07.2023, S. 7).Davon ausgehend beurteilte die sachverständige Ärztin den Pflegebedarf des Kindes (S. 5 bis 8) und hielt ausdrücklich fest, dass im Vergleich zum Vorgutachten vom 08.06.2021 keine wesentliche Befundänderung objektiviert werden konnte (Gutachten 13.07.2023, S. 5 und erneut S. 7). Im Ergebnis zog die Sachverständige den Schluss, dass ständige (dh. mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege des Kindes römisch 40 erforderlich sei, das Kind bei Unterbleiben dieser Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet wäre und zum Zeitpunkt der Begutachtung keine wesentliche Verbesserung gegenüber dem Vorgutachten bestehe (Gutachten 13.07.2023, S. 7). Wie bereits ausgeführt basiert das Gutachten vom 13.07.2023 auf einer persönlichen Untersuchung des Kindes, der Befragung des Kindes und der Kindesmutter sowie einer Berücksichtigung vorgelegter Befunde und des Vorgutachtens. Die nach Befundaufnahme getroffenen Schlussfolgerungen der Ärztin im Rahmen des Gutachtens erscheinen plausibel, schlüssig und im Einklang mit den logischen Denkgesetzen. Sie decken sich zudem mit dem in der Beschwerde vorgebrachten Pflegeaufwand, demzufolge insbesondere tägliche (und nächtliche) Blutzuckermessungen, Verabreichung von Insulin, Beschaffung von Medikamenten, spezielle Essenzubereitungen, Wechsel und Wartung der Insulinpumpe bzw. des Insulinpumpenkatheters und des Glukosesensors, Abrufbereitschaften, Begleitungsaufwand und Motivationsanstrengungen erforderlich seien. Somit stellt das Gutachten vom 13.07.2023 unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ein insgesamt stimmiges Gesamtbild dar und war dieses daher der vorliegenden Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde zu legen. 2.3.
- Zur ergänzenden Stellungnahme vom 17.03.2023: Am 17.07.2023 erstattete die bereits befasste Sachverständige Mag. Dr. XXXX eine Ergänzung ihres Gutachtens vom 13.07.
- Anlass der Ergänzung war die Frage, ob der Mutter eine berufliche Tätigkeit während des Schulbesuchs zumutbar wäre. Sie führte darin folgendermaßen aus: Am 17.07.2023 erstattete die bereits befasste Sachverständige Mag. Dr. römisch 40 eine Ergänzung ihres Gutachtens vom 13.07.
- Anlass der Ergänzung war die Frage, ob der Mutter eine berufliche Tätigkeit während des Schulbesuchs zumutbar wäre. Sie führte darin folgendermaßen aus: „
- Anlass/Anfrage: Kind besucht normale Volksschule und ab Herbst Gymnasium - ist der Mutter eine berufliche Tätigkeit während der Schulzeit zumutbar? Korrektur wie telefonisch besprochen erbeten.
- Stellungnahme zum Anlass/ zur Anfrage: Es ergibt sich eine Änderung zum betreffenden Gutachten. (Hinsichtlich Diagnosen / Leistungskalkül / Pflegebedarf) ☒ Ja ☐ Nein „Begründung: Im Vergleich zum VGA vom 08.06.2021 konnte eine Befundverbesserung objektiviert werden. XXXX besucht derzeit die
- Klasse einer Regelschule ohne Schulassistenz und ab Herbst 2023 wird sie das Gymnasium besuchen. Mit zunehmendem Alter ist der Untersuchten im Alltag sowie auch in der Handhabung mit den Blutzuckermessungen und Insulingaben über die Insulinpumpe eine zunehmende Selbständigkeit zumutbar. Aus den Vorbefunden ist zudem erhebbar, dass XXXX keine Unterstützung mehr beim Aus- und Ankleiden oder der Körperpflege benötigt. Aufgrund des liegenden Sensors ist eine Kontrolle zur Vermeidung von Sondendislokationen nötig. Bezüglich einer notwendigen Abrufbereitschaft der Mutter ist nicht erhebbar, dass in den letzten 2 Jahren eine auffallend häufige Verfügbarkeit während der Zeiten des Schulbesuchs erforderlich war. Daher ist davon auszugehen, dass der Mutter während der Schulzeit die Ausübung einer zumindest halbtätigen beruflichen Tätigkeit zumutbar ist. römisch 40 besucht derzeit die
