Vm § 56 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein iranischer Staatsbürger, reiste im November 2015 illegal nach Österreich und stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.08.2018 wurde dieser Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, sowie
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Iran zulässig ist.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.08.2018 wurde dieser Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 18.07.2022, GZ L506 2206684-1/27E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen angestrengte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 12.09.2022 zurückgewiesen. Am 21.10.2022 stellte der BF nunmehr den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
G 2005.Am 21.10.2022 stellte der BF nunmehr den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005. Der BF wurde am 24.01.2023 vor dem BFA einvernommen und gab zu seinem Antrag an, dass er nunmehr seit Ende 2015 in Österreich lebe. Im Iran sei es wegen seiner Religion gefährlich. Er sei seit fast acht Jahren in Österreich, er habe hier Freunde und Freundinnen und einen Job. er denke, Österreich sei wie eine zweite Heimat. Ich habe vor einem Jahr eine Partnerin kennengelernt. Nach seiner negativen Entscheidung habe er trotzdem ein gutes Gefühl wegen seiner Partnerin und deren Tochter, welche wie sein Stiefkind sei, gehabt. Er habe sich mit vielen Freunden und Freundinnen getroffen, diese hätten gemeint, er solle ruhig bleiben, Jesus würde es richten. Sie hätten für ihn gebetet und auch Unterschriften für ihn gesammelt. Er habe seine sozialen Kontakte noch vertieft, er habe auch bis Dezember 2022 weitergearbeitet. Nunmehr lebe mit seiner Partnerin und seiner Stieftochter zusammen. Sie wollen auch heiraten. Ungefähr im Jänner 2021 hätten sie sich in der Kirche kennengelernt. Seine Lebensgefährtin habe einen Konventionsreisepass in Österreich und sei auch Christin. Er habe wegen der Ehe mit dem Pastor gesprochen, aber dieser meinte, so lange er illegal sei, dürfe er nicht heiraten. Das habe er auch mit seiner Lebensgefährtin besprochen und sie würden warten. Bezüglich des Lebensunterhalts gab der BF an, dass er von 2018 bis Ende 2022 gearbeitet habe. Er sei von Mai 2018 bis Dezember 2022 selbstständig als Zusteller beruflich tätig bzw. ab Jänner 2022 habe er bei einer Spedition als Fahrer gearbeitet. Er habe auch einen Vorvertrag unter der aufschiebenden Bedingung einer Arbeitsberechtigung. Nunmehr lebe er von seinem Ersparten sowie auch seine Lebensgefährtin ist Vollzeit beschäftigt. Daher kümmere er sich auch um die Tochter seiner Lebensgefährtin. Der BF legte ein Unterstützungsschreiben der Freien Christengemeinde Linz, eine Einkommensbestätigung und Saldenliste von Oktober 2022 bis Dezember 2022, einen Arbeitsvorvertrag sowie einen Reisepass vor. Am 13.02.2023 langte beim BFA eine Stellungnahme ein und darin wurde hinsichtlich der Länderinformation ausgeführt, dass diese in Hinblick auf die aktuelle Situation im Iran veraltet sei. Im Falle einer Abweisung des Antrages würde die Einholung von aktuellen Länderberichten beantragt. Weiters wurde ausgeführt, dass das Privatleben des BF aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und des Grades an Integration besonders schützenswert sei. Der BF sei erwerbstätig gewesen und hätte keine Schulden. Er hätte einen großen Freundeskreis und sei sozial integriert. Außerdem habe der BF eine Partnerin und sei für deren Tochter die einzige männliche Bezugsperson und defacto Vaterfigur. Insgesamt läge eine fortgeschrittene Integration sowohl in sprachlicher als auch in sozialer und beruflicher Hinsicht vor. Es dürfe nicht übersehen werden, dass die gesamte Einvernahme vor dem BFA in deutscher Sprache habe durchgeführt werden können. Es wurde weiters – unter Verweis auf die einzelnen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 60 AsylG - ausgeführt, dass auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG erfüllt seien. Am 13.02.2023 langte beim BFA eine Stellungnahme ein und darin wurde hinsichtlich der Länderinformation ausgeführt, dass