- Klasse einer Regelschule ohne Schulassistenz und ab Herbst 2023 wird sie das Gymnasium besuchen. Mit zunehmendem Alter ist der Untersuchten im Alltag sowie auch in der Handhabung mit den Blutzuckermessungen und Insulingaben über die Insulinpumpe eine zunehmende Selbständigkeit zumutbar. Aus den Vorbefunden ist zudem erhebbar, dass römisch 40 keine Unterstützung mehr beim Aus- und Ankleiden oder der Körperpflege benötigt. Aufgrund des liegenden Sensors ist eine Kontrolle zur Vermeidung von Sondendislokationen nötig. Bezüglich einer notwendigen Abrufbereitschaft der Mutter ist nicht erhebbar, dass in den letzten 2 Jahren eine auffallend häufige Verfügbarkeit während der Zeiten des Schulbesuchs erforderlich war. Daher ist davon auszugehen, dass der Mutter während der Schulzeit die Ausübung einer zumindest halbtätigen beruflichen Tätigkeit zumutbar ist. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist daher eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes laut § 18a ASVG nicht mehr zu gewähren. Ein Kind mit gleicher oder ähnlicher Behinderung/Erkrankung würde im Vergleich zu einem gesunden Kind desselben Alters keine Nachteile erleiden, wenn es die Pflege/Betreuung der Pflegeperson nicht hätte.“Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist daher eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes laut Paragraph 18 a, ASVG nicht mehr zu gewähren. Ein Kind mit gleicher oder ähnlicher Behinderung/Erkrankung würde im Vergleich zu einem gesunden Kind desselben Alters keine Nachteile erleiden, wenn es die Pflege/Betreuung der Pflegeperson nicht hätte.“ Festgehalten wird, dass die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen den in ihrem Gutachten in der Fassung vom 13.07.2023 getroffenen Erwägungen geradezu diametral entgegen steht. So führt sie nunmehr aus, dass dem Kind mit zunehmendem Alter im Alltag sowie auch in der Handhabung mit den Blutzuckermessungen und Insulingaben über die Insulinpumpe eine zunehmende Selbständigkeit zumutbar sei (vgl. demgegenüber Gutachten vom 13.07.2023, S. 5: „Grundsätzlich entwickelt XXXX mit ansteigendem Alter eine zunehmende Selbständigkeit, jedoch ist diese aufgrund des jungen Alters noch nicht ausreichend für eine adäquate eigenständige Behandlung“). Aus den Vorbefunden sei zudem erhebbar, dass XXXX keine Unterstützung mehr beim Aus- und Ankleiden oder der Körperpflege benötige (vgl. demgegenüber Gutachten vom 13.07.2023, S. 5: „Beim Aus- und Ankleiden ist teilweise Hilfe zur Vermeidung von Sonden- und Katheterdiskolationen erforderlich“; siehe auch die entsprechende Auswahl der vorgegebenen Antwortmöglichkeit auf S. 6). Auf welche Vorbefunde sich die Sachverständige hierbei bezieht, wird zudem nicht konkretisiert und ist somit nicht nachvollziehbar. Die weitere Feststellung, wonach „in den letzten 2 Jahren eine auffallend häufige Verfügbarkeit während der Zeiten des Schulbesuchs“ nicht erhebbar sei, zeigt ebenso eine deutlich abweichende Bewertung zum Gutachten vom 13.07.2023 („Bei Problemen müsse XXXX auch umgehend von der Schule oder von Freunden abgeholt werden, sodass eine ständige Verfügbarkeit der Mutter erforderlich ist“, Gutachten 13.07.2023, S. 5).So führt sie nunmehr aus, dass dem Kind mit zunehmendem Alter im Alltag sowie auch in der Handhabung mit den Blutzuckermessungen und Insulingaben über die Insulinpumpe eine zunehmende Selbständigkeit zumutbar sei vergleiche demgegenüber Gutachten vom 13.07.2023, S. 5: „Grundsätzlich entwickelt römisch 40 mit ansteigendem Alter eine zunehmende Selbständigkeit, jedoch ist diese aufgrund des jungen Alters noch nicht ausreichend für eine adäquate eigenständige Behandlung“). Aus den Vorbefunden sei zudem erhebbar, dass römisch 40 keine Unterstützung mehr beim Aus- und Ankleiden oder der Körperpflege benötige vergleiche demgegenüber Gutachten vom 13.07.2023, S. 5: „Beim Aus- und Ankleiden ist teilweise Hilfe zur Vermeidung von Sonden- und Katheterdiskolationen erforderlich“; siehe auch die entsprechende Auswahl der vorgegebenen Antwortmöglichkeit auf S. 6). Auf welche Vorbefunde sich die Sachverständige hierbei bezieht, wird zudem nicht konkretisiert und ist somit nicht nachvollziehbar. Die weitere Feststellung, wonach „in den letzten 2 Jahren eine auffallend häufige Verfügbarkeit während der Zeiten des Schulbesuchs“ nicht erhebbar sei, zeigt ebenso eine deutlich abweichende Bewertung zum Gutachten vom 13.07.2023 („Bei Problemen müsse römisch 40 auch umgehend von der Schule oder