diese in Hinblick auf die aktuelle Situation im Iran veraltet sei. Im Falle einer Abweisung des Antrages würde die Einholung von aktuellen Länderberichten beantragt. Weiters wurde ausgeführt, dass das Privatleben des BF aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und des Grades an Integration besonders schützenswert sei. Der BF sei erwerbstätig gewesen und hätte keine Schulden. Er hätte einen großen Freundeskreis und sei sozial integriert. Außerdem habe der BF eine Partnerin und sei für deren Tochter die einzige männliche Bezugsperson und defacto Vaterfigur. Insgesamt läge eine fortgeschrittene Integration sowohl in sprachlicher als auch in sozialer und beruflicher Hinsicht vor. Es dürfe nicht übersehen werden, dass die gesamte Einvernahme vor dem BFA in deutscher Sprache habe durchgeführt werden können. Es wurde weiters – unter Verweis auf die einzelnen Erteilungsvoraussetzungen gem. Paragraph 60, AsylG - ausgeführt, dass auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG erfüllt seien. Am 24.02.2023 wurde eine aktuelle Kurzinformation zu den Protesten im Iran und exilpolitischen Tätigkeiten mit der Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, per E-Mail übermittelt und am 28.02.2023 langte diesbezüglich eine Stellungnahme ein. Darin wurde hinsichtlich der Länderinformationen zusammengefasst ausgeführt, dass diese keine Information über die Behandlung von Rückkehrern beinhalten würden. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 02.03.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom 21.10.2022
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
Vm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt III.) und
1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 02.03.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom 21.10.2022
Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA führte dazu aus, dass sein Aufenthalt in Österreich seit 20.07.2022 unrechtmäßig sei. Er habe in Österreich verschiedene Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht, spreche die deutsche Sprache auf gutem Niveau und verfüge in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Weiters bringe er sich in der Freien Christengemeinde in Linz ein. Von Mai 2018 bis Dezember 2022 sei er selbstständig als Zusteller beruflich tätig gewesen. Er habe mit der in Österreich asylberechtigten iranischen Staatsbürgerin und deren achtjähriger Tochter von 22.06.2022 bis 22.02.2023 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Seit 22.02.2023 lebe er mit diesen nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt. Im Iran seien Familienangehörige (Eltern, Geschwister, Tochter) aufhältig, mit denen der BF regelmäßig in Kontakt stehe. Er sei wirtschaftlich genügend abgesichert und könne für seinen Unterhalt im Iran grundsätzlich sorgen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Iran in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Bezüglich der Erlassung eines Einreiseverbotes wurde vom BFA ausgeführt, dass sich der BF beharrlich weigere, der Ausreiseverpflichtung der Behörde Folge zu leisten. Sein illegaler Aufenthalt in Österreich stelle jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, jedoch auch für die Sicherheit in Österreich dar. Am 15.03.2023 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich der BF in Österreich seit 04.11.2015 und somit sieben Jahre und vier Monate in Österreich aufhalte, wovon er sich fast ganze sieben Jahre rechtmäßig aufhielt. Die zeitliche Komponente sei daher erfüllt. Er habe die Deutschprüfung A2 erfolgreich absolviert sowie einen Wertung- und Orientierungskurs besucht, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfülle. Gegen den BF liege kein rechtskräftiges Einreiseverbot iSd § 60 Abs 1 Z 1 iVm § 52 iVm § 53 Abs 2 oder 3 FPG vor. Der BF habe eine ortsübliche Unterkunft. Der BF stelle keine Gefährdung der öffentlichen Interessen iSd § 60 Abs 3 AsylG dar. Die Identität des BF stehe ebenfalls fest. Hinsichtlich der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF werde auf den bereits vorgelegten Arbeitsvorvertrag verwiesen. Dieser sei nach wie vor gültig und er werde umgehend nach Erteilung eines Aufenthaltstitels diese Arbeitsstelle antreten. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der VwGH einen besonders hohen Integrationsgrad bei §56 AsylG verlangt, werde ausdrücklich bestritten. Nach der Rsp des VwGH zu §56 AsylG sei der Zweck des § 56 AsylG die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen „Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration (VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255, ergangen zu § 44 Abs. 4 NAG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009). Wenn die belangte Behörde den Beschluss des VwGH vom 26.06.2019, Ra2019/21/0032, heranzieht, so sei darauf zu verweisen, dass der VwGH festgestellt hat, dass bewusst wahrheitswidrige Identitätsangaben mit dem zugestandenen Ziel, eine Abschiebung zu verhindern, dem Antragsteller vorgeworfen werden können. Fallbezogen habe jedoch der BF von Beginn an seine richtige Identität angegeben. Er habe ebenfalls seinen iranischen Reisepass der belangten Behörde abgegeben. Die lange Verfahrensdauer im Asylverfahren sei ausschließlich auf die mangelnden Kapazitäten der Behörden/Gerichte zurückzuführen. Alleine nach den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen hätte dem BF ein Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG erteilt werden müssen. So gehe die belangte Behörde von guten Deutschkenntnissen, Integration am Arbeitsmarkt durch die selbständige Erwerbstätigkeit, einen Freundeskreis sowie der Aktivität in der Freien Christengemeinde aus. Allerdings setze die belangte Behörde völlig zu Unrecht eine außergewöhnliche Integration voraus, weshalb sie den Antrag des BF abgewiesen habe. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach der BF seit 22.02.2023 nicht mehr mit seiner Lebensgefährtin und ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt, sei falsch. Der BF sei mit seiner Lebensgefährtin und seiner Stieftochter nach Wien umgezogen und lebe mit diesen gemeinsam in Wien. Diesbezüglich werde auch auf den beiliegenden Mietvertrag verwiesen, dem zu entnehmen ist, dass sowohl der BF, als auch seine Lebensgefährtin Mieter sind. Zudem habe der BF angegeben, dass er die einzige männliche Bezugsperson für die Stieftochter sei und er eine Vaterfigur für sie sei. Er kümmere sich seit mehreren Monaten um seine Stieftochter, die eine sehr enge emotionale Beziehung zu ihm aufgebaut hat. In Anbetracht der negativen Erlebnisse mit ihrem leiblichen Vater sei insbesondere für die Stieftochter eine Stabilisierung der Verhältnisse äußerst relevant.Am 15.03.2023 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich der BF in Österreich seit 04.11.2015 und somit sieben Jahre und vier Monate in Österreich aufhalte, wovon er sich fast ganze sieben Jahre rechtmäßig aufhielt. Die zeitliche Komponente sei daher erfüllt. Er habe die Deutschprüfung A2 erfolgreich absolviert sowie einen Wertung- und Orientierungskurs besucht, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfülle. Gegen den BF liege kein rechtskräftiges Einreiseverbot iSd Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG vor. Der BF habe eine ortsübliche Unterkunft. Der BF stelle keine Gefährdung der öffentlichen Interessen iSd Paragraph 60, Absatz 3, AsylG dar. Die Identität des BF stehe ebenfalls fest. Hinsichtlich der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF werde auf den bereits vorgelegten Arbeitsvorvertrag verwiesen. Dieser sei nach wie vor gültig und er werde umgehend nach Erteilung eines Aufenthaltstitels diese Arbeitsstelle antreten. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der VwGH einen besonders hohen Integrationsgrad bei §56 AsylG verlangt, werde ausdrücklich bestritten. Nach der Rsp des VwGH zu §56 AsylG sei der Zweck des Paragraph 56, AsylG die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen „Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration (VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255, ergangen zu Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,). Wenn die belangte Behörde den Beschluss des VwGH vom 26.06.2019, Ra2019/21/0032, heranzieht, so sei darauf zu verweisen, dass der VwGH festgestellt hat, dass bewusst wahrheitswidrige Identitätsangaben mit dem zugestandenen Ziel, eine Abschiebung zu verhindern, dem Antragsteller vorgeworfen werden können. Fallbezogen habe jedoch der BF von Beginn an seine richtige Identität angegeben. Er habe ebenfalls seinen iranischen Reisepass der belangten Behörde abgegeben. Die lange Verfahrensdauer im Asylverfahren sei ausschließlich auf die mangelnden Kapazitäten der Behörden/Gerichte zurückzuführen. Alleine nach den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen hätte dem BF ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG erteilt werden müssen. So gehe die belangte Behörde von guten Deutschkenntnissen, Integration am Arbeitsmarkt durch die selbständige Erwerbstätigkeit, einen Freundeskreis sowie der Aktivität in der Freien Christengemeinde aus. Allerdings setze die belangte Behörde völlig zu Unrecht eine außergewöhnliche Integration voraus, weshalb sie den Antrag des BF abgewiesen habe. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach der BF seit 22.02.2023 nicht mehr mit seiner Lebensgefährtin und ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt, sei falsch. Der BF sei mit seiner Lebensgefährtin und seiner Stieftochter nach Wien umgezogen und lebe mit diesen gemeinsam in Wien. Diesbezüglich werde auch auf den beiliegenden Mietvertrag verwiesen, dem zu entnehmen ist, dass sowohl der BF, als auch seine Lebensgefährtin Mieter sind. Zudem habe der BF angegeben, dass er die einzige männliche Bezugsperson für die Stieftochter sei und er eine Vaterfigur für sie sei. Er kümmere sich seit mehreren Monaten um seine Stieftochter, die eine sehr enge emotionale Beziehung zu ihm aufgebaut hat. In Anbetracht der negativen Erlebnisse mit ihrem leiblichen Vater sei insbesondere für die Stieftochter eine Stabilisierung der Verhältnisse äußerst relevant. Da ein Aufenthaltstitel nach §56 AsylG zu erteilen gewesen wäre, hätte die belangte Behörde keine Rückkehrentscheidung und kein Einreiseverbot verhängen dürfen. Der BF stelle keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.11.2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Persisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dem BF wurde die Gelegenheit gegeben, alle Gründe zu seinem Antrag darzulegen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet. Am 14.11.2023 stellte das BFA einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG.Am 14.11.2023 stellte das BFA einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger des Iran. Er reiste im November 2015 illegal nach Österreich und stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach endgültiger negativer Entscheidung seines Asylantrages im Jahr 2022 stellte der BF am 21.10.2022 nunmehr den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
G 2005. Nach endgültiger negativer Entscheidung seines Asylantrages im Jahr 2022 stellte der BF am 21.10.2022 nunmehr den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005. Der BF stammt aus Teheran, besuchte zwölf Jahre die Schule und absolvierte eine Ausbildung zum Schweißtechniker. Er bestritt vor seiner Ausreise jahrelang dadurch seinen Unterhalt. In Teheran lebte er im Haus seiner Eltern und zusätzlich hatte er eine eigene Wohnung angemietet. Der BF ist geschieden und hat eine mehr als zehnjährige Tochter, welche vor seiner Ausreise bei ihm lebte und nunmehr bei einer seiner Schwestern lebt. Der BF stammt aus sozial- und ökonomisch stabilen Verhältnissen. Im Iran leben der Vater und die Geschwister. Er steht nur in Kontakt zu seiner Tochter. Die Familie hat wegen des Übertritts zum Christentum den Kontakt mit dem BF abgebrochen. Der BF lebt seit November 2015 in Österreich und hielt sich bis zur rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf. Nunmehr hat er keine legale Aufenthaltsberechtigung. Der BF ließ sich am 20.11.2016 in einer Pfingstgemeinde taufen und ist seither Mitglied der Kirchengemeinde. Der BF bezog bis Mitte 2018 verschiedene Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF verfügte dann über eine Gewerbeberechtigung „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“. Er arbeitete bis Dezember 2022, verdiente zuletzt rund 1.800.