von Freunden abgeholt werden, sodass eine ständige Verfügbarkeit der Mutter erforderlich ist“, Gutachten 13.07.2023, S. 5). Nicht zuletzt steht auch die Feststellung, wonach ein Kind mit gleicher oder ähnlicher Behinderung/Erkrankung im Vergleich zu einem gesunden Kind desselben Alters keine Nachteile erleiden würde, wenn es die Pflege/Betreuung der Pflegeperson nicht hätte, in exaktem Gegensatz zur Schlussfolgern des Gutachtens in der Fassung vom 13.07.2023 (vgl. Gutachten vom 13.07.2023, S. 5 und 7).Nicht zuletzt steht auch die Feststellung, wonach ein Kind mit gleicher oder ähnlicher Behinderung/Erkrankung im Vergleich zu einem gesunden Kind desselben Alters keine Nachteile erleiden würde, wenn es die Pflege/Betreuung der Pflegeperson nicht hätte, in exaktem Gegensatz zur Schlussfolgern des Gutachtens in der Fassung vom 13.07.2023 vergleiche Gutachten vom 13.07.2023, S. 5 und 7). Trotz dieser erheblichen Widersprüche legt die Sachverständige in ihrer Stellungnahme nicht dar, aus welchen Gründen lediglich vier Tage nach Erstattung des Gutachtens derart abweichende Einschätzungen, etwa zur Selbständigkeit des Kindes in der Handhabung der Behandlung oder des Aus- und Ankleidens, berechtigt wäre. Ebensowenig ist die nunmehr abweichende Beurteilung des Vergleiches mit einem gesunden Kind desselben Alters nachvollziehbar. Ob und allenfalls welche Vorbefunde oder sonstige Beweismittel hierbei eine Rolle gespielt haben mögen, erschließt sich aus den Ausführungen der Sachverständigen nicht. Die ergänzende Stellungnahme hat sich somit nicht darauf beschränkt, das Gutachten vom 13.07.2023 im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit einer beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin während der Schulzeit des Kindes zu ergänzen, sondern hat im Ergebnis – offenbar ausgehend von demselben, unverändert gebliebenen Befund – eine gänzliche Neubewertung des Pflegebedarfs des Kindes nach Vorgabe des chefärztlichen Dienstes (vgl. insbesondere den Vermerk: „Korrektur wie telefonisch besprochen erbeten“), dies jedoch ohne eine neuerliche Untersuchung durchzuführen oder ergänzende Beweismittel irgendwelcher Art heranzuziehen, herbeigeführt.Trotz dieser erheblichen Widersprüche legt die Sachverständige in ihrer Stellungnahme nicht dar, aus welchen Gründen lediglich vier Tage nach Erstattung des Gutachtens derart abweichende Einschätzungen, etwa zur Selbständigkeit des Kindes in der Handhabung der Behandlung oder des Aus- und Ankleidens, berechtigt wäre. Ebensowenig ist die nunmehr abweichende Beurteilung des Vergleiches mit einem gesunden Kind desselben Alters nachvollziehbar. Ob und allenfalls welche Vorbefunde oder sonstige Beweismittel hierbei eine Rolle gespielt haben mögen, erschließt sich aus den Ausführungen der Sachverständigen nicht. Die ergänzende Stellungnahme hat sich somit nicht darauf beschränkt, das Gutachten vom 13.07.2023 im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit einer beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin während der Schulzeit des Kindes zu ergänzen, sondern hat im Ergebnis – offenbar ausgehend von demselben, unverändert gebliebenen Befund – eine gänzliche Neubewertung des Pflegebedarfs des Kindes nach Vorgabe des chefärztlichen Dienstes vergleiche insbesondere den Vermerk: „Korrektur wie telefonisch besprochen erbeten“), dies jedoch ohne eine neuerliche Untersuchung durchzuführen oder ergänzende Beweismittel irgendwelcher Art heranzuziehen, herbeigeführt. Wenn die PVA in diesem Zusammenhang erklärend vorbringt, dass sich die Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nunmehr aufgrund des Besuches der Volkschule in der
- Klasse nicht wesentlich von jener mit einem gesunden Kind, das die Schule besucht, unterscheidet (Stellungnahme vom 18.12.2023), so ist festzuhalten, dass die befasste Sachverständige im Rahmen ihrer Begutachtung am 13.07.2023 gerade nicht zu dieser Schlussfolgerung gelangt ist. Es wird an dieser Stelle betont, dass es freilich im Ermessen der belangten Behörde liegt bzw. sogar geboten ist, im Fall eines im behördlichen Verfahren eingeholten, jedoch unvollständig gebliebenen Sachverständigengutachtens, dessen Ergänzung zu veranlassen. Der Inhalt der ergänzenden Stellungnahme vom 17.07.2023 lässt jedoch erkennen, dass das Einschreiten der PVA bzw. des chefärztlichen Dienstes deutlich über eine solche Intention hinausging und vielmehr – wie auch der Stellungnahme der PVA vom 18.12.2023 zu entnehmen ist – eine umfassende Korrektur des Gutachtens veranlasst wurde. Damit liegt in Wahrheit jedoch ein gesondertes (zweites) Gutachten vor, welches entsprechend – nämlich insbesondere im Hinblick auf die erheblichen Abweichungen zum Gutachten vom 13.07.2023 – zu begründen, der Beschwerdeführerin im Parteiengehör zur Kenntnis zu bringen und im Rahmen der verfahrenserledigenden Entscheidung der PVA einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zuzuführen gewesen wäre. Dies ist gegenständlich nicht erfolgt. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die ergänzende Stellungnahme vom 17.07.2023 in Ermangelung hinreichender Erwägungen und Gründe der Neubewertung, den Anforderungen an Vollständigkeit, Richtigkeit und Schlüssigkeit nicht genügt, und damit keine tragfähige Entscheidungsgrundlage darstellt. 2.
- Aus den dargestellten Erwägungen war daher das Gutachten der Sachverständigen Mag. Dr. XXXX in der Fassung vom 13.07.2023 der vorliegenden Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage entsprechende Feststellungen zum Ausmaß der behinderungsbedingt erforderlichen persönlichen Pflege und Hilfe (Punkte II.1.
- bis II.1.8.) zu treffen.2.
- Aus den dargestellten Erwägungen war daher das Gutachten der Sachverständigen Mag. Dr. römisch 40 in der Fassung vom 13.07.2023 der vorliegenden Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage entsprechende Feststellungen zum Ausmaß der behinderungsbedingt erforderlichen persönlichen Pflege und Hilfe (Punkte römisch zwei.1.
- bis römisch zwei.1.8.) zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit:
§ 414Abs.
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatsentscheidung unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter erfordert, weswegen die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch einen Einzelrichter zu erfolgen hat.3.
- Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatsentscheidung unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter erfordert, weswegen die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch einen Einzelrichter zu erfolgen hat., 3.
- Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe: 3.3. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG): § 18a ASVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023 lautet: Paragraph 18 a, ASVG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, lautet: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
- für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
- für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
- für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse; (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 200/2023)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,)
- für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.
- für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt.
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,,
- nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
- in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.“ 3.4. Für den Beschwerdefall folgt daraus: Die Beschwerdeführerin bezieht seit November 2015 für das Kind die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG und verfügt mit dem Kind über einen gemeinsamen Wohnsitz im Inland.
§ 18aAbs.
1 ASVG muss neben den hier erfüllten Voraussetzungen des Bezugs der erhöhten Familienbeihilfe und der durch den gemeinsamen Haushalt indizierten Pflege in häuslicher Umgebung die Arbeitskraft der pflegenden Person überwiegend beansprucht werden, um den Anspruch anerkennen zu können. Die Beschwerdeführerin bezieht seit November 2015 für das Kind die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, FLAG und verfügt mit dem Kind über einen gemeinsamen Wohnsitz im Inland.
Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG muss neben den hier erfüllten Voraussetzungen des Bezugs der erhöhten Familienbeihilfe und der durch den gemeinsamen Haushalt indizierten Pflege in häuslicher Umgebung die Arbeitskraft der pflegenden Person überwiegend beansprucht werden, um den Anspruch anerkennen zu können. Zur überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Ro 2014/08/0084 vom 19.01.2017 klargestellt hat, stellt die Legaldefinition des § 18a Abs 3 ASVG - anders als jene des § 18b ASVG - nicht primär auf die zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden) sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene Kriterien ab. (Rz 9.3).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Ro 2014/08/0084 vom 19.01.2017 klargestellt hat, stellt die Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG - anders als jene des Paragraph 18 b, ASVG - nicht primär auf die zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden) sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene Kriterien ab. (Rz 9.3). Zur Beurteilung dieser Kriterien war im vorliegenden Fall ferner auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung des § 18a ASVG (Kriterien der "gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft") zurückzugreifen. Diese Judikatur war auf die neue Rechtslage sinngemäß zu übertragen: Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft iSd § 18a Abs 1 ASVG liegt somit auch dann vor, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch unter Berücksichtigung des Alters und seiner spezifischen Behinderung die überwiegende Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist. (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261 bezogen auf die alte Rechtslage).Zur Beurteilung dieser Kriterien war im vorliegenden Fall ferner auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung des Paragraph 18 a, ASVG (Kriterien der "gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft") zurückzugreifen. Diese Judikatur war auf die neue Rechtslage sinngemäß zu übertragen: Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft iSd Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG liegt somit auch dann vor, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch unter Berücksichtigung des Alters und seiner spezifischen Behinderung die überwiegende Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist. vergleiche VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261 bezogen auf die alte Rechtslage). Im Rahmen der Beurteilung, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch Betreuung ihrer Tochter überwiegend beansprucht wurde, war somit auf die speziellen auf das behinderte Kind zugeschnittenen Kriterien abzustellen. Es war der gesamte Aufwand zu berücksichtigen, der dem Kind einen altersentsprechenden Alltag und damit eine altersentsprechende körperliche, psychische und soziale Entwicklung möglich machte. Somit waren die von der Beschwerdeführerin geschilderten und im Sachverständigengutachten in der Fassung vom 13.07.2023 festgestellten Maßnahmen für die Beurteilung maßgebend. Ausgehend vom vorliegenden Gutachten sind diese Betreuungsmaßnahmen als notwendig in dem Sinn anzusehen, dass der von Diabetes Typ I betroffenen Tochter eine normale körperliche und psychische Entwicklung ermöglicht werden kann.Somit waren die von der Beschwerdeführerin geschilderten und im Sachverständigengutachten in der Fassung vom 13.07.2023 festgestellten Maßnahmen für die Beurteilung maßgebend. Ausgehend vom vorliegenden Gutachten sind diese Betreuungsmaßnahmen als notwendig in dem Sinn anzusehen, dass der von Diabetes Typ römisch eins betroffenen Tochter eine normale körperliche und psychische Entwicklung ermöglicht werden kann. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergibt sich aus dem herangezogenen Sachverständigengutachten vom 13.07.2023, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch nicht mit der eigenverantwortlichen Einhaltung der - notwendigerweise besonders strengen - Maßnahmen betraut werden kann. Sie bedarf daher weiterhin ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege iSd der oben genannten Bestimmung. Bei Unterbleiben dieser Betreuung wäre ihre Entwicklung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet. Die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin wird daher durch den von ihr im aufgebrachten Pflegeaufwand überwiegend beansprucht. Somit liegen die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Beschwerdeführerin für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes
§ 18aASVG weiterhin vor.
Somit liegen die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Beschwerdeführerin für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes
Paragraph 18 a, ASVG weiterhin vor. Somit war der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Beschwerdeführerin für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes auch über den 30.06.2023 (durch die PVA ausgesprochenes Endigungsdatum) hinaus zu Recht besteht. 3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt durch ein durch die PVA eingeholtes Sachverständigengutachten (siehe Beweiswürdigung), welches in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte, abschließend erhoben wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung damit auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Somit war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt durch ein durch die PVA eingeholtes Sachverständigengutachten (siehe Beweiswürdigung), welches in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte, abschließend erhoben wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung damit auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Somit war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif und konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W151.2280205.1.00