- Euro netto und war somit selbsterhaltungsfähig. Da er ohne Aufenthaltsberechtigung nicht arbeiten darf, wird nach Aufbrauch der Ersparnisse seit einigen Monaten von seiner Verlobten, Freunden und der Kirche unterstützt. Der BF ist derzeit nicht krankenversichert. Er hat kürzlich eine Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich in der Höhe von 1.000.- Euro erhalten und konnte diese bisher nicht bezahlen. Der BF verfügt über einen Freundes-/Bekanntenkreis, dem Personen verschiedener Nationalitäten angehören. Er lebt seit April 2022 in einer Lebensgemeinschaft mit einer asylberechtigten iranischen Staatsbürgerin und deren Tochter. Die beiden haben sich verlobt und leben nunmehr in einer Mietwohnung in Wien. Seine Verlobte ist voll erwerbsfähig. Der BF hat in Österreich verschiedene Deutschkurse besucht und Prüfungen auf A1 und A2 Niveau abgelegt und bestanden. Im Oktober 2017 hat er einen Werte-und Orientierungskurs des ÖIF absolviert. Er ist in der Lage, Deutsch zu sprechen und konnte der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen ohne Probleme folgen. Der BF besitzt seit 2017 einen österreichischen Führerschein. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Es wird festgestellt, dass dem gegenständlichen Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
G stattzugeben ist.Es wird festgestellt, dass dem gegenständlichen Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG stattzugeben ist. In Anbetracht der Erteilung eines Aufenthaltstitels war es nicht erforderlich, länderkundliche Feststellungen zu treffen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung und dem Verwaltungsakt. Die Identität des BF, welcher Staatsangehöriger des Iran ist und der Volksgruppe der Türken angehört, steht fest. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass dem gegenständlichen Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
G stattzugeben hat.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass dem gegenständlichen Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG stattzugeben hat. Der BF hält sich seit 04.11.2015 in Österreich auf. Davon war er bis Anfang August 2022 aufgrund seines Asylantrages rechtmäßig im Bundesgebiet. Der BF hat somit die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt. Dass sein Asylverfahren mehr sechs Jahre gedauert hat, ist dem BF nicht vorzuhalten. Der BF er ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Er lebt seit Mitte 2018 von keiner staatlichen Unterstützung. Er war als Selbständiger selbsterhaltungsfähig und verdiente zuletzt rund 1.800 Euro netto. Er und seine Verlobte und deren Tochter leben zwar derzeit in sehr prekären Lebensverhältnissen, dies ist jedoch der erzwungenen Beschäftigungslosigkeit des BF seit Ende 2022 geschuldet. Aufgrund seines illegalen Aufenthaltes darf er keiner Beschäftigung nachgehen. Es ist jedoch aufgrund seiner langjährigen Erwerbstätigkeit davon auszugehen, dass er nach Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung sofort wieder seine Tätigkeit als Fahrer aufnehmen kann und somit seine Selbsterhaltungsfähigkeit wieder gegeben ist. Er verfügt über einen Arbeitsvorvertrag als Fahrer bei einem Selbständigen, der in enger Kooperation mit einer österreichweit agierenden Spedition tätig ist. Er konnte glaubwürdig versichern, dass er trotz Übersiedlung nach Wien für diesen Selbständigen arbeiten will. Dieser weiß auch über seine Übersiedlung nach Wien Bescheid, da diese bereits zum Jahreswechsel geplant war. Der BF wohnt gemeinsam mit seiner Verlobten/Lebensgefährtin in einer privaten Mietwohnung, die Miete beläuft sich auf rund 1.350.- Euro monatlich und wird derzeit nur von der Verlobten bestritten. Mit dem geplanten Einkommen des BF in der Höhe vom 2.200 Euro inklusive Sonderzahlungen ist das Haushaltseinkommen ausreichend und von einer geeigneten, angemessenen Unterkunft iSd § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 auszugehen.Der BF wohnt gemeinsam mit seiner Verlobten/Lebensgefährtin in einer privaten Mietwohnung, die Miete beläuft sich auf rund 1.350.- Euro monatlich und wird derzeit nur von der Verlobten bestritten. Mit dem geplanten Einkommen des BF in der Höhe vom 2.200 Euro inklusive Sonderzahlungen ist das Haushaltseinkommen ausreichend und von einer geeigneten, angemessenen Unterkunft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 auszugehen. Bezüglich des Abschlusses einer Krankenversicherung besteht kein Zweifel, da der BF bis Februar 2023 krankenversichert war. Der BF würde sohin bei Erhalt eines Aufenthaltstitels einer Beschäftigung nachgehen, versichert sein und es würde keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft entstehen. Es ist ferner kein Grund ersichtlich, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigen würden. 3. Rechtliche Beurteilung: Arten und Form der Aufenthaltstitel - § 54 AsylG.Arten und Form der Aufenthaltstitel - Paragraph 54, AsylG.
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
G dürfen Aufenthaltstitel
einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
Paragraph 60, Absatz 2, AsylG dürfen Aufenthaltstitel
Paragraph 56, einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). (VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448).Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass
Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). (VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448). Wenn auch die Voraussetzungen (ausreichende Sprachkenntnisse plus Werte- und Orientierungskurs bzw. Erwerbstätigkeit) alternativ erfüllt sein müssen, um dem § 56 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen, so hat der BF auch einen (lediglich mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingten) Dienstvertrag mit einem weit über die Geringfügigkeitsgrenze hinausreichenden Mindestlohn vorgelegt und reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 15.12.2011, 2008/21/0002) eine hinreichend konkrete Aussicht für eine näher konkretisierte Erwerbstätigkeit aus. Damit wäre auch eine vollständige Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben. Dadurch würde auch der weitere Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen (§ 56 Abs. 2 Z 3 AsylG).Wenn auch die Voraussetzungen (ausreichende Sprachkenntnisse plus Werte- und Orientierungskurs bzw. Erwerbstätigkeit) alternativ erfüllt sein müssen, um dem Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, zu entsprechen, so hat der BF auch einen (lediglich mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingten) Dienstvertrag mit einem weit über die Geringfügigkeitsgrenze hinausreichenden Mindestlohn vorgelegt und reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 15.12.2011, 2008/21/0002) eine hinreichend konkrete Aussicht für eine näher konkretisierte Erwerbstätigkeit aus. Damit wäre auch eine vollständige Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben. Dadurch würde auch der weitere Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen (Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, dass es sich im gegenständlichen Fall eben um die Bereinigung eines besonders berücksichtigungswürdigen "Altfalles" handelt. Die zeitliche Komponente des § 56 Abs 1 Z 1 und 2 AsylG erfüllt der BF, der sich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz im November 2015 bis dato durchgehend in Österreich aufhält. Bis Anfang August 2022 hielt es sich aufgrund seines Asylantrages rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Festzuhalten ist, dass sein Asylverfahren – ohne Verschulden des BF - mehr als sechs Jahre gedauert hat.Die zeitliche Komponente des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG erfüllt der BF, der sich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz im November 2015 bis dato durchgehend in Österreich aufhält. Bis Anfang August 2022 hielt es sich aufgrund seines Asylantrages rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Festzuhalten ist, dass sein Asylverfahren – ohne Verschulden des BF - mehr als sechs Jahre gedauert hat.
G 2005 hat die Behörde überdies den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Es ist zwar richtig, dass er aufgrund seines derzeitigen illegalen Aufenthaltes nicht arbeiten darf und sich auch daran hält. Es besteht aber eine sehr günstige Zukunftsprognose für die Selbsterhaltungsfähigkeit des BF. Er lebt seit Mitte 2018 von keiner staatlichen Unterstützung und war bis zur erzwungenen Beschäftigungslosigkeit Ende 2022 beschäftigt. Sein Nettogehalt betrug zuletzt rund 1.800 Euro. Durch einen seriösen Arbeitsvorvertrag konnte er belegen nach Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung sofort wieder seine Tätigkeit als Fahrer aufnehmen zu können. Nach Überprüfung des Arbeitsangebots besteht kein Zweifel bezüglich seiner zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit. Damit ist auch ein leistungsfähiger Versicherungsschutz gewährleistet. Es besteht auch keine Gefahr, dass der Aufenthalt des BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, wenn er rasch wieder legal arbeiten darf.
Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde überdies den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Es ist zwar richtig, dass er aufgrund seines derzeitigen illegalen Aufenthaltes nicht arbeiten darf und sich auch daran hält. Es besteht aber eine sehr günstige Zukunftsprognose für die Selbsterhaltungsfähigkeit des BF. Er lebt seit Mitte 2018 von keiner staatlichen Unterstützung und war bis zur erzwungenen Beschäftigungslosigkeit Ende 2022 beschäftigt. Sein Nettogehalt betrug zuletzt rund 1.800 Euro. Durch einen seriösen Arbeitsvorvertrag konnte er belegen nach Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung sofort wieder seine Tätigkeit als Fahrer aufnehmen zu können. Nach Überprüfung des Arbeitsangebots besteht kein Zweifel bezüglich seiner zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit. Damit ist auch ein leistungsfähiger Versicherungsschutz gewährleistet. Es besteht auch keine Gefahr, dass der Aufenthalt des BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, wenn er rasch wieder legal arbeiten darf. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 sind somit gegenständlich gegeben.Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 sind somit gegenständlich gegeben. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, können bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, die (nunmehr) in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen - mangels Bedeutung für den Integrationsgrad - allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) keine Rolle.Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, können bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, die (nunmehr) in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen - mangels Bedeutung für den Integrationsgrad - allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG) keine Rolle. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls der hohe Integrationsgrad des BF hervorzuheben, zumal der BF schon acht Jahre in Österreich aufhältig ist, davon den weit überwiegenden Teil rechtmäßig, er seit April 2018 bis Ende 2022 im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachging und auch die deutsche Sprache erlernte. 2017 absolvierte der BF einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF. Er knüpfte zahlreiche Kontakte, schloss Freundschaften und lebt seit April 2022 in einer Lebensgemeinschaft. Er beabsichtigt nach Erhalt des Aufenthaltstitels zu heiraten. Im Haushalt lebt auch die Tochter der Lebensgefährtin, die ein sehr inniges Verhältnis zum BF hat. Der BF hat die Zeit in Österreich genützt, um sich nachhaltig zu integrieren. Er verfügt somit auch über eine schützenswertes Privat- und Familienleben. Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
G idgF u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 1) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt oder (Z 2) einen gleichwertigen Nachweis
G beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) das Modul 1.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, IntG idgF u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Ziffer eins,) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt oder (Ziffer 2,) einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt. Laut Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) das Modul 1.
G ist die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises
Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen.
Paragraph 11, Absatz 3, IntG ist die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises
Absatz 4, berechtigten Einrichtung durchzuführen.
F gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
2 Z 1 vorlegt. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten
II Nr. 449/2005, allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017, idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten
Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, IV-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,, allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, deren Bedeutung über den konkreten Fall hinausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, deren Bedeutung über den konkreten Fall hinausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W153.2206684.2.00
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